Gewerbegebiet Duisburger Straße. Zusammenfassende Erklärung

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1 Bebauungsplan Nr. I/B 69 Gewerbegebiet Duisburger Straße Zusammenfassende Erklärung Satzung

2 Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/B 69 Gewerbegebiet Duisburger Straße Zusammenfassende Erklärung nach 10 (4) BauGB Bestandssituation Das ca. 14,85 ha große Plangebiet liegt im Süden der Stadt Bielefeld im Stadtteil Brackwede. Das Gebiet wird durch die öffentlichen Verkehrsflächen der Duisburger Straße im Westen sowie der Senner Straße im Südosten begrenzt. Nordöstlich grenzt die Bahnlinie Bielefeld-Paderborn unmittelbar an das Plangebiet an. Die Plangebietsgrenze ist zum Entwurf im Bereich an der Senner Straße zurückgenommen worden, so dass besonders ökologisch-sensible Teilflächen nunmehr außerhalb des Plangebietes liegen. Das Plangebiet wird bereits heute in weiten Teilen durch gewerblich/industrielle Einrichtungen genutzt (Betrieb der Metallindustrie / Gießereibetrieb). Teilflächen an der Senner Straße liegen derzeit brach. Die Erschließung der vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe erfolgt von der Duisburger Straße aus über eine private Erschließungsstraße. Die Flächen der ehemaligen Abwasseraufbereitung werden heute von der Senner Straße aus erschlossen. Die Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz ist über die Buslinien der mobiel GmbH und TWE Bus (Veolia Verkehr Ostwestfalen GmbH) gegeben. Planungsanlass und Planungsziele Die im Plangebiet vorhandenen gewerblich/industriellen Nutzungen wurden in der Vergangenheit auf der Grundlage der 34 bzw. 35 BauGB oder nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt. Aufgrund der günstigen Lage sowie bestehender Erweiterungsabsichten sollen zurzeit brachliegende und auch teilweise bereits früher genutzte Flächen planungsrechtlich für industrielle und gewerbliche Erweiterungen sowie Neuansiedlungen aufbereitet werden. Berücksichtigung der Umweltbelange Umweltbericht mit Eingriff- / Ausgleichsregelung Den Belangen des Umweltschutzes und den gesetzlichen Regelungen zur Umweltprüfung wird im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Rechnung getragen. Hierzu erfolgt eine Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB, so dass ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung erarbeitet wurde. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben wurden in den Jahren mehrere Gutachten erstellt, erneuert und fortgeschrieben. Anhand der im Rahmen der obengenannten Gutachten und Erhebungen ermittelten Bestandssituation im Untersuchungsgebiet ist es möglich, die Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen, zu prognostizieren und den Umfang und die Erheblichkeit dieser Wirkungen abzuschätzen. Zusammenfassend wird deutlich, dass von dem geplanten Vorhaben primär Wirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Böden ausgehen. Im geringen Umfang sind Wirkungen auf das Schutzgut Klima und Landschaftsbild zu erwarten. Relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit sind unter Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente auszuschließen. Relevante Wirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie biologische Vielfalt und Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten. Entsprechende Maßnahmen zur Minderung der Wirkungen des Vorhabens wurden benannt sowie Ausgleichsflächen ausgewiesen.

3 Berücksichtigung der Umweltbelange Natur- und Landschaftsschutz; Ausgleichsregelung Die durch die Flächeninanspruchnahme zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden als unvermeidbar angesehen, da im Rahmen der Abwägung den Belange des Gewerbes Vorrang eingeräumt wird und alternative Flächen insbesondere für die beabsichtigten Erweiterungen des vorhandenen Industriebetriebes aus produktionstechnischen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommen. Im Umweltbericht wurde konkret der Umfang der Eingriffe in Natur- und Landschaft ermittelt und detailliert festgelegt, welche Festsetzungen nach 9 (1) BauGB geeignet sind, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu kompensieren. Berücksichtigung der Umweltbelange Artenschutz Im Zuge des Verfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen zum Artenschutz durchgeführt, die in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag im Einzelnen dargestellt sind. Es ergibt sich das Erfordernis der Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I) hatte zum Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet Hinweise auf ein Vorkommen von 13 Fledermausarten, 43 Vogelarten, 5 Amphibienarten und 2 Reptilienarten vorlagen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen ist mit dem Vorkommen von 8 Fledermausarten und 17 Vogelarten im Untersuchungsgebiet zu rechnen. Planungsrelevante Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und Tötung) kann im Zusammenhang mit dem Vorhaben ausgeschlossen werden, wenn die folgende Vermeidungsmaßnahme durchgeführt werden. Zur Vermeidung der Verbotsbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsabständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Familienmaßnahmen der Gehölze sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Aus der o.g. Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I) ließ sich eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von 7 Fledermausarten und 6 Vogelarten nicht vollständig ausschließen. Für diese Tierarten wurde eine vertiefte Prüfung der Verbotsbestände (Stufe II) durchgeführt. Das Eintreten der Verbotsbestände kann ausgeschlossen werden, wenn die folgenden Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Fledermausarten Gebäudeabbrucharbeiten sind nicht innerhalb der Wochenstubenphase (1. Mai bis 31. Juli) und der Überwinterungsphase (1. Oktober bis 31. März) durchzuführen und die Beseitigung von Höhlenbäumen sollte ausschließlich im Winterhalbjahr erfolgen (1. Oktober bis 31. März). Vogelarten Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann, unter Berücksichtigung der Untersuchungen im Jahr 2012 und der im Plangebiet stattgefunden Sukzession, für den Feldschwirl, Flussregenpfeifer, Nachtigall, Schwarzspecht, Waldkauz und Waldschnepfe ausgeschlossen werden. Das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung und Tötung) kann im Zusammenhang mit dem Vorhaben ausgeschlossen werden, wenn die folgende Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Vegetationsflächen der Rieselfelder sind außerhalb der Fortpflanzungszeit des Feldschwirls (Anfang April bis Anfang September) zu roden und zu räumen.

4 Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/B 69 Gewerbegebiet Duisburger Straße löst unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen und bei Umsetzung der dargestellten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG aus. Berücksichtigung der Umweltbelange - Altlasten Im Bereich der bestehenden gewerblich genutzten Flächen und der westlichen Teilfläche des Plangebietes befindet sich die Altablagerung J 075, die aufgrund der Ablagerungen von Gießereirestsanden und Kupolschlacken in das Altlastenkataster der Stadt Bielefeld aufgenommen wurde. Für das Plangebiet wurden zwei Fachgutachten zur Gefährdungsabschätzung der Altablagerungen durchgeführt. Östliche Teilfläche Das Abfallpotenzial ist insgesamt als sehr gering zu beurteilen. Eine Gefährdung für die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Grundwasser ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht festzustellen. Eine Gefährdung für die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Grundwasser ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht festzustellen. Die geplante gewerbliche Nutzung kann somit bzgl. des Kontaminationspotentials der Fläche ohne Einschränkungen realisiert werden. Zusammenfassend stellen die Gutachter dar, dass auf der untersuchten Teilfläche keine Hinweise auf Überschreitung der Prüfwerte der BBodSchV für die Wirkpfade Boden Mensch hinsichtlich der Nutzungsart Gewerbegebiet gibt. Südwestliche Teilfläche (Eisengießerei) 1 Hinweise auf organische Spurengase wurden an den untersuchten Bohransatzpunkten nicht festgestellt. Ein Direktkontakt der Betriebsgehörigen und der Nutzer der Kleingärten mit belasteten Auffüllböden kann anhand der durchgeführten Bodenuntersuchungen weitgehend ausgeschlossen werden. Anhand einer Grundwasserprobe wurde das oberflächennahe Grundwasser im unmittelbaren Grundwasserstrom der Altablagerung untersucht. Hierbei wurden mehrfach Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte festgestellt, weshalb die Gutachter einen Grundwasserschaden des oberen Grundwasserleiters nicht ausschließen können. Schadstoffeinträge in den tieferen Grundwasserleiter sind aufgrund des partiell fehlenden Trennhorizontes möglich. Ergänzende Grundwasseruntersuchung und Dokumentation der Bodenuntersuchung Zudem wurde eine Ergänzung des Gutachtens von Denker-Umwelt im Oktober 2014 durchgeführt. Dabei wurden zwei Grundwasser-Messstellen eingerichtet: eine ca. 2 m tiefe in der Umgebung des Feldbaches und der Duisburger Straße, und eine ca. 15 m tiefe, um eine Messung / Beprobung des unteren Grundwasserleiters durchführen zu können, ca. 130 m weiter nördlich entlang an der Duisburger Straße. Verdächtige Stoffe wurden bei den Bohrungen nicht entdeckt. Es wurde zur weiteren Beurteilung des Wirkungspfades Boden Grundwasser eine Doppelmessstelle im unmittelbaren Abstrom des B- Plangebietes eingerichtet. Dabei eine geringfügige Beeinflussung des oberen und unteren Grundwasserleiters durch organische Stoffe festgestellt. Ein direkter Zusammenhang zu Schadstoffausträgen aus der 1 Gefährdungsabschätzung (Orientierende Untersuchung) B-Plangebiet I/B 69 Duisburger Straße Südwestliche Teilfläche der Eisengießerei Baumgarte GmbH, Denker Umwelt,

5 Altablagerung I 075 kann anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse nicht abgeleitet werden. Konkrete Hinweise auf Einschränkungen der Nutzungsverträglichkeit liegen auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht vor. Es wird jedoch hinsichtlich einer abschließenden Beurteilung des Wirkungspfades Boden Grundwasser ein Grundwassermonitoring über einen Zeitraum von 3 Jahren bei einer jährlichen Untersuchung jeweils im April/Mai festgesetzt. Berücksichtigung der Umweltbelange Immissionsschutz Hinsichtlich des bestehenden Nebeneinanders von gewerblich/industrieller Nutzung und südlich außerhalb des Plangebietes angrenzender Wohnhausbebauung sowie der geplanten Ausweitung der industriellen Nutzung sind Immissionskonflikte wie Staub und Schall nicht auszuschließen. Verkehrslärm Die Orientierungswerte 65/55 db(a) tags/nachts für GE gemäß DIN18005 werden weiterhin im Umfeld der vorgenannten Straßen deutlich überschritten. Insgesamt dominiert der Straßenverkehrslärm des Südringes aktuell und künftig den Schienenlärm. Gewerbelärm Zur Feststellung der Immissionsauswirkungen der geplanten Maßnahmen hinsichtlich Schall, wurde auf Grundlage der vorgesehenen Planung ein entsprechendes Immissionsschutzgutachten erarbeitet. Zusammenfassend stellen die Gutachter fest, dass die für die Bestandsflächen und die Erweiterungsfläche ermittelten Emissionskontingente für den Tageszeitraum einer industriegebietstypischen Nutzung (GI-Gebiet) und für den Nachtzeitraum einer gewerbegebietstypischen Nutzung entsprechen. Für die Entwicklungsfläche Senner Straße ist auf dem Großteil der Fläche eine eingeschränkte gewerbliche Nutzung zur Tageszeit möglich und eine Nutzung zur Nachtzeit nicht möglich. Auf der Entwicklungsfläche Duisburger Straße ist eine gewerbegebietstypische Nutzung im Tages- und Nachtzeitraum möglich (LEK tags 60dB LEK nachts 45dB). Unter Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente sind keine Beeinträchtigungen von angrenzender Wohnbebauung zu erwarten. Staub/Geruch Für die Geruchssituation im Einflussbereich des B-Plangebietes ist eine Eisengießerei gegenwärtig maßgebend. Der bestehende und bestimmungsgemäße Betrieb der Anlagen führt zu keinen Konflikten mit der GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie). Im Falle einer Erweiterung des metallverarbeitenden Betriebes ist ein Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente durch den Gesamtbetrieb zu erbringen. Bei Abweichungen oder bei Vorliegen anderer Geruchsstoffströme ist im Einzelfall nachzuweisen, dass an den der Geruchskontingentierung zu Grunde liegenden Immissionsorten keine höheren geruchsbelastenden Zeitanteile verursacht werden als bei Einhaltung der festgelegten Emissionskontingente. Übersicht über den Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am , nach Beratung durch die Bezirksvertretung Brackwede am , den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss zur

6 Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/B 69 "Gewerbegebiet Duisburger Straße" gefasst. Frühzeitige Beteiligung Auf Grundlage der Allgemeinen Ziele und Zwecke erfolgte am im Sitzungssaal des Bezirksamtes Brackwede, Germanenstraße 22, Bielefeld ein Unterrichtungs- und Erörterungstermin im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB. Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/B 69 "Gewerbegebiet Duisburger Straße" gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einige Äußerungen vorgebracht worden. Diese sowie die Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Fachämter sind, soweit städtebaulich begründet, bei der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs eingearbeitet worden. Um dem Entwicklungsgebot gemäß 8 BauGB Rechnung zu tragen, hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am nach Beratung durch die Bezirksvertretung Brackwede am den Beschluss zur 207. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Senner Straße zwischen Südring und Essener Straße Teich gefasst, die die Aufgabe der geplanten Straßentrasse zum Gegenstand hat. Der wirksame Flächennutzungsplan sieht für die Senner Straße unter Verschwenkung der Straßentrasse eine Überführung über die Bahnstrecke Brackwede Paderborn mittels Brücke vor. Aus heutiger Sicht ist eine niveaufreie Führung der Senner Straße nicht mehr erforderlich. Sie kann vielmehr dauerhaft in ihrem derzeitigen Trassenverlauf mit beschränktem Bahnübergang verbleiben. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur Flächennutzungsplanänderung wurde im Oktober 2013 durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. I/B 69 Gewerbegebiet Duisburger Straße am wurde auch die generelle städtebauliche Zielsetzung der Entwicklung eines Gewerbe- und Industriegebietes bis an die Senner Straße heran (die notwendigerweise eine Aufgabe der Zielplanung einer niveaufreien Überführung der Senner Straße über die Bahnlinie Brackwede Paderborn voraussetzt) vorgestellt und erörtert. Die wesentlichen Inhalte der Äußerungen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden werden mit den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung in gekürzter Form in Anlage B der Beschlussvorlage wiedergegeben. Im Ergebnis haben die eingegangenen Anregungen zu keinen Änderungen des Vorentwurfs zur 207. Flächennutzungsplanänderung geführt. Die von den städtischen Dienststellen formulierten Anregungen wurden in die Begründung übernommen. Der Umweltbericht wurde entsprechend der Anregungen der unteren Landschaftsbehörde ergänzt. Entwurfsbeschluss Weiterhin wurden sowohl die Umweltberichte mit den Eingriffsbilanzierungen als auch eine Artenschutzprüfung sowie Fachgutachten zum Immissionsschutz erarbeitet und liegen zu den Entwürfen des Bebauungsplanes sowie der Flächennutzungsplanänderung vor (siehe auch Anlagen). Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. I/B 69 "Gewerbegebiet Duisburger Straße" für das Gebiet nordwestlich der Senner Straße, östlich der Duisbur-

7 ger Straße und südwestlich der Bahnlinie Bielefeld-Paderborn (Gemarkung Brackwede, Flur 18) und die 207. Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwürfe beschlossen. Öffentliche Auslegung Die Entwürfe lagen einschließlich der wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom bis einschließlich gemäß 3 (2) BauGB öffentlich aus. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (2) BauGB beteiligt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gingen mehrere Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zu den o.a. Bauleitplänen ein, die grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht haben, jedoch teilweise Hinweise für den Bebauungsplan beinhalteten. Die Änderungen berühren die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Der Bebauungsplan ist nunmehr als Satzung, die Flächennutzungsplanänderung abschließend zu beschließen. Die 207. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung ist abschließend zu beschließen. Gesamtabwägungsvorgang Anregungen und Einwendungen gingen von Bürgern im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Im Rahmen des Unterrichtungs- und Erörterungstermins wurden die Fragen der Bürger erörtert. Den im Rahmen des Verfahrens zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen wurde, soweit städtebaulich geboten und vertretbar, in der vorliegenden Planung -ganz oder teilweise - gefolgt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird deshalb das Ziel verfolgt, ein Gewerbe- und Industriegebiet weiter zu entwickeln. Der Umgebungsbereich ist gem. der im Bebauungsplan Nr. I / B 69 "Duisburger Straße" festgesetzten Gewerbe- und Industrieflächen gekennzeichnet und durch vorhandene gewerbliche Nutzungen und Betriebe teilweise bebaut. Aufgrund der günstigen Lage der Flächen im gesamtstädtischen Kontext und der guten Erreichbarkeit im Verkehrsnetz, die sich durch den Weiterbau der A 33 noch wesentlich verbessert, sollen zur Zeit brachliegende und auch teilweise bereits früher genutzte Flächen planungsrechtlich für industrielle und gewerbliche Neuansiedlungen aufbereitet werden. Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder bessere Planungsalternativen, die tatsächlich auch verfügbar und umsetzbar sind, sind nicht erkennbar. Die durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. I / B 69 Duisburger Straße" resultierenden flächenhaften Eingriffe in Natur und Landschaft werden nach 15 (2) BNatSchG vollständig ausgeglichen. Insgesamt sind durch die Umsetzung des Bebauungsplanes, auch unter Beachtung und Umsetzung der vorliegenden Gutachten, der getroffenen Festsetzungen sowie der geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen, keine negativen Auswirkungen oder nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten.

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