Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien."

Transkript

1 SCHULZEIT Schuljahr Ferien Schultag Unterrichtsstunden und Pausen SCHULZEIT Schuljahr Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern - Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im September, - Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September. Sonderregelungen bestehen u. a. hinsichtlich der Berufsschulen. Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Ferien Hauptferien Burgenland, Niederösterreich, Wien von einschließlich Samstag, der frühestens auf den 28. Juni, spätestens auf den 4. Juli fällt, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg von einschließlich Samstag, der frühestens auf den 5. Juli, spätestens auf den 11. Juli fällt, Weihnachtsferien Osterferien Pfingstferien bis Samstag vor dem ersten bis Samstag vor dem zweiten Montag im September Montag im September 24. Dezember bis 6. Jänner von Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten Semesterferien Niederösterreich, Wien Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg vom ersten Montag im Februar bis einschließlich Samstag dieser Woche vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich Samstag dieser Woche Oberösterreich, Steiermark vom dritten Montag im Februar bis einschließlich Samstag dieser Woche

2 Sonderregelungen bestehen u. a. hinsichtlich der Berufsschulen. Mit wird die 5-Tage-Woche für die 6- bis 14-jährigen Schüler bis zur 8. Schulstufe (VS, HS, AHS-Unterstufe) österreichweit eingeführt. Der Samstag ist schulfrei. Wird die 5-Tage-Woche von der Mehrheit einer Schule abgelehnt, muss dies im Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulforum beschlossen und von der Schule begründet werden. Die Mitentscheidung der Elternvertretung ist gesetzlich vorgesehen. Schultag Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl (siehe Stundentafel für bestimmte Schularten) ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Unterrichtsbeginn - grundsätzlich nicht vor 8 Uhr. - Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr durch das Klassen- oder Schulforum oder durch den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Unterrichtsende Der Unterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis Uhr dauern. An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16 Uhr und längstens Uhr anzubieten. Unterrichtsstunden und Pausen Dauer der Unterrichtsstunde Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern bzw. bei Notwendigkeit von Wechselunterricht - kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. An ganztägigen Schulformen umfasst eine Stunde des Betreuungsteiles 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Höchstzahl der Unterrichtsstunden Die Zahl der Unterrichtsstunden darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen. In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten - abweichend von der 50-Minuten-Regelung - festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß entsprechen muss. Pausen bzw. Zeitraum zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengungen der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind. Gestaltung der Pausen In den Pausen müssen Ausgleich und Erholung sowohl auf körperlichem als auch auf geistigem

3 Gebiet gewährleistet sein, weshalb jede Möglichkeit zur Bewegung zu nützen ist. Soweit die örtlichen Gegebenheiten und die Witterungsverhältnisse es zulassen, sollten die Pausen im Freien verbracht werden. Fehlen Pausenhöfe, Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen, ist den Schülern wenigstens im Schulgebäude außerhalb der Klassenräume ein ausreichendes Maß an Bewegung zu gewährleisten. Die Klassenräume sind in dieser Zeit gründlich zu lüften.

4 Schulzeitgesetz: Schuljahr (4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres: 1. die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung); 2. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird; 3. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden; 4. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; 5. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2); 6. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); 7. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien). (5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig. (6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche abgehalten werden. (7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen. (8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. "Gesetzliche Feiertage, Allerseelentag, Festtage der Landespatrone" Schulfrei sind - abgesehen von den Sonntagen - die gesetzlichen Feiertage: Jänner (Neujahr)

5 6. Jänner (Heilige Drei Könige) Ostermontag 1. Mai (Staatsfeiertag) Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam 15. August (Mariä Himmelfahrt) 26. Oktober (Nationalfeiertag) 1. November (Allerheiligen) 8. Dezember (Mariä Empfängnis) 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag). Dazu kommt für die Angehörigen der evangelischen Kirchen A. B. und H. B., der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche zusätzlich der Karfreitag. Kinder mit evangelischem Religionsbekenntnis der Kirchen AB und HB der 31. Oktober; Reformationstag der Allerseelentag (2. November) die Festtage der Landespatrone: Burgenland: 11. November (hl. Martin), Kärnten: 19. März (hl. Josef), Niederösterreich: 15. November (hl. Leopold), Oberösterreich: 4. Mai (hl. Florian), Salzburg: 24. September (hl. Rupert), Steiermark: 19. März (hl. Josef), Tirol: 19. März (hl. Josef), Vorarlberg:19. März (hl. Josef), Wien: 15. November (hl. Leopold).

6

Die Senatorin für Kinder und Bildung Datum: 21.10.2015 Joachim Böse 24-20 I 361-6550

Die Senatorin für Kinder und Bildung Datum: 21.10.2015 Joachim Böse 24-20 I 361-6550 Die Senatorin für Kinder und Bildung Datum: 21.10.2015 Joachim Böse 24-20 I 361-6550 Vorlage Nr. L 12/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 18.11.2015 Verordnung über die Ferien für

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

ArbZ 1.3.1 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

ArbZ 1.3.1 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. Nr. 17, S. 450) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. Nr. 22, S. 1034)

Mehr

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Feiertagsgesetz FTG 700.400 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) In der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 540) zuletzt geändert am 25. November 2014 (GBl. S. 548) Erster Abschnitt

Mehr

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995 ERSTER ABSCHNITT.

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995 ERSTER ABSCHNITT. Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995 Gesetzliche Feiertage sind: ERSTER ABSCHNITT Allgemeines 1 Neujahr, Erscheinungsfest (6.

Mehr

Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulzeitgesetz) LGBl.Nr. 31/1998, 27/2004, 39/2006, 47/2010 1. Abschnitt: Allgemeines 1 2. Abschnitt: Volks-, Haupt-, Sonderschulen

Mehr

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Auszug

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Auszug Brandenburgisches Feiertagsgesetz FTG 822 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Auszug Vom 21. März 1991 (GVBl. S. 44; 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 12 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember

Mehr

Ferienordnung für die Schuljahre 2009/10 bis 2016/17

Ferienordnung für die Schuljahre 2009/10 bis 2016/17 Ferienordnung für die Schuljahre 2009/10 bis 2016/17 RdErl. d. MK v. 21.4.2009 33-82011 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. Ferienordnung für die Schuljahre 2003/04 bis 2009/10 d. MK v. 13.10.2003-303-82011 (SVBl.

Mehr

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) Nds. Feiertagsgesetz NFeiertagsG 253 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) In der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. 1995 S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (Nds.

Mehr

Ganztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder

Ganztägige Schulformen. Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder Ganztägige Schulformen Beste Bildung und Freizeit für unsere Kinder Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Auf die Talente und Stärken jedes Kindes eingehen, das geht am besten, wenn genug Zeit da

Mehr

Grundschule Westrich

Grundschule Westrich Grundschule Westrich Grundschule Westrich - Schulleitung - Im Brühl 7 55774 Baumholder (06783) 981130 ghs.westrich@t-online.de An - die Sorgeberechtigten (über die Schüler) - alle Lehrkräfte - Mitarbeiter

Mehr

Oö. Schulzeitgesetz 1976

Oö. Schulzeitgesetz 1976 Oö. Schulzeitgesetz 1976 StF: LGBl.Nr. 48/1976 (WV) Änderung idf: LGBl.Nr. 68/1983 (GP XXII RV 265 AB 273) LGBl.Nr. 52/1988 (GP XXIII RV 142/1987 AB 152/1988 Einspruch 172/1988 IA 182/1988 AB 185/1988)

Mehr

Arbeitszeitrichtlinie

Arbeitszeitrichtlinie EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3

Mehr

Abgabetermine zur Intrahandelsstatistik 2016/17

Abgabetermine zur Intrahandelsstatistik 2016/17 Abgabetermine zur Intrahandelsstatistik 2016/17 Die Meldungen zur Intrahandelsstatistik sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf eines Berichtsmonats an das Statistische Bundesamt zu senden. Eine

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Feiertage in Marvin hinterlegen

Feiertage in Marvin hinterlegen von 6 Goecom GmbH & Co KG Marvin How to's Feiertage in Marvin hinterlegen Feiertage spielen in Marvin an einer Reihe von Stellen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es wichtig, zum Einen zu hinterlegen,

Mehr

Ansprechpartner: Rektor. Konrektorin. Sekretariat: Jessica Wacker Beratungslehrerin: Susanne Vodde

Ansprechpartner: Rektor. Konrektorin. Sekretariat: Jessica Wacker Beratungslehrerin: Susanne Vodde Anschrift: Grundschule Haßfurt Dürerweg 22 97437 Haßfurt Tel.: 09521/9 444 55 FAX.: 09521/9 444 97 Ansprechpartner: Schulleiter: Stellvertreterin: Harald Friedrich, Rektor Christine Männer, Konrektorin

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.

Mehr

DROP OUT Berichtsjahr 2013

DROP OUT Berichtsjahr 2013 DROP OUT Berichtsjahr 2013 In den Bildungsverläufen der Statistik Österreich wird unterschieden zwischen: - ohne Abschluss der Sekundarstufe I (bis 8te Schulstufe), - Verlustraten ab Sekundarstufe II (ab

Mehr

Konzept. Ferienbetreuung. Markt

Konzept. Ferienbetreuung. Markt Konzept Ferienbetreuung Wiesentheid Markt Wiesentheid Vorwort Es sind Schulferien - aber nicht alle Eltern haben so lange Urlaub Was nun? Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung wächst das Bedürfnis

Mehr

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung 40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER 84 GSO (2007) Festsetzung der Gesamtqualifikation (achtjähriges Gymnasium) (1) 1 Aus den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung

Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung Version gültig bis Einschulung SJ 08/09! Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung - Schwerpunkt Wirtschaft Klassen 11 und 12 Information über Abschlüsse, Prüfung und Versetzung Klasse 11 1. Was kann ich

Mehr

WAS UNS DIE GANZTÄGIGE SCHULE BRINGT:

WAS UNS DIE GANZTÄGIGE SCHULE BRINGT: WAS UNS DIE GANZTÄGIGE SCHULE BRINGT: mehr Förderung der Talente. mehr Zeit füreinander. mehr Flexibilität im Job. mehr Spaß. mehr Erfolg. MEHR VORTEILE FÜR ALLE. mehrmiteinander. mehr Wissen. mehr Bildung.

Mehr

Schriftliche Auswertung der Selbstevaluation Rhythmisierung des Schultags am PGH

Schriftliche Auswertung der Selbstevaluation Rhythmisierung des Schultags am PGH Schriftliche Auswertung der Selbstevaluation Rhythmisierung des Schultags am PGH 1.0 Allgemeine Angaben Insgesamt wurde bei der Umfrage ein Rücklauf von 994 verwertbaren Bögen erzielt, so dass die Ergebnisse

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Elternbrief Nr.4. Über einige schulische Höhepunkte und Termine, die noch vor uns liegen, möchte ich Sie nun in diesem Elternbrief informieren.

Elternbrief Nr.4. Über einige schulische Höhepunkte und Termine, die noch vor uns liegen, möchte ich Sie nun in diesem Elternbrief informieren. Elternbrief Nr.4 Liebe Eltern, 01.04.2014 noch zwei Wochen, dann beginnen die Osterferien und wohl alle Schülerinnen und Schüler wie auch die Lehrerinnen und Lehrer freuen sich auf diese Verschnaufpause.

Mehr

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2015/2016 Schuljahr 2015/2016

Informationsbroschüre. über die Betreuungsangebote in Ottenbach. Kindergartenjahr 2015/2016 Schuljahr 2015/2016 Informationsbroschüre über die Betreuungsangebote in Ottenbach Kindergartenjahr 2015/2016 Schuljahr 2015/2016 Gemeinsam herausgegeben von Gemeinde Ottenbach Hauptstraße 4 73113 Ottenbach Tel. 07165/91291-15

Mehr

Sonn- und Feiertagsgesetz: Auswirkungen auf gewerbliche Tätigkeiten

Sonn- und Feiertagsgesetz: Auswirkungen auf gewerbliche Tätigkeiten GEWERBERECHT - G10 Stand: Juli 2012 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Sonn- und Feiertagsgesetz: Auswirkungen auf gewerbliche

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten Schulzeitgesetz 1985 StF: BGBl. Nr.

Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten Schulzeitgesetz 1985 StF: BGBl. Nr. Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten Schulzeitgesetz 1985 StF: BGBl. Nr. 77/1985 (WV) ABSCHNITT I Geltungsbereich 1 Der Abschnitt I gilt für die

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

Ferienkalender 2016. Deutschland 2 Österreich 4 Schweiz 5 Italien 6 Großbritannien 7 Belgien 8 Niederlande 9 Tschechien 10 Polen Russland

Ferienkalender 2016. Deutschland 2 Österreich 4 Schweiz 5 Italien 6 Großbritannien 7 Belgien 8 Niederlande 9 Tschechien 10 Polen Russland Ferienkalender 2016 Deutschland 2 Österreich 4 Schweiz 5 Italien 6 Großbritannien 7 Belgien 8 Niederlande 9 Tschechien 10 Polen Russland 11 12 1 Deutschland Baden- Württemberg Winter Ostern Pfingsten Sommer

Mehr

Richtlinie der Handwerkskammer zu Köln für das Führen von Ausbildungsnachweisen:

Richtlinie der Handwerkskammer zu Köln für das Führen von Ausbildungsnachweisen: Beschluss einer Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtshefte) aufgrund Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) vom 09.10.2012 Der Hauptausschuss

Mehr

Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016)

Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 (Nds.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO)

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung (gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung Sonderpädagogikverordnung SopädVO) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Jugend, Schule, Sport und Facility Management Schul- und Sportamt Bearbeiterin SchuSpo 1 101/ 1 112 Frau Huber/ Frau Kühn Telefon: (030) 9018 26031/ 26018 Fax: (030)

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Info-Elternabend Vorschule 2015. am 28. Januar 2015

Info-Elternabend Vorschule 2015. am 28. Januar 2015 Info-Elternabend Vorschule 2015 am 28. Januar 2015 Kontakt Telefon: 74 68 54 07 Homepage: www.dsfeldstedt.dk e-mail: info@dsfeldstedt.dk Die Deutsche Privatschule Feldstedt hat z. Zt. 21 Schüler in den

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein

Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein Erl Religionsunterricht SH RelUErl-SH 2.121-510 Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein Runderlass der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 21. Februar 1995 III

Mehr

Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985)

Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985) Artikel-Information: Titel: Schulzeitgesetz URL: http://www.bmbwk.gv.at/schulen/recht/gvo/schulzeitgesetz.xml ID: a11662.xml [Seite drucken] Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung und bedanken uns ganz herzlich bei Ihnen für Ihre Mitarbeit. Mit freundlichen Grüßen

Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung und bedanken uns ganz herzlich bei Ihnen für Ihre Mitarbeit. Mit freundlichen Grüßen Laufer Zukunftsprogramm: für eine gute Zukunft unserer Kinder in der Stadt Lauf a.d.pegnitz - Bitte beteiligen auch Sie sich schenken Sie etwas Zeit für die Laufer Zukunft - FRAGEBOGEN 2011 FÜR ALLE MIT

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) 1 Allgemeines Für die Benutzung

Mehr

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Stufenversammlung MSS 13

Stufenversammlung MSS 13 Stufenversammlung MSS 13 Informationen zum Abitur 22.12.2010 Themenübersicht Termine Abitur 2011 Freiwilliges Zurücktreten Versäumnis Täuschungshandlungen, Änderung von Prüfungsentscheidungen Ordnungswidriges

Mehr

Ergebnisse der Veranstaltung

Ergebnisse der Veranstaltung Ergebnisse der Veranstaltung Gemeinschaftsschule hinterfragen und verstehen eine Veranstaltung von Eltern für Eltern Tatsachen, Fakten Fragen zum Konzept der GMS (Sandra Kugler) Gibt es ein einheitliches

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem In Deutschland sterben jährlich ca. 117.000 Personen vor dem

Mehr

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen -1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

1 Allgemeines. (1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

1 Allgemeines. (1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. Gesetz über die Sonn- und Feiertage Vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213) Zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) 1 Allgemeines (1) Die Sonntage, die

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Volkshochschule Landshut e.v. nachfolgend Schulleitung genannt und

zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Volkshochschule Landshut e.v. nachfolgend Schulleitung genannt und Beschulungsvertrag für die Ausbildung Staatlich geprüfte/r Fremdsprachenkorrespondent/in Hochschulreife zu Beginn des Schuljahres zwischen der Staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

SCHULVERTRAG. zwischen

SCHULVERTRAG. zwischen SCHULVERTRAG zwischen der Neue Schule Wolfsburg ggmbh, Heinrich Heine Straße 36, 38440 Wolfsburg, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch die Schulleitung (im Folgenden auch Schule

Mehr

AUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch.

AUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch. 22. DAS SCHULSYSTEM AUFGABE 1. Sehen Sie das Schaubild über das deutsche Schulsystem an und und markieren Sie: richtig oder falsch. Bild: https://www.google.lt/search 1. Die Kinder gehen mit 6 Jahren zur

Mehr

Wahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT)

Wahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT) Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden einschlägige Begriffe (Schüler, Lehrer, Schulleiter, Wahlleiter u.ä.), nur in der männlichen Form verwendet; die weibliche Form ist dabei jeweils

Mehr

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1

Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2

Mehr

RECHTSGRUNDLAGEN. BAYERISCHES GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG) b) Elternvertretung. Art. 64.

RECHTSGRUNDLAGEN. BAYERISCHES GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG) b) Elternvertretung. Art. 64. RECHTSGRUNDLAGEN Die Grundlagen für die Arbeit des Elternbeirats finden sich im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern. Die entsprechenden

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG)

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG) Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz LFtG RP 987 Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG) Vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225) zuletzt geändert am 27. Oktober 2009 (GBVl. S. 358)

Mehr

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen

Mehr

Versetzungsordnung: Änderungen

Versetzungsordnung: Änderungen Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Der Übertritt ans Gymnasium

Der Übertritt ans Gymnasium Der Übertritt ans Gymnasium I. Grundsätzliches zur Aufnahme Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums setzt grundsätzlich voraus, dass eine Schülerin / ein Schüler - für den Bildungsweg des

Mehr

Musterbeispiel jahresunabhängig. 20XX Wochenplaner

Musterbeispiel jahresunabhängig. 20XX Wochenplaner Musterbeispiel jahresunabhängig XX Wochenplaner Feiertage XX in Deutschland im Überblick 23.02. Weiberfastnacht.02. Valentinstag 06.01. Heilige Drei Könige 01.01. Neujahr (Fr) BW, BY, ST Karsamstag Ostersonntag

Mehr

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben

Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Sektion Organisation 15. Januar 2014 Anstellung und Unterrichtspensum im Kindergarten, Informationsschreiben Seit Beginn des Schuljahrs 2013/14

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

4 07.02.2012 Information zum Ablegen der Abiturprüfung Katja.Moennig@bbs-wildeshausen.de. Information Abiturprüfung 2012

4 07.02.2012 Information zum Ablegen der Abiturprüfung Katja.Moennig@bbs-wildeshausen.de. Information Abiturprüfung 2012 Information Abiturprüfung 2012 Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) (Vom 19. Mai 2005) Ergänzende Bestimmungen zur

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:

Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Nur für Ganztagsschüler/ Freitags

Nur für Ganztagsschüler/ Freitags Nur für Ganztagsschüler/ Freitags V E R T R A G ÜBER DIE TEILNAHME AN DEN BETREUUNGSANGEBOTEN DES FAMILIENZENTRUMS MÜHLRAD" IN DER GRUND-UND REALSCHULE PLUS BUDENHEIM zwischen der Gemeinde Budenheim, vertreten

Mehr

IGH Primarstufe Info Klasse 4 Verfahren Grundschulempfehlung Schuljahr 2013-14

IGH Primarstufe Info Klasse 4 Verfahren Grundschulempfehlung Schuljahr 2013-14 Schuljahr 2013-14 Grundschulempfehlung Verordnung des Kultusministeriums vom 8.11.2011 pädagogische Gesamtwürdigung des Kindes schulische Leistungen Lern- und Arbeitsverhalten bisherige Entwicklung des

Mehr

Installation OMNIKEY 3121 USB

Installation OMNIKEY 3121 USB Installation OMNIKEY 3121 USB Vorbereitungen Installation PC/SC Treiber CT-API Treiber Einstellungen in Starke Praxis Testen des Kartenlesegeräts Vorbereitungen Bevor Sie Änderungen am System vornehmen,

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

Belastungen am Arbeitsplatz

Belastungen am Arbeitsplatz Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.

Mehr

Dietrich-Bonhoeffer-Kindergarten. Tageseinrichtung in der Ev. Kirchengemeinde Mark-Westtünnen. Elternbrief. Ich bin ich und du bist du!

Dietrich-Bonhoeffer-Kindergarten. Tageseinrichtung in der Ev. Kirchengemeinde Mark-Westtünnen. Elternbrief. Ich bin ich und du bist du! Dietrich-Bonhoeffer-Kindergarten Tageseinrichtung in der Ev. Kirchengemeinde Mark-Westtünnen Elternbrief Ich bin ich und du bist du! August Oktober 2014 Liebe Eltern, mit Beginn des neuen Kindergartenjahres

Mehr