Arbeitsanleitung Nr. 026 Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit

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1 Aktenzeichen: II-1221 Geschäftsbereich: II Organisationszeichen: X913 Gültigkeit: ab Arbeitsanleitung Nr. 026 Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit 16b SGB II Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen. 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeiner Hinweis Handlungsstrategien Prognose Pauschalierte Bemessung bei besonders zu fördernden Personengruppen Fachliche Feststellung Förderdauer und Voraussetzungen Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit Selbstständige Tätigkeit Förderungsausschlüsse bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Überwindung der Hilfebedürftigkeit ESG Berechnungstool De-minimis -Beihilfe bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Verhältnis zu anderen Eingliederungsleistungen Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit Anlage Datensatz in COSACH

3 Managementinfo Hinsichtlich der Förderdauern und Voraussetzungen erfolgt eine Differenzierung zwischen der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein Hinweis zum Vorgehen bei vorzeitiger Beendigung der aufgenommenen Tätigkeit ist aufgeführt. Des Weiteren sind die notwendigen Unterlagen und Förderungsausschlüsse detailliert aufgeführt worden. Die Mitzeichnung der zuständigen Teamleitung bei Anträgen auf Einstiegsgeld (ESG) bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist entfallen. Die Stellungnahme stellt das zentrale Dokument für die Bearbeitung dar. Sie bildet das gesamte Prüfschema der Förderentscheidung ab und dokumentiert damit alle Aspekte der Förderentscheidung. Sie ist Grundlage für den Bescheid. Seit Bereitstellung der neuen BK-Vorlagen kann die Stellungnahme nur noch über COSACH aufgerufen werden. Dies bedingt die Anlage von COSACH-Datensätzen durch die zuständige IFK. Die Handlungsstrategien bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie dass Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung wurden in die Arbeitsanleitung aufgenommen. Das seit dem 01. Januar 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) ist bei einer Förderung mit ESG zu beachten. 3

4 1. Allgemeiner Hinweis Paragrafen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB II. Die Inhalte und Weisungen der jeweils gültigen Fassung der SGB II Fachlichen Hinweise Einstiegsgeld nach 16b SGB II sind bei Anträgen auf Gewährung eines ESG anzuwenden. Diese Arbeitsanleitung stellt lediglich eine Ergänzung der Fachlichen Hinweise dar. 2. Handlungsstrategien Wird eine Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt, können im Rahmen des Vier-Phasen-Modells (4PM) schwerpunktmäßig folgende Handlungsstrategien zum Einsatz kommen: Vermittlung Perspektiven verändern Berufserfahrung ermöglichen Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit von Beschäftigten 4PM Bei Gründerinnen und Gründern können im Rahmen des 4PM schwerpunktmäßig die folgende Handlungsstrategien in Frage kommen: Nachhaltiger Übergang in Selbständigkeit - vorrangig anzuwenden bei einer Neugründung oder dem Übergang von einer neben- in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit von Selbstständigen Die Handlungsstrategie Nachhaltiger Übergang in Selbständigkeit kann gewählt werden, wenn absehbar ist, dass durch den Übergang in eine Selbstständigkeit eine auf Dauer angelegte existenzsichernde Tätigkeit aufgenommen wird. Da es sich bei ESG um eine Ermessensentscheidung handelt, sind alle wesentlichen Verfahrensschritte und Entscheidungen aussagekräftig und nachvollziehbar zu begründen und in VerBIS zu dokumentieren. VerBIS 3. Prognose Vor Beginn der Förderung ist eine hinreichend gesicherte Prognose hinsichtlich der Beendigung der Hilfebedürftigkeit erforderlich. Diese Prognose muss im Rahmen der Eingliederungsstrategie nachvollziehbar in VerBIS dokumentiert werden. Gemeinsam mit den Verpflichtungen der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigte/n (elb) ist der Förderumfang in die Eingliederungsvereinbarung (EinV) aufzunehmen. EinV 4

5 4. Pauschalierte Bemessung bei besonders zu fördernden Personengruppen Nach Teil B, Punkt der o.g. Fachlichen Hinweise muss die Personengruppe der pauschalierten Bemessung auf Ebene der Grundsicherungsstelle bestimmt werden. Personengruppen der pauschalierten Bemessung Für folgende besonders zu fördernde Personengruppen kann die pauschalierte oder einzelfallbezogene Bemessung zu Grunde gelegt werden (bei allen anderen Personengruppen nur die einzelfallbezogene Bemessung): Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen. Es handelt sich hierbei um Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen eine Behinderung bei der Ausübung der Tätigkeit darstellen. Alleinerziehende. Menschen, die bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. 5. Fachliche Feststellung Zur Sicherstellung einer gesetzeskonformen Leistungsgewährung, zur Dokumentation der zahlungsbegründenden Unterlagen sowie zur Unterstützung des Qualitätsmanagements sind alle Daten zu Maßnahmen, elb und Förderungen zeitnah in den IT-Fachverfahren COSACH und VerBIS zu erfassen und aktuell zu halten. Alle Bearbeitungsschritte des Prozesses der Teilnehmerinnen-/Teilnehmerauswahl sowie der Ermessensausübung sind nachvollziehbar in VerBIS zu dokumentieren. Um dem gerecht zu werden, wurde die Bürokommunikation (BK) zentral angepasst. Danach ist die fachliche Feststellung nur noch über COSACH aufrufbar. Dies bedingt ein vorheriges Anlegen eines Datensatzes durch die zuständige IFK. Die Schritte zum Anlegen eines Datensatzes sind unter Nr. 13 ersichtlich. COSACH durch IFK 6. Förderdauer und Voraussetzungen Die Entscheidung über die Förderdauer ist von der IFK im Rahmen der ersten Antragstellung einmalig zu treffen. 6.1 Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wird die Förderdauer für das ESG auf bis zu 12 Monate begrenzt. Voraussetzungen hierfür sind: Überwindung der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten Entlohnung muss tariflich oder ortsüblich sein Einhaltung und Beachtung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) SV-Tätigkeit 5

6 Seit dem 1. Januar 2015 gilt das MiLoG und damit ist grundsätzlich ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu gewähren. In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2017 sind Abweichungen erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitsentgelt- oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurde. MiLoG Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des 18 Abs. 1 SGB III waren, muss der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht gewährt werden. Es wird empfohlen, bereits bei der Antragstellung das Vorliegen von Langzeitarbeitslosigkeit gem. 18 Abs. 1 SGB III zu prüfen, das Ergebnis zu bescheinigen (BK-Vorlage Prüfung von Langzeitarbeitslosigkeit nach MiLoG ) und in VerBIS zu dokumentieren. Sollte die Prüfung der Antragsunterlagen ergeben, dass der vertraglich vereinbarte Lohn unter 8,50 Euro liegt, ist neben den tariflichen Ausnahmen spätestens dann das Vorliegen der Langzeitarbeitslosigkeit zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Bei Nichteinhaltung der Regelungen im MiLoG ist eine Förderung mit ESG nicht möglich. 6.2 Selbstständige Tätigkeit Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird die Förderdauer grundsätzlich auf bis zu 18 Monate begrenzt. Voraussetzung hierfür ist: Perspektivische Beendigung der Hilfebedürftigkeit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit (Prognose) Selbstständigkeit Die zuständige IFK erstellt eine Stellungnahme zum Antrag. Ab einer Förderhöhe von kumuliert Euro ist eine Mitzeichnung der zuständigen Teamleitung erforderlich. Die Stellungnahme ist in der VerBIS- Dokumentenverwaltung zu hinterlegen. Verfahren bei positiver Entscheidung Der gesamte Vorgang ist an das Team X191 weiterzuleiten. Dazu ist der in der lokalen BK-Vorlagenauswahl unter Vermittlung hinterlegte Vordruck Laufzettel für LES und ESG ausgefüllt und unterzeichnet mitzusenden. Die Weiterleitung an das Team X191 ist in VerBIS ohne Nennung der Entscheidung zu dokumentieren. Einbindung X191 Das Team X191 erstellt einen Entscheidungsvorschlag, der in der Ver- BIS-Dokumentenverwaltung zu hinterlegen ist, und sendet die Unterlagen unter Mitzeichnung der Teamleitung X191 an die zuständige IFK zurück. Entscheidungsvorschlag X191 6

7 Die abschließende Entscheidung trifft die zuständige IFK. Dabei sind folgende Fallkonstellationen denkbar: Positive Stellungnahme IFK positive Stellungnahme X191 Nach Rücklauf des Vorgangs ist eine EinV zu schließen. Zur Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes müssen die Kriterien des Förder-Checks erfüllt sein. Die abschließende Entscheidung ist mit Hinweis auf die geschlossene EinV und den durchgeführten Förder-Check in VerBIS zu dokumentieren. Entscheidungsbefugnis Positive Stellungnahme IFK negative Stellungnahme X191 Nach Rücklauf des Vorgangs ist der negative Entscheidungsvorschlag von X191 in die abschließende Entscheidung einzubeziehen. Soweit von dem Entscheidungsvorschlag abgewichen werden soll, sind eine ausführliche Begründung samt Dokumentation in VerBIS und Mitzeichnung der zuständigen Teamleitung erforderlich. Die o.a. Regelungen zur EinV und zum Förder-Check sind zu beachten. Wird dem Entscheidungsvorschlag gefolgt, ist dies unter Nennung der Gründe in VerBIS zu dokumentieren. In beiden Fällen ist zur Nachhaltung der Eintritte eine Rückmeldung an das Team X191 erforderlich. Nachhaltung Eintritte Für die Gewährung von ESG bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sind folgende nachvollziehbare und vollständige Unterlagen vorzulegen: ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von ESG ausgefüllter und unterschriebene Fachliche Feststellung der IFK mit ausführlicher Begründung beidseitig unterschriebener Arbeitsvertrag in Kopie EinV Förder-Check Notwendige Unterlagen Für die Gewährung von ESG bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sind folgende nachvollziehbare und vollständige Unterlagen vorzulegen: ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von ESG ausgefüllter und unterschriebene Fachliche Feststellung der IFK mit ausführlicher Begründung EinV Förder-Check 7

8 vollständiger Businessplan (folgende Punkte müssen enthalten sein: aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Erlös- und Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsplan für drei Jahre) Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit im Ankreuzverfahren (Tragfähigkeitsbescheinigung) und ergänzendes Beiblatt ausgefüllte und unterschriebene Erklärung der/des elb zur Gewährung einer De-minimis -Beihilfe Gewerbeanmeldung, Bescheinigung des Finanzamtes bei freiberuflicher Tätigkeit (Vordruck BK-Vorlagenauswahl) oder Reisegewerbekarte Steuernummer/Finanzamtsbescheinigung: Eine Steuernummer ist für alle selbstständigen Tätigkeiten erforderlich. Diese wird von den jeweils zuständigen Finanzämtern nach Prüfung der von der/dem elb vorgelegten Unterlagen bei Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des 2 Umsatzsteuergesetz vergeben und der/dem gewerblich oder freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen vom Finanzamt schriftlich mitgeteilt. Dieses Schreiben des Finanzamtes ist von der/dem elb vorzulegen. Ist die Zustimmung des Finanzamtes für das Gründungsvorhaben nicht erteilt worden, kann insoweit die Zustimmung der IFK zur Förderung dieser selbstständigen Tätigkeit nicht erteilt werden. Die im Businessplan dargestellten Einnahmen sind mit den prognostizierten Werten aus der Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit (EKS) abzugleichen. Diese müssen übereinstimmen. 7. Förderungsausschlüsse bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Finanziell risikoreiche Unternehmen sind grundsätzlich auszuschließen (z.b. hohe laufende Fixkosten, weitere regelmäßige erforderliche Investitionen während der laufenden Selbstständigkeit). In begründeten Ausnahmefällen ist eine ausführliche, detaillierte Stellungnahme notwendig. Hierzu gehören insbesondere Unternehmen im Ausschluss von Unternehmen Transportgewerbe 1 Im- und/oder Export Online-Handel 2 1 Definition: Verbringung von Waren von einem Ort an einen anderen (Nah-, Fern-, Umzugsverkehr aller Art) 2 Elektronischer Handel, auch Internet- oder Onlinehandel, ist der Einkaufsvorgang via Datenfernübertragung innerhalb der Distributionspolitik des Marketings bzw. des Handelsmarketings, bei welchem das Sortiment an Waren oder Dienstleistungen im Internet elektronisch abgebildet, beschrieben und den Konsumentinnen und Konsumenten zur elektronischen Bestellung angeboten wird. 8

9 8. Überwindung der Hilfebedürftigkeit Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist grundsätzlich auf die/den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft (BG) zu beziehen. Hinweis aus dem Programmbereich SGB II der Regionaldirektion Nord: Gem. 2 Abs. 1 Satz 1 müssen die elb und die mit ihnen in einer BG lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Verringerung bzw. Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit nutzen. Diese Formulierung ihrer macht deutlich, dass auf die jeweilige Person abzustellen ist. Diese Einschätzung wird auch durch die Formulierung in 16g gestützt. Zwar geht es dabei um die Fragestellung, ob Förderleistungen auch nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit noch erbracht werden können. Aus dem Wortlaut ergibt sich hier aber eindeutig, dass es um die Hilfebedürftigkeit des elb und nicht um die BG geht. 9. ESG Berechnungstool Die Berechnung ist durch die IFK nachvollziehbar und aktenkundig zu dokumentieren. Das ILC hat zur Vereinfachung der Berechnung des Einstiegsgeldes eine Berechnungshilfe für die IFK erstellt. Das Berechnungstool ist im Intranet von Jobcenter team.arbeit.hamburg unter Vermittlung > Selbstständigkeit und unter Vermittlung > Instrumente > Beschäftigungsförderung > ESG nach 16b aufrufbar. Es wird empfohlen, jeder Bewilligung einen Ausdruck der Berechnung beizufügen. Berechnungstool 10. De-minimis -Beihilfe bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Bei Leistungen nach 16b handelt es sich um sogenannte Deminimis -Beihilfen. Eine Förderung mit Leistungen nach 16b ist eine Subvention, die im Sprachgebrauch der EU auch Beihilfe genannt wird. Da Förderungen nach 16b Auswirkungen auf den lokalen und überregionalen Wettbewerb haben könnten, unterliegen sie dem EU-Beihilferecht. Dieses ist bei der Entscheidung über die Bewilligung zu berücksichtigen. Hierbei wird die De-minimis -Verordnung angewandt. Die Summe aus der Förderung nach 16b und sonstigen innerhalb der letzten drei Steuerjahre gewährten Beihilfen darf grundsätzlich den Betrag von Euro nicht übersteigen. EU-Beihilfe Ausnahmen hierzu bilden Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors (Güterund Personenbeförderung): Der maximal zulässige Betrag liegt bei Euro. Unternehmen des Agrar- und Fischereisektors: Der maximal zulässige Betrag liegt bei Euro. 9

10 Es ist daher notwendig, von der/dem elb vor Entscheidung einer Förderung von Leistungen nach 16b die Erklärung zur Gewährung einer De-minimis -Beihilfe (BK-Vorlagenauswahl) ausfüllen und unterschreiben zu lassen. Diese ist mit den Antragsunterlagen an das ILC zu übersenden. Das ILC übersendet nach Erstellen des Bewilligungsbescheides eine Deminimis -Bescheinigung (BK-Vorlagenauswahl) an die/den elb. 11. Verhältnis zu anderen Eingliederungsleistungen Die Förderung von ESG ersetzt keine Instrumente des 16 Abs. 1, auch nicht in Verbindung mit den 44 und 45 SGB III. Öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse (Arbeitsgelegenheiten nach 16d, Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e) sind nicht mit 16b zu fördern, da mit ESG nur die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt förderbar ist. Abgrenzung zu anderen Leistungen Eine Förderung der Ausbildungsaufnahme mit ESG ist nicht möglich, da Ausbildungsverhältnisse wegen ihrer besonderen Stellung nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt gehören. Bei Aufstockerinnen/Aufstockern führt die Gewährung von Gründungszuschuss nicht zum Ausschluss von ESG. Gründungszuschuss stellt ein anrechenbares Einkommen dar, ESG verfolgt dagegen eine andere Intention. Die Gewährung von ESG an behinderte elb, für die ein anderer Rehabilitationsträger als die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist die Nachrangigkeit der Förderleistungen nach dem SGB II gegenüber den Leistungen des jeweiligen Rehabilitationsträgers zu berücksichtigen. Sofern eine vorrangige Förderleistung besteht, sind die behinderten elb grundsätzlich verpflichtet, die vorrangige Leistung zu beantragen und eine ggf. ablehnende Entscheidung des Rehabilitationsträgers im Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen. Auf 5 Abs. 3 wird verwiesen. 12. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit Bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit hat die zuständige IFK unmittelbar nach Kenntnisnahme den zuständigen Fachbereich im ILC hierüber zu informieren. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeit 10

11 13. Anlage Datensatz in COSACH

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