Allgemeine Bedingungen General Conditions

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1 Diese Allgemeinen Bedingungen beruhen auf der Veröffentlichung SE 01 von ORGALIME für die Lieferung und Montage von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen. ORGALIME Diamant Building, 80 Bld Reyers B 1030 Brussels PRÄAMBEL 1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2 In diesen Allgemeinen Bedingungen sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen: Vertrag heißt die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Übereinkunft über die Erbringung des Werkes und aller Anhänge, einschließlich gegebenenfalls vereinbarter Ergänzungen und Zusätze zu den vorgenannten Unterlagen. Vertragspreis heißt der Preis, der für das Werk zu entrichten ist. Hat die Montage innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen und ist sie nicht bis dahin abgeschlossen, so setzt sich der Vertragspreis im Sinne von Artikel 17, 40, 41 und 47 aus dem Preis des Liefergegenstandes zusätzlich 10 v. H. oder einem anderen, von den Parteien zu vereinbarenden Prozentsatz, zusammen. Grobe Fahrlässigkeit beschreibt ein Handeln oder Unterlassen, bei dem die betreffende Partei entweder die verkehrübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die eine verantwortungsbewusste Vertragspartei normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem die betreffende Partei bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer Acht gelassen hat. Schriftlich heißt mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form. These are based on ORGALIME publication SE 01 for the supply and erection of mechanical, electrical and electronic products. ORGALIME Diamant Building, 80 Bld Reyers B 1030 Brussels PREAMBLE 1 These shall apply when the parties agree In Writing or otherwise thereto. When the apply to a specific contract, modifications of or deviations from them must be agreed In Writing. DEFINITIONS 2 In these the following terms shall have the meanings herein assigned to them: Contract shall mean the written agreement between the parties concerning performance of the Works and all appendices including agreed amendments and additions to the said documents. Contract Price shall mean the payment to be made for the Works. If erection is to be carried out on a time basis and has not been completed, the Contract Price for the purposes of clauses 17, 40, 41 and 47 shall be the price for the Plant with the addition of 10 per cent or of any other percentage that may have been agreed by the parties. Gross Negligence shall mean an act or omission implying either a failure to pay due regard to serious consequences, which a conscientious contracting party would normally foresee as likely to ensue, or a deliberate disregard of the consequences of such act or omission. In Writing shall mean communication by document signed by the parties, or by letter, fax, electronic mail and by such other means as are agreed by the parties. Allgemeine Bedingungen 1

2 Liefergegenstand umfasst jegliche Maschine, jegliches Zubehör sowie alle anderen Materialien und Sachen, die gemäß dem Vertrag vom Hersteller zu liefern sind. Aufstellort heißt der Ort, an dem der Liefergegenstand errichtet werden soll und umfasst auch die angrenzenden Flächen, die zum Entladen, Lagern und internen Transport des Liefergegenstandes und der Montageausrüstung erforderlich sind. Werk umfasst sowohl den Liefergegenstand als auch die Montage und andere Arbeiten, die der Hersteller gemäß dem Vertrag zu erbringen hat. Sieht der Vertrag die Abnahme des Werkes in mehreren Abschnitten vor, die für eine voneinander unabhängige Nutzung bestimmt sind, sind diese Bedingungen auf jeden einzelnen Abschnitt separat anzuwenden. Der Begriff Werk bezieht sich dann auf den jeweils in Frage stehenden Abschnitt. PRODUKTINFORMATION 3 Die in elektronischer oder anderer form vorliegenden allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN 4 Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über das Werk vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne Zustimmung der anderen Partei nur für den bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden. Plant shall mean all machinery, apparatus, materials and articles to be supplied by the contractor under the Contract. Site shall mean the place where the Plant is to be erected, including as much of surrounding area as is necessary for unloading, storage and internal transport of the Plant and erection equipment. Works shall mean the Plant including erection and other work to be provided by the contractor under the Contract. If the Works according to the Contract shall be taken over by separate sections intended to be used independently from each other these conditions shall apply to each section separately. The term Works shall then refer to the section in question. PRODUCT INFORMATION 3 All information and data contained in general product documentation and price lists, whether in electronic or any other form, are binding only to the extent that they are by reference expressly included in the Contract. DRAWINGS AND DESCRIPTIONS 4 All drawings and technical documents relating to the Works submitted by one part to the other prior or subsequent to the formation of the contract shall remain the property of the submitting party. Drawings, technical documents or other technical information received by one party shall not, without the consent of the other party, be used for any other purpose than that for which they were provided. They may not, without the consent of the submitting party, otherwise be used or copied, reproduced, transmitted or communicated to a third party. Allgemeine Bedingungen 2

3 5 Der Hersteller stellt dem Besteller spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme kostenlos Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung des Werkes ermöglichen. Die vereinbarte Anzahl solcher Anleitungen und Zeichnungen ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar. Der Hersteller ist nicht zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet. PRÜFUNGEN VOR AUSLIEFERUNG 6 Im Vertrag vereinbarte Prüfungen vor Auslieferung werden, falls nicht anderweitig vereinbart, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfung die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 7 Der Hersteller muss den Besteller so rechtzeitig schriftlich von diesen Prüfungen verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann. 8 Erweist sich der Liefergegenstand bei den Prüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Besteller kann eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. 9 Der Hersteller trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Prüfungen. Der Besteller hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen. 5 The maker shall, not later than at the date of taking-over, provide free of charge information and drawings which are necessary to permit the buyer to operate and maintain the Works. Such information and drawings shall be supplied in the number of copies agreed upon or at least one copy of each. The maker shall not be obliged to provide manufacturing drawings for the Plant or for spare parts. PRE DESPATCH INSPECTION 6 If pre despatch inspection is provided for in the Contract it shall, unless otherwise agreed, be carried out at the place of manufacture during normal working hours. If the Contract does not specify the technical requirements, pre despatch inspection shall be carried out in accordance with general practice in the appropriate branch of industry concerned in the country of manufacture. 7 The maker shall notify the buyer In Writing of this pre despatch inspection in sufficient time to permit the buyer to be represented. If the buyer is not represented the pre despatch inspection report shall be sent to the buyer and shall be accepted as accurate. 8 If the pre despatch inspection shows the Plant not to be in accordance with the Contract, the maker shall without delay remedy any deficiencies in order to ensure that the Plant complies with the Contract. A new pre despatch inspection shall then be carried out at the buyer s request, unless the deficiency was insignificant. 9 The maker shall bear all costs for the pre despatch inspection carried out at the place of manufacture. The buyer shall however bear all travelling and living expenses for his representatives in connection with such pre despatch inspection. Allgemeine Bedingungen 3

4 VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN 10 Der Hersteller liefert rechtzeitig die Zeichnungen für die Montage des Liefergegenstandes sowie alle Anweisungen, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, um den Liefergegenstand und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände an die Stelle zu bringen, an der der Liefergegenstand aufgestellt werden soll und um alle notwendigen Anschlüsse zum Werk herzustellen. 11 Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Werkes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag vom Hersteller auszuführen sind. 12 Der Besteller muss die Vorarbeiten nach den vom Hersteller gemäß Ziffer 10 gelieferten Zeichnungen und Anweisungen ausführen. Die Arbeiten sind rechtzeitig fertig zu stellen. In jedem Fall hat der Besteller sicherzustellen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes and den Aufstellort, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand rechtzeitig dort eintrifft. 13 Der Hersteller trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder Anweisungen gemäß Ziffer 10 erforderlich werden, sofern er die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit innerhalb der unter Ziffer 52 genannten Frist entdeckt oder diese ihm schriftlich innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird. 14 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass 14.1 das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, die Arbeit gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Hersteller erforderlich erscheint und sofern der Besteller hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde. PREPARATORY WORK AND WORKING CONDITIONS 10 The maker shall provide in good time drawings showing the manner in which the Plant is to be erected, together with all information required for preparing suitable foundations, for providing access for the Plant and any others to the point the Plant is to be erected, and for making all necessary connections to the Works. 11 The buyer shall provide in good time all installations, and ensure that the conditions necessary for the erection of the Plant and for the correct operation of the Works are fulfilled. This shall not apply to preparatory work which, according to the Contract, shall be performed by the maker. 12 The preparatory work shall be carried out by the buyer in accordance with the drawings and information provided by the maker under clause 10. The work shall be completed in good time. In any case the buyer shall ensure that the foundations are structurally good. If the buyer is responsible for transporting the Plant to the Site, he shall ensure that the Plant is on the Site in good time. 13 If an error or omission in the drawings or information referred to in clause 10 is discovered by the maker or notified to him In Writing before expiry of the period referred to in clause 52, the cost of any necessary remedial work shall be borne by the maker. 14 The buyer shall ensure that 14.1 The maker s personnel are able to start work in accordance with the agreed time schedule and to work during normal working hours. Provided that the buyer has been given notice In Writing in reasonable time, work may be performed outside normal working hours to the extent deemed necessary by the maker. Allgemeine Bedingungen 4

5 14.2 er den Hersteller rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Aufstellort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten das Personal des Herstellers die Möglichkeit hat, in der Nähe zum Aufstellort angemessen untergebracht und verpflegt zu werden und Zugang zu sanitären Anlagen und medizinischer Versorgung nach internationalen Standard hat er dem Hersteller unentgeltlich und pünktlich am Aufstellort alle notwendigen Kräne bereithält sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Aufstellortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (einschließlich Benzintriebstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Aufstellort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Bestellers. Der Hersteller teilt dem Besteller spätestens einen Monat vor Montagebeginn schriftlich mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport er innerhalb des Aufstellortes benötigt er, um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Herstellers gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, dem Hersteller unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt die Zugangswege zum Aufstellort für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen des Herstellers geeignet sind He has, in good time before erection is started, informed the maker In Writing of all relevant safety regulations in force at the Site. The erection shall not be carried out in unhealthy or dangerous surroundings. All the necessary safety and precautionary measures shall have been taken before erection is started and shall be maintained The maker s personnel are able to obtain suitable and convenient board and lodging in the neighbourhood of the Site and shall have access to internationally acceptable hygiene facilities and medical services He has made available to the maker free of charge at the proper time on the Site all necessary cranes, lifting equipment and equipment for transport on Site, auxiliary tools, machinery, materials and supplies (including fuels, oils, grease and other materials, gas, water, electricity, steam, compressed air, heating, lightning, etc.), as well as measuring and testing instruments of the buyer available on site. The maker shall specify In Writing his requirements concerning such cranes, lifting equipment, measuring and testing instruments and equipment for transport on Site at the latest one month before start of erection He has made available to the maker free of charge necessary storage facilities, providing protection against theft and deterioration of the Plant, the tools and equipment required for erection, and the personal effects of the maker s personnel The access routes to the Site shall be suitable for the required transport of the Plant and the maker s equipment. Allgemeine Bedingungen 5

6 NICHTERFÜLLUNG SEITENS DES BESTELLERS 15 Kann der Besteller absehen, dass er seine Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12, und 14, nicht einhalten wird, hat er den Hersteller hiervon unverzüglich und schriftlich, unter Angabe des Grundes, zu informieren und dem Hersteller nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er seine Verpflichtungen wird erfüllen können. 16 Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen zur Fertigstellung des Werkes, insbesondere gemäß den Bedingungen der Ziffern 11, 12, und 14, nicht fehlerfrei und fristgerecht nach, so gilt, unbeschadet der Rechte des Herstellers gemäß Ziffer 17, folgendes: 16.1 Der Hersteller kann die Verpflichtungen des Bestellers nach eigenem Ermessen selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung des Bestellers zu vermeiden oder zu begrenzen Der Hersteller kann seine Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise einstellen. Er hat den Besteller unverzüglich und schriftlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Aufstellort, sorgt der Hersteller auf Gefahr des Bestellers für die Lagerung des Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Bestellers versichert der Hersteller den Liefergegenstand Verzögert sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund der Nichterfüllung des Bestellers, hat der Besteller dem Hersteller den Teil des Vertragspreises zu zahlen, der ohne die Verzögerung fällig gewesen wäre. BUYER S DEFAULT 15 If the buyer anticipates that he will be unable to carry out in time his obligations necessary for completion of the Works, including complying with the conditions specified in clauses 11, 12 and 14, he shall forthwith notify the maker In Writing, stating the reason and the time when he will be able to comply with his obligations. 16 Without prejudice to the maker s rights under clause 17, if the buyer fails to fulfil, correctly and in time, his obligations necessary for completion of the Works, including to comply with the conditions in clauses 11, 12 and 14, the following shall apply: 16.1 The maker may at his own discretion choose to himself carry out or employ a third party to carry out the buyer s obligations, or otherwise take such measures as under the circumstances are appropriate in order to avoid or alleviate the effects of the buyer s default The maker may suspend in whole or in part his performance of the Contract. He shall forthwith notify the buyer In Writing of the suspension If the Plant has not been delivered to the site the maker shall arrange for storage of the Plant at the buyer s risk. The maker shall also, of the buyer so requires, insure the Plant If performance of the Contract is delayed by the buyer s default, he shall nevertheless pay any part of the Contract Price which, but for such delay, had become due. Allgemeine Bedingungen 6

7 16.5 Der Besteller hat den Hersteller für sämtliche angemessenen Kosten, die weder Ziffer 44 noch 45 unterfallen, zu entschädigen, sofern diese dem Hersteller aufgrund von Maßnahmen gemäß 16.1, 16.2 oder 16.3 dieser Ziffer entstehen. 17. Wird die Fertigstellung des Werkes aufgrund der Nichterfüllung seitens des Bestellers gemäß Ziffer 16 verhindert und ist diese Nichterfüllung nicht auf einen in Ziffer 67 geregelten Umstand zurückzuführen, kann der Hersteller weiterhin schriftlich vom Besteller verlangen, seine Nichterfüllung innerhalb einer letzten angemessenen Frist wieder gut zu machen. Sollte der Besteller aus einem Grund, den der Hersteller nicht zu vertreten hat, seine Nichterfüllung nicht innerhalb dieser Frist wieder gut machen, ist der Hersteller berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Der Hersteller hat dann einen Anspruch auf einen Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Bestellers entstandenen Schadens. Der Ersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten. REGIONALE GESETZE UND VORSCHRIFTEN 18 Der Hersteller stellt sicher, dass das Werk in Übereinstimmung mit allen auf das Werk anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erbracht wird und es diesen auch sonst entspricht. Auf Verlangen des Herstellers stellt ihm der Besteller schriftlich einschlägige Informationen bezüglich dieser Gesetze und Vorschriften zur Verfügung. 19 Der Hersteller führt alle Umbauarbeiten durch, die sich aus Änderungen der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften ergeben oder aus Änderungen von allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen hierzu, sofern eine solche Änderung zwischen dem Einreichungsdatum des Angebotes und der Abnahme erfolgt. Der Besteller trägt alle gesondert anfallenden Kosten sowie alle anderen Folgen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, insbesondere für die Umbauarbeiten The buyer shall reimburse the maker for any reasonable cost not covered by clause 44 or 45, which are reasonable incurred by the maker as a result of measures under 16.1, 16.1 or 16.3 of this clause. 17 If completion of the Works is prevented by the buyer s default as referred to in clause 16, and this is not due to any such circumstances as mentioned in clause 67, the maker may also by notice In Writing require the buyer to remedy his default within a final reasonable period. If, for any reason for which the maker is not responsible, the buyer fails to remedy his default within such period, the maker may by notice In Writing terminate the contract. The maker shall then be entitled to compensation for the loss he suffers because of the buyer s default. The compensation shall not exceed the Contract Price. LOCAL LAWS AND REGULATIONS 18 The maker shall ensure that the Works are carried out and are in accordance with any laws, regulations and rules which are applicable to the Works. If required by the maker, the buyer shall provide the relevant information on these laws, regulations and rules In Writing. 19 The maker shall carry out any variation work caused by changes in laws, regulations and rules referred to in clause 18, or in their generally accepted interpretation, occurring between the dated of submission of the tender and taking over. The buyer shall bear extra cost and other consequences resulting from such changes, in particular for variation work. Allgemeine Bedingungen 7

8 20 Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über die gesondert angefallenen Kosten und die weiteren Folgen einer Änderung der unter Ziffer 18 genannten Gesetze und Vorschriften, ist der Hersteller bis zu einer Beilegung der Streitigkeit nach Ziffer 72 für die Umbauarbeiten auf Grundlage der geleisteten Arbeitszeit zu entschädigen. ÄNDERUNGEN 21 Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Ziffer 25 ist der Besteller berechtigt, bis zum Zeitpunkt der Abnahme des Werkes Änderungen hinsichtlich des Umfanges, der Konstruktion und des Aufbau des Werkes zu verlangen. Der Hersteller kann solche Änderungen schriftlich vorschlagen. 22 Änderungsverlangen sind dem Hersteller schriftlich vorzulegen und müssen der verlangte Änderung genau beschreiben. 23 Unverzüglich nachdem er ein Änderungsverlangen erhalten oder er selbst einen Änderungsvorschlag gemacht hat, benachrichtigt der Hersteller den Besteller schriftlich darüber, ob und gegebenenfalls wie die Änderung ausgeführt werden kann sowie welche Veränderungen hinsichtlich des Vertragspreises, der Fertigstellungsfrist und anderer Vertragsbestimmungen sich dadurch ergeben. Der Hersteller setzt den Besteller auch dann von Änderungen in Kenntnis, wenn diese Änderungen auf geänderte Gesetze und Vorschriften nach Ziffer 18 zurückzuführen sind. 24 Verzögert sich die Fertigstellung des Werkes aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Hersteller und Besteller hinsichtlich der Folgen von Änderungen, zahlt der Besteller denjenigen Teil des Vertragspreises, der fällig geworden wäre, wenn sich die Fertigstellung des Werkes nicht verzögert hätte. 25 Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 19 ist der Hersteller nicht zur Ausführung von vom Besteller geforderten Änderungen verpflichtet, bis sich die Parteien entweder auf die Auswirkungen auf den Vertragspreis, auf die Fertigstellungsfrist und auf andere Vertragsbestimmungen einigen oder aber die Streitigkeit gemäß Ziffer 72 beigelegt worden ist. 20 If the parties are unable to agree on the extra cost and other consequences of changes in laws, regulations and rules, referred to in clause 18, the maker shall be compensated on a time basis for any variation work until the dispute has been settled in accordance with clause 72. VARIATIONS 21 Subject to the provisions of clause 25, the buyer is entitled to require variations to the scope, design and construction of the Works until the Works have been taken over. The maker may suggest such variations In Writing. 22 Requests for variations shall be submitted to the maker In Writing and shall contain an exact description of the variation required. 23 As soon as possible after receipt of a request for a variation or after having himself made a proposal for a variation, the maker shall notify the buyer In Writing whether and how the variation can be carried out, stating the resulting alteration to the Contract Price, the time for completion and other terms of the Contract. The maker shall also give such notice to the buyer when variations are required as a result of changes in laws, regulations and rules referred to in clause If completion of the Works is delayed as a result of disagreement between the parties on the consequences of variations, the buyer shall pay any part of the Contract Price which would have become due if the Works had not been delayed. 25 Save as provided in clause 19, the maker shall not be obliged to carry out variations required by the buyer until either the parties have agreed on how the variations will affect the Contract Price, the time for completion and other terms of the Contract, or the dispute has been settled in accordance with clause 72. Allgemeine Bedingungen 8

9 GEFAHRENÜBERGANG 26 Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS auszulegen sind. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes "ab Werk" (EXW). Jede Art der Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Werkes, die nicht dem ersten Absatz dieser Ziffer unterfällt, geht mit der Abnahme des Werkes auf den Besteller über. Nach Gefahrenübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist. ABNAHMEPRÜFUNGEN 27 Nach Beendigung der Montage sind mangels abweichender Vereinbarung Abnahmeprüfungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht. Der Hersteller teilt dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mit. Diese Mitteilung enthält einen Termin für die Abnahmeprüfungen, der dem Besteller genügend Zeit gibt, sich auf die Prüfungen vorzubereiten und sich bei ihnen vertreten zu lassen. Der Besteller trägt alle Kosten für die Abnahmeprüfungen. Der Hersteller trägt hingegen alle kosten, die seinem Personal und seinen anderen Vertretern erwachsen. 28 Der Besteller stellt auf seine Kosten Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoffe, Rohstoffe und alle sonstigen Materialien zur Verfügung, soweit diese zu den Abnahmeprüfungen und letzten Anpassungen bei der Vorbereitung der Abnahmeprüfungen erforderlich sind. Ebenso baut er auf eigene Kosten Ausrüstungsgegenstände auf und stellt die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung. PASSING OF RISK 26 The risk of loss of or damage to the Plant shall pass to the buyer in accordance with any agreed trade term, which shall be construed in accordance with the INCOTERMS in force at the date of formation of the Contract. If no trade term is specifically agreed, delivery of the Plant shall be "ex works" (EXW). Any risk of loss or damage to the Works not covered by the first paragraph of this clause shall pass to the buyer on taking-over of the Works. Any loss or damage to the Plant and Works after the risk has passed to the buyer shall be at the risk of the buyer, unless such loss or damage results from the maker s negligence. ACCEPTANCE / TAKING-OVER TESTS 27 When erection has been completed taking-over tests shall, unless otherwise agreed, be carried out to determine whether the Works are as required for taking-over according to the Contract. The maker shall notify the buyer In Writing that the Works are ready for taking-over. He shall in this notice give a date for taking-over tests, giving the buyer sufficient time to prepare for and be represented at these tests. The buyer shall bear all cost of taking-over tests. The maker shall, however, bear all cost relating to his personnel and his other representatives. 28 The buyer shall provide free of charge any power, lubricants, water, fuel, test parts and other materials required for the taking-over tests and for final adjustments in preparing for these tests. He shall also install free of charge any equipment and provide any labour or other assistance necessary for carrying out the takingover tests. Allgemeine Bedingungen 9

10 29 Hat der Besteller eine Mitteilung gemäß Ziffer 27 erhalten und kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 28 nicht nach oder verhindert er sonst wie die Durchführung der Abnahmeprüfungen, gelten die Prüfungen als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfungen in der Mitteilung des Herstellers angegeben ist. 30 Die Abnahmeprüfungen werden während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anforderungen, so ist für die Prüfungen die im Land des Bestellers bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. 31 Der Hersteller erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfungen. Er übersendet dem Besteller dieses Protokoll. Wird der Besteller nicht bei den Abnahmeprüfungen vertreten, nachdem er eine Mitteilung nach Ziffer 27 erhalten hat, kann er die Richtigkeit des Abnahmeprotokolls nicht mehr bestreiten. 32 Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als vertragswidrig, so hat der Hersteller unverzüglich jeden Mangel zu beheben. Auf unverzügliches schriftliches Verlangen des Bestellers werden erneut Prüfungen gemäß den Ziffern durchgeführt. Dies gilt nicht in Fällen unwesentlicher Mängel. ABNAHME 33 Das Werk ist abgenommen, 33.1 wenn die Abnahmeprüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind oder gemäß Ziffer 29 als erfolgreich durchgeführt gelten, oder 33.2 wenn der Besteller die schriftliche Mitteilung des Herstellers erhalten hat, dass das Werk fertig gestellt ist, sofern es den vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme entspricht; dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen die Parteien die Durchführung von Abnahmeprüfungen nicht vereinbart haben. Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar. 29 If, after having been notified in accordance with clause 27, the buyer fails to fulfil his obligations under clause 28 or otherwise prevents the taking-over tests from being carried out, the tests shall be regarded as having been satisfactorily completed at the date for taking-over tests stated in the maker s notice. 30 The taking-over tests shall be carried out during normal working hours. If the Contract does not specify the technical requirements, the tests shall be carried out in accordance with general practice in the appropriate branch of industry concerned in the buyer s country. 31 The maker shall prepare a test-report of the taking-over tests. This report shall be sent to the buyer. If the buyer has not been represented at the taking-over tests after having been notified in accordance with clause 27, the test report shall be accepted as accurate. 32 If the taking-over tests show the Works not to be in accordance with the Contract, the maker shall without delay remedy the deficiencies. If the buyer so requires In Writing without undue delay, new tests shall be carried out in accordance with clauses This shall not apply when the deficiencies were insignificant. ACCEPTANCE / TAKING-OVER 33 Taking-over of the Works takes place: 33.1 When the taking-over tests have been satisfactorily completed or are regarded under clause 29 as having been satisfactorily completed, or 33.2 Where the parties have agreed not to carry out taking-over tests, when the buyer has received a maker s notice In Writing that the Works have been completed, provided that the Works are as required for taking-over according to the Contract. Minor deficiencies which do not affect the efficiency of the Works shall not prevent taking-over. Allgemeine Bedingungen 10

11 34 Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als von ihm abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet. 35 Nach Abnahme des Werkes gemäß Ziffer 33 oder 34 beginnt die in Ziffer 52 beschriebene Frist. Der Besteller stellt auf schriftliches Verlangen des Herstellers eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes aus. Stellt der Besteller dennoch nicht eine solche Bescheinigung aus, beeinträchtigt dies die Abnahme gemäß der Ziffern 33 und 34 nicht. VERZÖGERUNGEN SEITENS DES HERSTELLERS 36 Das Werk gilt mit seiner Abnahme gemäß Ziffer 33 oder 34 als fertig gestellt. 37 Haben die Parteien statt eines Fertigstellungsdatums eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf die Abnahme erfolgen soll, beginnt eine solche Frist sobald der Vertrag geschlossen, alle offiziellen Formalitäten abgeschlossen, alle mit Vertragsschluss fälligen Zahlungen geleistet, gegebenenfalls vereinbarte Sicherheiten gestellt, und alle weiteren Vorbedingungen erfüllt sind. 38 Kann der Hersteller absehen, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zu erfüllen, hat er den Besteller davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe mitzuteilen sowie nach Möglichkeit ihm den voraussichtlichen Erfüllungstermin zu nennen. Benachrichtigt der Hersteller den Besteller nicht entsprechend, ist der Besteller berechtigt, Ersatz der Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat. 39 Der Hersteller hat einen Anspruch auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist auf: 34 The buyer is not entitled to use the Works or any part thereof before taking-over. If the buyer does so without the maker s consent In Writing, he shall be deemed to have taken over the Works. The maker shall then be relieved of his duty to carry out taking-over tests. 35 As soon as the Works have been taken over in accordance with clause 33 or 34, the period, referred to in clause 52, shall start to run. The buyer shall, at the maker s request In Writing, issue a certificate stipulating when the Works have been taken over. The buyer s failure to issue a certificate shall not affect taking-over according to clauses 33 and 34. MAKER S DELAY 36 The Works shall be considered as completed when they are taken over in accordance with clause 33 or If the parties instead of specifying the date for completion, have specified a period of time on the expiry of which taking-over shall take place, such period shall start to run as soon as the Contract is entered into, all official formalities have been completed, payments due at the formation of the Contract have been made, any agreed securities have been given, and any other preconditions have been fulfilled. 38 If the maker anticipates that he will not be able to comply with his obligations within the times specified in the Contract, he shall forthwith notify the buyer thereof In Writing stating the reason, and, if possible, when compliance can be expected. If the maker fails to give such notice, the buyer shall be entitled to compensation for any additional cost which he incurs and which he could have avoided had he received such notice. 39 The maker shall be entitled to an extension of the time for completion if delay occurs: Allgemeine Bedingungen 11

12 39.1 einen in Ziffer 67 festgelegten Umstand, oder 39.2 Umbauarbeiten gemäß Ziffer 19, oder 39.3 Änderungen gemäß der Ziffern 21-25, oder 39.4 die Einstellung der Erfüllung gemäß der Ziffern 16, 47 oder 70, oder 39.5 ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers. Die Frist ist den jeweiligen Umständen angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin eintritt. 40 Eine Verzögerung seitens des Herstellers liegt dann vor, wenn das Werk nicht zu dem in den Ziffern 36, 37 und 39 festegelegten Fertigstellungstermin fertig gestellt wird. Durch die Verzögerung seitens des Herstellers hat der Besteller ab dem Datum Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, zu dem das Werk hätte fertig gestellt werden müssen. Der pauschalierte Schadenersatz ist auf 0.5 v. H. des Vertragswertes für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Schadenersatz kann 5 v. H. des Vertragswertes nicht überschreiten. Verzögert sich nur ein Teil des Werkes, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Teiles des Vertragspreises bestimmt, der dem Teil des Werkes entspricht, der durch die Verzögerung nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung durch den Besteller fällig, jedoch nicht bevor die Abnahme abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 41 beendigt worden ist. Der Besteller verwirkt sein Recht auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er seinen diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nachdem die Fertigstellung hätte erfolgen müssen, schriftlich geltend macht because of any of the circumstances referred to in clause 67, or 39.2 as a result of variation work under clause 19, or 39.3 as a result of variations under clauses 21-25, or 39.4 as a result of suspension under clauses 16, 47 or 70, or 39.5 by an act or omission on the part of the buyer. The extension shall be reasonable having regard to all the circumstances. This provision applies of whether the reason for the delay occurs before or after the agreed time for completion. 40 The maker is in delay when the Works are not completed a the time for completion as defined in clauses 36, 37 and 39. The maker s delay entitles the buyer to liquidated damages from the date on which the Works should have been completed. The liquidated damages shall be payable at a rate of 0.5 per cent of the Contract Price for each completed week of delay. The liquidated damages shall not exceed 5 per cent of the Contract Price. If only part of the Works is delayed, the liquidated damages shall be calculated on that part of the Contract Price, which is attributable to such part of the Works as cannot in consequence of the delay be used as intended by the parties. The liquidated damages become due at the buyer s request In Writing but not before taking-over or termination of the Contract under clause 41. The buyer shall forfeit his right to liquidated damages if he has not lodged a claim In Writing for such damages within six months after the time when taking-over completion should have taken place. Allgemeine Bedingungen 12

13 41 Ist die Verzögerung durch den Hersteller so erheblich, dass der Besteller den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz nach Ziffer 40 verlangen kann, und ist das Werk noch nicht fertig gestellt, so kann er dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Fertigstellungsfrist von mindestens einer Woche setzen. Stellt der Hersteller das Werk nicht innerhalb dieser letzten Frist fertig und unterbleibt dies aus einem Grund, der nicht vom Besteller zu vertreten ist, so kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Entschädigung für den ihm aufgrund der Verzögerung durch den Hersteller entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes nach Ziffer 40, darf 10 v. H. des Teilers des Vertragspreises nicht ü- berschreiten, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt worden ist. Der Besteller ist weiterhin berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller zu beendigen, wenn es sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die Fertigstellung des Werkes um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz gemäß Ziffer 40 zustünde. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, steht dem Besteller der Höchstsatz an Schadenersatz und eine Entschädigung gemäß Ziffer 41 zu. 42 Die Ansprüche des Bestellers im Falle der Verzögerung durch den Hersteller beschränken sich auf den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 40 und den Rücktritt vom Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 41. Alle anderen Ansprüche gegenüber dem Hersteller im Hinblick auf solche Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit seitens des Herstellers vorliegt. 41 If the maker s delay is such that the buyer has become entitled to the maximum liquidated damages under clause 40 and the Works are still not completed, the buyer may demand In Writing completion within a final reasonable period which shall not be less than one week. If the maker does not complete the Works within such final period and this is not due to any circumstances for which the buyer is responsible, then the buyer may by notice In Writing to the maker terminate the Contract in respect of such part of the Works which, due to the maker s failure, cannot be used as intended by the parties. If the buyer terminated the Contract he shall be entitled to compensation for the loss he has suffered as a result of the maker s delay. The total compensation, including the liquidated damages which are payable under clause 40, shall not exceed 10 per cent of that part of the Contract Price which is attributable to the part of the Works in respect of which the Contract is terminated. The buyer shall also have the right to terminate the Contract by notice In Writing to the maker, if it is clear from the circumstances that there will occur a delay in completion of the Works which, under clause 40 would entitle the buyer to maximum liquidated damages. In case of termination on this ground, the buyer shall be entitled to maximum liquidated damages and compensation under the third paragraph of this clause Liquidated damages under clause 40 and termination of the Contract with liquidated damages under clause 41 are the only remedies available to the buyer in case of delay on the part of the maker. All other claims against the maker based on such delay shall be excluded, except where the maker has been guilty of Gross Negligence. Allgemeine Bedingungen 13

14 ZAHLUNGEN 43 Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum wie folgt vorzunehmen: 43.1 Bei Montage nach Zeitberechnung: PAYMENT 43 Unless otherwise agreed, payment shall be made within 30 days from the date of the invoice as follows: 43.1 when erection is carried out on a time basis: ein Drittel des vereinbarten Preises des Liefergegenstandes bei Vertragsschluss; one third of the agreed price for the Plant at the formation of the Contract, ein Drittel, wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder seines wesentlichen vom Herstellungsort erklärt, und one third when the maker notifies the buyer that the Plant, or the essential part of it, is ready for despatch from the place of manufacture, and das letzte Drittel bei Ankunft des Liefergegenstandes am Aufstellort. the final third on arrival of the Plant at the site. Zahlungen für die Montage sind gegen monatliche Rechnungen vorzunehmen 43.2 wenn die Montage pauschal im Vertragspreis enthalten ist: Payment for erection shall be made against monthly invoices when erection is included in the lump sum Contract Price: 30 v. H. des Vertragspreises bei Vertragsschluss; 30 per cent of the Contract Price at the formation of the Contract, 30 v. H. wenn der Hersteller dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder seines wesentlichen Teiles vom Herstellungsort erklärt; 30 per cent when the maker notifies the buyer that the Plant, or the essential part of it, is ready for despatch from the place of manufacture, 30 v. H. bei Ankunft des Liefergegenstandes am Aufstellort; 30 per cent on arrival of the Plant at the site, der verbleibende Teil des Vertragspreises bei Abnahme. the remaining part of the Contract Price on taking-over. 44 Bei Montage nach Zeitberechnung werden die folgenden Posten gesondert berechnet: 44.1 jegliche dem Hersteller für sein Personal entstandenen Reisekosten sowie die Kosten für den Transport seiner Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend der im Vertrag gegebenenfalls vereinbarten Art und klasse des Beförderungsmittels. 44 When erection is carried out on a time basis the following items shall be separately charged: 44.1 all travelling expenses incurred by the maker in respect of his personnel and the transport of their equipment and personal effects (within reasonable limits) in accordance with the specified method and class of travel where these are specified in the Contract. Allgemeine Bedingungen 14

15 44.2 Auslösegeld, einschließlich eines angemessenen Taschengeldes, für jeden Tag der Abwesenheit des Montagepersonals vom Wohnsitz, einschließlich Ruhe- und Feiertage die geleistete Arbeitszeit, die aufgrund der Stunden berechnet wird, die der Besteller durch seine Unterschrift auf den jeweiligen Stundenbelegen als gearbeitete Zeit bestätigt hat. Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit werden nach besonderen Sätzen berechnet. Die Sätze richten sich nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung; mangels einer solchen Vereinbarung richten sie sich nach den üblicherweise vom Hersteller verlangten Sätzen. Mangels abweichender Vereinbarung beinhalten die Stundensätze den Verschleiß der Werkzeuge und der leichten Ausrüstungsgegenstände des Herstellers die erforderliche Zeit für: 44.2 cost of board and lodging and other living expenses, including any appropriate allowances, of the maker s personnel for each day s absence from their homes, including non-working days and holidays the time worked, which shall be calculated by reference to the number of hours certified as worked in the time-sheets signed by the buyer. Overtime and work on Saturdays, Sundays, holidays and at night will be charged at special rates. The rated shall be as agreed in the Contract, or, failing agreement, as normally charged by the maker. Save as otherwise provided, the hourly rates cover the wear and tear of the maker s tools and light equipment time necessarily spent on: Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen; preparation and formalities incidental to the outward and homeward journeys, Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die das Personal gemäß geltendem Recht, geltender Bestimmungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen im Lande des Herstellers einen Anspruch hat; the outward and homeward journeys and other journeys to which the personnel are entitled in accordance with current law, regulations or collective agreements in the maker s country, Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufstellort, wenn diese eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Aufstellort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist; daily travel between lodgings and the site, if it exceeds half an hour each way and there are no suitable lodgings closer to the site, Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die der Hersteller gemäß dem Vertrag nicht zu vertreten hat, wobei alle diese Posten den unter 44.3 festgelegten Sätzen unterliegen. waiting when work is prevented by circumstances for which the maker is not responsible under the Contract, all at the same rates as referred to in Allgemeine Bedingungen 15

16 44.5 vertragsgemäße Ausgaben des Herstellers für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen durch ihn sowie gegebenenfalls eine Gebühr für die Benutzung seines schweren Werkzeuges Steuern und Abgaben, die der Hersteller im Land der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat. 45 Bei Montage zum Pauschalpreis umfasst der vereinbarte Preis alle unter Ziffer 44.1 bis 44.5 aufgeführten Posten. Verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Besteller oder einer seiner Vertragspartner, nicht aber der Hersteller, zu vertreten hat, entschädigt der Besteller den Hersteller für: 45.1 Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten Kosten und zusätzliche Arbeit aufgrund der Verzögerung, einschließlich Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die dem Hersteller dadurch entstehen, dass seine Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Aufstellort gebunden sind zusätzliche Auslösegelder und Reisekosten des Montagepersonals zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten andere belegte Kosten, die dem Hersteller aufgrund von Abweichungen vom Montageprogramm entstanden sind. 46 Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Betrag unwiderruflich dem Konto des Herstellers gutgeschrieben wird any expenses incurred by the maker in accordance with the Contract, in connection with the provision of equipment by him, including where appropriate a charge for the use of the maker s own heavy equipment any taxes or dues levied on the invoice and payable by the maker in the country where erection takes place. 45 When erection is to be carried out for a lump sum, the quoted price shall be deemed to include all the items mentioned in clause 44.1 to If the erection is delayed due to a cause for which the responsibility rests with the buyer or any of his contractors other than the maker, the buyer shall compensate the maker for: 45.1 waiting time and time spent on extra journeys cost and extra work resulting from the delay, including removing, securing and setting up erection equipment additional cost, including cost as a result of the maker having to keep his equipment at the site for a longer time than expected additional cost for journeys and board and lodging for the maker s personnel additional financing cost and cost of insurance other documented cost incurred by the maker as a result of changes in the erection programme. 46 Whatever the means of payment used, payment shall not be deemed to have been effected before the maker s account has been fully and irrevocable credited. Allgemeine Bedingungen 16

17 47 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Bei Zahlungsrückstand kann der Hersteller nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Hersteller durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den Vertragspreis nicht überschreiten. EIGENTUMSVORBEHALT 48 Der Liefergegenstand bleib bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Herstellers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Herstellers unterstützt ihn der Besteller umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Herstellers am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrenübergang nach Ziffer If the buyer fails to pay by a stipulated date, the maker shall be entitled to interest from the day on which payment was due. The rate of interest shall be as agreed between the parties. If the parties have not agreed on the rate of interest, it shall be 8 percentage points above the rate of the main refinancing facility of the European Central Bank in force on the due date of payment. In case of late payment the maker may, after having notified the buyer In Writing, suspend his performances of the Contract until he receives payment. If the buyer has not paid the amount due within three months, the maker shall be entitled to terminate the Contract by notice In Writing to the buyer and to claim compensation for the loss he has incurred. The compensation shall not exceed the Contract Price. RETENTION OF TITLE 48 The Plant shall remain the property of the maker until paid for in full, including payment for the erection of the Plant, to the extent that such retention of title is valid under the applicable law. The buyer shall at the request of the maker assist him in taking any measures necessary to protect the maker s title to the Plant in the country concerned. The retention of title shall not affect the passing of risk under clause 26. Allgemeine Bedingungen 17

18 HAFTUNG FÜR SACHSCHÄDEN VOR ABNAHME 49 Der Hersteller haftet für alle Schäden am Werk, die vor dem Gefahrenübergang auf den Besteller entstehen. Dies gilt unabhängig vom Schaden verursachenden Grund, soweit der Schaden nicht vom Besteller selbst oder einem Dritten, für den der Besteller in Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, verursacht worden ist. Auch in Fällen, in denen der Hersteller gemäß dieser Ziffer nicht für Schäden am Werk haftet, hat er auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten den Schaden zu beheben. 50 Die Haftung des Herstellers für Schäden am Eigentum des Bestellers bis zur Abnahme des Werkes beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Hersteller oder ein Dritter, für den der Hersteller im Rahmen der Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, den Schaden fahrlässig verursacht hat. Der Hersteller haftet jedoch in keinem Falle für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Folgeschäden. HAFTUNG FÜR MÄNGEL 51 Nach Maßgabe der Ziffern ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. jede Abweichung (nachfolgend Mangel/Mängel) am Werk zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. 52 Die Haftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Werkes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, endet die Haftung des Herstellers für Schäden, mit Ausnahme des in Ziffer 53 vorgesehenen Falles, spätestens nach 18 Monaten, gerechnet ab der Lieferung des Liefergegenstandes. LIABILITY FOR DAMAGE TO PROPERTY BEFORE TAKING-OVER 49 The maker shall be liable for any damage to the Works which occurs before the risk has passed to the buyer. This applies irrespective of the cause of the damage, unless the damage has been caused by the buyer or anyone for whom he is responsible in connection with performance of the Contract. Even if the buyer is not liable for the damage of the Works in accordance with this clause, the buyer may require the maker to remedy the damage at buyer s cost. 50 The maker shall be liable for damage to the buyer s property occurring before taking-over of the WORKS only if it is proved that such damage was caused by negligence on the part of the maker or anyone for whom he is responsible in connection with the performance of the CONTRACT. The maker shall however under no circumstances be liable for loss of production, loss of profit or any other consequential economic loss. LIABILITY FOR DEFECTS 51 Pursuant to the provisions of clauses inclusive, the maker shall remedy any defect or non-conformity [hereinafter termed defect(s)] in the Works resulting from faulty design, materials or workmanship. 52 The maker s liability is limited to defects in the Works which appear within a period of 12 months from taking-over. If the daily use of the Works exceeds that which is agreed, this period shall be reduced proportionately. If taking-over has been delayed for reasons for which the buyer is responsible, the maker s liability for defects shall not, except as stated in clause 53, be extended beyond 18 months after delivery of the Plant. Allgemeine Bedingungen 18

19 53 Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer 52 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechung des Werkes. 54 Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 52 bestimmten Frist zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht innerhalb der in dieser Ziffer festgelegten Fristen schriftlich, verliert er sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. 55 Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 54 hat der Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß den Ziffern zu beheben. Der Mangel ist grundsätzlich am Aufstellort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Herstellers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Aufstellort durchgeführt, gelten die Ziffern 14 und 50 entsprechend. Der Hersteller ist zum Aus- und Einbau des Liefergegenstandes verpflichtet, soweit dies erforderlich ist und besonderer Kenntnisse bedarf. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller. 53 When a defect in a part of the Works has been remedied, the maker shall be liable for defects in the repaired or replaced part under the same terms and conditions as those applicable to the original Works for a period of 12 months. For the remaining parts of the Works the period mentioned in clause 52 shall be extended only by a period equal to the period during which the Works have been out of operation as a result of the defect. 54 The buyer shall without undue delay notify the maker In Writing of any defect which appears. Such notice shall under no circumstances be given later than two weeks after the expiry of the period given in clause 52. The notice shall contain a description of the defect. If the buyer fails to notify the maker In Writing of a defect within the time-limits set forth in this clause, he loses his right to have the defect remedied. Where the defect is such that it may cause damage, the buyer shall immediately inform the maker In Writing. The buyer shall bear the risk of damage resulting from his failure so to notify. 55 On receipt of the notice under clause 54, the maker shall remedy the defect without undue delay and at his own cost as stipulated in clauses Repair shall be carried out at the site, unless the maker deems it appropriate that the defective part or the Plant is returned to him for repair or replacement. Where remedial work is carried out at the site, clauses 14 and 50 shall apply correspondingly. The maker is obliged to dismantle the Works to the extent necessary and to re-assemble the Works if this requires special knowledge. If such special knowledge is not required, the maker has fulfilled his obligations in respect of the defect when he delivers to the buyer a duly repaired or replaced part. Allgemeine Bedingungen 19

20 56 Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 54 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die ihm durch eine solche Rüge entstanden sind. 57 Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist. 58 Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes und/oder der Teile davon zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen. Befindet sich das Werk nicht am Aufstellort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die dem Hersteller dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen. 59 Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über. 60 Kommt der Hersteller innerhalb einer angemessenen Zeit seinen Verpflichtungen nach Ziffer 55 nicht nach, so kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen nicht innerhalb dieser letzten Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. 56 If the buyer has given such notice as mentioned in clause 54, and no defect is found for which the maker is liable, the maker shall be entitled to compensation for the cost he has incurred as a result of the notice. 57 The buyer shall at his own expense arrange for any dismantling and re-assembly of equipment other than the Works, to the extent that is necessary to remedy the defect. 58 Unless otherwise agreed, necessary transport of the Plant and/or parts thereof to and from the maker in connection with the remedying of defects for which the maker is liable shall be at the risk and expense of the maker. The buyer shall follow the maker s instructions regarding such transport. If the Works are not at the site, the buyer shall bear any resulting additional cost incurred by the maker when remedying defects. 59 Defective parts which have been replaced shall be made available to the maker and shall be his property. 60 If, within a reasonable time, the maker does nit fulfil his obligations under clause 55, the buyer may, by notice In Writing, fix a final time for completion of the maker s obligations. If the maker fails to fulfil his obligations within such final time, the buyer may himself undertake or employ a third party to undertake necessary remedial works at the risk and expense of the maker. Where successful remedial works have been undertaken by the buyer or a third party, reimbursement by the maker of reasonable cost incurred by the buyer shall be in full settlement of the maker s liabilities for the said defect. Allgemeine Bedingungen 20

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