Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg
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- Felix Meinhardt
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1 Verwaltungskostensatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 Ziffer 6 und 10 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBI. I. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I. S. 119), und der 1 bis 5a, 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBI. I. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I. S. 54), in Verbindung mit 2 Abs. 1 Satz 2, 4 7 und 9 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom (GVBI. IS. 253), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 253) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dillenburg in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) beschlossen: 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt der Magistrat in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. (2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt. (3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (1) Kostenfrei sind: 2 Sachliche Kostenfreiheit 1. Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt haben. 2. a) mündliche Auskünfte b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte, aus Registern und Dateien, 3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlichrechtlicher Geldforderungen,
2 5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, 6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen, 7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützung, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen, 8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfen, 9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, 10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden, 11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids, 12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. 3 bleibt hiervon unberührt. Die Gebührenarten werden 3 Gebührenarten 1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren), 3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder 4. durch Rahmensätze (Rahmengebühren) bestimmt. 4 Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschalgebühren (1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. (2) Bei Rahmengebühren gilt für die Festsetzung der Gebühren im Einzelfall:
3 1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. 2. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. 3. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen. (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschalgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen. (1) Im Falle 5 Gebührenbemessungen in besonderen Fällen 1. der Ablehnung eines Antrages oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 3. der Zurücknahme eines Antrages oder eines Widerspruchs, sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, sind bis zu 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben. (3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch sind, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, bis zu 75 vom Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages zu erheben. Im Übrigen gilt: War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert Euro zu erheben; Nr. 1 bleibt unberührt. (4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, sind bis zu 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. War für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs eine Gebühr nicht vorgesehen oder war die Amtshandlung gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro zu erheben. (5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, sind bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt
4 die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. 6 Auslagen (1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen erhoben. Auslagen sind: 1. Entschädigung für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer, 2. Entgelte für Post-, und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich, 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörden, 4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen, 6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt. (3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlung leistet. (5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. (6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 2,50 kann von einer Erhebung abgesehen werden. 7 Kostengläubiger Kostengläubiger ist die Stadt Dillenburg. 8 Kostenschuldner
5 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet: 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Dillenburg abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 9 Entstehen der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Magistrat der Stadt Dillenburg, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 10 Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 11 Kostenentscheidung (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die Kosten erhebende Behörde, 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. (2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
6 12 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich anstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 13 Billigkeitsregelungen Der Magistrat der Stadt Dillenburg kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 14 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 15 Festsetzungsverjährung (1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß 10 entstanden ist. (2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung ( 169 ff Abgabenordnung). 16 Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß 10 fällig geworden ist. (2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung ( 228 ff Abgabenordnung).
7 17 Erneute Anfechtung der Kostenentscheidung Wird die Entscheidung über einen Widerspruch nach 5 Abs. 2 Nr. 5 bezüglich der Kosten erneut angefochten, so ist dieses Widerspruchsverfahren kostenfrei. 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom , zuletzt geändert am , außer Kraft. Dillenburg, den STADT DILLENBURG Der Magistrat In Vertretung gez. Fuhrländer Erste Stadträtin
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