Sylvia Derer, Götz Trolldenier, Tamara Witt. Rechtslehre

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1 Sylvia Derer, Götz Trolldenier, Tamara Witt Rechtslehre Bürgerliches Recht, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Arbeitsrecht und Arbeitsgerichtsverfahren, Grundzüge des Verwaltungsrechts und Verwaltungsstreitverfahrens, Strafrecht und Strafverfahren, Kostenrecht 7. Auflage Bestellnummer 04314

2 Bildungsverlag EINS GmbH Sieglarer Straße 2, Troisdorf ISBN Copyright 2008: Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.

3 VORWORT Die vorliegende Rechtslehre umfasst alle wesentlichen Rechtsgebiete, vor allem die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung NeNo- PatAusbV) des Bundesministeriums der Justiz und im Bundesrahmenlehrplan für die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten aufgeführten Bereiche in der jeweils gültigen Fassung. Je nach Bedeutung sind sie mehr oder weniger ausführlich behandelt. Das Buch ist jedoch auch für den Rechtskundeunterricht für allgemein bildende Schulen gedacht und geeignet. Behandelt werden die auf der Titelseite genannten Rechtsgebiete. Das Handels- und Wertpapierrecht wurde nicht aufgenommen, weil es der Betriebswirtschaftslehre zuzuordnen ist. Das Lehrbuch vermittelt Rechtskenntnisse und gibt Einblick in rechtliche und soziale Zusammenhänge. Es ist außer für den Unterrichtsgebrauch auch zum Selbststudium geeignet, da der Lernende anhand der im Text angegebenen Gesetzesbestimmungen und mithilfe der vielen Beispiele die Zusammenhänge selbst erkennen kann. Die jedem Teilgebiet angeschlossenen Wiederholungs- und Übungsaufgaben helfen ihm, das Gelernte anzuwenden und zu festigen. Das Buch ist zugleich Lehr- und Übungsbuch. Die Lösungen zu den Wiederholungsaufgaben sind auf CD-ROM im Handel erhältlich. Die rechtlichen Bestimmungen sind einem ständigen und oft recht schnellen Wandel unterworfen. Seit der vorherigen Auflage, deren Bearbeitung im November 2005 abgeschlossen worden ist, sind gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten, z. B.: Gesetz zur Stärkung der Rechtsanwaltschaft vom (in Kraft seit ), Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes vom (in Kraft seit ), Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom (in Kraft seit ), Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom Verfasser und Verlag bemühen sich, den Inhalt durch überarbeitete Neuauflagen und wenn nötig durch Aktualisierungsbeilagen oder durch Hinweise auf Veröffentlichungen im Internet auf dem neuesten Stand zu halten. Für Hinweise auf erforderliche oder wünschenswerte Änderungen, die sich auch unter dem Einfluss landesrechtlicher Bestimmungen ergeben können, sind wir den Lesern dankbar. Die Arbeiten für die 7. Auflage wurden im Dezember 2007 abgeschlossen. Die Verfasser

4 INHALTSÜBERSICHT Einführung A. Grundlagen des Rechts B. Überblick über die Arten der Gerichtsbarkeit, ihren Aufbau und ihre Aufgaben C. Die Personen der Rechtspflege Das Bürgerliche Recht Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Erstes Buch: Allgemeiner Teil A. Die Personen im Rechtsverkehr (Rechtssubjekte) B. Die Gegenstände des Rechtsverkehrs (Rechtsobjekte) C. Das Rechtsgeschäft Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse A. Wesen und Entstehung der Schuldverhältnisse B. Die geschuldete Leistung C. Die Forderungsabtretung D. Aufhebung und Erlöschen von Schuldverhältnissen E. Schuldverhältnisse aus Verträgen F. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen G. Der Schadensersatz H. Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung Drittes Buch: Sachenrecht A. Rechte an beweglichen Sachen (Fahrnisrecht) B. Rechte an Grundstücken (Liegenschaftsrecht) Viertes Buch: Familienrecht A. Verwandtschaft und Schwägerschaft B. Das Eherecht C. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern D. Die Unterhaltspflicht E. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft F. Die eingetragene Lebenspartnerschaft G. Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung Volljähriger und Pflegschaft Fünftes Buch: Erbrecht A. Allgemeines B. Die gesetzliche Erbfolge C. Die Verfügungen von Todes wegen D. Die rechtliche Stellung des Erben E. Pflichtteil Vermächtnis Auflage F. Erbverzicht Erbunwürdigkeit Das Verfahrensrecht Der Zivilprozess A. Die Besetzung der ordentlichen Zivilgerichte und der Instanzenzug B. Die Zuständigkeit C. Die Prozessparteien D. Die Prozesskostenhilfe E. Die Beratungshilfe für Bürger mit geringem Einkommen F. Zustellungen G. Termine Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5 Inhaltsübersicht Das gerichtliche Mahnverfahren A. Überblick und Voraussetzungen B. Mahnbescheid und Widerspruch C. Vollstreckungsbescheid und Einspruch D. Die maschinelle Bearbeitung der Mahnsachen Das ordentliche Verfahren (Klageverfahren) A. Die Klagearten B. Die Erhebung der Klage C. Die Prozessvoraussetzungen D. Das Verfahren in erster Instanz Abweichungen vom normalen Verfahren A. Das Versäumnisverfahren B. Die Entscheidung nach Lage der Akten C. Das schriftliche Verfahren Besondere Verfahrensarten A. Der Urkunden- und Wechselprozess B. Das Verfahren in Familiensachen, in Kindschaftssachen und das Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Die Rechtsmittel A. Berufung und Anschlussberufung B. Revision und Sprungrevision C. Die Beschwerde D. Zusammenfassender Überblick über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Zivilprozess Die Wiederaufnahme des Verfahrens Überblick über das Aufgebots- und das schiedsrichterliche Verfahren A. Das Aufgebotsverfahren B. Das schiedsrichterliche Verfahren Die freiwillige Gerichtsbarkeit A. Begriff und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit B. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vollstreckungsrecht Die Zwangsvollstreckung: Allgemeine Vorschriften A. Die Arten der Zwangsvollstreckung B. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung C. Die Organe der Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen A. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen B. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche A. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen B. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen C. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen D. Die Leistung des Interesses E. Die Zwangsvollstreckung wegen Abgabe von Willenserklärungen Eidesstattliche Versicherung und Haft Die Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung A. Die Erinnerung B. Die Vollstreckungsabwehrklage C. Die Drittwiderspruchsklage (Interventionsklage)

6 Inhaltsübersicht D. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung E. Die sofortige Beschwerde F. Vollstreckungsschutz in Härtefällen G. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher Arrest und einstweilige Verfügung Insolvenzverfahren Besondere Gerichtsverfahren Arbeitsrecht und Arbeitsgerichtsverfahren Verwaltungsrecht und Verwaltungsstreitverfahren Strafrecht und Strafverfahren Das Strafrecht A. Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches B. Besonderer Teil des Strafgesetzbuches Das Strafverfahren Das Jugendstrafverfahren Das Bußgeldverfahren Kostenrecht Die Gebühren des Rechtsanwalts I. Allgemeine Vorschriften II. Der Gegenstandswert III. Gebühren allgemeiner Art IV. Auslagen V. Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren VI. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und ähnlichen Verfahren VII. Prozeßkostenhilfe und Beiordnung VIII.Gebühren in Strafsachen IX. Gebühren in Bußgeldsachen X. Gebühren in sonstigen Verfahren XI. Kostentragungspflicht und Kostenfestsetzung Die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz A. Einführung B. Gebührentatbestände in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten C. Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen D. Gebühren in der außerordentlichen Gerichtsbarkeit E. Allgemeine Bestimmungen Die Kosten des Notars A. Allgemeine Vorschriften B. Die Bestimmung des Geschäftswerts C. Die Höhe der Gebühren Abkürzungen Sachwortverzeichnis Ausführliche Inhaltsverzeichnisse befinden sich am Anfang der verschiedenen Rechtsgebiete. 6

7 Einführung Der Staatsanwalt ist im Strafprozess Vertreter der Anklage. Im Gegensatz zu den Richtern haben die Beamten der Staatsanwaltschaft die dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten zu befolgen. Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichtes aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Staatsanwälte als dessen Vertreter. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind die Beamten der Kriminalpolizei. Sie haben Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu befolgen. 6. Der Rechtsanwalt Der Beruf des Rechtsanwaltes ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. Er ist befugt, Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten 1 ). Jedermann hat das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vor Behörden und Gerichten vertreten zu lassen. Nur wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat ( 4 BRAO), kann als Rechtsanwalt zugelassen werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in welchem der Bewerber oder die Bewerberin zugelassen werden will. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Die zugelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer ihres Bezirks und werden von ihrer Kammer in einem elektronischen Verzeichnis geführt. Die Bundesrechtsanwaltskammer führt das Gesamtverzeichnis aller zugelassenen Anwälte und Anwältinnen 2). Im Gegensatz zu früher benötigt ein Rechtsanwalt keine besonderen Gerichtszulassungen mehr. Auch eine besondere OLG-Zulassung ist nicht mehr notwendig, das heißt, jeder Rechtsanwalt darf ohne weiteres vor dem OLG auftreten. Nur für den BGH-Anwalt gelten weiterhin Besonderheiten. Beim Bundesgerichtshof kann nur als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof benannt worden ist. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium der Justiz ) Ein Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Verwaltungs-, Steuer-, Arbeits-, Sozial-, Familien-, Straf-, Insolvenz-, Versicherungs-, Bau- und Architekten-, Erb-, Medizin-, Miet- und Wohnungseigentums-, Transport- und Speditions-, Verkehrs-, Handels- und Gesellschafts-, Urheber- und Medien- und Informationstechnologierechts sowie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes besondere Kenntnisse erworben hat, kann nach Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung führen, jedoch nur für höchstens zwei Gebiete ( 43c BRAO). 2 ) Mehrere Rechtsanwälte können sich in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammenschließen und als solche zugelassen werden ( 59 c ff. BRAO).

8 Die Personen der Rechtspflege Anwaltszwang (die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Gesetz vorgeschrieben) besteht in der Zivilgerichtsbarkeit beim Amtsgericht als Familiengericht in bestimmten Familiensachen ( 78 Abs. 1 S. 2 ZPO), bei Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof, in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht, in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit nur bei Bundesverwaltungs- bzw. Bundessozialgericht. Bei Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof besteht kein Anwaltszwang. Ein deutscher Rechtsanwalt kann auch in anderen Staaten nach den dort geltenden Bestimmungen Kanzleien errichten und unterhalten ( 29 a BRAO). Die Rechtsanwaltskammer befreit einen solchen Rechtsanwalt von der Residenzpflicht ( 29 BRAO). Auch Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und unter bestimmten Voraussetzungen auch aus anderen Staaten können sich in Deutschland niederlassen, wenn sie in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind ( 206, 207 BRAO). Standespflichten ( 43 f. BRAO) Der Rechtsanwalt hat folgende Standespflichten zu beachten: Er hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er darf nicht bewusst dem Unrecht dienen oder dem Richter die Rechtsfindung erschweren. Er darf sich nicht von Gewinnstreben leiten lassen. Er darf deshalb seine Kollegen nicht unterbieten oder Beteiligung am Erfolg eines Prozesses verlangen. Er hat das Berufsgeheimnis zu wahren, ebenso seine Mitarbeiter. Er muss den Auftraggeber über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in der Sache unverzüglich unterrichten. Er hat Handakten anzulegen, die ein Bild der von ihm entfalteten Tätigkeit in der Sache geben sollen. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Honorarvereinbarungen sind nur in beschränktem Umfang möglich. Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt die Handakten fünf Jahre lang nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren (die Kostenrechnung aus steuerrechtlichen Gründen zehn Jahre). Die Fünfjahresfrist endet vorzeitig, wenn der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und dieser der Aufforderung nicht innerhalb sechs Monaten nachkommt. Er kann die Handakten dann vernichten. Will der Rechtsanwalt einen Auftrag nicht übernehmen, muss er die Ablehung unverzüglich erklären. Verpflichtet zur Übernahme der Prozessvertretung ist er nur, wenn er der Partei im Wege der Prozesskostenhilfe 1 ) ( 121 Abs. 4 ZPO) oder als Beistand in einer Scheidungssache ( 625 ZPO) oder sonst im Anwaltsprozess ( 78 b ZPO) beigeordnet wurde. In Strafsachen muss er die Verteidigung übernehmen, wenn er vom Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. 1 ) Näheres über die Prozesskostenhilfe siehe S

9 Einführung Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist der Rechtsanwalt nach dem Beratungshilfegesetz verpflichtet, Bürgern mit geringem Einkommen kostenlose Rechtsberatung zu gewähren. Ablehnen kann er nur aus wichtigem Grund. Er erhält eine pauschale Vergütung zwischen 30,00 EUR und 70,00 EUR aus der Landeskasse 1 ) ( 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr VV RVG). Haftung Der Rechtsanwalt haftet seinem Auftraggeber für jedes Verschulden, das ihm zur Last fällt; es genügt leichte Fahrlässigkeit. Als fahrlässiges Verhalten wird zum Beispiel gewertet, wenn er versehentlich eine Frist falsch berechnet oder es versäumt, seine Partei über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels und das damit verbundene Kostenrisiko zu belehren. Entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, so ist der Rechtsanwalt zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Rechtsanwalt haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für Verschulden seiner Mitarbeiter, z. B. des Bürovorstehers, des Rechtsanwaltsfachangestellten, des Auszubildenden. Vertretung Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche verhindert ist, seinen Beruf auszuüben, z. B. wegen Krankheit oder wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will, z. B. wegen einer Urlaubsreise. Er kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem bei derselben Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. Der Vertreter kann vom Rechtsanwalt auch von vorneherein für sämtliche Verhinderungsfälle bestellt werden, die im Laufe eines Jahres eintreten können (allgemeiner Vertreter). In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt. Rechtsanwaltskammern Die Interessen der Rechtsanwälte werden von der Rechtsanwaltskammer vertreten. Sie wird von den Rechtsanwälten gebildet, die im Bezirk eines Oberlandesgerichtes zugelassen sind. Die Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Die Rechtsanwaltskammern wiederum sind zur Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. Diese hat die gemeinsamen Interessen der Rechtsanwaltskammern wahrzunehmen, so z. B. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern aufzustellen oder die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden zu vertreten ( 177 BRAO). Für den Bezirk jeder Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet, dessen Mitglieder Rechtsanwälte sind. Das Anwaltsgericht kann eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängen, der seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. 7. Der Notar Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden; er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Amt und Aufgaben des Notars sind in der 16 1 ) Näheres über die Beratungshilfe siehe S. 180.

10 Die Personen der Rechtspflege Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt 1 ). Der Notar wird von der Justizverwaltung des Landes bestellt. Amtsbezirk ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat. Es werden jedoch nur so viele Notare bestellt, wie hierfür ein Bedürfnis besteht. Standesvertretung der Notare sind die Notarkammern der Oberlandesgerichtsbezirke. Sie sind in der Bundesnotarkammer zusammengeschlossen, die die gemeinsamen Interessen der Notarkammern wahrnimmt. Die Bundesnotarordnung unterscheidet: hauptberufliche Notare: sie werden auf Lebenszeit bestellt; Anwaltsnotare: sie üben neben ihrem Beruf als Rechtsanwalt das Amt des Notars aus; Notaranwälte: ausnahmsweise kann ein hauptberuflicher Notar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Der Notar ist, anders als der Rechtsanwalt, nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihm bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten und hat auch die bei ihm beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit anzuhalten. Die Aufgaben des Notars sind in den BNotO aufgeführt. Dies sind vor allem: Beurkundungen jeder Art, z. B. von Grundstückskaufverträgen, Erbverträgen, Testamenten; Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften; Vornahme von Verlosungen, z. B. nach Preisausschreiben; Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten; Vornahme freiwilliger Versteigerungen; Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen; Verwahrung von Urkunden. Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) regelt das Verfahren für Beurkundungen durch den Notar, so z. B. Form und Inhalt der Niederschrift, Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars, Behandlung der Urkunden hinsichtlich Urschrift und Ausfertigungen. Grundsätzlich darf der Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern, es sei denn, es handelt sich um eine Beurkundung in fremder Sprache. Er kann sich jedoch wegen Befangenheit weigern, in einer Angelegenheit tätig zu werden. Kraft Gesetzes ist der Notar von seiner Amtstätigkeit ausgeschlossen, wenn es sich zum Beispiel handelt um eigene Angelegenheiten des Notars, auch wenn er nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, Angelegenheiten des Ehegatten, früheren Ehegatten, seines Verlobten oder naher Verwandten, Angelegenheiten von Personen, deren gestzlicher Vertreter er ist, Angelegenheiten von Personen, zu denen er in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Geschäftsverhältnis steht. 1 ) Die BNotO gilt nicht für Notare im Landesdienst in den OLG-Bezirken Karlsruhe und Stuttgart ( 115, 114 BNotO). Ihre Zuständigkeit, ihre Aufgaben und das Verfahren ihrer Tätigkeit sind im Wesentlichen im baden-württembergischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) geregelt. Sie haben den ersten Anspruch auf das Amt des öffentlichen Notars im Sinne der BNotO. Soweit darüber hinaus ein Bedürfnis besteht, können Rechtsanwälte zu Anwaltsnotaren bestellt werden. 17

11 Einführung Wiederholungsaufgaben 1 a) Wer kann Richter an einem deutschen Gericht sein? b) Wodurch unterscheidet sich die Stellung des Richters von derjenigen der anderen Staatsbeamten? c) Wann ist der Richter von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen? 2 a) Inwieweit gleicht die Stellung des Rechtspflegers der des Richters? b) Welche Aufgaben sind dem Rechtspfleger insbesondere übertragen? c) Welche Aufgaben hat der Urkundsbeamte wahrzunehmen? d) Wer beauftragt den Gerichtsvollzieher? Worauf erstreckt sich seine Tätigkeit? 3 a) Welche Stellung hat der Staatsanwalt im Strafprozess? b) Wodurch unterscheidet sich die Stellung des Staatsanwalts von der des Richters? c) Welche Beamten werden als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet? 4 a) Klaus Rickert hat acht Semester Jura studiert und danach die erste juristische Staatsprüfung mit gutem Erfolg bestanden. Kann Rickert jetzt als Rechtsanwalt zugelassen werden? b) Wer erteilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft? c) Vor welchen Gerichten darf der Rechtsanwalt auftreten? d) Wann erst kann der zugelassene Rechtsanwalt mit seiner Tätigkeit beginnen? 5 Fritz Klasen hat die Klageschrift beim Landgericht Darmstadt eingereicht. Er ist empört, dass ihm das Gericht die Klageschrift mit dem Bemerken zurückschickt, er solle sich an einen Rechtsanwalt wenden. Weshalb ist Klasens Empörung fehl am Platze? 6 Firma Kiesel fragt bei Rechtsanwalt Schober wegen Übernahme einer Rechtssache gegen Firma Liebig an. Rechtsanwalt Schober ist jedoch in derselben Sache von Firma Liebig bereits beauftragt. Wie lange kann Rechtsanwalt Schober mit der Ablehnung des Mandats der Firma Kiesel warten? 7 Rechtsanwältin Bertram hat eine achtwöchige Auslandsreise vor. Wofür hat sie zu sorgen? 8 Welche Einrichtungen vertreten die Interessen der Rechtsanwälte a) innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks, b) beim Bundesgerichtshof? 9 Welche Aufgaben hat die Bundesrechtsanwaltskammer? 10 Die BNotO regelt Amt und Aufgaben der Notare: a) Welche Notare unterscheidet sie? b) Welche Einrichtung vertritt die Standesinteresssen der Notare? c) Worauf erstreckt sich die Schweigepflicht des Notars? 11 In welchen Fällen ist der Notar von seiner Amtstätigkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen? 18

12 Der Zivilprozess Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) 1 ) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen. Im Erkenntnisverfahren, das mit Einreichung der Klage beginnt und in der Regel mit Urteil (Erkenntnis) endet, prüft das Gericht, ob der klagenden Partei der eingeklagte Anspruch zusteht; je nachdem gibt es der Klage statt oder weist sie ab. Das Zwangsvollstreckungsverfahren (siehe S. 277), das ebenfalls in der ZPO geregelt ist, wird erforderlich, wenn das Urteil nicht freiwillig erfüllt wird. Das Zivilprozessverfahren ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, in Kraft getreten am 1. Januar 2002, von Grund auf neu gestaltet worden. Die Neuregelung betraf insbesondere die Zuständigkeit der Gerichte und das Rechtsmittelverfahren. Die Reform bezweckt eine Beschleunigung der Verfahren durch die Entlastung der Gerichte mittels der Straffung des Instanzenweges. Zu diesem Zweck wurde eine sogenannte Experimentierklausel in 119 Absatz 3 ff. GVG eingeführt. Diese ermächtigt die Landesregierungen, den Oberlandesgerichten alle Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuzuweisen, die vor dem 1. Januar 2008 eingelegt werden. Ob der erwünschte Erfolg durch die Änderung des Instanzenzuges erreicht werden kann, wird die Legislative aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse entscheiden und eine bundeseinheitliche Gerichtsstruktur festlegen, die den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs am Besten entspricht. Weitere Änderungen haben sich unter anderem durch das Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz vom ) ergeben. Sie regeln, in welchem Maße und Rahmen moderne Kommunikationsinstrumente und elektronische Datenverarbeitung Einzug in das Verfahrensrecht halten (z. B. Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung 128 a, Elektronisches Dokument 130 a, Antragsstellung in maschinell lesbarer Form ( 690 u. v. m.). Die durch die Reformen bedingten Änderungen sind in den folgenden Ausführungen eingearbeitet worden. A. Die Besetzung der ordentlichen Zivilgerichte und der Instanzenzug Die folgende Übersicht zeigt, wie die Zivilgerichte besetzt sind, welche Gerichte in erster Instanz und welche als Berufungs- oder Revisionsgericht entscheiden. 1 ) Paragrafen ohne Gesetzesangabe sind die der ZPO. 166

13 Der Zivilprozess I. Die Besetzung der ordentlichen Zivilgerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Abteilungen 1 Richter als Einzelrichter ( 22 GVG) Beispiele: Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht) ( 23b GVG) Vollstreckungssachen (Vollstreckungsgericht) ( 764 ZPO) Zivilkammern 3 Richter Vorsitzender Richter, 2 Richter als Beisitzer ( 75 GVG) Einzelrichter ( 348 ZPO) Kammern für Handelssachen ( 95 GVG) 3 Richter Vorsitzender Richter, 2 ehrenamtliche Richter als Beisitzer ( 105 GVG) Zivilsenate 3 Richter Vorsitzender Richter, 2 Richter als Beisitzer ( 122 GVG) Zivilsenate 5 Richter Vorsitzender Richter, 4 Richter als Beisitzer ( 139 GVG) Der Große Zivilsenat 9 Richter Präsident des BGH als Vorsitzender und 8 Richter ( 132 GVG) Die Vereinigten Großen Senate 17 Richter Präsident des BGH als Vorsitzender und sämtliche Mitglieder der Großen Senate (Großer Zivil- und Großer Strafsenat) II. Der Instanzenzug Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Gericht erster Instanz ( 23 GVG) auch in Familiensachen (Familiengericht) und in Kindschaftssachen ( 23a, 23b GVG) Gericht erster Instanz für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind ( 71 GVG) Berufungs- und Beschwerdegericht gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, sofern nicht das Oberlandesgericht zuständig ist ( 72, 119 GVG) Berufungs- und Beschwerdegericht gegen Entscheidungen der Familiengerichte gegen Entscheidungen der Landgerichte ( 119 Abs. 1 Ziff 1a und 2) Revisionsgericht gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile ( 133 GVG, 542 ZPO) Sprungrevision ( 133 GVG, 566 ZPO) Rechtsbeschwerde ( 133 GVG, 574 ZPO) 167

14 Das Verfahrensrecht B. Die Zuständigkeit Soll ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden, muss zunächst geklärt werden, welches Gericht hierfür zuständig ist. Dabei sind die sachliche und die örtliche Zuständigkeit zu unterscheiden. I. Die sachliche Zuständigkeit Sie ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt und beantwortet die Frage: Vor welches Gericht gehört die Sache in erster Instanz, vor ein Amtsgericht oder ein Landgericht? (Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof kommen nicht in Betracht, weil sie ausschließlich Rechtsmittelgerichte sind). 1. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ( 23 ff. GVG) 1 ) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bis zu einem Streitwert von 5 000,00 EUR. Für eine Anzahl von Streitigkeiten ist es ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig, also auch dann, wenn der Streitwert 5 000,00 EUR übersteigt, z. B. für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (ausschließliche Zuständigkeit), Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Streitigkeiten wegen Wildschaden, über Ansprüche aus der Überlassung eines Grundstücks i.v.m. Altenteilsverträgen etc., Aufgebotsverfahren. Außerdem ist das Amtsgericht für folgende Verfahren zuständig: für das Mahnverfahren ( 688 ff.), für Unterhaltssachen, die auf Gesetz beruhen und durch Ehe oder Verwandtschaft begründet sind ( 23 a Nr. 2 GVG), für Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Gerichtsvollzieher 899 ff.), als Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung ( 764) ) Durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom 15. Dezember 1999 sind die Länder ermächtigt worden, durch Landesgesetze zu bestimmen, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht wurde, die Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Betroffen sind vor allem vermögensrechtliche Streite bis 750,00 EUR, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen wurden. Normzweck ist die Entlastung der Gerichte. Entsprechende Landesgesetze in unterschiedlichen Varianten wurden bisher in den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen erlassen.

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