Berufungsentscheidung

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1 Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0100-F/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 19. November 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 19. November 2003 wurde der Antrag des Bw. vom 8. Oktober 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorstudium am WN (FC, Graphics & Media) keine Berufsausbildung darstelle. Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 9. Dezember 2003 und führte aus, dass seine Tochter ohne jegliche Verzögerung oder Wiederholung den normalen Schulweg bis zur Mittleren Reife in der HB absolviert habe. Leider habe sie das Pech gehabt, trotz bestandener Prüfung in die von ihr favorisierte HLW nicht aufgenommen zu werden. Sie habe also einen technisch-kaufmännischen Weg gehen und vorerst auf die Umsetzung ihrer Kreativität verzichten müssen. Die mehrfachen Anfragen für die Aufnahme an Fachhochschulen bzw. Akademien seien alle mit dem Vermerk auf die fehlenden Nachweise der verlangten Praxisstunden (bis zu 600 Stunden) abgewiesen worden. Bei einer vom Unterrichtsministerium in der Stadthalle Wien veranstalteten Bildungsmesse sei das derzeit von seiner Tochter besuchte Vorstudium als ideale Möglichkeit zur Erreichung der Studienreife aufgezeigt worden, da hiebei die verlangten Stunden nicht nur geleistet sondern auch nachweislich von den Fachhochschulen anerkannt werden gleichzeitig entstehe dabei die zur Aufnahme geforderte Mustermappe. Da bei der Präsentation dieses Bildungsweges

2 Seite 2 jedoch keinerlei Hinweis auf einen zumindest möglichen Verlust der Kinderbeihilfe erfolgt sei, hat er seiner Tochter diesen Weg ermöglicht und wende für die beiden Semester trotz gesundheitlich bedingter hoher Sonderausgaben insgesamt ca auf. Der FC, Graphics & Media sei somit ein berufsbildender Lehrgang und Voraussetzung für die schulische Weiterbildung seiner Tochter in Richtung Architektur und Design. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass laut vorliegender Unterlagen dieser unorthodoxe Lehrgang als reine Orientierungshilfe bei der Studienwahl in einer von vielen aufregenden Sparten des Designs und als zielgerichtete Vorbereitung auf universitäre Aufnahmeverfahren diene. Hauptziel sei die Zusammenstellung einer kompetenten Arbeitsmappe, die sich bei der Bewerbung um den gewünschten Studienplatz bewähren soll. Der Abschluss dieses Kurses sei nicht eine gesetzliche Voraussetzung für weitere Studien, sehr wohl aber praktische, wenn man bedenke, dass AbsolventInnen ansonsten kaum Chancen auf einen Studienplatz an einer Kunstuniversität haben, bei dem die Vorlage einer einschlägigen Arbeitsmappe Voraussetzung sei. Die TeilnehmerInnen seien in der Regel MaturantInnen ohne gesonderte Vorkenntnisse, weshalb es notwendig sei, sie zu informieren, zu orientieren und schließlich darauf vorzubereiten, sich in einer genannten Fachrichtungen zu spezialisieren. Daher handle es sich im vorliegenden Fall um keine Berufsausbildung, weil keine Ausbildung für einen bestimmten Beruf erfolge und nach Abschluss des Kurses auch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliege. Erst wenn die Kursteilnehmer in eine Kunstuniversität aufgenommen würden, beginne mit Semesterbeginn die Berufsausbildung. Mit Eingabe vom 7. April 2004 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf das Schreiben des Leiters des NDC am WN. Die in der Berufungsvorentscheidung gewählte Bezeichnung des Vorstudiums als "unorthodoxen Lehrgang" vermittle offensichtlich die Ansicht des Referenten, die jedoch in dieser Form sicher keine rechtliche Grundlage zur Aberkennung der Familienbeihilfe darstellt. Der Bw. legte vom WN eine Bestätigung vom 24. Mai 2004 vor, die zum Inhalt hatte, dass die Tochter des Bw. den obgenannten Kurs als Vorbereitungslehrgang für Designstudien besuche, dessen Gesamtdauer 32 Wochen (zwei Semester) zu insgesamt 576 Unterrichtsstunden beträgt. Der Leiter des NDC im WN ergänzte in seiner Eingabe vom 30. Jänner 2004 noch, dass das Vorstudium (FC) eindeutig eine Berufsausbildung sei. Dabei würden Grundkenntnisse für Berufe der Kreativwirtschaft wie z.b. Grafik- oder Mediendesigner, Produkt- oder Innenraumdesigner vermittelt. Die TeilnehmerInnen seien in der Regel MaturantInnen ohne gesonderte Vorkenntnisse, weshalb es notwendig sei, sie zu informieren, zu orientieren und schließlich darauf vorzubereiten, sich in einer der genannten Fachrichtungen zu spezialisieren. Je nach Spezialisierung schließe der/die TeilnehmerIn im

3 Seite 3 Rahmen eines der genannten Berufsbilder (Grafik- oder Mediendesigner, Produkt- oder Innenraumdesigner) ab. Es werde außerdem betont, dass ein Berufseinstieg als AssistentInnen zum weiteren Lernen "on the job" denkbar ist, jedoch werde empfohlen, ein aufbauendes Studium im gewählten Fachbereich zu absolvieren. Mit der während des Vorstudiums zusammengestellten Arbeitsmappe würden die Chancen auf Aufnahme an einer einschlägigen Hochschule naturgemäß erhöht. Der Gesetzgeber sehe vor, dass sich alle grafisch Begabten bzw. Geschulten und bedauerlicherweise auch Unbegabten "Grafiker" nennen dürfen, weil dieses ein freies Gewerbe ist. Allerdings würden sowohl die Wirtschaftskammer als auch der Berufsverband "design austria" großen Wert darauf legen, dass nur Personen mit soliden Kenntnissen und Fähigkeiten den Beruf ausüben. Nicht zuletzt deswegen würde das WN diesen Kurs veranstalten.das Vorstudium diene der Vorbereitung der TeilnehmerInnen auf das Bemühen um einen Studienplatz. Ausgehend vom Profil der TeilnehmerInnen ohne einschlägige Vorbildung habe dieser postsekundäre Kurs einen bildungsbezogenen Stellenwert, der ähnlich dem eines Kollegs ist. Der Abschluss des Kurses sei nicht gesetzliche Voraussetzung für weitere Studien, sehr wohl aber praktische, wenn man bedenke, dass die AbsolventInnen ansonsten kaum Chancen auf einen Studienplatz an einer Kunstuniversität haben, bei dem die Vorlage einer einschlägigen Arbeitsmappe Voraussetzung ist. Laut vorliegendem Gesamtausbildungsprogramm 2003, Seite 13 ff, diene der FC als Orientierungshilfe bei der Studienwahl in einer von vielen aufregenden Sparten des Design und als zielgerichtete Vorbereitung auf universitäre Aufnahmeverfahren. Hauptziel sei die Zusammenstellung einer kompetenten Arbeitsmappe, die sich bei der Bewerbung um den gewünschten Studienplatz bewähren soll. In den ersten acht Wochen würden die SchülerInnen in zwei Arbeitsgruppen unterteilt und mit einer "Grundausbildung" versehen. An einem langen Tag pro Woche werde ein sehr umfangreiches Trainings- und Übungsprogramm im Studio abgewickelt. Gegen Ende der achten Woche würden sich die SchülerInnen sodann auf das erste von acht Workshopseminaren aus der Reihe "Designer for a week" vorbereiten. Diese acht intensiven Erlebniswochen, welche jeweils 60 Stunden in Anspruch nehmen, dienten dann der beruflichen Orientierung, indem die TeilnehmerInnen von Experten geleitet acht Sparten des Design hautnahe erleben: Textil & Mode, Produktdesign, Interaktive Medien, Innenarchitektur, Verlagsgrafik & Illustration, Corporate Design, Promotion & Werbung, Schrift & Typografie. Die TeilnehmerInnen hätten somit acht Wochen für den "Einstieg" in ihren "Traumberuf" absolviert, in denen die Pflichtprojekte, die mindestens 27 Stunden des Wocheneinsatzes in Anspruch nehmen, in die von den TeilnehmerInnen bestimmte Studienrichtung ausgelegt würden. So hätten die TeilnehmerInnen Gelegenheit, eine Reihe von Projekten abzuwickeln, die spartenspezifisch sind. Währenddessen würden das Programm betreffend fachtheoretischer Veranstaltungen und das Basistraining unverändert fortgesetzt werden. In der "Zielgeraden" hätten die TeilnehmerInnen ein fixes Ziel vor Augen.

4 Seite 4 Es gebe noch sieben Kurswochen, um sich auf den "großen Sprung" vorzubereiten. Denn, mit Ausnahme des fachtheoretischen Mittwochs würden alle Wochentage für einschlägige Projekte genützt: grafisch orientiert für GrafikerInnen, produktorientiert für ProduktdesignerInnen usw. Exponate würden für die Mappe produziert, welche die TeilnehmerInnen als intellektuell und fachlich geeignet "profilieren" sollen. Der Kurs schließe mit einer Klausur ab, bei welcher ein Semesterprojekt und ein über acht Wochen zu erstellendes Abschlusspapier präsentiert, die Mappe vorgelegt und einige mündliche Prüfungen absolviert werden. Das Curriculum umfasse 32 Wochen, wobei in den ersten 16 Wochen basic skills (Zeichnen, Anatomie, Perspektive, Illustrationstechniken, Druckgrafik etc.) gelehrt werden. Die zweite Stufe stehe unter dem Aspekt Orientierung, Erlebnis (8 Wochen), welche das Berufsprofil, die Geschichte und das Umfeld von acht verschiedenen Designsparten zum Inhalt habe. Die dritte Stufe stünde unter dem Aspekt Optionen (7 Wochen), wobei Übungsprojekte nach der gewünschten Studienrichtung, Recherchen und Studien thematisch auf die jeweils gewählte Sparte abgestimmt werden. In der vierten Stufe stünden die Einreichung eines Diplompapiers aus der jeweils gewünschten Studienrichtung oder als "Allrounder", die Fertigstellung und Präsentation eines Semesterprojektes, die Zusammenstellung und Abgabe der Mappe digital, analog, online sowie fachtheoretische Prüfungen im Vordergrund. Nach dem Kursus könnten sich die TeilnehmerInnen um einen Kurs- oder Studienplatz im ND bemühen. Es würden hiebei Designausbildungsprogramme auf verschiedenen Ebenen in den Bereichen kreatives Multimediendesign, Illustration und Grafik, Innenraumdesign, Produkt- und Möbeldesign geboten. Für jene, die das in Rede stehende Vorstudium absolviert und mit gutem Zeugnis abgeschlossen haben, gebe es zeit- oder geldsparende Bestimmungen für den Zugang zu allen Designausbildungsprogrammen im ND. Mit Zeugnis vom 18. Juni 2004 wurde bescheinigt, dass die Tochter des Bw. vom 29. September 2003 bis 18. Juni 2004 den Lehrgang FC/Vorstudium absolviert und vor der Prüfungskommission mit sehr gutem Erfolg bestanden habe. Es wurde auch bestätigt, dass die Tochter des Bw. die Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht und alle erforderlichen Zwischenprüfungen und Projektaufgaben erfolgreich absolviert habe. Die Teilnehmerin habe ihre für die Praxis relevanten Kenntnisse im Rahmen der Abschlussprojektarbeit unter Beweis gestellt. Als Lehrgangsinhalte wurden Computergrafik, Layout & Typografie, Illustrationstechnik, Zeichnen, Mappe (geblockt), Seminarwoche Interaktive Medien, Seminarwoche Typografie, Seminarwoche Werbung, Seminarwoche Corporate Design, Seminarwoche Produktdesign, Seminarwoche Textil, Seminarwoche Innenraumdesign sowie individuelles Spezialprojekt genannt. Außerdem wurde ein Schreiben der Fachhochschule L vom 23. April 2004 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der Eingang der Anmeldung zum Architektur Bachelor-/Master-Studium bestätigt werde. Die Anmeldung werde aber erst dann definitiv, wenn die Praxisbestätigung über 500 Stunden im Baubereich bzw. Architektur Institut eingegangen ist. Das Studium

5 Seite 5 beginne mit 4. Oktober Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 wurde bestätigt, dass die Tochter des Bw. nunmehr zum in Rede stehenden Studium zugelassen werde. Es werde daher gebeten, die Studiengebühr für das erste Semester zu bezahlen und den verbindlichen Studienantritt zu bestätigen. Mit Telefax vom 4. Oktober 2004 wurden vom Bw. eine Kopie der Ausgangsrechnung für die erste Semestergebühr inclusive Kontoauszug mit der Überweisung von 493,97, eine Mitteilung der Fachhochschule über den Studienbeginn am 4. Oktober 2004 vom 7. September 2004 sowie die Bestätigung über den Besuch des FC mit insgesamt 576 Unterrichtsstunden vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (u.a. VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100, 2000/14/0192). Ziel einer Berufsausbildung isd 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.b. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses od. dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müsste etwa auch dem Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist bei allgemeinbildenden Lehrinhalten auch dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende

6 Seite 6 Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des leg. cit. ist jedoch auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100). Der von der Tochter des Bw. besuchte FC stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch die vom Bw. angeführten Kosten bzw. die Anerkennung als Berufsausbildung bei anderen TeilnehmerInnen des Kurses im Rahmen dieser Ausbildung stellen kein Kriterium für die Beurteilung als Berufsausbildung dar. Aufgrund des Vorbringens des Bw., seine Tochter habe bereits einen gesicherten Studienplatz an der Fachhochschule L (siehe die beschriebenen vorgelegten Unterlagen und Nachweise) und erfülle aufgrund des Besuches des FC die nunmehr unabdingbar geforderten Praxisstunden, besteht nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein enger Zusammenhang zwischen dem absolvierten FC und dem weiteren Ausbildungsgang (Studium) der Tochter, weil dadurch die bereits zu Studienbeginn vorausgesetzten Fertigkeiten und Kenntnisse gefestigt wurden, obwohl die Absolvierung des FC für sich allein nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung der angegebenen Berufsausbildung war. Im Hinblick auf das im Anschluss betriebene Studium erscheint es nach den vorstehenden Ausführungen als gerechtfertigt, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen, und es kommt dem von der Tochter des Bw. besuchten FC als Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu. Der Berufung war sohin stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Feldkirch, am 6. Oktober 2004

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