Editorial für den Monat Februar 2006
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- Wolfgang Waltz
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1 Editorial für den Monat Februar 2006 Viele Reformen plant die neue Regierung. Ab 2008 soll die Unternehmensbesteuerung grundlegend reformiert werden. Gestern erst berichtete die NN (Politik, Seite 4) über ein radikales Steuerreform- Modell, welches drastische Senkungen der Unternehmenssteuern beinhaltet. Besonders interessant sind unsere heutigen Ausführungen zur Unternehmensbesteuerung wenn Sie abwägen die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens zu ändern. Prof. Dr. Joachim Lang, vom Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln, ist Mitglied der Kommission zur Neuordnung der Unternehmensbesteuerung. Wir haben uns bei Lang über den Stand der Entwicklungen informiert. Die interessanten Details lesen Sie bitte im Dateianhang nach: Unternehmensbesteuerung Reformpläne für Deutschland ab Sollten Sie zu diesem Editorial Fragen oder Anmerkungen haben, sind wir gerne für Sie da. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail! Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum Gerhard Weichselbaum vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 1
2 Unternehmensbesteuerung Reformpläne für Deutschland ab 2008 In Anlehnung an: Prof. Dr. Joachim Lang, Institut für Steuerrecht Universität zu Köln, Mitglied der Kommission zur Neuordnung der Unternehmensbesteuerung
3 Einkunftsarten Die bisherigen sieben Einkunftsarten werden auf folgende vier reduziert: Einkunftsart neu bisher 1. Einkünfte aus Alterssicherung 10 EStG 2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Finanzkapital 20 EStG i.v.m. KStG 4. Einkünfte aus Unternehmensvermögen 15-18, EStG i.v.m. KStG Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 3
4 Unternehmerbegriff Der bisherige Unternehmerbegriff wird dem des 2 UStG sehr stark angenähert. Grundlage der Beurteilung bleibt die Einkunftserzielung (nicht wie im UStG die Fokussierung auf die Erzielung von Einnahmen). Der Status Vermögensverwaltung wird vermutlich wegfallen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden dem Bereich Einkünfte aus Unternehmensvermögen zugeordnet. Dementsprechend wird auch die vermögensverwaltende Personengesellschaft dem Bereich Einkünfte aus Unternehmensvermögen zugeordnet. Eine eventuelle GewSt-Pflicht dieser Einkünfte ist z.zt. nicht absehbar. Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 4
5 Einkünfte aus Alterssicherung Bisher können Aufwendungen für Alterssicherung über 10 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die daraus resultierenden Einkünfte (Renten u.a.) sind als wiederkehrende Bezüge gem. 22 EStG zu besteuern. Hierbei sind die entsprechenden Übergangszeiträume zur nachgelagerten Besteuerung zu beachten. (Sonderausgaben , Renten ) Im Zuge der Neuordnung der Einkunftsarten sollen die oben genannten Ein- und Ausgaben über eine eigene Einkunftsart Einkünfte aus Alterssicherung (gemäß Alterseinkünftegesetz) abgebildet werden. Das Gremium verspricht von der Separierung in eine eigene Einkunftsart eine transparentere Darstellung der nachgelagerten Besteuerung. Vorstellen kann man sich diese Abbildung damit, dass über das Arbeitsleben verteilt ein quasi negatives Kapitalkonto aufgebaut wird, welches in den Rentenjahren besteuert wird. Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 5
6 Einordnung der Einkünfte im Unternehmensbereiche Börsennotierte AG Publikumsgesellschaft AG GmbH Einzelunt. OHG KG VuV 19 % Körperschaftsteuer / Unternehmenssteuer 6% Gewerbesteuer Ausschüttung Ausschüttung Entnahme Tätigkeitsvergütung Einkünfte aus Finanzkapital shareholder relief Einkünfte aus Unternehmensvermögen Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 6
7 Einkünfte aus Finanzkapital Unter dieser Einkunftsart werden subsumiert: Ausschüttungen börsennotierter Aktiengesellschaften Publikumsgesellschaften (hierunter werden insbesondere KG s mit einer sehr großen Anzahl an Kommanditisten, insbesondere Fond-KGs, fallen) Zinsen Da die Besteuerung auf der Unternehmensebene stark reduziert wird (von bisher durchschnittlich 38% auf 25%), wird zum Ausgleich die Besteuerung von Ausschüttungen erhöht. Der shareholder relief führt zu einer stärkeren Belastung beim Anteilseigner als das bisherige Halbeinkünfteverfahren. Möglich ist hierbei die Aufgabe des Halbeinkünfteverfahrens mit Übergang zu einer dem früheren Anrechnungsverfahren ähnlichen Besteuerung. Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 7
8 Einkünfte aus Unternehmensvermögen Unter dieser Einkunftsart werden subsumiert: Ausschüttungen Aktiengesellschaften (nicht börsennotierte AG s, Publikumsgesellschaften) GmbH Tätigkeitsvergütungen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (analog AG) Unternehmer (OHG, KG, Einzelunternehmen, VuV) Entnahmen Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 8
9 Einkünfte aus Unternehmensvermögen Geplantes Prozedere bei der Besteuerung von Gewinnen: Bei der Abgabe der Steuererklärung wird der Unternehmer/n angeben, in welcher Höhe Gewinne thesauriert und andererseits an den/die Gesellschafter / (Mit-) Unternehmer fließen. a) thesaurierter Gewinn Keine Besteuerung beim Anteilseigner / (Mit-) Unternehmer. Mit den vorgenannten 25% (Seite 5) ist die Besteuerung abgeschlossen. Der im Unternehmen verbleibende Gewinn wird somit steuerlich geringer belastet. b) ausgeschütteter bzw. entnommener Gewinn / Tätigkeitsvergütung Dieser Gewinn fließt dem Anteilseigner zu. Durchführung einer quasi-endbesteuerung. Hier wird wie bei den Einkünften aus Finanzkapital eine relativ hohe Besteuerung erfolgen. (Re-) Investitionen der Unternehmen werden gefördert Zufluss beim Anteilseigner / (Mit-) Unternehmer relativ stark belastet Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 9
10 Einkünfte aus Unternehmensvermögen Sämtliche unternehmerische Tätigkeiten (auch die Vermietung und Verpachtung) werden auf eine Ebene gestellt Auf dieser Ebene erfolgt eine investitionsfreundliche Besteuerung Zuflüsse beim Anteilseigner / (Mit-) Unternehmer werden steuerlich belastet Eine Verlustverrechnung wird nur auf Unternehmensebene möglich sein, d.h. die Verlustverrechnung ist nicht mehr zum progressiven Einkommensteuersatz möglich Verluste aus VuV werden mit 25% besteuerten Gewinnen ausgleichbar sein Weiteres Der Einkommensteuersatz wird progressiv bleiben. Die Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnliche Belastungen soll wegfallen. Demnach sind außergewöhnliche Belastungen (z.b. private Gesundheitskosten) voll verrechenbar. Ein einheitlicher Gewerbesteuersatz von 6% wird angestrebt. Zur Sicherung der kommunalen Einnahmen werden evtl. 2% Lohnsteuer direkt an die Kommunen abgeführt. Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 10
11 Kontakt Gerne unterstützen wir Sie! Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Mail! Gerhard Weichselbaum vereidigter Buchprüfer Steuerberater Alexander Lehnen Dipl.-Betriebswirt (FH) Telefon: Telefax: info@steuerkanzlei-weichselbaum.de Webseite: Merian Forum Leipziger Platz Nürnberg Deutschland Steuerkanzlei Weichselbaum Nürnberg, 01. Februar 2006 Seite 11
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