Ziviltechnikerwerkvertrag

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1 Ziviltechnikerwerkvertrag 1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages sind die in Anlage angeführten Leistungen für das Projekt. 2. Vertragsgrundlagen Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Reihenfolge: 2.1. Dieser Vertrag samt Anlagen Planungsgrundlagen Die Honorarleitlinien für in der geltenden Fassung; jedenfalls gilt der allg. Teil der Honorarleitlinien (AT) Die gesetzlichen (Bau)-Vorschriften, die einschlägigen technischen ÖNORMEN, sowie. Es gilt vorrangig jeweils die strengere bzw. qualitativ hochwertigere Norm und ist jedenfalls der Stand der Technik einzuhalten Die Bestimmungen des ABGB. 3. Leistungsumfang / Mehrleistungen 3.1. Der Auftragnehmer wird mit den in der Anlage zu diesem Vertrag genannten Leistungen beauftragt Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit nicht von diesem Vertrag umfassten Leistungen beauftragt, haben die Parteien vorab eine Einigung über die Honorierung dieser Leistungen zu treffen. 4. Vorleistungen bzw. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 4.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluß folgende Unterlagen zur Verfügung:

2 Der Auftraggeber beabsichtigt nachfolgende Fachplaner mit sonstigen (Planungs)Leistungen zu beauftragen: 5. Terminplan 5.1. Für die Erbringung der in Punkt 3. beschriebenen Ziviltechnikerleistungen sind folgende Zeiträume vorgesehen: 5.2. Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, festgelegt Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass der geplante Projektfortschritt nicht verzögert wird. 6. Honorar 6.1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden gemäß der Anlage berechnet und vergütet Nebenkosten: Die Nebenkosten werden mit einer Nebenkostenpauschale in Höhe von. % des Honorars vergütet. Zusätzlich werden folgende Nebenkosten nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet: Kosten für Modellherstellung bzw. durch den Auftraggeber angeordnete perspektivische Darstellungen und Computersimulationen Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten und dergleichen Kopien und Vervielfältigungen von Dokumenten und Plänen, die über die von der Nebenkostenpauschale umfasste -fache Ausfertigung hinausgehen die Einrichtung des Bauleitungsbüros...

3 3 7. Zahlungsbedingungen 7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen wie folgt fällig zu stellen: 7.2. Teilrechnungen werden innerhalb von 14 Tagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, auch bei Teilrechnungen die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten Bis zur Bezahlung der Schlusshonorarnote bleiben alle vom Auftragnehmer verfassten Unterlagen (Pläne, Berechnungen, etc.) in dessen Eigentum. 8. Verzögerung/Unterbrechung/Behinderung der Auftragsdurchführung 8.1. Wenn eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung der Leistungen des Auftragnehmers von mehr als Monaten aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund eintritt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen Für den Fall, dass die unter 8.1. genannte Unterbrechung mehr als Monate durchgehend andauert, ist auf Verlangen des Auftragnehmers der Stand der bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich festzustellen und sind diese Leistungen abzurechnen Bei Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, die ununterbrochen länger als Monate andauert, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. 9. Verschwiegenheitspflicht Der Auftragnehmer hat strengste Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihm im Zuge der Planung und Bauausführung bekannt gewordenen und/oder vom Auftraggeber anvertrauten Umstände und Verhältnisse zu wahren, sofern ihn der Auftraggeber nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbindet.

4 4 10. Interessenwahrung und Beratung des Auftraggebers Der Auftragnehmer ist aufgrund des zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Treueverhältnisses im Rahmen der von ihm übernommenen Pflichten zur Wahrung der Auftraggeberinteressen verpflichtet. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, etwaige Vorteile, die ihm von dritter Seite angeboten werden, anzunehmen. Sonst erzielte Vorteile hat er zur Gänze an den Auftraggeber herauszugeben Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten über die für die Durchführung des Projektes relevanten Umstände mit der ihm als Fachmann obliegenden Sorgfalt zu beraten und sein Fachwissen im Hinblick auf eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung und Ausführung einzusetzen Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über die mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Zusammenhang stehenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hat der Auftragnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder der Eignung der Auftraggeberwünsche und -anweisungen, so hat er diese dem Auftraggeber im Rahmen seiner Warn- und Aufklärungspflichten nachweislich mitzuteilen. 11. Vollmacht Dem Auftragnehmer wird nach Maßgabe des erteilten Auftrages im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen die Ermächtigung zur Vertretung des Auftraggebers gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Bauvorhaben Leistungen zu erbringen haben, erteilt. Von dieser Vertretungsmacht umfasst sind alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, so insbesondere die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden sowie sämtlichen mit dem Projekt befassten Professionisten, die Abgabe von Rücktrittserklärungen nach 918 ABGB, die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmer und sonstigen Professionisten, die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme, sowie die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle Von der Vertretungsmacht ist die Vergabe von Aufträgen an die ausführenden Unternehmer und die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Sonderfachleute sowie die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Teil- oder Schlussrechnungen der ausführenden Unternehmer und der Sonderfachleute nicht umfasst.

5 Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber eine schriftliche Vollmachtsurkunde des in den oben angeführten Punkten festgelegten Inhaltes, um das Vollmachtsverhältnis gegenüber den Behörden, Anrainern, beteiligten Professionisten sowie sonstigen Dritten nachweisen zu können Als Teamleiter wird auf Seiten des Auftragnehmers eingesetzt. Ein allfälliger Wechsel ist dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. 12. Verwahrung bzw. Herausgabe der Unterlagen Die Originalpläne und daten verbleiben beim Auftragnehmer, der sie ordnungsgemäß aufzubewahren hat Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber über Verlangen Vervielfältigungen der Unterlagen in Papierform und/oder in einem nicht veränderbaren digitalen Datenformat gegen Kostenersatz auszufolgen. Für den Fall, dass aufgrund einer gesonderten Vereinbarung Unterlagen mit Zustimmung des Auftragnehmers auch in einem veränderbaren digitalen Datenformat übermittelt werden, trifft den Auftragnehmer keine wie immer geartete Haftung bei Veränderung bzw. Bearbeitung dieser Daten und hat der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten Die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers endet grundsätzlich zehn Jahre nach Abnahme der Leistungen, doch kann sich der Auftragnehmer während dieser Zeit durch Herausgabe der Unterlagen an den Auftraggeber von seiner Verwahrungspflicht befreien. 13. Urheberrecht Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den vom Auftragnehmer angefertigten Plänen, Skizzen, Modellen usw. verbleiben auch nach Zahlung des Entgelts beim Auftragnehmer Der Auftraggeber hat das Recht, die Pläne für das gegenständliche Bauprojekt auch ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Auftragnehmers im Rahmen der Ausführung dieses Bauwerkes zu verwerten. Von diesem Recht ist nur die einmalige, plan- und vertragskonforme Bauausführung umfasst. Die Verwendung der Pläne/Unterlagen für andere Projekte bzw. die Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig und es trifft den Auftragnehmer bei Zuwiderhandeln keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Davon unberührt bleiben Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund der vertragswidrigen Nutzung der Pläne/Unterlagen.

6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Bauwerk zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Bauwerk den Namen des Auftragnehmers anzuführen. Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Auftraggeber die Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers zu untersagen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder das Bauprojekt nachträglich ohne die Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert wird. 14. Versicherung Der Auftragnehmer erklärt, dass für Schäden infolge Verletzung der den Auftragnehmer nach diesem Vertrag treffenden Pflichten eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von und einem Selbstbehalt von besteht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers eine Bestätigung über die aufrechte Versicherung vorzuweisen. 15. Haftung / Gewährleistung Bei Arbeitsgemeinschaften haftet jeder einzelne ARGE-Partner solidarisch für die gesamte Leistung Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach dem Stand der Technik zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausführbarkeit seiner Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen in Bezug auf den Auftragsgegenstand im Sinne dieses Vertrages Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer betragsmäßig nur bis zu der in Punkt 14. genannten Versicherungssumme Die Gewährleistungsfrist für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch den Auftragnehmer verwendet werden dürfen.

7 7 16. Rücktritt vom Vertrag Der Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund, der einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere für den Auftraggeber, wenn dieser von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand nimmt; sich der Auftragnehmer fortgesetzt trotz schriftlichen Vorhaltes vertragswidrig verhält; sich der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfristsetzung mit der Leistungserbringung in Verzug befindet; über das Vermögen des Auftragnehmers ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen für den Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber sich trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener Nachfristsetzung vertragswidrig verhält bzw. die ihm obliegende Mitwirkungspflicht unterlässt; der Auftraggeber die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt; über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkursverfahren eröffnet bzw. ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht ihm nur das Entgelt für diejenigen Leistungen zu, die er bis zum Tag des Rücktritts erbracht hat Davon unberührt bleibt der jedem Vertragspartner gegen den anderen Teil wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung zustehende Schadenersatzanspruch. 17. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht Will der Auftraggeber gegen fällige Entgeltansprüche des Auftragnehmers mit Schadenersatzansprüchen, insbesondere wegen Schäden am Bauwerk, aufrechnen, ist er verpflichtet, den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach soweit zu

8 8 konkretisieren, dass eine Zuordnung der Schäden zu den einzelnen Teilen des Bauwerkes und eine Feststellung des Schadensausmaßes möglich ist. Eine diese Voraussetzungen nicht erfüllende Aufrechnung ist unwirksam Die Zurückbehaltung des Honorars des Auftragnehmers oder eines Teils davon ist nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand entsprechenden Teiles des Honorars zulässig. 18. Mediation/Gerichtsstand/Schiedsgerichtsvereinbarung Die Parteien werden nach Möglichkeit vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte bzw. eines Schiedsgerichtes versuchen, einen Streit einvernehmlich im Wege eines Mediationsverfahrens beizulegen. Die im Mediationsverfahren einvernehmlich getroffene Lösung ist für alle Konfliktbeteiligten bindend Als Gerichtsstand wird der Kanzleisitz des Auftragnehmers vereinbart, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gemäß 14 KSchG zwingend zur Anwendung kommt. Alternative: Zur Entscheidung über sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag zwischen den Vertragsteilen ergebende Rechtsstreitigkeiten ist unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein zu diesem Zweck im Einzelfall zusammentretendes aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zu berufen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Vertragsteile bindend. Sitz des Schiedsgerichtes ist der Ort des Kanzleisitzes des Auftragnehmers, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gemäß 14 KSchG zwingend zur Anwendung kommt. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ansonsten finden die 577ff ZPO Anwendung. Sollte das Schiedsgericht, aus welchen Gründen immer, nicht zustande kommen, oder einer Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches stattgegeben werden, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Kanzleisitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gemäß 14 KSchG zwingend zur Anwendung kommt. 19. Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst.

9 9 Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterfertigung der jeweils nach diesem Vertrag zeichnungsberechtigten Personen; dies gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, von welcher jeder Vertragspartner jeweils eine erhält. Anlagen: (./1)...

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