Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

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1 Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und <Name und Adresse> - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand 1.1 Der Publisher vertreibt Print-Medien, insbesondere Computerzeitschriften. Regelmäßig fügt der Publisher diesen Zeitschriften Datenträger mit verschiedenen Computerprogrammen (sog. Covermounts) bei. Gegenstand dieses Rahmenvertrags ist die Festlegung der Rahmenbedingungen für den zukünftigen Vertrieb von Microsoft-Software als Covermount durch den Publisher in Deutschland. 1.2 Dieser Rahmenvertrag gilt nicht für einen Erwerb sonstiger Nutzungsrechte an Microsoft-Software durch den Publisher, insbesondere nicht für die Benutzung oder die sonstige Vervielfältigung und Verbreitung von Microsoft-Software. 1.3 Dem Publisher erwächst durch den Abschluss dieses Rahmenvertrags kein Anspruch darauf, dass Microsoft im Einzelfall seine Zustimmung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Microsoft-Software als Covermount erteilt. Weiterhin hat Microsofts Zustimmung zum Vertrieb eines bestimmten Computerprogramms als Covermount nicht zur Folge, dass der Publisher auch andere Computerprogramme als Covermount vertreiben darf. 2 Microsoft-Software 2.1 Zum Zwecke des Rahmenvertrags wird die von Microsoft Corporation erstellte Microsoft-Software in die nachfolgend definierten Klassen unterteilt. / 2

2 Klasse 1: Klasse 1 beinhaltet ausschließlich Microsoft-Software mit Windows Genuine Advantage-Validierung (sog. WGA-Validierung) bzw. Office Genuine Advantage- Validierung (sog. OGA-Validierung). Programme dieser Klasse 1 sind gegenwärtig im Microsoft Download Center ( mit einem Stern gekennzeichnet. Der Vertrieb von Microsoft-Software der Klasse 1 als Covermount ist dem Publisher nur nach Abschluss und gemäß den Bestimmungen eines schriftlichen Einzelvertrags mit Microsoft gestattet, der die Einzelheiten des Vertriebs sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Publishers und seine Pflichten regelt. Ohne Abschluss eines solchen Einzelvertrags ist dem Publisher der Vertrieb von Microsoft- Software der Klasse 1 als Covermount untersagt. 2.3 Klasse 2: Klasse 2 beinhaltet alle Microsoft Betriebssysteme, Microsoft Office Anwendungen, Entwicklertools und sonstige kommerziell vertriebene Microsoft Software, einschließlich Vorab- und Testversionen, sowie alle Microsoft Service Packs und jegliche sicherheitsrelevante Software wie zum Beispiel Security Patches. Der Vertrieb von Microsoft-Software der Klasse 2 als Covermount ist dem Publisher generell untersagt. 2.4 Klasse 3: Alle nicht unter die Klassen 1 und 2 fallende Microsoft Software, ist für das Covermounting zugelassen. Microsoft-Software der Klasse 3 darf von dem Publisher vervielfältigt und als Covermount verbreitet werden. Der Abschluss gesonderter Einzelverträge mit Microsoft ist hierzu nicht erforderlich. Alle sonstigen Nutzungsrechte bleiben vorbehalten. 2.5 Während der Laufzeit des Rahmenvertrags ist Microsoft berechtigt, die Zuordnung von Microsoft-Software zu diesen Klassen nach eigenem Ermessen durch schriftliche Mitteilung an den Publisher zu ändern und/oder sonstige Einzelverträge abzuschließen. Solche Änderungen haben keine Auswirkungen auf einen dem Publisher zuvor gestatteten Covermount-Vertrieb. 2.6 Bei etwaigen Unklarheiten hinsichtlich der Zuordnung von Microsoft-Software zu diesen Klassen ist der Publisher verpflichtet, die jeweils verbindliche Klassifizierung bei Microsoft abzufragen. / 3

3 - 3-3 Pflichten des Publishers 3.1 Der Publisher ist verpflichtet, Microsoft-Software als Covermount nur ohne Erhebung von Lizenzgebühren, unverändert und zusammen mit dem dazugehörigen EULA sowie sämtlichen Schutzrechtshinweisen zu vervielfältigen und zu verbreiten. 3.2 Der Publisher ist weiterhin verpflichtet, Microsoft-Software nur so als Covermount zu vertreiben, dass Microsofts Rechte an der Software gewahrt werden und eine relevante Irreführungen der Käufer über die Eigenschaften und Funktionen der Microsoft- Software vermieden wird. 3.3 Zur Vermeidung eines Vertriebs von fehlerhafter oder schädlicher Software darf der Publisher nur solche Microsoft-Software als Covermount vervielfältigen und verbreiten, deren Code er unmittelbar von Microsoft oder Microsoft Corporation, insbesondere vom Microsoft Downloadcenter, erhalten hat. Ein Covermount-Vertrieb von Microsoft- Software aus anderen Quellen ist dem Publisher nicht gestattet. 3.4 Für die Laufzeit des Rahmenvertrags und 36 Monate nach Vertragsende hat der Publisher schriftliche Aufzeichnungen über die Anzahl der als Covermount hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücke von Microsoft-Software zu führen und Microsoft auf Verlangen vorzulegen. 3.5 Der Publisher verpflichtet sich, die Microsoft Trademark und Logo Guidelines zu beachten. Diese finden sich unter px. Ferner verpflichtet sich der Publisher, keine unlauteren und/oder irreführenden Angaben bei dem Vertrieb, der Bewerbung und/oder der Ankündigung von Microsoft Software, die er zum Covermounting bereitstellen wird, zu benutzen. 4 Vertragslaufzeit 4.1 Der Rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. 4.2 Der Rahmenvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung / 4

4 - 4 - des Rahmenvertrags hat keine Auswirkungen auf die bereits geschlossenen Einzelverträge. 4.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Publisher Microsoft-Software unberechtigt vervielfältigt und/oder verbreitet oder gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 3 dieses Rahmenvertrags verstößt. Eine außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrags durch Microsoft hat zur Folge, dass der Publisher jeden weiteren Vertrieb von Microsoft-Software als Covermount sofort einzustellen hat. Insbesondere ist dem Publisher dann der weitere Covermount-Vertrieb von Microsoft- Software der Klasse 1 untersagt und bereits geschlossene Einzelverträge über den Covermount-Vertrieb von Microsoft-Software der Klasse 2 werden mit sofortiger Wirkung beendet, ohne dass es noch einer gesonderten Kündigung bedarf. Sonstige Rechtsbehelfe und Ansprüche bleiben vorbehalten. 4.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 5 Schlussbestimmungen 5.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung. 5.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. 5.3 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Rahmenvertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. 5.4 Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Rahmenvertrags Lücken, die die Parteien nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Bestimmung rechtskräftig oder von den Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Bestimmung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Rahmenvertrags orientierter Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen. 5.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München. / 5

5 - 5 - Ort, Datum Unterschrift Microsoft Ort, Datum Unterschrift Publisher

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