IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR
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- Irmgard Dresdner
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1 1 IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München 1. Prüfungsschema 2. Grenzüberschreitende Ausgangsleistung 3. Grenzüberschreitende Eingangsleistung 4. Überlassung von Software 5. Neuerungen ab
2 Prüfungsschema Zwei entscheidende Fragen: 1. Steuerbarer Umsatz? Unternehmer Gegen Entgelt Ort der Dienstleistung? Wo? In Deutschland oder im Ausland? 2. Wer schuldet Umsatzsteuer? Grundsatz: serbringer Ausnahme: sempfänger ( 13b UStG Reverse Charge) 2 Grenzüberschreitende en Lieferung Sonstige Bewegte Lieferung Ort, an dem die Warenbewegung beginnt Ruhende Lieferung Ort, an dem die Verfügungsmacht verschafft wird Sitz des Leistenden Ort des Grundstücks Ort der Tätigkeit Sitz des sempfängers 2 2
3 Grenzüberschreitende Ausgangsleistung IT-Dienstleister Sonstige Auftraggeber (Inland) Entgelt (Ausland) 5 Ort der sonstigen en evtl. Reverse-Charge u.u. Ortsverlagerung möglich wegen USt-ID-Nr. evtl. Reverse-Charge 3a Abs. 1 UStG Art. 43 MwStSysRL Unternehmenssitzprinzip Empfängerortprinzip 3a Abs. 3, 4 UStG Art. 56 ff. MwStSysRL Grundstücksleistungen 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG Art. 45 MwStSysRL Beförderungsleistungen 3b UStG Art. 46 MwStSysRL Tätigkeitsort 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG Art. 52 ff. MwStSysRL Sonderregelungen z. B. 1 UStDV Art. 58 MwStSysRL Reverse-Charge vgl. Art. 196 MwStSysRL u.u. Ortsverlagerung möglich wegen USt-ID-Nr. evtl. Reverse-Charge evtl. Reverse-Charge 6 3
4 Ort bei ausländischen Auftraggebern Wissenschaftliche 3a Abs. 2 Nr. 3a) UStG überwiegend tätig im Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtungen dieser Gegenstände 3a Abs. 2 Nr. 3 c) UStG überwiegend tätig im Datenverarbeitung Überlassung von Information Beratungstätigkeit Elektronische Dienstleistung ( 3a Abs. 4 i.v.m. 3a Abs. 3 UStG Auftraggeber ist Inland Ausland Ausland Inland kein Unternehmer Unternehmer sempfänger verwendet andere USt-ID- Nummer und Gegenstand bleibt nicht im Inland Gegenstand bleibt im Inland Sitz im EU-Ausland Drittland ja nein nicht steuerbar in D Ausländisches Recht Registrierungspflicht im Ausland? steuerbar und steuerpflichtig (= Brutto-Rechnung außer steuerfrei) nicht steuerbar in D Netto-Rechnung ausländisches Recht (idr Umkehr der Steuerschuld) Beispiele Beratungstätigkeit (A 39 Abs UStR 2008) Sachverständige, Ingenieure Anpassung von Software an Bedürfnisse des Abnehmers Überlassung von Information (A 39 Abs. 16 UStR 2008) Überlassung sämtlicher Erkenntnisse, die ihrer Art nach geeignet, technisch oder wirtschaftlich verwendet zu werden 8 4
5 Beispiele Datenverarbeitung (A 39 Abs. 15 UStR 2008) manuelle, mechanische oder elektrische Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten Verarbeitung von Informationen aufgrund computerorientierter Verfahren Elektronische Dienstleistung (A 39c UStR 2008) Digitale Produkte (Software, Updates) Dienste in elektronischen Netzen (Websites) automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet Bereitstellung von Software u.s.w. 9 Grenzüberschreitende Ausgangsleistung IT-Dienstleister Sonstige Auftraggeber (Inland) Entgelt (Ausland) Ort: Ausland deutsche USt: NEIN ausländische USt:??? 10 5
6 Grenzüberschreitende Eingangsleistungen Auftraggeber Sonstige IT-Dienstleister (Inland) Entgelt (Ausland) 11 Prüfungsschema Zwei entscheidende Fragen: 1. Steuerbarer Umsatz? Unternehmer Gegen Entgelt Ort der Dienstleistung? Im Inland? 2. Wer schuldet Umsatzsteuer? Grundsatz: serbringer Ausnahme: sempfänger ( 13b UStG Reverse Charge) 12 6
7 Normalfall (ohne Reverse-Charge-Verfahren) FA FA A 100 B 200 C Reverse-Charge-Verfahren 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG Sonstige en eines im Ausland ansässigen Unternehmers FA FA A B C 14 7
8 Grenzüberschreitende Eingangsleistungen Auftraggeber Sonstige IT-Dienstleister (Inland) Entgelt (Ausland) Ort: Deutschland Nettorechnung des IT-Dienstleisters Steuerschuld des deutschen Auftraggeber 15 Beispiel 1: Standardsoftware = Lieferung U 1 Österreich USt-Id-Nr. U 2 Deutschland Standardsoftware Steuerfreie Lieferung in Österreich innergemeinschaftlicher Erwerb 1a, 3d UStG (19% USt) Vorsteuerabzug 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG 16 8
9 Beispiel 2: Individualsoftware = sonstige (auf Datenträger) U 1 Österreich U 2 Deutschland Individualsoftware Steuerpflichtige sonstige 3a IV Nr. 5 UStG (19% USt) Umkehr der Steuerschuld 13b UStG Vorsteuerabzug 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG 17 Beispiel 3: Software in digitaler Form = sonstige U 1 Österreich Privatmann Deutschland Steuerpflichtige sonstige in Österreich (20 % USt) Entsp. 3a I Ö-UStG Update aus www 18 9
10 Gesetzesänderungen 2009: 1. 3a UStG: (Mehrwertsteuerpaket) (ab 2010) Wesentliche Änderungen beim Ort der sonstigen : B2B: Grundsatz: sort beim Empfänger B2C: Grundsatz: sort am Ort des leistenden Unternehmers Abschaffung der Katalogleistungen, Zahl der Sonderregelungen eng begrenzt 2. 13b UStG: (Mehrwertsteuerpaket) (ab 2010) Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers müssen der leistenden Unternehmensniederlassung genau zugeordnet werden Kein Reverse-Charge-Verfahren wenn sbezug für unternehmensfremde Zwecke 19 Gesetzesänderungen 2009: 18a UStG: (Mehrwertsteuerpaket) (ab 2010) Zusammenfassende Meldungen auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen ff. UStDV: (Mehrwertsteuerpaket) (ab 2010) einheitliche Antragstellung über elektronisches Portal des Ansässigkeitsstaats des Unternehmers Verzinsungspflicht verspäteter Erstattungen zugunsten des Antragstellers Rechnungen müssen nicht mehr im Original eingereicht werden Verlängerung der Antragsfrist bis 30. September des Folgejahres möglich 20 10
11 Dienstleistungen An wen? an Unternehmer und an hoheitlich tätige JPdöR mit USt-Id-Nr. an Nicht-Unternehmer Grundsatz Ausnahme Grundsatz Ausnahme sort Steuerschuld Sitzort des sempfängers - grundstücksbezogene en bzw. Betriebsstätte - Vermietung von Beförderungsmittel - Tätigkeitsortbezogene en -- kulturell, künstlerisch, -- wissenschaftlich, sportlich, -- unterhaltend, Messeleistungen -- Restaurationsleistungen Reverse-Charge Verfahren Sitz des Leistenden Steuerschuld des Leistenden - grundstücksbezogene en - Vermietung von Beförderungsmittel - Tätigkeitsortbezogene en -- kulturell, künstlerisch, -- wissenschaftlich, sportlich, -- unterhaltend, Messeleistungen -- Restaurationsleistungen -- Arbeiten an beweglichen Gegenständen - Vermittlungsleistungen - Katalogleistungen an Drittländer u.u. Registrierung im Ausland? Rechnung Netto-Rechnung ohne MwSt Brutto-Rechnung mit deutscher MwSt u.u. Brutto-Rechnung 21 mit ausländischer MwSt Fragen? Prof. Dr. Thomas Küffner thomas.kueffner@kmlz.de 089 / Umsatzsteuer-Newsletter? thomas.kueffner@kmlz.de 22 11
12 küffner maunz langer zugmaier Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Gümbelstr München Telefon +49 (0) 89/ Telefax +49 (0) 89/ office@kmlz.de 23 12
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