Rettungswesen Schweiz

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1 Rettungswesen Schweiz Organisation Rechtliche Grundlagen Public Private Partnership Susanne Imbach Basel / Ittigen Aktualisierte Version (Stand )

2 Impressum Herausgeber: Geschäftsstelle Koordinierter Sanitätsdienst KSD Text: Susanne Imbach, Dr. iur. Redaktion: Esther Bärtschi, Bruno Messerli, Geschäftsstelle KSD Layout: Zentrum elektronische Medien (ZEM) Copyright Titelbild: SIS Genève, Sanitätspolizei Bern KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

3 Vorwort Mit der gemeinsamen Durchführung des Rettungsforums 2002, das unter dem Titel «Who is who im Rettungswesen?» stand, verfolgten die Organisationen im Rettungswesen das Ziel, sich gegenseitig über ihre Zielsetzungen und Aktivitäten zu informieren. In der Informationsschrift des KSD 2/02 wurden die dabei vermittelten Kurzportraits publiziert und einem breiteren Leserkreis zugänglich gemacht. Am Rettungsforum 2004 wurde unter dem Thema «Schwerpunkte und Kooperationen» der Dialog zwischen den Organisationen weitergeführt. Wo stehen wir heute? Die Erfüllung der aktuellen Aufgaben im Rettungswesen verlangt eine intensive Zusammenarbeit der involvierten Partner im öffentlichen und privaten Bereich. Als notwendige Voraussetzung für die kreative und konstruktive Gestaltung dieser «Public Private Partnership» muss eine gemeinsame Wissensgrundlage in organisatorischen Fragen und den damit verbundenen rechtlichen Aspekte geschaffen werden. Ich habe daher Dr. iur. Susanne Imbach beauftragt, eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen des Rettungswesens und die dabei beteiligten Partner zu erarbeiten. Dabei sollten insbesondere auch die vielseitigen Kooperationen zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen staatlichen und privaten Organisationen bei der Aufgabenerfüllung aufgezeigt werden. Die vorliegende Publikation, die in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle KSD erarbeitet wurde, vermittelt Informationen zu allen Fachbereichen des Rettungswesens, die durch rechtliche Vorschriften oder Richtlinien von privaten Organisationen geregelt und gestaltet werden. Dieses Nachschlagewerk soll dazu dienen, die Zusammenarbeit auf einer gemeinsamen Informationsbasis aufzubauen. Dies ist notwendig, um die im Rettungswesen anstehenden Probleme sachlich richtigen und von allen Partnern getragenen Lösungen zuzuführen. Die Publikation wurde im Juni 2006 den Behörden von Bund und Kantonen sowie ausgewählten Organisationen zur Vernehmlassung zugestellt und anschliessend in einer 2. Auflage neu bearbeitet. Ich bin überzeugt, dass diese Arbeit allen im Rettungswesen tätigen Personen und Organisationen als wertvolles Arbeitsinstrument dient und ihnen die Arbeit erleichtert. Der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) Dr. med. Gianpiero A. Lupi KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

4 Inhaltsverzeichnis Redaktioneller Hinweis zur sprachlichen Gleichberechtigung: Wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet, sind Frauen ebenso angesprochen. Vorwort 3 Einleitung 1. Zielsetzungen der Publikation 6 2. Inhaltliche Gliederung 6 3. Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Grundsätze der Aufgabenverteilung (Kompetenzregelung) Übersicht über die Aufgaben des Bundes und der Kantone Aufgaben des Bundes Aufgaben der Kantone 8 4. Formen der rechtlichen Erlasse 8 Teil 1 Organisation des Rettungswesens 1. Rettungswesen im Alltag Organisation des Rettungswesens in den Kantonen Inhalt rechtlicher Regelungen zum Rettungswesen in den Kantonen Aspekte der Qualitätssicherung Organisation der Sanitätsnotrufzentralen Geografische Gliederung Organisationsformen der Notrufzentralen Notrufnummer Konzession für die Notrufnummer Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe Aufgebot der Luftrettung Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen Bevölkerungsschutz auf der Ebene des Bundes Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Alarmierungsverordnung (AV), Nationale Alarmzentrale Verarbeitung und Transport gefährlicher Stoffe POLYCOM Bevölkerungsschutz in den Kantonen Koordinierter Sanitätsdienst (KSD) Geschützte Spitäler, geschützte Sanitätsstellen Informations- und Einsatz-System (IES- KSD) Sanitätsdienstliche Führung im Grossereignis (SFG) Nationales Netzwerk für psychologische Nothilfe (NNPN) Konzepte «ABC-Dekontamination von Personen im Hospitalisationsraum» und «ABC-Dekontamination von Personen im Schadenraum» Richtlinien des IVR Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen 19 Teil 2 Qualitätssicherung 1. Qualitätskriterien für Rettungsdienste und SNZ Rechtliche Regelungen in den Kantonen Bewilligungspflicht Bewilligung für die selbstständige Berufsausübung Betriebsbewilligung für Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen Richtlinien des IVR als gesamtschweizerische Qualitätsstandards Auftrag der Gesundheitsdirektorenkonferenz Verbindlichkeit der Richtlinien des IVR IVR-Anerkennung von Rettungsdiensten und Sanitätsnotrufzentralen Qualitätsanforderungen der Versicherer (KVG, UVG) Zulassung nach kantonalem Recht Qualitätsvorschriften im Rahmen der Tarifverträge Qualitätsstandards für Ärzte Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes und der Sanitätsnotrufzentrale Ausbildung und Ausrüstung der Dienstärzte und Notärzte Rechtliche Regelungen in den Kantonen Richtlinien des IVR 22 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

5 2.3. Qualitätsvorschriften der FMH-Plattform Rettungswesen Bau und Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen Vorschriften für Ambulanzen und Notarzteinsatzfahrzeuge Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn Schweizerische Medizinische Rettungskommission (SMEDREC) 23 Teil 3 Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung 1. Rettungssanitäter Bundesgesetz über die Berufsbildung Bildungssystematik Ausbildung der Rettungssanitäter (Diplom höhere Fachschule) Ausbildung zum Transportsanitäter Anerkennung ausländischer Abschlüsse Organisationen der Arbeitswelt, Dach-OdA Gesundheit Forum Berufsbildung im Rettungswesen (OdA Rettungswesen) Ausbildung der Ärzte Berufliche Aus- und Weiterbildung der Ärzte Bundesgesetz über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) Weiterbildungsprogramme der FMH Fähigkeitsausweis Notarzt SGNOR Facharzttitel für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Aus- und Fortbildung im Bereich der Katastrophenmedizin Schweizerische Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin Sanitätsdienstliche Führung bei Grossereignissen (SFG-CEFOCA) Fortbildung KSD Fortbildung BABS Laienausbildung 30 Teil 4 Finanzierung der Leistungen im Rettungswesen 1. Übersicht Versicherungsleistungen bei Rettungsund Krankentransporten Kostenbeitrag an Transport und Rettung gemäss KVG Leistungen im Bereich der Unfall-, Militärund Invalidenversicherung Leistungen bei Krankheit und Unfall im Ausland Tarifgestaltung im Rettungswesen Tarifverträge und Festsetzung der Tarife durch Beschluss der Kantonsregierung Grundsätze für die Ausgestaltung der Tarife Tarifstruktur Beiträge der Versicherer an die Kosten der Sanitätsnotrufzentralen Notarzteinsatz TARMED als Einzelleistungstarif Notfallzuschläge gemäss TARMED für den frei praktizierenden Arzt Notarzteinsatz gemäss den Tarifverträgen für die Rettungsdienste Beiträge der Kantone und Gemeinden Finanzierung der Sanitätsnotrufzentralen Beiträge an Rettungsdienste 33 Anhänge Anhang 1 Kurzportrait der Organisationen im Rettungswesen 34 Anhang 2 Organisation des Rettungswesens in den Kantonen 41 Anhang 3 Verzeichnis der Abkürzungen 47 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

6 Einleitung 1 Mehr Informationen zu Public Private Partnership: Urs Bolz Hrsg.,Public Private Partnership in der Schweiz, Zürich, Basel, Genf Bundesverfassung vom 18. April 1999: Art. 3 «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.» Art. 42 «Der Bund erfüllt alle Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.» 3 Bundesverfassung vom 18. April 1999: Art. 43 «Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.» 1. Zielsetzungen der Publikation Das Rettungswesen ist als Teil des Gesundheitswesens Aufgabe der Kantone. Um die notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, haben die Kantone unterschiedliche Regelungen getroffen. Dabei sind Spitäler, Rettungsdienste, frei praktizierende Ärzte, Polizei, Feuerwehr und Laienorganisationen in die Aufgabenerfüllung einbezogen. Im Bereich des Rettungswesens und der Notfallmedizin bestehen jedoch auch bundesrechtliche Vorschriften, welche die Gestaltungsfreiheit der Kantone einschränken und in der ganzen Schweiz einheitliche Regelungen herbeiführen. Dies gilt insbesondere für den Bevölkerungsschutz, die berufliche Ausbildung und die Finanzierung der Leistungen über die Kranken- und Unfallversicherungen. Fach- und Berufsverbände haben zudem für ihre Bereiche gesamtschweizerisch gültige Qualitätsstandards erlassen. Die Erfüllung der Aufgaben im Rettungswesen erfolgt nicht ausschliesslich durch die öffentlichen Gemeinwesen, sondern auch im Rahmen von vielseitig ausgestalteten Kooperationen mit privaten Organisationen. Dieser Form von Public Private Partnership 1 kommt vor allem im Bereich der Qualitätssicherung und der beruflichen Ausbildung eine grosse Bedeutung zu. Diese Publikation richtet sich an Fachleute im Rettungswesen. Sie soll eine nach Sachthemen geordnete Übersicht über die heute geltenden rechtlichen Vorschriften auf der Ebene des Bundes und der Kantone sowie die von privaten Organisationen erarbeiteten Qualitätsstandards vermitteln. Die Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen im Rettungswesen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll dem Leser eine Einführung ermöglichen und den Zugang zu weiteren Informationen öffnen. Rückmeldungen zu den hier behandelten Themen sind erwünscht. 2. Inhaltliche Gliederung Die Publikation vermittelt eine Übersicht zu folgenden Themenbereichen: Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Organisation des Rettungswesens Rettungswesen im Alltag Organisation der Sanitätsnotrufzentralen 144 Sanitätsdienst bei Grossereignissen und Katastrophen Qualitätssicherung Rettungsdienste und Sanitätsnotrufzentralen Notärzte und Dienstärzte Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung Rettungssanitäter Ärzte Katastrophenmedizin Laienausbildung Finanzierung der Leistungen im Rettungswesen Rettung und Krankentransport: Leistungen der Kranken- und Unfallversicherer Einsatz von Ärzten bei medizinischen Notfällen Beiträge der Kantone an Rettungsdienste und Notrufzentralen 3. Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen 3.1. Grundsätze der Aufgabenverteilung (Kompetenzregelung) Im föderalistischen System der Schweiz gelten im Hinblick auf den Erlass von rechtlichen Vorschriften folgende Grundsätze: Kompetenz des Bundes 2 Der Bund kann eine Aufgabe nur wahrnehmen, wenn er in der Bundesverfassung dazu ermächtigt worden ist. Aufgaben des Bundes müssen durch Gesetze, Verordnungen und andere rechtliche Erlasse geregelt werden. Der Bund kann die Kantone und private Organisationen zur Erfüllung seiner Aufgaben beiziehen. Kompetenz der Kantone 3 Die Kantone sind zuständig für alle Aufgaben, die nicht dem Bund übertragen sind. Die Kantone bestimmen, ob und wie sie diese Aufgaben wahrnehmen. Sie haben dabei einen grossen Gestaltungsfreiraum. Die Aufgabenerfüllung kann wie folgt organisiert werden: im Rahmen der Organisation der kantonalen Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durch Delegation der Aufgaben an Gemeinden durch Leistungsvereinbarungen mit privaten Organisationen durch Zusammenarbeit mit anderen Kantonen Das Gesundheitswesen und damit auch die Organisation des Rettungswesens gehört zum Kompetenzbereich der Kantone. Dem Bund sind jedoch gemäss Bundesverfassung und -gesetzgebung einzelne Aufgaben übertragen. Dabei sind die Kantone regelmässig KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

7 eingebunden in den Vollzug der Bundesgesetzgebung (z.b. Bevölkerungsschutz). Für die Umsetzung von Aufgaben des Bundes werden teilweise auch private Organisationen einbezogen (z.b. Berufsbildung). Die Zuweisung einer Aufgabe an den Bund oder die Kantone bedeutet nicht, dass die Aufgabe ausschliesslich im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsstrukturen des Bundes oder der Kantone ausgeführt wird. Das Rettungswesen ist vielmehr wie andere Bereiche des öffentlichen Lebens geprägt durch vielseitige Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und privaten Organisationen. Ein Kurzportrait der Partner im Rettungswesen vermittelt Anhang 1 (Seite 34) Übersicht über die Aufgaben des Bundes und der Kantone Die nachstehenden Tabellen vermitteln eine Übersicht über die Zuteilung der Aufgaben im Rettungswesen auf Bund und Kantone. Sie informiert auch darüber, welche Bundesstelle für die einzelnen bundesrechtlich geregelten Aufgaben zuständig ist und welche Partner der Bund zur Erfüllung der einzelnen Aufgabenbereiche beizieht Aufgaben des Bundes 4 Bundesgesetze und Verordnungen auf: / Dokumentation / Systematische Sammlung Fachbereich (zuständige Bundesstelle) Bevölkerungsschutz (Bundesamt für Bevölkerungsschutz, BABS) Koordinierter Sanitätsdienst (Geschäftsstelle KSD) Sanitätsdienst der Armee (Logistikbasis der Armee, Sanität, LBA Sanität) Notrufnummern (Bundesamt für Kommunikation, BAKOM) Rettungsfahrzeuge (Bundesamt für Strassen, ASTRA) Ausbildung Berufliche Ausbildung Rettungssanitäter (Bundesamt für Berufsbildung, BBT) Ausbildung und Weiterbildung der Ärzte (Bundesamt für Gesundheit, BAG) Aus- und Weiterbildung von Ärzten für Militär- und Katastrophenmedizin (Geschäftsstelle KSD) (Geschäftsstelle SAMK) Laienausbildung (Bundesamt für Strassen, ASTRA) Tarifregelungen (Bundesamt für Gesundheit, BAG) Privatversicherungen (Bundesamt für Privatversicherungen, BPV) Rechtliche Grundlage 4 (Bundesgesetze, Verordnungen des Bundesrates) Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) Alarmierungsverordnung, Störfallverordnung Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) Militärgesetz (MG) Fernmeldegesetz (FMG) Weisungen des Eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Mitwirkung bei der Umsetzung und dem Vollzug Kantone, Gemeinden Kantone, Organisationen im Rettungswesen Kantone Kantone, Gemeinden, Swisscom, private Organisationen Verein ResQ, SMEDREC Kantone (Erziehungsdirektionen) Organisationen der Arbeitswelt (OdA) Universitäten, FMH, SGNOR Universitäten, SAMK Verein ResQ, SMEDREC Kantone, kantonale Dachverbände, santésuisse, Medizinaltarifkommission Private Versicherungen (Zusatzversicherungen) KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

8 Aufgaben der Kantone Fachbereich Inhalte der kantonalen Regelungen Mitwirkung anderer Organisationen Organisation des Rettungswesens Sanitätsnotrufzentralen Qualitätsstandards im Rettungswesen Bevölkerungsschutz Berufliche Ausbildung Rettungssanitäter Schaffung der notwendigen organisatorischen Strukturen für Rettungsdienste, Qualitätsstandards für das Rettungswesen, Organisation des ärztlichen Notfalldienstes Einrichtung und Betrieb der Sanitätsnotrufzentralen 144 Festlegung der Qualitätsstandards, Umsetzung der Massnahmen zur Qualitätssicherung Schaffung der notwendigen Organisations- und Einsatzstrukturen im Kanton Aufsicht über schulische Einrichtungen, Schaffung von Praktikumsplätzen Gemeinden Rettungsdienste Spitäler private Organisationen kantonale Ärztegesellschaften Gemeinden, öffentliche Spitäler, private Organisationen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) Interverband für Rettungswesen (IVR) Gemeinden Rettungsdienste Spitäler private Organisationen Organisationen der Arbeitswelt Schulen Rettungsdienste Finanzierung Tarifvereinbarungen (gemäss KVG und UVG) Kranken- und Unfallversicherer, Rettungsdienste 4. Formen der rechtlichen Erlasse Rechtliche Regelungen betreffend das Rettungswesen können enthalten sein in: Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, Weisungen der Departemente kantonalen Gesetzen und Verordnungen (kantonales Parlament, Regierungsrat, Departemente) rechtlichen Erlassen der Gemeinden Verträgen zwischen öffentlichen Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) Verträgen öffentlicher Gemeinwesen mit privaten Leistungserbringern (Leistungsaufträge, Leistungsvereinbarungen) verbindlich erklärten Richtlinien von privaten Organisationen internationalen Verträgen (benachbartes Ausland, EU usw.) KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

9 Teil 1 Organisation des Rettungswesens 1. Rettungswesen im Alltag 1.1. Organisation des Rettungswesens in den Kantonen Das Gesundheitswesen gehört zum traditionellen Aufgabenbereich der Kantone. Es umfasst alle Einrichtungen und Massnahmen zur Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen, paramedizinischen und pflegerischen Gütern sowie Dienstleistungen, die das Ziel haben, den Gesundheitszustand der Bevölkerung zu erhalten oder zu verbessern. Die Kantone bestimmen Art und Umfang der angebotenen Dienstleistungen des öffentlichen Gesundheitswesens und regeln die organisatorischen und qualitativen Aspekte der Gesundheitsversorgung 5. Als Teil des Gesundheitswesens ist auch das Rettungswesen Aufgabe der Kantone. Es umfasst alle Massnahmen zur notfallmedizinischen Versorgung von Patienten aller Altersstufen und gegebenenfalls ihren Transport in ein Spital oder eine andere zur medizinischen Betreuung geeignete Institution. Die Versorgung von Notfallpatienten erfolgt, entsprechend den Gliedern einer Kette, in verschiedenen Phasen, wobei Laien und professionelle Helfer mit verschiedenen Funktionen zum Einsatz gelangen. Eine qualitativ gute Notfallversorgung der Bevölkerung erfordert, dass alle Glieder der Rettungskette ihre Aufgaben optimal wahrnehmen. Im Rahmen ihrer Gesundheitsgesetzgebung bestimmen die Kantone auch die Organisation des Rettungswesens. Die Kantone haben dazu verschiedene organisatorische Lösungen gewählt. Auch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die einzelnen Rettungsdienste unterstehen den rechtlichen Vorschriften desjenigen Kantons, in welchem sie tätig sind. Dies bedeutet, dass für die rund 120 Rettungsdienste in der Schweiz 26 verschiedene kantonale Regelungen bestehen. 5 Eine umfassende Übersicht zum schweizerischen Gesundheitsrecht: Thomas Poledna, Brigitte Bergen, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern, 2002 Rettungssanitäter, Transportsanitäter, Dienstarzt, Notarzt Copyright: Kaspar Meier, Münsterlingen KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

10 Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die kantonalen Organisationsmodelle. Einzelheiten zu ausgewählten kantonalen Regelungen sind im Anhang 2 enthalten (Seite 40). Organisation des Rettungswesens Instrumente der Umsetzung Beispiele Kanton oder Gemeinde als Träger des Rettungsdienstes Rahmengesetzgebung des Kantons: Spitalverbände, Spitäler, Gemeinden oder Private als Träger der Rettungsdienste Der Kanton überträgt die Organisation des Rettungswesens an die Bezirke Der Kanton überträgt die Organisation des Rettungswesens an die Gemeinden Der Kanton überträgt die Organisation des Rettungswesens an kantonalen Dachverband Kantonales Rettungskonzept Spitäler und Spitalverbände als Träger der Rettungsdienste Spitäler, Private, Polizei als Träger der Rettungsdienste Der Rettungsdienst ist eine Verwaltungseinheit der kantonalen Verwaltung oder der Stadtverwaltung. Regelung in Gesetz oder Verordnung (Organisation, Qualitätssicherung, Finanzierung) Detailregelung in Leistungsverträgen mit Rettungsdiensten Organisations- und Qualitätsvorschriften durch Kanton Betriebsbewilligung durch Kanton Finanzierung durch Bezirke Spitäler und Private als Träger der Rettungsdienste (ZH) Regionale Rettungsdienste, spitalgebundene Notarzteinsatzfahrzeuge (NE) Leistungsvertrag mit kantonalem Dachverband Das Rettungskonzept regelt: Organisation des Rettungswesens Gebietsaufteilung Bewilligungen (Qualität) Finanzierung Leistungsauftrag an Spital: Verpflichtung, einen Rettungsdienst zu führen Finanzierung im Rahmen der Spitalfinanzierung Leistungsaufträge, Bewilligungspflicht BS, ZG Stadt Zürich BE, BL, FR GE, SG, TG, VD SZ NE, ZH TI VS AG AR GR VS AR, GL, JU, LU, NW, OW, UR AI, SO, SH Je nach kantonaler rechtlicher Regelung gibt es auch verschiedene Träger der Rettungsdienste: Träger Kantonale Verwaltung Gemeindeverwaltung Spitalverbände Öffentliche oder private Spitäler öffentlich rechtliche Organisation Aktiengesellschaft, andere privatrechtliche Form Private Organisationen Verein Aktiengesellschaft Stiftung Private Einzelfirmen etc. Beispiele Sanität Basel, Rettungsdienst Zug Sanitätspolizei Bern, Schutz & Rettung Zürich Regionale Spitalzentren Kanton Bern Rettungsdienste der Kantonsspitäler Rettungsdienste der Regionalspitäler (ca. 40 % aller Rettungsdienste sind an ein Spital gebunden) alle Rettungsdienste des Kantons Tessin Rettungsdienste in den Kantonen AG, BE, BL, FR, GE, GR, SO, VD Organisationen der Luftrettung 10 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

11 1.2. Inhalt rechtlicher Regelungen zum Rettungswesen in den Kantonen Die rechtlichen Grundlagen zur Organisation des Rettungswesens sind in den Kantonen sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die entsprechenden Vorschriften können in Gesetzen, Verordnungen, Weisungen, Rettungskonzepten oder Leistungsaufträgen enthalten sein. Folgende Fragen sollten im Rahmen der kantonalen Gesetze und der darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen geregelt werden 6 : 1) Sanitätsnotrufzentrale 144 Definition der Aufgaben Entgegennahme der Notrufe 144 Aufgebot Rettungsmittel, Leitung des sanitätsdienstlichen Einsatzes Aufgebot von First Respondern 7 Vermittlung ärztlicher Notfalldienst Sanitätsdienstliche Einsatzleitung bei Grossereignissen Aufgebot von Care Teams Dokumentation der Einsätze für Qualitätssicherung und Statistiken Führungs- und Organisationsstruktur Organisatorische Eingliederung, Führungsgremien Gremien für fachliche Beratung (ärztliche Leitung) Qualifikation des eingesetzten Personals (Leitstellendisponenten) Finanzierung Investitionen Betrieb: Beitrag der Versicherungen über Tarife für die von den Notrufzentralen aufgebotenen Einsätze Grossereignisse: Kostenübernahme Kanton 2) Rettungsdienste, Einsatz der Ärzte Planung, Organisation Planung der Versorgung des Kantons mit Rettungsleistungen (Zuständigkeiten, Verfahren) Träger der Rettungsdienste Gebietszuteilung Qualitätssicherung Grundsatz der Betriebsbewilligung (nur notwendig bei Betrieb des Rettungsdienstes durch Dritte ausserhalb der kantonalen Verwaltung) Qualitative Standards zur Erteilung der Bewilligung (z. B. IVR-Anerkennung) Fachliche Leitung, ärztliche Leitung Qualifikation des Personals, Fortbildung Kompetenzregelung Fahrzeuge, Einrichtungen Konzept für Qualitätssicherung Materialbeschaffung nach einheitlichen Kriterien, eventuell gemeinsame Beschaffung Einsatz der Ärzte Organisation eines flächendeckenden Systems für den Einsatz von Ärzten bei medizinischen Notfällen (Spitalärzte, frei praktizierende Ärzte, Ärzte der Luftrettung) Aufgebot durch Sanitätsnotrufzentrale bei Bedarf (sofortiges Aufgebot oder Nachforderung) Einbezug von frei praktizierenden Ärzten (Dienstärzte) Organisation und Finanzierung der Ausbildung für den Notfalleinsatz Bereitstellung der Ausrüstung für den Notfalleinsatz Finanzielle Abgeltung (TARMED, eventuell kantonale Tarifordnung) Finanzierung der Rettungsdienste Kostendeckende Tarife als Grundsatz (Betrieb und Investitionen) inklusive Beitrag an Kosten der Sanitätsnotrufzentrale Leistungsvereinbarung für zusätzliche Beiträge des Kantons Einsatz bei Grossereignissen Investitionen (Bauliche Massnahmen, Fahrzeuge, Material) Leistungsvereinbarungen mit spezialisierten Rettungsdiensten Luftrettung (Rega, Air Glacier, Air Zermatt) Bergrettung (Alpine Rettung Schweiz, ARS) Rettung auf Seen und Flüssen Höhlenrettung (Speleo-Secours Schweiz) 3) Ausbildung und Weiterbildung des Personals der Rettungsdienste Bedarfsplanung (Rettungssanitäter, Transportsanitäter) Schaffung von Ausbildungsplätzen (gemäss Planung) Beiträge des Kantons an Rettungsdienste für praktische Ausbildung (Lohnkosten) Beiträge des Kantons an Kosten der schulischen Ausbildung (Leistungsvereinbarung mit Rettungssanitäterschulen) 6 Verordnungen, Weisungen, Rettungskonzepte usw. 7 Für erste Hilfe ausgebildete Laien mit entsprechender Ausrüstung (Feuerwehr, Samariter usw.) KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ 11

12 SNZ in der Schweiz 4) Krankentransportunternehmen Bewilligungspflicht für Betriebe, die nur Krankentransporte ausführen Qualitative Standards zur Erteilung der Bewilligung fachliche Leitung, ärztliche Aufsicht Qualifikation des Personals auf den Fahrzeugen Anforderungen an Fahrzeuge und Material 5) Interkantonale und internationale Zusammenarbeit Vertragliche Regelung mit benachbarten Gemeinwesen benachbarte Kantone benachbartes Ausland 6) Bevölkerungsschutz, ausserordentliche Lagen Kantonale Organisation und Einsatzplanung für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen (vgl. Ziff. 3.2.) 1.3. Aspekte der Qualitätssicherung Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung muss insbesondere auch geregelt werden, welche qualitativen Standards im Rettungswesen erfüllt werden müssen. Diese Frage wird in Teil 2 «Qualitätssicherung» behandelt. 2. Organisation der Sanitätsnotrufzentralen Geografische Gliederung Die Notrufnummer 144 ist seit 1999 in der ganzen Schweiz eingeführt. Dies bedeutet, dass von jedem Standort in der Schweiz vom Festnetz oder per Mobiltelefon die zuständige lokale Sanitätsnotrufzentrale erreicht werden kann. In der Schweiz gibt es 24 Sanitätsnotrufzentralen 144, welche für einen klar definierten geografischen Raum zuständig sind. Träger der Notrufzentralen sind die Kantone, einzelne Spitäler oder im Rahmen eines kantonalen Leistungsauftrags auch private Organisationen. Die rund 120 Rettungsdienste in der Schweiz sind je nach Standort einer oder mehreren Notrufzentrale(n) 144 zugeordnet und werden von ihnen aufgeboten. Die Konzession für die dreistellige Nummer 144 ist vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) dem Interverband für Rettungswesen (IVR) übertragen worden. Robert Frey Schutz & Rettung Zürich 12 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

13 Die meisten Sanitätsnotrufzentralen sind für das Gebiet des jeweiligen Kantons zuständig. Eine über die Kantonsgrenzen hinausgehende Zusammenarbeit besteht für folgende Zentralen: Notrufzentrale Luzern als gemeinsame Zentrale für die Zentralschweiz: Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Zug und Bezirk Küssnacht des Kantons Schwyz Notrufzentrale Schutz & Rettung Zürich: übrige Bezirke des Kantons Schwyz Einsatzzentrale des Kantons St. Gallen: Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden Sanitätsnotrufzentrale des Kantons Tessin: südbündnerische Täler Sanitätsnotrufzentralen der Kantone Fribourg und Waadt: einzelne Gemeinden des anderen Kantons Sanitätsnotrufzentrale Basel-Stadt: Gemeinden der Bezirke Arlesheim und Laufental im Kanton Basel- Landschaft Alarmzentrale Solothurn: Einsatzdisposition für den Rettungsdienst Spitalregion Oberaargau (SRO) sowie die Einsätze in den Berner Gemeinden Arch, Lengnau, Romont, Rüti bei Bern und Leuzingen Sanitätsnotrufzentrale des Kantons Waadt: Genfer Gemeinden Celigny und Hermanence Notrufzentrale der Rega für alle Gebiete der Schweiz (ohne Kanton Wallis) 2.2 Organisationsformen der Notrufzentralen 144 Der Betrieb der Notrufzentralen gehört zum Aufgabenbereich der Kantone. Die Kantone haben diese Aufgabe auf unterschiedliche Art gelöst: 1) Die Einsatzzentrale ist integriert in die kantonale Verwaltung: organisiert als Sanitätsnotrufzentrale 144 (BE, BS) organisiert als integrierte Zentrale mit Feuerwehr und Polizei (NE, SG, SO, TG, Stadt Zürich nur Feuerwehr) 2) Kantonsspital oder Regionalspital betreibt Sanitätsnotrufzentrale 144 eingeschlossen im Leistungsvertrag des Spitals (AG, BL, FR, GL, JU, SH, UR) separate Leistungsvereinbarung für den Betrieb der SNZ 144 (GR, LU) 3) Kantonaler Dachverband betreibt Sanitätsnotrufzentrale 144 Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Dachverband (TI, VS) Übersicht über die Organisation der Sanitätsnotrufzentralen in den Kantonen Zentrale Träger Aufgaben AG Kantonsspital Aarau 144 BS Kanton, Sicherheitsdepartement 144 BL Kantonsspital Liestal 144 BE Stadt Bern, Sanitätspolizei 144 FR GE Freiburger Spital, Standort Freiburg (Leistungsauftrag des Kantons) Kanton, Hôpiaux universitaires de Genève (HUG) GL Kantonsspital Glarus 144 GR JU (3 Zentralen) LU (NW, OW, UR, ZG) Regionalspital Ilanz (Leistungsauftrag des Kantons) Kantonsspital Delémont Kantonsspital Porrentruy Kantonsspital Saignelégier Kantonsspital Luzern (Verträge mit benachbarten Kantonen) 4) Gemeinden und Private betreiben SNZ 144 Sanitätsnotrufzentrale der Sanitätspolizei der Stadt Bern ist zuständig für das ganze Kantonsgebiet: (BE) Städte Zürich und Winterthur und der Flughafen Zürich betreiben je eine Notrufzentrale 144, ärztlicher Notfalldienst 144, ärztlicher Notfalldienst HUG 144, ärztlicher Notfalldienst , ärztlicher Notfalldienst (auch für Bezirk Küssnacht SZ) NE Kantonspolizei 144, 118, 117 ärztlicher Notfalldienst SH Kantonsspital Schaffhausen 144 SG (AI, AR) Kantonspolizei 144, 118, 117 ärztlicher Notfalldienst SO Kantonspolizei, Solothurner Spitäler AG 144, 118, 117 ärztlicher Notfalldienst TG Kantonspolizei 144, 118, 117 ärztlicher Notfalldienst TI VD VS ZH Zentrale SRZ Winterthur FCTSA 9 (Leistungsauftrag des Kantons) Fondation Urgences santé (FUS) im Auftrag des Service de la Santé publique KWRO (Leistungsauftrag des Kantons) Stadt Zürich Stadt Winterthur 144, ärztlicher Notfalldienst 144, ärztlicher Notfalldienst , 118 (144 für Kanton SZ, ohne Bezirk Küssnacht) Auch Vermittlung des zahnärztlichen Notfalldienstes und des Apotheken- Notfalldienstes 9 FCTSA: Federazione Cantonale Ticinese Servizi Autoambulanze KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ 13

14 10 Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) vom 6. Oktober Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 16 Abs.1 lit. b (Dienste der Grundkonzessionärin) FMG Art. 20 (Standortidentifikation der Notrufe) Verordnung über die Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (FDV) Art. 19 Abs.1 lit. c (Leitweglenkung, Standortidentifikation) FDV Art. 28 Notruf Technische und administrative Vorschriften für die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe vom 11. November Notrufnummer Konzession für die Notrufnummer 144 Gemäss den Vorschriften der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV 10 ) stehen für Notrufdienste Kurznummern zur Verfügung (Art. 28). Diese sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilt die Kurznummern auf Gesuch hin zu, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: der Dienst muss jederzeit verfügbar sein der Dienst muss für jeden beliebigen Anschluss in der Schweiz angeboten werden der Dienst muss in den drei Amtssprachen zur Verfügung stehen die Anzahl der Anrufe für den Dienst muss pro Jahr grösser oder gleich eine Million sein, wobei Ausnahmen möglich sind ( Art. 25 AEFV). Die Inhaber der Kurznummern müssen dem BAKOM auf Ende jedes Kalenderjahres die Anzahl der erhaltenen Anrufe bekannt geben (Art. 34 AEFV). Die Konzession für die Notrufnummer 144 wurde 1999 an den IVR übertragen Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe Im Rahmen der Konzession für die Grundversorgung im Fernmeldebereich sind der Swisscom als Anbieterin der Grundversorgung verschiedene Aufgaben übertragen. 1) Leitweglenkung der eingehenden Notrufe an die zuständige Alarmzentralen Der Zugang zu den Notrufdiensten muss von jedem Telefonanschluss (Festnetz, Mobiltelefonie, VoIP [Internet-Telefonie], öffentliche Sprechstellen) unentgeltlich gewährleistet sein. Der Notruf muss zur Alarmzentrale des für den Fall sachlich und örtlich zuständigen Notrufdienstes geleitet werden. Die Einzugsgebiete der Alarmzentralen werden vom BAKOM in Absprache mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und den betroffenen Verbänden festgelegt. Routing-Nummern Festnetz Routing-Nummern Mobiltelefonie 2) Standortidentifikation des Anrufenden 11 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss bei Notrufen die Identifikation des Standortes des Anrufenden gewährleistet sein. Dabei wird eine allfällige Rufnummerunterdrückung aufgehoben. Die Notrufzentralen haben Zugang zu einer von der Swisscom verwalteten Datenbank. Diese enthält sämtliche Festnetznummern sowie die dazugehörigen Namen der Teilnehmenden und die jeweilige Adresse des Anschlusses. Die Entwicklung und der Betrieb der Notrufdatenbank der Swisscom werden durch die Benützer mitfinanziert. Die Standortidentifikation der Mobiltelefone wird zurzeit vorbereitet. Mit der VoIP-Technologie sind die korrekte Leitweglenkung der Notrufe und die Standortidentifikation nur gewährleistet, wenn der Teilnehmer vom Hauptstandort anruft, den er im Abonnementsvertrag angegeben hat. Darauf ist beim Vertragsabschluss hinzuweisen Aufgebot der Luftrettung In allen Gebieten der Schweiz können bei medizinischen Notfällen Rettungshelikopter aufgeboten werden, die von einem Arzt begleitet sind. Dabei besteht für die Einsätze folgende Gebietsaufteilung: Rega: ganze Schweiz, ohne Wallis Air-Glaciers, Air Zermatt: Kanton Wallis Bei einem Anruf auf die Notrufnummer 144 entscheidet der Disponent der Notrufzentrale 144, ob die bodengebundene Rettung oder ein Rettungshelikopter aufgeboten werden. Für das Aufgebot eines Rettungshelikopters leitet er den Alarm weiter an die für das Gebiet zuständige Zentrale der Luftrettung (Einsatzzentrale Rega, Sanitätsnotrufzentrale 144 Wallis). Die Rega verfügt über die eigene Notrufnummer Jedermann kann über diese Nummer die Luftrettung alarmieren in Fällen, wo schwierige Wegverhältnisse oder abseits gelegene Unfallorte dies erfordern. Die Einsatzzentrale der Rega alarmiert gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen SNZ den nächstgelegenen Rettungshelikopter und leitet den Einsatz. Das Aufgebot und die Leitung der Einsätze der Rettungshelikopter der Air Glacier und Air Zermatt erfolgt durch die SNZ 144 des Kantons Wallis. 14 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

15 3. Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen 3.1. Bevölkerungsschutz auf der Ebene des Bundes Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Die Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen ist eingebunden in das neue Konzept des Bevölkerungsschutzes. Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) 12 regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen in diesem Bereich. Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen (Art. 2 BZG). Der Bevölkerungsschutz stellt als Verbundsystem die Koordination und die Zusammenarbeit der fünf Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, Technische Dienste und Zivilschutz sowie weiterer Institutionen, Organisationen und Unternehmen sicher. Der Bevölkerungsschutz basiert auf den im Alltag vorhandenen Mitteln und kann modular ausgebaut werden. Er ist primär auf Katastrophen und Notlagen ausgerichtet. Das Bundesgesetz überträgt die planerischen und organisatorischen Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes den Kantonen (Art. 6 BZG). Dabei sind die Kantone verpflichtet, die Koordination und die Zusammenarbeit der fünf Partnerorganisationen sicherzustellen (Art. 3 BZG). Das Bundesgesetz verpflichtet zudem die Kantone, die interkantonale Zusammenarbeit zu regeln. Für Grenzregionen bestehen internationale Abkommen. 13 Der Bund hat im Rahmen des Bevölkerungsschutzes folgende Aufgaben: Regelung der Schutzdienstpflicht im Zivilschutz, Ausbildung im Zivilschutz (3. Titel BZG, Zivilschutz) Massnahmen im Bereich der Ausbildung der Führungsorgane (Art. 9 und 10 BZG) Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln (inklusive Armee) auf Anfrage der zuständigen Behörden der Kantone Vorschriften betreffend Planung und Unterhalt der geschützten Sanitätsstellen und der geschützten Spitäler, Umsetzung der Massnahmen gemeinsam mit den Kantonen (Art. 53 BZG). Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung (Art. 43 lit. a BZG) Diese Aufgaben sind dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) übertragen Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG) 13 z. B. Zusammenarbeit im Rahmen der Oberrheinkonferenz, Vereinbarung vom 28. November 1984 mit der Bundesrepublik Deutschland; Vereinbarung vom 9. Juli 2002 mit Frankreich über den multilateralen Rettungsplan auf dem Genfersee usw. Struktur einer Einsatzorganisation auf Stufe Gemeinde /Region EXEKUTIVE VERWALTUNG FÜHRUNGSORGAN FÜHRUNGSUNTERSTÜTZUNG Ordnung / Sicherheit Polizei Rettung / allg. Schadenwehr Feuerwehr Gesundheit / Sanität Gesundheitswesen Technische Infrastruktur Technische Betriebe Schutz / Betreuung / Unterstützung Zivilschutz KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ 15

16 14 Verordnung über die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung vom 5. Dezember 2003 (Alarmierungsverordnung, AV) 15 Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV) 16 Psychologische Nothilfe, Ziff Beispiele von Care Organisationen in den Kantonen in der Informationsschrift KSD 2/05 18 Zertifizierte Care Organisationen: 19 z.b. Groupe romand d intervention médicale en cas de catastrophe (GRIM- CA), überregionaler Einsatz von Notärzten im Katastrophenfall Alarmierungsverordnung (AV), Nationale Alarmzentrale Die Organisation und die Zuständigkeiten im Bereich der Alarmierung der Bevölkerung sowie die Verbreitung von Verhaltensanweisungen sind in einer Verordnung des Bundesrates geregelt 14. Die Zuständigkeit für die Alarmierung obliegt grundsätzlich den Kantonen. Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist die Fachstelle des Bundes für ausserordentliche Ereignisse. Zu den Aufgabenbereichen der NAZ gehören die Bewältigung von Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität oder vermuteter erhöhter Radioaktivität, grosse Chemieereignisse, Staudammbrüche und Überschwappen sowie die Gefährdung durch Satellitenabsturz. Zudem kann der Bundesrat der NAZ jederzeit zusätzliche Aufgaben übertragen. Die NAZ kann die Alarmierung im Auftrag der zuständigen Bundesbehörden oder auf Veranlassung von kantonalen Stellen und in Fällen hoher Dringlichkeit selbstständig anordnen Verarbeitung und Transport gefährlicher Stoffe Die Störfallverordnung 15 bestimmt die Massnahmen für Betriebe, welche gefährliche Stoffe verarbeiten oder transportieren sowie für einzelne Transportwege. Dabei wird auch das Vorgehen beim Eintritt eines Störfalles geregelt POLYCOM Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz betreut das Projektmanagement des nationalen Funksystems der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS), das in der Schweiz schrittweise aufgebaut wird. Es ermöglicht den Funkkontakt innerhalb wie zwischen den verschiedenen Organisationen Grenzwacht, Polizei, Feuerwehr, sanitätsdienstliches Rettungswesen, Zivilschutz und unterstützende Verbände der Armee. Ziel des Projekts ist es, dass sämtliche BORS des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über eine einheitliche und homogene Infrastruktur Funkgespräche sowie Daten übertragen können. POLYCOM ist ein nationales Sicherheitsnetz, aber kein ausschliessliches Bundesnetz. Das Netz wird über mehrere Jahre, bis ca. 2012, schrittweise durch die Realisierung von Teilnetzen aufgebaut. Die Kan- tone erstellen die Teilnetze unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes eigenständig nach ihren Bedürfnissen. In manchen Kantonen arbeiten die Organisationen bereits mit POLYCOM, in anderen ist man noch an Abklärungen, an der Planung oder an der Realisierung der Teilnetze. Der Bund beteiligt sich massgeblich an den Investitionen und am Unterhalt. / Themen / POLYCOM 3.2. Bevölkerungsschutz in den Kantonen Die Planung und Umsetzung der im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vorgesehenen Massnahmen ist den Kantonen übertragen, welche zur Erfüllung dieser Aufgabe auch die Gemeinden einbeziehen. Die Kantone regeln im Rahmen ihrer kantonalen Gesetzgebung die Organisation und die Vorbereitung für die Katastrophenbewältigung. Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen Bezeichnung der zuständigen Einsatzleiter für den Bereich Sanität (Leitender Notarzt, Einsatzleiter Sanität) Erarbeitung eines Katastrophenplans (Notfallplanung) Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Partnern des Bevölkerungsschutzes Zusammenarbeit und Kompetenzregelung Kanton/Gemeinden Alarmierung Bereitstellung von personellen und sachlichen Ressourcen Einsatzformationen Bereitstellung von Material Schutzbauten (Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen) Ausbildung Psychologische Nothilfe Organisation und Einsatz von Care Teams 16 Bildung von kantonalen Care Teams 17 Leistungsvereinbarungen mit zertifizierten Care Organisationen 18 interkantonale Zusammenarbeit 19 Einsatz von freiwilligen Laienhelfern (z. B. Samariter) Zusammenarbeit mit Privaten Die Organisation des Bevölkerungsschutzes und des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist in den Kan- 16 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

17 tonen unterschiedlich geregelt. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sind Links zu den zuständigen Stellen aller Kantone aufgeführt: Kantone/kantonaler Bevölkerungsschutz Eine Liste der kantonalen Beauftragten für den KSD findet sich auf der Internetseite des KSD: / Kontakt 3.3. Koordinierter Sanitätsdienst (KSD) Der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) ist dafür verantwortlich, dass auf Bundesebene und in Zusammenarbeit mit den Kantonen alle Partner des Systems «Gesundheit und Sanität» so miteinander vernetzt sind, dass sie ihre Aufgaben und Kompetenzen optimal aufeinander abgestimmt und der jeweiligen Lage angepasst wahrnehmen können. Grundlage dazu bildet das Konzept KSD 96, das von allen Kantonen und den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen im Gesundheitswesen genehmigt worden ist. Aufgabe des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist die stufengerechte Koordination des Einsatzes und der Nutzung der personellen, materiellen und einrichtungsmässigen Mittel der zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner) 20. Ziel der Koordination ist die Gewährleistung einer bestmöglichen sanitätsdienstlichen Versorgung aller Patienten in allen Lagen. Die Leitung des KSD obliegt dem Beauftragten des Bundesrates für den KSD. Er verfügt über eine Geschäftsstelle und folgende Institutionen: Leitungskonferenz KSD SANKO: Sanitätsdienstliches Koordinationsgremium Ständige und nicht ständige Fachgruppen Der Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) hat folgende Aufgaben: Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken. Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO). Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an. Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung. Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD- Partner. Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor. Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes. Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD. Der KSD unterstützt auch die «Schweizerische Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin (SAMK)» Geschützte Spitäler, geschützte Sanitätsstellen Gemäss der Verordnung über den Zivilschutz 21 müssen die Kantone Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten (für mindestens 0,6 % oder höchstens 0,8 der Bevölkerung) in geschützten Spitälern und geschützten Sanitätsstellen bereitstellen. Der Bund ist verantwortlich für die Finanzierung der geschützten Spitäler und der geschützten Sanitätsstellen, soweit dies notwendig ist, um Kapazitäten von 0,6 % der Bevölkerung sicherzustellen. Die Kantone können beim Bund weitere Beiträge beantragen, um die Kapazitäten von 0,6 % auf 0,8 % zu erhöhen. In Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) und dem BABS hat die Geschäftsstelle KSD ein Konzept für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen erarbeitet. Das Konzept sieht folgendes vor: Geschützte Spitäler «aktiv mit Sonderstatus KSD» (in Akutspital): je ein Spital pro regionale Gesundheitsdirektorenkonferenz je ein Spital für die Gebirgskantone GR, TI, VS Geschützte Spitäler: bisherige geschützte Operationsstellen (GOPS) 20 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) vom 27. April 2005, in Kraft seit dem 1. Juni Art. 31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung [ZSV]) KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ 17

18 22 Interverband für Rettungswesen, Richtlinien für das Patientenleitsystem, 22. Juni Detaillierte Beschreibung des Systems: Stefan Trachsel, Elektronisches Personen- und Patientenmanagement (PLS_PPE): Informationsschrift KSD 1/06, S. 30 ff. 24 vgl. dazu Teil 3 Ziff Einsatzrichtlinien und Ausbildungsstandards für die psychologische Nothilfe (Januar 2006) siehe: / Downloads 26 Beispiele der Organisation in einzelnen Kantonen in der Informationsschrift KSD 2/05 27 Zertifizierte Care-Organisationen: Geschützte Sanitätsstellen: bisherige Sanitätshilfsstellen Schutzräume für leicht pflegebedürftige Personen (Pflegeschutzräume): bisherige Sanitätsposten Informations- und Einsatz-System (IES-KSD) Die Geschäftsstelle KSD hat im Rahmen des Projekts IES ein Internet-gestütztes Informatiksystem für Einsatz- und Führungskräfte entwickelt. IES bietet über den Webbrowser eine umfassende Übersicht über die sanitätsdienstlichen Ressourcen und hilft dadurch Einsatzkräften und Rettungsdiensten, Patienten rasch in die ihren Verletzungen entsprechend richtigen Kliniken zuzuführen, in denen sie behandelt werden. Die Spitäler erhalten durch das IES einen Informationsvorsprung (Alarmierung, Lageberichte, Anfrage und Entwarnung). Sie können frühzeitig voralarmiert werden und durch Auslösung ihres spitalinternen Katastrophenplans ihre Kapazitäten vorübergehend erweitern. Sie können auch rechtzeitig darüber informiert werden, wenn keine weiteren Patienten mehr zu erwarten sind. Das elektronische Modul «Personen- und Patientenmanagement (PLS-PPE)» des IES ermöglicht bei Unfällen und Grossereignissen das rasche Erfassen und Zusammenführen von Patienten- und Personendaten (Verletzte, Unverletzte, Vermisste, Angehörige, Tote usw.). Die Daten werden von den Einsatzkräften vor Ort elektronisch erfasst und im IES zentral zusammengeführt. Aus sanitätsdienstlicher Sicht wird der Patientenweg analog dem Patientenleitsystem des Interverbandes für Rettungswesen (PLS/IVR) 22 abgebildet. Die elektronische Abbildung dieser PLS-Daten im Modul PLS-PPE des IES ermöglicht eine aktuelle Übersicht der Standorte der Verletzten. Mit dem IES können auch unverletzte Personen erfasst sowie Vermisstmeldungen verwaltet werden 23. Das IES kann auch als Informationsplattform genutzt werden, indem sämtliche den Koordinierten Sanitätsdienst betreffenden Publikationen darin enthalten sind und die Anwender mit Suchbegriffen rasch das gewünschte Produkt finden. Später sollen auch E-Learning-Anwendungen im IES verfügbar gemacht werden. Das IES wird also als Informations- und Kommunikationsplattform für alle Partner des Gesundheitswesens dienen Sanitätsdienstliche Führung im Grossereignis (SFG, CEFOCA) Die Geschäftsstelle des KSD betreut auch das Sekretariat für die deutschsprachigen Kurse SFG. Diese Plattform bietet Ausbildungen für designierte Führungspersonen bei der sanitätsdienstliche Führung im Grossereignis an. Die Ausbildung steht Notärzten und Rettungssanitätern in Kaderpositionen offen 24. Die Kurse in französischer Sprache (CEFOCA) werden vom Centre Interdisziplinaire des Urgences am CHUV durchgeführt Nationales Netzwerk für psychologische Nothilfe (NNPN) Das nationale Netzwerk für psychologische Nothilfe (NNPN) ist eine im Auftrag des Beauftragten des Bundesrates für den KSD eingesetzte ständige Fachgruppe für die psychologische Nothilfe. Das NNPN koordiniert den Bereich der psychologischen Nothilfe für die Organisationen des Bundes und die Partner des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) in enger Zusammenarbeit mit interessierten Kantonen und anderen Organisationen. Das NNPN hat im Auftrag des Beauftragten des Bundesrates für den KSD Einsatzrichtlinien und Ausbildungsstandards für die psychologische Nothilfe erarbeitet Organisation und Einsatz der Care Teams vor Ort ist Aufgabe der Kantone 26. Care Teams werden innerhalb der Katastrophenorganisation des Kantons gebildet. Teilweise bestehen auch Leistungsvereinbarungen mit privaten Care Organisationen 27. Aufgeboten werden die Care Teams in der Regel durch die SNZ Konzepte «ABC-Dekontamination von Personen im Hospitalisationsraum» und «ABC-Dekontamination von Personen im Schadenraum» Die Geschäftsstelle KSD hat gemeinsam mit den KSD- Partnern zwei Konzepte für die ABC-Dekontamination von Personen im Hospitalisations- und im Schadenraum erarbeitet. Das Ziel der Konzepte besteht darin, im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes die gesamtschweizerische einheitliche Umsetzung von Massnahmen sowie die Ausbildung im Hinblick auf 18 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

19 ein ABC-Ereignis sicherzustellen 28. Diese Konzepte sollen von den Kantonen möglichst rasch umgesetzt werden Richtlinien des IVR Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen Der Interverband für Rettungswesen hat neue Richtlinien zur Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen erarbeitet 29. Das Ziel der neuen Richtlinien besteht darin, die organisatorischen und medizinischen Grundsätze der Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen festzulegen und damit eine allgemein gültige Basis für die kantonalen Konzepte zu schaffen. Die Richtlinien verzichten auf detaillierte Regelungen und gewähren damit den grösstmöglichen Spielraum für die individuelle Umsetzung auf kantonaler und regionaler Ebene. Dort, wo kein nationaler Konsens zu erwarten ist, wie insbesondere im Bereich der Ausgestaltung der Führungsstrukturen, werden alternative Lösungen vorgeschlagen. Ein wesentliches Element für die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Regionen ist auch die Verwendung einer einheitlichen Terminologie. In Ergänzung zur bereits publizierten «Terminologie im Rettungswesen» (IVR / SMEDREC 2003) werden in den neuen Richtlinien die wichtigsten Begriffe für den Sanitätsdienst bei Grossereignissen definiert Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen Der Interverband für Rettungswesen hat im Auftrag der Gesundheitsdirektorenkonferenz Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen erarbeitet 30. Im Rahmen dieser Richtlinien wird den Organisatoren einer Veranstaltung und den Behörden, welche die Durchführung von Veranstaltungen bewilligen, aufgezeigt, bei welchen Veranstaltungen ein Sanitätsdienst notwendig ist und wie dieser im gegebenen Fall zweckmässig auszugestalten ist. Die Richtlinien beruhen auf dem Grundsatz, dass die Organisation des Sanitätsdienstes einzubinden ist in die übrigen Sicherheitsvorkehrungen, die für eine Veranstaltung notwendig sind. Dies geschieht am besten im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, das für Veranstaltungen im öffentlichen Raum in der Regel vorgesehen ist. Damit wird die Zusammenarbeit zwischen den Veranstaltern und Bewilligungsbehörden sowie die Koordination der Aufgaben von Sanitätsdienst, Polizei, Feuerwehr und Technischen Diensten in optimaler Weise gewährleistet. Die Richtlinien haben den Charakter von Empfehlungen und regeln insbesondere: das Verfahren zur Bedarfsabklärung (Risikoabschätzung) die qualitativen Standards des Sanitätsdienstes im Normalfall (verschiedene Ausbaustufen, je nach Art und Grösse der Veranstaltung) Planung des Sanitätsdienstes (Information der notfallmedizinischen Einsatzorganisationen, Koordination der Aktivitäten) Vorbereitung der Massnahmen für den Fall des Eintritts eines Schadenereignisses mit grossem Patientenanfall. 28 Konzepte «ABC-Dekontamination von Personen im Hospitalisationsraum» und «ABC-Dekontamination von Personen im Schadenraum» (Herausgeber: Der Beauftagte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst, 18. August 2006) 29 Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall sowie bei besonderer / ausserordentlicher Lage vom 2. November Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstaltungen vom 24. April 2003, genehmigt vom Vorstand der Gesundheitsdirektorenkonferenz am 3. Juli 2003 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ 19

20 Teil 2 Qualitätssicherung 31 vgl. dazu auch Roland Unternährer, Simone Marti, Qualitätssicherung im Rettungswesen (im Auftrag der Gesundheitsdirektorenkonferenz, 11. Juni 2003) 32 Bericht der Arbeitsgruppe «Zulassung zu beruflichen Tätigkeiten des Gesundheitswesens», Juni z. B. Kanton Bern, Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen, Art. 39, Art. 40, vergleichbare Regelungen in den Kantonen Freiburg, Schwyz, Thurgau, Waadt, Wallis, Zug 34 Eine Bewilligungspflicht besteht in folgenden Kantonen: Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, 35 z. B. Kantone Aargau und Basel-Landschaft 36 z. B. Sanität Basel, Schutz & Rettung Zürich 37 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz und dem Interverband für Rettungswesen über das Erbringen von Dienstleistungen im Rettungswesen durch den IVR und die Finanzierung dieser Leistungen durch die Kantone (13. Dezember 2001) 38 zu beziehen bei der Geschäftsstelle des IVR, info@ivr.ch 39 Checklisten für die im Anerkennungsverfahren geprüften Qualitätskriterien: / Service / Downloads 1. Qualitätskriterien für Rettungsdienste und SNZ 1.1. Rechtliche Regelungen in den Kantonen Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung zur Organisation des Rettungswesens werden auch die qualitativen Anforderungen an die im Rahmen von Rettungseinsätzen zu erbringenden Leistungen festgelegt. Die rechtliche Normierung der Qualitätsvorgaben und deren Detaillierungsgrad sind von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich 31. Qualitätsvorgaben enthalten in: Kantonales Gesetz mit Ausführungsbestimmungen Verordnung, Reglement Rettungskonzept Bewilligung für Rettungsdienst Leistungsvereinbarung Tarifvereinbarungen Beispiel BE, GR NE, VD, VS BL, FR, ZG AG, AR, GR, VS FR, GE, GR, JU, NE, SG, SO, SZ, VD, VS AG, BL, NW, OW, SH, UR BS, ZH 1.2. Bewilligungspflicht Bewilligung für die selbstständige Berufsausübung Die Kantone unterstellen die selbstständige Ausübung von medizinischen Berufen einer Bewilligungs- oder Meldepflicht. Dabei sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zu regeln. Gemäss der Empfehlung einer Arbeitsgruppe der GDK sollte eine Bewilligungspflicht vorgesehen werden für Berufe: die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten Tätigkeiten zulasten der Grundversicherung (KVG) abrechnen können ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen 32. Einige Kantone sehen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eine Berufsausübungsbewilligung vor 33. Diese Bewilligungen sind Voraussetzung dafür, dass eine Privatperson einen Rettungsdienst oder Krankentransport selbstständig betreiben kann. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf das Personal, das innerhalb der Rettungsdienste im Anstellungsverhältnis tätig ist Betriebsbewilligung für Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen Die Gesundheitsgesetze der Kantone regeln auch die Frage der Erteilung von Betriebsbewilligungen für Rettungsdienste und Krankentransportunterneh- men 34. Dabei werden von Kanton zu Kanton unterschiedliche qualitative Standards hinsichtlich der Einrichtungen, der fachlichen Leitung und der Ausbildung des Personals festgelegt. Vergleichbare Vorschriften bilden auch Inhalt von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den Rettungsdiensten 35. Für Rettungsdienste, die in die öffentliche Verwaltung eingegliedert sind oder durch kantonale Spitäler betrieben werden, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich Richtlinien des IVR als gesamtschweizerische Qualitätsstandards Auftrag der Gesundheitsdirektorenkonferenz Um gesamtschweizerisch einheitliche Qualitätsstandards für die Rettungsdienste und die Sanitätsnotrufzentralen einzuführen, hat die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) den Interverband für Rettungswesen (IVR) beauftragt, ein System für die Qualitätssicherung der Rettungsdienste und der Sanitätsnotrufzentralen zu entwickeln und umzusetzen 37. In Erfüllung dieser Aufgabe hat der IVR für Rettungsdienste und Sanitätsnotrufzentralen Richtlinien erarbeitet, welche die qualitativen Anforderungen an die Betriebe definieren. Richtlinien zur Anerkennung von Rettungsdiensten vom 3. Februar 2000, Stand 11. März 2004 (genehmigt vom Vorstand der GDK am 3. Juli 2003) Richtlinien zur Anerkennung von Sanitätsnotrufzentralen SNZ 144 vom 6. Juni 2002, (genehmigt vom Vorstand der GDK am 3. Juli 2003) 38 Der IVR führt auch unter Beizug eines Expertenteams Verfahren zur Überprüfung der Qualitätsnormen durch (Anerkennungsverfahren). Für die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Dienstleistungen erhält der IVR finanzielle Beiträge der Kantone (sieben Rappen pro Einwohner). Die Qualitätsstandards des IVR 39 beinhalten Vorgaben für die technischen Einrichtungen und die personelle Ausstattung (Struktur) sowie für Prozessabläufe und Ergebniskontrolle. Die betriebliche Leitung der Sanitätsnotrufzentralen und der Rettungsdienste ist einem Rettungssanitäter zu übertragen. Ausserdem muss ein ärztlicher Leiter (Notarzt oder Arzt mit not- 20 KSD RETTUNGSWESEN SCHWEIZ

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