GWB - Vorabentscheidung über den Zuschlag
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- Christin Meinhardt
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1 GWB - Vorabentscheidung über den Zuschlag Vorabentscheidung über den Zuschlag (1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden. (3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. 120 findet Anwendung. (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig Vergaberechtsmodernisierungsgesetz Ebenso wie in 115 GWB wird der Kreis der Berechtigten für einen Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags auf das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen erweitert. Die Entscheidungskriterien für die Entscheidung des Beschwerdegerichts sind an 118 Abs. 2 GWB angepasst worden Vorläufiger Rechtsschutz des Auftraggebers in Sozialrechtsstreitigkeiten 4031 Der vorläufige Rechtsschutz des vor der Vergabekammer unterlegenen Auftraggebers richtet sich auch nach der Neuregelung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) nach dem
2 in 121 GWB geregelten Vorabentscheidungsverfahren (LSG Baden-Württemberg, B. v Az.: L 11 KR 4810/08 ER-B) Rechtmäßigkeit der Vorschrift Die Rechtsprechung sieht die Regelung des 121 GWB in Übereinstimmung mit dem Europäischen Recht, insbesondere der Richtlinie 89/665. Einerseits mussten nämlich wirksame Regelungen gefunden werden, um Vergaberechtsverstöße zu ahnden, andererseits sollten aber Entscheidungen vor allem möglichst rasch erfolgen. Dazu gehört auch eine gesetzliche Regelung wie die des 121 GWB, die die Bundesrepublik Deutschland getroffen hat. Denn auch die Richtlinie sieht ausdrücklich solche vorläufigen Maßnahmen vor (vgl. Erwägungen), die das Vergabeverfahren oder die Durchführung etwaiger Beschlüsse der Vergabebehörde aussetzen. Nicht nur diese hat allerdings der Richtliniengeber für sinnvoll gehalten, sondern lediglich ausgeführt, dass angesichts der Kürze der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die für die Nachprüfung zuständigen Stellen "vor allem befugt" sein müssten, aussetzende vorläufige Maßnahmen zu treffen. Dies zeigt aber auch, dass auch andere vorläufige Maßnahmen, zu denen die für die Nachprüfung zuständigen Stellen nicht "vor allem", aber gleichwohl befugt sein müssen, möglich sind. Von eben dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung des 121 GWB Gebrauch gemacht (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 4/02) Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Vorabentscheidung Ablehnung des Nachprüfungsantrages Grundsatz knüpft an die Regelung des 118 Abs. 3 an. Wie sich aus dem Verhältnis von 118 Abs. 3 GWB und 121 Abs. 1 GWB ergibt, kommt eine Entscheidung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vor der Vergabekammer unterlegen und so die Erteilung des Zuschlages bis auf Weiteres gemäß 118 Abs. 3 GWB untersagt ist (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 4/00; B. v Az.: 10 Verg 3/99) Ausnahmen 4035 Das OLG Naumburg ist zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Antrag der Vergabestelle nach 121 Abs. 1 GWB nicht statthaft ist, wenn die Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer obsiegt hat. Hieran hält der Senat grundsätzlich fest. Der Senat erwägt aber, für den Fall einer atypischen Verlängerung des Beschwerdeverfahrens durch dessen Aussetzung in Ergänzung und teilweiser Abänderung
3 dieser Rechtsprechung einen Antrag der Vergabestelle nach 121 Abs. 1 GWB ausnahmsweise für zulässig zu erachten (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 9/02) Nach dem Sinn der Regelung erfasst diese nicht nur die Fälle eines nicht ausgesprochenen ausdrücklichen Zuschlagsverbots, sondern greift auch dann ein, wenn der Antragsgegner ein Interesse daran hat, das Vergabeverfahren ohne Erfüllung der von der Vergabekammer gemachten, meist zu Verzögerungen im Verfahrensablauf führenden Anordnungen fortzusetzen (BayObLG, B. v Az.: Verg 6/01) Antrag Antragsbefugnis Antrag des Auftraggebers oder des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens Vergaberechtsmodernisierungsgesetz Über die bisherige Antragsbefugnis nur des Auftraggebers hinaus räumt das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 auch dem für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmen ein Recht auf Stellung eines Vorabgestattungsantrags ein. Nach der Gesetzesbegründung kann es hilfreich sein, auch dem Unternehmen, das nach der gemäß 101a bekannt gemachten Absicht des öffentlichen Auftragebers den Zuschlag erhalten sollen, ein entsprechendes Antragsrecht einzuräumen Stellung des Antrages als Hilfsantrag 4038 Nach der Rechtsprechung ist offen, ob ein Antrag nach 121 Abs. 1 GWB in statthafter Weise überhaupt hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt werden kann. Das ist zweifelhaft, weil viel dafür spricht, dass der Regelungszweck des 121 GWB, der eine solche Gestattung im Beschwerdeverfahren allenfalls rechtfertigen könnte, nicht mehr erfüllbar ist, nachdem die Beschwerde in der Hauptsache entscheidungsreif ist; zu einem früheren Zeitpunkt dürfte der Senat über den "Eilantrag" nach Maßgabe des Verhältnisses von Haupt- und Hilfsantrag aber nicht befinden (weshalb zumindest die Frist des 121 Abs. 3 Satz 1 GWB ins Leere geht). Dass sich ein Bedürfnis nach beschleunigter Zuschlagsgestattung erst aus dem endgültigen Unterliegen der Vergabestelle im Vergabebeschwerdeverfahren ergibt, wird dem Gesetzgeber bei Schaffung des 121 GWB schon nach dessen Wortlaut nicht vor Augen gestanden haben (OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 0007/01) Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag
4 Mit einer Entscheidung in der Hauptsache ist der die Vorabentscheidung über den Zuschlag gemäß 121 GWB betreffende Antrag gegenstandslos (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 30/02; OLG Rostock, B. v Az.: 17 Verg 9/03). Ein Zuschlagsverbot als Voraussetzung für einen Antrag nach 121 dauert solange fort, wie die Entscheidung der Vergabekammer nicht nach 123 GWB aufgehoben oder der Zuschlag gemäß 121 GWB gestattet ist, oder bis die nach 114 Abs. 1 Satz 1 GWB angeordneten Maßnahmen vollzogen sind. Die Erfüllung der angeordneten Maßnahmen bringt das im Vergabekammerbeschluss enthaltene Zuschlagsverbot zum Erlöschen. Ein Antragsgegner unterliegt seit diesem Zeitpunkt dem Zuschlagsverbot nicht mehr (LSG Nordrhein-Westfalen, B. v Az.: L 21 KR 1/08 SFB); der Auftraggeber bedarf also in zweiter Instanz einer Vorabgestattung gemäß 121 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht mehr. Dies gilt ungeachtet eines eventuell von dem Antragsgegner womöglich inzwischen anhängig gemachten weiteren Nachprüfungsantrages gegen eine neue Vergabeentscheidung des Auftraggebers, dessen Zustellung gemäß 115 Abs. 1 GWB ein neues Zuschlagsverbot auslösen kann. Ein solches Zuschlagsverbot muss ein Antragsteller vor der Vergabekammer (zunächst) mit einem Antrag gemäß 115 Abs. 2 GWB bekämpfen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 82/05) Frühester Zeitpunkt der Antragstellung Begehrt ein Beteiligter eine Entscheidung über den Zuschlag schon vor Ablauf der 14- tägigen Verfallsdauer der aufschiebenden Wirkung, muss er einen Antrag nach 121 GWB auf Gestattung des Zuschlags trotz noch nicht vorliegender (Hauptsache-) Entscheidung über die sofortige Beschwerde stellen. Weder der Wortlaut noch die Systematik des 121 GWB sprechen zwingend dagegen, dieses Verfahren auch mit dem Ziel zuzulassen, die Suspensivwirkung des 118 Abs. 1 Satz 2 GWB zu verkürzen. Die Rechtsprechung hält aber einen solchen Antrag nicht für statthaft. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass es durch die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu unerträglichen Verzögerungen des Vergabeverfahrens kommt, da "die vergleichbaren regulären Verfahren vor dem OLG bis zu neun Monaten dauern können". Dies ist auch der Grund, warum den Oberlandesgerichten eine Entscheidungsfrist von fünf Wochen vorgegeben wird ( 121 Abs. 3 GWB). Die Gefahr einer unerträglichen Verzögerung des Vergabeverfahrens besteht aber dann von vornherein nicht, wenn nach vollständigem oder teilweisem Obsiegen der Vergabestelle vor der Vergabekammer der Suspensiveffekt einer Beschwerde ohnehin in angemessener Frist, nämlich zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist entfällt (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 4/00). Die Rechtsprechung verkennt nicht, dass es ausnahmsweise auch Konstellationen geben kann, in denen eine Erteilung des Zuschlags bereits innerhalb der Frist des 118 Abs. 1 Satz 2 GWB geboten sein kann. Soweit dies der Fall ist - etwa bei einem überragenden öffentlichen Interesse an einer kurzfristigen Erteilung des Zuschlags bei gleichzeitig geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde - ist die Vergabestelle jedoch nicht, wie sie meint, ohne Rechtsschutz oder gar schlechter gestellt, als im Falle des Unterliegens vor der Vergabekammer. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Senat nach einem Unterliegen der Vergabestelle vor der Vergabekammer auf einen Antrag nach 121 GWB so frühzeitig entscheidet, dass der Suspensiveffekt des 118 Abs. 1 Satz 2 GWB noch andauern würde. Dennoch greift die Argumentation zu kurz. Liegt nämlich die hier geltend gemachte besondere Eilbedürftigkeit vor, so hat die Vergabestelle bereits in dem Verfahren vor der
5 Vergabekammer die Möglichkeit, einen Antrag nach 115 Abs. 2 GWB zu stellen (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 4/00) Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrags auch nach Verlängerung der aufschiebenden Wirkung? 4043 Hat der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren auf Antrag des die Beschwerde führenden Bieters sowie nach Anhörung der Vergabestelle eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde angeordnet, so hat er die nach 121 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GWB maßgeblichen Sachund Rechtsfragen, die den Voraussetzungen nach 118 Abs. 2 GWB nahezu entsprechen, bereits geprüft und hierüber entschieden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Entscheidung dieser Fragen im Rahmen eines förmlichen Antragsverfahrens besteht allenfalls, wenn nach der Entscheidung nach 118 Abs. 2 GWB neue Tatsachen auftreten bzw. der Vergabestelle bekannt werden, die Einfluss auf die Sach- und Rechtslage haben könnten (OLG Naumburg, B. v Az.: 1 Verg 9/03) Entscheidungskriterien ( 121 Abs. 1 Satz 1-3) Vergaberechtsmodernisierungsgesetz Allgemeines 4044 Die Kriterien für die Abwägungsentscheidung nach 121 Abs. 1 sind konkretisiert worden Streichung der zweistufigen Prüfung Nach der bisherigen Rechtsprechung waren im Rahmen der inhaltlichen Prüfung eines Antrags auf Vorabgestattung zunächst die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde zu prüfen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 15/08; B. v Az.: VII - Verg 12/07; B. v Az.: VII - Verg 41/05; OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 5/07; OLG Rostock, B. v Az.: 17 Verg 1/09). Nach dem neuen Wortlaut von 121 Abs. 1 GWB ist wie bei 118 Abs. 2 GWB - diese Zweistufigkeit gestrichen. Der Vergabesenat ist verpflichtet, schon im ersten Schritt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, in deren Rahmen auch die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind Abwägungsentscheidung ( 121 Abs. 1 Satz 1-3) Allgemeines
6 4047 Nach den Vorstellungen der Verfasser des Vierten Teils des GWB soll der vorzeitige Zuschlag selbst dann gestattet werden können, wenn im Vergabeverfahren eine Rechtsverletzung des Antragstellers eingetreten ist, die Gründe für eine rasche Vergabe jedoch besonders schwer wiegen. Indes kann sich das Allgemeininteresse an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens gegenüber dem Bieterschutz nur in solchen Ausnahmefällen durchsetzen, in denen sein Gewicht dasjenige des festgestellten Vergaberechtsverstoßes übertrifft, mit anderen Worten dann, wenn der Rechtsverstoß als nicht besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist. Davon kann in einem Fall, in dem unter gleichzeitiger Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes ( 97 Abs. 1 GWB) ein nicht näher bestimmbarer Bieterkreis durch den Rechtsverstoß von einer Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist, nicht gesprochen werden (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 41/05) Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers ( 121 Abs. 1 Satz 2) 4048 Vgl. dazu die Kommentierung zu 115 RZ Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ( 121 Abs. 1 Satz 3) Allgemeines Abzuwägen sind die Folgen der Gestattung des Zuschlages gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung des Beschlusses der Vergabekammer. Dabei sind die Erfolgsaussichten in diesem Stadium des Gerichtsverfahrens entscheidend. Die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe sind von vornherein gering zu gewichten, wenn wahrscheinlich ist, dass das Beschwerdegericht in der Hauptsacheentscheidung die Erteilung des Zuschlages verbietet und umgekehrt hoch, wenn die gegenteilige Entscheidung wahrscheinlich ist (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 4/02). Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die Interessen der Verfahrensbeteiligten stehen also bei der nach 121 GWB zu treffenden Eilentscheidung in der Weise in einer Wechselbeziehung, dass das Interesse des Auftraggebers an einer alsbaldigen Zuschlagserteilung um so weniger ausgeprägt und gewichtig sein muss, je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Beschwerdeentscheidung (in der Hauptsache) seinen Rechtsstandpunkt bestätigen und daher im Ergebnis zu seinen Gunsten ergehen wird (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 12/07; B. v Az.: VII - Verg 05/05). Außerdem muss der Grund für die Eilbedürftigkeit feststehen oder glaubhaft gemacht worden sein (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 15/08). Auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Sinne von 121 Abs. 1 Satz 2 GWB unter besonderer Berücksichtigung einer besonderen Eilbedürftigkeit der Auftragserteilung kommt es daher in solchen Fällen nicht an (OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 0005/00).
7 4052 Eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten ist dann nicht möglich, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt worden ist (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 7/00) Analoge Anwendung? Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, wenn ein Vertrag über die zu beschaffenden Leistungen bereits geschlossen ist, dieser aber nach 101a GWB nichtig ist. In einer solchen Situation kann man der Auffassung sein, dass eine Gestattung des Vertragsabschlusses analog 121 Abs. 1 Satz 2 GWB möglich sein muss, weil die Nichtigkeit der Verträge z.b. zu einer existentiellen Bedrohung von ALG II- Empfängern führt. Für den Ausgang der erforderlichen Interessenabwägung könne es keinen Unterschied machen, ob der Vertragsschluss erst noch erfolgen solle oder bereits geschehen sei. Denn wenn es überragende Gründe für eine schnelle Vergabe eines Auftrags gebe, blieben diese auch nach Vertragsschluss bestehen. Die Regelungslücke für die nachträgliche Gestattung von besonders dringenden Vertragsabschlüssen könne durch eine analoge Anwendung des 121 Abs. 1 GWB geschlossen werden, da eine ähnliche Interessenlage vorliege. Gegen eine analoge Anwendung des 121 GWB in der hier vorliegenden Fallkonstellation dürfte schon sprechen, dass die gesetzlich bestimmte Nichtigkeitsfolge bei Verletzung der Informationspflicht gemäß 101a GWB nicht durch eine gerichtliche Entscheidung außer Kraft gesetzt werden kann. Selbst eine Gestattung des Zuschlags durch das Gericht und ein nochmaliger Vertragsschluss könnten deshalb nicht zur Wirksamkeit der Verträge führen. Ungeachtet dessen wäre ein solches Verfahren mit Sinn und Zweck der in 101b GWB angeordneten Nichtigkeitsfolge unvereinbar. Diese Frage bleibt aber dahingestellt (OLG Frankfurt, B. v Az.: 11 Verg 5/07). Das LSG Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass von ihrem Wortlaut her 121 GWB einen solchen Sachverhalt nicht umfasst (LSG Baden-Württemberg, B. v Az.: L 11 KR 4810/08 ER-B) Berücksichtigung der allgemeinen Erfolgsaussichten des Antragstellers auf Auftragserhalt ( 121 Abs. 1 Satz 3) Vergaberechtsmodernisierungsgesetz Vgl. dazu die Kommentierung zu 115 GWB RZ Beispiele aus der Rechtsprechung 4056 daran gemessen, dass für die beantragte Vorabentscheidung bei dem im Streitfall hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels festzustellenden Befund ein weniger gewichtiges Interesse des Auftraggebers genügt, mithin keineswegs ein unabweisbares Interesse an einer alsbaldigen Erteilung des Zuschlags zu fordern ist, reicht es im Sinn eines die antragsgemäße Entscheidung begründenden Interesses
8 jedoch aus, wenn Impfungen und Augenuntersuchungen der dargestellten Art lediglich zu einem zahlenmäßigen Bruchteil des behaupteten Umfangs derzeit unmittelbar notwendig sind, dann aber auch ungehindert durchgeführt werden können, und dass der Antragsgegner durch die Gestattung des Zuschlags nicht nur eine in einzelnen Fällen anstehende, sondern eine regelmäßige betriebsärztliche Versorgung von Bediensteten im Rahmen seiner laufenden Verwaltung, d.h. ohne einen zusätzlichen verwaltungstechnischen Aufwand, sicherstellen kann. Allein dies rechtfertigt die beantragte Entscheidung (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 05/05) eine (zeitlich überschaubare) Verzögerung hat die Antragsgegnerin im Interesse eines effektiven Primärrechtsschutz der Antragstellerin hinzunehmen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 08/03) letztendlich wäre unter Umständen zu befürchten, dass im Lande Bremen eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen verloren gehen würde. Auf der anderen Seite sind die möglichen Nachteile der Antragstellerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen äußerst gering. Zu Lasten der Antragstellerin wurden formale Rechtsverletzungen begangen, die sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt haben (Hanseatisches OLG in Bremen, B. v Az.: Verg 7/2003) 34.6 Inhalt der Entscheidung ( 121 Abs. 3 Satz 1) 4057 Bei längerfristigen Aufträgen kann es angebracht sein, den Zuschlag nur für eine bestimmte Zeit zu gestatten (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 7/00) Mündliche Verhandlung ( 121 Abs. 3 Satz 2) 4058 Ist in einem Verfahren nach 121 GWB keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, bedarf es für diese Entscheidung keiner vorherigen mündlichen Verhandlung (Hanseatisches OLG Bremen, B. v Az.: Verg 1/2000) Kosten der Entscheidung nach 121 Abs Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Bei den Kosten des Verfahrens nach 121 Abs. 1 GWB handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die gemäß 128 GWB einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden ist (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 12/07; B. v Az.: VII - Verg 41/05; B. v Az.: Verg 7/00; OLG Karlsruhe, B. v Az.: 17 Verg 5/07) Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach Gegen eine Entscheidung nach 121 ist gemäß 121 Abs. 4 GWB ein Rechtsmittel nicht zulässig (OLG Celle, B. v Az.: 13 Verg 4/02).
9 34.10 Einseitige Erledigung des Antrags 4061 Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung enthält entsprechend den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen den Antrag, die Erledigung des Antrags gem. 121 GWB festzustellen. Die Feststellung der Erledigung ist auszusprechen, der Feststellungsantrag mithin begründet, wenn der ursprüngliche Antrag zunächst zulässig und begründet war, sodann aber durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (Saarländisches OLG, B. v Az.: 1 Verg 3/06) Literatur 4062 Erdmann, Joachim, Die Interessenabwägung im vergaberechtlichen Eilrechtsschutz gemäß 115 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 2 und 121 Abs. 1 Satz 2 GWB, VergabeR 2008, 908 Opitz, Marc, Das Eilverfahren, NZBau 2005, 213
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