Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb

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1 IMD 2 Die Veränderungen durch die Überarbeitung der EU-Vermittlerrichtlinie und deren Bedeutung für den Versicherungsvertrieb ein Vortrag von RA Jens Reichow

2 Fortbildung wird zur Pflicht: Art.8 Abs.1: Sachkundenachweis bei Aufnahme der Tätigkeit Abs.2:.Kenntnisse und Fertigkeiten durch ständige berufliche Weiterbildung auf dem neusten Stand bringen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten. Überprüfung durch staatliche Stellen.

3 Die wesentlichen Änderungen im Überblick Erweiterung des gebundenen Vermittlers Trennung zwischen Beratungsleistung und Vermittlungsleistung Provisionsoffenlegungspflicht Angleichung zwischen Wertpapier-, Vermögensanlagen- und Versicherungsvermittlung

4 Der gebundene Vermittler: Art. 2 Abs.8 Neue Definition: Die Tätigkeit erfolgt im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer oder Versicherungsvermittler, welche die uneingeschränkte Haftungsübernahme erklärt haben, sofern im Fall der Tätigkeit für einen Versicherungsvermittler für diesen selbst wiederum keine Haftungsübernahme vorliegt. Auch Handelsvertreter des Maklers kann zukünftig gebundener Vermittler sein.

5 Der gebundene Vermittler: Art. 2 Abs.8 Praktische Folgen: Erweiterung des 34d Abs.4 GewO: Vereinfachtes Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Viele Sachkundenachweis: angemessene Qualifikation + Überprüfung durch Makler/Vermittler Verantwortlichkeit: Art. 3 Abs.1

6 Die Beratung: Offenlegungspflicht nach Art. 16: Angabe, ob der Vermittler eine Beratung zu den angebotenen Produkten anbietet. Trennung zwischen Vermittlung und Beratung: Art. 18 Nr.1 4 Definition nach Art. 2 Nr.9: Abgabe einer Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsunternehmens bzw. -vermittlers. Ist zukünftig auch eine gesonderte Vergütung zu zahlen?

7 Die Phasen der Vermittlung/Beratung: Art. 18: Ermittlung der Kundenwünsche und -bedürfnisse Vor Vertragsschluss sind die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesen eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Kundenkategorie zu berücksichtigen sind. Beratung : Empfehlung, auf der Grundlage einer objektiven Marktuntersuchung

8 Die 3 Vergütungssysteme (Art. 17 Abs.1 e) Gebühr: Vergütung wird vom Kunden gezahlt Provision: Vergütung ist Bestandteil der Prämie und wird vom VR gezahlt. Kombination aus Gebühr und Provision

9 Offenlegungspflicht Vor Abschluss jedes Versicherungsvertrages Angabe, welches Vergütungssystem Anwendung findet: Art. 17 Abs.1 d) Höhe der Vergütung (=Euro-Betrag) für alle angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte: Art. 17 Abs.1 f) Ist die Angabe der Vergütungshöhe nicht möglich: die Berechnungsgrundlage der Vergütung: Art. 17 Abs.1 f) Richtet sich die Vergütung nach bestimmten Zielen oder Schwellenwerten: Angabe der Ziel- und Schwellenwerte und die bei deren Erreichung zu zahlenden Beträge: Art. 17 Abs.1 g)

10 Form der Offenlegung: Art. 20 Papierform Papierform, was ist das? Ausnahme: Angemessenheit Einwilligung des Kunden in die Übermittlung in anderer Form.

11 Ausnahme Nichtlebensversicherungen : Art. 17 Abs.2 Angabe, welches Vergütungssystem Anwendung findet (Art. 17 Abs.1 d) gilt auch bei Sachversicherungen Keine Verpflichtung der Angabe der Vergütungshöhe (=Euro- Betrag) für alle angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte: Art. 17 Abs.1 f) oder sofern die Angabe der Vergütungshöhe nicht möglich ist, die Berechnungsgrundlage der Vergütung (Art. 17 Abs.1 f) Zeitlich begrenzt auf 5 Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie

12 Ausnahme Sachversicherungen: Art. 17 Abs.2 Auskunft über die konkrete Vergütungshöhe oder deren Berechnungsgrundlage nach Anfrage des Kunden Belehrung des Kunden über dessen Offenlegungsrecht erforderlich. Form der Belehrung: Papierform (vgl. Art. 20)

13 Weitere Neuerungen: Auch Angestellte sind verpflichtet offenzulegen, wenn sie umsatzabhängige Vergütungen erhalten: Art. 17 Nr. 3 Erfolgen nach Abschluss des Vertrages Zahlungen durch den Kunden (z.b. Dynamisierung), hat erneute Aufklärung zu erfolgen: Art. 17 Nr.4

14 Versicherungsanlageprodukte = PRIPS: Fondsgebundene LV s und RV s Klassische LV und RV? Wille des deutschen Gesetzgebers?

15 Besondere Offenlegungspflichten bei Prips: Art. 24 Nr.3 a): Sofern eine Beratung erfolgt muss mitgeteilt werden, ob diese unabhängig erfolgt. Problem 1: Keine Unabhängigkeit trotz Maklerstellung? Problem 2: MfA Folge der unterlassenen Aufklärung: siehe Kick-backs

16 Besondere Offenlegungspflichten bei Prips: Art. 24 Nr.3 a): Mitteilung, ob eine laufende Bewertung (= Betreuung) erbracht wird. Neuer Haftungstatbestand Schlussfolgerung: Ausschluss der Betreuung ist möglich. Folgen für die Haftung des Maklers bei Betreuungspflichten? M.E. Ausschluss der Betreuungspflichten möglich

17 Provisionsannahmeverbot bei Prips: Art. 24 Nr.5 b): Beratung erfolgt unabhängig, dann darf der Vermittler Vergütungen nur vom Kunden, nicht aber mehr vom Versicherer oder sonstigen Dritten annehmen. Pflicht zur Honorarberatung/-vermittlung Folgen des Verstoßes: vgl. 34e GewO = Herausgabepflicht

18 Zweckmäßigkeitsprüfung bei Prips: Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden müssen erfragt werden: Art. 25 Nr.1 Warnpflicht bei ungeeigneten Produkten: Art. 25 Nr.2 Hinweispflicht, wenn eine Zweckmäßigkeitsprüfung mangels Kundenangaben nicht vorgenommen werden konnte: Art. 25 Nr.2

19 Sonstige Pflichten bei Prips: Pflicht einen schriftlichen Maklervertrag zu vereinbaren: Art. 25 Nr.3

20 Sanktionen: Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und Verstößen: Art. 27 Wahrscheinliche Änderungen: Verstöße gegen die Verhaltenspflichten stellen auch Owi s dar und werden nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen haben.

21 RA Michaelis LL.M. RA Dr. Freitag RA Funke RAin Loest RA Wedekind RAin Jahnke LL.M. RA Reichow RA Cyrus Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Glockengießerwall Hamburg Tel: (040) Fax: (040)

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