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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1529

3 Der Senat von Berlin InnSport I D /76 Telefon 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r b l a t t Vorlage zur Beschlussfassung über ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des 76 des Landesbeamtengesetzes, des 108a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und der 41 und 49 der Landesbeihilfeverordnung vor. Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 26. September 2003 die Bundesregierung aufgefordert, Leistungsveränderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in das Bundesbeihilferecht für Beamtinnen und Beamte einschließlich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Im Land Berlin wurden die Beihilfevorschriften des Bundes aufgrund gesetzlicher Verweisung ebenfalls unmittelbar bis zum 30. September 2009 angewendet. Seit 1. Oktober 2009 besteht im Land Berlin ein eigenes Beihilferecht. Als Konsequenz des Bundestagsbeschlusses werden seit dem Jahre 2004 im Beihilfesystem auch des Landes Berlin die Beihilfeberechtigten u.a. auch mit der Praxisgebühr wirkungsgleich, wie gesetzlich Krankenversicherte, belastet. Eine Änderung der Zuzahlungsregelungen im Bereich der GKV sowie im Bereich des Bundesbeihilferechts zum 1. Januar 2013 ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der sozialen Symmetrie zeit- und wirkungsgleich ebenfalls auf die Berliner Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Weiterhin soll ein Versehen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz (BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 310) berichtigt werden. Mit Artikel IV Nr. 5 BerlBesNG wurde eine Übergangsregelung in das Landesbeamtenversorgungsgesetz aufgenommen, die eine ggf. entstehende Versorgungslücke, die durch die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamtinnen und Beamten entstehen kann, die neben ihrer Beamtenversorgung auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, vermindert. Hierbei wurde versehentlich eine entsprechende Anschlussregelung über die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen nicht normiert. Dies soll mit dem beiliegenden Gesetzentwurf nachgeholt werden. 1 von 24

4 B. Lösung Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Änderungen des Landesbeamtengesetzes, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und der Landesbeihilfeverordnung. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Zu den Gesetzesänderungen und der Verordnungsänderung gibt es keine Alternativen. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Die vorgesehenen Änderungen des Landesbeamtengesetzes, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und der Landesbeihilfeverordnung haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen verbunden. F. Gesamtkosten Die Neuregelungen in Artikel I und III des Gesetzentwurfs führen zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von rd. 3,9 Mio. Euro, die in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften sind. Abweichend davon betragen die Mehrausgaben für das Jahr ,7 Mio. Euro, da die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale erst zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Die Schließung der Versorgungslücke in Artikel II des Gesetzentwurfs führt im Jahr 2012 zu Mehrausgaben in Höhe von rd Euro. In den Folgejahren erhöht sich dieser Mehrausgabenbetrag jeweils um rd Euro gegenüber dem Vorjahr (Jahr 2013 = Euro; Jahr 2014 = Euro usw.). G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg zu erwarten. H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport 2 von 24

5 Der Senat von Berlin InnSport I D /76 Telefon 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über ein Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: 3 von 24

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7 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom.. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung Artikel I Artikel II Artikel III Artikel IV Änderung des Landesbeamtengesetzes Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Änderung der Landesbeihilfeverordnung Inkrafttreten Artikel I Änderung des Landesbeamtengesetzes 76 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 wird die Angabe 50 Euro durch die Angabe 60 Euro, die Angabe 100 Euro durch die Angabe 110 Euro, die Angabe 200 Euro durch die Angabe 210 Euro, die Angabe 310 Euro durch die Angabe 320 Euro, die Angabe 460 Euro durch die Angabe 470 Euro und die Angabe 770 Euro durch die Angabe 780 Euro ersetzt. 2. Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen und den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen. Artikel II Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Dem 108a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: 50e findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach 50e Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 erfüllt sind. 5 von 24

8 Artikel III Änderung der Landesbeihilfeverordnung Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436), die durch Verordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) 31 Absatz 5 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und 2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung. d) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter den Absätzen 1 und 2 durch die Angabe Absatz 1 ersetzt. Artikel IV Inkrafttreten (1) Artikel I Nummer 2 und Artikel III treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel I Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel II tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. 6 von 24

9 A. Begründung a) Allgemeines Die Gesetzesänderung in Bezug auf Artikel I und III erfolgt zur wirkungsgleichen Übertragung des Wegfalls der Erhebung der Praxisgebühr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und im Bereich des Bundesbeihilferechts. Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 26. September 2003 die Bundesregierung aufgefordert, Leistungsveränderungen im Bereich der GKV in das Bundesbeihilferecht für Beamtinnen und Beamte einschließlich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Im Land Berlin wurden die Beihilfevorschriften des Bundes aufgrund gesetzlicher Verweisung ebenfalls unmittelbar bis zum 30. September 2009 angewendet. Seit 1. Oktober 2009 besteht im Land Berlin ein eigenes Beihilferecht. Als Konsequenz des Bundestagsbeschlusses werden seit dem Jahre 2004 im Beihilfesystem auch des Landes Berlin die Beihilfeberechtigten u.a. auch mit der Praxisgebühr wirkungsgleich, wie gesetzlich Krankenversicherte, belastet. Eine Änderung der Zuzahlungsregelungen im Bereich der GKV sowie im Bereich des Bundesbeihilferechts ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der sozialen Symmetrie zeit- und wirkungsgleich ebenfalls auf die Berliner Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Mit Artikel II wird ein Versehen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz (BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 310) berichtigt. Mit Artikel IV Nr. 5 BerlBesNG wurde eine Übergangsregelung in das Landesbeamtenversorgungsgesetz aufgenommen, die eine ggf. entstehende Versorgungslücke, die durch die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamtinnen und Beamten entstehen kann, die neben ihrer Beamtenversorgung auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, vermindert. Hierbei wurde versehentlich eine entsprechende Anschlussregelung über die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen nicht normiert. Dies soll mit dem beiliegenden Gesetzentwurf nachgeholt werden. b) Einzelbegründung Zu Artikel I (Änderung des Landesbeamtengesetzes - LBG) 1. Zu Artikel I Nummer 1 ( 76 Absatz 5 LBG) Der Senat hat sich mit dem Erlass der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) entschieden, die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes mit wenigen Abweichungen inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht zu übertragen. Bei dem Erlass der LBhVO wurden nicht die Regelungen in der Bundesbeihilfeverordnung über die Eigenbehalte für Arznei- und Verbandmittel, für Hilfsmittel, bei Fahrtkosten, für eine Familien- und Haushaltshilfe, für Soziotherapie und für die Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege in das Berliner Beihilferecht übernommen. Als Ausgleich für den Wegfall dieser Eigenbehalte wurde der Betrag für die Praxisgebühr um zwei Euro auf insgesamt zwölf Euro erhöht. Mit der Aufhebung der Regelung des 49 Absatz 2 LBhVO entfällt die Erhebung der Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro. Der weiterhin durch die Aufhebung der gleichen Vorschrift wegfallende Eigenbehalt von 2 Euro, der bislang die Erhebung der Eigenbehalte für Arznei- und Verbandmittel, für Hilfsmittel, bei Fahrtkosten, für eine Familienund Haushaltshilfe, für Soziotherapie und für die Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege ersetzt, wird sachgerechter Weise kompensiert, indem die in 76 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geregelten Beträge der jährlichen Kostendämpfungspauschale jeweils um einen Pauschalbetrag von 10 Euro erhöht werden. Dieser Pauschalbetrag wurde ermittelt, indem ein Sechstel des für die Praxispauschale im Jahr 2012 einbehaltenen 7 von 24

10 Betrages ( 1 / 6 von ,50 = ,75 ) zugrunde gelegt und durch die Anzahl der tatsächlich mit einer Praxispauschale belasteten Beihilfeberechtigten (78.310) geteilt wurde ( ,75 : = 9,9143 ), aufgerundet auf volle 10 Euro. 2. Zu Artikel I Nummer 2 ( 76 Absatz 11 LBG) Nach 76 Absatz 11 LBG in Verbindung mit 49 Absatz 2 LBhVO leisten die Berliner Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen einen Eigenbehalt bei krankheitsbedingten Aufwendungen, der systematisch der Praxisgebühr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht. Die Gesetzesänderung erfolgt zur wirkungsgleichen Übertragung des Wegfalls der Erhebung der Praxisgebühr im Bereich der GKV und der durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung erfolgten Übertragung des Wegfalls der Erhebung der Praxisgebühr im Bereich der GKV auf das Beihilferecht des Bundes und einiger Bundesländer, die aufgrund gesetzlicher Verweisung die Bundesbeihilfevorschriften unmittelbar anwenden (z.b. das Land Brandenburg). Im Land Berlin wurden die Beihilfevorschriften des Bundes aufgrund gesetzlicher Verweisung ebenfalls unmittelbar bis zum 30. September 2009 angewendet. Seit 1. Oktober 2009 besteht im Land Berlin ein eigenes Beihilferecht. Der Senat hat sich mit dem Erlass der LBhVO entschieden, die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes mit wenigen Abweichungen inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht zu übertragen. Aus diesem Grund enthält die LBhVO ( 49 Absatz 2 LBhVO) in Anlehnung an das Bundesbeihilferecht ( 49 Absatz 4 Bundesbeihilfeverordnung) auch Regelungen zur Praxisgebühr. Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 26. September 2003 die Bundesregierung aufgefordert, Leistungsveränderungen im Bereich der GKV in das Bundesbeihilferecht für Beamtinnen und Beamte einschließlich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Als Konsequenz werden seit dem Jahre 2004 im Beihilfesystem auch des Landes Berlin die Beihilfeberechtigten u.a. auch mit der Praxisgebühr wirkungsgleich, wie gesetzlich Krankenversicherte, belastet ( 49 Absatz 2 LBhVO). Eine Änderung der Zuzahlungsregelungen im Bereich der GKV sowie im Bereich des Bundesbeihilferechts ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der sozialen Symmetrie zeit- und wirkungsgleich ebenfalls auf die Berliner Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen. Zu Artikel II (Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG) 3. Zu Artikel II ( 108a LBeamtVG) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 wurde die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 2012 an stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Mit Artikel IV Nr. 5 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306, 310) wurde in Folge dessen mit der Übergangsregelung des 108a Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) normiert, dass 14a LBeamtVG, der die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes regelt, entsprechende Anwendung findet, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach 38 Absatz 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach 14a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 LBeamtVG erfüllt sind. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes war bis dahin auf Fälle beschränkt, in denen die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (z. B. 8 von 24

11 Polizeivollzugsbeamte) in den Ruhestand trat oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und neben den Versorgungsansprüchen grundsätzlich Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte, diese jedoch zum Zeitpunkt des Eintritts bzw. der Versetzung in den Ruhestand noch nicht gewährt werde. So kann bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Rentenanspruch in der Regel noch nicht realisiert werden. Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben ( 43 SGB VI). Diese Tatbestandsvoraussetzung kann ein Beamter, der nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist, regelmäßig nicht erfüllen. Die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte ( 36, 236 SGB VI), für Schwerbehinderte ( 37, 236a SGB VI) sowie für besonders langjährige Versicherte ( 38 SGB VI) setzt die Erfüllung einer Wartezeit von 35 bzw. 45 Jahren voraus. Auch dies wird in der Regel durch die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erreicht mit der Folge, dass die Beamtin oder der Beamte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nur die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis erhält. Dies ist aufgrund kurzer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten häufig nur die Mindestversorgung. Eine entsprechende Regelung für Beamtinnen und Beamte, die mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand traten, war bis zum 31. Dezember 2011 nicht erforderlich, da die Regelaltersgrenze nach 38 Absatz 1 Satz 1 LBG bis dahin mit der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung identisch war. Durch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung konnte für den genannten Personenkreis eine Versorgungslücke entstehen. Diese wurden mit der Übergangsregelung des bisherigen 108a LBeamtVG ausgeglichen. 50e LBeamtVG, der die vorübergehende Gewährung von Kindererziehungszuschlägen ( 50a LBeamtVG), Kindererziehungsergänzungszuschlägen ( 50b LBeamtVG) und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlägen ( 50d LBeamtVG) regelt, wurde jedoch versehentlich nicht in die Übergangsregelung miteinbezogen. Nach 50e Absatz 1 Satz 1 LBeamtVG erhalten Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, vorübergehend Leistungen entsprechend den 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des 42 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. keine Einkünfte im Sinne des 53 Absatz 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. Nach der gegenwärtigen Rechtslage können Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind und die die sonstigen Voraussetzungen des 50e Absatz 1 Satz 1 LBeamtVG erfüllen, die Zuschläge entsprechend 50a, 50b und 50d LBeamtVG nicht erhalten, auch wenn die Zahlung der entsprechenden Zuschläge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht erfolgt. Mit der Neufassung des 108a LBeamtVG wird auch diese vorübergehende Versorgungslücke, die durch die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstanden ist, geschlossen. 9 von 24

12 Zu Artikel III (Änderung der Landesbeihilfeverordnung LBhVO) 4. Zu Artikel III Nummer 1 ( 41 Absatz 5 LBhVO) Folgeänderung zur Änderung des 49 Absatz 3 LBhVO durch Artikel III Nummer 2 Buchstabe c. 5. Zu Artikel III Nummer 2 Buchstabe a ( 49 Absatz 2 LBhVO) Folgeänderung zur Änderung des 76 Absatz 11 LBG durch Artikel I Nummer Zu Artikel III Nummer 2 Buchstabe b ( 49 Absatz 3 und 4 LBhVO) Folgeänderung zur Aufhebung des 49 Absatz 2 LBhVO durch Artikel III Nummer 2 Buchstabe a. 7. Zu Artikel III Nummer 2 Buchstabe c ( 49 Absatz 2 neu LBhVO) Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Regelung in 49 Absatz 2 LBhVO Erhebung der Praxisgebühr werden künftig Eigenbehalte nur noch auf der Grundlage von 49 Absatz 1 LBhVO erhoben. Danach mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um zehn Euro je Kalendertag bei vollstationären Krankenhausleistungen nach 26 LBhVO und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 LBhVO, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, sowie bei Rehabilitationsmaßnahmen nach 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBhVO. Die bislang in 49 Absatz 3 Nummer 3 LBhVO geregelte Befreiung von der Erhebung von Eigenbehalten bei Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie bei Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten läuft daher künftig leer und kann entfallen. 8. Zu Artikel III Nummer 2 Buchstabe d ( 49 Absatz 3 neu LBhVO) Folgeänderung zur Aufhebung des 49 Absatz 2 LBhVO durch Artikel III Nummer 2 Buchstabe a. Zu Artikel IV (Inkrafttreten) Artikel IV regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Absatz 1 regelt das rückwirkende Inkrafttreten der Artikel I Nummer 2 und Artikel III zum 1. Januar Die dort enthaltenen Regelungen zum Wegfall der Erhebung der Praxisgebühr im Bereich des Berliner Beihilferechts treten zeitgleich zu dem Wegfall der Erhebung der Praxisgebühr im Bereich der GKV und im Bereich des Bundesbeihilferechts in Kraft. Absatz 2 regelt das rückwirkende Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 zum 1. Januar Damit gilt die um jeweils 10 Euro erhöhte Kostendämpfungspauschale ab diesem Zeitpunkt. Absatz 3 regelt das rückwirkende Inkrafttreten von Artikel II zum 1. Januar Durch die dort enthaltene Regelung wird eine vorübergehende Versorgungslücke zeitgleich mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. c) Beteiligungen Der Entwurf des Gesetzes ist dem Hauptpersonalrat, dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltschaftsrat, der Hauptschwerbehindertenvertretung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zugeleitet worden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund 10 von 24

13 (DGB), der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion Berlin (dbb), der Deutsche Richterbund (DRB) und der Hauptpersonalrat (HPR) haben Stellungnahmen abgegeben. Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltschaftsrat, die Hauptschwerbehindertenvertretung und die Neue Richtervereinigung haben auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Aus den Stellungnahmen geht grundsätzlich hervor, dass sowohl die Abschaffung der Erhebung der Praxisgebühr im Berliner Beihilferecht mit Wirkung zum 1. Januar 2013 als auch die Schließung der Versorgungslücke in Artikel II des Gesetzentwurfs begrüßt wird. Der DGB und der dbb lehnen jedoch grundsätzlich die Erhebung der Kostendämpfungspauschale gemäß 76 Absatz 5 ff. LBG ab und plädieren für eine Abschaffung dieser Regelung. Für den Fall, dass die Kostendämpfungspauschale weiterhin erhoben wird, lehnen der DGB und der HPR die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung der in 76 Absatz 5 LBG geregelten Beträge der jährlichen Kostendämpfungspauschale jeweils um einen Pauschalbetrag von 10 Euro ab. Der dbb und der DRB tragen grundsätzlich die Kompensierung des Wegfalls des Eigenbehalts von 2 Euro in der Praxisgebühr, der bislang die Erhebung der Eigenbehalte für Arznei- und Verbandmittel, für Hilfsmittel, bei Fahrtkosten, für eine Familien- und Haushaltshilfe, für Soziotherapie und für die Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege ersetzt, über den Weg der pauschalen Erhöhung der in 76 Absatz 5 LBG geregelten Beträge der jährlichen Kostendämpfungspauschale mit, wobei der DRB den Pauschalbetrag als zu hoch angesetzt empfindet, weil die Praxisgebühr höchstens 4mal pro Jahr festgesetzt werden könne. Der Senat geht davon aus, dass die Erhebung der Kostendämpfungspauschale nach 76 Absatz 5 LBG auch nach der pauschalen Erhöhung der einzelnen Beträge um jeweils 10 Euro durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt ist, da die neue Kostendämpfungspauschale weiterhin bei keiner Besoldungsgruppe mehr als 1 vom Hundert gemessen am Jahreseinkommen beträgt. Nach 49 Absatz 2 LBhVO kann die Praxisgebühr 3mal je Quartal bei ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen, bei zahnärztlichen Leistungen und bei Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und somit maximal 12mal pro Jahr je Beihilfeberechtigter oder Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtigungsfähigem Angehörigen festgesetzt werden. Unter Beachtung der Regelung des 49 Absatz 2 LBhVO und der Ausführungen in der Einzelbegründung zu Artikel I Nummer 1 des Gesetzentwurfs ist die Festsetzung des Erhöhungsbetrages der Kostendämpfungspauschale als angemessen anzusehen. Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und dem HPR wurden die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Hinweise bzw. Änderungsvorschläge schriftlich dargelegt. Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ( 16a Abs. 2 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Mit dem Gesetzentwurf sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen verbunden. 11 von 24

14 D. Gesamtkosten Die Neuregelungen in Artikel I und III des Gesetzentwurfs führen zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von rd. 3,9 Mio. Euro, die in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften sind. Abweichend davon betragen die Mehrausgaben für das Jahr ,7 Mio. Euro, da die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale erst zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt. Die Schließung der Versorgungslücke in Artikel II des Gesetzentwurfs führt im Jahr 2012 zu Mehrausgaben in Höhe von rd Euro. In den Folgejahren erhöht sich dieser Mehrausgabenbetrag jeweils um rd Euro gegenüber dem Vorjahr (Jahr 2013 = Euro; Jahr 2014 = Euro usw.). E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg zu erwarten. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Siehe Ausführungen zu D. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 11. März 2014 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Frank Henkel.... Senator für Inneres und Sport 12 von 24

15 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Gesetzes- und Verordnungstexte Landesbeamtengesetz Alte Fassung 76 Beihilfen Neue Fassung 76 Beihilfen (1) Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung erhalten: 1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, 3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, während des Bezugs von Unterhaltsbeiträgen nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und/oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des 23 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. (2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen 1. in Krankheits- und Pflegefällen, 2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen, 3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und 4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. (3) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für 1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und entpflichtete Hochschullehrer 50 Prozent, 2. Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 Prozent, 3. die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungs- (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert 13 von 24

16 Alte Fassung Neue Fassung fähigen Ehegatten oder die eingetragenelebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 Prozent, 4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 Prozent, 5. die Mutter eines nicht ehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt 70 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent. Die Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen. (4) Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig. (5) Die zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 um 50 Euro, A 9 bis A 12 um 100 Euro, A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 4. Stufe um 200 Euro, A 15, A 16, B 2, C 2, C 3, AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 5. Stufe und R 2 um 310 Euro, B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 460 Euro, B 8 bis B 11 und R 8 um 770 Euro gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. (6) Für Beamtinnen und Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit. (4) unverändert (5) Die zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 um 60 Euro, A 9 bis A 12 um 110 Euro, A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 4. Stufe um 210 Euro, A 15, A 16, B 2, C 2, C 3, AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 5. Stufe und R 2 um 320 Euro, B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7 um 470 Euro, B 8 bis B 11 und R 8 um 780 Euro gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. (6) unverändert (7) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeb- (7) unverändert 14 von 24

17 Alte Fassung Neue Fassung lichen Kostendämpfungspauschale. (8) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen: 1. Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. Beamtinnen und Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, 3. Waisen, 4. Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Kran kenkasse versichert sind, und 5. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ihre Hinterbliebenen. (9) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. (10) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr. (11) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung regeln. Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen, den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und den Abzug von Pauschalbeträgen von der zu gewährenden Beihilfe für jedes Quartal, in dem Aufwendungen entstanden sind, in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen. (8) unverändert (9) unverändert (10) unverändert (11) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung regeln. Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen und den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen. Landesbeamtenversorgungsgesetz Alte Fassung 108a Übergangsregelung 14a findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach 14a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt sind. Neue Fassung 108a Übergangsregelung 14a findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach 14a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt sind. 50e findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach 50e Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 erfüllt sind. 15 von 24

18 Landesbeihilfeverordnung Alte Fassung 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen (1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für 1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten, 2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und 3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening Index. (3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist. (4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann sich im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlungen beteiligen. (5) 31 Absatz 5 in Verbindung mit 49 Absatz 3 Nummer 3 gilt entsprechend. 49 Eigenbehalte (1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei 1. vollstationären Krankenhausleistungen nach 26 und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach 34 Absatz 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und 2. Rehabilitationsmaßnahmen nach 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert Neue Fassung 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen (5) 31 Absatz 5 gilt entsprechend. (1) unverändert 49 Eigenbehalte (2) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von zwölf Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtigungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von 1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen 16 von 24

19 Alte Fassung Neue Fassung Leistungen, 2. zahnärztlichen Leistungen und 3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. (3) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung sowie 3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. (4) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach 257 Absatz 2a in Verbindung mit 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach 257 Absatz 2a in Verbindung mit 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigten sind. (2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und 2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung. (3) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach 257 Absatz 2a in Verbindung mit 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach 257 Absatz 2a in Verbindung mit 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach Absatz 1 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigten sind. 17 von 24

20 18 von 24

21 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Auszug aus dem Landesbeamtengesetz 38 Altersgrenze (1) Für die Beamtinnen und Beamten bildet das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete 68. Lebensjahr hinaus. Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Sind für die Beamtin oder den Beamten voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, so kann die Dienstbehörde anordnen, dass die Beamtin oder der Beamte aus dem Amt mit der früheren Altersgrenze zu dem gleichen Zeitpunkt wie aus dem anderen Amt wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zu den dienstlichen Interessen gehören auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem 65. Lebensjahr der Eintritt in den Ruhestand jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden. Auszug aus dem Landesbeamtenversorgungsgesetz 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. keine Einkünfte im Sinne des 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. 19 von 24

22 (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. 2 Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Auszug aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung 35 Regelaltersrente Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. 36 Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. 235 Regelaltersrente (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt 20 von 24

23 haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat Für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben. 235a und 235b (weggefallen) 236 Altersrente für langjährig Versicherte (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. 21 von 24

24 (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Anhebung auf Alter Geburtsjahr um Monate Geburtsmonat Jahr Monat 1949 Januar Februar März - Dezember Für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. (3) Für Versicherte, die 1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und 2. entweder a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter 22 von 24

25 Jahr Monat 1848 Januar - Februar März - April Mai - Juni 62 9 Juli - August 62 8 September - Oktober 62 7 November - Dezember Januar - Februar 62 5 März - April 62 4 Mai - Juni 62 3 Juli - August 62 2 September - Oktober 62 1 November - Dezember von 24

26 Auszug aus der Landesbeihilfeverordnung 31 Fahrtkosten (1) Aufwendungen für Rettungsfahrten zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, 2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat, 3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle, 4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, 5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung, 6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und 7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen in begründeten Ausnahmefällen. (3) Nicht beihilfefähig sind 1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie 2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach 45 des Beamtenstatus gesetzes erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. (5) Ist für Beihilfeberechtigte nach 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn 1. eine sofortige Behandlung geboten war oder 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. 24 von 24

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