Tarifordnung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden 2016

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1 Spitalverbund Finanzen Krombach 3 Postfach 9101 Herisau Tel Fax Tarifordnung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden 2016 vom Verwaltungsrat gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. h) des Spitalverbundgesetzes erlassen am 07. Dezember 2015 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Diese Tarifordnung bildet die Grundlage für die Tarif- und Preisgestaltung sowie für die Berechnung und Verrechnung der Leistungen der Betriebe des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden, d.h. für das akutsomatische Spital SVAR und das Psychiatrische Zentrum. Art. 2 Tarife und Preise / Systematik 1 Die Leistungen der Betriebe des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden werden gemäss Art. 43 KVG auf der Basis von Tarifen oder Preisen in Rechnung gestellt. Tarife sind Regelsysteme, anhand derer die Vergütung berechnet wird. 2 Die Tarife und Preise werden in erster Linie in Verträgen mit Krankenversicherern oder durch Beschluss des Regierungsrates im vertragslosen Zustand gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), in Verträgen mit Unfall-, Invaliden- und Militärversicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), mit Kranken- und Unfallzusatzversicherern, mit anderen Sozialversicherungen und ähnlichen Institutionen oder von den zuständigen Bundesbehörden festgelegt. Art. 3 Bemessung der Tarife und Preise 1 Bei der Bemessung der Tarife und Preise wird auf die Behandlungs- und Betriebskosten abgestellt und es wird unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit Kostendeckung angestrebt. 2 Die Bemessung der Tarife und Preise, die für Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgeblich sind, erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des KVG, insbesondere nach Art. 49 KVG. 3 Schuldner der Vergütung der Leistungen des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden ist der Versicherer (System des Tiers payant). Die Tarife im Anhang berücksichtigen das System des Tiers payant. 4 Die Tarife und Preise berücksichtigen Art und Umfang der Leistungen sowie Versichertenstatus und Wohnsitz der Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Art. 4 Anwendbarkeit von Tarifen und Preisen Die Tarife und Preise kommen grundsätzlich ungeachtet dessen zur Anwendung, ob mit dem Versicherer der Patientin bzw. des Patienten ein Vertrag abgeschlossen wurde. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 1/19

2 II. Tarife und Preise - Grundlagen Art. 5 Stationäre und ambulante Behandlung 1 Es gilt die Definition Gemäss Artikel 3 VKL 1 : Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital: a. von mindestens 24 Stunden; b. von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird; c. im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital; d. im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital; e. bei Todesfällen. 2 Alle übrigen Patienten und Patientinnen gelten als ambulant. Art. 6 Pauschaltarife Die Verrechnung der Leistungen im stationären Bereich erfolgt gemäss Art. 49 KVG auf Basis von Pauschalen. Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden kennt die folgenden Verrechnungsmodelle: a. Tagespauschalen: Diese umfassen die Leistungen pro Spitaltag. Tagesteilpauschalen: Diese umfassen ein bestimmtes Leistungspaket an Leistungen bzw. eine bestimmte Quote der Gesamtleistungen pro Spitaltag. Separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzlich verrechnet werden b. Fallpauschalen (z.b. diagnosebasierte Pauschalen oder Zusatzversicherungs-Fallpauschalen): Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitalbehandlung (Behandlungsfall). Separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzlich verrechnet werden c. Separat bezeichnete besondere Leistungen oder Leistungen externer Leistungserbringer oder Leistungen einer anderen Spitalkategorie können zusätzlich verrechnet werden d. Upgrade Hotelkomfort (Albergo): Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Aufpreis in einem Einzel- oder Zweibettzimmer untergebracht werden 1 SR Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 2/19

3 Art. 7 Einzelleistungstarife und Preislisten 1 Als Einzelleistungen gelten die in Verträgen, in dieser Tarifordnung oder in Preislisten für den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden aufgeführten medizinischen und nichtmedizinischen Einzelleistungen. 2 Die Einzelleistungstarife und Preise nach Preislisten können wie folgt zur Anwendung kommen: a. Für stationäre Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner, zusätzlich zu Pauschaltarifen gemäss Art. 6 b. Für ambulante Patientinnen und Patienten c. Für Leistungen an Dritte 3 Es gelten für alle Kostenträger folgende Tarifgrundlagen: a. Spitalleistungen ambulant: TARMED; besondere nichtärztliche Beratungs- und Pflegeleistungen gemäss Tarifvertrag zwischen H+ 2 und santésuisse, MTK 3, BAMV 4 und BSV 5 ; Tarif für ambulante neuropsychologische Leistungen gemäss Vertrag zwischen H+, der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sowie dem BSV, der MTK und dem BAMV b. Labor: Analysenliste, herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern c. Physiotherapie: die Verrechnung von physiotherapeutischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Physiotherapie am Spital d. Ergotherapie: die Verrechnung von ergotherapeutischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Ergotherapie am Spital e. Logopädie: die Verrechnung von logopädischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Logopädie am Spital f. Ernährungsberatung: die Verrechnung von Leistungen der Ernährungsberatung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Ernährungsberatung am Spital g. Diabetesberatung: die Verrechnung von Leistungen der Diabetesberatung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Diabetesberatung am Spital h. Medikamente: Spezialitätenliste (SL), Arzneimittelliste mit Tarif (ALT); herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern i. Dialysebehandlungen: Tarifvertrag zwischen H+ und dem SVK 6 ; respektive zwischen Versicherern und dem SVAR j. Zahnärztliche Leistungen laut Zahnarzt-Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) und den Versicherern gemäss UVG 4 Leistungen, die gemäss vorstehenden Tarifgrundlagen mit Taxpunkten bewertet sind, werden durch Multiplikation mit dem entsprechenden Taxpunktwert gemäss Verträgen, Abkommen oder dieser Tarifordnung (Anhang 4) errechnet und in Rechnung gestellt. 5 Die medizinischen Leistungen, die nicht mit Taxpunkten bewertet sind, sowie solche, die von Dritten erbracht worden sind, werden anhand der Tarif- oder Preislisten oder zu den Selbstkosten nach Art. 11 verrechnet. 6 Nichtmedizinische Leistungen sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen werden zu den Selbstkosten nach Art. 11 verrechnet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), herausgegeben vom BAG, und anders lautende vertragliche Regeln. 2 H+; Die Spitäler der Schweiz (Branchenverband der Spitäler) 3 MTK; Medizinaltarif-Kommission UVG 4 BAMV; Bundesamt für Militärversicherung 5 BSV; Bundesamt für Sozialversicherung 6 SVK; Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 3/19

4 III. Tarife und Preise für stationäre Behandlungen Art. 8 Tarife und Preise für das akutsomatische Spital SVAR 1 Die Tarife und Preise für Akutpatientinnen und -patienten des somatischen Spitals SVAR sind in Anhang 1 festgehalten. 2 Die Tarifansätze für die Allgemeine Abteilung werden nach folgender Differenzierung festgelegt: a. KVG-Patientinnen und -Patienten mit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR ) b. UVG-/IVG-/MVG-Patientinnen und Patienten (MTK-Tarif) c. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welche nicht gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a-b dieser Tarifordnung versichert sind [Selbstzahler]. d. Personen, die nicht unter Art. 8 Abs. 2 lit. a-c dieser Tarifordnung fallen [Ausländer]. e. Kosten eines Hotelkomfort-Upgrades (Albergo; vom Viererzimmer zum Zweibettzimmer und vom Viererzimmer zum Einbettzimmer) f. Kosten eines Hotelkomfort-Upgrades: Familienzimmer 3 Die Tarifansätze für die Halbprivate und Private Abteilung werden nach folgender Differenzierung festgelegt: a. Zusatzleistungen der Halbprivat- und Privat Abteilung b. Kosten eines Hotelkomfort-Upgrades (Albergo; vom Zweibettzimmer zum Einbettzimmer) 4 Ein Wechsel zu einer höheren Abteilung (Halbprivate bzw. Private Abteilung) hat zur Folge, dass für die ganze Aufenthaltsdauer die höhere Versicherungsklasse verrechnet wird. Vorbehalten bleiben anders lautende vertragliche Bestimmungen. Art. 9 Tarife und Preise für das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden 1 Die Tarife und Preise für Akutpatientinnen und -patienten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner des Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden sind in Anhang 2 festgehalten. 2 Die Tarifansätze werden nach folgender Differenzierung festgelegt: a. KVG-Patientinnen und Patienten b. UVG-/IVG-/MVG-Patientinnen und Patienten (MTK-Tarif) c. Zusatzversicherte Patientinnen und Patienten (Halbprivat / Privat) Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen 1 Aufnahme-, Entlassungs- und Urlaubstage werden zum vollen Tarif verrechnet, sofern vertraglich nicht anderweitig geregelt. 2 Die Sonderleistungen gemäss Art. 11 werden zusätzlich zu den definierten Tarifansätzen verrechnet. 3 Für die Verrechnung von Nichtpflichtleistungen gemäss KVG an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz kommen separate Tarife und Preise gemäss Anhang 3 zur Anwendung. 4 Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die bei einem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, werden bei stationärer Behandlung in der Allgemeinen Abteilung hinsichtlich des anwendbaren Tarifs den Personen mit Wohnsitz Schweiz gleichgestellt. 5 Für die Leistungsverrechnung an Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner mit Wohnsitz im Ausland (ausserhalb des Anwendungsbereichs der bilateralen Verträge mit der EU und der EFTA) sowie für die Verrechnung von Nichtpflichtleistungen gemäss KVG an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz kommen separate Tarife und Preise zur Anwendung. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 4/19

5 IV. Sonderleistungen Art. 11 Tarife für Sonderleistungen 1 Leistungen, die von Seiten der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder grundsätzlich nicht übernommen werden, werden in der Regel der Patientin bzw. dem Patienten direkt belastet. 2 Die Tarife sind in Anhang 3 festgehalten. 3 Für Leistungen, die in dieser Tarifordnung und den Anhängen nicht erwähnt sind, werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt. 4 Als Selbstkosten gelten: a) die dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden entstandenen Kosten; b) die dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (10 Prozent). 5 Die Selbstkosten können nach pauschalierten Ansätzen erhoben werden. V. Leistungen des Rettungsdienstes Art. 12 Tarife für die Leistungen des Rettungsdienstes Die Tarife sind in Anhang 5 festgehalten. VI. Administratives Art. 13 Sicherstellung der Kosten 1 Die Vergütung der vom Spitalverbund zu erbringenden Leistungen ist im Voraus und vollständig sicher zu stellen. Wird die Sicherstellung nicht vor Erbringen der Leistung beigebracht, ist der Spitalverbund nicht zu Behandlung samt allfälliger Aufnahme verpflichtet; ausgenommen hiervon sind Notfälle. 2 Die Sicherstellung kann erfolgen durch Kostengutsprache von Kranken- und Unfallversicherern, Sozialversicherern, Kantonen gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG oder anderen vom Spitalverbund anerkannten Garanten, durch eine vom Spitalverbund festzulegende Depotleistung oder durch eine andere vom Spitalverbund akzeptierte Garantie. 3 Übersteigt der zu erwartende Rechnungsbetrag bei stationärer Behandlung die Höhe der geleisteten Sicherstellung, so kann der Spitalverbund nachträglich eine Erhöhung verlangen. 4 Kann die Sicherstellung nicht rechtzeitig geleistet werden oder lehnt der Versicherer nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin bzw. der Patient als Selbstzahler nach Art. 11 betrachtet. 5 Für Patientinnen und Patienten, für deren volle Kosten eine Krankenkasse, Versicherung, Fürsorgestelle oder Behörde aufkommt, kann der Spitalverbund die Kostengutsprache direkt einholen. 6 Bedarf eine unterstützungsberechtigte Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton gemäss Art. 21 des Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 7 zuständig. Gestützt auf dieses Bundesgesetz ist bei der Sozialbehörde in der Gemeinde, wo der Notfall vorgefallen ist, mit dem Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 ZUG sofort eine Kostengutsprache einzuholen. Die Abrechnung erfolgt gemäss Art. 24 ZUG über die Sozialbehörde der zuständigen Gemeinde. 7 SR Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 5/19

6 Art. 14 Rechnungsstellung Der Spitalverbund stellt in der Regel unmittelbar nach Beendigung der Behandlung oder des Aufenthaltes Rechnung. Bei Bedarf können Teil- und Nachtragsrechnungen ausgestellt werden. Art. 15 Zahlungsfrist und Mahnwesen 1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen, sofern nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart worden ist. 2 Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins von 5 Prozent und der Ersatz der Kosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet. Die Kranken- und die UV/MV/IV-Versicherer sind davon ausgenommen. 3 Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, erlässt der Spitalverbund eine beschwerdefähige Verfügung bzw. beschreitet den Rechtsweg. VII. Ausnahmen von der Tarifordnung Art. 16 Tarifverträge 1 Der Verwaltungsrat kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Garanten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tarifordnung abgewichen wird. VIII. Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung Diese Tarifordnung ersetzt die Tarifordnung des Jahres Art. 18 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Verwaltungsrat Dr. med. Christiane Roth Präsidentin Hugo Keune Verwaltungsrat Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 6/19

7 Anhang 1 Tarife und Preise für das somatische Spital SVAR I Tarife und Preise für Allgemeine Abteilung (4er-Zimmer) 1) KVG-Patientinnen und Patienten mit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Abs. 2 lit. a); Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss geltendem Vertrag mit den Krankenversicherungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden. Dieser besagt, dass die Rechnungsstellung auf Basis der folgenden Punkte erfolgt: SwissDRG Basispreis von CHF (tarifsuisse) SwissDRG Basispreis von CHF (HSK-Gruppe) SwissDRG Basispreis von CHF (übrige Krankenversicherungen) Fakturabetrag = Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. 2) UVG-/IVG-/MVG-Patientinnen und Patienten (MTK-Tarif; Art. 8 Abs. 2 lit. b); Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss geltendem Vertrag mit Unfall-, Invaliden- und Militärversicherern (gemäss den Bundesgesetzen über die Unfallversicherung, Invalidenversicherung und Militärversicherung) und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden. Dieser besagt, dass die Rechnungsstellung auf Basis der folgenden Punkte erfolgt: SwissDRG-Basispreis von CHF Der Fakturabetrag ergibt sich wie folgt: Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. 3) Selbstzahlerinnen und Selbstzahler (Art. 8 Abs. 2 lit. c): SwissDRG Basispreis von CHF Die Selbstzahler-Patientinnen und Patienten übernehmen sämtliche Kosten. Der Fakturabetrag ergibt sich wie folgt: Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. 4) Übrige Patientinnen und Patienten (Ausländer; Art. 8 Abs. 2 lit. d) mit Behandlung in der allgemeinen Abteilung: SwissDRG Basispreis von CHF Fakturabetrag = Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. Krankentransporte durch spitaleigene oder spitalfremde Transportdienste werden separat verrechnet. Vom Versicherer verlangte Arztberichte, Gutachten und Autopsien ebenfalls. 8 Tarif 2015, der neue Tarif für das Jahr 2016 ist seitens der MTK noch nicht festgelegt Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 7/19

8 5) Hotelkomfort-Upgrade / Zimmerzuschlag für Albergo je Tag Zimmerzuschlag je Tag 1er Zimmer (Patientin / Patient) CHF er Zimmer (Patientin / Patient) CHF Der Zimmerzuschlag für Albergo wird auch während einem allfälligen IPS (Intensivpflegestation)-Aufenthalt verrechnet. 6) Familienzimmer / Zimmerzuschlag je Tag Es gelten die folgenden Regelungen: In erster Priorität wird das Familienzimmer Gebärenden zur Verfügung gestellt, deren Partner nach der Geburt ein- oder mehrmals im Spital übernachten möchte. In zweiter Priorität steht das Zimmer Eltern zur Verfügung, deren Kind hospitalisiert ist und die beim Kind übernachten möchten. In dritter Priorität kann das Zimmer auch anderen Patientinnen oder Patienten angeboten werden, sofern sie bereit sind, die entsprechenden Zuschläge zu bezahlen (nur in Ausnahmefällen, wenn keine andere Belegung absehbar ist). Das Familienzimmer kann grundsätzlich für einzelne Aufenthaltstage gebucht werden. Allgemein versicherte Personen Halbprivat versicherte Personen Privat versicherte Personen Zimmerzuschlag je Tag Zusätzlich pro Tag CHF inkl. alle Mahlzeiten des Partners Zusätzlich pro Tag CHF inkl. alle Mahlzeiten des Partners Zusätzlich pro Tag CHF 70.- inkl. alle Mahlzeiten des Partners Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 8/19

9 II Tarife und Preise für Halbprivate und Private Abteilung 9 1) Zusatzleistungen der Halbprivat- und Privat Abteilung a. Hotellerie und Klinik-Infrastruktur Zusatzleistungen, Tagespauschalen: Halbprivat Privat Tagespauschale CHF CHF b. Ärztliches Betreuungshonorar pro Tag: HP P Medizin CHF CHF Chirurgie CHF CHF Gynäkologie / Geburtshilfe CHF CHF c. Konsilien: HP P Konsilien intern CHF CHF Konsilien extern (spitalfremde Ärzte) werden weiterverrechnet werden weiterverrechnet d. Fall-Pauschalen: HP P Medizin CHF CHF Chirurgie CHF CHF Gynäkologie / Geburtshilfe CHF CHF Anästhesie (pro Ereignis zusätzlich) CHF CHF Weitere Zuschläge 1. Bei Notfalleingriffen kann ein einmaliger Zuschlag von CHF zusätzlich verrechnet werden. 2. Ein Notfallzuschlag kann verrechnet werden, wenn Eingriffe ausserhalb der üblichen Arbeitszeit (zwischen Uhr und Uhr) sowie an Wochenenden und Feiertagen erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können. 3. Der Notfallzuschlag ist bei Halbprivat- und Privatpatienten gleich hoch. 9 Diese Tarife gelten für Versicherer ohne Zusatzversicherungsvertrag im System tiers payant und Selbstzahler mit Depotleistung. Für Versicherer ohne Zusatzversicherungsvertrag wird bei Anwendung des tiers garant ein Zuschlag von 5 % erhoben. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 9/19

10 Anhang 2 Tarife und Preise für das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden 1) Akutstationen inkl. Entzugsstation (KVG) Wohnsitz Tagespauschale in CHF Leistung Krankenversicherer in CHF (AR 47%) Leistung Wohnkanton in CHF (AR 53%) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) Ausland ) Akutstationen inkl. Entzugsstation (UV/IV/MV: MTK-Tarif) Wohnsitz Tagespauschale in CHF (UV/MV-Fälle Leistung Versicherer 100%) Leistung Versicherer IV-Fälle in CHF (80%) Leistung Wohnkanton IV-Fälle in CHF (20%) Schweiz ) Halbprivat und Privat Patientinnen und Patienten Ärztliche Zusatzleistungen Halbprivat Privat Tagespauschale ) Tagespatientinnen und -patienten Therapie: CHF Wohnsitz Tagespauschale in CHF (zu Lasten Krankenversicherung) (AR 47%) Tagespauschale in CHF (zu Lasten Kanton) (AR 53%) Kanton AR (Helsana-Sanitas-KPT) Kanton AR (übrige Krankenversicherungen) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 10/19

11 5) Tagespatientinnen- und -patienten (Stationsbenutzung): CHF Tagespatientinnen und Tagespatienten sind Personen allen Alters, die in der Psychiatrischen Klinik unter therapeutischer Anleitung und Betreuung bedingt arbeitsfähig, aber stark betreuungsbedürftig sind: Wohnsitz Tagespauschale in CHF (zu Lasten Krankenversicherung) (AR 47%) Tagespauschale in CHF (zu Lasten Kanton) (AR 53%) Kanton AR (Helsana-Sanitas-KPT) Kanton AR (übrige Krankenversicherungen) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) ) Nachtpatientinnen und -patienten (z. B. auswärts arbeitende Personen) der allgemeinen Abteilungen Akutstationen: CHF Wohnsitz Tagespauschale in CHF (zu Lasten Krankenversicherung) (AR 47%) Tagespauschale in CHF (zu Lasten Kanton) (AR 53%) Kanton AR (Helsana-Sanitas-KPT) Kanton AR (übrige Krankenversicherungen) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 11/19

12 7) Alterspsychiatrisches Wohn- und Pflegezentrum (Pflegeheim): Pflege- und Betreuungskosten Pflegekosten Betreuungs- kosten Höchstansätze für BESA LK2010 Zu Lasten Pflege- spezialisierte Zu Lasten Zu Lasten Zu Lasten Pflegebedarf Krankenversicherer Stufen psychogeriatrische BewohnerIn Gemeinden Bewohner Min. je Tag Pflege Die Pflegebedürftigkeit erfolgt seit nach den nationalen Pflegestufen 1 bis 12. Ab erfolgt die Abrechnung nach der Neueinstufung BESA LK2010. Hotelleriekosten: 3-Bettzimmer Bettzimmer Bettzimmer Zuschlag für ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner Reduktion der Tagestaxe bei Abwesenheiten, Urlaub oder Spitalaufenthalt Abreise- und Rückkehrtag gelten nicht als Abwesenheit. (Weitere Informationen vgl. Allg. Bedingungen Psychiatrisches Wohn- und Pflegezentrum Krombach ). Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 12/19

13 8) Wohnheim für psychisch und geistig Behinderte Wohnsitz Tagespauschale (Selbstzahler-Leistung) Appenzell Ausserrhoden Für ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner muss vor dem Eintritt ein Kostenübernahmegesuch an den Wohnkanton eingereicht und bewilligt werden. Es ist zu beachten, dass die Leistungsabgeltung je Kalendertag davon abhängt, welcher Eigenleistungsanteil und welcher kantonale Finanzierungsbeitrag gemäss den geltenden Regelungen des Wohnsitzkantons resultiert. 9) Besonderes a) Die von der IV und AHV ausgerichtete Hilflosenentschädigung für Patientinnen und Patienten des gerontopsychiatrischen Wohn- und Pflegezentrums (Pflegeheim) wird von der Klinik nicht als Zuschlag für besondere Betreuung und Pflege beansprucht. b) Für die Erstellung von Anträgen auf Hilflosenentschädigung erhebt die Klinik eine Bearbeitungsgebühr. c) Die von der IV und AHV ausgerichtete Hilflosenentschädigung für Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnheimes wird von der Klinik als Zuschlag für besondere Betreuung und Pflege beansprucht. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 13/19

14 Anhang 3 Selbstzahler-Tarife für Sonderleistungen I. Somatische Spitäler Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet: a) Nichtpflichtleistungen gemäss Art. 11. b) Hotelkomfort-Leistungs-Upgrade (Albergo) gemäss Anhang 1. c) Telefon, Medien wie Radio, TV, Internet etc., private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin bzw. des Patienten bedingte Mehrleistungen gemäss Art. 11. d) Medikamente bei Austritt gemäss Art. 7. e) Materialien und Utensilien, die bei Austritt mitgegeben werden, gemäss Art. 7. f) Transportkosten und Begleitung gemäss Anhang 5. Einweisungs- und Entlassungstransporte (ohne medizinisch notwendige Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken), Transporte privater Natur und Beförderung privater Begleitpersonen gehen immer zu Lasten der Patientin bzw. des Patienten. g) Todesfallkosten (inkl. Sargblumen etc.) gemäss Art. 11. h) Erstellen von Gutachten gemäss TARMED und den Taxpunktwerten gemäss Anhang 4. i) Für versäumte Sitzungen ohne Abmeldung spätestens 24 Stunden vor dem Termin wird ein Pauschalbetrag von CHF 50.- in Rechnung gestellt. Bei folgenden Nichtpflicht-Leistungen kommen die untenstehenden Selbstzahler-Tarife zum Tragen, die separat in Rechnung gestellt werden: Sterilisation (Gynäkologie) Sterilisation post partum Nach vag. Geburt Bei Sectio Sterilisation als alleiniger Wahleingriff Sterilisation als Begleiteingriff nicht laparoskopisch: Varizen laparoskopisch: Cholezystektomie Sterilisation durch vorgängige Kostengutsprache durch die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität Ambulant Allgemein Halbprivat Privat ' ' ' ' '800.- (max. (max. (max. Aufenthaltsdauer Aufenthaltsdauer Aufenthaltsdauer von 2 Tagen) von 2 Tagen) von 2 Tagen) ' ' (post partum) Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 14/19

15 Diverses (Gynäkologie) Ambulant Norlevo (Pille danach) inkl. Beratung 90.- Gynefix pauschal inkl. Kontrollen Multiload oder Mona Lisa pauschal Implanon pauschal inkl. Entfernung nach 3 Jahren Mirena pauschal ohne Narkose Vasektomie (Chirurgie) Ambulant Vasektomie inkl. Lokalanästhesie Vasektomie inkl. Vollnarkose 1'200.- Vasektomie als Begleiteingriff inkl. Anästhesie Augenchirurgie (Preis pro Auge) Schieloperation (Preisspanne: nach Komplexität) Ambulant bis Schieloperation Revisionseingriff (Preisspanne: nach Komplexität) bis APM (Akupunkturmassage) Ambulant APM je 15 Min II. Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden: Bei allen Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet: a) Nichtpflichtleistungen und Spezialaufwendungen für Prothesen gemäss Art. 11. b) Telefon, Medien wie Radio, TV, Internet etc., Zeitungen und Zeitschriften, private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin bzw. des Patienten bedingte Mehrleistungen gemäss Art. 11. c) Coiffeur, Pedicure und Kosmetik gemäss den vom Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden festgesetzten Preisen. d) Medikamente bei Austritt gemäss Art. 7. e) Materialien und Utensilien, die bei Austritt mitgegeben werden, gemäss Art. 7. f) Transportkosten und Begleitung gemäss Anhang 5. Einweisungs- und Entlassungstransporte (ohne medizinisch notwendige Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken), Transporte privater Natur und Beförderung privater Begleitpersonen gehen immer zu Lasten der Patientin bzw. Patienten. Patienten. g) Todesfallkosten (inkl. Sargblumen etc.) gemäss Art. 11. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 15/19

16 h) Erstellen von Gutachten gemäss TARMED und den Taxpunktwerten gemäss Anhang 4. i) Für versäumte Sitzungen ohne Abmeldung spätestens 24 Stunden vor dem Termin wird ein Pauschalbetrag von CHF 50.- in Rechnung gestellt. j) Leistungen für ärztliche, medikamentöse und wissenschaftliche Heilanwendungen an Patientinnen und Patienten werden im Wohnheim mit Einzelleistungserfassung nach TARMED abgerechnet. k) Aufwendungen der Klinik bei Urlaub, Flucht und dergleichen gemäss Art. 11. l) Instandstellung von Einrichtungen, welche die Patientin oder der Patient beschädigt hat. m) Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Näharbeiten und Flicken der persönlichen Wäsche etc. gemäss Art. 11. n) Instandstellungskosten, die durch Beschädigung an Eigentum des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden, der Angestellten oder der Mitpatientinnen bzw. der Mitpatienten entstanden sind gemäss Art. 11. o) Erstellen von Gutachten. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 16/19

17 Anhang 4 Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen Es gelten unter Vorbehalt der in Kapitel 1 genannten Verträge folgende Taxpunktwerte: 1. TARMED-Leistungen / Akutsomatische Spital SVAR: a. CHF 0.89 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und -Patienten b. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten c. CHF 1.00 für alle übrigen ambulanten Patientinnen und Patienten 2. TARMED-Leistungen / Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden / Neuropsychologie: a. CHF 0.89 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und -Patienten b. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten c. CHF 1.00 für alle übrigen ambulanten Patientinnen und Patienten 3. Hebammenleistungen a. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen tarifsuisse b. CHF 1.15 für alle ambulanten KVG Patientinnen HSK c. CHF 1.00 für alle übrigen ambulanten Patientinnen 4. Laborleistungen gemäss Analysenliste a. CHF 1.00 für alle ambulanten Patientinnen und -Patienten 5. Physiotherapie-Leistungen gemäss Physiotherapie-Tarif a. CHF 0.85 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 0.95 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 0.95 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle übrigen ambulanten Patientinnen und Patienten d. CHF 1.10 für alle Selbstzahler-Patientinnen und -Patienten mit Wohnsitz im Ausland 6. Ergotherapie gemäss Ergotherapie-Tarif a. CHF 0.95 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.05 für alle ambulanten KVH-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.10 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten 7. Logopädie gemäss Logopädie-Tarif a. CHF 0.90 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten 8. Ernährungsberatung gemäss Ernährungsberatungstarif a. CHF 0.90 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 17/19

18 9. Diabetesberatung gemäss Diabetesberatungstarif a. CHF 0.90 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten 10. Zahnärztliche Leistungen gemäss Zahnarzt-Tarif a. CHF 3.10 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und -Patienten b. CHF 3.10 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten c. CHF 3.80 für alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 18/19

19 Anhang 5 Tarife für Rettungsdienst-Leistungen Die Rettungsdienst-Leistungen werden, sofern dies vertraglich nicht anderweitig vereinbart wurde, wie folgt verrechnet. Bei stationären Patientinnen und Patienten erfolgt die Verrechnung abhängig davon, ob die entsprechenden Vertragsbestimmungen dies zulassen. Leistung Primärtransporte Betrag in CHF Grundtaxe Primärtransport mit zwei MitarbeiterInnen; bis 1 Stunde 925. Grundtaxe Hilfeleistung / Fahrt ohne Transport mit zwei MitarbeiterInnen; bis 1 Stunde 925. Zuschlag für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze mit zwei 25 % MitarbeiterInnen 1 Zusätzliche Einsatzzeit Primärtransport RTW, pro 15 Min. 90. Fahrt pro km 7. Sekundärtransporte / Dienst vor Ort Grundtaxe zwei MitarbeiterInnen 280. Fahrt pro km 7. 1 Massgebend für den Zuschlag ist der Beginn des Einsatzes. Der Nachtzuschlag gilt für alle Einsätze, welche zwischen Uhr und Uhr begonnen werden. Werden die Transporte via einen spitalfremden Transportdienst (z.b. Taxidienst) sichergestellt, werden die entsprechenden Kosten gemäss Art. 11 mit einem Administrationszuschlag von 10 Prozent verrechnet. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 19/19

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