Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu?

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1 Neue Was ist neu? VSSM Fachanlass 2015 Roland Lüthi Leiter Baulicher Brandschutz Eidg. Dipl. Zimmermeister Brandschutzexperte VKF Seite 1 Themen Allgemeine Informationen Rechtsgrundlagen 2015 Brandschutz in Schreinereibetrieben 1

2 Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen ist eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts und versichert die im Kanton gelegenen Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden. Massgebend sind das Gesetz und die Verordnung über die Gebäudeversicherung sowie die Richtlinien für die Schätzung der Bau- und Versicherungswerte. 2

3 Allgemeine Informationen Die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen ist eine normale Kantonale Dienststelle, aber: Wir finanzieren uns nicht über den Staatshaushalt sondern über die Brandschutzabgabe Wir sind der Gebäudeversicherung angegliedert Der Direktor der Gebäudeversicherung ist Dienststellenleiter der Kantonalen Feuerpolizei Gebietseinteilung Kantonale Feuerpolizei Mario Widmer Domagoj Lucic Konrad Leu Roland Lüthi Robert Noack

4 Rechtsgrundlagen Das Brandschutzrecht untersteht kantonaler Hoheit Harmonisierte Vorschriften nach EU Bauproduktegesetz Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse Rechtsgrundlagen Brandschutzgesetz Brandschutzverordnung Norm und Richtlinien VKF In Kraft seit 1.Januar 2015 Keine Übergangsfristen Brandschutz Shop 4

5 Rechtsgrundlagen Kompetenzbereich kommunaler Brandschutz Wohnungsbau (exkl. Hochhäuser) Parking 600 m 2, etc. Heizungen (Oel/Gas bis 350 kw und Holz/Kohle bis 70 kw) Rechtsgrundlagen Kompetenzbereich kantonaler Brandschutz Hochhäuser (> 30 m) Parking > 600 m 2 Verkaufsgeschäfte Büro-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten Beherbergungsbetriebe Bauten mit grosser Personenbelegung Etc. 5

6 Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche m 2 nicht übersteigt. Brandabschnitte in Nutzungseinheit Schreinerei Brandabschnittsgrösse Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als m 2 betragen Notwendige Brandabschnitte innerhalb Nutzungseinheit Spritzraum Lager für brennbare Flüssigkeiten (Farblager / Verdünner / etc.) Heizraum Spänesilo Filterraum 6

7 Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe max. 2 Geschosse über Terrain max. 1 Geschoss unter Terrain Summe aller Geschossflächen max. 600 m2 keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung keine Nutzung als Kinderkrippe Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss Nebenbauten Eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. 7

8 Nebenbauten Grundstücksintern sind keine Abstände erforderlich Untereinander und zu benachbarten, grundstücksfremden Bauten gilt ein Brandschutzabstand von 4 m unabhängig der Brennbarkeit der Aussenwände des Hauptgebäudes oder der Nebenbauten Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m 2 zusammengefasst werden Nutzungseinheit Die Nutzungseinheit ist der Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung (z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). In der Nutzungseinheit beträgt die maximale Fluchtweglänge 35 m Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein. 8

9 Nutzungseinheit Beispiel für Gebäude mit geringen Abmessungen Schreinerei mit Wohnung und Räumen mit erhöhten Anforderungen Fahrnisbauten Fahrnisbauten mit einer Grundfläche von max. 150 m 2 sind von den Abstandvorschriften gegenüber angrenzenden Bauten und Anlagen befreit, sofern diese nicht zur Lagerung von gefährlichen Stoffen dienen. Sie benötigen untereinander keinen Brandschutzabstand. 9

10 Brandschutz in Schreinereibetrieben Gefahren Schleifmaschine, kann Funkenflug auslösen Funkenschutzblech anordnen Brandschutz in Schreinereibetrieben Gefahren 10

11 Brandschutz in Schreinereibetrieben Entstauberanlagen im gleichen Raum Luftvolumenstrom max m 3 /h Anschlussdurchmesser max. 30 cm gemäss Hersteller dafür geeignet und nach DIN 8416 gebaut Absauggut in 800 Liter Container oder 6 Säcke à 110 Liter für Durchmesser 20 bis 30 cm weitere Brand- und Explosionsschutzmassnahmen notwendig Brandschutz in Schreinereibetrieben Filteranlagen Luftvolumenstrom über m 3 /h Filteranlagen im Freien (Schutzabstand einhalten oder EI 60) Filteranlagen im Gebäude in separatem Raum EI 60 (an Aussenwand) Explosionsdruckentlastungseinrichtungen Abstand zwischen Zyklon Abgasanlage mindestens 5 m Filteranlage im Freien an Aussenwand mit Feuerwiderstand Sprühflutanlage für Filter und Silo Ev. Funkenlöscheinrichtungen notwendig 11

12 Brandschutz in Schreinereibetrieben Lagerung von Spänen Aufstellung von Filteranlagen im Freien Brandschutz in Schreinereibetrieben Farblager Ab 100 Liter Lüftung notwendig 12

13 Gerne beantworte ich Ihre Fragen

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