Inhaltsübersicht: 3 Leitung der Hochschule 4 Vertretung des Präsidenten 5 Aufgaben 6 Amtszeiten

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1 GRUNDORDNUNG der Hochschule für Fernsehen und Film in München (HFF) vom 9. Oktober 2007 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2008 geändert durch 2. Änderungssatzung vom 23. Dezember 2011 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 1. Oktober 2013 Aufgrund von Art. 13 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2006 (GVBl Nr.10 S.245), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S.338) sowie der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an Kunsthochschulen vom (KHSchRV GVBl Nr.6 S.214) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Januar 2013 (GVBl Nr. 3 S. 33) erlässt die Hochschule für Fernsehen und Film in München folgende Grundordnung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Um die Lesbarkeit und Übersicht des Textes zu wahren, wird in dieser Grundordnung auf die Verwendung von Doppelformen oder anderen Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen verzichtet. Die Funktionsbezeichnungen sind auf Männer und Frauen in gleicher Weise bezogen. Inhaltsübersicht: I. Abschnitt: Allgemeines 1 Rechtsstellung 2 Gliederung 2a Wissenschaftliche Einrichtungen 2b Bibliothek II. Abschnitt: Hochschulleitung 3 Leitung der Hochschule 4 Vertretung des Präsidenten 5 Aufgaben 6 Amtszeiten III. Abschnitt: Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten 7 Wahlgremium, Wählbarkeit 8 Erstellung der Vorschlagsliste 9 Ablauf der Wahl 10 Wahl der Vizepräsidenten 1

2 IV. Abschnitt: Organe und Gremien 11 Verschwiegenheitspflicht 12 Senat 13 Ehrensenator 14 Hochschulrat 15 Studiendekan 16 Frauenbeauftragte 17 Behindertenbeauftragter V. Abschnitt: Lehraufträge 18 Lehrbeauftragte VI. Abschnitt: Studentenvertretung 19 Studentischer Konvent, Sprecher- und Sprecherinnenrat VII. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensregeln 20 Gemeinsame Vorschriften über den Geschäftsgang in den Kollegialorganen und sonstigen Gremien 21 Geschäftsordnungen 21a Panaschieren bei Hochschulwahlen VIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 22 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften 2

3 I. Abschnitt: Allgemeines 1 Rechtsstellung 1 Die Hochschule für Fernsehen und Film München ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2 Sie ist zugleich eine staatliche Einrichtung. 2 Gliederung Die Hochschule ist in Abteilungen gegliedert. Folgende Abteilungen sind gebildet: Abteilung I: Abteilung II: Abteilung III: Abteilung IV: Abteilung V: Abteilung VI: Abteilung VII: Medienwissenschaft Technik Kino- und Fernsehfilm Dokumentarfilm und Fernsehpublizistik Produktion und Medienwirtschaft Drehbuch Kamera. (3) Die Abteilungen sind zuständig für die Planung und Durchführung der Lehre und Forschung und der sonstigen Aufgaben in ihrem Bereich. (4) 1 Den Abteilungen stehen nebenamtliche Abteilungsleiter vor. 2 Die hauptamtlichen Professoren sind Stellvertreter der Abteilungsleiter. Sie nehmen die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter wahr. 3 Die gesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten der hauptamtlichen Professoren bleiben davon unberührt. (5) Die Abteilungsleiter sind in der Gruppe der Professoren wählbar und wahlberechtigt. (6) Die Abteilungsleiter sind über die beschriebenen Aufgaben in ihren Abteilungen hinaus verpflichtet, an der Koordinierung und Weiterentwicklung der Arbeit der Hochschule mitzuwirken. 2a Wissenschaftliche Einrichtungen 1 Die Hochschule für Fernsehen und Film München betreibt das Studienzentrum für Filmtechnologie als wissenschaftliche Einrichtung der Abteilung Technik nach 19 Absatz 5 BayHSchG. 2 Das Studienzentrum für Filmtechnologie pflegt den fachlichen Austausch zwischen Filmproduktionen, Filmgeräteherstellern, Filmschaffenden, einschlägigen Aus- und Weiterbildungsstätten sowie der Hochschule für Fernsehen und Film München. 3 Aufgaben und Organisation werden ergänzend durch die Satzung des Studienzentrums für Filmtechnologie geregelt. 2b Bibliothek 1 Die Bibliothek ist als zentrale Einrichtung gemäß Art. 19 Absatz 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz der Hochschulleitung zugeordnet. 2 Näheres regelt die Bibliotheksordnung. 3

4 II. Abschnitt: Hochschulleitung 3 Leitung der Hochschule 1 Die Hochschule für Fernsehen und Film wird von einem Präsidium (Hochschulleitung) geleitet. 2 Der Hochschulleitung gehören an: 1. der Präsident als Vorsitzender 2. die beiden Vizepräsidenten 3. der Kanzler. 4 Vertretung des Präsidenten Der Präsident wird nach seiner näheren Bestimmung durch einen der beiden Vizepräsidenten vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einschließlich Bau- und Personalangelegenheiten wird der Präsident durch den Kanzler vertreten. 5 Aufgaben Das Präsidium und der Präsident nehmen die ihnen durch das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) übertragenen Aufgaben wahr. Das Präsidium erfüllt ferner die Aufgaben der erweiterten Hochschulleitung, da diese gem. Art. 24 Absatz 1 Satz 4 BayHSchG nicht gebildet wird. 6 Amtszeiten 1 Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Semester, einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird. 2 Wiederwahl ist zulässig, dabei kann die Amtszeit insgesamt über die Dauer von insgesamt zwölf Jahren hinausgehen. 1 Die Amtszeit der Vizepräsidenten beträgt sechs Semester, einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird. 2 Wiederwahl ist zulässig. III. Abschnitt: Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten 7 Wahlgremium, Wählbarkeit 1 Der Senat wählt den Präsidenten und kann ihn abwählen. 2 Der Kanzler oder eine von ihm beauftragte Person bereitet die Wahl vor und leitet sie. 3 Er setzt Ort und Zeit der Wahl fest. 1 Wählbar sind Professoren, Abteilungsleiter der Hochschule und andere geeignete Persönlichkeiten. 2 Die Voraussetzungen des Art. 21 Absatz 2 Satz 1 BayHSchG müssen erfüllt sein. 4

5 8 Erstellung der Vorschlagsliste 1 Nach Bestimmung des Wahltages gibt der Wahlleiter durch ein Wahlausschreiben, das spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erlassen werden muss, den Wahltag sowie den Termin für die Senatssitzung, in der die Vorschlagsliste zu erstellen ist, bekannt. 2 Der Senat erstellt spätestens am 42. Tag vor der Wahl die Vorschlagliste. 9 Ablauf der Wahl 1 Gewählt wird in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln. 2 Jedes Mitglied des Senats hat eine Stimme. 3 Für Stimmrechtsübertragungen gilt 20 Absatz 4. 1 Die Auszählung der abgegebenen Stimmen wird durch den Wahlleiter in der Wahlsitzung vorgenommen. 2 Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt (3) 1 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn in ihm mehr als ein Bewerber gekennzeichnet ist, aus ihm der Wille des Wählers nicht eindeutig hervorgeht. 2 Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Wahlleiter. (4) 1 Als Präsident ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Senats auf sich vereinigt. 2 Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den stimmengleichen Kandidaten statt. 3 Bei nochmaliger Stimmengleichheit erfolgt ein dritter Wahlgang, der wie der zweite Wahlgang durchgeführt wird. 4 Bei erneuter Stimmengleichheit ist die Wahl nicht zustande gekommen. 5 Es ist ein neues Wahlverfahren durchzuführen. (5) Kandidiert nur ein Bewerber für das Amt des Präsidenten, so ist er gewählt, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Zahl der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt. (6) 1 Der Wahlleiter teilt dem Gewählten das Wahlergebnis unverzüglich mit und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. 2 Der Gewählte kann die Wahl nur ablehnen, wenn wichtige Gründe dem entgegenstehen. 3 Ob wichtige Gründe vorliegen, entscheidet der Senat. (7) 1 Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, oder kommt die Wahl nicht zustande, so findet spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag eine neue Wahl statt. 2 Hierfür kann der Senat die Vorschlagsliste bis zum 28. Tag vor der Wahl ergänzen. 3 Für den Ablauf der Wahl gilt 9 Absatz 1-6 entsprechend. (8) Nimmt der Gewählte die Wahl an, so schlägt ihn die Hochschule dem Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Beifügung einer Ausfertigung des Wahlprotokolls zur Bestellung vor. 10 Wahl der Vizepräsidenten 1 Der Senat wählt auf Vorschlag des Präsidenten die Vizepräsidenten, die vom Präsidenten bestellt werden. 2 Der Senat kann die Vizepräsidenten abwählen. 1 Der Präsident schlägt aus dem Kreis der in Art. 22 Absatz 1 BayHSchG Genannten eine geeignete Person für die Wahl zum Vizepräsidenten vor. 2 Das schriftliche Einverständnis des Vorgeschlagenen ist beizufügen. (3) Die Vorschlagsliste ist dem Senat spätestens bis zum 42. Tag vor der Wahl bekannt zu geben. (4) Für die Wahl der Vizepräsidenten gelten 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und 9 entsprechend. 5

6 IV. Abschnitt: Organe und Gremien 11 Verschwiegenheitspflicht Mitglieder der Hochschule und ihnen gleichgestellte Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen als Träger eines Amts oder einer Funktion in der Hochschule bekannt geworden sind, verpflichtet, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. 12 Senat 1 Der Senat nimmt die ihm nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an Kunsthochschulen (KHSchRV GVBl. S. 214, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 2011, GVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben wahr. 2 Dem Senat gehören stimmberechtigt an : 1. der Präsident 2. der Kanzler 3. acht Vertreter der Hochschullehrer 4. der Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter 5. der Vertreter der sonstigen Mitarbeiter 6. die beiden Studentenvertreter 7. die Frauenbeauftragte. 3 Als ständiger Gast des Senats ist ein weiterer Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter einzuladen. Der Präsident ist Vorsitzender des Senats, er lädt zu den Sitzungen des Senats ein und leitet sie. (3) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr.3-6 werden nach Art. 38 BayHSchG in Verbindung mit der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom (GVBl 2006, S. 338) in der jeweils geltenden Fassung gewählt. (5) Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen (6) Unbeschadet der Nichtöffentlichkeit der Senatssitzungen kann der Senat zur Erörterung einzelner Fragen Sachverständige zuziehen. 13 Ehrensenator Die Hochschule kann durch Beschluss des Senats an Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Hochschule verdient gemacht haben die Würde eines Ehrensenators verleihen. 6

7 14 Hochschulrat 1 Der Hochschulrat nimmt die ihm nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an Kunsthochschulen (Kunsthochschulregelungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben wahr. 2 Dem Hochschulrat gehören stimmberechtigt an: (3) 1. neun gewählte Mitglieder des Senats (hochschulangehörige Mitglieder) und zwar a) fünf Vertreter der Hochschullehrer, die vom Senat durch Beschluss entsandt werden b) ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter c) ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter d) zwei Studentenvertreter. 2. neun Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangehörige Mitglieder). 1 Der Präsident schlägt vor der Abstimmung über die Entsendung der Hochschullehrer nach Absatz 1 fünf Mitglieder dieser Gruppe für den Hochschulrat vor. 2 Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so entscheidet der Senat in getrennten Wahlgängen über die Entsendung jedes einzelnen Hochschullehrers. 3 Entsandt sind jeweils die Hochschullehrer, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 4 Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Amt, ist eine Ergänzungswahl durchzuführen. 1 Der Hochschulrat wählt aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen Mitglieder einen Vorsitzenden. 2 Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder nach Art. 26 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 BayHSchG. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Hochschulrats ein und leitet sie. (5) Die Mitglieder der Hochschulleitung nehmen an den Sitzungen beratend teil. (6) Die Frauenbeauftragte nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. (7) Das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen. 15 Studiendekan Der Studiendekan nimmt die ihm nach dem Bayerischen Hochschulgesetz übertragenen Aufgaben wahr. 1 Der Studiendekan wird vom Senat der Hochschule aus dem Kreis der Professoren für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist mehrmals zulässig. Der Senat erstellt rechtzeitig eine Vorschlagsliste. Für den Ablauf der Wahl gelten 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und 9 Absatz 1 bis 6 entsprechend. 3 Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, ist rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit ein neues Wahlverfahren durchzuführen. 7

8 16 Frauenbeauftragte Die Frauenbeauftragte nimmt die ihr nach dem Bayerischen Hochschulgesetz übertragenen Aufgaben wahr. Die Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin werden vom Senat der Hochschule aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gewählt. 1 Wahlvorschläge können von den Mitgliedern des Senats und vom hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie den Studierenden der Hochschule eingereicht werden. 2 Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin beim Präsidenten zusammen mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen einzureichen. (3) Die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beträgt zwei Jahre. (4) Wiederwahl ist mehrmals möglich, wobei eine Frauenbeauftragte im befristeten Dienstverhältnis nur einmal wiedergewählt werden kann. (5) Die Frauenbeauftragte berichtet mindestens einmal im Jahr dem Senat über ihre Tätigkeit. 17 Behindertenbeauftragter 1 Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung ( Behindertenbeauftragter ) wird von der Hochschulleitung bestellt. 2 Er unterstützt die Hochschule bei ihrer Aufgabe, die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender bei der Gestaltung der Studienbedingungen zu berücksichtigen. 3 Der Behindertenbeauftragte erstattet der Hochschulleitung mindestens einmal jährlich Bericht. V. Abschnitt: Lehraufträge 18 Lehrbeauftragte 1 Über die Vergabe von Lehraufträgen entscheidet der Senat. 2 Die Bestellung von Lehrbeauftragten obliegt dem Präsidenten. 8

9 VI. Abschnitt: Studentenvertretung 19 Studentischer Konvent, Sprecher- und Sprecherinnenrat Der studentische Konvent und der Sprecherrat nehmen die ihnen vom Bayerischen Hochschulgesetz übertragenen Aufgaben wahr. Dem studentischen Konvent gehören die beiden Vertreter der Studierenden im Senat sowie zehn weitere von den Studierenden gemäß Art. 52 Absatz 2 Satz 3 BayHSchG gewählte Mitglieder an. (3) 1 Der studentische Konvent wählt aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2 Ort und Zeitpunkt der Wahl setzt der Präsident fest. 3 Er leitet die Sitzung bis der neugewählte Vorsitzende des studentischen Konvents die Wahl angenommen hat. 4 Der Präsident bestellt einen Protokollführer, der über die Wahl eine Niederschrift führt. (4) 1 Zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters ist jedes Mitglied des studentischen Konvents vorschlagsberechtigt. 2 9 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. (5) 1 Der studentische Konvent ist mindestens einmal pro Semester während der Vorlesungszeit von seinem Vorsitzenden einzuberufen. 2 Im übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern binnen 14 Tagen einzuberufen. (6) 1 Der Sprecher- und Sprecherinnenrat besteht aus sechs Vertretern der Studierenden. 2 Mitglieder sind die beiden Vertreter der Studierenden im Senat und diejenigen vier Studierenden, auf die bei der Wahl des Vertreters im Senat vier weitere Sitze entfallen würden. VII. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensregelungen 20 Gemeinsame Vorschriften über den Geschäftsgang in den Kollegialorganen und sonstigen Gremien 1 Kollegialorgane und sonstige Gremien werden jeweils durch ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Der Vorsitzende ist verpflichtet, auf Verlangen eines Drittels der jeweils stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung zu laden. Die Mitglieder aller Gremien sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. (3) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. (4) 1 Stimmrechtsübertragungen werden bei der Feststellung von Anwesenheit und Stimmrecht berücksichtigt. 2 Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter einer anderen Mitgliedergruppe ist ausgeschlossen. 3 Im Hochschulrat können die hochschulangehörigen Mitglieder ihr Stimmrecht nicht auf nicht hochschulangehörige Mitglieder übertragen und umgekehrt. (5) 1 Um eine Beschlussunfähigkeit zu vermeiden, kann die erste Ladung mit einer zweiten Ladung für den Fall verbunden werden, dass die nach Abs. 3 erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend ist. 2 In diesem Fall kann das Gremium mit einem zeitlichen Mindestabstand von einer halben Stunde zu einer zweiten Sitzung zusammentreten, wobei es ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 3 In der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen 9

10 (6) Für die Präsidenten-, Vizepräsidenten- und Studiendekanswahlen sowie für die Wahl zur Frauenbeauftragten und die Wahlen zum studentischen Konvent findet Absatz 5 keine Anwendung. (7) Die Gremien fassen Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. (8) 1 Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. 2 Bei der zweiten Wahl (9) gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 1 Die Gremien tagen nicht öffentlich. 2 Sie können im Einzelfall für bestimmte Tagesordnungspunkte einer zukünftigen Sitzung die Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht Personalangelegenheiten behandelt werden oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen. (10) Die Beschlussfassung hat auch dann geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums dies verlangt. (11) In Prüfungsgremien sind Stimmenthaltungen, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung nicht zulässig. 21 Geschäftsordnungen Der Senat und der Hochschulrat erlassen auf der Grundlage der Bestimmung der Grundordnung für ihren Bereich Geschäftsordnungen, die als Anhang dieser Grundordnung beigefügt sind. 21a Panaschieren bei Hochschulwahlen Bei Hochschulwahlen kann die wahlberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen Bewerbern auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren; 24a BayHSchWO). VIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 22 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Diese Grundordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Grundordnung tritt die Grundordnung der Hochschule für Fernsehen und Film in der Fassung der Bekanntmachung vom außer Kraft. 10

11 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Hochschulrats der Hochschule für Fernsehen und Film vom sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom (AZ: B 5-H a/6212) München, den Professor Dr. Gerhard Fuchs -Präsident- Die Satzung zur Änderung der Grundordnung der Hochschule für Fernsehen und Film München (HFF) wurde am niedergelegt; die Niederlegung wurde am durch Anschlag bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist der

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