Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland

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1 Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland Der Landkreis Emsland als örtlicher Träger der Jugendhilfe gibt im Kindergartenjahr 2007/2008 rd. 6,8 Millionen Euro für den Betrieb der 123 Kindertagesstätten im Kreisgebiet aus. Die Kirchengemeinden sowie Städte und Gemeinden geben noch einmal ca. 13,2 Millionen Euro im gleichen Jahr hinzu. Das Land Niedersachsen übernimmt ebenfalls rd. 5,3 Millionen Euro der Gesamtkosten. Ein weiterer Teil, nämlich rd. 24 % wird von den Eltern als Beitrag erhoben. Diese Seite informiert Sie über: I. Kindertagesstättenbeiträge 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Beiträge 3. Wessen Einkommen wird zugrunde gelegt? 4. Wie ist das Einkommen nachzuweisen und wie wird es errechnet? 5. Wirken sich Geschwisterkinder auf den Beitrag aus? 6. Wer errechnet den Beitrag? 7. Wann wird der Beitrag fällig? 8. Welche Unterlagen sind abzugeben? 9. Das Verfahren 10. Was Sie noch beachten sollten II. Beitragsfreies Kindergartenjahr vor der Grundschule 1. Wer hat einen Anspruch auf das beitragsfreie Kindergartenjahr? 2. Welche Betreuungszeiten werden übernommen? 3. Einkommensnachweis für die fiktive Beitragsfestsetzung 4. Wird der Geschwisterrabatt weiterhin gewährt?

2 I. Kindertagesstättenbeiträge Einleitung: Bei folgenden Ausführungen handelt es sich um allgemeine Informationen zu dem Thema Kindertagesstättenbeiträge im Landkreis Emsland. Regional bedingt lassen sich geringfügige örtliche Abweichungen nicht immer vermeiden. Infos hierzu erhalten Sie bei Ihren Stadt-/oder Gemeindeverwaltungen. 1. Gesetzliche Grundlagen Nach 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) können von den Eltern Teilnahmebeiträge für den Besuch ihres Kindes/ihrer Kinder einer Kindertageseinrichtung erhoben werden können. Das Land Niedersachsen hat - wie viele andere Bundesländer auch - ein eigenes Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG). Die Regelung über Kostenbeiträge ist in 20 des KiTaG berücksichtigt. Die Höhe der Beiträge setzt der Träger der jeweiligen Kindertagesstätte, also z.b. die Katholischen/Evangelischen Kirchengemeinden oder die sonstigen Träger (z.b. DRK) bzw. die Städte und Gemeinden fest. Zwischen diesen Trägern der Einrichtungen und dem Landkreis Emsland wurde vereinbart, dass die Elternbeiträge im Kreisgebiet einheitlich sein sollen. 2. Beiträge Für den Besuch von Kindertagesstätten, zu denen die Kindergärten, Schulkindbetreuung (Horte) und Krippen gehören, werden nach Einkünften und Familiengröße gestaffelte Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe ist der beiliegenden Tabelle (s. Anlage) zu entnehmen. Für die Berechnung der Elternbeiträge wird ein ganzes Kindergartenjahr zugrunde gelegt. Der Jahresbeitrag ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beiträgen ab August bis Juli des jeweiligen Kindergartenjahres zu entrichten. Dabei wurde berücksichtigt, dass Ihr Kind an einigen Tagen nicht in der Kindertagesstätte ist, wie z.b. an Feiertagen oder im Urlaub/in den Ferien. 3. Wessen Einkommen wird zugrunde gelegt? das Haushaltseinkommen, wenn das Kind mit seinen Eltern (auch wenn diese nicht verheiratet sind) zusammenlebt das Haushaltseinkommen, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt das Haushaltseinkommen, wenn das Kind nur mit einem Elternteil und einem anderen Lebenspartner als den Vater/die Mutter des Kindes zusammenlebt

3 4.Wie ist das Einkommen nachzuweisen und wie wird es errechnet? Zu Ihren Gunsten und aus Verwaltungsvereinfachungsgründen ist es bei der Berechnung der Kindertagesstättenbeiträge zulässig, auf den Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres zurückzugreifen. Die Höhe der Beiträge richtet sich hierbei nach der Summe der positiven Einkünfte (kein Verlustausgleich). Dabei werden folgende Angaben benötigt: Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Sonstige Einkünfte Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt oder sich die Einkommens- und Familienverhältnisse im letzten Kalenderjahr wesentlich geändert haben (z.b. Arbeitsaufnahme nach vorangegangener Arbeitslosigkeit, Verlust des Arbeitsplatzes, Geburt eines Kindes und damit Arbeitsunterbrechung, etc.) Es werden dann die aktuellen Einkommensverhältnisse zugrundegelegt. Teilen Sie bitte den Gemeinden oder Städten, in dessen Gebiet sich die Kindertagesstätte befindet, in jedem Fall mit, wenn sich die Höhe des Arbeitseinkommens im letzten Kalenderjahr wesentlich geändert hat (ca. 10 % Differenz). Der Kindertagesstättenbeitrag kann bei einer Veränderung der Kinderzahl bzw. der wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Kindergartenjahr angepasst werden. Werden Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert oder verzögert, wird der Höchstbeitrag festgesetzt. 5.Wirken sich Geschwisterkinder auf den Beitrag aus? 5.1 Mehrkinder -Ermäßigung Für das 2. und jedes weitere im Haushalt lebende kindergeldberechtigte Kind der Sorgeberechtigten ermäßigt sich der Kindertagesstättenbeitrag um je 5 Euro. 5.2 Geschwisterkinder -Ermäßigung Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertagesstätte, ermäßigt sich der jeweilige Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50 %.

4 Sollten die Geschwisterkinder nicht dieselbe KiTa besuchen, z.b. aufgrund von teilweise nicht vorhandenen Krippen- oder Hortgruppen, wird die Reduzierung des Elternbeitrages um 50 % für das 2. und jedes weitere Kind ebenfalls vorgenommen. Ebenso gestaltet es sich, wenn sich das erste Kind im letzten Jahr vor der Grundschule befindet und somit beitragsfrei ist. Der Beitrag für das 2. und jedes weitere Kind wird hier ebenfalls um 50 % reduziert. 6. Wer errechnet den Beitrag? Die Berechnung und Festsetzung des Beitrages erfolgt in der Regel durch die Stadt oder die Samt-/Gemeinde, in deren Gebiet sich die Kindertagesstätte, die Ihr Kind besucht/ihre Kinder besuchen, befindet. Hier sind die entsprechenden Unterlagen abzugeben. Wenn Sie Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sind, geben Sie dieses bitte an. 7. Wann wird der Beitrag fällig? Nach Aufnahme Ihres Kindes in den Kindergarten wird ein Jahresbeitrag fällig, der monatlich anteilig in 12 gleichen Beträgen von August bis Juli, auch während der Ferien zu zahlen ist. Für Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr aufgenommen werden, ist entsprechend ein anteiliger Beitrag zu leisten. Nach der Anmeldung müssen viele Beiträge berechnet werden. Dies ist manchmal nicht in allen Fällen sofort möglich. Wenn Ihr Kind bereits eine Kindertagesstätte besucht hat, überweisen Sie den bisher festgesetzten Beitrag bitte weiter. Mit dem neuen Beitragsbescheid werden Ihre bisherigen Zahlungen verrechnet. Bitte verändern Sie Ihre Beitragszahlungen erst, wenn Sie eine neue Mitteilung über die Beitragshöhe in Händen halten. Wenn Ihr Kind zum ersten Mal in eine Kindertagesstätte aufgenommen wird, erhalten Sie eine Mitteilung über die Beitragshöhe, sofern berechnungsfähige Unterlagen vorliegen. Hinweis: Beachten Sie bitte, dass für das laufende Kindergartenjahr nur eine Rechnungsmitteilung mit den jeweils monatlich zu zahlenden Beiträgen verschickt wird. 8. Welche Unterlagen sind in den Stadt- /Samtgemeindeverwaltungen abzugeben? Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres; falls nicht vorhanden, eine Bescheinigung des vorletzten Kalenderjahres; falls nicht

5 vorhanden, eine Bescheinigung über das Bruttoeinkommen; Bescheide über aktuelle Sozialleistungen. Nicht benötigte Daten im Einkommenssteuerbescheid können geschwärzt oder abgetrennt werden

6 N E U : Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder im zukünftigen Kindergartenjahr / Die Elternbeiträge für die 4-, 5- und 6-Stunden-Vormittagsbetreuung im Kindergarten wurden bereits kreiseinheitlich erhoben. Die Elternbeiträge für Krippengruppen, Ganztags- und Schulkindbetreuung sowie Sonderöffnungszeiten waren noch nicht auf eine einheitliche Ebene gebracht. Dies ist in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden nun geschehen. Auch für Krippengruppen, Ganztags- und Schulkindbetreuung sowie die Sonderöffnungszeiten sind einheitliche Elternbeitragsempfehlungen festgesetzt worden. Diese gelten ab dem für alle neu eingerichteten Gruppen. Zum Beginn des neuen Kindergartenjahres 2008/2009 werden alle Elternbeiträge auf die nachstehend aufgeführten Beträge angepasst. K i n d e r g a r t e n und K r i p p e Stufe Summe der positiven Einkünfte Stunden - Betreuung Lt. Einkommenssteuererklärung I bis ,00 63,50 71,00 73,50 II ,00 bis ,00 76,50 86,00 90,50 III ,00 bis ,00 97,00 109,00 116,00 IV über ,00 127,50 142,50 152,50 Hinweis: Bei einer Teilnahme am Mittagsangebot können die Beiträge regional geringfügige Unterschiede aufweisen. Informieren Sie sich hierzu bei den zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. Elternbeiträge für G a n z t a g s - und S c h u l k i n d b e t r e u u n g Stufe Summe der positiven Einkünfte Ganztags- Schulkind Schulkind betreuung betreuung Lt. Einkommenssteuererklärung gruppe 4 Std. 5 Std. (incl. Ferienbetreuung) (incl. Ferienbetreuung) I bis ,00 97,00 71,00 78,50 II ,00 bis ,00 117,00 86,00 95,50 III ,00 bis ,00 146,00 109,00 121,00 IV über ,00 194,00 142,50 157,50 Kosten der S o n d e r ö f f n u n g s z e i t e n je halbe Stunde pro Monat Stufe Summe der positiven Einkünfte Lt. Einkommenssteuererklärung Kosten je halbe Std./Monat I bis ,00 6,00 II ,00 bis ,00 7,00 III ,00 bis ,00 8,50 IV über ,00 10,00

7 B e r e c h n u n g s b e i s p i e l e a) Beispiel Mehrkinder -Ermäßigung: Familie, 3 Kinder, Einkommen ,00, ein Kind in der 4-Stunden-Gruppe - Staffelgruppe II 76,50 - Ermäßigung für 2 weitere Kinder à 5,00 10,00 - Gesamtbeitrag 66,50 b) Beispiel Geschwisterkinder -Ermäßigung: Sobald zwei Kinder gleichzeitig die Kindertagesstätte besuchen, wird für das zweite gleichzeitig anwesende Kind nur der hälftige Beitrag des ersten Kindes berechnet. Familie, 3 Kinder, Einkommen ,00, zwei Kinder in der 4-Stunden- Gruppe - Staffelgruppe II 76,50 - Ermäßigung für 2 weitere Kinder à 5,00 10,00 - Beitrag 1. Kind 66,50 - Beitrag 2. Kind (50 %) 33,25 - Gesamtbeitrag 99,75

8 II. Beitragsfreies Kindergartenjahr vor der Grundschule 1. Wer hat einen Anspruch auf das beitragsfreie Kindergartenjahr? Gemäß 21 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (Nds. KiTaG) haben Kinder einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht gemäß 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht. Schulpflichtig mit Beginn des folgenden Schuljahres werden die Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben. Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder ( 64 Abs. 2 S. 1 NSchG) haben gemäß 21 Abs. 1 S. 3 Nds. KiTaG ebenfalls einen Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge, somit sind sie ggfls. ein weiteres, zweites Jahr beitragsfrei. Kinder, die noch nicht gemäß 64 Abs. 1 S. 1 NSchG schulpflichtig sind, d.h. die noch nicht bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen werden, sofern sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind ( 64 Abs. 1 S. 2 NSchG). Sie haben damit gemäß 21 Abs. 3 Nds. KiTaG als sogenannte Kann -Kinder einen Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Elternbeiträge des letzten Kindergartenjahres vor der Grundschule. Zusammengefasst bedeutet dies: alle schulpflichtigen Kinder ( bis des folgenden Jahres Vollendung 6. Lebensjahr) vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder (damit ein weiteres, zweites Jahr beitragsfrei) sogenannte Kann -Kinder 2. Welche Betreuungszeiten werden übernommen? Der Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge besteht gemäß 21 Abs. 1 S. 2 Nds. KiTaG für die nach dem niedersächsischen KiTaG zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz ( 12 Nds. KiTaG in Verbindung mit 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)) erforderliche Mindestbetreuungszeit bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden, d.h. alle 4-, 5- und 6-Stunden-Gruppen sowie Ganztagsgruppen bis zu acht Stunden werden übernommen. Ebenfalls definiert das Land Niedersachsen die Sonderöffnungszeiten (Früh- und Spätdienste) als Betreuungszeit, so dass auch diese von der Beitragsfreiheit eingeschlossen sind. Die Kosten der Verpflegung (Kakaogeld, Mittagsverpflegung etc.) werden nicht übernommen.

9 Zusammengefasst bedeutet dies: Übernommen werden allgemeine Betreuungszeiten - 4-, 5- und 6-Stunden-Gruppen - Ganztagsgruppen bis zu 8 Stunden Betreuungszeit Aber nicht: - Essensgeld - Buskosten usw. 3. Einkommensnachweis für die fiktive Beitragsfestsetzung Nach Aussage des Landes Niedersachsen ist es grundsätzlich nicht erforderlich für die Abrechnung des beitragsfreien Kindergartenjahres einen Einkommensnachweis vorzulegen. Es wird hier bei Kindern, die bereits schon in der Kindertagesstätte betreut wurden auf den Elternbeitrag des letzten beitragspflichtigen Kindergartenjahres zurückgegriffen. Besucht das Kind zum ersten Mal die Kindertagesstätte, so ist eine Überprüfung des Einkommensnachweises zur Festsetzung des fiktiven Elternbeitrages notwendig. Zusammengefasst bedeutet dies: Einkommensnachweis grundsätzlich nicht erforderlich Einkommensnachweis erforderlich, wenn Kind die Kindertagesstätte erstmalig besucht 4. Wird der Geschwisterrabatt weiterhin gewährt? Wie oben bereits beschrieben (s. Punkt 5.2) ermäßigt sich der jeweilige Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50 %, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertagesstätte besuchen. Sollten die Geschwisterkinder nicht dieselbe KiTa besuchen, z.b. aufgrund von teilweise nicht vorhandenen Krippen- oder Hortgruppen, wird die Reduzierung des Elternbeitrages um 50 % für das 2. und jedes weitere Kind ebenfalls vorgenommen. Befindet sich das erste Kind im letzten Jahr vor der Grundschule und ist somit beitragsfrei, so wird der Beitrag für das 2. und jedes weitere Kind ebenfalls um 50 % reduziert. Zusammengefasst bedeutet dies: Ja, die Geschwisterkinder -Ermäßigung bliebt auch für Kinder im beitragsfreien Kindergartenjahr bestehen

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