Rundschreiben Nr. 1/2015

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1 Auskunft erteilt: Thema: Änderungen im Waisenrecht Frau Völmeke Auskunft erteilt: Münster, Thema: Beitragserstattung bei Versicherungsfreiheit Herr Terwey Telefon: Telefon: Thema: Neue bundeseinheitliche Vordrucke Frau Alderath Thema: Alle weiteren Themen Frau Oellermann Telefon: Telefon: Telefax: Rundschreiben Nr. 1/2015 an alle antragaufnehmenden Stellen nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen A) Änderungen im Waisenrentenrecht B) Beitragserstattungen bei Versicherungsfreiheit C) Gemeinsame Arbeitsanweisungen D) Neues Ordnungssystem der bundeseinheitlichen Antragsvordrucke E) Neue bundeseinheitliche Vordrucke für den Bereich Ausland F) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu G) Zuständigkeit innerhalb unserer Leistungsabteilungen Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 1 von 13

2 A) Änderungen im Waisenrentenrecht Anspruch auf Waisenrente für volljährige Waisen wegen Ableistung eines Freiwilligendienstes bestand bislang nur, wenn es sich um einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz handelte. Ab dem führen auch weitere Freiwilligendienste zum Anspruch auf Waisenrente, nämlich die Freiwilligendienste, die auch einen Kindergeldanspruch nach 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG begründen. Als Nachweis gilt der Kindergeldbescheid, wenn sich aus diesem bereits alle maßgeblichen Daten insbesondere zum Beginn und Ende des Freiwilligendienstes ergeben. Ansonsten ist zusätzlich eine Bescheinigung der jeweiligen Organisation, die den Freiwilligendienst durchführt, erforderlich. Kann ein Kindergeldbescheid nicht vorgelegt werden, weil ein Kindergeldanspruch aus sonstigen rechtlichen Gründen nicht besteht etwa weil die Waise das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, muss ebenfalls eine Bescheinigung der Organisation vorgelegt werden. Außerdem wird zum die Einkommensanrechnung für volljährige Waisen entfallen. Die Waisenrente wird nun unabhängig vom Einkommen der Waisen immer in voller Höhe ausgezahlt. Dies gilt auch für bereits bestehende Waisenrentenansprüche für Zeiträume ab dem Einkommensnachweise müssen daher nicht mehr vorgelegt werden. B) Beitragserstattungen bei Versicherungsfreiheit Beamte, Richter und Soldaten sind nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Dieser Personenkreis kann sich Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen, wenn die Voraussetzungen des 210 Abs. 1a SGB VI erfüllt sind. Regelmäßig handelt es sich dabei um Beamte, Richter und Soldaten, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wurden und die allgemeine Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung nicht erfüllt haben. Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 2 von 13

3 Wichtig in diesem Zusammenhang ist der aktuelle Nachweis der Zugehörigkeit zu dem o. a. Personenkreis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dazu wird im Fragebogen Beitragserstattung im Inland (V0900) unter Ziffer 8 der Versicherte aufgefordert, ein Beweismittel vorzulegen. Häufig handelt es sich dabei um die Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit, deren Ausstellungsdatum weit vor dem Antragsdatum liegt. Bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen muss die Sachbearbeitung dann nochmals über den Antragsteller den aktuellen Status beim zuständigen Dienstherrn erfragen. Um diesen Mehraufwand einzuschränken, bitten wir Sie, bei der Antragstellung auf die Aktualität der Beweismittel zum Status des Beamten zu achten. C) Gemeinsame Arbeitsanweisungen Die Rentenversicherungsträger haben im vergangenen Jahr beschlossen, in kooperativer Zusammenarbeit einheitliche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) zu erstellen. Diese Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen sollen in absehbarer Zeit auf Basis einer neuen technischen Plattform erstellt und auch im Internet veröffentlicht werden. Die inhaltliche Abstimmung der bisherigen Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit den Rechtshandbüchern der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt derzeit. Diese Überarbeitung aller Rechtlichen Arbeitsanweisungen wurde von uns zum Anlass genommen, den hauseigenen Druck mit der 519. Folge (2. Lieferung: Februar 2015) einzustellen. Die Rechtlichen Arbeitsanweisungen sowie die bereits konsolidierten Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen werden nur noch in elektronischer Fassung geführt und stehen auf unserer Internetseite Services/Fachinfos/Rundschreiben/Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte zur Verfügung. Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 3 von 13

4 Sollten Sie noch eine gedruckte Fassung benötigen, können Sie diese am örtlich zur Verfügung stehenden Drucker erstellen. Hierfür verfahren Sie nach Aufruf der Arbeitsanweisung wie folgt: "Druckansicht (neues Fenster)/Datei/Drucken/Eigenschaften/Weitere Seitenlayoutoptionen/Broschüren-Layout verwenden". Sie erhalten die gedruckten Arbeitsanweisungen dann im Broschüren-Layout, so dass diese dann in die noch vorhandenen Ordner aufgenommen werden können. Über die Verwendung der vorhandenen Ordner werden wir Sie zu gegebener Zeit noch informieren. D) Neues Ordnungssystem der bundeseinheitlichen Antragsvordrucke Des Weiteren wurde von den Rentenversicherungsträgern die Einführung eines gemeinsamen Textsystems mit einem weitestgehend einheitlichen Vordruck- und Vorlagenbestand beschlossen. Für dieses gemeinsame Textsystem wurde ein einheitliches Ordnungssystem für Vordrucke und Vorlagen (z. B. Schreiben an Versicherte, dritte Stellen) entwickelt. Auch für die bundeseinheitlichen Antragsvordrucke ergeben sich somit neue Vordrucknummern. Bisher bestehen die Vordrucknummern jeweils aus einem Buchstaben (R = Rente, V = Versicherung, G = Reha) und drei Ziffern. Die oben rechts in den bundeseinheitlichen Antragsvordrucken eingedruckte dreistellige Vordrucknummer wird auf eine vierstellige Vorlagennummer umgestellt. Nach dem Buchstaben wird zukünftig eine 0 eingefügt, so dass beispielsweise der Antrag auf Versichertenrente die Vordrucknummer R0100 statt bisher R100 erhält. Die Umstellung auf diese neuen Vordrucknummern erfolgt sukzessive, ist allerdings für die R-Vordrucke weitestgehend abgeschlossen. Die vorhandenen Bestände der R-Vordrucke können mit Ausnahme der im Abschnitt F genannten Vordrucke zunächst weiterhin verwendet werden. Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 4 von 13

5 Die Übersicht "Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag?" wurde jedoch bereits angepasst und ist diesem Rundschreiben in der aktuellen Fassung (Stand: Juni 2015) beigefügt (Anlage 1). E) Neue bundeseinheitliche Vordrucke für den Bereich Ausland A0011 Antrag auf Versichertenrente aus dem Ausland A0012 Antrag auf Hinterbliebenenrente aus dem Ausland Ab Anfang/Mitte Juni 2015 werden zur Beantragung einer Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente aus dem Ausland gemeint sind die Mitgliedstaaten der EU und des EWR, die Schweiz und Staaten, mit denen wir ein Sozialversicherungsabkommen haben die Formulare A0011 bzw. A0012 zur Verfügung gestellt. Nach dem jetzigen Stand wird es keine Papierversionen geben, so dass die Formulare lediglich im Internet zum Download als PDF-Datei unter Services/Formulare & Anträge/Formulare von A Z abrufbar sein werden. Als früheste Einsatztermine für eantrag/expertenversion sind geplant: bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, bei den externen Stellen. Die konkreten Termine, zu denen in den jeweiligen Stellen die Freischaltung erfolgt, werden von den jeweiligen Stellen eigenständig festgelegt. Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 5 von 13

6 Mögliche Fallgestaltungen zur Aufnahme des Rentenantrags mittels A0011 bzw. A0012 / rechtliche Hintergründe: 1. Altersrentenverfahren 1.1 Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liegen nicht vor Der Versicherte hat keinerlei Anbindung an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, es soll aber eine Rente im Ausland (EU, EWR, Schweiz, Abkommensstaat) beantragt werden. In diesen Fällen ist eine Antragsaufnahme unter Verwendung des Vordrucks A0011 ausreichend. 1.2 Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liegen vor Der Versicherte möchte durch die alleinige Beantragung der Rente im Ausland (EU, EWR, Schweiz, Abkommensstaat) den Beginn seiner deutschen Altersrente aufschieben. Im Europäischen Gemeinschaftsrecht ist dies im Art. 50 Abs. 1 EWGV 883/2004 geregelt. Die jeweiligen Regelungen in den Sozialversicherungsabkommen hingegen sind nicht einheitlich ausgestaltet. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Verbindungsstelle, ob ein Aufschub möglich ist. Sofern dies der Fall ist, ist zunächst nur der Antrag auf die ausländische Rente mittels des Vordrucks A0011 aufzunehmen. Für die spätere Feststellung des deutschen Rentenanspruchs ist dann vom Versicherten nochmals ein Rentenantrag (R0100) zu stellen. 2. Hinterbliebenen- bzw. Erwerbsminderungsrentenverfahren 2.1 Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liegen nicht vor Der Versicherte hat keinerlei Anbindung an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, es soll aber eine Rente im Ausland (EU, EWR, Schweiz, Abkommensstaat) beantragt werden. In diesen Fällen ist eine Antragsaufnahme unter Verwendung der Vordrucke A0011 bzw. A0012 ausreichend. Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 6 von 13

7 2.2 Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liegen vor Da ein Aufschub der deutschen Hinterbliebenen- bzw. Erwerbsminderungsrente im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz nach Art. 50 Abs. 1 EWGV 883/2004 nicht möglich ist, ist in diesen Fällen der Rentenantrag auch nicht mittels der Vordrucke A0011 bzw. A0012 aufzunehmen. Im Verhältnis zu den Abkommensstaaten hingegen sind wiederum die jeweiligen Regelungen zu beachten. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Verbindungsstelle. Um weitere Nachfragen seitens des zuständigen Rentenversicherungsträgers beim Antragsteller zu vermeiden, bitten wir zusätzlich zum Rentenantrag auf Leistungen aus dem Ausland (EU, EWR, Schweiz) möglichst immer auch einen Beschäftigungsverlauf E 207 über die Wohn- und Beschäftigungszeiten des Versicherten ausfüllen zu lassen und diesen mit den vorhandenen Unterlagen als bestätigte Kopien mitzusenden. R0852 Zahlungserklärung bei Auslandszahlung auf ein inländisches Konto einer Vertrauensperson Ab sofort besteht mit dem Vordruck R0852 die Möglichkeit, dass ein sich gewöhnlich im Ausland aufhaltender Rentenberechtigter die unbare Zahlung seiner Rente auf das Bankkonto einer von ihm benannten Vertrauensperson in Deutschland beantragen kann. Der Vordruck ist zweisprachig (deutsch/englisch) aufgebaut. Die entsprechenden Antragsvordrucke, die ihrerseits auf Zahlungserklärungen hinweisen, wurden um einen Hinweis auf diese neue Vordrucknummer ergänzt. F) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Die folgenden R-Vordrucke wurden von der Auflage an geändert: R0100 R0101 R0110 R0120 R0130 R0210 R0240 R0500 R0501 R0506 R0510 R0610 R0615 R0820 R0821 R0985 R0992 R0993 Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 7 von 13

8 Auf folgende Änderungen der Vordrucke weisen wir insbesondere hin: In den Vordrucken R0100 (Ziffer 4), R0500 (Ziffer 5), R0506 (Ziffer 5), R0610 (Ziffer 5), R0615 (Ziffer 4) und R0985 (Ziffer 3) wurde die Frage nach dem Zahlungsweg aufgrund des neu eingeführten Vordrucks R0852 (siehe Ausführungen im Abschnitt E) angepasst. Beispielhaft wird die Abfrage aus dem Vordruck R0100 (Ziffer 4) dargestellt: In dem Vordruck R0240 wurde der bisherige Abschnitt 4 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) für die Prüfung des Vertrauensschutzes im Sinne des 237 Abs. 5 SGB VI entfernt, da diese Angaben zwischenzeitlich entbehrlich sind. Die anspruchsberechtigten Geburtsjahrgänge für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (bis 1951 Geborene) haben das 63. Lebensjahr spätestens im Dezember 2014 vollendet. Auch die weiteren Erläuterungen zu dieser Altersrente wurden entfernt. Die V-Vordrucke V0110, V0301, V0700, V0710, V0711, V0712, V0810, V0900, V0910 wurden mit der Auflage zur Verfügung gestellt. Die V-Vordrucke V005, V015, V020, V021, V023, V024, V025, V030, V031, V050 sind bereits mit der Auflage aktualisiert worden. Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 8 von 13

9 G) Zuständigkeit innerhalb unserer Leistungsabteilungen Diesem Rundschreiben haben wir die aktuelle Übersicht über die Zuständigkeit innerhalb unserer Leistungsabteilungen (Stand: Juni 2015) beigefügt (nicht im Internet veröffentlicht). Mit freundlichen Grüßen im Auftrag P o t t h o f f Gen.-Akte /2015 Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 9 von 13

10 Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 1/2015 Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 10 von 13

11 Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 11 von 13

12 Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 12 von 13

13 Rundschreiben Nr. 1/2015 Seite 13 von 13

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Rundschreiben Nr. 1/2010 Münster, 16.08.2010 Auskunft erteilt: Thema: Freiwillige Versicherung/Beitragserstattung Herr Terwey Telefon: 0251 238-2456 E-Mail: Guenter.Terwey@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Themen mit Auslandsberührung:

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