Tarifordnung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden 2016
|
|
- Kurt Scholz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Spitalverbund Finanzen Krombach 3 Postfach 9101 Herisau Tel Fax Tarifordnung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden 2016 vom Verwaltungsrat gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. h) des Spitalverbundgesetzes erlassen am 07. Dezember 2015 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Diese Tarifordnung bildet die Grundlage für die Tarif- und Preisgestaltung sowie für die Berechnung und Verrechnung der Leistungen der Betriebe des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden, d.h. für das akutsomatische Spital SVAR und das Psychiatrische Zentrum. Art. 2 Tarife und Preise / Systematik 1 Die Leistungen der Betriebe des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden werden gemäss Art. 43 KVG auf der Basis von Tarifen oder Preisen in Rechnung gestellt. Tarife sind Regelsysteme, anhand derer die Vergütung berechnet wird. 2 Die Tarife und Preise werden in erster Linie in Verträgen mit Krankenversicherern oder durch Beschluss des Regierungsrates im vertragslosen Zustand gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), in Verträgen mit Unfall-, Invaliden- und Militärversicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) und Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), mit Kranken- und Unfallzusatzversicherern, mit anderen Sozialversicherungen und ähnlichen Institutionen oder von den zuständigen Bundesbehörden festgelegt. Art. 3 Bemessung der Tarife und Preise 1 Bei der Bemessung der Tarife und Preise wird auf die Behandlungs- und Betriebskosten abgestellt und es wird unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit Kostendeckung angestrebt. 2 Die Bemessung der Tarife und Preise, die für Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgeblich sind, erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des KVG, insbesondere nach Art. 49 KVG. 3 Schuldner der Vergütung der Leistungen des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden ist der Versicherer (System des Tiers payant). Die Tarife im Anhang berücksichtigen das System des Tiers payant. 4 Die Tarife und Preise berücksichtigen Art und Umfang der Leistungen sowie Versichertenstatus und Wohnsitz der Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Art. 4 Anwendbarkeit von Tarifen und Preisen Die Tarife und Preise kommen grundsätzlich ungeachtet dessen zur Anwendung, ob mit dem Versicherer der Patientin bzw. des Patienten ein Vertrag abgeschlossen wurde. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 1/19
2 II. Tarife und Preise - Grundlagen Art. 5 Stationäre und ambulante Behandlung 1 Es gilt die Definition Gemäss Artikel 3 VKL 1 : Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital: a. von mindestens 24 Stunden; b. von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird; c. im Spital bei Überweisung in ein anderes Spital; d. im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital; e. bei Todesfällen. 2 Alle übrigen Patienten und Patientinnen gelten als ambulant. Art. 6 Pauschaltarife Die Verrechnung der Leistungen im stationären Bereich erfolgt gemäss Art. 49 KVG auf Basis von Pauschalen. Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden kennt die folgenden Verrechnungsmodelle: a. Tagespauschalen: Diese umfassen die Leistungen pro Spitaltag. Tagesteilpauschalen: Diese umfassen ein bestimmtes Leistungspaket an Leistungen bzw. eine bestimmte Quote der Gesamtleistungen pro Spitaltag. Separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzlich verrechnet werden b. Fallpauschalen (z.b. diagnosebasierte Pauschalen oder Zusatzversicherungs-Fallpauschalen): Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitalbehandlung (Behandlungsfall). Separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzlich verrechnet werden c. Separat bezeichnete besondere Leistungen oder Leistungen externer Leistungserbringer oder Leistungen einer anderen Spitalkategorie können zusätzlich verrechnet werden d. Upgrade Hotelkomfort (Albergo): Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Aufpreis in einem Einzel- oder Zweibettzimmer untergebracht werden 1 SR Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 2/19
3 Art. 7 Einzelleistungstarife und Preislisten 1 Als Einzelleistungen gelten die in Verträgen, in dieser Tarifordnung oder in Preislisten für den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden aufgeführten medizinischen und nichtmedizinischen Einzelleistungen. 2 Die Einzelleistungstarife und Preise nach Preislisten können wie folgt zur Anwendung kommen: a. Für stationäre Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner, zusätzlich zu Pauschaltarifen gemäss Art. 6 b. Für ambulante Patientinnen und Patienten c. Für Leistungen an Dritte 3 Es gelten für alle Kostenträger folgende Tarifgrundlagen: a. Spitalleistungen ambulant: TARMED; besondere nichtärztliche Beratungs- und Pflegeleistungen gemäss Tarifvertrag zwischen H+ 2 und santésuisse, MTK 3, BAMV 4 und BSV 5 ; Tarif für ambulante neuropsychologische Leistungen gemäss Vertrag zwischen H+, der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sowie dem BSV, der MTK und dem BAMV b. Labor: Analysenliste, herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern c. Physiotherapie: die Verrechnung von physiotherapeutischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Physiotherapie am Spital d. Ergotherapie: die Verrechnung von ergotherapeutischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Ergotherapie am Spital e. Logopädie: die Verrechnung von logopädischen Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Logopädie am Spital f. Ernährungsberatung: die Verrechnung von Leistungen der Ernährungsberatung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Ernährungsberatung am Spital g. Diabetesberatung: die Verrechnung von Leistungen der Diabetesberatung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen H+, santésuisse, MTK, BAMV und BSV betreffend Diabetesberatung am Spital h. Medikamente: Spezialitätenliste (SL), Arzneimittelliste mit Tarif (ALT); herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern i. Dialysebehandlungen: Tarifvertrag zwischen H+ und dem SVK 6 ; respektive zwischen Versicherern und dem SVAR j. Zahnärztliche Leistungen laut Zahnarzt-Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) und den Versicherern gemäss UVG 4 Leistungen, die gemäss vorstehenden Tarifgrundlagen mit Taxpunkten bewertet sind, werden durch Multiplikation mit dem entsprechenden Taxpunktwert gemäss Verträgen, Abkommen oder dieser Tarifordnung (Anhang 4) errechnet und in Rechnung gestellt. 5 Die medizinischen Leistungen, die nicht mit Taxpunkten bewertet sind, sowie solche, die von Dritten erbracht worden sind, werden anhand der Tarif- oder Preislisten oder zu den Selbstkosten nach Art. 11 verrechnet. 6 Nichtmedizinische Leistungen sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen werden zu den Selbstkosten nach Art. 11 verrechnet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), herausgegeben vom BAG, und anders lautende vertragliche Regeln. 2 H+; Die Spitäler der Schweiz (Branchenverband der Spitäler) 3 MTK; Medizinaltarif-Kommission UVG 4 BAMV; Bundesamt für Militärversicherung 5 BSV; Bundesamt für Sozialversicherung 6 SVK; Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 3/19
4 III. Tarife und Preise für stationäre Behandlungen Art. 8 Tarife und Preise für das akutsomatische Spital SVAR 1 Die Tarife und Preise für Akutpatientinnen und -patienten des somatischen Spitals SVAR sind in Anhang 1 festgehalten. 2 Die Tarifansätze für die Allgemeine Abteilung werden nach folgender Differenzierung festgelegt: a. KVG-Patientinnen und -Patienten mit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR ) b. UVG-/IVG-/MVG-Patientinnen und Patienten (MTK-Tarif) c. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welche nicht gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a-b dieser Tarifordnung versichert sind [Selbstzahler]. d. Personen, die nicht unter Art. 8 Abs. 2 lit. a-c dieser Tarifordnung fallen [Ausländer]. e. Kosten eines Hotelkomfort-Upgrades (Albergo; vom Viererzimmer zum Zweibettzimmer und vom Viererzimmer zum Einbettzimmer) f. Kosten eines Hotelkomfort-Upgrades: Familienzimmer 3 Die Tarifansätze für die Halbprivate und Private Abteilung werden nach folgender Differenzierung festgelegt: a. Zusatzleistungen der Halbprivat- und Privat Abteilung b. Kosten eines Hotelkomfort-Upgrades (Albergo; vom Zweibettzimmer zum Einbettzimmer) 4 Ein Wechsel zu einer höheren Abteilung (Halbprivate bzw. Private Abteilung) hat zur Folge, dass für die ganze Aufenthaltsdauer die höhere Versicherungsklasse verrechnet wird. Vorbehalten bleiben anders lautende vertragliche Bestimmungen. Art. 9 Tarife und Preise für das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden 1 Die Tarife und Preise für Akutpatientinnen und -patienten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner des Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden sind in Anhang 2 festgehalten. 2 Die Tarifansätze werden nach folgender Differenzierung festgelegt: a. KVG-Patientinnen und Patienten b. UVG-/IVG-/MVG-Patientinnen und Patienten (MTK-Tarif) c. Zusatzversicherte Patientinnen und Patienten (Halbprivat / Privat) Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen 1 Aufnahme-, Entlassungs- und Urlaubstage werden zum vollen Tarif verrechnet, sofern vertraglich nicht anderweitig geregelt. 2 Die Sonderleistungen gemäss Art. 11 werden zusätzlich zu den definierten Tarifansätzen verrechnet. 3 Für die Verrechnung von Nichtpflichtleistungen gemäss KVG an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz kommen separate Tarife und Preise gemäss Anhang 3 zur Anwendung. 4 Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die bei einem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, werden bei stationärer Behandlung in der Allgemeinen Abteilung hinsichtlich des anwendbaren Tarifs den Personen mit Wohnsitz Schweiz gleichgestellt. 5 Für die Leistungsverrechnung an Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner mit Wohnsitz im Ausland (ausserhalb des Anwendungsbereichs der bilateralen Verträge mit der EU und der EFTA) sowie für die Verrechnung von Nichtpflichtleistungen gemäss KVG an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz kommen separate Tarife und Preise zur Anwendung. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 4/19
5 IV. Sonderleistungen Art. 11 Tarife für Sonderleistungen 1 Leistungen, die von Seiten der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder grundsätzlich nicht übernommen werden, werden in der Regel der Patientin bzw. dem Patienten direkt belastet. 2 Die Tarife sind in Anhang 3 festgehalten. 3 Für Leistungen, die in dieser Tarifordnung und den Anhängen nicht erwähnt sind, werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt. 4 Als Selbstkosten gelten: a) die dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden entstandenen Kosten; b) die dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (10 Prozent). 5 Die Selbstkosten können nach pauschalierten Ansätzen erhoben werden. V. Leistungen des Rettungsdienstes Art. 12 Tarife für die Leistungen des Rettungsdienstes Die Tarife sind in Anhang 5 festgehalten. VI. Administratives Art. 13 Sicherstellung der Kosten 1 Die Vergütung der vom Spitalverbund zu erbringenden Leistungen ist im Voraus und vollständig sicher zu stellen. Wird die Sicherstellung nicht vor Erbringen der Leistung beigebracht, ist der Spitalverbund nicht zu Behandlung samt allfälliger Aufnahme verpflichtet; ausgenommen hiervon sind Notfälle. 2 Die Sicherstellung kann erfolgen durch Kostengutsprache von Kranken- und Unfallversicherern, Sozialversicherern, Kantonen gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG oder anderen vom Spitalverbund anerkannten Garanten, durch eine vom Spitalverbund festzulegende Depotleistung oder durch eine andere vom Spitalverbund akzeptierte Garantie. 3 Übersteigt der zu erwartende Rechnungsbetrag bei stationärer Behandlung die Höhe der geleisteten Sicherstellung, so kann der Spitalverbund nachträglich eine Erhöhung verlangen. 4 Kann die Sicherstellung nicht rechtzeitig geleistet werden oder lehnt der Versicherer nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin bzw. der Patient als Selbstzahler nach Art. 11 betrachtet. 5 Für Patientinnen und Patienten, für deren volle Kosten eine Krankenkasse, Versicherung, Fürsorgestelle oder Behörde aufkommt, kann der Spitalverbund die Kostengutsprache direkt einholen. 6 Bedarf eine unterstützungsberechtigte Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton gemäss Art. 21 des Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 7 zuständig. Gestützt auf dieses Bundesgesetz ist bei der Sozialbehörde in der Gemeinde, wo der Notfall vorgefallen ist, mit dem Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 ZUG sofort eine Kostengutsprache einzuholen. Die Abrechnung erfolgt gemäss Art. 24 ZUG über die Sozialbehörde der zuständigen Gemeinde. 7 SR Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 5/19
6 Art. 14 Rechnungsstellung Der Spitalverbund stellt in der Regel unmittelbar nach Beendigung der Behandlung oder des Aufenthaltes Rechnung. Bei Bedarf können Teil- und Nachtragsrechnungen ausgestellt werden. Art. 15 Zahlungsfrist und Mahnwesen 1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen, sofern nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart worden ist. 2 Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins von 5 Prozent und der Ersatz der Kosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet. Die Kranken- und die UV/MV/IV-Versicherer sind davon ausgenommen. 3 Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, erlässt der Spitalverbund eine beschwerdefähige Verfügung bzw. beschreitet den Rechtsweg. VII. Ausnahmen von der Tarifordnung Art. 16 Tarifverträge 1 Der Verwaltungsrat kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Garanten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tarifordnung abgewichen wird. VIII. Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung Diese Tarifordnung ersetzt die Tarifordnung des Jahres Art. 18 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Verwaltungsrat Dr. med. Christiane Roth Präsidentin Hugo Keune Verwaltungsrat Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 6/19
7 Anhang 1 Tarife und Preise für das somatische Spital SVAR I Tarife und Preise für Allgemeine Abteilung (4er-Zimmer) 1) KVG-Patientinnen und Patienten mit steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Abs. 2 lit. a); Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss geltendem Vertrag mit den Krankenversicherungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden. Dieser besagt, dass die Rechnungsstellung auf Basis der folgenden Punkte erfolgt: SwissDRG Basispreis von CHF (tarifsuisse) SwissDRG Basispreis von CHF (HSK-Gruppe) SwissDRG Basispreis von CHF (übrige Krankenversicherungen) Fakturabetrag = Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. 2) UVG-/IVG-/MVG-Patientinnen und Patienten (MTK-Tarif; Art. 8 Abs. 2 lit. b); Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss geltendem Vertrag mit Unfall-, Invaliden- und Militärversicherern (gemäss den Bundesgesetzen über die Unfallversicherung, Invalidenversicherung und Militärversicherung) und dem Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden. Dieser besagt, dass die Rechnungsstellung auf Basis der folgenden Punkte erfolgt: SwissDRG-Basispreis von CHF Der Fakturabetrag ergibt sich wie folgt: Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. 3) Selbstzahlerinnen und Selbstzahler (Art. 8 Abs. 2 lit. c): SwissDRG Basispreis von CHF Die Selbstzahler-Patientinnen und Patienten übernehmen sämtliche Kosten. Der Fakturabetrag ergibt sich wie folgt: Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. 4) Übrige Patientinnen und Patienten (Ausländer; Art. 8 Abs. 2 lit. d) mit Behandlung in der allgemeinen Abteilung: SwissDRG Basispreis von CHF Fakturabetrag = Basispreis multipliziert mit dem durch den SwissDRG-Grouper ermittelten Fallgewicht. Krankentransporte durch spitaleigene oder spitalfremde Transportdienste werden separat verrechnet. Vom Versicherer verlangte Arztberichte, Gutachten und Autopsien ebenfalls. 8 Tarif 2015, der neue Tarif für das Jahr 2016 ist seitens der MTK noch nicht festgelegt Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 7/19
8 5) Hotelkomfort-Upgrade / Zimmerzuschlag für Albergo je Tag Zimmerzuschlag je Tag 1er Zimmer (Patientin / Patient) CHF er Zimmer (Patientin / Patient) CHF Der Zimmerzuschlag für Albergo wird auch während einem allfälligen IPS (Intensivpflegestation)-Aufenthalt verrechnet. 6) Familienzimmer / Zimmerzuschlag je Tag Es gelten die folgenden Regelungen: In erster Priorität wird das Familienzimmer Gebärenden zur Verfügung gestellt, deren Partner nach der Geburt ein- oder mehrmals im Spital übernachten möchte. In zweiter Priorität steht das Zimmer Eltern zur Verfügung, deren Kind hospitalisiert ist und die beim Kind übernachten möchten. In dritter Priorität kann das Zimmer auch anderen Patientinnen oder Patienten angeboten werden, sofern sie bereit sind, die entsprechenden Zuschläge zu bezahlen (nur in Ausnahmefällen, wenn keine andere Belegung absehbar ist). Das Familienzimmer kann grundsätzlich für einzelne Aufenthaltstage gebucht werden. Allgemein versicherte Personen Halbprivat versicherte Personen Privat versicherte Personen Zimmerzuschlag je Tag Zusätzlich pro Tag CHF inkl. alle Mahlzeiten des Partners Zusätzlich pro Tag CHF inkl. alle Mahlzeiten des Partners Zusätzlich pro Tag CHF 70.- inkl. alle Mahlzeiten des Partners Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 8/19
9 II Tarife und Preise für Halbprivate und Private Abteilung 9 1) Zusatzleistungen der Halbprivat- und Privat Abteilung a. Hotellerie und Klinik-Infrastruktur Zusatzleistungen, Tagespauschalen: Halbprivat Privat Tagespauschale CHF CHF b. Ärztliches Betreuungshonorar pro Tag: HP P Medizin CHF CHF Chirurgie CHF CHF Gynäkologie / Geburtshilfe CHF CHF c. Konsilien: HP P Konsilien intern CHF CHF Konsilien extern (spitalfremde Ärzte) werden weiterverrechnet werden weiterverrechnet d. Fall-Pauschalen: HP P Medizin CHF CHF Chirurgie CHF CHF Gynäkologie / Geburtshilfe CHF CHF Anästhesie (pro Ereignis zusätzlich) CHF CHF Weitere Zuschläge 1. Bei Notfalleingriffen kann ein einmaliger Zuschlag von CHF zusätzlich verrechnet werden. 2. Ein Notfallzuschlag kann verrechnet werden, wenn Eingriffe ausserhalb der üblichen Arbeitszeit (zwischen Uhr und Uhr) sowie an Wochenenden und Feiertagen erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können. 3. Der Notfallzuschlag ist bei Halbprivat- und Privatpatienten gleich hoch. 9 Diese Tarife gelten für Versicherer ohne Zusatzversicherungsvertrag im System tiers payant und Selbstzahler mit Depotleistung. Für Versicherer ohne Zusatzversicherungsvertrag wird bei Anwendung des tiers garant ein Zuschlag von 5 % erhoben. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 9/19
10 Anhang 2 Tarife und Preise für das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden 1) Akutstationen inkl. Entzugsstation (KVG) Wohnsitz Tagespauschale in CHF Leistung Krankenversicherer in CHF (AR 47%) Leistung Wohnkanton in CHF (AR 53%) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) Ausland ) Akutstationen inkl. Entzugsstation (UV/IV/MV: MTK-Tarif) Wohnsitz Tagespauschale in CHF (UV/MV-Fälle Leistung Versicherer 100%) Leistung Versicherer IV-Fälle in CHF (80%) Leistung Wohnkanton IV-Fälle in CHF (20%) Schweiz ) Halbprivat und Privat Patientinnen und Patienten Ärztliche Zusatzleistungen Halbprivat Privat Tagespauschale ) Tagespatientinnen und -patienten Therapie: CHF Wohnsitz Tagespauschale in CHF (zu Lasten Krankenversicherung) (AR 47%) Tagespauschale in CHF (zu Lasten Kanton) (AR 53%) Kanton AR (Helsana-Sanitas-KPT) Kanton AR (übrige Krankenversicherungen) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 10/19
11 5) Tagespatientinnen- und -patienten (Stationsbenutzung): CHF Tagespatientinnen und Tagespatienten sind Personen allen Alters, die in der Psychiatrischen Klinik unter therapeutischer Anleitung und Betreuung bedingt arbeitsfähig, aber stark betreuungsbedürftig sind: Wohnsitz Tagespauschale in CHF (zu Lasten Krankenversicherung) (AR 47%) Tagespauschale in CHF (zu Lasten Kanton) (AR 53%) Kanton AR (Helsana-Sanitas-KPT) Kanton AR (übrige Krankenversicherungen) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) ) Nachtpatientinnen und -patienten (z. B. auswärts arbeitende Personen) der allgemeinen Abteilungen Akutstationen: CHF Wohnsitz Tagespauschale in CHF (zu Lasten Krankenversicherung) (AR 47%) Tagespauschale in CHF (zu Lasten Kanton) (AR 53%) Kanton AR (Helsana-Sanitas-KPT) Kanton AR (übrige Krankenversicherungen) Schweiz (Helsana-Sanitas-KPT) Schweiz (übrige Krankenversicherungen) Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 11/19
12 7) Alterspsychiatrisches Wohn- und Pflegezentrum (Pflegeheim): Pflege- und Betreuungskosten Pflegekosten Betreuungs- kosten Höchstansätze für BESA LK2010 Zu Lasten Pflege- spezialisierte Zu Lasten Zu Lasten Zu Lasten Pflegebedarf Krankenversicherer Stufen psychogeriatrische BewohnerIn Gemeinden Bewohner Min. je Tag Pflege Die Pflegebedürftigkeit erfolgt seit nach den nationalen Pflegestufen 1 bis 12. Ab erfolgt die Abrechnung nach der Neueinstufung BESA LK2010. Hotelleriekosten: 3-Bettzimmer Bettzimmer Bettzimmer Zuschlag für ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner Reduktion der Tagestaxe bei Abwesenheiten, Urlaub oder Spitalaufenthalt Abreise- und Rückkehrtag gelten nicht als Abwesenheit. (Weitere Informationen vgl. Allg. Bedingungen Psychiatrisches Wohn- und Pflegezentrum Krombach ). Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 12/19
13 8) Wohnheim für psychisch und geistig Behinderte Wohnsitz Tagespauschale (Selbstzahler-Leistung) Appenzell Ausserrhoden Für ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner muss vor dem Eintritt ein Kostenübernahmegesuch an den Wohnkanton eingereicht und bewilligt werden. Es ist zu beachten, dass die Leistungsabgeltung je Kalendertag davon abhängt, welcher Eigenleistungsanteil und welcher kantonale Finanzierungsbeitrag gemäss den geltenden Regelungen des Wohnsitzkantons resultiert. 9) Besonderes a) Die von der IV und AHV ausgerichtete Hilflosenentschädigung für Patientinnen und Patienten des gerontopsychiatrischen Wohn- und Pflegezentrums (Pflegeheim) wird von der Klinik nicht als Zuschlag für besondere Betreuung und Pflege beansprucht. b) Für die Erstellung von Anträgen auf Hilflosenentschädigung erhebt die Klinik eine Bearbeitungsgebühr. c) Die von der IV und AHV ausgerichtete Hilflosenentschädigung für Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnheimes wird von der Klinik als Zuschlag für besondere Betreuung und Pflege beansprucht. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 13/19
14 Anhang 3 Selbstzahler-Tarife für Sonderleistungen I. Somatische Spitäler Bei allen Patientinnen und Patienten werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet: a) Nichtpflichtleistungen gemäss Art. 11. b) Hotelkomfort-Leistungs-Upgrade (Albergo) gemäss Anhang 1. c) Telefon, Medien wie Radio, TV, Internet etc., private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin bzw. des Patienten bedingte Mehrleistungen gemäss Art. 11. d) Medikamente bei Austritt gemäss Art. 7. e) Materialien und Utensilien, die bei Austritt mitgegeben werden, gemäss Art. 7. f) Transportkosten und Begleitung gemäss Anhang 5. Einweisungs- und Entlassungstransporte (ohne medizinisch notwendige Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken), Transporte privater Natur und Beförderung privater Begleitpersonen gehen immer zu Lasten der Patientin bzw. des Patienten. g) Todesfallkosten (inkl. Sargblumen etc.) gemäss Art. 11. h) Erstellen von Gutachten gemäss TARMED und den Taxpunktwerten gemäss Anhang 4. i) Für versäumte Sitzungen ohne Abmeldung spätestens 24 Stunden vor dem Termin wird ein Pauschalbetrag von CHF 50.- in Rechnung gestellt. Bei folgenden Nichtpflicht-Leistungen kommen die untenstehenden Selbstzahler-Tarife zum Tragen, die separat in Rechnung gestellt werden: Sterilisation (Gynäkologie) Sterilisation post partum Nach vag. Geburt Bei Sectio Sterilisation als alleiniger Wahleingriff Sterilisation als Begleiteingriff nicht laparoskopisch: Varizen laparoskopisch: Cholezystektomie Sterilisation durch vorgängige Kostengutsprache durch die Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität Ambulant Allgemein Halbprivat Privat ' ' ' ' '800.- (max. (max. (max. Aufenthaltsdauer Aufenthaltsdauer Aufenthaltsdauer von 2 Tagen) von 2 Tagen) von 2 Tagen) ' ' (post partum) Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 14/19
15 Diverses (Gynäkologie) Ambulant Norlevo (Pille danach) inkl. Beratung 90.- Gynefix pauschal inkl. Kontrollen Multiload oder Mona Lisa pauschal Implanon pauschal inkl. Entfernung nach 3 Jahren Mirena pauschal ohne Narkose Vasektomie (Chirurgie) Ambulant Vasektomie inkl. Lokalanästhesie Vasektomie inkl. Vollnarkose 1'200.- Vasektomie als Begleiteingriff inkl. Anästhesie Augenchirurgie (Preis pro Auge) Schieloperation (Preisspanne: nach Komplexität) Ambulant bis Schieloperation Revisionseingriff (Preisspanne: nach Komplexität) bis APM (Akupunkturmassage) Ambulant APM je 15 Min II. Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden: Bei allen Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern werden folgende Sonderleistungen zusätzlich verrechnet: a) Nichtpflichtleistungen und Spezialaufwendungen für Prothesen gemäss Art. 11. b) Telefon, Medien wie Radio, TV, Internet etc., Zeitungen und Zeitschriften, private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin bzw. des Patienten bedingte Mehrleistungen gemäss Art. 11. c) Coiffeur, Pedicure und Kosmetik gemäss den vom Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden festgesetzten Preisen. d) Medikamente bei Austritt gemäss Art. 7. e) Materialien und Utensilien, die bei Austritt mitgegeben werden, gemäss Art. 7. f) Transportkosten und Begleitung gemäss Anhang 5. Einweisungs- und Entlassungstransporte (ohne medizinisch notwendige Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken), Transporte privater Natur und Beförderung privater Begleitpersonen gehen immer zu Lasten der Patientin bzw. Patienten. Patienten. g) Todesfallkosten (inkl. Sargblumen etc.) gemäss Art. 11. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 15/19
16 h) Erstellen von Gutachten gemäss TARMED und den Taxpunktwerten gemäss Anhang 4. i) Für versäumte Sitzungen ohne Abmeldung spätestens 24 Stunden vor dem Termin wird ein Pauschalbetrag von CHF 50.- in Rechnung gestellt. j) Leistungen für ärztliche, medikamentöse und wissenschaftliche Heilanwendungen an Patientinnen und Patienten werden im Wohnheim mit Einzelleistungserfassung nach TARMED abgerechnet. k) Aufwendungen der Klinik bei Urlaub, Flucht und dergleichen gemäss Art. 11. l) Instandstellung von Einrichtungen, welche die Patientin oder der Patient beschädigt hat. m) Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Näharbeiten und Flicken der persönlichen Wäsche etc. gemäss Art. 11. n) Instandstellungskosten, die durch Beschädigung an Eigentum des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden, der Angestellten oder der Mitpatientinnen bzw. der Mitpatienten entstanden sind gemäss Art. 11. o) Erstellen von Gutachten. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 16/19
17 Anhang 4 Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen Es gelten unter Vorbehalt der in Kapitel 1 genannten Verträge folgende Taxpunktwerte: 1. TARMED-Leistungen / Akutsomatische Spital SVAR: a. CHF 0.89 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und -Patienten b. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten c. CHF 1.00 für alle übrigen ambulanten Patientinnen und Patienten 2. TARMED-Leistungen / Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden / Neuropsychologie: a. CHF 0.89 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und -Patienten b. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten c. CHF 1.00 für alle übrigen ambulanten Patientinnen und Patienten 3. Hebammenleistungen a. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen tarifsuisse b. CHF 1.15 für alle ambulanten KVG Patientinnen HSK c. CHF 1.00 für alle übrigen ambulanten Patientinnen 4. Laborleistungen gemäss Analysenliste a. CHF 1.00 für alle ambulanten Patientinnen und -Patienten 5. Physiotherapie-Leistungen gemäss Physiotherapie-Tarif a. CHF 0.85 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 0.95 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 0.95 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle übrigen ambulanten Patientinnen und Patienten d. CHF 1.10 für alle Selbstzahler-Patientinnen und -Patienten mit Wohnsitz im Ausland 6. Ergotherapie gemäss Ergotherapie-Tarif a. CHF 0.95 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.05 für alle ambulanten KVH-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.10 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten 7. Logopädie gemäss Logopädie-Tarif a. CHF 0.90 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten 8. Ernährungsberatung gemäss Ernährungsberatungstarif a. CHF 0.90 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 17/19
18 9. Diabetesberatung gemäss Diabetesberatungstarif a. CHF 0.90 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten tarifsuisse b. CHF 1.00 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und Patienten HSK c. CHF 1.00 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten und alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten 10. Zahnärztliche Leistungen gemäss Zahnarzt-Tarif a. CHF 3.10 für alle ambulanten KVG-Patientinnen und -Patienten b. CHF 3.10 für alle ambulanten UV/MV/IV-Versicherten c. CHF 3.80 für alle ambulanten übrigen Patientinnen und Patienten Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 18/19
19 Anhang 5 Tarife für Rettungsdienst-Leistungen Die Rettungsdienst-Leistungen werden, sofern dies vertraglich nicht anderweitig vereinbart wurde, wie folgt verrechnet. Bei stationären Patientinnen und Patienten erfolgt die Verrechnung abhängig davon, ob die entsprechenden Vertragsbestimmungen dies zulassen. Leistung Primärtransporte Betrag in CHF Grundtaxe Primärtransport mit zwei MitarbeiterInnen; bis 1 Stunde 925. Grundtaxe Hilfeleistung / Fahrt ohne Transport mit zwei MitarbeiterInnen; bis 1 Stunde 925. Zuschlag für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze mit zwei 25 % MitarbeiterInnen 1 Zusätzliche Einsatzzeit Primärtransport RTW, pro 15 Min. 90. Fahrt pro km 7. Sekundärtransporte / Dienst vor Ort Grundtaxe zwei MitarbeiterInnen 280. Fahrt pro km 7. 1 Massgebend für den Zuschlag ist der Beginn des Einsatzes. Der Nachtzuschlag gilt für alle Einsätze, welche zwischen Uhr und Uhr begonnen werden. Werden die Transporte via einen spitalfremden Transportdienst (z.b. Taxidienst) sichergestellt, werden die entsprechenden Kosten gemäss Art. 11 mit einem Administrationszuschlag von 10 Prozent verrechnet. Tarifordnung 1. Januar 2016.docx Seite 19/19
Taxordnung der Psychiatrieverbunde
Taxordnung der Psychiatrieverbunde vom 25. März 2015 Der Verwaltungsrat der Psychiatrieverbunde erlässt in Anwendung von Art. 7 Bst. d des Gesetzes über die Psychiatrieverbunde vom 25. Januar 2011 1 als
MehrTarifordnung. Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital. gültig ab 1. Januar 2016
Tarifordnung Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital gültig ab 1. Januar 2016 Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell 9050 Appenzell Appenzell INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen...
MehrTARIFORDNUNG. gültig ab 1. Januar 2012. Kantonsspital Glarus AG Burgstrasse 99 CH-8750 Glarus www.ksgl.ch
TARIFORDNUNG gültig ab 1. Januar 2012 Kantonsspital Glarus AG Burgstrasse 99 CH-8750 Glarus www.ksgl.ch Erlassen am 16.12.2011 vom Verwaltungsrat der Kantonsspital Glarus AG Seite 2 / 7 INHALTSVERZEICHNIS
MehrAnhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2015
Anhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2015 1. Pauschalen für einen stationären Aufenthalt Alle im stationären Bereich erbrachten Leistungen des Spitals Glarus werden durch ressourcenbezogene Fallpreispauschalen
MehrAkut- und Übergangspflege Taxordnung 2015
Akut- und Übergangspflege Taxordnung 2015 Regionales Pflegezentrum Baden 2 Taxordnung 1. Allgemeine Bestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxen (zu Lasten der
MehrAuszug aus der Taxordnung
Klinik Barmelweid AG Auszug aus der Taxordnung gültig ab 1. Januar 2015 Aus Gründen der Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet. Alle Angaben gelten selbstverständlich für Männer und Frauen.
MehrUnfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
MehrAnhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2012
Anhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2012 1. Pauschalen für einen stationären Aufenthalt Alle im stationären Bereich erbrachten Leistungen des Spitals Glarus werden durch ressourcenbezogene Fallpreispauschalen
MehrTarifordnung gültig ab 1. Januar 2016
Direktion Baar, 30. Dezember 2015 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Gültigkeitsbereich... 2 1.2. Einweisung... 2 1.3. Ausweise/Dokumente... 2
MehrAktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
Taxordnung des Kantonsspitals 1 vom 6. November 1990 2 Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ 830.611 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes
MehrTaxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab 01.01.2016)
Taxordnung für Tages -und Nachtangebot (gültig ab 01.01.2016) Pflegeheim Sennhof AG Alte St. Urbanstrasse 1 4803 Vordemwald Taxordnung (gültig ab 01.01.2015) Seite 1 von 6 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1
MehrSie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick
Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick 2 Sie müssen stationär ins Spital? Durch die neue Spitalfinanzierung hat sich einiges geändert. Wir sagen
MehrTarifliste 2016 (Stand 1. Januar 2016)
Geschäftsbereich Finanzen Tarifliste 2016 (Stand 1. Januar 2016) Anhang zur Tarifordnung der 1. Stationär Allgemein Akutversorgung (Grundversicherung) 1.1 Allgemein Patienten Kanton Bern Allgemeine Behandlung
MehrTarifordnung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden 2017
Spitalverbund Finanzen & Services Krombach 3 Postfach 9101 Herisau Tel. 071 353 81 11 Fax 071 353 84 01 www.spitalverbund.ch Tarifordnung des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden 2017 vom Verwaltungsrat
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrTaxordnung 2004 für das Spital Grenchen
Taxordnung 2004 für das Spital Grenchen 817.428.1 vom 4. Dezember 2003 A. Aufnahmebedingungen 1. In das Spital Grenchen werden spitalbedürftige Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons Solothurn und Einwohner
MehrTarifordnung 2016. gültig ab 1. Januar 2016 bis Bezug Alterszentrum Rubiswil. Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz
Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz Gotthardstrasse 120, 6438 Ibach Tarifordnung 2016 gültig ab 1. Januar 2016 bis Bezug Alterszentrum Rubiswil Alters- und Pflegeheim der Gemeinde Schwyz (genehmigt
Mehrzum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung
MehrTarifordnung. Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital. gültig ab 1. Januar 2010
Tarifordnung Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell Akutspital gültig ab 1. Januar 2010 Kantonales Spital und Pflegeheim Appenzell 9050 Appenzell Appenzell, 05.01.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine
MehrTaxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA
Taxordnung Stiftung Altersheim Sonnenberg 5734 Reinach Vertrag BESA Ohne Pauschalen für medizinische Nebenleistungen Gültig ab 1. Januar 2015 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst
MehrHeimtarife gültig ab 1. Januar 2016
logisplus AG Geschäftsleitung Stapfenstrasse 15 3098 Köniz Heimtarife gültig ab 1. Januar 2016 1. Tarif für Infrastruktur, Hotellerie und Betreuung, für alle 13 Stufen: 2. Tarif Pflege für die 13 Stufen:
MehrVerordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen
Tarifordnung gültig ab 01.01.2015 Erstellung am: 19.01.2015 durch: Aldo Platz Version: 2.0 / 19.01.2015 gültig ab: 01.01.2015 Freigabe am: 20.01.2015 durch: Geschäftsleitung CSEB Seite 0 von 14 INHALTSVERZEICHNIS
MehrTarifordnung. Inhaltsverzeichnis. gültig ab 1. Januar 2016
Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis Tarifordnung... 1 Inhaltsverzeichnis... 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 3 1.1 Geltungsbereich... 3 1.2 Einweisung... 3 1.3 Ausweise/Dokumente...
MehrVerordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)
SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz
MehrPreisliste Universitätskinderspital beider Basel
Preisliste Universitätskinderspital beider Basel gültig ab 01.01.2016 1 Einleitung... 2 2 Ambulante Behandlungen... 3 2.1 Operative Eingriffe... 3 2.2. Ambulante Diagnostik und Therapie... 3 3 Stationäre
MehrDie nachstehenden Taxen und Preise werden vom Vereinsvorstand periodisch überprüft auf
Taxordnung ab 01.01.2016 Die nachstehenden Taxen und Preise werden vom Vereinsvorstand periodisch überprüft auf Angemessenheit Vollständigkeit Kostendeckung Kostentransparenz 1 Allgemeines Die Kosten für
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,
Mehr832.104 Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002 (Stand am 17. September 2002) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrLeistungsübersicht OSP ITA
Leistungsübersicht OSP ITA 9 Leistungsdauer Soweit in den einzelnen Bestimmungen dieser Zusatzversicherungsbedingungen nicht etwas anderes festgehalten ist, werden bei medizinisch notwendiger stationärer
MehrILGENMOOS und ILGENPARK. Aufnahmereglement. Aufnahmebedingungen
ILGENMOOS und ILGENPARK Aufnahmereglement Aufnahmebedingungen Aufnahmeverfahren Erster Kontakt Ein erster Kontakt als Anfrage für einen freien Platz findet in der Regel telefonisch oder per E-Mail durch
MehrTaxordnung Alterszentrum Weihermatt
Taxordnung Alterszentrum Weihermatt Anhang 2 vom 26. Dezember 2012 Nachgeführt bis 1. Januar 2015 1/5 Tarifliste (Taxtabelle) gültig ab 1. Januar 2013 1. GRUNDTAXEN Einzelzimmer Grundtaxe I Fr. 155.--
MehrTaxtarif der Spitalregionen 2-4
Taxtarif der Spitalregionen 2-4 gültig ab 1. Januar 2012 1 Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten 1.1 Allgemeine Abteilung Das Entgelt für die Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2010. Soziale Krankenversicherung (KV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2010 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrVerordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März
MehrAllgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang)
Allgemeine Taxvorschriften (siehe Anhang) Die Kosten fär den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe fär Hotellerie (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe fär Betreuung (zu Lasten Bewohner) Tagestaxe
MehrFinanzierung von Palliative Care im Pflegezentrum
Finanzierung von Palliative Care im Pflegezentrum Mattenhof und Irchelpark / palliative zh+sh 19. Februar 2015 Regula Pfenninger Vizedirektorin, Leiterin Finanzen und Services der Pflegefinanzierung (seit
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
MehrNr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des
MehrTaxtarif der Spitalregionen 2-4
Taxtarif der Spitalregionen 2-4 gültig ab 1. Januar 2013 1 Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten 1.1 Allgemeine Abteilung Das Entgelt für die Leistungen bei stationären Patientinnen und Patienten
MehrReferentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".
Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSpitalfinanzierung und Transparenz. Dr. Bernhard Wegmüller
Spitalfinanzierung und Transparenz Dr. Bernhard Wegmüller 1 Übersicht 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung 2. DRGs 3. Transparenz 4. Fazit 2 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung (I) 3 Ebenen,
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 6. Juni 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrTaxordnung gültig ab 01. Januar 2015
gültig ab 01. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 3 2 Grundsatz 3 3 Anpassung der Taxen 3 4 Vorauszahlung 3 4.1 Bei unbefristetem Vertragsverhältnis 3 4.2 Bei befristetem Vertragsverhältnis
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung
MehrVersicherungsreglement
SSTH Schweizerische Schule für Touristik und Hotellerie AG Inhalt 1. Grundsatz... 2 2. Kranken- und Unfallversicherung... 2 2.1. Lernende und Studierende aus der Schweiz und EU-Ländern... 2 2.2. Studierende
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe 01.01.2009 Einleitung Alle personenbezogenen Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen. Unter der Bezeichnung Krankenkasse
MehrVollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspital Winterthur KSW (Änderung vom 01.12.2013)
Spitalrat, Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur, www.ksw.ch Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspital Winterthur KSW (Änderung vom 01.12.2013) Der Spitalrat, gestützt auf 29 der Taxordnung
MehrVereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),
Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995
MehrAlters- und Pflegezentrum Neuwies
Taxordnung Gültig ab 1. September 2014 1. Grundlagen der Taxordnung 1.1 Pflegegesetz und -finanzierung Grundlagen für die Rechnungsstellung an die Bewohnenden bilden die Vorgaben aus dem Pflegegesetz.
MehrASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
MehrObligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrVertrag Stillberatung SBK. Tarifvertrag. zwischen dem. Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger. und dem
Tarifvertrag zwischen dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) Art. 1. Gegenstand Der vorliegende Vertrag,
MehrVerordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988
45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988
MehrZur Betreuung gehören alle Leistungen und Tätigkeiten, welche:
1. Die Dienstleistungen des Pflegeheimes lassen sich in die drei Bereiche Hotellerie, Betreuung und Pflege unterteilen. Hotellerie Wohnen im Einzel- oder Doppelzimmer, Reinigung des Zimmers, WC und Dusche,
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrAlters- und Pflegeheim "Im Winkel" 8213 Neunkirch. Taxordnung 2013
Alters- und Pflegeheim "Im Winkel" 8213 Neunkirch Taxordnung 2013 1. Festlegung des Pensionspreises Art. 7a. Heimreglement Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass der Taxordnung. 2. Pensionspreis
MehrTaxordnung der Alters- und Pflegeheime Neuhausen am Rheinfall. 2. Pensionskosten und Ansätze für die Zusatzleistungen
Taxordnung der Alters- und Pflegeheime 813.502 Taxordnung der Alters- und Pflegeheime vom 5. Juli 2006 Der Gemeinderat beschliesst: 1 1. Grundsatz 1 Die Taxordnung legt die Tagestaxen für einheimische
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrInhalt der Grundtaxe
Finanzierung eines Heimplatzes im Alterszentrum Dreilinden Unterscheidung der Kosten Private Auslagen Pflegekosten Betreuungskosten Grundtaxe (Hotelkosten) Inhalt der Grundtaxe Unterkunft Vollpension (inkl.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
Mehr4.14 Stand am 1. Januar 2012
4.14 Stand am 1. Januar 2012 Assistenzbeitrag der IV Allgemeines 1 Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind,
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrSchulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen
der Einwohnergemeinde Gunzgen Inhaltsverzeichnis Text Seite: I Einleitung 3 II Allgemeines 3 III Vorbeugende Zahnpflege 4 IV Untersuchungen 4 V Finanzielles 5 VI Schlussbestimmungen 5 VII Inkraftsetzung
MehrUnfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
MehrSie benötigen Pflege Wir begleiten Sie. Informationen für die Pflege zu Hause und im Heim
Sie benötigen Pflege Wir begleiten Sie Informationen für die Pflege zu Hause und im Heim Erklärungen rund um Ihre Pflege Pflegeaufwand und Vergütung Sie benötigen persönliche Pflege und Hilfestellungen.
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrEINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE
EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE Schulzahnpflegereglement Revision vom 0. 0. 06 Einwohnergemeinde Bargen Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bargen erlässt, gestützt auf - Art. 60 des Volksschulgesetzes
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die
MehrReglement über den Schulzahnarztdienst
GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung
Mehr1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit
MehrRück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten
Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser
MehrTarife des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden
1 Tarifreglement Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden 2010 Tarife des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden vom Regierungsrat genehmigt am 02.03.2010 (RRB-2010-122) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
MehrAlters- und Pflegeheim Ibenmoos 6277 Kleinwangen
Taxordnung Alters- und Pflegeheim Ibenmoos per 1. Januar 2015 1. Administration... 3 2. Geltung... 3 3. Gliederung... 3 3.1. Die Gliederung der Taxen erfolgt pro Person und Tag:... 3 3.2. Aufenthaltskosten
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrVolksinitiative Einheitskasse:
Volksinitiative Einheitskasse: H+ steht für f r ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Die Einheitskasse löst l bestehende Probleme nicht H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Januar 2007 1 H+ gegen Einheitskasse
MehrProtokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen
Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband
MehrLeistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab 1.7.2015
Gruppenkrankenversicherung der Österreichischen Tierärztekammer Leistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab 1.7.2015 I. STATIONÄRER BEREICH Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für medizinisch notwendige
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 22. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrBetagten- und Pflegeheim Weiermatte Melchenweg 2, 6122 Menznau Telefon 041 494 99 99 Telefax 041 949 99 98 weiermatte@menznau.lu.
Betagten- und Pflegeheim Weiermatte Melchenweg 2, 6122 Menznau Telefon 041 494 99 99 Telefax 041 949 99 98 weiermatte@menznau.lu.ch 1. Gültigkeit Diese Regelung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner
MehrKRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT.
KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT. V) AUSGABE 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Versicherung 1.1. Zweck 1.2. Versicherte
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Nationalrat Herbstsession 007 e-parl 8.09.007 5:5 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Beschluss des es Anträge
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 27. Februar 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrDie neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts
Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Claudio Zogg, Geschäftsleiter Curaviva Kanton Zürich Angehörigenabend 2011, 1. November 2011 Altersheime der Stadt Zürich Zahlen zu den
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
Mehr