HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

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1 Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 25 Selbständige Rechnungslegung der Bürgergemeinde Fassung vom 31. März 2014

2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen Ausgangslage Selbständige Rechnungslegung Bilanz Erfolgsrechnung Anhang zur Jahresrechnung Prüfung, Genehmigung der Jahresrechnung Nutzungsvermögen... 6 Herausgeber Amt für Gemeinden Graubünden Grabenstrasse Chur 2

3 1. Gesetzliche Grundlagen Das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) für die Bündner Gemeinden stützt sich auf folgende Erlasse: Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG, BR ) Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden (FHVG, BR ) Das Gesetz und die Verordnung traten per 1. Dezember 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des FHG gelten für die politischen Gemeinden, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen gelten oder das Gesetz ausdrücklich kantonale Tatbestände regelt. Für die Bürgergemeinden gilt das neue Finanzhaushaltsgesetz sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Mit der sinngemässen Geltung des Finanzhaushaltsgesetzes ist keine Pflicht zur Einführung eines Finanzplanes, einer Geldflussrechnung oder einer Anlagenbuchhaltung verbunden. Die Bürgergemeinden haben aber jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt selber Rechnung abzulegen. Die Rechnungsführung innerhalb der Jahresrechnung der politischen Gemeinde ist nicht mehr möglich. Den politischen Gemeinden wird bis am 31. Dezember 2017 eine Übergangsfrist gewährt, um ihre Rechnungslegung auf das HRM2 umzustellen. Der revidierte Art. 81a Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BR ), wonach die Bürgergemeinden selbständig über ihren Finanzhaushalt Rechnung ablegen müssen, trat per 1. Januar 2013 in Kraft. 3

4 2. Ausgangslage Die bestehenden Bürgergemeinden legen sehr unterschiedlich Rechnung über ihren Finanzhaushalt ab. Folgende Konstellationen lassen sich finden: 1. Einige Bürgergemeinden legen bereits selbständig Rechnung über ihren Finanzhaushalt ab. Das heisst, sie erstellen jährlich eine Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung, die von der Geschäftsprüfungskommission geprüft und auf deren Antrag hin von der Bürgerversammlung genehmigt wird. Für diese Bürgergemeinden besteht unmittelbar kein Handlungsbedarf in der Rechnungslegung. Diese Bürgergemeinden kommen der Pflicht zur selbständigen Rechnungsablage gemäss Art. 81a GG bereits nach. 2. Einige Bürgergemeinden legen innerhalb der Jahresrechnung der politischen Gemeinde ihre Rechnung ab. Das heisst, die Erfolgsrechnung der politischen Gemeinde beinhaltet auch die Aufwände und Erträge der bestehenden Bürgergemeinde und die Bilanz unter Umständen deren Vermögenswerte. Die Rechnungsablage für die Bürgergemeinde durch die politische Gemeinde war bisher durch das Gesetz erlaubt. 3. Es gibt aber auch Bürgergemeinden, die weder eine eigene separate Jahresrechnung erstellen, noch innerhalb der Jahresrechnung der politischen Gemeinde ihre Rechnung ablegen. Für die Konstellationen unter Ziffer 2 und 3 besteht Handlungsbedarf. In Zukunft müssen nämlich sämtliche Bürgergemeinden jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt selber Rechnung ablegen. 4

5 3. Selbständige Rechnungslegung Die selbständige Rechnungslegung nach Art. 81a Abs. 1 GG bedeutet, dass jährlich eine Jahresrechnung mit einer Bilanz und einer Erfolgsrechnung zu erstellen ist. Zudem wird empfohlen, ein Budget und einen Anhang zur Jahresrechnung zu erstellen. 3.1 Bilanz In der Bilanz werden die Aktiven und Passiven einander gegenüber gestellt. Hat die Bürgergemeinde bisher innerhalb der Jahresrechnung der politischen Gemeinde ihre Rechnung abgelegt, müssen die bilanzierten Vermögenswerte der Bürgergemeinde von der Bilanz der politischen Gemeinde in die Bilanz der Bürgergemeinde überführt werden. Solche Überführungen werden erfolgsunwirksam über das Eigenkapital vorgenommen. Dabei sind keine Auf- oder Neubewertungen vorzunehmen. Der Erlös aus dem Verkauf von Bürgerlösern ist in der Regel einem Reservefonds zuzuweisen und soll in erster Linie zur Beschaffung von Realersatz dienen (Art. 80 GG). Der Fonds ist auf der Passivseite zu bilanzieren. 3.2 Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung weist für das Kalenderjahr die Aufwände und Erträge aus. Zu den Erträgen der Bürgergemeinde gehören u. a. allfällige "Defizitbeiträge" der politischen Gemeinde, die kostendeckenden Gebühren für die Einbürgerungen sowie Vermögenserträge aus dem Finanzvermögen (Pacht- und Baurechtszinsen, Zinserträge Wertschriften, etc.). 5

6 3.3 Anhang zur Jahresrechnung Ein Anhang zur Jahresrechnung enthält Informationen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nützlich sind. Dazu können Angaben über das bürgerliche Vermögen wie z. B. Fonds, Bürgerlöser, Nutzungsvermögen oder Baurechtsparzellen gehören. 3.4 Prüfung, Genehmigung der Jahresrechnung Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Bürgergemeinde hat die Jahresrechnung zu prüfen und einen Bericht zu erstellen. Die Bürgerversammlung genehmigt auf Antrag der GPK die Jahresrechnung. Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Jahresrechnung und der Bericht der GPK zuzustellen (Art. 81a Abs. 2 GG). 3.5 Nutzungsvermögen Die Investitionen der politischen Gemeinden in das Nutzungsvermögen sind unter Berücksichtigung der für die Gemeinde geltenden Aktivierungsgrenze (Art. 12 FHVG) entweder in der Erfolgs- oder Investitionsrechnung der politischen Gemeinde zu verbuchen. Für die Gewährung der Nutzung des Nutzungsvermögens erhebt die politische Gemeinde in der Regel Nutzungstaxen oder Baurechts- bzw. Pachtzinse. Diese Erträge (exklusive Bürgerlöser) sind, ebenfalls unabhängig von der Eigentumszugehörigkeit, in der Erfolgsrechnung der politischen Gemeinde zu verbuchen. Der Erlös aus der Veräusserung von Nutzungsvermögen fällt unabhängig davon, ob das Nutzungsvermögen im Eigentum der Bürgergemeinde oder der politischen Gemeinde steht in ein Bodenerlöskonto, das in der Regel für die Beschaffung von Realersatz und für die Verbesserung von Alpen, Weiden und Heimbetrieben bestimmt ist (Art. 38 Abs.1 GG). Das Bodenerlöskonto wird von der politischen Gemeinde verwaltet und ist als Spezialfinanzierung im Eigenkapital der politischen Gemeinde zu bilanzieren. Das Bodenerlöskonto ist weder zu verzinsen, noch ist eine Kapitaldeckung erforderlich. 6

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