ZUSAMMENARBEIT ARBEITGEBER UND PERSONALVERTRETUNG BAYPVG EINFÜHRUNGSSEMINAR
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- Imke Meinhardt
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1 ZUSAMMENARBEIT ARBEITGEBER UND PERSONALVERTRETUNG BAYPVG EINFÜHRUNGSSEMINAR
2 Inhalte 1. Gesetzliche Hierarchieebenen 2. Begriffsbestimmung: Mitwirkung und Mitbestimmung 3. Rahmen des Personalrats 4. Rechte des Personalrats 5. Zusammenarbeit Geschäftsleitung/Personalrat 6. Angelegenheiten der Mitbestimmung 7. Gründe einer Zustimmungsverweigerung 8. Mitwirkung bei Kündigung
3 1. Gesetzliche Hierarchieebenen Europarecht Grundgesetz Gesetze, Verordnungen Tarifverträge Dienstvereinbarungen Arbeitsverträge
4 1. Gesetzliche Hierarchieebenen > Gesetzeshierarchie meint, dass es übergeordnete und nachgeordnete Gesetze und Verträge gibt. > Günstigkeitsprinzip bedeutet, dass in nachgeordneten Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen usw. nur bessere Bedingungen vereinbart werden dürfen, es sei denn, eine Schlechterstellung ist im höherwertigem Recht ausdrücklich vorgesehen.
5 2. Begriffsbestimmung: Mitwirkung und Mitbestimmung Mitwirkung (Art. 72 BayPVG): Über Mitwirkungspflichtige Maßnahmen muss der Personalrat rechtzeitig informiert und eingehend mit im erörtert werden. Bei der Entscheidung hat er jedoch kein Mitspracherecht - er kann nur Bedenken äußern.
6 Mitbestimmung (Art. 70 BayPVG): Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung so kann sie nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat: - schriftlich zustimmt - die Zustimmung nicht fristgerecht (innerhalb von 14 Tagen) und/oder schriftlich verweigert
7 3. Rahmen des Personalrats Wählbarkeit des Personalrats Voraussetzung: - min. fünf Wahlberechtigte Beschäftigte, von denen drei wählbar sind Wahlberechtigt sind: - alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtig sind Beschäftigte: - die sachgrundbefristet für höchstens sechs Monate eingestellt sind, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden - Beschäftigte, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall des Entgelts beurlaubt sind - mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit - die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt sind
8 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag: - seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören - seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind Nicht wählbar sind: - Personen die zur Vertretung der Dienststelle gegenüber der Personalverwaltung befugt sind - Beschäftigte die in Personalangelegenheiten selbstständig entscheiden dürfen
9 Größe des Personalrats Die Größe des Personalrats richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten die er vertritt. Wahlberechtigte Beschäftigte Mitglied/er des Personalrats 5 bis bis bis bis bis bis
10 Amtszeit - beträgt fünf Jahre - Wahlen finden vom 1. Mai bis 31. Juli statt - beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf dessen Amtszeit am 31.Juli.
11 Keine Vor- oder Nachteile für Personalratsmitglieder Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit: - weder benachteiligt - noch begünstigt werden
12 Kündigungsschutz - für Personalratsmitglieder gelten 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes, d.h. keine Kündigung, es sei denn, eine außerordentliche Kündigung ist notwendig. - eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats
13 Schweigepflicht - Personalratsmitglieder sind verpflichtet über die Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren - Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten die offenkundig - der Leiter der Dienststelle kann in begründeten Einzelfällen die Einhaltung der Schweigepflicht aufheben
14 Freistellung - Personalratsmitglieder können von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden - um ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirksam wahrnehmen zu können - die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen - das Maß der Freistellung bemisst sich nach dem Umfang der anfallenden Personalratsaufgaben
15 Sitzungen des Personalrats - der Vorsitzende des Personalrats beraumt die Sitzungen - er setzt die Tagesordnungen fest - er leitet die Verhandlungen - er hat seine Mitglieder rechtzeitig zu den Sitzungen der Tagesordnung zu laden - der Leiter der Dienststelle muss bei Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt wurden oder zu denen er ausdrücklich geladen ist, teilnehmen
16 Die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung einer Sitzung kann durch: - ein Viertel der Mitglieder des Personalrats - die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe - den Leiter der Dienststelle - die Schwerbehindertenvertretung - die Mehrheit der Mitglieder der JA-Vertretung gefordert werden
17 Kostenträger - Kosten die durch die Tätigkeiten der Personalratsmitglieder angefallen sind, werden von der Dienststelle übernommen, z.b. Wahlen, Freistellungen während der Arbeitszeit, Räumlichkeiten, Büromaterial, EDV. - sie erhalten eine Reisekostenvergütung - sie erhalten den Ersatz der Sachschäden an ihren privateigenen Kraftfahrzeugen
18 Sprechstunden - der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten - Zeit und Ort werden mit dem Dienststellenleiter vereinbart - Mitglieder der JA- und der Schwerbehindertenvertretung können eine beratende Tätigkeit einnehmen - keine Minderung der Vergütung, bei Inanspruchnahme der Sprechstunden durch Beschäftigte
19 Personalversammlung - besteht aus den Beschäftigten der Dienststellen - wird vom Personalratsvorsitzenden geleitet - findet während der Arbeitszeit statt - es wird zwischen ordentlichen (1x pro Kalenderhalbjahr) und außerordentlichen Personalversammlungen unterschieden - sollte keine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten stattfinden können, so ist eine Teilversammlung abzuhalten - alle Angelegenheiten der Beschäftigten sind zu klären
20 4. Rechte des Personalrats Arbeitszeitvereinbarungen Mitbestimmungsrecht bei der: - Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit - Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen Ruhepausen - Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage - Einführung einer gleitenden Arbeitszeit - Festlegung bestimmter Zeiten für die Ableistung von Überstunden
21 Fortbildungsvereinbarungen - Mitwirkungsrecht des Personalrats in Fortbildungsvereinbarungen - jedoch nur für die Aufstellung allgemeiner Auswahlkriterien und regeln - kein Mitwirkungsrecht bei der Teilnehmerauswahl im Einzelfall
22 Leistungsorientierte Bezahlungen (LOB) Mitbestimmungsrecht über: - Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen - Einführung und Anwendung von Entlohnungsmethoden - Einführung, Änderung und Wegfall freiwilliger Leistungen der Dienststelle Die Freiwilligkeit der Maßnahme hebt das Mitbestimmungsrecht nicht auf, beschränkt es aber.
23 5. Zusammenarbeit Geschäftsleitung/Personalrat Monatsgespräch - Geschäftsleitung und Personalrat sollten min. einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten - Besprechung erfolgt mit dem gesamten Personalrat - Personalrat bestimmt den Gegenstand der Gespräche
24 Vertrauensvolle Zusammenarbeit - unterschiedliche Interessen der Dienstleitung und des Personalrats müssen ausgeglichen werden - beide Parteien verpflichten sich, für alle Angelegenheiten, Konflikte oder Probleme eine gemeinsame Lösung zu finden - beide Seiten müssen gesprächs- und verhandlungsbereit sein
25 Der Personalrat ist gefordert: - Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen - Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und nötigenfalls durch Verhandlungen auf ihre Erledigung hinzuwirken - Die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle zu fördern. - präventive Schutzmaßnahmen einzuführen z.b. Dienstvereinbarung
26 6. Angelegenheiten der Mitbestimmung Art. 75 BayPVG > Einstellungen > Eingruppierungen > Höhergruppierung > Rückgruppierung > Ablehnung eines Teilzeitantrages
27 7. Gründe für die Zustimmungsverweigerung Zustimmungsverweigerung wegen Rechtswidrigkeit Benachteiligungsbesorgnis Besorgnis der Störung des Friedens in der Dienststelle
28 8. Mitwirkung bei Kündigung - Mitwirkungsrecht ist beschränkt auf den Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber - Dienststellenleiter hat die Maßnahme zu begründen - Personalrat kann Einwände erheben
29 > Vielen Dank für Ihre >Aufmerksamkeit!
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