Jugendschutzgesetze. Stand: März 2002

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1 Jugendschutzgesetze Stand: März 2002 Allgemeines Altersgrenzen Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (Straßen, Parks, Busse etc.) Aufenthalt in Gaststätten Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen Besuch von Kino Besuch von Theater- und Filmaufführungen Besuch öffentlicher Veranstaltungen (Konzerte, Sport und andere Festivitäten) Teilnahme an öffentlichen Glückspielen sowie Aufenthalt in Spiellokalen Alkohol- und Tabakkonsum Genuss von Suchtmitteln Aufenthalt in achtlokalen und Tagesbars Erwerb, Besitz oder Verwendung von jugendgefährdenden Gegenständen Reisen mit Autostopp Übernachtung in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen Allgemeines Das Jugendschutzgesetz stellt für Erziehungsberechtigte, Veranstalter/innen und dgl. sowie für und "Spielregeln" auf, die dazu beitragen sollen, dass verschiedene Einflüsse, denen junge Menschen ausgesetzt sind, deren weitere Entwicklung nicht schaden. Eltern dürfen zum Wohl der und n durchaus ein strengeres Maß ansetzen; der Gesetzgeber mischt sich nur dort ein, wo Erwachsene ihren Pflichten nicht nachkommen bzw. Gefährdung für und entstehen kann. Achtung: Jedes Bundesland hat ein eigenes Jugendschutzgesetz, d.h. dass Altersstufen und Ausgehzeiten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass immer das Jugendschutzgesetz jenes Bundeslandes zur Anwendung kommt, in dem sich eine /ein r aufhält. Wer auf der Straße oder in Lokalen unterwegs ist, sollte immer einen Ausweis dabei haben, um

2 im Zweifelsfall das Alter nachweisen zu können. Besonders Erwachsene, die sich nicht an die Bestimmungen der Jugendschutzgesetze halten, müssen mit Strafen rechnen. Aber auch, die Jugendschutzgesetze übertreten, können mit Sanktionen rechnen. In welcher Form bzw. in welchem Ausmaß bestraft wird, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Erziehungsberechtigte sind in erster Linie Eltern oder Pflegeeltern. Aufsichtspersonen sind Erziehungsberechtigte oder Personen, denen von der Erziehungsberechtigten/dem Erziehungsberechtigten die Aufsicht übertragen wurde. Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen n und n. Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, iederösterreich und Wien sind in wesentlichen für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff junger Mensch. Altersgrenzen Ab welchem Alter spricht man laut Jugendschutzgesetz von "n" bzw. "n"? K Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. O Den Begriff gibt es nicht mehr S Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. St Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. T Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. V Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. B Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres., die verheiratet sind oder waren sowie, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind, sind Personen gleichzusetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ausgenommen verheiratete sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistende Personen. Sie werden unterschieden in: - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete und, die den Präsenzoder Zivildienst ableisten, sind Erwachsenen gleichgestellt. Personen vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres. Junge Menschen: Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten

3 W nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (Straßen, Parks, Busse etc.) Die Zeitgrenzen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. K - O von 6 bis 22 Uhr - sonst nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder mit triftigem Grund - von 6 bis 24 Uhr - in den ächten vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 6 bis 2 Uhr - sonst nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder mit triftigem Grund - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung. - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung S - St - von 5 bis 21 Uhr Aufsichtsperson oder auf dem Weg nach Hause, wenn der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird von 5 bis 21 Uhr - diese Zeit gilt nicht für jenen Bereich, der - bis 14 Jahre: von 5 bis 22 Uhr (vor einem Sonn- oder Feiertag von 5 bis 23 Uhr) - zwischen 14 bis 16 Jahren: von 5 bis 23 Uhr (vor einem Sonn- oder Feiertag von 5 bis 24 Uhr) Aufsichtsperson oder auf dem Weg nach Hause, wenn der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird - für über 16-Jährige gibt es keine Regelung im Jugendschutzgesetz; die individuelle Regelung mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist hier entscheidend - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 23 Uhr

4 von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 2 Uhr - diese Zeit gilt nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist T - zwischen 5 und 22 Uhr Aufsichtsperson oder aus einem wichtigen Grund - zwischen 5 und 24 Uhr Aufsichtsperson oder aus einem wichtigen Grund V - bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: von 5 bis 22 Uhr - ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: von 5 bis 23 Uhr Aufsichtsperson, oder wenn der - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 24 Uhr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 2 Uhr Aufsichtsperson, oder wenn der B bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 bis 22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 W Uhr. Außerhalb dieser Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.b.: Heimweg) vorliegt. Aufenthalt in Gaststätten Die Zeitgrenzen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. K - ohne Begleitperson nur mit einem triftigen Grund - in Begleitung einer Aufsichtsperson bis längstens 24 Uhr - von 6 bis 24 Uhr - in den ächten vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 6 bis 2 Uhr - darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder mit triftigem Grund O - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung

5 - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung. - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung S - von 5 bis 21 Uhr - zu anderen Zeiten nur Begleitung einer Aufsichtsperson oder auf dem Weg nach Hause, wenn der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird - bis 14 Jahre: von 5 bis 22 Uhr (vor einem Sonn- oder Feiertag 5 bis 23 Uhr) - zwischen 14 und 16 Jahren: von 5 bis 23 Uhr (vor einem Sonn- oder Feiertag 5 bis 24 Uhr) Aufsichtsperson oder auf dem Weg nach Hause, wenn der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird - für über 16-Jährige gibt es keine Regelung im Jugendschutzgesetz; die individuelle Regelung mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist hier entscheidend St - von 5 bis 21 Uhr - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 23 Uhr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 2 Uhr - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist T - nur in Begleitung einer Aufsichtsperson : - bis 10 Jahre: bis 21 Uhr - ab 10 Jahre: bis 24 Uhr - die Zeitbeschränkungen gelten nicht für - die Einnahme von Mahlzeiten - Überbrückung notwendiger Wartezeiten V - bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: von 5 bis 22 Uhr - ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: von 5 bis 23 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der - bis 24 Uhr - ab 24 Uhr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder zur - Einnahme von Mahlzeiten - Überbrückung notwendiger Wartezeiten - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 24 Uhr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 2 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der

6 B W wie: Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen Hinweis: Bei Schulbällen oder Tanzveranstaltungen speziell für darf man auch länger bleiben. K - O bis 22 Uhr - in Begleitung einer Aufsichtsperson bis längstens 1 Uhr - bis 24 Uhr - in den ächten vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis 2 Uhr - darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung. - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung S - St - bis 20 Uhr : - bei einer Veranstaltung, die besonders für geeignet ist und spätestens um 20 Uhr endet - bis 21 Uhr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 21 Uhr - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne - bis 14 Jahre: bis 22 Uhr (vor einem Sonnoder Feiertag: bis 23 Uhr) - zwischen 14 bis 16 Jahren: bis 23 Uhr (vor einem Sonn- oder Feiertag: bis 24 Uhr) Aufsichtsperson - für ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist der Besuch folgender Veranstaltungen ohne Aufsichtsperson : - Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen, von einer Tanzschule, von einer Schule oder die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege gilt - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: bis 23 Uhr

7 zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist - ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist der Besuch folgender Veranstaltungen ohne Begleitperson nach 23 Uhr : - Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: bis 2 Uhr - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist T - bis 22 Uhr - mit Begleitung einer Aufsichtsperson: bis 24 Uhr - bis 16 Jahre: bis 24 Uhr - ab 16 Jahre: bis 1 Uhr V - bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: bis 21 Uhr - ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: bis 23 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der B wie: Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten W - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: bis 24 Uhr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: bis 2 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der Besuch von Kino Da in Kinofilmen oft Szenen gezeigt werden, die für und schädlich sind, dürfen diese nur Filme sehen, die für ihre Altersstufe auch als geeignet befunden wurden. Hinweis: müssen sich genauso an diese Bestimmungen halten wie z.b. Kassierer/innen in Kinos auf das Alter der jugendlichen Besucher/innen achten müssen. In Österreich anlaufende Kinofilme werden über Antrag des jeweiligen Filmverleihs durch die der Jugendfilmkommission angehörenden Sachverständigen regelmäßig auf ihre - bzw. Jugendverträglichkeit hin geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung werden Empfehlungen über die Altersfreigaben sowie Jugendprädikate herausgegeben. So werden auch Vorschläge über die Freigabe einzelner Filme an die Landesregierungen weitergegeben, wobei manche Filme dabei für "jugendfrei" erklärt oder erst ab einem bestimmten Alter zugelassen werden. Achtung: Einige Bundesländer haben sich dieser Regelung nicht angeschlossen, sondern eigene Filmbeiräte eingesetzt. So kann es manchmal vorkommen, dass in einem Bundesland ein Film für eine andere Altersklasse zugelassen ist als in einem anderen Bundesland.

8 Besuch von Theater- und Filmaufführungen Theater- und Filmaufführungen müssen für die verschiedenen Altersstufen behördlich zugelassen sein. K nicht geregelt nicht geregelt O nicht geregelt S - bis 6 Jahre: nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - über 6 Jahre:, wenn die Aufführung vor 21 Uhr endet Diese Zeit verlängert sich in Begleitung einer Aufsichtsperson um eine Stunde. St nicht geregelt T - öffentliche Veranstaltungen sind spätestens um 22 Uhr zu verlassen - in Begleitung einer Aufsichtsperson sind öffentliche Veranstaltungen spätestens um 24 Uhr zu verlassen - bis 14 Jahre:, wenn die Aufführung vor 22 Uhr und in der acht auf Sonn- und Feiertage vor 23 Uhr endet - zwischen 14 und 16 Jahren:, wenn die Aufführung vor 23 Uhr und in der acht auf Sonn- und Feiertage vor 24 Uhr endet Diese Zeiten verlängern sich in Begleitung einer Aufsichtsperson jeweils um eine Stunde. Für über 16-Jährige gibt es keine Regelung im Jugendschutzgesetz. Die individuelle Regelung mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist hier entscheidend. nicht geregelt - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: öffentliche Veranstaltungen sind um 24 Uhr zu verlassen - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: öffentliche Veranstaltungen sind um 1 Uhr zu verlassen - die zeitlichen Beschränkungen gelten nicht für in Begleitung einer Aufsichtsperson sowie für, die an Veranstaltungen von folgenden Organisationen teilnehmen: - Schulen - Gebietskörperschaften - gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften - im Rahmen der Jugendbetreuung oder - Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit V - bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: bis 22 Uhr - ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: bis 23 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: bis 24 Uhr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: bis 2 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der

9 B nicht gesondert geregelt bzw. gilt das Mindestalter, für das die Vorführungen zugelassen wurden. W Besuch öffentlicher Veranstaltungen (Konzerte, Sport und andere Festivitäten) K - von 6 bis 22 Uhr - sonst nur in Begleitung einer Aufsichtsperson bis längstens 1 Uhr - von 6 bis 24 Uhr - in den ächten vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 6 bis 2 Uhr - sonst nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder mit triftigem Grund O - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson von 5.00 Uhr bis Uhr. In Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung. - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung S - bis 20 Uhr : - bei einer Veranstaltung, die besonders für geeignet ist und spätestens um 20 Uhr endet - bis 21 Uhr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - bis 14 Jahre: bis 22 Uhr (vor einem Sonnoder Feiertag: bis 23 Uhr) - zwischen 14 bis 16 Jahren: bis 23 Uhr (vor einem Sonn- oder Feiertag: bis 24 Uhr) Aufsichtsperson - für ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist der Besuch folgender Veranstaltungen ohne Aufsichtsperson : - Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen, Tanzschulen, Schulen oder die der künstlerischen Betätigung bzw. der Brauchtumspflege gelten St - von 5 bis 21 Uhr - vom vollendeten 14. bis zum vollendeten

10 - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist 16. Lebensjahr: von 5 bis 23 Uhr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 2 Uhr - n ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist auch nach 23 Uhr der Besuch von - Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen - in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzgesetzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist T - öffentliche Veranstaltungen sind spätestens um 22 Uhr zu verlassen - in Begleitung einer Aufsichtsperson sind öffentliche Veranstaltungen spätestens um 24 Uhr zu verlassen - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: öffentliche Veranstaltungen sind um 24 Uhr zu verlassen - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: öffentliche Veranstaltungen sind um 1 Uhr zu verlassen - die zeitlichen Beschränkungen gelten nicht für in Begleitung einer Aufsichtsperson sowie für, die an Veranstaltungen von folgenden Organisationen teilnehmen: - Schulen - Gebietskörperschaften - gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften - im Rahmen der Jugendbetreuung oder - Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit V - bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: von 5 bis 22 Uhr - ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: von 5 bis 23 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 24 Uhr - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: von 5 bis 2 Uhr Aufsichtsperson oder wenn der B keine gesonderte Regelung; wie Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten W

11 Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen sowie Aufenthalt in Spiellokalen / K n und n ist verboten: - das Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind n ohne Begleitung von Erwachsenen ist verboten: - das Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung O n und n ist verboten: - die Benützung von Glücksspielapparaten gemäß 2 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes zu Geldausspielungen und Geld- Spielapparaten gemäß 2 Abs. 2 des Oö. Spielapparategesetzes - die Teilnahme an Glücksspielen in Geld oder Geldeswert, - der Aufenthalt in Räumen oder an sonstigen Orten, wo überwiegend Wetten oder sonstige Spiele um Geld oder Geldeswert in nicht nur geringfügiger Höhe abgeschlossen bzw. gespielt werden. Als geringfügig gilt ein Betrag oder Wert von höchstens 1 Euro Einsatz pro Spiel und Wette. Ab dem 14. Lebensjahr gelten die Verbote nicht für die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, ummernlotterie, Sofortlotterien, Lotto, Toto und sonstigen Ausspielungen. S n und n ist verboten: - die Beteiligung an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldwert sowie an öffentlichen Wetten - das Betreten von Räumen mit Geldspielapparaten - der Aufenthalt von Räumen oder an sonstigen Orten, wo auf andere Weise um Geld oder Geldwert in nicht nur geringfügiger Höhe gespielt wird n und n bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist verboten: - die Betätigung von Apparaten, die durch Geldeinwurf in Betrieb gesetzt werden und hierdurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken (ausgenommen sind: Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper udgl.) St n und n bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist verboten: - die Benützung von Unterhaltungsspielapparaten - der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben werden n bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten: - die Benützung von Geldspielapparaten - die Teilnahme an Glücksspielen jeder Art - der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden Die Verbote gelten nicht für die im Glücksspielgesetz geregelten Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sportlotto, Zusatzspiel und sonstige Ausspielungen. T n ist verboten: - der Aufenthalt in Betriebslokalen, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen Für gibt es keine Regelung im Jugendschutzgesetz. V n und n ist verboten:

12 - das Betreten von Räumen, in denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt oder abgeschlossen werden Unternehmer/innen und Veranstalter/innen haben und von solchen Räumen auszuschließen. B Junge Menschen dürfen sich nicht in Wettbüros oder Glücksspielhallen aufhalten. Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten. Jungen Menschen ist der Aufenthalt in Wettbüros verboten. W Junge Menschen dürfen sich nicht in Wettbüros, Spiellokalen oder an sonstigen Örtlichkeiten aufhalten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten. Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen teilnehmen dürfen. Achtung: Spielschulden aus nicht ausdrücklich verbotenen Spielen, die für durch die Jugendschutzgesetze ohnehin weitgehend verboten sind, können gerichtlich nicht eingeklagt werden (Ausnahme: Gewinne aus Staatslotterien, wie z.b. Toto, Lotto sind einklagbar). Auch bereits bezahlte Beträge können nicht zurückverlangt werden. Die Verliererin/Der Verlierer von verbotenen Spielen kann allerdings auch bereits bezahlte Beträge zurückverlangen. Alkohol- und Tabakkonsum K dürfen keine alkoholischen Getränke trinken und keine Tabakwaren rauchen. Weiters dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren den n von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden. - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: verboten - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr:, ausgenommen sind - alkoholische Getränke oder Mischgetränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumprozent - alkoholische Getränke bis zu einer Menge, dass eine Beeinträchtigung im Sinne der Straßenverkehrsordnung verursacht wird o Alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht trinken oder rauchen dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft

13 O S in der Öffentlichkeit verboten St dürfen keine alkoholischen Getränke trinken und keine Tabakwaren rauchen. Weiters dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, von niemandem an abgegeben werden. T verboten V n ist der Alkohol- und Tabakkonsum in der Öffentlichkeit verboten. Weiters dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren durch Personen dieser Altersgruppe n nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden. B W werden. n bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist der Erwerb und Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten. n ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent verboten. - bis 16 Jahre: in der Öffentlichkeit verboten - ab 16 Jahre:, ausgenommen sind - der Genuss von Brandwein und branntweinhältigen Getränken - sonstige alkoholische Getränke in einem Maß, das eine Beeinträchtigung des Bewusstseins zur Folge hat - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: verboten - vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:, ausgenommen ist - der Konsum alkoholischer Getränke mit über 14 Volumprozent iemand darf alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht konsumieren dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, an diese abgeben. - bis 16 Jahre: verboten - ab 16 Jahre:, ausgenommen ist - der Genuss von Branntwein und branntweinähnlichen Getränken - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: in der Öffentlichkeit verboten Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen n bis zum vollendeten 16. Lebensjahr durch Personen dieser Altersgruppe nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden. Der Konsum von Alkohol und Tabakwaren in der Öffentlichkeit ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten. Genuss von Suchtmitteln Drogenkonsum ist generell untersagt!

14 Von diesem Verbot sind nicht nur und durch die Jugendschutzgesetze betroffen, sondern auch alle anderen Altersgruppen (Regelung durch das Suchtmittelgesetz). Aufenthalt in achtlokalen und Tagesbars Der Aufenthalt von n und n in achtlokalen, Tagesbars und Räumlichkeiten, die zur Ausübung von Prostitution verwendet werden, ist generell verboten. Erwerb, Besitz oder Verwendung von jugendgefährdenden Gegenständen Jugendgefährdende Gegenstände (Schriften, Bilder Videos, Disketten und ähnliche Informationsträger) oder jugendgefährdende Dienstleistungen sind solche, die - Kriegshandlungen oder andere Gewalttaten verherrlichen, - Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes oder wegen ihres religiösen Bekenntnisses diskriminieren, - durch die Darstellung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von n und n gefährden können. / K n und n dürfen solche Gegenstände oder Dienstleistungen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. O n dürfen solche Gegenstände nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. S n und n dürfen solche Gegenstände oder Dienstleistungen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Weiters dürfen sie solche Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder benützen. St n und n dürfen solche Gegenstände oder Dienstleistungen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. T n und n dürfen solche Gegenstände oder Dienstleistungen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. V n und n dürfen solche Gegenstände oder Dienstleistungen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. B W Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden oder solche Veranstaltungen besuchen. Reisen mit Autostopp Da das Reisen mit Autostopp auch gefährlich sein kann, ist es in einigen Bundesländern verboten. Diese Verbote gelten allerdings nicht für otfälle! K verboten nicht geregelt

15 O S nicht geregelt St verboten T nicht geregelt V verboten B nicht geregelt W nicht geregelt nicht geregelt bis zum vollendeten 15. Lebensjahr verboten nicht geregelt nicht geregelt In jenen Bundesländern, in denen das Thema "Autostopp" nicht behandelt wird, kann davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine prinzipiell verbotene Sache handelt. Übernachtung in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen K - nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ist die - Übernachtung in Beherbergungsbetrieben - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ist die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben, ausgenommen sind ächtigungen, die aus triftigen Gründen und mit Billigung der Erziehungsberechtigten erfolgen, z.b. im Rahmen - einer Schul- oder Berufsausbildung - der Ausübung des Berufes oder einer Ferialpraxis - von Reisen und Wanderungen - ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: O - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson. Ausgenommen, die ächtigung erfolgt mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten. S - nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - zwischen 14 und 16 Jahren: nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, ausgenommen sind - wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen, wie z.b. Übernachtungen - im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen - auf Ausflügen - ab 16 Jahre: St - nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, ausgenommen sind - otschlafstellen für - bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: nur in Begleitung einer Aufsichtsperson ; ausgenommen sind: - otschlafstellen für

16 T - nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: - nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch ohne Aufsichtsperson : anlässich von - Reisen, Ausflügen oder Arbeitsleistungen V - nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - ab dem 10. Lebensjahr: auch mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten - nur mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten B nicht geregelt W

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