13 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene

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1 13 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Berichterstattung durch die Medien befasst sich mit Personen des öffentlichen Lebens ebenso wie mit solchen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit noch nicht auf sich gezogen haben. Sie befasst sich mit staatlichen Institutionen ebenso wie mit privaten Unternehmen, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen. Sie alle kommen als Träger der Rechte, die durch die in 12 dargestellten Normen des Straf- und Zivilrechts geschützt werden, und damit als Objekte von Veröffentlichungen in den Medien in Betracht Natürliche Personen a) Lebende Betroffene Insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht basiert auf der Gewährleistung der Grundrechte der Würde des Menschen 1 und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 3 sind diese Grundrechte auch und gerade gegen Beeinträchtigungen durch Medien und sonstige Äußerungen Dritter geschützt. Daraus folgt, dass jede lebende natürliche Person Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts der persönlichen Ehre in der Ausgestaltung ist, die diese Rechtsinstitute durch die dargestellten straf- und zivilrechtlichen Normen erfahren haben. Das gilt ohne Ausnahme. Der Schutz der Persönlichkeit ist nicht auf Inländer beschränkt, kann vielmehr von Ausländern in gleicher Weise in Anspruch genommen werden. Er gilt auch für Kinder, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits ein persönliches Ehr- oder Würdegefühl entwickelt haben 4 ; so sind etwa auch kleinste Kinder in ihrem Recht am eigenen Bild in gleicher Weise geschützt wie Erwachsene. Und in besonderem Maß gelten die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit zugunsten der Angehörigen benachteiligter Gruppen wie etwa geistig oder körperlich Behinderter. Damit gibt es kein lebendes Individuum, dem das Recht abgesprochen werden könnte, sich gegenüber einer behaupteten Verletzung seiner Rechte durch die Medien zur Wehr zu setzen. Allerdings gilt eine Einschränkung: Dieses Recht auf Respektierung der Persönlichkeit durch die Medien ist höchstpersönlicher Art. 1 Abs. 1Satz 1GG. 2 Art. 2 Abs. 1 GG. 3 BVerfG NJW 1958, 257 Lüth; BVerfG NJW 1961, 819 Schmid/Spiegel; BVerfG AfP 1971, 119 = NJW 1971, 1645 Mephisto; BVerfG AfP 1973, 423 = NJW 1973, 1226 Lebach I; BVerfG AfP 1980, 151 = NJW 1980, 2072 Böll/Walden; BVerfG AfP 1999, 57 = NJW 1999, 1322 = ZUM 1999, BGH GRUR 1974, 415 Saat der Sünde; BGHSt 7, 129; Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz

2 13 Tz. 4a Recht der Darstellung Grundlagen Natur. 1 Einer im Schrifttum 2 vertretenen neueren Tendenz, in Abkehr von diesem Grundsatz Persönlichkeitsrechte gegen Medienberichterstattung abzuschotten, indem man sie kommerzialisiert, sie mithin zum eigenständigen Gegenstand des Rechtsverkehrs macht, hat das Bundesverfassungsgericht 3 eine Absage erteilt. Danach gestatten es insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild dem Individuum nicht, sich etwa im Wege von Exklusivverträgen im Interesse der Kommerzialisierung seiner Persönlichkeit eines Teils seiner geschützten Sphäre zugunsten einzelner Vertragspartner zu begeben und die Öffentlichkeit als solche von der Nutzung dieses freigegebenen Teils auszuschließen. 4 4a 4b Diese Feststellung verliert nicht dadurch ihre Gültigkeit, dass der Bundesgerichtshof 5 insbesondere in seiner Marlene Dietrich-Entscheidung dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile entnommen hat, die hinsichtlich der Sanktionen im Verletzungsfall sowie der Übertragbarkeit allgemeinen immaterialgüterrechtlichen Regeln folgen. 6 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist vielmehr als ein gespaltenes Recht zu verstehen, das neben seinen immateriellen Bestandteilen auch vermögensrechtliche Bestandteile aufweist. 7 Soweit es danach vermögensrechtlicher Natur ist, ist es gegen rechtswidrige Ausbeutung in gleicher Weise geschützt wie andere Immaterialgüterrechte auch. Das gilt etwa für die Nutzung des Namens oder der Abbildung einer Persönlichkeit zu Zwecken der Werbung, 8 aber auch für andere Nutzungsarten, die im Rechtsverkehr üblicherweise nicht ohne Entgelt gewährt zu werden pflegen. Das Bundesverfassungsgericht 9 folgt diesem Ansatz einer zweigliedrigen Ausgestaltung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Marlene Dietrich betreffenden Entscheidung und sieht dabei seine eigene Ausdeutung des immateriellen Persönlichkeitsrechts in der Caroline von Monaco-Entscheidung 10 nicht in Frage gestellt. 11 Wo es daher um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Medieninhalte geht, ändert sich durch die neuere Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs und die darin vollzogene Anerkennung eines auch vermögensrecht- 1 BVerfG AfP 2000, 76 = NJW 2000, 1021 = ZUM 2000, 149 Caroline von Monaco I; dazu Soehring, AfP 2000, 230; BGH NJW 1968, 1773 = GRUR 1968, 552 Mephisto; BGH AfP 1981, 270 = NJW 1981, 1089 = GRUR 1981, 437 Der Aufmacher I; Damm/Rehbock, Rz Ullmann, AfP 1999, 209, 214; ähnlich auch Seifert, NJW 1999, 1889, BVerfG AfP 2000, 76 = NJW 2000, 1021 = ZUM 2000, 149 Caroline von Monaco I; dazu Soehring, AfP 2000, BVerfG AfP 2000, 76 = NJW 2000, 1021 = ZUM 2000, 149 Caroline von Monaco I. 5 BGH AfP 2000, 356 = NJW 2000, 2195 = GRUR 2000, 715 = ZUM 2000, 582 Marlene Dietrich. 6 Dazu u.a. G. Müller, VersR 2008, 1141 ff. unter C; Seelmann-Eggebert, NJW 2008, 2551; Götting/Brändel, 37 Rz. 16 ff.; Peukert, ZUM 2000, 710 ff.; Wagner, GRUR 2000, 717 ff. 7 G. Müller, VersR 2008, 1141 ff. unter C; a.a. Götting, GRUR 2004, 801 ff. 8 Unten 17 Tz. 16 ff., 21 Tz. 19 ff. 9 BVerfG AfP 20006, 452 = NJW 2006, 3409 = ZUM 2006, 865 = GRUR 2006, 1049 = WRP 2006, 1361 Blauer Engel. 10 BVerfG AfP 2000, 76 = NJW 2000, 1021 = ZUM 2000, 149 Caroline von Monaco I. 11 Seelmann-Eggebert, NJW 2008,

3 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz lich geprägten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1 nichts. Persönlichkeitsrechte können im Fall einer Verletzung ihrer immateriellen Bestandteile durch rechtswidrige Medienberichterstattung auch weiterhin nur vom unmittelbar Verletzten selbst bzw. im Fall der Verletzung Geschäftsunfähiger durch deren gesetzliche Vertreter wahrgenommen werden. 2 So hat etwa der Bundesgerichtshof eine Klage abgewiesen, mit der der Bruder eines Manns, der zunächst seine Familie und dann sich selbst getötet hatte, sich dagegen zur Wehr setzen wollte, dass durch die Berichterstattung über die Tat und ihre Umstände auch sein Name in die Öffentlichkeit getragen und mit der Tat in Verbindung gebracht wurde, 3 obwohl das Gericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich in Frage stellt, ob die Berichterstattung in der vorliegenden Form aus der Sicht des Verstorbenen zulässig oder als Verletzung von dessen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht unzulässig gewesen wäre. Die Berichterstattung trifft in einem solchen Fall trotz der Namensgleichheit 4 nicht den Überlebenden in seinen eigenen Rechten, und die Grenzen des Rechtssystems des deliktischen Ehrenschutzes würden überschritten, wollte man dem Kläger eine eigene Klagbefugnis allein deswegen zuerkennen, weil durch die Nennung des Namens auch er (mittelbar) betroffen ist. Auch sind die immateriellen Aspekte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als solche weiterhin weder übertragbar noch vererblich. 5 Das gilt trotz der Neufassung von 847 BGB, der Vorgänger-Vorschrift des heutigen 253 BGB, im Jahr weiterhin auch für den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, 7 die nicht den Regeln von 847, 253 BGB folgt und ihren höchstpersönlichen und daher jedenfalls vor Rechtshängigkeit auch nicht vererblichen Charakter ihrer unmittelbaren Ableitung aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem ihn zu Grunde liegenden Art. 1 Abs. 1 GG verdankt. 8 Demgegenüber gelten die von der Rechtsprechung inzwischen anerkannten vermögensrechtlichen Aspekte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie etwa Bereicherungsansprüche aus rechtswidriger Vermarktung von Persönlichkeitsrechten nicht mehr als höchstpersönliche Ansprüche, sondern als übertragbare und vererbliche Vermögenswerte BGH AfP 2000, 356 = NJW 2000, 2195 = GRUR 2000, 715 = ZUM 2000, 582 Marlene Dietrich. 2 G. Müller, VersR 2008, 1141 ff. unter C; a.a. auch für den immaterialgüterrechtlichen Aspekt von Persönlichkeitsrechten Ullmann, AfP 1999, 209, BGH AfP 1980, 154 = NJW 1980, 1790 = GRUR 1980, 813 Familienname. 4 Dazu unten 17 Tz. 12 f. 5 BGH NJW 1968, 1773 = GRUR 1968, 552 Mephisto; G. Müller, VersR 2008, 1141 ff. unter C; dazu unten 32 Tz Dazu Palandt/Sprau, 847 BGB Rz. 13; unten 32 Tz Dazu im Einzelnen unten 32 Tz. 15 ff. 8 Löffler/Steffen, 6 LPG Rz. 72; Damm/Rehbock, Rz. 1011; a.a. Kutschera, AfP 2000, BGH AfP 2000, 356 = NJW 2000, 2195 = GRUR 2000, 715 = ZUM 2000, 582 Marlene Dietrich; dazu unten 32 Tz. 37 ff. 281

4 13 Tz. 6 Recht der Darstellung Grundlagen b) Der Schutz Verstorbener aa) Immaterielle Aspekte Damit stellt sich die Frage nach dem Schutz Verstorbener gegen Beeinträchtigungen durch Medienberichterstattung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1 enden die persönliche Ehre und damit auch die immateriellen Aspekte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Tod des Menschen. Würde dieser Grundsatz konsequent praktiziert, so wären Ehre und Ruf Verstorbener gegen Beeinträchtigungen durch Berichterstattung schlechthin schutzlos. Davon kann indessen jedenfalls im Ergebnis keine Rede sein. Der Schutz Verstorbener ist vielmehr an zwei Stellen spezialgesetzlich geregelt, und auch die Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht wendet den Satz vom Erlöschen der Ehre mit dem Tod des Menschen im praktischen Ergebnis nur mit Einschränkungen an. 189 StGB stellt das Andenken des Verstorbenen unter besonderen strafrechtlichen Schutz. Damit erkennt der Gesetzgeber prinzipiell an, dass die Ehre des Individuums, die durch die allgemeineren Tatbestände der 185 ff. StGB geschützt ist, mit dem Tod endet und der erwünschte strafrechtliche Schutz des Nachrufs Verstorbener einer besonderen gesetzlichen Begründung bedarf. Es ist jedoch bereits darauf hingewiesen worden, dass dieser strafrechtliche Schutz nur in Fällen besonders gravierender Rufschädigungen eingreift 2 ; die normale Beleidigung oder üble Nachrede zu Lasten des Toten bleibt straflos. Der Gesetzgeber hat ferner im Rahmen des Rechts am eigenen Bild ein Bedürfnis dafür anerkannt, den Bildnisschutz Verstorbener ungeachtet der Tatsache, dass die Ehre und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod erlöschen, für eine gewisse Zeit über den Tod hinaus zu gewährleisten. Nach 22 Satz 3 KUG endet das Recht am eigenen Bild daher nicht mit dem Tode, sondern erst zehn Jahre danach. 3 Außerhalb dieser spezialgesetzlichen Regelungen erkennt die insoweit nicht ganz konsequente Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 4 und, ihm folgend, diejenige der Zivilgerichte dem Verstorbenen einen so genannten postmortalen Achtungsanspruch zu, der trotz des Erlöschens der persönlichen Ehre den Tod des Menschen überdauern und ihm Schutz gegen eine schwere Verletzung des Lebensbilds 5 sowie gegen andere schwerwiegende Beeinträchtigungen gewährt, die bei Lebenden als Verletzung der Menschenwürde zu 1 BVerfG AfP 1971, 119 = NJW 1971, 1645 Mephisto; BVerfG AfP 2001, 295 = ZUM 2001, 584 Wilhelm Kaisen; BVerfG AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 = ZUM 2008, 323; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321; Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz. 181; Löffler/ Steffen, 6 LPG Rz Oben 12 Tz. 16 ff. 3 Dazu unten 21 Tz. 22 f. 4 BVerfG AfP 1971, 119 = NJW 1971, 1645 Mephisto; BVerfG AfP 2001, 295 = ZUM 2001, 584 Wilhelm Kaisen; BVerfG AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 = ZUM 2008, BGH NJW 1968, 1773 = GRUR 1968, 552 Mephisto; BGH NJW 1974, 1371 = GRUR 1974, 797 Fiete Schulze; BGH GRUR 1984, 907 Frischzellenkosmetik; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321 Galinski. 282

5 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz. 8b 13 qualifizieren wären. 1 Dieses Recht unterscheidet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts qualitativ in zweifacher Hinsicht vom Recht der persönlichen Ehre des lebenden Menschen. Es wird zum einen nicht durch jede Ehrkränkung oder anderweitige Persönlichkeitsrechtsverletzung tangiert, sondern nur durch solche, die einen Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde des Verstorbenen oder eine ähnlich gravierende Rechtsverletzung darstellen. Und es ist, zum anderen, einer Güterabwägung mit kollidierenden Rechten nicht zugänglich; steht eine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs fest, dann kommt eine Rechtfertigung durch Güterabwägung mit kollidierenden Rechten wie etwa der Meinungs- oder Kunstfreiheit nicht mehr in Betracht. 2 Eine Verletzung dieses postmortalen Achtungsanspruchs hat die Rechtsprechung etwa angenommen im Fall der Verfälschung des Lebensbilds des Schauspielers Gustav Gründgens durch Klaus Manns Roman Mephisto, 3 der missbräuchlichen Verwendung der Signatur des Malers Emil Nolde, 4 im Fall der Bezeichnung eines verstorbenen Malers als NS-Künstler 5 oder der Berichterstattung über besonders grausame Abtreibungen durch einen verstorbenen Arzt während der NS-Zeit. 6 Im Fall eines bei dessen Tod noch anhängigen Ehrenschutzrechtsstreits von Franz Josef Strauß hat das Oberlandesgericht München 7 dessen Kindern und Erben das Recht zur Fortführung des Rechtsstreits und zur Geltendmachung des postmortalen Achtungsanspruchs des Verstorbenen zuerkannt. Die Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesverfassungsgericht 8 sowie ein zweites Urteil des Oberlandesgerichts München 9 in derselben Sache beruhten nicht etwa darauf, dass die Berechtigung der Erben des Verstorbenen zur Geltendmachung seines postmortalen Achtungsanspruchs in Frage gestellt worden wäre, sondern auf der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die beanstandeten Äußerungen noch nicht als schwerwiegende Verzerrung des Lebensbilds des Verstorbenen angesehen werden konnten und daher vom Grundrecht der Meinungsäußerung gedeckt waren. Ebenso war die Tochter des der SPD angehörigen verstorbenen ehemaligen Bremer Bürgermeisters Wilhelm Kaisen berechtigt, sich auf der Grundlage des postmortalen Achtungsanspruchs ihres Vaters gegen die Wahlkampfaussage zu wehren, der Verstorbene würde, wären er noch am Leben, die DVU bzw. die Republikaner wählen; in der Sache allerdings setzte sich auch in diesem Fall das Grundrecht der Meinungsfreiheit der auf Unterlassung in Anspruch 8a 8b 1 OLG Hamburg AfP 1983, 466; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321 Galinski; Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz. 115 f. 2 BVerfG AfP 2001, 295 = ZUM 2001, 584 Wilhelm Kaisen; BVerfG AfP 20006, 452 = NJW 2006, 3409 = ZUM 2006, 865= GRUR 2006, 1049 = WRP 2006, 1361 Blauer Engel; BVerfG AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 = ZUM 2008, BVerfG AfP 1971, 119 = NJW 1971, 1645 Mephisto. 4 BGH AfP 1989, 728 = NJW 1990, 1986 = WRP 1990, 231 Emil Nolde. 5 LG Hamburg AfP 1993, OLG München NJW-RR 1994, 925 Schreckliches Mädchen. 7 OLG München AfP 1989, 747 = NJW-RR 1990, 1435 Zwangsdemokrat I. 8 BVerfG AfP 1990, 192 = NJW 1991, 95 Zwangsdemokrat. 9 NJW 1992, 1323 Zwangsdemokrat II. 283

6 13 Tz. 8c Recht der Darstellung Grundlagen genommenen politischen Partei gegen diesen Anspruch durch, 1 während die ebenfalls mit dem postmortalen Achtungsanspruch des Betroffenen begründete Unterlassungsklage eines Enkels des früheren Bundeskanzlers Konrad Adenauer in einem vergleichbaren Fall politischer Vereinnahmung auch in der Sache Erfolg hatte. 2 Im Fall einer dieselbe Art der Wahlkampfaussage betreffenden Klage eines Enkels des bereits 1925 verstorbenen ehemaligen Reichspräsidenten Friedrich Ebert blieb die Frage nach dem Fortbestand eines postmortalen Achtungsanspruchs im Ergebnis unentschieden. 3 8c 9 Den Versuch der Erben des früheren Bundeskanzlers Willy Brandt, den Vertrieb einer mit seinem Konterfei versehenen so genannten Abschiedsmedaille unter Berufung auf den postmortalen Achtungsanspruch des Verstorbenen zu verhindern, haben die Gerichte 4 hingegen mit Recht zurück gewiesen, weil eine Verletzung des Lebensbilds des Verstorbenen oder eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung in jenem Fall nicht zu erkennen war. Auch der Bruder eines Manns, der seine Familie und danach sich selbst getötet hatte, konnte seinen Versuch, eine Berichterstattung über die Tragödie unter Namensnennung zu verhindern, nicht mit dem postmortalen Achtungsanspruch der getöteten Familie begründen, 5 und die veröffentlichte Einschätzung eines Publizisten, der verstorbene und zu Lebzeiten weithin bekannte Vorsitzende der jüdischen Gemeinde in Berlin, Heinz Galinski, habe in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg dem Schwarzmarktmilieu angehört, reichte jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands zur Begründung eines postmortalen Achtungsanspruchs nicht aus, dass sie in einer wissenschaftlich-historischen Arbeit geäußert wurde. 6 Schließlich stellt auch die Verarbeitung der Ermordung eines 14-jährigen Mädchens durch einen jungen Mann, mit dem sie kurz vor der Tat freiwilligen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, in einem Theaterstück keine Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs der Ermordeten dar, weil die aus der Fiktionalität des Theaterstücks resultierende verzerrende und partiell falsche Darstellung der Fakten noch nicht als Verletzung der Menschenwürde der Getöteten angesehen werden kann. 7 Und die Veröffentlichung des Fotos des später getöteten Opfers einer Geiselnahme in Todesangst stellte ebenfalls keine Entstellung des Lebensbilds der Betroffenen dar. 8 Liegt aber ein Fall der Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs vor, so steht den Angehörigen des Verstorbenen ausschließlich ein Unterlassungsanspruch gegen die weitere Verbreitung der betreffenden Darstellung oder Äußerung zu. Insbesondere ein postmortaler Gegendarstellungsanspruch 1 BVerfG AfP 2001, 295 = ZUM 2001, 584 Wilhelm Kaisen; so auch schon OLG Bremen AfP 1994, 145 = NJW-RR 1995, 84 Wilhelm Kaisen. 2 OLG Köln AfP 1998, 647 = NJW 1999, 1969 Adenauer. 3 OLG Bremen NJW-RR 1993, 726 Friedrich Ebert. 4 BVerfG NJW 2001, 594 = ZUM 2001, 2323 Willy Brandt; BGH NJW 1996, 593 = GRUR 1996, 195 Willy Brandt. 5 BGH AfP 1980, 154 = NJW 1980, 1790 = GRUR 1980, 813 Familienname. 6 OLG Düsseldorf AfP 2000, 468 = NJW-RR 2000, 321 Heinz Galinski. 7 BVerfG AfP 2008, 161 = NJW 2008, 1657 = ZUM 2008, 323; BGH ZUM 2008, 951; OLG Hamm AfP 2006, 261; a.a. in einem Parallelverfahren OLG Köln ZUM 2008, OLG Hamburg AfP 2005,

7 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz kommt wegen des höchstpersönlichen Charakters dieses Rechtsbehelfs schlechthin nicht in Betracht, wie ebenfalls in einem Fall des verstorbenen Franz Josef Strauß festgestellt wurde. 1 Das gilt selbst dann, wenn ein Medienunternehmen noch zu Lebzeiten des Betroffenen zur Veröffentlichung der Gegendarstellung verurteilt, diese aber noch nicht abgedruckt oder gesendet wurde; in diesem Fall kann das zur Veröffentlichung verpflichtete Unternehmen nach dem Tod des Betroffenen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung verlangen, durch die die Veröffentlichung angeordnet wurde. 2 Auch löst die Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs keinen Anspruch des überlebenden Angehörigen auf Zahlung einer Geldentschädigung 3 aus, und zwar auch dann nicht, wenn ein solcher Anspruch dem unmittelbar Verletzten zustünde, hätte er die Rechtsverletzung erlebt. 4 Die gegenteilige und insbesondere mit der Präventivfunktion der Geldentschädigung begründete Auffassung hat der Bundesgerichtshof 5 mit der zutreffenden Begründung verworfen, dass die Präventivfunktion allein den Anspruch nicht rechtfertigen kann, dass die primär geforderte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen des Erlöschens des Persönlichkeitsrechts zu Lasten eines Toten nicht mehr begangen werden und auch die für die Zuerkennung der Geldentschädigung ebenfalls konstitutive Genugtuungsfunktion nicht mehr zum Tragen kommen kann. Auch kann in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung eine Intensität erreicht, die eine Geldentschädigung ausgelöste hätte, wäre der Verletzte noch am Leben, nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Eingriff in die Menschwürde des Verstorbenen die Überlebenden zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädigung berechtigt. 6 Das kommt nur in Betracht, wenn im Ausnahmefall die Rechtsverletzung zu Lasten des Verstorbenen zugleich auch als Verletzung eigener Rechte der Überlebenden angesehen werden kann. 7 Wo aber ein postmortaler Achtungsanspruch anerkannt wird, kann er durch die Angehörigen wahrgenommen werden, zu denen jedenfalls der überlebende Ehegatte sowie die Kinder des Verstorbenen gehören, 8 unter Umständen auch dessen Eltern und Geschwister. Nach 77 Abs. 2 Satz 2 StGB sind im Fall der Verunglimpfung Verstorbener auch die Enkel strafantragsberechtigt, sofern die Kinder des Verstorbenen nicht mehr am Leben sind. Im Fall Adenauer hat OLG Hamburg AfP 1994, 322; so auch OLG Stuttgart NJW-RR 1996, KG AfP 2007, 137 = ZUM-RD 2007, Dazu im Einzelnen unten 32 Tz. 15 ff. 4 BGH NJW 1974, 1371 = GRUR 1974, 797 Fiete Schulze; BGH AfP 2006, 67 = NJW 2006, 605 = ZUM 2006, 270 = GRUR 2006, 252 Obduktionsfoto. 5 BGH AfP 2006, 67 = NJW 2006, 605 = ZUM 2006, 270 = GRUR 2006, 252 Obduktionsfoto. 6 BGH AfP 2006, 67 = NJW 2006, 605 = ZUM 2006, 270 = GRUR 2006, 252 Obduktionsfoto; OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; OLG Hamburg AfP 2000, BGH AfP 2006, 67 = NJW 2006, 605 = ZUM 2006, 270 = GRUR 2006, 252 Obduktionsfoto; OLG Düsseldorf AfP 2000, So ausdrücklich 22 Satz 4 KUG; LG Hamburg AfP 1993, 595; OLG München AfP 1989, 747 = NJW-RR 1990, 1435 Zwangsdemokrat I; OLG München NJW-RR 1994, 925 Schreckliches Mädchen; OLG Bremen AfP 1994, 145 = NJW-RR 1995, 84 Wilhelm Kaisen. 285

8 13 Tz. 12 Recht der Darstellung Grundlagen daher das Oberlandesgericht Köln 1 die Befugnis zur Wahrnehmung dieses Rechts dem Enkel, im Fall Emil Nolde hat der Bundesgerichtshof 2 es der Witwe des Verstorbenen, der mit der Pflege seines Nachlasses betrauten Stiftung hingegen nicht aus eigenem Recht, sondern nur aufgrund einer durch die Witwe erteilten Prozessführungsbefugnis zuerkannt. Zu weit gehen gerichtliche Entscheidungen, 3 die es in den Fällen der Wahlwerbung der rechtsradikalen Partei Die Republikaner auch den nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Ausstrahlung von Wahlwerbung verpflichteten Rundfunkveranstaltern erlaubten, die Ausstrahlung mit dem Hinweis auf die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte von Konrad Adenauer und Kurt Schumacher zu verweigern. Die in diesen Fällen der Sache nach von den Gerichten gebilligte Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten Dritter durch die betreffenden Rundfunkveranstalter wäre wegen der Höchstpersönlichkeit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts 4 nicht einmal zu Gunsten lebender Personen statthaft gewesen. Sie kann es im Rahmen des postmortalen Achtungsanspruchs daher erst recht nicht sein a Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz gilt zeitlich nicht unbeschränkt. Wie lange er nach dem Tod des Betroffenen in Anspruch genommen werden kann, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das Oberlandesgericht Köln 5 hält eine solche Klärung für entbehrlich, weil sich eine gleichsam natürliche Befristung aus dem begrenzten Kreis der Wahrnehmungsberechtigten ergebe, bezieht aber in den Kreis der Wahrnehmungsberechtigten einen Enkel des Verstorbenen ohne Weiteres ein; auf diese Weise gewährt es den postmortalen Rechtsschutz im Ergebnis noch mehr als 30 Jahre nach dem Tod Konrad Adenauers. Auch das Oberlandesgericht München 6 vertritt unter Hinweis darauf, dass 189 StGB für seinen Geltungsbereich keine zeitliche Begrenzung vorsieht, die Auffassung, dass sich allenfalls aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Tod des Verletzten und der Verletzungshandlung eine generelle Begrenzung ergeben könne, jenseits deren eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Lebensbilds des Verstorbenen nicht mehr angenommen werden könne. Sicher ist in Anbetracht der Wertentscheidung des Gesetzgebers in 22 Satz 3 KUG, dass die Schutzfrist nicht weniger als zehn Jahre betragen kann, soweit im Einzelfall überhaupt ein postmortaler Anspruch in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof, 7 der die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts 8 in Anlehnung an 22 Satz 3 KUG auf zehn Jahre befristet hat, hat allerdings in derselben Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass diese Befristung für die ideellen Bestandteile des 1 OLG Köln AfP 1999, 647 = NJW 1999, 1969 Adenauer. 2 BGH AfP 1989, 728 = NJW 1990, 1986 = WRP 1990, 231 Emil Nolde. 3 OLG Koblenz ZUM 1999, 418; LG Köln NJW-RR 1999, Oben Tz OLG Köln AfP 1999, 647 = NJW 1999, 1969 Adenauer. 6 OLG München AfP 2001, BGH AfP 2007, 42 = NJW 2007, 684 = ZUM 2007, 54 = GRUR 2007, 168 kinskiklaus.de. 8 Dazu sogleich Tz. 12c. 286

9 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz. 12c 13 postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht gilt, ohne zugleich hierfür eine nach seiner Auffassung maßgebliche Frist zu nennen. Im Schrifttum 1 wird in Anlehnung an den Entwurf eines Ehrenschutzgesetzes aus dem Jahr 1959, der niemals Gesetz geworden ist, eine Maximalfrist von 30 Jahren befürwortet, nach deren Ablauf die Wahrnehmung nachwirkender Persönlichkeitsrechte Verstorbener durch ihre Angehörigen in jedem Fall ausgeschlossen sein soll. Diese Frist bezeichnet auch das Landgericht Hamburg 2 als angemessen, während der Bundesgerichtshof 3 im Fall Emil Nolde festgestellt hat, der Anspruch sei 30 Jahre nach dem Tod des Künstlers noch nicht erloschen, und das Oberlandesgerichts Bremen 4 den postmortalen Achtungsanspruch für den ehemaligen Reichspräsidenten Friedrich Ebert auch 67 Jahre nach dessen Tode noch für denkbar gehalten hat. Nach Ablauf einer derart langen Zeitspanne ist jedoch ein Verstorbener, lebt sein Gedächtnis überhaupt noch fort, längst zur historischen Person geworden. Die Auffassung, ihm stehe auch dann noch ein postmortaler Achtungsanspruch zu, wird dem Grundgedanken dieses Rechtsinstituts ebenso wenig gerecht wie der ihm zugrunde liegenden Feststellung, dass die Ehre des Menschen mit seinem Tod endet. Auch stieße legitime Geschichtsschreibung an unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG unakzeptable Grenzen, müssten Autoren und Medien damit rechnen, wegen angeblicher Falschdarstellungen oder angeblich ehrenrühriger Wertungen noch Jahrzehnte nach dem Tod einer historischen Persönlichkeit mit Unterlassungsansprüchen überzogen zu werden. Daher ist auch die Auffassung des Landgerichts Frankfurt 5 unzutreffend, der postmortale Achtungsanspruch erlösche so lange nicht, wie ein Verstorbener im kollektiven Gedächtnis bleibt; auch sie führt dazu, dass dieser als Ausnahme gedachte Rechtsbehelf von den Abkömmlingen historischer Persönlichkeiten ohne jede zeitliche Begrenzung in Anspruch genommen werden kann. Der erwähnte Zeitraum von 30 Jahren nach dem Tod sollte daher die Maximalfrist darstellen, binnen deren der postmortale Achtungsanspruch noch geltend gemacht werden kann. Richtig erscheint es ferner, ihn in jedem Fall mit dem Tod der engsten überlebenden Angehörigen, mithin des Ehegatten und der Kinder, enden zu lassen. 12b bb) Vermögensrechtliche Aspekte Neben den in Tz. 6 ff. erörterten immateriellen postmortalen Achtungsanspruch, der, wie gezeigt, den Verstorbenen in engen Grenzen gegen eine Verletzung seiner Menschenwürde und seines Lebensbilds schützt, treten seit der vom Bundesverfassungsgericht 6 unter verfassungsrechtlichen Aspekten 12c 1 Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz LG Hamburg AfP 1993, BGH AfP 1989, 728 = NJW 1990, 1986 = WRP 1990, 231 Emil Nolde. 4 OLG Bremen NJW-RR 1993, 726 Friedrich Ebert. 5 LG Frankfurt/Main ZUM 2009, BVerfG AfP 20006, 452 = NJW 2006, 3409 = GRUR 2006, 1049 = WRP 2006, 1361 Blauer Engel. 287

10 13 Tz. 12d Recht der Darstellung Grundlagen nicht beanstandeten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs 1 in Sachen Marlene Dietrich nunmehr unbestritten die vermögensrechtlichen Aspekte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die den Verstorbenen wie den Lebenden auch gegen kommerzielle Ausbeutung schützen können, wo eine solche Ausbeutung üblicherweise nur aufgrund von Vereinbarungen und nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflegt. Dieser Schutz wird heute gewährt, wenn, wie etwa im Fall des Komikers Heinz Ehrhardt, berühmt gewordene Charakteristika eines verstorbenen Künstlers nach seinem Tod zu Zwecken der Werbung imitiert und ausgebeutet werden. 2 Im Fall Marlene Dietrich wurde der Klage ihrer Tochter auf Unterlassung des Gebrauchs des Namens zur Kennzeichnung eines Automobiltyps sowie sonstiger Waren und gewerblicher Leistungen stattgegeben. 3 12d 12e Vor allem aber hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall die Grundsatzentscheidung darüber gefällt, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere in seinen Ausprägungen des Rechts am eigenen Bild und am Namen, aber auch in sonstigen, üblicherweise nur gegen Entgelt zu nutzenden Varianten vermögensrechtlicher Natur sein kann mit der Folge, dass der Verletzte und nach seinem Tod seine Erben im Verletzungsfall Schadenersatzund ggf. Bereicherungsansprüche geltend machen können. In der Konsequenz dieser Auffassung liegt es, dass der Bundesgerichtshof 4 inzwischen entschieden hat, dass das Bildnis einer lebenden oder verstorbenen Person unter Umständen auch als Marke geschützt werden kann. Demgegenüber hat das Kammergericht 5 mit Billigung des Bundesgerichtshofs in der Marlene Dietrich-Entscheidung die auf Unterlassung des Gebrauchs des Namens Marlene zur Werbung für das Musical Marlene gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen, weil es sich hier um eine Nutzung im Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG handelte. Folgerichtig hat dann der Bundesgerichtshof 6 in einem weiteren von der Erbin Marlene Dietrichs anhängig gemachten Rechtsstreit entschieden, dass ein Verlag, der über die verstorbene Schauspielerin redaktionell berichtete, für diesen Bericht unter Verwendung ihres Lichtbilds werben durfte. Die Anerkennung eines derartigen vermögenswerten Aspekts des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat entgegen vereinzelten Stimmen in der Rechtsprechung 7 mit dem oben erörterten postmortalen Achtungsanspruch nichts zu tun. 8 Die kommerzielle Ausbeutung der vermögensrechtlichen Aspekte 1 BGH AfP 2000, 356 = NJW 2000, 2195 = GRUR 2000, 715 = ZUM 2000, 582 Marlene Dietrich; OLG Hamburg AfP 1989, 760 = NJW 1990, 1995 Heinz Erhart; LG München I AfP 1997, 559 Meister Eder; dazu schon oben Tz. 4a. 2 OLG Hamburg AfP 1989, 760 = NJW 1990, 1995 Heinz Erhart; LG München I AfP 1997, 559 Meister Eder. 3 BGH AfP 2000, 356 = NJW 2000, 2195 = GRUR 2000, 715 = ZUM 2000, 582 Marlene Dietrich; ebenso schon die Vorinstanz: KG AfP 1997, BGH WRP 2008, 1428 Marlene-Dietrich-Bildnis. 5 KG AfP 1997, BGH AfP 2002, 435 = NJW 2002, 2317 = ZUM 2002, 634 = GRUR2002, 960 = WRP 2002, 999 Marlene Dietrich II. 7 KG AfP 1997, 926; OLG München ZUM 2002, G. Müller, VersR 2008, 1141 ff. unter D. 288

11 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz des Persönlichkeitsrechts führt vielmehr unmittelbar zu Ansprüchen aus 823 Abs. 1 BGB. 1 Ihre Anerkennung soll es aber, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, den Erben Verstorbener nicht ermöglichen, die öffentliche und damit publizistische Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu steuern. 2 Verfehlt war es daher, wenn das Oberlandesgericht München 3 der Erbin Marlene Dietrichs nach der Veröffentlichung eines gefälschten Aktbilds, das dem Betrachter den Eindruck vermittelte, es zeige die verstorbene Schauspielerin, einen Entschädigungsanspruch zuerkannt hat. Zwar handelte es sich bei der Veröffentlichung dieses Bilds um einen Eingriff in die Menschenwürde der Verstorbenen, der als Verletzung ihres postmortalen Achtungsanspruchs angesehen werden und daher zu einem Unterlassungsanspruch führen konnte. Indem es der Erbin auch einen Entschädigungsanspruch zuerkannte, hat das Gericht aber verkannt, dass es in diesem Fall gerade nicht um eine Nutzungsart geht, die üblicherweise gegen Entgelt gewährt zu werden pflegt, sondern um eine Persönlichkeitsverletzung, die unter Lebenden zu einem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung führen kann. Dass aber der postmortale Achtungsanspruch keinen derartigen Entschädigungsanspruch gewährt, hat der Bundesgerichtshof in Kenntnis der anderweitigen Auffassung des Oberlandesgerichts München 4 seither noch einmal bestätigt. Anders als für den postmortalen Achtungsanspruch, für den die Schutzdauer definitiv länger als zehn Jahre ist, für den sie aber von der Rechtsprechung bisher nicht klar definiert wird, hat der Bundesgerichtshof die Schutzdauer für die vermögenswerten Bestandteile des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entsprechend der Festlegung in 22 KUG auf zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen festgelegt. 5 Das ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit zu begrüßen, im Hinblick etwa auf die Schutzdauer des Urheberrechts oder des Rechts ausübender Künstler, die sich auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers mit der geschützten Produktion belaufen, 6 aber nicht unbedingt einleuchtend. 12f 2. Personenvereinigungen des Privatrechts Art. 19 Abs. 3 GG bestimmt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG der Fall mit der Folge, dass jedenfalls im Prinzip auch juristische Personen den 1 BGH AfP 2000, 356 = NJW 2000, 2195 = GRUR 2000, 715 = ZUM 2000, 582 Marlene Dietrich. 2 BGH AfP 2007, 42 = NJW 2007, 684 = ZUM 2007, 54 = GRUR 2007, 168 kinskiklaus.de. 3 OLG München ZUM 2002, 744; mit Recht kritisch dazu Götting, GRUR 2004, 801 ff. 4 BGH AfP 2006, 67 = NJW 2006, 605 = ZUM 2006, 270 = GRUR 2006, 252 Obduktionsfoto. 5 BGH AfP 2007, 42 = NJW 2007, 684 = ZUM 2007, 54 = GRUR 2007, 168 kinskiklaus.de. 6 64, 82 UrhG

12 13 Tz. 13a Recht der Darstellung Grundlagen Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie den Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Sinne der 185 ff. StGB, 823 ff. BGB für sich in Anspruch nehmen können. Allerdings geht dieser Schutz nicht in jeder Hinsicht gleich weit wie derjenige des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts natürlicher Personen. 13a 14 Unumstritten ist, dass auch juristische Personen das Recht am gesprochenen Wort für sich in Anspruch nehmen können. 1 Andererseits hat die Rechtsprechung zwar die Frage noch nicht beantwortet, ob juristische Personen ein Recht am eigenen Bild in Anspruch nehmen können; das Bundesverfassungsgericht 2 hat aber angedeutet, dass dies nach seiner Auffassung nicht der Fall sein kann. Im Ergebnis ist diese Frage zu verneinen. Denn 23 KUG gilt nur für natürliche Personen, und soweit es um den Bildnisschutz von Organen oder Repräsentanten juristischer Personen geht, können sie dieses Recht persönlich in Anspruch nehmen. Ein Schutz anderer visueller Aspekte der Persönlichkeit wie etwa sächlicher Mittel oder Räumlichkeiten kommt aber schon bei natürlichen Personen nur in Ausnahmefällen in Betracht, 3 und ein tragfähiger Grund für die Zubilligung eines im Persönlichkeitsrecht angesiedelten Schutzes etwa an betrieblichen Einrichtungen ist nicht ersichtlich. 4 Verfehlt war es daher, wenn das Landgericht Berlin 5 einer Gesellschaft, die ein Autohaus betreibt, einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos Prominenter zuerkannt hat, die während einer Feier in ihren betrieblichen Räumen gefertigt worden waren. Demgegenüber wird man das Recht auch von juristischen Personen prinzipiell anerkennen müssen, sich gegen die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen zur Wehr zu setzen, sofern nicht die gebotene Güterabwägung 6 ergibt, dass ein Veröffentlichungsverbot nicht in Betracht kommt. 7 Auf der anderen Seite steht der von der Rechtsprechung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach scherwiegenden Rechtsverletzungen 8 juristischen Personen nicht zu. 9 Soweit danach die Voraussetzungen für den Schutz der Persönlichkeit vorliegen, gilt das zunächst für juristische Personen im Rechtssinn, mithin im Wesentlichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, 10 wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftunter- 1 BVerfG AfP 2003, 36 = NJW 2002, 3619 = MMR 2003, 35 = WM 2002, BVerfG NJW 2005, Dazu unten 21 Tz BVerfG AfP 2003, 36 = NJW 2002, 3619 = MMR 2003, 35 = WM 2002, LG Berlin ZUM 2004, Dazu oben 12 Tz. 84 ff. 7 KG NJW 2000, Dazu im Einzelnen unten 32 Tz. 15 ff. 9 BGH NJW 1980, 2807 = GRUR 1980, 1090 Medizinsyndikat I; OLG Stuttgart MDR 1979, 671; Wenzel/Burkhardt, Kap. 14 Rz. 137; Löffler/Steffen, 6 LPG Rz. 344; Damm/Rehbock, Rz. 1008; unten 32 Tz. 16; kritisch dazu Born, AfP 2005, 110 ff. 10 BGH NJW 1954, 1412; OLG Stuttgart NJW 1976, 628, 630 Siemens-Festschrift. 290

13 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz nehmen oder Arbeitgeber betroffen sind, 1 sowie für eingetragene Vereine. 2 Das gilt nach ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft auch für die Deutsche Bahn AG. 3 Der Rechtsschutz gegen Rufbeeinträchtigung wird aber auch Personenvereinigungen gewährt, die nicht in der Rechtsform der juristischen Person organisiert sind und sich daher nicht unmittelbar auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 3 GG berufen können. Er erstreckt sich daher insbesondere auch auf die in der Form der Offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft organisierten Handelsgesellschaften. 4 Auch nicht rechtsfähige Vereine wie insbesondere Gewerkschaften 5 oder politische Parteien 6 sind ungeachtet ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung des auch ihnen zustehenden Persönlichkeitsrechts oder ihres wirtschaftlichen Rufs geltend zu machen Juristische Personen des öffentlichen Rechts Zu dieser Gruppe juristischer Personen gehören Bund, Länder und Kommunen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie alle sind, anders als die erwähnten juristischen Personen des Privatrechts und die ihnen im vorliegenden Zusammenhang gleichgestellten privatrechtlich verfassten Personenvereinigungen, nicht Grundrechtsträger. Ausgenommen hiervon sind lediglich die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, die trotz ihrer Organisationsform jedenfalls den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für sich in Anspruch nehmen können. 7 Die Prinzipien der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 1 und 2 GG scheiden als Basis für einen Ehrenschutz derartiger Institutionen damit aus. Ihnen steht ein Persönlichkeitsrecht nicht zu. 8 Die praktische Bedeutung dieser Feststellung für die Frage der Berechtigung von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Medienberichterstattung ist jedoch gering. Jedenfalls im strafrechtlichen Bereich sind sie privaten Institutionen dadurch gleichgestellt, dass die Beleidigungstatbestände der 185 ff. StGB auch zu ihren Gunsten Anwendung finden, 9 wenn sie als solche oder in Gestalt ihrer Repräsentanten BGH NJW 1981, 2402 Rennsportgemeinschaft; BGH AfP 1986, 361 = NJW 1986, 2951 = GRUR 1986, 759 BMW; BGH AfP 1994, 138 = NJW 1994, 1281 = WRP 1994, 806 Bilanzanalyse; BVerfG ZIP 1994, 972 Bilanzanalyse. 2 BGH AfP 1974, 702 = NJW 1974, 1762 = GRUR 1975, 208 Deutschlandstiftung; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 733 Scientology Church. 3 KG NJW 2000, BGH AfP 1975, 911 = NJW 1975, 1882 = GRUR 1976, 210 Geist von Oberzell; BGH NJW 1980, 2807 = GRUR 1980, 1090 Medizin-Syndikat I. 5 BGH AfP 1972, 229 = NJW 1971, 1655 = GRUR 1971, 591 Sabotage. 6 OLG München AfP 1976, 130; OLG München AfP 1996, 391 = NJW 1996, 2515 Feuer in die Herzen. 7 BVerfG NJW 1989, 382; vgl. auch BVerwG AfP 1985, 72 = NJW 1985, Löffler/Steffen, 6 LPG Rz. 72; Prinz/Peters, Rz BGH NJW 1956,

14 13 Tz. 18 Recht der Darstellung Grundlagen Gegenstand von Beleidigungsdelikten werden. 1 Körperschaften unterhalb der Ebene des Bundes und der Länder sind nach der Rechtsprechung 2 darüber hinaus wie private Personen und Institutionen berechtigt, gemäß 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den strafrechtlichen Ehrenschutztatbeständen auch zivilrechtlich gegen Medienberichterstattung vorzugehen, und zwar nicht nur gegenüber falschen Tatsachenbehauptungen, sondern auch gegenüber als unzulässig bezeichneter Kritik, 3 soweit sie wie ein Privater am Rechtsverkehr teilnehmen, was auch bei Wahrung öffentlicher Aufgaben der Fall sein kann. 4 Allerdings ist dabei im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob durch eine bestimmte Äußerung die Körperschaft als solche oder einer ihrer Bediensteten in Person beeinträchtigt ist Diese Anerkennung einer eigenen Klagbefugnis öffentlichrechtlicher Körperschaften erscheint jedenfalls dort, wo es um Äußerungen nicht über einzelne Personen innerhalb der öffentlichen Verwaltung, sondern um Äußerungen über die jeweiligen Institutionen selbst geht, rechtlich bedenklich. Kritische Auseinandersetzung mit der öffentlichen Verwaltung gehört zu den ureigensten Aufgaben der Medien nach den Bestimmungen der Landespressegesetze. 6 Sie repressionsfrei zu ermöglichen ist der eigentliche Zweck der Gewährleistung der Pressefreiheit durch das Grundgesetz und der wiederholten Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine freie und unkontrollierte Presse für die freiheitliche Demokratie schlechthin konstitutiv ist. 7 Mit diesen Grundsätzen und der Aussage, dass öffentlichrechtlichen Körperschaften kein Persönlichkeitsrecht zuzuerkennen ist, ist ihre von der Rechtsprechung dennoch bejahte Berechtigung, wie Private zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Medienberichterstattung geltend zu machen, kaum zu vereinbaren. Richtigerweise sollte deren Schutz auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen veröffentlichte Berichterstattung mit Straftatbeständen kollidiert 8 ; insoweit ist allerdings auch ihre zivilrechtliche Klagbefugnis im Hinblick auf 194 Abs. 3 Satz 2 StGB und 823 Abs. 2 BGB nicht zu bestreiten. Es ist daher richtig, dass die neuere Rechtsprechung die Berechtigung staatlicher Stellen zur Geltendmachung von Gegendarstellungs- 9 und Berichtigungs- 1 BVerfG NJW 1990, 1982 Bundesflagge; BVerfG AfP 1996, 50 = NJW 1995, 3303, 3304 Soldaten sind Mörder II; Löffler/Steffen, 6 LPG Rz BGH AfP 2008, 55; BGH AfP 1983, 270 = NJW 1983, 1183 Vetternwirtschaft; VGH Kassel NJW 1990, BGH NJW 1984, 1607 = GRUR 1984, 474 Bundesbahnplanungsvorhaben; OLG München v U 4743/96, unveröffentlicht Bayerische Zentrale für neue Medien; OLG München ZUM 2001, 813 = NJW-RR 2002, BGH NJW 1984, 1607 = GRUR 1984, 474 Bundesbahnplanungsvorhaben für die damals noch öffentlichrechtlich verfasste Deutsche Bundesbahn; Prinz/Peters, Rz BGH AfP 1983, 270 = NJW 1983, 1183 Vetternwirtschaft. 6 3 LPG Nordrhein-Westfalen und die entsprechenden Bestimmungen der übrigen Landespressegesetze. 7 BVerfG NJW 1958, 257 Lüth; BVerfG NJW 1961, 819 Schmid/Spiegel; BVerfG NJW 1966, 1603 Spiegel-Urteil. 8 Oben 12 Tz. 19 ff. 9 BerlVerfGH AfP 2008, 593 = NJW 2008, 3491 = ZUM-RD 2008,

15 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz. 19b 13 ansprüchen 1 auf Fälle besonders gravierender und an die Substanz gehender Rechtsverletzungen limitiert. Die Bundesrepublik selbst und die Bundesländer sind auf den strafrechtlichen Sonderschutz des 90a StGB beschränkt 2 und daher richtiger Ansicht nach zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als Folge von Medienberichterstattung nicht befugt. 3 Die Rechtsprechung 4 folgt dieser Auffassung nicht und erkennt auch der Bundesrepublik Deutschland einen Berichtigungsanspruch jedenfalls in Fällen zu, in denen eine Äußerung geeignet ist, den Bund oder eine seiner Behörden schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Die auf diese Weise gezogene Grenze erscheint jedoch weder praktikabel noch dogmatisch überzeugend, indem sie die Frage nach der Klagbefugnis der Bundesrepublik und der Länder mit derjenigen nach der Begründung einer individuellen Klage gleichsetzt. Wie nach der hier vertretenen Auffassung der Bundesrepublik, so stehen auch ausländischen Staaten, denen die deutsche Rechtsordnung abgesehen vom Sondertatbestand der Beleidigung von Repräsentanten 5 keinen strafrechtlichen Ehrenschutz zuerkennt und die schon daher zivilrechtlich nicht besser gestellt werden können als der Bund und die Bundesländer, zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Medienveröffentlichungen nicht zu. 6 Die im Ergebnis richtige Zurückweisung eines von Serbien geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen einer Berichterstattung über die Existenz von Massengräbern albanischer Zivilisten im Kosovo durch das Kammergericht 7 hätte daher richtigerweise mit fehlender Klagbefugnis dieses Staats und nicht mit der Erwägung begründet werden müssen, der Staat müsse den Medien in Fällen der Verdachtsberichterstattung 8 einen größeren Freiraum einräumen als private Betroffene. In- und ausländische Körperschaften sind aber auch nach der hier vertretenen Auffassung, nach der ihnen zivilrechtlicher Ehrenschutz in Deutschland nicht zukommt, kein Freiwild für die Medien. Denn in aller Regel kommt Berichterstattung über Institutionen nicht ohne Berichterstattung über Personen aus, und die Berechtigung auch solcher Personen, die in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten von Bund, Ländern oder ausländischen Staaten durch Veröffentlichungen in ihren eigenen Rechten verletzt werden, sich dagegen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr zu setzen, steht nicht in Frage a 19b 1 BGH AfP 2008, 381 = NJW 2008, 2262 = ZUM 2009, 61 = WRP 2008, 114 Richtigstellungsanspruch des BKA; dazu unten 29 Tz. 9b, 31 Tz. 8a. 2 Prinz/Peters, Rz. 141; Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz. 126; dazu oben 12 Tz. 21 ff. 3 Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz. 126; Prinz/Peters, Rz BGH AfP 2008, 381 = NJW 2008, 2262 = WRP 2008, 1114; OLG Hamburg AfP 2007, 488; BerlVerfGH AfP 2008, 593 = NJW 2008, 3491 = ZUM-RD 2008, 393; LG Hamburg AfP 2002, StGB; oben 12 Tz LG Wiesbaden AfP 1979, 327; LG Hamburg v O 616/99, unveröffentlicht. 7 KG AfP 1999, Dazu unten 16 Tz

16 13 Tz. 20 Recht der Darstellung Grundlagen 4. Betroffenheit Ergeben sich damit trotz der dargestellten Bedenken gegen die von der Praxis vollzogene Einbeziehung auch staatlicher Stellen in das System des zivilrechtlichen Rechtsschutzes gegenüber Medienberichterstattung im Prinzip keine besonderen Probleme bei der Definition derjenigen Rechtsträger, die, seien sie Individuen oder Institutionen, Rechtsschutz gegen Medienberichterstattung in Anspruch nehmen können, so bereiten doch gelegentlich Fälle Schwierigkeiten, in denen Personenvereinigungen von geringer Organisationsdichte wie etwa Volksgruppen, bestimmte Berufsstände oder auch die Familie sowie Industrien oder Handelsorganisationen als solche Gegenstand von Äußerungen in den Medien sind und sich durch sie beeinträchtigt fühlen. a) Kollektivbeleidigung Derartige Konstellationen werden in der Regel unter dem Begriff der Kollektivbeleidigung erörtert. Deren Voraussetzungen liegen nur vor, Personengemeinschaften können mithin nur dann als beleidigungsfähig angesehen werden und ihre Angehörigen nur dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt sein, wenn es sich um eine zahlenmäßig überschaubare, aufgrund bestimmter Merkmale aus der Allgemeinheit herausgehobene und konkret abgrenzbare Mehrheit von Personen handelt. 1 Das hat die Rechtsprechung etwa angenommen im Fall der Äußerung einer üblen Nachrede über ein Mitglied einer Landesregierung, dessen Name nicht mitgeteilt wurde; das Gremium Landesregierung wurde mit Recht als hinreichend eng definiert angesehen, so dass sich jedes seiner Mitglieder die Äußerung zurechnen lassen konnte, solange sie vom Verbreiter nicht auf ein bestimmtes Mitglied konkretisiert wurde. 2 Berufsstände wie die Anwaltschaft, die Ärzte, 3 die Polizei, 4 die Soldaten oder das Militär hingegen sind nicht in hinreichender Form organisiert und auch in ihrer personellen Zusammensetzung nicht hinreichend klar definiert, als dass ihre Angehörigen Träger der hier erörterten Rechte und damit zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber solchen Äußerungen berechtigt sein könnten, die sich auf die Gruppe als solche und nicht etwa nur auf individuelle oder individualisierbare einzelne Mitglieder der Gruppe beziehen. 5 Generelle Kritik etwa an den Rechtsanwälten durch die Medien berechtigt daher weder einzelne Angehörige dieses Berufsstands noch deren Standesorganisationen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Die Rechtsprechung folgt dieser Auffassung nur teilweise. So wurden etwa in älteren gerichtlichen Entscheidungen die deutschen Ärzte 6 oder die Patentanwälte 7 als beleidi- 1 Löffler/Steffen, 6 LPG Rz BGHSt 19, OLG Karlsruhe AfP 2007, 246 = NJW-RR 2007, BayObLG NJW 1989, 1742; NJW 1990, 921; OLG Düsseldorf NJW 1981, OLG Düsseldorf NJW 1981, 1522; Löffler/Steffen, 6 LPG Rz. 103 ff.; weitergehend Fischer, Rz. 9 ff. vor 185 StGB; vgl. zu diesen Fällen unter dem Aspekt der Volksverhetzung auch oben 12 Tz. 44 f. 6 RG JW 1932; anders jetzt OLG Karlsruhe AfP 2007, 246 = NJW-RR 2007, BayObLG NJW 1953,

17 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz gungsfähige Gruppen anerkannt. Neuere Entscheidungen dehnen den Rechtsschutz gegen Kollektivbeleidigung insbesondere auf den Berufsstand der Soldaten aus. 1 Diese Entscheidungen berücksichtigen nicht hinreichend das Erfordernis der Konzentration auf einen eingrenzbaren Personenkreis. 2 Sie schränken damit die Freiheit der Berichterstattung über bestimmte gesellschaftliche oder berufliche Gruppen über das erforderliche Maß hinaus in einer im Ergebnis mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit unvereinbaren Weise ein. Dieser Gesichtspunkt kam auch in der öffentlichen Diskussion der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts um die Soldaten- Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts 3 zu kurz. Hier fehlte es mangels Beleidigung einer als solcher beleidigungsfähigen Gruppe bereits am Tatbestand, so dass sich die im Mittelpunkt der Diskussion wie der Begründung des ersten Soldaten-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 4 stehende Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der in Frage stehenden Äußerung bei richtiger Sachbehandlung nicht hätte stellen können. 5 Wäre von einer Aussage über bestimmte Charakteristika einer solchen Gruppe jeder einzelne Gruppenangehörige betroffen, so wäre generalisierende kritische Beschäftigung der Medien mit gesellschaftlichen Gruppen oder die Äußerung diesbezüglicher Meinungen ohne unvertretbares Risiko schlechthin unmöglich. In jeder Gruppe wird es Untergruppen oder auch nur Außenseiter geben, auf die an sich zutreffende oder jedenfalls vertretbare Typisierungen oder Charakterisierungen nicht passen und die mit eben dieser Begründung die kritische Berichterstattung über die ganze Gruppe verhindern könnten, wären sie davon im Rechtssinn individuell betroffen. Daher sind auch alle anderen rechtlich nicht fassbaren Gruppen aus dem gesellschaftlichen Bereich wie etwa die Fußballspieler, die Raucher oder die Autofahrer nicht beleidigungsfähig. 6 Wird über derartige Gruppen negativ oder gar unwahr berichtet, so hat derjenige, der sich ihnen zugehörig fühlt, das hinzunehmen, ist er zur Geltendmachung von Ansprüchen mithin nicht befugt. 7 Das gilt auch für die Frauen als Kollektiv. Mit Recht wurden daher einige Frauen, die auf den in Frage stehenden Bildern nicht abgebildet waren, nicht als befugt angesehen, sich gegen die regelmäßige Zurschaustellung spärlich bekleideter junger Frauen auf den Titelseiten einer Illustrierten gerichtlich zur Wehr zu setzen, 8 22a 23 1 BGH AfP 1989, 535 = NJW 1989, 1365 Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1994, 2943 Soldaten sind Mörder; BVerfG AfP 1996, 50 = NJW 1995, 3303, 3304 Soldaten sind Mörder II; OLG Frankfurt/Main NJW 1989, 1367 Soldaten-Urteil I; OLG Frankfurt/Main NJW 1991, 2032 Soldaten-Urteil II; BayObLG NJW 1991, Herdegen, NJW 1994, 2933, 2934 unter Ziff BVerfG NJW 1994, 2943 Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1995, 3303 Soldaten sind Mörder II; dazu u.a. Herdegen, NJW 1994, 2933, BVerfG NJW 1994, Herdegen, NJW 1994, 2933, 2934 unter Ziff. 7; kritisch auch Gounalakis, NJW 1996, 481 ff. 6 Vgl. auch Löffler/Steffen, 6 LPG Rz. 103 ff. 7 Wenzel/Burkhardt, Kap. 12 Rz. 51 m. Nachw. 8 LG Hamburg NJW 1980,

18 13 Tz. 24 Recht der Darstellung Grundlagen ohne dass es auf die Frage ankam, ob ansonsten der Tatbestand einer Rechtsverletzung vorlag Diese Rechtslage ändert sich allerdings dann, wenn sich Berichterstattung nicht generell mit derartigen mehr oder weniger amorphen Gruppen, sondern gezielt mit Personen oder Institutionen befasst, die sie repräsentieren, wie etwa einer Anwalts- oder Ärztekammer oder einer bestimmten Organisation von Autofahrern oder Fußballspielern. Sie sind zur Geltendmachung von Ansprüchen wie alle anderen Personen oder Personenverbände jedenfalls dann berechtigt, wenn ein Bericht sich unmittelbar mit ihnen und nicht nur generell mit der von ihnen vertretenen Gruppe befasst. Von Medienberichten über die unverhältnismäßig gut verdienenden Zahnärzte etwa ist auch eine Zahnärztekammer im Rechtssinne nicht betroffen, wohl aber von Berichterstattung über Missstände, die sich in ihrem eigenen Organisationsbereich herausgestellt haben sollen. Von der Behauptung, mehr als 30 Leistungssportler hätten sich einer Doping-Behandlung in einer Wiener Blutbank unterzogen, war daher der Dachverband nicht betroffen, in dem die Sportler organisiert sind. 1 Von einer Behauptung über alle Polizisten aber, die zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort Dienst getan haben, kann jeder einzelne dieser Beamten betroffen sein, 2 auch wenn man mit der hier vertretenen Auffassung die Beleidigungsfähigkeit der Polizei als solcher ablehnt. 3 Gleiches gilt, wenn zwar generell von der Polizei die Rede ist, sich aber aus den Umständen eines Berichts ergibt, dass sich die Aussage nur auf eine konkrete Einheit und die darin Dienst tuenden Beamten beziehen kann. 4 Auch die Antiterroreinheit GSG 9 ist daher mit Recht als ein in diesem Sinne beleidigungsfähiges Kollektiv angesehen worden. 5 Nicht unmittelbar betroffen im hier erörterten Sinn sind auch die Angehörige bestimmter Nationen oder Volksgruppen. Gegen Berichterstattung, die sich mit den Amerikanern oder den Kroaten in der Bundesrepublik befasst, können einzelne Angehörige der betreffenden Staaten oder Gruppen Ansprüche nicht geltend machen. Eine Ausnahme gilt nur für die Angehörigen der jüdischen Bevölkerung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, 6 die durch das Bundesverfassungsgericht 7 im Hinblick eine etwaige Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich gebilligt worden ist, ist durch eine Beleidigung der Juden jeder individuell betroffen, der sich zum jüdischen Glauben bekennt; dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Bezeichnung einer Person als Jude eine Beleidigung oder gar eine Volksverhetzung darstellt. 8 Diese Auffassung von der kollektiven Beleidigungsfähigkeit der Juden ist mit der historischen Situation der Deutschen erklärbar, mit den ansonsten geltenden Prinzi- 1 BGH AfP 2008, RGSt 45, OLG Düsseldorf MDR 1981, 337; BayObLG NJW 1989, 1742; 1990, OLG Frankfurt/Main NJW 1977, 1353; BayObLG NJW 1990, OLG Stuttgart JR 1981, BGH NJW 1980, 45 = GRUR 1980, 67 Verfolgungsschicksal mit Anm. G. Wild; so auch BGH NJW 1994, 1421; BVerfG AfP 1994, 126 = NJW 1994, BVerfG NJW 1993, 916; BVerfG AfP 1994, 126 = NJW 1994, BVerfG AfP 2000, 563 = NJW 2000, 61 Bezeichnung als Jude. 296

19 Medienopfer Inhaber von Rechten und Betroffene Tz pien zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit aber nicht zu vereinbaren. 1 Der Gesetzgeber hat diese an und für sich systemwidrige Rechtsprechung jedoch inzwischen sanktioniert und ihren Grundgedanken mit dem Straftatbestand der so genannten Auschwitz-Lüge 2 jedenfalls für den Bereich des Strafrechts auf andere Opfer von totalitären Gewaltregimen erweitert. Bei einer vielzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, 3 die das Leugnen der Judenverfolgung als straffrei angesehen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die am Prinzip der kollektiven Beleidigungsfähigkeit der jüdischen Bevölkerung nichts ändert. 4 Von nur geringer praktischer Relevanz jedenfalls für die Medienberichterstattung ist schließlich die Frage, ob die Familie als solche beleidigunsfähig ist. 5 Die Familie ist zwar durch Art. 6 GG als Institution ausdrücklich verfassungsrechtlich geschützt, sie ist aber jedenfalls zivilrechtlich nicht Rechtssubjekt und schon daher zur Geltendmachung von Ansprüchen als solche nicht legitimiert. 6 Besonders für Familien gilt aber der oben formulierte Grundsatz, dass Angehörige einer konkret abgrenzbaren Personenmehrheit von Äußerungen über die betreffende Gruppe individuell betroffen sein können. Unter diesem Aspekt kann das einzelne Familienmitglied von einer Äußerung über die Familie als ganze ebenso betroffen sein, 7 wie es etwa das Mitglied einer Erbengemeinschaft von Berichten über diese Gemeinschaft, 8 die Eltern von einer Beleidigung des Kindes oder unter besonderen Umständen ein Ehegatte von derjenigen des Anderen sein können b) Individuelle Betroffenheit Im Zusammenhang mit der Berechtigung, sich gegen Medienberichterstattung und -kritik zur Wehr zu setzen, ergeben sich ferner Zweifelsfragen, wenn Berichterstattung sich nicht explizit oder sonstwie eindeutig mit bestimmten Personen, Unternehmen oder Organisationen befasst, die behauptete Rechtsverletzung sich vielmehr daraus ergibt, dass die beanstandete Berichterstattung sich auch auf die betreffende Person oder Institution beziehen kann. Hier handelt es sich um das Problem der individuellen Betroffenheit, das nicht mit demjenigen der Erkennbarkeit verwechselt werden sollte 10 und besonders im Bereich der Berichterstattung über Warengattungen, Dienstleistungen und Branchen große praktische Bedeutung hat, wie etwa die Medienberichterstattung über die Verfälschung preiswerter österreichischer Weine 1 Vgl. auch Soehring, GRUR 1986, 518, Abs. 1 Satz 2 StGB; dazu Fischer, 194 StGB Rz. 1 ff. 3 BGH NJW 1994, BVerfG AfP 1994, 126 = NJW 1994, Dazu Fischer, 185 StGB Rz. 11a; Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz BGH NJW 1951, 531; unentschieden in BGH AfP 1980, 154 = NJW 1980, 1790 = GRUR 1980, 813 Familienname; Löffler/Steffen, 6 LPG Rz Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz OLG Brandenburg NJW-RR 2000, BGH NJW 1952, 476; BGH NJW 1969, 1110 = GRUR 1969, 426 Detektei; vgl. aber unten 32 Tz. 18a. 10 Dazu unten Tz. 34 ff

20 13 Tz. 29 Recht der Darstellung Grundlagen mit einem gesundheits- und lebensgefährlichen Frostschutzmittel oder über den massenhaften gesundheitsgefährdenden Wurmbefall von Fischen im Jahr 1988 exemplarisch belegt. Durch sachlich zutreffende Berichte über ein solches Problem kann für eine gewisse Zeit nach deren Veröffentlichung nicht nur eine ganze Branche in ihrer wirtschaftlichen Existenz erschüttert, kann vielmehr auch jedes einzelne branchenzugehörige Unternehmen einschließlich solcher Unternehmen getroffen werden, die ausschließlich mit unbedenklicher Ware handeln Trotz der anhand dieser Beispielsfälle unschwer erkennbaren potenziellen Gefährlichkeit gerade von Berichterstattung über Produkte und Warengattungen für das wirtschaftliche Fortkommen Einzelner lässt eine ständige Rechtsprechung zur Begründung einer Klagbefugnis nicht die Tatsache genügen, dass sie sich im Einzelfall auf das klagende Unternehmen nachteilig auswirken kann oder dies tatsächlich tut. Sie verlangt statt dessen unmittelbare Betroffenheit, wozu es zwar keines zielgerichteten Eingriffs, wohl aber jedenfalls einer engen Beziehung der beanstandeten Aussage zum klagenden Unternehmen bedarf, sofern keine direkte Zuordnung erfolgt. 1 Dies ist etwa verneint worden im Fall der kritischen Berichterstattung über Elektronenorgeln, obwohl nur wenige Anbieter auf dem Markt tätig waren und von der Berichterstattung betroffen sein konnten; hier ging es um Kritik am System und nicht an den individuellen Angeboten einzelner Branchenangehöriger. 2 Von der Kritik an einem namentlich benannten Produkt ist in der Regel nicht derjenige betroffen, der damit handelt, sondern nur der Hersteller. 3 Abträgliche und sachlich falsche Behauptungen über die privaten Reinigungsfirmen einer Stadt berechtigen nicht einzelne Angehörige dieser Branche zur Geltendmachung von Ansprüchen, obgleich die Anzahl der betroffenen Betriebe naturgemäß beschränkt ist. 4 Von der Bezeichnung von Zucker als Schadstoff durch einen Verbraucherverband sind Unternehmen, die Zucker produzieren oder damit handeln, nicht individuell betroffen. 5 Gleiches kann für Gesellschaften oder Vereine im Hinblick auf Äußerungen gelten, die sich mit dem Verhalten eines einzelnen Gesellschafters oder Vereinsmitglieds befassen, 6 während die entsprechende Körperschaft von Äußerungen über das Verhalten ihrer Organe oder Mitarbeiter auch in ihren eigenen Rechten betroffen sein kann, sofern es um Tatbestände geht, die mit ihr in einem funktionalen Zusammenhang stehen. 7 Die gegen das Erfordernis individueller Betroffenheit geäußerte Kritik 8 ist nicht berechtigt. Denn nur eine restriktive Handhabung dieses Kriteriums lässt den Medien den benötigten und von Verfassungs wegen garantierten 1 Vgl. hierzu schon oben 12 Tz BGH NJW 1963, 1871 Elektronenorgeln. 3 BGH NJW 1966, 2010 = GRUR 1966, 633 Teppichkehrmaschine. 4 OLG Köln NJW 1985, OLG Hamburg AfP 1988, 348 = GRUR 1988, 480 Schadstoff Zucker. 6 BGH NJW 1980, 2807 = GRUR 1980, 1090 = GRUR 1980, 1090 Medizin-Syndikat I. 7 BGH GRUR 1981, 80 Medizin-Syndikat IV; BGH NJW 1993, 930 = GRUR 1993, 409 Illegaler Fellhandel; Prinz/Peters, Rz Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rz

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