Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur- Ausgleichsverordnung RSAV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur- Ausgleichsverordnung RSAV)"

Transkript

1 Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur- Ausgleichsverordnung RSAV) vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55) Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1 Begriffsbestimmungen (1) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind alle versicherungspflichtigen und versiche- rungsberechtigten Mitglieder und Familienversicherten. (2) Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind alle nach 5 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch, nach Artikel 56 des Gesundheits- Reformgesetzes und nach Artikel des Gesundheits- strukturgesetzes versicherungspflichtig oder nach 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch freiwil- lig versicherten Personen. (3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskranken- kassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn- See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung sowie der See- Krankenversicherung und die Ersatzkassen. (4) Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen ohne den Bundesverband der landwirt- schaftlichen Krankenkassen, ab dem Jahr 2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne dieser Verordnung sind die Regional- träger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn- See. 1 2 Versichertengruppen (1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse nach 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch ist nach Versichertengruppen ( 267 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) getrennt zu ermitteln. Versichertengruppen sind nach Alter, Geschlecht und folgenden weiteren Statusmerkma- len getrennt zu bilden: 1. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, jedoch für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Ver- sicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, ohne die in Nummer 4 genannten Ver- sicherten, 2. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, jedoch nicht für mindes- tens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 3 Bun- desknappschaft durch Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn- See als Träger der knappschaft- lichen Rentenversicherung ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 5 neu gefasst. Abs. 5 lautete: (5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne dieser Verordnung sind die Träger der Ren- tenversicherung der Arbeiter, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknapp- schaft Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Abs. 4, ab dem Jahr 2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach landwirtschaftlichen Krankenkassen eingefügt Artikel 5c des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 3 die See- Krankenkasse, nach Innungskrankenkassen, gestrichen und sowie der See- Krankenversicherung nach Krankenversicherung eingefügt. 1

2 Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, ohne die in Nummer 4 genannten Versicherten, 3. Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ohne die in Nummer 5 genannten Versicherten, 4. die in Nummer 1 und 2 genannten Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach den 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gemindert ist, 5. die in Nummer 3 genannten Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach den 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gemindert ist. Für Versicherte, die nach 28d Abs. 1 in ein nach 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuge- lassenes strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2, für Brust- krebs, für koronare Herzkrankheit für Asthma bronchiale oder für chronisch obstruktive Lungener- krankung eingeschrieben sind, werden für jede dieser Krankheiten und nach den Statusmerkmalen in Satz 2 getrennte Versichertengruppen gebildet. Schreibt sich ein in ein nach 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm eingeschriebener Ver- sicherter in ein weiteres Behandlungsprogramm ein, bestimmt die Krankenkasse, welcher Versi- chertengruppe nach Satz 3 der Versicherte zuzuordnen ist. Die Zuordnung nach Satz 4 kann durch die Krankenkasse nur mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres an geändert werden. (2) Freiwillig Versicherte, für die der allgemeine Beitragssatz nach 241 des Fünften Buches So- zialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 4 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte, für die der erhöhte Beitragssatz nach 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 2 oder 4 zuzuordnen. Freiwillig Versicherte, für die ein ermäßigter Beitragssatz gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 5 zuzuord- nen; Beitragsermäßigungen nach 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksich- tigt. (3) Die Altersabstände nach Absatz 1 Satz 2 betragen ein Jahr. Dabei sind Versicherte dem voll- endeten Lebensjahr zuzuordnen, das sich aus der Differenz zwischen Erhebungs- und Geburtsjahr errechnet. Versicherte mit einem Alter unter einem Jahr sind dem Alter null und Versicherte mit einem Alter über 90 Jahre dem Alter 90 Jahre zuzuordnen. In den Versichertengruppen nach Ab- satz 1 Nr. 4 und 5 sind Versicherte mit einem Alter unter 35 Jahre dem Alter 35 zuzuordnen. (4) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Versichertengruppen ist das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn rück- wirkend Rente zugebilligt wird. (5) Versicherte, deren Leistungsansprüche nach 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch ruhen, Mitglieder, für deren Beitragsbemessung 240 Abs. 4a des Fünften Buches So- zialgesetzbuch gilt und deren nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherte Angehöri- ge, sowie Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach 256a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch ruhen, sind in den Versichertengruppen nach Absatz 1 nicht enthalten Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. aa der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat in Abs. 1 Nr. 2 Nummer 5 durch Nummer 4 ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 3 Nummer 6 durch Nummer 5 er- setzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 4 und 2 nach Nummer 1 eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. dd und ee derselben Verordnung hat Nr. 5 in Abs. 1 aufgehoben und Nr. 6 in Nr. 5 umnummeriert. Nr. 5 lautete: 5. die in Nummer 2 genannten Versicherten, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit be- ziehen,. Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 2 oder 5 durch oder 4 ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Satz 3 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 3 lautete: Freiwillig Versicherte, für die der ermäßigte Beitragssatz nach 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, sind den Versichertengruppen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 6 zuzuordnen. 2

3 3 Erhebung der Versicherungszeiten (1) Die Krankenkassen erheben jährlich für das Kalenderjahr (Berichtsjahr) sowie für das erste und das fünfte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr die Summen der Versicherungszeiten der Versi- cherten in den Versichertengruppen nach 2; soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 267 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Erhebung für wei- tere Vorjahre vorsieht. Die Summe der Versicherungszeiten des Berichtsjahres nach Satz 1 ist in der Vierteljahresrechnung und in der Jahresrechnung anzugeben. (2) Für die Zuordnung der Versicherten zu den Versichertengruppen nach 2 sind die Statuts- merkmale nach 2 Abs. 1 und das Alter nach 2 Abs. 3 im Erhebungszeitraum maßgebend. Für die Zuordnung zu den Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 3 ist die Einschreibung nach 28d Abs. 1 in ein nach 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wirksam zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm maßgebend. (3) Eine Versicherungszeit nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Versichertengruppe nach 2 vorliegen; sie endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen wegfallen. Bei Versicherten nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- ginnt die Versicherungszeit mit dem Tag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach 10 Abs. 6 oder nach 289 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu belegen. Satz 2 gilt unbeschadet eines Leistungsanspruchs nach 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Familienversicherung endet mit dem Wegfall der Vorausset- zungen oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft. In den Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 beginnt die Versicherungszeit der Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung vom 1. Januar 2001 an mit dem ersten Tag des sechsten Monats vor dem Beginn der Rente, für die Bezieher einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung mit dem Tag des Beginns der Rente; liegt der Beginn der Zeitrente vor dem 1. Juli 2001, beginnt die Versicherungszeit frühes- tens am 1. Januar Dabei sind Versicherte der Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die vor der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren, für diesen Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung nach 201 Abs. 4 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Krankenkasse der Versichertengruppe nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zuzuordnen. In den Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 3 beginnt die Versiche- rungszeit frühestens mit dem Tag der Einschreibung nach 28d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in ein nach 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm, Artikel 1 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 4 bis 6 durch und 5 ersetzt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2037) hat in Abs. 5 sowie Mitglieder, für deren Beitragsbemessung 240 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt und deren nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherte Angehörige nach ruhen eingefügt Artikel 2 Nr. 01 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) hat in Abs. 1 Nr. 4 und 5 jeweils die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen durch deren Erwerbsfä- higkeit nach den 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gemindert ist ersetzt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2286) hat Abs. 1 Satz 3 bis 5 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 553) hat in Abs. 1 Satz 3 oder nach Typ 2 durch ein Komma ersetzt und oder für koronare Herzkrankheit nach Brustkrebs einge- fügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 271) hat in Abs. 1 Satz 3 Typ 1 oder vor Typ 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3722) hat in Abs. 1 Satz 3 oder nach Brustkrebs durch ein Komma ersetzt und, für Asthma bronchiale oder für chronisch ob- struktive Lungenerkrankung nach Herzkrankheit eingefügt Artikel 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) hat in Abs. 5 ruhen sowie durch ruhen, ersetzt und sowie Mitglieder, deren Leistungsansprüche nach 256a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruhen, nach Angehörige, eingefügt. 3

4 nicht jedoch vor dem Tag, an dem alle in 28d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, im Fall des 28d Abs. 3 frühestens mit dem Tag der erneuten Zugehörigkeit des Versi- cherten zur Krankenkasse. Sie endet 1. mit dem Tag, an dem die Zulassung des Programms insbesondere durch Aufhebung nach 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung endet, 2. mit dem Tag des Widerrufs der Einwilligungserklärung nach 137f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch den Versicherten oder 3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Dokumentationsdatum), wenn die Teilnahme des Versicherten an dem Programm nach 28d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet. (4) Die Krankenkassen legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr fol- genden Jahres den für sie nach 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der Krankenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität spätestens vier Wochen nach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an das Bundesversicherungsamt auf maschinell verwertba- ren Datenträgern weiter. Das Ergebnis ihrer Prüfung nach Satz 2 teilen die Spitzenverbände der Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Daten kann das Bundesversicherungsamt bestimmen. Liegen die Daten dem Bundesversicherungsamt nicht bis zu dem in Satz 2 genannten Termin vor oder stellt das Bun- desversicherungsamt erhebliche Fehler fest, kann es nach Anhörung der betroffenen Spitzenver- bände oder Krankenkassen die Versicherungszeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der Mit- gliederfluktuation und eines angemessenen Sicherheitsabzugs zugrunde legen; Absatz 5 gilt ent- sprechend. (5) Korrekturen in den Versicherungszeiten nach Absatz 1 werden im Jahresausgleich des Aus- gleichsjahres bei der Berechnung der noch nicht ermittelten Werte berücksichtigt; im übrigen wer- den sie bei der Berechnung des Beitragsbedarfs im nächsten Jahresausgleich nach den dafür gelten- den Vorschriften berücksichtigt. Für Ausgleichsjahre, die länger als fünf Jahre vor dem Berichtsjahr liegen, werden Korrekturen nach Satz 1 nur noch in vom Bundesversicherungsamt festgestellten Ausnahmefällen durchgeführt. Krankenkassen, bei denen ein Korrekturbetrag durch Hochrechnung nach 15a Abs. 3 Satz 1 erhoben wurde, können für das Ausgleichsjahr, auf das sich die Hochrech- nung bezog, nur dann Korrekturen geltend machen, wenn eine Datenmeldung gemäß 15a Abs. 3 Satz 9 ordnungsgemäß korrigiert wurde. (6) Für den monatlichen Ausgleich nach 17 erheben die Krankenkassen die Versicherungszei- ten der Versicherten in den Versichertengruppen nach 2 für die Zeiträume 1. Januar, 2. Januar bis März, 3. Januar bis Juni und 4. Januar bis September (Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Summe der Versicherungszeiten der einzelnen Be- richtszeiträume nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. Die Krankenkassen legen die mit dem Veränderungsfaktor nach Satz 4 vervielfachten Versicherungszei- ten zu Grunde. Der Veränderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Versichertenzahlzahl der Krankenkasse, die zum Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet ist, zur durchschnitt- lichen monatlichen Versichertenzahl des letzten Erhebungszeitraums nach Satz 1. Das Bundesversi- cherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einen von Satz 4 abweichenden Veränderungsfaktor bestimmen Weicht der voraussichtliche Beitragsbedarf nach 10 Abs. 3 aufgrund des Berechnungsverfahrens nach Satz 1 und 3 unter Berücksichtigung der zuletzt bekanntgemachten Berechnungsfaktoren erheblich und nachweislich von dem im Jah- resausgleich zu erwartenden Ergebnis ab, kann das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes der betroffenen Krankenkasse in Einzelfällen ein von Satz 1 und 3 abweichendes Verfahren bestimmen. 4

5 (7) Alle im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs maschinell erzeugten Daten- grundlagen sowie die gesamte Dokumentation aller Korrekturmeldungen sind neun Jahre aufzube- wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. Zu ei- ner längeren Aufbewahrung ist eine Krankenkasse nur verpflichtet und berechtigt, wenn das Bun- desversicherungsamt im Einzelfall feststellt, dass die weitere Aufbewahrung zur Durchführung von Korrekturen der gemeldeten Daten erforderlich ist; in diesem Fall sind die Daten nach zwölf Jahren zu löschen. Die Kennzeichnung der Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 3 erfolgt als alphanu- merische Verschlüsselung in der fünften Stelle des Kennzeichens nach 267 Abs. 5 Satz 1 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch; insoweit darf dieses Kennzeichen nur elektronisch gespeichert und lesbar sein Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2813) hat in Abs. 3 Satz 2 frühestens nach Versicherungszeit gestrichen. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 3 Satz 3 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1024) hat Satz 2 in Abs. 1 aufgehoben. Satz 2 lautete: Die Ergebnisse sind in Jahren zu berechnen. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: (4) Die Krankenkassen legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr folgen- den Jahres den für sie nach 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der Krankenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Plausibilität spätestens vierzehn Tage nach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an die in 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern weiter. Diese Stelle übermittelt die Daten unverzüglich dem Bundesversicherungsamt. Artikel 1 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 6 Satz 4 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat in Abs. 1 und die zwei Vorjahre nach (Berichtsjahr) eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 5 bis 6 durch und 5 ersetzt und, frühes- tens mit dem ersten Tag des Ausgleichsjahres am Ende gestrichen. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 5 ; Absatz 5 gilt entsprechend am Ende ein- gefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. d derselben Verordnung hat Abs. 5 neu gefasst. Abs. 5 lautete: (5) Korrekturen der Versicherungszeiten nach Absatz 1 werden für den Jahresausgleich bei der Erhe- bung für das Jahr berücksichtigt, in dem sie festgestellt werden Artikel 1 Nr. 2 lit. e litt. aa der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat in Abs. 6 Satz 3 jeweils Mitgliederzahl durch Versichertenzahl ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. e litt. bb derselben Verordnung hat Satz 4 in Abs. 6 neu gefasst. Satz 4 lautete: Weicht die Zahl der nach Satz 3 zum Ersten des Vormonats zu berücksichtigenden Mitglieder einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abweichung für weitere Monate zu erwarten, kann das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes der betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzelfällen ein von den Sätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren bestim- men Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2037) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Die Krankenkassen erheben jährlich für das Kalenderjahr (Berichtsjahr) und die zwei Vorjahre die Summen der Versicherungszeiten der Versicherten in den Versichertengruppen nach 2. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat die Sätze 1 und 2 in Abs. 6 durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt. Die Sätze 1 und 2 lauteten: Für den monatlichen Ausgleich nach 17 legen die Krankenkassen die für das letzte Kalenderjahr ermittelten und mit einem Veränderungsfaktor vervielfachten Versicherungs- zeiten zugrunde. Sind die Versicherungszeiten des letzten Kalenderjahres noch nicht bekannt, legen die Krankenkassen die mit einem Veränderungsfaktor vervielfachten Versicherungszeiten des vorletzten Ka- lenderjahres zugrunde. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat im neuen Abs. 6 Satz 4 oder 2 nach Satz 1 gestri- chen. 5

6 4 Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben (1) Bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach den 6 und 7 sind insbe- sondere Aufwendungen zu berücksichtigen für Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. cc derselben Verordnung hat im neuen Abs. 6 Satz 5 jeweils bis 3 durch und 3 ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 7 eingefügt Artikel 2 Nr. 02 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) hat in Abs. 3 Satz 5 Tag des Beginns durch ersten Tag des sechsten Monats vor dem Beginn ersetzt Artikel 1 Nr. 2 lit. a der Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2286) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 3 Satz 6 und 7 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 7 Satz 3 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4506) hat Satz 5 in Abs. 3 durch die Sätze 5 und 6 ersetzt. Satz 5 lautete: In den Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 beginnt die Versicherungszeit mit dem ersten Tag des sechsten Monats vor dem Beginn der Rente. Artikel 1 Nr. 1 lit. d litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 7 Satz 1 höchstens nach sind gestrichen. Artikel 1 Nr. 1 lit. d litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 7 Satz 2 der Datenerzeugung durch dem Berichtsjahr ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. d litt. cc derselben Verordnung hat Abs. 7 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. d litt. dd derselben Verordnung hat im neuen Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 durch Satz 3 ersetzt Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4506) hat in Abs. 1 Satz 1 und die zwei Vorjahre durch sowie für das erste und das fünfte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 5 Satz 2 und 3 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 553) hat in Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 4a oder 4b durch 4a, 4b, 6a oder 6b ersetzt Artikel 1 Nr. 1 lit. c der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2813) hat Satz 6 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 6 lautete: Versicherte der Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die vor der Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung Krankengeld bezogen haben, sind bis zum Ende des Krankengeldbezugs der Versichertengruppe nach 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zuzuordnen Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 271) hat in Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 6a oder 6b durch 6a, 6b, 8a oder 8b ersetzt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131) hat Abs. 6 Satz 5 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3722) hat in Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 8a oder 8b durch 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b ersetzt Artikel 38 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Abs. 3 Satz 7, im Falle des 28d Abs. 3 frühestens mit dem Tag der erneuten Zugehörigkeit des Versicherten zur Krankenkasse nach sind eingefügt. Artikel 38 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 2a, 2b, 4a, 4b, 6a, 6b, 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b durch 2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b ersetzt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2495) hat in Abs. 5 Satz 3 Satz 4 durch Satz 9 ersetzt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 468) hat Nr. 3 in Abs. 3 Satz 8 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Dokumentationsdatum) nach Anlage 2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b, wenn die Teilnahme des Versicherten an dem Programm nach 28d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet Artikel 11 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) hat in Abs. 3 Satz 8 Nr. 1 nach 28g Abs. 5 durch insbesondere durch Aufhebung nach 137g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht auf die Zulassung ersetzt. Artikel 11 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4 nach (Dokumentationsdatum) gestrichen. 6

7 1. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, zur Prävention arbeitsbedingter Ge- sundheitsgefahren nach den 20b und 20c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Leistun- gen zur Förderung der Selbsthilfe und zur primären Prävention durch Schutzimpfungen nach den 20a bis 20d Abs. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach den 21 und 22 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch, medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach den 23 Abs. 1 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Gesundheits- und Kinderuntersuchungen nach den 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen nach 22 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Krankenbehandlung nach 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und Abs. 5, 18 Abs. 3, den 27a bis 33, 37 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, den 37a, 38 Abs. 1, den 39, 42 und 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Krankengeld nach den 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge, 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den 24c bis 24i des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch, sowie Leistungen nach den 24a und 24b des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch, 5. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach den 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beiträge für nach 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der Unfallversi- cherung versicherte Personen, 6. Fahrkosten nach 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie von den Krankenkas- sen zu tragen sind, 7. den Medizinischen Dienst nach 281 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 8. spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach 37b des Fünften Buches Sozialgesetz- buch und stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen bis zur Höhe des Mindest- zuschusses nach 39a Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 9. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes, 10. medizinische Vorsorgeleistungen nach 23 Abs. 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach 43 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch, wenn und soweit diese Leistungen im Rahmen eines strukturierten Behandlungs- programms für Versicherte nach 2 Abs. 1 Satz 3 erbracht werden, 11. Programmkosten für in strukturierte Behandlungsprogramme eingeschriebene Versicherte nach 2 Abs. 1 Satz 3, soweit diese Aufwendungen den Krankenkassen zusätzlich und un- mittelbar im Zusammenhang mit der Entwicklung, Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen entstehen; die Aufwendungen sind als Pau- schalbeträge zu berücksichtigen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen das Nähere in ihrer Vereinbarung nach 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch, 12. die Übernahme von Beträgen auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie anteilig auf die Aufwendungen nach den Nummern 1 bis 11 entfallen, 13. Krankenbehandlung nach 27 Absatz 1a, Krankengeld nach 44a des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch sowie die Erstattung von fortgezahltem Arbeitsentgelt nach 3a Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge. Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und - zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und - zahnärzte. (2) Zu den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht Aufwen- dungen für 1. satzungsgemäße Mehrleistungen bei primärer Prävention durch Schutzimpfungen nach 20i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei ambulanten Vorsorgeleistungen nach 7

8 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für häusliche Krankenpflege nach 37 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für Haushaltshilfe nach 38 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach 13 Abs. 4 Satz 6, 18 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei Prävention und Selbsthilfe nach 20 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch, bei häuslicher Krankenpflege nach 37 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch sowie für nicht für Versicherte nach 2 Abs. 1 Satz 3 erbrachte ambulante Vorsor- geleistungen nach 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Vorsor- geleistungen nach 23 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ergänzende Leistun- gen zur Rehabilitation nach 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Modellvorhaben nach 63 Abs. 2 und 65 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Boni für ge- sundheitsbewusstes Verhalten nach 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Prä- mienzahlungen und Zuzahlungsermäßigungen nach 53 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch, 4. Mehrleistungen nach 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftli- chen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffent- lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, 5. Forschungsvorhaben, insbesondere nach 287 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 6. Leistungsausgaben, die im Risikopool ( 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ausgegli- chen werden. (3) Erstattungen und Einnahmen, insbesondere nach 19 des Bundesversorgungsgesetzes, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dem In- fektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Artikel 63 des Gesundheits- Reformgesetzes und 102 bis 117 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, und Zahlungen ausländi- scher Stellen auf Grund zwischen- oder überstaatlicher Regelungen mindern die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aufwendungen für Leistungen. Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versi- cherten auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach 62 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den Versicherten sind dem jeweiligen Aus- gleichsjahr zuzuordnen und werden vom Berichtsjahr 2004 an pauschal berücksichtigt. Die Spitzen- verbände der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Pauschalierung. Dabei ist durch Festlegung eines geeigneten Aufteilungsschlüssels sicher- zustellen, dass die auf nicht berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben entfallenden Beträge nicht zu einer Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben führen. (4) Für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs sind die Leistungsausgaben nach Ab- satz 1 abzüglich der Beträge nach Absatz 3 dem Ausgleichsjahr zuzuordnen, auf das sie nach 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999) in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Kran- kenversicherung entfallen Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1024) hat in Abs a der Reichsversicherungsordnung, nach Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gestrichen Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. aa der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat in Abs. 1 Nr. 1 Gesundheitsförderung durch Krankheitsverhütung ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 5 stationären Rehabilitationsmaßnah- men nach 40 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Maßnahme im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung durchgeführt wird (Anschlußheilbehandlung) durch einer stationären An- schlußrehabilitation ( 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt. 8

9 Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 8 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Nr. 9 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 2 Gesundheitsförderung durch Krank- heitsverhütung, 20 Abs. 2 bis 3a durch 20 Abs. 2 bis 3 und Anschlußheilbehandlung nach 40 Abs. 2 durch stationären Anschlußrehabilitation nach 40 Abs. 6 Satz 1 ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. Erprobungsleistungen nach den 63, 66 und 67 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 6 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 7 eingefügt Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657) hat in Abs. 1 Nr. 9 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Nr. 10 eingefügt. Artikel 3 Nr. 2 desselben Gesetzes hat Nr. 6 in Abs. 2 aufgehoben und Nr. 7 in Nr. 6 umnummeriert. Nr. 6 lautete: 6. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes, Artikel 2 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) hat in Abs. 3 Bundes- Seuchengesetz durch Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ersetzt Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. aa der Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2037) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr Abs. 1 durch 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 37a, vor 38 Abs. 1 einge- fügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a der Reichsversicherungsordnung durch 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetz- buch ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr Abs. 2 bis 3 durch 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 23 Abs. 9 und Müttervorsorge- und - genesungskuren durch medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 5 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nr. 6 in Abs. 2 aufgehoben. Nr. 6 lautete: 6. erweiterte Leistungen nach 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Artikel 1 Nr. 3 lit. d derselben Verordnung hat in Abs Abs. 2 durch 37 und 3. August 1981 (BAnz Nr. 153a vom 20. August 1981) durch 15. Juli 1999 (BAnz Nr. 145a vom 6. August 1999) ersetzt Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation durch 22 des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch ersetzt Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) hat in Abs. 2 Nr. 5 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 6 eingefügt Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2286) hat in Abs. 1 Nr. 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Nr. 11 und 12 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 1 Vorsorgekuren nach 23 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen bei ambulanten Rehabilitationskuren nach 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Wörter Vorsorgeleistungen nach 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen zur ambulanten Rehabilitation nach 40 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese Aufwendungen nicht für Versicherte nach 2 Abs. 1 Satz 3 entstehen ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 2 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach 18 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Krankheitsverhütung nach 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 23 Abs. 9 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch, bei ambulanten Vorsorgekuren nach 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei stationären Vorsorgekuren nach 23 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch, bei häuslicher Krankenpflege nach 37 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei stationären Rehabilitationskuren mit Ausnahme der stationären Anschlußrehabilitation nach 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter nach 24 Abs. 1 und 41 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei ergänzen- den Leistungen zur Rehabilitation nach 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,. 9

10 Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa der Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131) hat Nr. 2 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Krankenbehandlung nach 18 Abs. 3, den 27a bis 33 und 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1, 37a, 38 Abs. 1 und den 39, 42 und 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der für diese Leistungen in Härtefällen nach den 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen zu übernehmenden Aufwendungen,. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 200b nach bis 200 ge- strichen. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat Nr. 6 in Abs. 1 Satz 1 aufgehoben und Nr. 7 bis 12 in Nr. 6 bis 11 umnummeriert. Nr. 6 lautete: 6. Sterbegeld nach den 58 und 59 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. dd derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr Abs. 4 Satz 6, nach Ausland nach eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 3 sowie Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten nach 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach 65 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch eingefügt Artikel 1 Nr. 2 lit. c der Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131) hat Abs. 3 Satz 2 bis 4 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa der Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2495) hat Nr. 1 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. Leistungen zur Krankheitsverhütung, zur Verhütung von Zahnerkrankungen, medizinische Vorsor- geleistungen, Gesundheits- und Kinderuntersuchungen nach 20 Abs. 2 Satz 2 und 3, den 21, 22 und 23 Abs. 1 und den 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach 22 des Neun- ten Buches Sozialgesetzbuch,. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 durch bis 4 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bei einer stationären Anschluß- rehabilitation ( 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) durch zur medizinischen Rehabi- litation und medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach den 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. dd derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 spezialisierte ambulante Pallia- tivversorgung nach 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und am Anfang und Abs. 1 nach 39a eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. ee derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation nach 40 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach 23 Abs. 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestrichen. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 1 primärer Prävention durch Schutz- impfungen nach 20d Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei nach Mehrleistungen bei eingefügt, und Leistungen zur ambulanten Rehabilitation nach 40 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch, soweit diese Aufwendungen nicht für Versicherte nach 2 Abs. 1 Satz 3 entstehen nach 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestrichen und 37 Abs. 2 Satz 2 durch 37 Abs. 2 Satz 4 ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Nr. 2 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach 13 Abs. 4 Satz 6, 18 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Krankheitsverhütung nach 20 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4, 23 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei häuslicher Krankenpflege nach 37 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei medizinischer Vorsorge und Rehabilitation für Mütter nach 24 Abs. 1 und 41 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für nicht für Versicherte nach 2 Abs. 1 Satz 3 erbrachte ambulante Vorsorgeleistungen nach 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Vorsorgeleistungen nach 23 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch, stationäre Rehabilitationsleistungen mit Ausnahme der stationären Anschlussrehabilitation nach 40 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ergänzende Leistungen zur Rehabilitati- on nach 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,. 10

11 5 Verhältniswerte für die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle Krankenkassen die Verhältniswerte nach 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt: 1. Die für jede Versichertengruppe ( 2 Abs. 1) nach 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch ermittelten Summen der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben ( 4) sind in jeder Versichertengruppe durch die Zahl der Versichertenjahre der in die Stichprobe einbezo- genen Versicherten (Stichprobenversichertenjahre) zu teilen. 2. Die Summe der Leistungsausgaben nach Nummer 1 aller Versichertengruppen wird außer- dem durch die Summe der Stichprobenversichertenjahre geteilt. 3. Die Ergebnisse nach Nummer 1 werden jeweils durch das Ergebnis nach Nummer 2 geteilt und mit 100 vervielfacht. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkas- sen von den Berechnungsvorgaben nach Nummer 1 bis 3 abweichen, wenn die Verhältniswerte dadurch verbessert werden. (2) Die Verhältniswerte nach Absatz 1 Nr. 3 sind nach jeder Stichprobenerhebung nach 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln und durch das Bundesversicherungsamt bekanntzugeben. (3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse können die nach 267 Abs. 3 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge vom Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch statistische Berechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne oder mehrere Leistungsarten durch andere verfügbare statistische Grundlagen, Erhebun- gen oder wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt werden. (4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der Datenerhebungen nach 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die Ergebnisse zu den Krankengeldausgaben und Krankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folgejahres über ihre Spitzenverbände dem Bundesversiche- rungsamt auf maschinell verwertbaren Datenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die Ergebnis- se nach Satz 1 vor Übermittlung an das Bundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und Plausibili- tät und teilen dem Bundesversicherungsamt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Daten kann das Bundesversicherungsamt be- stimmen; die Bestimmung ersetzt insoweit die Vereinbarung nach 267 Abs. 7 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse nach Absatz 3 können die Krankenkassen nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für die in 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsarten und die Versichertengruppen nach 2 auf der Grundlage der ihnen vor- liegenden Leistungs- und Abrechnungsunterlagen nicht versichertenbezogen ergänzende Daten erheben. (6) Zur Vermeidung eines Ausgabenausgleichs einzelner Krankenkassen durch die Bildung der Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 3 legen die Spitzenverbände der Krankenkassen in der Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. cc derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 3 sowie durch ein Komma ersetzt und sowie Prämienzahlungen und Zuzahlungsermäßigungen nach 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingefügt Artikel 2d Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 eingefügt Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr bis 200 der Reichsversicherungsordnung durch 24c bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetz- buch ersetzt Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesundheitsgefahren, durch Gesundheitsgefahren nach den 20b und 20c des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch, Leistungen und 20a bis 20d Abs. 1 durch 20h und 20i Absatz 1 ersetzt. Artikel 10 Nr. 2 desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 1 20d Abs. 2 durch 20i Absatz 2 ersetzt. 11

12 Vereinbarung nach 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein geeignetes statistisches Glättungsverfahren fest. 5 6 Standardisierte Leistungsausgaben Das Bundesversicherungsamt stellt für das vorherige Geschäftsjahr (Ausgleichsjahr) in jeder Versichertengruppe ( 2) die standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr ( 3) für alle Krankenkassen wie folgt verbindlich fest: 1. Die Summe der im Ausgleichsjahr berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben ( 4) aller Krankenkassen wird durch die Summe der Versichertenjahre ( 3) aller Versichertengruppen geteilt. 2. Das Ergebnis nach Nummer 1 wird für jede Versichertengruppe mit dem jeweiligen Verhält- niswert nach 5 Abs. 1 Nr. 3 vervielfacht und durch 100 geteilt. 3. Die Ergebnisse nach Nummer 2 werden für jede Versichertengruppe mit der entsprechenden Zahl der Versichertenjahre aller Krankenkassen vervielfacht und die Summe dieser Ergebnis- se durch die Summe der Versichertenjahre aller Versichertengruppen geteilt. 4. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch das Ergebnis nach Nummer 3 zu teilen (Korrekturfak- tor). 5. Die Ergebnisse nach Nummer 2 sind mit dem Korrekturfaktor nach Nummer 4 zu vervielfa- chen. 7 Voraussichtliche standardisierte Leistungsausgaben (1) Das Bundesversicherungsamt stellt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen im voraus für ein Kalenderjahr den vorläufigen Wert nach 6 Nr. 1 für alle Krankenkassen verbind- lich fest. Es gibt ihn bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr bekannt. Das Bundesversi- cherungsamt kann den vorläufigen Wert nach Satz 1 anpassen und für einen kürzeren Zeitraum jeweils bis zum 20. des vorhergehenden Monats bekanntgeben, wenn sich die der Feststellung zu- grunde gelegten Annahmen seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert haben. (2) Der vorläufige Wert nach Absatz 1 ist mit den zuletzt festgestellten Verhältniswerten ( 5 Abs. 1 Nr. 3) auf die Versichertengruppen umzurechnen. Die Auswirkungen der Einführung des Ri- sikopools nach 28a Abs. 5 und 6 sowie der Bildung der Versichertengruppen nach 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung und Be- kanntmachung der vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben gelten 6 und Absatz 1 Satz Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1024) hat Abs. 3 neu ge- fasst. Abs. 3 lautete: (3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse werden die nach 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge vom Bundesversicherungsamt durch statistische Berechnungsver- fahren bereinigt, soweit die Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Bereinigung vorsieht. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 4 und 5 eingefügt Artikel 1 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit den Spitzen- verbänden der Krankenkassen nach Bundesversicherungsamt eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat die Sätze 2 und 3 in Abs. 3 aufgehoben. Die Sätze 2 und 3 lauteten: Ob eine Verbesserung der Stichprobenergebnisse nach Satz 1 erforderlich ist, bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Ein einheitlicher Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Verbesserung der Stichprobenergebnisse nach Satz 1 ist vom Bundesversicherungsamt zu berücksichtigen. Artikel 1 Nr. 4 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 5 erheben durch können und, wenn und soweit dies der Vorschlag der Spitzenverbände nach Absatz 3 Satz 3 vorsieht durch erheben ersetzt Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2286) hat Abs. 6 eingefügt. 12

13 und 3 entsprechend. Die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben für die Versichertengrup- pen nach 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden vom Bundesversiche- rungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf der Grundlage ver- fügbarer statistischer Grundlagen, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen geschätzt, solange für diese Versichertengruppen noch keine Ergebnisse einer Datenerhebung nach 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen oder wenn diese Ergebnisse hierdurch verbessert wer- den können. 6 8 Beitragspflichtige Einnahmen (1) Für die Ermittlung der Finanzkraft ( 12) berechnen die Krankenkassen nach Absatz 2 bis 5 die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder jeweils für jeden Monat des Aus- gleichsjahres. (2) Die Summe der von den Krankenkassen für die Monate in einem Ausgleichsjahr festgesetzten Beitragsforderungen ohne die in Absatz 4 genannten und abzüglich der in diesen Monaten von den Beitragsforderungen nach 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetz- buch abgesetzten Beträge (Beitragssoll) und abzüglich der Beitragserstattungen nach 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und abzüglich des Arbeitgeberbeitrags nach 249b des Fünften Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Für den monatlichen Ausgleich nach 17 stellt das Bundesversicherungsamt im voraus für ein Kalen- derhalbjahr die vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr in jeder Versicherten- gruppe wie folgt fest: 1. Die durchschnittlich auf einen Monat des entsprechenden Kalenderhalbjahres des Vorjahres (Aus- gangszeitraum) entfallenden berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben aller Krankenkassen werden durch die nach 3 Abs. 6 Satz 1 oder 2 ermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkas- sen geteilt. Der Berechnung sind die für den Ausgangszeitraum vorgelegten Vierteljahresrechnun- gen zugrunde zu legen. 2. Das Bundesversicherungsamt schätzt die Veränderung der durchschnittlichen berücksichtigungsfä- higen Leistungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen gegenüber den durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben je Versicherten im Ausgangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. Das Bundesversicherungsamt gibt den entsprechenden Veränderungsfaktor unter Berücksichtigung des zuletzt festgestellten Korrekturfaktors nach 6 Nr. 4 für das jeweils folgende Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungsamt kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeitraum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats bekanntgeben, wenn sich die Annahmen, die der Berechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen, seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert haben. 3. Das mit dem Veränderungsfaktor nach Nummer 2 gewichtete Ergebnis nach Nummer 1 ist mit den zuletzt festgestellten Verhältniswerten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 auf die Versichertengruppen umzu- rechnen. Für die Berechnung gilt im übrigen 6 entsprechend. Für die Mitteilung der vorläufigen standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten in jeder Versichertengruppe gilt Nummer 2 Satz 2 und 3 entsprechend Artikel 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 2 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 4 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4506) hat in Abs. 2 Satz 2 sowie der Bildung der Versichertengruppen nach 267 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch nach und 6 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2813) hat in Abs. 2 Satz 4 für die Jahre 2002 und 2003 nach werden gestrichen und, solange für diese Versichertengruppen noch keine Ergebnisse einer Datenerhebung nach 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor- liegen oder wenn diese Ergebnisse hierdurch verbessert werden können nach geschätzt eingefügt. 13

14 Buches Sozialgesetzbuch ist für die in den 241 bis 246 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge- nannten Mitglieder und die in 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommens- arten mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch die Summe aus dem in dem Ausgleichsjahr gel- tenden allgemeinen Beitragssatz nach 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem zusätzli- chen Beitragssatz nach 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu teilen. Hat sich die Summe der Beitragssätze während des Ausgleichsjahres geändert, so ist die Berechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen, für die die jeweilige Summe der Beitragssätze galt. Für Beitragsnachbe- rechnungen ist die zum Zeitpunkt der Sollstellung geltende Summe der Beitragssätze zugrunde zu legen. (3) Für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen nicht nach Absatz 2 bestimmbar sind, de- ren Beiträge nicht nach 226 bis 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bemessen oder deren Beiträge nach einem von 241 bis 246 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichenden Bei- tragssatz erhoben wurden, gelten als Beiträge im Sinne des Absatzes 2 die in dem jeweiligen Aus- gleichsjahr eingenommenen Beiträge und die zum Ende des Ausgleichsjahres festgestellten Bei- tragsforderungen. Lassen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 nicht bestimmen, sind für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, für die übrigen Mitglieder die durchschnittli- chen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder dieser Krankenkasse zugrunde zu legen. (4) Die für das Ausgleichsjahr an nach 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versiche- rungspflichtige Mitglieder gezahlten und in den Beitragsnachweisen der Rentenversicherungsträger monatlich gemeldeten Renten sind als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen. (5) Die Summe der Ergebnisse nach den Absätzen 2 und 3 und die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 4 sind getrennt in der jeweiligen Vierteljahresrechnung und zusätzlich für den Be- richtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember in der Jahresrechnung anzugeben Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1024) hat Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 8 lit. c, d und e der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat Abs. 3 bis 5 neu gefasst. Abs. 3 bis 5 lauteten: (3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach dem Beitragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle die in dem jeweiligen Geschäftsjahr einge- nommenen Beiträge für das Geschäftsjahr und die zum Ende des Geschäftsjahres festgestellten Beitrags- forderungen. (4) Die an nach 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Mitglieder ge- zahlten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind als beitragspflichtige Einnahmen wie folgt zu be- rücksichtigen: 1. Für die Berichtszeiträume 1. Januar bis 31. März, 1. Januar bis 30. Juni und 1. Januar bis 30. Septem- ber des Ausgleichsjahres ist die voraussichtliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach 9 Abs. 1 anzusetzen. 2. Für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Ausgleichsjahres ist die mit dem Korrek- turfaktor nach Absatz 5 zu vervielfachende Summe der nach 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch gemeldeten Renten anzusetzen. Die Krankenkasse paßt den Betrag nach Satz 1 an die Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. (5) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle Krankenkassen verbindlich den Korrekturfaktor nach Absatz 4 Nr. 2 wie folgt: 1. Die Summe der Beiträge aller Krankenkassen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der versicherungspflichtigen Mitglieder für das Ausgleichsjahr wird mit der Zahl 100 vervielfacht und durch den durchschnittlichen im Ausgleichsjahr geltenden Beitragssatz nach 247 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch geteilt. 2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die Summe der nach 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch gemeldeten Renten zu teilen (Korrekturfaktor). 14

15 9 Voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen (1) Für den monatlichen Ausgleich ( 17) sind die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 2 und 3 des Monats zugrunde zu legen, der dem Vormonat des Ausgleichsmonats vo- rangeht. Für die Renten im jeweiligen Ausgleichsmonat gilt 8 Abs. 4 entsprechend. Das Bundes- versicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestim- Artikel 1 Nr. 8 lit. f derselben Verordnung hat Abs. 6 aufgehoben und Abs. 7 in Abs. 6 umnummeriert. Abs. 6 lautete: (6) Der Korrekturfaktor nach Absatz 5 Nr. 2 wird vom Bundesversicherungsamt bekanntgegeben Artikel 1 Nr. 8 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Für die Ermittlung der Finanzkraft nach 12 berechnen die Krankenkassen nach den Absätzen 2 bis 6 die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Januar bis 30. Juni, 1. Januar bis 30. September und 1. Januar bis 31. Dezember (Berichtszeit- räume) des Ausgleichsjahres. Artikel 1 Nr. 8 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 1 jeweils Berichtszeitraum durch Ausgleichsjahr ersetzt und und abzüglich der Beiträge nach 56 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch und nach Artikel 17 2 des 2. GKV- Neuordnungsgesetzes nach 231 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch eingefügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 2 Berichtszeitraumes durch Aus- gleichsjahres ersetzt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b litt. cc derselben Verordnung hat Satz 3 in Abs. 2 aufgehoben. Satz 3 lautete: Lassen sich beitragspflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht bestimmen, ist von den durchschnittlichen Ein- nahmen aller Mitglieder dieser Krankenkasse auszugehen Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2037) hat in Abs. 2 Satz 1 der Beiträge nach 56 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach Artikel 17 2 des 2. GKV- Neuordnungsgesetzes durch des Arbeitgeberbeitrags nach 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt Artikel 1 Nr. 3 lit. c der Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131) hat Abs. 5 Satz 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. bb der Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131) hat Abs. 2 Satz 3 eingefügt Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. aa der Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131) hat in Abs. 2 Satz 1 bis 245 durch bis 246 ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 bis 245 durch bis 246 ersetzt Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. Satz 1 Nr. 2 und 3 durch Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 ersetzt Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. aa der Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2495) hat in Abs. 2 Satz 1 den in dem Ausgleichsjahr geltenden allgemeinen Beitragssatz nach 241 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch durch die Summe aus dem in dem Ausgleichsjahr geltenden allgemeinen Beitrags- satz nach 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem zusätzlichen Beitragssatz nach 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 2 Satz 2 Wurde der Beitragssatz durch Hat sich die Summe der Beitragssätze und jeweils ein Beitragssatz durch die jeweilige Summe der Bei- tragssätze ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. a litt. cc derselben Verordnung hat Satz 3 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 3 lautete: Für Bei- tragsnachberechnungen ist der zum Zeitpunkt der Buchung geltende Beitragssatz zu Grunde zu legen. Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 4 im durch für das ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c und d derselben Verordnung hat Abs. 5 aufgehoben und Abs. 6 in Abs. 5 umnumme- riert. Abs. 5 lautete: (5) Anstelle der nach 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermäßigten Beiträge hat die Kranken- kasse die Beiträge zugrunde zu legen, die ohne diese Ermäßigung zu erheben wären. Beitragsrückzahlun- gen nach 54 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht abgesetzt. 15

16 men, dass abweichend von Satz 2 die für einen anderen Bezugszeitraum als den Ausgleichsmonat gemeldeten Renten zu Grunde gelegt werden. (2) Bei neuerrichteten Krankenkassen, für die eine Berechnung nach 8 noch nicht erstellt ist, bestimmt das Bundesversicherungsamt das Nähere über die Berechnung der voraussichtlichen mo- natlichen Summen der beitragspflichtigen Einnahmen. (3) Das Bundesversicherungsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Vorschlag des Spitzen- verbandes der betroffenen Krankenkasse ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren bestimmen. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen für alle Krankenkassen ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren bestimmen Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1024) hat Abs. 5 eingefügt Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Für den monatlichen Ausgleich nach 17 gelten als voraussichtliche monatliche Summen der bei- tragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 2, 3 und 4 für jeweils ein Kalenderhalbjahr die nach den Sätzen 2 und 3 veränderten Beträge der durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Summen der beitragspflich- tigen Einnahmen in dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalenderhalbjahr des Vorjahres (Ausgangszeit- raum). Der Betrag der durchschnittlichen monatlichen Summe der beitragspflichtigen Einnahmen im Aus- gangszeitraum ist durch die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils zum Ersten eines Mo- nats von der Krankenkasse gemeldeten Mitglieder zu teilen und mit der Zahl der Mitglieder zu vervielfa- chen, die zum Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet sind. Die Berechnung ist für die bei- tragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 2 und 3 und für die beitragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 4 getrennt vorzunehmen. Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 2 und 3 sind die Mitglieder ohne die in Satz 5 genannten Mitglieder maßgebend. Für die Berechnung der bei- tragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 4 sind die in 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Artikel 56 Abs. 1 und 2 des Gesundheits- Reformgesetzes und Artikel des Ge- sundheitsstrukturgesetzes genannten Mitglieder (Rentenbezieher und Rentenantragsteller), der Gesamt- betrag der nach 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuletzt gemeldeten Renten und der Kor- rekturfaktor nach 8 Abs. 5 maßgebend. Das Ergebnis der beitragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 2 und 3 und das Ergebnis der beitragspflichtigen Einnahmen nach 8 Abs. 4 ist jeweils getrennt mit dem da- für geschätzten Veränderungsfaktor nach Absatz 2 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die vorgelegten Vierteljahresrechnungen und Monatsstatistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen. (2) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Veränderungen der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen der beitragspflichtigen Einnahmen für alle Krankenkassen je Mitglied nach 8 Abs. 2 und 3 und hiervon getrennt nach 8 Abs. 4 gegenüber den durchschnittlichen Summen der beitragspflichtigen Ein- nahmen aller Krankenkassen jeweils getrennt je Mitglied nach 8 Abs. 2 und 3 und nach 8 Abs. 4 im Aus- gangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. 7 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre- chend. (3) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Vierteljahresrechnungen vorzulegen hatte, als voraussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die entsprechend 8 Abs. 1 bis 3 berechnete monatliche Summe der beitragspflichtigen Ein- nahmen. Dabei tritt an die Stelle des Beitragssolls der auf einen Monat entfallende Teil der im Haushalts- plan angesetzten Beitragseinnahmen für die Mitglieder ohne die in 8 Abs. 4 genannten Beträge. (4) Das Bundesversicherungsamt bestimmt bei neuerrichteten Krankenkassen das Nähere über 1. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Summe der beitragspflichtigen Einnahmen für die in 8 Abs. 4 genannten Renten und 2. die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 3, wenn noch kein Haushaltsplan erstellt ist. (5) Weicht die Zahl der nach Absatz 1 Satz 2 zum Ersten des Vormonats zu berücksichtigenden Mitglie- der einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abwei- chung für weitere Monate zu erwarten, kann das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenver- bandes der betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzelfällen ein von Absatz 1 Satz 2 abweichendes Verfahren bestimmen. Weicht die Veränderung der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen der bei- tragspflichtigen Einnahmen (Absatz 2) einer Krankenkasse erheblich von der nach Absatz 2 geschätzten 16

17 10 Beitragsbedarf (1) Der Beitragsbedarf einer Krankenkasse ist für das Ausgleichsjahr wie folgt zu ermitteln: 1. Die standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr ( 6) sind in jeder Versicherten- gruppe ( 2) mit der Zahl der Versichertenjahre ( 3) zu vervielfachen. 2. Die Ergebnisse nach Nummer 1 sind zusammenzuzählen und um den von der Krankenkasse eingezogenen Arbeitgeberbeitrag nach 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach 221 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch zu verringern. (2) Für die Ermittlung des Beitragsbedarfs für den Ausgleich nach 19 legt das Bundesversiche- rungsamt die nach 6 standardisierten Leistungsausgaben und die nach 3 Abs. 4 gemeldeten Ver- sicherungszeiten zugrunde. (3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs für den monatlichen Ausgleich nach 17 legen die Krankenkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach 7 und die Versicherungszeiten nach 3 Abs. 6 Satz 1 wie folgt zu Grunde: 1. die Versicherungszeiten nach 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für die Ausgleichsmonate März bis Mai, 2. die Versicherungszeiten nach 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 für die Ausgleichsmonate Juni bis August, 3. die Versicherungszeiten nach 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 für die Ausgleichsmonate September bis November, 4. die Versicherungszeiten nach 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 für die Ausgleichsmonate Dezember so- wie für die Ausgleichsmonate Januar und Februar des Folgejahres Ausgleichsbedarfssatz (1) Den Ausgleichsbedarfssatz nach 266 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch ermittelt das Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr als Vomhundertsatz der bei- tragspflichtigen Einnahmen wie folgt: 1. Die Beitragsbedarfe ( 10) aller Krankenkassen sind zusammenzuzählen (Beitragsbedarfs- summe), um den Betrag nach 28h Abs. 2 Satz 2 zu erhöhen und um die Summe der Arbeit- geberbeiträge nach 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern. 2. Die beitragspflichtigen Einnahmen ( 8) der Mitglieder aller Krankenkassen sind zusammen- zuzählen (Ausgleichsgrundlohnsumme). 3. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist mit 100 zu vervielfachen und durch das Ergebnis nach Nummer 2 zu teilen (Ausgleichsbedarfssatz). Veränderung ab, kann das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes der betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzelfällen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren bestimmen Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131) hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt Artikel 16 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat in Abs. 1 Nr. 2 und um den Arbeitgeberbeitrag nach 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern nach zusammenzu- zählen eingefügt Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2037) hat Abs. 3 neu ge- fasst. Abs. 3 lautete: (3) Für die Ermittlung des vorläufigen Beitragsbedarfs für den monatlichen Ausgleich nach 17 legen die Krankenkassen die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach 7 und die voraus- sichtlichen Versicherungszeiten nach 3 Abs. 6 zugrunde Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2813) hat in Abs. 1 Nr. 2 von der Krankenkasse eingezogenen nach um den eingefügt Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 644) hat in Abs. 1 Nr. 2 sowie um die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen nach 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingefügt. 17

18 (2) Für den monatlichen Ausgleich nach 17 ist der vorläufige Ausgleichsbedarfssatz vom Bun- desversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu schätzen. Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderungen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichs- grundlohnsumme anzupassen. Für die Schätzung des voraussichtlichen Beitragsbedarfs und der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen gelten 3 Abs. 6, 7, 9 und Finanzkraft (1) Die Finanzkraft einer Krankenkasse im Ausgleichsjahr ist das Produkt aus den beitragspflich- tigen Einnahmen ihrer Mitglieder ( 8) und dem Ausgleichsbedarfssatz ( 11). (2) Für den monatlichen Ausgleich nach 17 ermittelt die Krankenkasse ihre Finanzkraft auf der Grundlage der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach 9 und des vorläufigen Aus- gleichsbedarfssatzes nach 11 Abs Berechnungsgrundlagen (1) Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Berechnun- gen 1. die nach den dafür geltenden Bestimmungen aufgestellten und den nach 79 Abs. 1 des Vier- ten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vorgelegten Geschäfts- und Rechnungser- gebnisse der Krankenkassen, 2. die Abrechnung nach 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. die nach 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Ergebnisse zugrunde. (2) Das Bundesversicherungsamt kann 1. in den 5, 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berechnungsschritte zur Ermittlung des Beitragsbe- darfs zur Vereinfachung zusammenfassen, 2. für Berechnungen und Bekanntmachungen anstelle des Versichertenjahres den Versicherten- tag zugrunde zu legen, 3. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten ( 8 Abs. 4) von dem in 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag abweichen Abrechnungsverfahren, Zahlungsverkehr, Säumniszuschläge Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1024) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat in Abs. 2 Satz 3 7 Nr. 2 und die 9 und 10 entsprechend durch 7, 9 und 10 ersetzt Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2286) hat in Abs. 1 Nr. 1 und um den Betrag nach 28h Abs. 2 Satz 2 zu erhöhen nach (Beitragsbedarfssumme) eingefügt Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2813) hat in Abs. 1 Nr. 1 und durch ein Komma ersetzt und und um die Summe der Arbeitgeberbeiträge nach 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern nach erhöhen eingefügt Artikel 1 Nr. 7 lit. b der Verordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1024) hat Abs. 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 9 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat in Abs. 2 Nr. 1 6, durch 5, 6, ersetzt. Artikel 1 Nr. 9 lit. b derselben Verordnung hat Nr. 3 in Abs. 2 aufgehoben und Nr. 4 in Nr. 3 umnummeriert. Nr. 3 lautete: 3. die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben ( 7) für ein Kalenderjahr im voraus fest- setzen,. 18

19 (1) Die monatlichen Abschlagszahlungen nach 17, der Jahresausgleich nach 19 sowie der Ri- sikopool nach 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden über die Deutsche Rentenversi- cherung Bund abgerechnet. Das Nähere über das Abrechnungsverfahren bestimmt das Bundesver- sicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Renten- versicherung Bund. (2) Sofern die Deutsche Rentenversicherung Bund nichts anderes bestimmt, sind die Zahlungen an sie auf die für die Weiterleitung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden Konten zu leisten. Bei Beiträgen ab Euro sind beschleunigte Überweisungsverfahren vorzunehmen. Die Zahlung durch Scheck ist nicht zulässig. Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluß am jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt. (3) Für verspätete Ausgleichszahlungen ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages an den Zahlungsempfän- ger zu zahlen. Für die Erhebung der Säumniszuschläge im monatlichen Ausgleich gilt der Zeitpunkt nach 17 Abs. 5 Satz 3; 17 Abs. 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zugangs der Anforderung der Zugang der Festsetzung durch das Bundesversicherungsamt tritt. Für die Erhe- bung der Säumniszuschläge im Jahresausgleich gilt der Fälligkeitstermin nach 19 Abs. 3 Satz 2. Bei einer unverschuldeten Gutschriftverzögerung kann die Deutsche Rentenversicherung Bund im Ein- zelfall bestimmen, daß von der Höhe nach Satz 1 abgewichen wird. Werden der Nachweis oder die Festsetzung einer monatlichen Ausgleichszahlung nach 17 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 durch eine Berichtigung nach 17 Abs. 5 Satz 4, eine Neuberechnung nach 17 Abs. 3a oder eine Bekanntma- chung nach 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt, bleiben die bis dahin verwirk- ten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn der Bescheid über eine Neuberechnung nach 17 Abs. 3a durch eine Bekanntmachung nach 19 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. (4) Soweit die durch Säumnis entstehenden Fehlbeträge der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht durch Überschüsse im monatlichen Ausgleich oder Anpassungen des Ausgleichsbedarfs- satzes im monatlichen Ausgleich oder Jahresausgleich ausgeglichen werden, stehen die Säumniszu- schläge nach Absatz 3 der Deutschen Rentenversicherung Bund zu. Im übrigen stehen sie den Kran- kenkassen zu und werden im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt. Das Nähere über die Auftei- lung und Abrechnung der Säumniszuschläge bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhö- rung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund Bekanntmachungen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen durch Mitteilung des Bun- desversicherungsamtes an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversi Artikel 1 Nr. 10 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2494) hat in der Überschrift, Zahlungsverkehr, Säumniszuschläge am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 10 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 2 bis 4 eingefügt Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) hat in Abs. 2 Satz Deutsche Mark durch Euro ersetzt. Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) hat in Abs. 1 Satz 1 und durch ein Komma ersetzt und sowie der Risikopool nach 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach 19 eingefügt Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2813) hat Abs. 3 Satz 5 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 jeweils Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch Deutsche Ren- tenversicherung Bund ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 3 jeweils Bundesversi- cherungsanstalt für Angestellte durch Deutschen Rentenversicherung Bund ersetzt. 19

20 cherung Bund. Die Spitzenverbände stellen sicher, daß die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Bekanntmachung erhalten. Das Bundesversicherungsamt stellt die Bekanntmachung in geeigneter elektronischer Form öffentlich zugänglich zur Verfügung a Prüfung (1) Die mit der Prüfung nach 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben jährlich im Wechsel die Meldung aller Versicherungszeiten nach 3 sowie die nach 28a Abs. 3 gemeldeten Fälle für eines der letzten beiden Ausgleichsjahre bei den Krankenkassen in ihrem Zu- ständigkeitsbereich zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Versicherungszeiten nach 3 ist bei Ver- sicherten, die in ein nach 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm eingeschrieben sind, auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuge- hörigkeit dieser Versicherten zu den Versichertengruppen nach 2 Abs. 1 Satz 3 zu prüfen; die nach 28a Abs. 3 gemeldeten Fälle sind insbesondere in Bezug auf die Richtigkeit der gemeldeten Leis- tungsausgaben, die Personenidentität und das Bezugsjahr zu prüfen. Das Bundesversicherungsamt kann nach Anhörung der mit der Prüfung nach 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befass- ten Stellen und der Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen haben, und dazu Näheres bestimmen. Für die Prüfungen nach Satz 1 legt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der mit der Prüfung nach 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- fassten Stellen für den jeweiligen Prüfzyklus die Stichproben- und Hochrechnungsmethodik, insbe- sondere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung eines angemessenen Stichprobenumfangs, fest und bestimmt das Nähere über die Anforderungen an die Erhebung der Stichproben sowie über die Mitteilung der Prüfergebnisse nach Satz 5. Die mit der Prüfung nach 274 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch befassten Stellen teilen dem Bundesversicherungsamt, der Krankenkasse und dem Spitzenverband der betroffenen Krankenkasse unverzüglich das Ergebnis der Prüfungen nach Satz 1 mit. (2) Das Bundesversicherungsamt rechnet die bei der Prüfung der Versicherungszeiten einer Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte Quote fehlerhafter oder nicht plausibler Fälle auf die Gesamtheit der Versicherten dieser Krankenkasse hoch. Wird bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt, dass eine Krankenkasse Erstattungsleistungen aus dem Risikopool ( 28a) zu Unrecht erhalten hat, rechnet das Bundesversicherungsamt die festgestellte Fehlerquote auf die Gesamtheit der Versicherten dieser Krankenkasse, für die die Krankenkasse Erstattungsansprüche geltend gemacht hat, hoch. Das Bundesversicherungsamt bestimmt das jeweils anzuwendende Hochrechnungsverfahren im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Hierbei kann es auch vorsehen, dass die Hochrechnung nur erfolgt, wenn die fehlerhaften oder nicht plau- siblen Fälle eine bestimmte Quote überschreiten. (3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt auf Grund der Hochrechnung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 den Korrekturbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. 14 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht eines Korrekturbetra- ges die zugrunde liegende Datenmeldung im Rahmen einer Vollerhebung korrigieren. Ob eine Vollerhebung durchgeführt wird, ist dem Bundesversicherungsamt von der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides nach Satz 1 mitzuteilen. Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhebung durchgeführt werden wird, oder verstreicht die in Satz 4 genannte Frist ohne Mitteilung der Krankenkasse, setzt das Bundesversicherungsamt den Korrekturbetrag endgül- tig fest und der Korrekturbetrag wird im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt. Anderenfalls be Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Satz 1 Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte durch Deutsche Rentenversicherung Bund ersetzt Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2495) hat Satz 3 neu ge- fasst. Satz 3 lautete: Die Bekanntmachung ist im Bundesarbeitsblatt zu veröffentlichen. 20

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur- Ausgleichsverordnung - RSAV)

Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur- Ausgleichsverordnung - RSAV) Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur- Ausgleichsverordnung - RSAV) RSAV Ausfertigungsdatum: 03.01.1994 Vollzitat: "Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883) 1 Mittel zur Unterstützung des

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

b) Mitgliedschaft aa) Die Bedeutung der Mitgliedschaft

b) Mitgliedschaft aa) Die Bedeutung der Mitgliedschaft b) Mitgliedschaft aa) Die Bedeutung der Mitgliedschaft Teilhaberecht an der Selbstverwaltung Versicherungsverhältnis Beitragspflicht Kielmansegg: Sozialrecht I+II 186 bb) Mitgliedschaft und Versicherungsverhältnis

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe. Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Ihre Fragen - unsere Antworten zu den Wahltarifen IKK Cash und IKK Cash plus. Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung, die ich erreichen kann?

Ihre Fragen - unsere Antworten zu den Wahltarifen IKK Cash und IKK Cash plus. Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung, die ich erreichen kann? Wahltarife Ihre Fragen - unsere Antworten zu den Wahltarifen IKK Cash und IKK Cash plus. Informieren Sie sich auch auf unserer Seite Wahltarife. IKK Cash Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung, die ich

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Quittungsheft für Zuzahlungen

Quittungsheft für Zuzahlungen Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,

Mehr

Für die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten:

Für die Teilnahme der Versicherten an folgenden Versorgungsformen sind Wahltarife anzubieten: Wahltarife Normen 53 SGB V Kurzinfo Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde den Krankenkassen seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit eingeräumt fünf verschiedene Wahltarife anzubieten (vgl. 53 Abs.

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Art 1 Rentenanpassung. Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 20. RAG. Ausfertigungsdatum: 27.06.

Art 1 Rentenanpassung. Erster Abschnitt Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 20. RAG. Ausfertigungsdatum: 27.06. Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) 20. RAG Ausfertigungsdatum: 27.06.1977

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

e) Kostenbeteiligung

e) Kostenbeteiligung e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Rechtsgrundlage Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Rechtsgrundlage Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Allgemeines Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen. Zur schnelleren Übersicht und zum besseren Verständnis haben wir jedem Gesetz stichwortartig die wichtigsten Stichpunkte vorangestellt.

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Geschäftsbericht 2010 HEK Hanseatische Krankenkasse

Geschäftsbericht 2010 HEK Hanseatische Krankenkasse Geschäftsbericht 2010 HEK Hanseatische Krankenkasse Die HEK ist eine Krankenkasse mit gesunden Finanzen. Wir arbeiten daran, dass das so bleibt. Denn überdurchschnittliche Leistungen und einen umfassenden

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR )

BAVers Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Krankenversicherung der Rentner ( KVdR ) Fall: Ein Versicherter stellt am 22.01.2016 einen Altersrentenantrag. Bei der Antragstellung gibt er an, dass er am 01.09.1969 mit einer Ausbildung zum Golfball-Taucher

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S. BeihilfeVO 301 Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/3100 16. Wahlperiode 24. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom

Mehr

Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz VerdStatG)

Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz VerdStatG) Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik Für

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG) Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung

Mehr

4.5 Disease-Management-Programme

4.5 Disease-Management-Programme 4.5 Disease-Management-Programme Das Disease-Management-Programm (DMP) ist ein Organisationsansatz von medizinischer Versorgung, bei dem die Behandlungs- und Betreuungsprozesse von über den gesamten Verlauf

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012

Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012 Seite 1 von 5 Strukturdaten der AOK PLUS Stand 01.01.2012 Struktur des Geschäftsbereiches Kreise 27 Gemeinden 1.382 davon: Städte 303 davon: kreisfreie Städte 9 Fläche (km²) 34.590 Einwohner (eigene Hochrechnung)

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG) Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Öffentliches Verfahrensverzeichnis der IKK Südwest

Öffentliches Verfahrensverzeichnis der IKK Südwest Öffentliches Verfahrensverzeichnis der IKK Südwest Der 81 Abs. 4 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) schreibt in Verbindung mit 4 g bzw. 4 e des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor, dass der Beauftragte

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html Page 1 of 6 GLOSSARBEGRIFF Der Sozialausgleich Gibt es einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag? Ja. Eine gesetzliche Überforderungsklausel stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger:

Föderale Zuordnung der Sozialversicherungsträger: Föderale Zuordnung der : Art. 87 Abs. 2 GG: Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Informationen für Henkel-Pensionäre

Informationen für Henkel-Pensionäre NACHRECHNEN & NACHHAKEN Unter dieser Überschrift berichtet das Netz in der März-Ausgabe 2012 über mögliche Fehler, die den Krankenkassen bei der Berechnung und Einforderung der Beiträge von Vorruheständlern

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) Vom 29. Juni 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen 80c. (1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner

Mehr

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Merkblatt. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Merkblatt Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Allgemeines Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom vertretenen Unternehmen einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Mehr

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 Wesentliche Änderungen Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Das Verfahren bei Antragstellung wurde um den Online-Antrag ergänzt. - GA 2.3 Abs.

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr