Flüchtlingssozialrecht
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- Liane Frank
- vor 8 Jahren
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1 Flüchtlingssozialrecht Leipzig Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung Sommersemester 2015 Montag, 6. Juli
2 Gliederung I. Grundlagen 1. Fallgruppe/ Bedarfssituation 2. Rechtsgrundlagen II. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 1. Leistungsberechtigung dem Grunde nach ( 1 AsylbLG) 2. Grundleistungen nach dem AsylbLG ( 3 AsylbLG) 3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 4. Sonstige Leistungen ( 6 AsylbLG) 5. Anrechnung von Einkommen und Vermögen; Nachrang 6. Anspruchseinschränkung ( 1a AsylbLG) 7. Leistungen in besonderen Fällen ( Analogleistungen ) ( 2 AsylbLG) 8. Sonstige Soziale Rechte nach dem AsylbLG leistungsberechtigter Personen 9. Personen ohne Papiere III. Personen mit subsidiärem Schutz 1. Allgemeines 2. SGB II-Leistungen 3. Sozialversicherung(sleistungen) 4. Integrationsmaßnahmen ( 43 ff. AufenthG) IV. Flüchtlinge/Asylberechtige 2
3 I. Grundlagen: 1. Fallgruppen/ Bedarfssituation Ausdifferenzierung soziale Sicherung nach Status, z.b. Asylantragsteller (im Verfahren) Personen mit Schutzstatus Humanitärer Aufenthaltstitel Geduldete Personen Personen ohne Papiere Arbeitsmarktstellung, z.b. Erwerbsfähigkeit? legaler Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet? (teilweise) LU-Sicherung durch Erwerbstätigkeit versicherungspflichtige Beschäftigung? grundlegende Bedarfslagen, z.b. Lebensunterhalt i.e.s. Lebensunterhalt i.w.s. (Teilhabe/Kommunikation) Unterkunft/Heizung Gesundheitsbedarfe Besondere Bedarfssituationen Alter, z.b. generelle, altersunabhängige Regelungen Regelungen für (unbegleitete) Kinder/Jugendliche Regelungen für nicht mehr Erwerbsfähige (z.b. Alter) 3
4 I. Grundlagen Rechtsgrundlagen Internationales Recht Unionsrecht Genfer Flüchtlingskonvention (anerkannte Flüchtlinge [Art. 20 ff. GFK]) sonstige völkerrechtliche Regelungen (z.b. Menschenrechtspakte) Charta der Grundrechte Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) nat. Verfassungsrecht Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 2 GG etc. nat. Ge setzesrecht Existenzsicherung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt [ 27 ff. SGB XII]) AsylbewerberleistungsG 4
5 I. Grundlagen Rechtsgrundlagen nat. Gesetzesrecht Unterkunftsbedarfe 44 ff. AsylVfG (Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte) WohngeldG (-) nat. Gesetzesrecht Arbeitsmarktzugang Zulassung Erwerbstätigkeit durch Aufenthaltstitel ( 4 Abs. 3 AufenthG) (aber: Aufenthaltsgestattung kein Aufenthaltstitel) Humanitäre Aufenthaltstitel ( 31 f. BeschV) nat. Gesetzesrecht Krankheit beschäftigungsabhängige Krankenversicherung Pflichtversicherung bei SGB II-Leistungsbezug Krankenhilfe nach SGB XII/AsylbLG 5
6 Allgemeines (1) Sonderleistungssystem für Personen ohne aufenthaltsrechtlich gesicherten/verfestigten Aufenthaltsstatus (seit ) mit abgesenktem Leistungsniveau Leistungsberechtigung nach AsylbLG schließt Leistungen nach SGB II/SGB XII, aber auch Kindergeld etc. weitgehend aus primär negative Wirkung der Leistungsberechtigung nach AsylbLG aber: Grundsicherung (insb. nach BVerfG-Urteil) BVerfG, Urt. v BvL 10/10 u.a. BVerfGE 132, 134 Leistungsniveau des AsylbLG evident zu niedrig -> Übergangsanordnung Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland rechtfertigt für sich allein nicht Begrenzung des Leistungsanspruchs migrationspolitische Erwägungen rechtfertigen kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum Novellierung AsylbLG (zum ) Gesetz zur Änderung des AsylbLG u.a. v (BGBl. I, 2187): Änderungen in 1, 1a, 2, 3, 6a, 6b, 7, 12 und 14 AsylbLG Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom (BGBl. I, 2439): Änderung in 3 Abs. 1, 2 AsylbLG (Bedarfssätze) 6
7 Allgemeines (2) Kerninhalte der Novellierung AsylbLG (zum ) konzeptionelles Festhalten an gesondertem Leistungsgesetz (statt: Eingliederung in SGB XII [oder SGB II]) Annäherung an SGB II/SGB XII-Leistungsniveau (bei Grundleistungen außerhalb von Einrichtungen) bei Leistungen außerhalb der Aufnahmeeinrichtung: nunmehr grds. Vorrang der Geldleistungen für die Regelbedarfe (Sonderregelung: Unterkunftsbedarfe) an Stelle des vormaligen Sachleistungsvorrangs (nunmehr: optionale Sachleistungen, soweit nach den Umständen erforderlich ) Befristung der Leistungseinschränkung auf 15 Monate -> dann Übergang auf sog. Analogleistungen (SGB XII), wenn keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts ausdrückliche Regelung zu Bildungs- und Teilhabeleistungen (entsprechend 34, 34a und 34b SGB XII) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Einfügung sog. Nothelferregelung bei Leistungsgewährung durch Dritte (insb. Krankenhäuser) nach Vorbild 25 SGB XII und zum Einsetzen der Hilfe (Reaktion auf Rspr. BSG, dass insoweit keine entsprechende Anwendung SGB XII-Regelungen) (klarstellende) Ergänzungen der Bestimmungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen; Neuordnung Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit; Vermögensfreibetrag (200 /Person) (Anschaffungsfreibetrag?) Erweiterung Verweis aus SGB X; Anpassung Statistikregelungen 7
8 Leistungsberechtigung dem Grunde nach Personen mit Aufenthaltsgestattung ( 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) koppelt Leistungsrecht mit Asylantragstellung ( 55 AsylVfG) Personen im sog. Flughafenverfahren ( 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG) Personen mit (bestimmten) humanitären Aufenthaltstiteln ( 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG) nur für 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 5 AufenthG) (Herausnahme von 25 Abs. 4a, 4b AufenthG [Opfer schwerer Straftaten]) nicht erfasst sind: AT nach 25 Abs. 1, 2, 3, 23 Abs. 1 AufenthG und türkische Staatsangehörige mit Titeln nach Nr. 3 (EFA) Personen mit Duldung nach 60a AufenthG ( 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) Abschiebestopp-Regelungen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ( 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) Auffangnorm alle Ausländer, die den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzen und auch sonst kein Aufenthaltsrecht haben ( 50 Abs. 1 AufenthG) Ehegatten/Lebenspartner/mdj. Kinder Leistungsberechtigter ( 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG) leistungsrechtliche Familieneinheit der Kernfamilie zu Lasten des Familienmitglieds mit dem niedrigsten Leistungsstatus Folge-/Zweitantragsteller ( 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG) erfasst wird auch Phase zwischen Folge-/ Zweitantragstellung und Ablehnung des Erstantrags sperrt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BAMF die Anwendung des 1a AsylbLG 8
9 Leistungsberechtigung/Leistungsbereiche und -arten Zeitliche Reichweite der Leistungsberechtigung Fortdauer der Leistungsberechtigung auch bei kurzfristigem AT Wegfall bei Ausreise Wegfall auch bei nicht bestands-/rechtskräftiger Anerkennung als Asylberechtigtem ( 1 Abs. 3 AsylbLG) Leistungsbereiche Grundleistungen nach dem AsylbLG Regelbedarfe ( 3 Abs. 1 AsylbLG) (notwendiger Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung (sog. Taschengeld) notwendige Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sonstige Leistungen ( 6 AsybLG) Leistungsarten Sachleistungen (grundsätzlich in Aufnahmeeinrichtungen) bei Bekleidung auch: Wertgutscheine/andere Formen unbarer Leistungen Taschengeld (Barbetrag zur persönlichen Verfügung) als Barleistung in Aufnahmeeinrichtung Geldleistung (Regelfall bei Leistungen außerhalb Aufnahmeeinrichtung) 9
10 Höhe Grundleistungen nach 3 AsylbLG Bekanntmachung (BMAS) über die Höhe der Leistungssätze nach 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. März 2015 (vom , BGBl. I, 25) Einzelheiten zur Zusammensetzung/Einzelbeträge bei Schwabe ZfF 2015, 49 generelle bedarfssystematische Bedenken gegen Regelbedarfsstufe 3 im SGB II/SGB XII (BSG B 8 SO 14/13) gelten auch für AsylbLG Stufe 1: alleinstehende Leistungsberechtigte Stufe 2: zwei Erwachsene als Partner eines Haushalts Stufe 3: 80 % Haushaltsangehörige ab 18 Jahren Stufe 4: Jahre Stufe 5: 6 13 Jahre Stufe 6: 0 5 Jahre Bedarfe 3 Abs. 2 AsylbLG (2015) Barbetrag 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG (2015) Grundleistung 3 gesamt (ab )
11 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft etc. eigenständige Regelung über Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt ( 4 AsylbLG) Spiegelbild zu 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V (Ausschluss Leistungsberechtigte AsylbLG von der Versicherungspflicht in der GKV) bislang keine gesetzliche Verankerung des sog. Bremer Modells (Abwicklung der Gesundheitsversorgung bei fortbestehender Leistungsumfangsbegrenzung über Krankenkassen) nicht Analogberechtigte ( 2 AsylbLG): Krankenabsicherung nach 47 ff. SGB XII i.v.m. Quasiversicherung nach 264 SGB V auf Niveau der GKV grundsätzlich Beschränkung auf Akut-/Schmerzbehandlung unter Begrenzung des Zahnersatzes auf im Einzelfall medizinisch unaufschiebbare Maßnahmen Unionsrechtskonformität ist umstritten -> unionsrechtskonforme Auslegung des 4 AsylbLG oder der sonstigen Leistungen nach 6 Abs. 1 und 2 AsylbLG Leistungsform: ausschließlich Sachleistungen Leistungsbereiche Leistungen bei Krankheit: akute Erkrankungen und Schmerzzustände Versorgung mit Zahnersatz Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt 11
12 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft etc. Leistungen bei Krankheit Versorgung mit Zahnersatz Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt Leistungsvoraussetzungen: akute Erkrankungen und Schmerzzustände Genehmigung/Kenntnisnahme der zuständigen Behörde keine gesetzliche Leistungsvoraussetzung (aber: de facto- Voraussetzung) Leistungsumfang: ärztliche Behandlung; Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, sonstige Leistungen und Krankenhausaufenthalte aber: Erforderlichkeit der Leistung bezogen auf Überwindung akute Erkrankung/Schmerzzustand Beschränkung auf enge Ausnahmefälle, die aus medizinischen Gründen unabweisbar sein müssen kein einzelfallunabhängiger Anspruch auf Zahnersatzleistungen Behandlung darf keinen weiteren zeitlichen Aufschub dulden möglichst umfassende und wirksame Hilfe während der Schwangerschaft ärztliche Hilfe und Betreuung nach Maßgabe der sog. Mutterschaftsrichtlinien der GKV Niveauunterschiede z.b. bei häuslicher Pflege und Entbindungsgeld 12
13 sonstige Leistungen ( 6 AsylbLG) Leistungsrechtliche Auffangregelung zur Ergänzung Grundsicherungsleistungen Einfallstor für unionsrechtlich oder verfassungsrechtlich erforderliche Leistungserweiterungen Öffnungsklausel zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit Unerlässlichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts Unerlässlichkeit zur Sicherung der Gesundheit Gebotensein zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern Erforderlichkeit Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten Keine Orientierung am notwendigen Lebensunterhalt unerlässlich = unumgänglich / unverzichtbar mögl. Anwendungsbereiche Ausübung des Umgangsrechts Mehrbedarfe Ernährung aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen Schwangerschaftsmehrbedarfe Leistung Gesund- heitsvorsorge/- erhaltung jenseits 4 AsylbLG Hohe Anforderungen/keine Aushebelung 4 AsylbLG mögl. Anwendungsbereiche Chronische Erkrankungen Eigenanteile Hilfsmittel jenseits der Akutbehandlung Traumatherapie jenseits SGB VIII- Leistungsspektrum Gebotensein ist weniger als unerlässlich mögl. Anwendungsbereiche z.b. Leistungen für Kleidung, Ernährung oder Schulbesuch Sprachförderung Bildungs- und Teilhabebedarfe jetzt nach 3 Abs. 3 AsylbLG Erforderlichkeit : keine Nichterfüllung von Mitwirkung aus finanziellen Gründen mögl. Anwendungsbereiche angeordnete ärztliche/psychologische Untersuchungen Beschaffung von Urkunden Fahrtkosten zu Botschaften und Konsulaten notwendige Sprachmittlerkosten 13
14 Anrechnung Einkommen und Vermögen, Nachrang Allgemeines als steuerfinanziertes Basissicherungssystem sind Leistungen nach dem AsylbLG nachrangig/subsidiär Bedarfsdeckungs-/Aktualitätsgrundsatz kein genereller Verweis auf Erwerbseinkommen (begrenzter Arbeitsmarktzugang) Einsatz von Einkommen und Vermögen ( 7 AsylbLG) Einsatzgemeinschaft: weitreichender Einsatz erzielten Einkommens/vorhandenen Vermögens zur Deckung des eigenen Bedarfs Bedarf im selben Haushalt lebender Familienangehöriger (inkl. partnerschaftlicher Gemeinschaft) Umfang Einkommens-/Vermögenseinsatz im Vergleich zum SGB II/SGB XII: striktere Einkommensanrechnung und Vermögenszugriff ungünstigere Einkommensbereinigungsregelungen neben Schmerzensgeldvermögen von Vermögenswertung ausgenommen 200 /Person und zur Einkommenserzielung erforderliches Vermögen 14
15 Leistungseinschränkung nach 1a AsylbLG weitere Absenkung des Leistungsniveaus auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene nach Urteil BVerfG in Rspr. umstritten bleibt bei abgesenkten Leistungen noch Raum für weitere Absenkungen? nach welchen Grundsätzen ist das unabweisbar Gebotene zu bestimmen? Personenkreis nur geduldete Personen/ vollziehbar Ausreisepflichtige und ihre Familien nicht: Asylbewerber oder Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel Verfassungskonformität? Absenkungsvoraussetzungen Einreise zur Leistungserlangung (Nr. 1) Leistungsgewährung muss prägende Bedeutung für Einreise gehabt haben materielle Beweislast bei Leistungsbehörde Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen aktuelle, objektive Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen Gründe müssen dem Ausländer vorwerfbar zuzurechnen sein Rechtsfolge: unabweisbar gebotene Leistungen zwingende Anspruchseinschränkung (kein Ermessen) unbestimmter Rechtsbegriff Einzelfallprüfung -> keine pauschale Leistungseinschränkung Umstellung allein auf Sachleistungen? Unterkunft/medizinische Notversorgung müssen gewährleistet sein 15
16 Analogleistungen ( 2 AsylblG) Voraussetzungen verbessertes Leistungsniveau bei nicht zurechenbar längerem Aufenthalt 15 Monate (weitgehend) ununterbrochener Inlandsaufenthalt (nicht notwendig: Leistungsbezug) (deutlich Fristverkürzung unter Umstellung des Bezugspunktes der Fristberechnung) nicht, wenn Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden ist rechtsmissbräuchliche Beeinflussung nicht identisch mit zurechenbarer Verhinderung i.s.d. 1a AsylbLG nur eigenverursachte Verlängerungsgründe/ keine Zurechnung des Handelns Dritter (z.b. Elternhandeln) bei Kindern Entkoppelung vom Leistungsbezug der Eltern, soweit Voraufenthaltszeit erreicht ist Rechtsfolge Leistungen in entsprechender Anwendung SGB XII (str. ob nur Rechtsfolgen- oder auch Rechtsgrundverweisung) Leistungen bleiben solche nach AsylbLG unveränderte Zuständigkeit für Leistungen SGB II-Leistungen bleiben weiterhin ausgeschlossen entsprechende Anwendung (jedenfalls) der Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 bis 40 SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 41 ff. SGB XII) schließt fortdauernde Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft nicht aus 16
17 Analogleistungen ( 2 AsylblG) Regelbedarfsleistungen/KdU - Regelbedarfsleistungen nach 27 ff. SGB XII - KdU nach Maßgabe 35 SGB XII Bildungs-/Teilhabebedarfe ( 34 SGB XII) - Fahrtkosten - Schulausflüge - Lernförderung - Mittagsverpflegung - Teilhabeaktivitäten Hilfe in besonderen Lebens -lagen - Gesundheit: anstelle 4 AsylblG - Eingliederungshilfe (str.) - Pflege: anstelle 4 AsylVfG - Hilfen nach 67 ff. SGB XII (nach RVO schwerlich denkbar) Leistungsspektrum Analogleistungen bei Unterbringung/Wohnen außerhalb Einrichtung Absicherung Krankheit und Pflege - Zuschüsse an Pflichtversicherte nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - KV nach Grundsätzen der GKV ( 264 SGB V) / Quasiversicherung) Mehrbedarfsleisttungen ( 30 SGB XII) - u.a. werdende Mütter, - Alleinerziehende - Ernährung - Dezentrale Warmwasser- - versorgung Einmalige Bedarfe - Erstausstattung Wohnung - Erstausststattung Bekleidung - orthopädische Schuhe 17
18 Analogleistungen ( 2 AsylbLG) Opferentschädigungsgesetz (OEG) rechtmäßiger, nicht nur vorübergehender Aufenthalt (mehr als sechs Monate [ 1 Abs. 5 OEG]) Aufenthaltsgestattung reicht vollständige Gleichstellung nach drei Jahren Sozialversicherung Versicherungspflicht hängt an tatsächlicher Beschäftigung kann auch bei illegaler Beschäftigung entstehen hängt teils an Beitragszahlung Schulbesuch Kinder keine Regelung im AsylbLG Art. 28 UN-KRK Art. 14 AufnahmeRL (Inländergleichbehandlung nach 3 Monaten) 26 SächsSchulG: bei Wohnsitz/gA im Freistaat ausgewählte sonstige soziale bzw. Teilhaberechte nach dem AsylbLG leistungsberechtigter Personen Ausbildungsförderung (BAföG) kein strikter Ausschluss Leistungsberechtigter nach AsylbLG (aber: ga/nicht nur vorübergehender AT) humanitäre AT: vier Jahre im Inland ( 8 Abs. 2) auch mind. vier Jahre Duldung ( 8 Abs. 2a) Kita-Besuch 23 ff. SGB VIII grds. auch auf Flüchtlingskinder anwendbar 6 SGB VIII: tatsächlicher Inlandsaufenthalt Weiter Duldungsbegriff Kindergeld/-zuschlag Genereller Ausschluss von EMRK/ BVerfG beanstandet - Ausschluss nach 1 Abs. 3 BKGG/ 62 EStG nach Maßgabe Aufenthaltstitel/- dauer 18
19 III. Leistungen an subsidiär Schutzberechtigte Allgemeines Zuerkennung subsidiären Schutzes verbessert nach unions- und nationalem Recht nachhaltig den sozialen Status idr Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 2 AufenthG (ab ) -> Ende Leistungsberechtigung nach AsylbLG bei Arbeitsmarktzugang sind subsidiär Schutzberechtigte inzwischen Flüchtlingen weitgehend gleichgestellt (-> auch kein SGB II-Ausschluss nach 8 Abs. 2 SGB II) Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 2 AufenthG eröffnet auch den Weg zum gewöhnlichen Inlandsaufenthalt bei titelbezogenen Leistungsbeschränkungen sind Titel nach 25 Abs. 2 AufenthG i.d.r. nicht erfasst mit Anerkennung entfällt Obliegenheit zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft unklar, ob Wohnsitzauflage aus fiskalischen Gründen möglich ist (EuGH-Vorlage BVerwG) Sicherung des Existenzminimums SGB II-Leistungen sind subsidiär Schutzberechtigten grds. eröffnet Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung differenzierte Regelungen zur Einkommensbereinigung/-freilassung und zu Ausnahme vom Vermögenseinsatz umfassende, sanktionsbewehrte ( 31 ff. SGB II) Erwerbsobliegenheit ( 2 Abs. 1, 2, 10 SGB II) 19
20 III. Leistungen an subsidiär Schutzberechtigte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Regelbedarfsleistungen/KdU - Regelbedarfsleistungen nach 19 f. SGB II - KdU nach Maßgabe 22 ff. SGB II Bildungs-/Teilhabebedarfe ( 28 SGB II) - Fahrtkosten - Schulausflüge - Lernförderung - Mittagsverpflegung - Teilhabeaktivitäten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ( 14 ff. SGB II) Grundsatz des Förderns ( 14 SGB II) - Eingliederungsvereinbarung ( 15 SGB II) - aktive Arbeitsmarktförderung ( 16 SGB II ivm SGB III) - kommunale Leistungen ( 16a SGB II) Leistungsspektrum Analogleistungen bei Unterbringung/Wohnen außerhalb Einrichtung Absicherung Krankheit und Pflege - Zuschüsse an Pflichtversicherte - Pflichtversicherung in der GKV ( 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V Mehrbedarfsleistungen ( 21 SGB II) - u.a. werdende Mütter, - Alleinerziehende - Ernährung - Dezentrale Warmwasser- - versorgung Einmalige Bedarfe ( 24 Abs. 3 SGB II) - Erstausstattung Wohnung - Erstausststattung Bekleidung - orthopädische Schuhe 20
21 III. Personen mit subsidiärem Schutz IV. Flüchtlinge Personen mit subsidiärem Schutz Sozialversicherung(sleistungen) bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: keine Unterschiede zu Inländern/EU-Bürgern beim Zugang zu der Sozialversicherung (Versicherungspflichtvoraussetzungen) und Leistungen (Vorversicherungszeiten; Aufbau Anwartschaften etc.) Integrationsmaßnahmen ( 43 ff. AufenthG) bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs Zugang hängt an der Erteilung des Aufenthaltstitels Teilnahmepflicht nach Maßgabe 44a AufenthG Flüchtlinge weit(est)gehende sozialrechtliche Gleichstellung der Flüchtlinge/Asylberechtigten mit Inländern/deutschen Staatsangehörigen unionsrechtlich vorgegeben, im nationalen Recht umgesetzt existenzsichernde SGB II-Leistungen wie bei subsidiär Schutzberechtigten 21
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