Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014

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1 Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7. Oktober 2014? Vertragliche und gesetzliche Anspruchsgrundlage! In beiden Fällen also sowohl der vertraglichen als auch der gesetzlichen Anspruchsgrundlage ist der Begriff des Schuldverhältnisses relevant. Gibt es im BGB eine Regelung, die besagt, was unter einem Schuldverhältnis zu verstehen ist? Ja, 241 Abs. 1 BGB. Lesen! Also: Zu unterscheiden sind gesetzliche und vertragliche (rechtsgeschäftliche) Schuldverhältnisse. Das Schuldverhältnis ist ein wesentlicher Gegenstand dieses WS 2014/15 und bedarf daher näherer Betrachtung. Im Einzelnen: A. Das Schuldverhältnis Das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. Überschrift des 2. Buches des BGB) ist im 2. Buch des BGB geregelt und lässt sich in zwei große Abschnitte gliedern.

2 Welche sind das: BGB (Allgemeiner Teil des Schuldrechts) BGB (Besonderer Teil des Schuldrechts) I. Begründung von Schuldverhältnissen Nochmal: Was ist ein Schuldverhältnis? Eine Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der eine (Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern. Der Begriff ergibt sich aus 241 Abs. 1 BGB. Wie können Schuldverhältnisse entstehen? Nach ihrer Entstehung werden folgende Schuldverhältnisse unterschieden: - rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse - rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse - gesetzliche Schuldverhältnisse 1) Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen: - durch Vertrag ( 311 Absatz 1 BGB, lesen!) oder - ausnahmsweise - bei Auslobung ( 657 BGB) - durch einseitiges Rechtsgeschäft.

3 2) Gesetzliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen unabhängig vom Willen der Parteien dadurch, dass bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen vorliegen, nach denen jemand eine Leistung fordern kann. Gesetzliche Schuldverhältnisse sind insbesondere: - die Geschäftsführung ohne Auftrag ( BGB), - die ungerechtfertigte Bereicherung ( BGB), - die unerlaubte Handlung ( BGB) (auch Delikt genannt) 3) Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse sind an sich als gesetzliche Schuldverhältnisse einzuordnen. Sie sind jedoch den rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen weitgehend gleichgestellt. Dazu zählt insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis ( 311 Absatz 2 BGB), auch "culpa in contrahendo" (c.i.c.) genannt. Frage: Handelt es sich bei einem Gefälligkeitsverhältnis Beispiel: Einladung zum Abendessen um ein Schuldverhältnis? Nein! Denn das Gefälligkeitsverhältnis ist ja gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich die Parteien nicht rechtlich binden wollten. Aufgabe: Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse sind im BGB besonders geregelt. Nennen Sie Beispiele! Beispiele sind Kauf, Tausch, Darlehen, Schenkung, Miete, Pacht.

4 Warum sind gerade diese Verträge im BGB geregelt? II. Pflichten aus dem Schuldverhältnis Bei den sich aus einem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis ergebenden Pflichten ist zu unterscheiden zwischen: - Leistungspflichten ( 241 Abs. 1 BGB) und - (leistungsunabhängigen) Nebenpflichten ( 241 Abs. 2 BGB). Nebenpflichten sind z.b. - Schutzpflichten - Aufklärungspflichten - Treuepflichten B. Der Vertrag Exkurs: Fall Frau X geht in einen Laden und verlangt Schokolade einer bestimmten Marke. Der Verkäufer legt die Schokolade auf die Theke. Frau X legt das Geld für die Schokolade auf die Theke, steckt die Schokolade ein und verlässt das Geschäft wieder. Wie viele Verträge wurden abgeschlossen? Also: Wird durch den Kaufvertrag Eigentum an der gekauften Sache übertragen? Nein!

5 Was ist der Unterschied zwischen: - Besitz - Eigentum Das BGB unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Wo ist die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geregelt? I. Typische Verträge des täglichen Lebens Jeder Mensch braucht regelmäßig bestimmte Güter für sein Leben, z.b. Lebensmittel, Kleidung, Wohnung, Arbeitsplatz etc. Frage: Wie werden diese Güter besorgt? Dadurch, dass man sie sich einfach nimmt? Nein! Die Bedarfsdeckung im privaten und wirtschaftlichen Bereich erfolgt vor allem durch den Abschluss von Verträgen, die auf den Austausch von Vermögengütern gerichtet sind. Typische Verträge des täglichen Lebens sind vor allem im 2. Buch des BGB geregelt. Beispiele für diese Verträge: 1) Kaufvertrag 2) Mietvertrag 3) Dienstvertrag 4) Werkvertrag

6 Kaufvertrag ( 433 BGB) - Brötchen beim Bäcker - Buch beim Buchhändler - Fahrrad beim Händler - Lebensmittel im Supermarkt - Kaffee in der Cafeteria Also: Im Rechtsverkehr der häufigste Vertrag. Kaufvertrag ist ein Vertrag mit dem Ziel des Eigentumswechsels an einer Sache, wobei der Wechsel entgeltlich erfolgt, also eine Gegenleistung, regelmäßig in Form einer Geldzahlung erforderlich ist. kurz: Austausch von Gegenständen gegen Geld. Frage: Ich vereinbare mit einem von Ihnen, dass Sie mein Handy dauerhaft erhalten und ich im Gegenzug hierfür Ihr Fahrrad. Ist das ein Kaufgeschäft? Nein, da Gegenstand gegen Gegenstand = Tausch Urform zum Erwerb von Gegenständen: Tausch = Ware gegen Ware Denn Kauf erfordert Vorhandensein eines allgemein anerkannten Zahlungsmittels = Geld. Solange es dieses nicht gab, erfolgte Gütererwerb über den Tausch. Die enge Verwandtschaft zum Tausch zeigt 480 BGB, wonach auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden sind.

7 Frage: Dasselbe Beispiel, d.h. ich gebe Ihnen mein Handy, aber ohne Gegenleistung. Was ist das? Kauf oder Tausch? Weder noch, da einseitige Leistung. Das heißt, Kauf und Tausch sind abzugrenzen von: Schenkung ( 516 BGB) = da keine Gegenleistung Mietvertrag ( 535 BGB) - Anmietung einer Wohnung - Mietwagen im Urlaub - Ski im Urlaub Also: Gegenstand des Mietvertrages kann jede bewegliche oder unbewegliche Sache sein. Deshalb werden Mietverträge nicht nur im Zusammenhang mit Wohnungen abgeschlossen. Der Mietvertrag ist eine gegenseitige Vereinbarung zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt. Abgrenzung zum Kauf: Wie beim Kaufvertrag Sache gegen Geld, aber nur zeitweise Gebrauchsüberlassung, nicht Eigentumsübertragung Frage: Buch in Unibibliothek. Ist das Mietvertrag? Nein, da unentgeltlich. Also: Mietvertrag abzugrenzen von: Leihe = auch zeitweise Gebrauchsüberlassung, aber unentgeltlich.

8 Kein Mietverhältnis, sondern Leihe liegt vor, wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich gestattet. Dienstvertrag ( 611 BGB) Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung von bestimmten Diensten und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hat. Der bekannteste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag = Unterfall des Dienstvertrages - Kellnern in Diskothek oder Cafe sowie sonstige Nebenjobs als Student = evtl. Arbeitsvertrag - Training beim Tennis- oder Golflehrer Werkvertrag ( 631 BGB) Ein Werkvertrag ist ein Vertrag über den Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Beispiele: - Vertrag mit Architekt über Bau eines Hauses - Handwerker, der Wohnung streichen soll - Beförderungsvertrag mit Taxifahrer Abgrenzung zu Dienstvertrag: In Abgrenzung zum Dienstvertrag wird nicht (nur) die Leistung, sondern auch und gerade der Erfolg einer Leistung geschuldet.

9 Frage: Liegt in folgenden Fällen ein Dienstvertrag oder Werkvertrag vor? - Beratung durch Rechtsanwalt oder Steuerberater - Behandlung durch Arzt - Für die Sportinteressierten: Vertrag mit Stürmer in Fußballmannschaft, der Tore schießen soll, z.b. Lukas Podolski Frage: Was haben alle der vorgenannten Verträge gemeinsam? - Beteiligung von mehreren, mindestens 2 Personen - alle müssen Vertrag abschließen wollen = übereinstimmender Wille. Will ein Beteiligter dies nicht, kommt der Vertrag nicht zustande. - Also: o Käufer und Verkäufer beim Kaufvertrag o Mieter und Vermieter beim Mietvertrag o Dienstleistender und Dienstherr beim Dienstvertrag o Unternehmer und Besteller beim Werkvertrag II. Vertragsfreiheit In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit! Die Vertragsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet: Art. 2 Abs. 1 GG Art 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

10 Aus Art. 2 GG folgt die: Privatautonomie, d.h. jeder kann für seine eigenen Verhältnisse selbst sorgen. Aus der Privatautonomie folgt die Vertragsfreiheit. Aus der Vertragsfreiheit wiederum folgen: o Abschlussfreiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang (aufgrund gesetzlicher Anordnung) o Gestaltungsfreiheit Ausnahmen: Verstoß gegen gesetzliches Verbot, 134 BGB Verstoß gegen die guten Sitten, 138 BGB 134 Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

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