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1 sordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Lebensmitteltechnologie an der Fakultät III Prozesswissenschaften der Technischen Universität Berl Vom Der Fakultätsrat der Fakultät III Prozesswissenschaften der Technischen Universität Berl hat am gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Technischen Universität Berl, 71 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berl (Berler Hochschulgesetz - BerlHG) der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), die folgende sordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Lebensmitteltechnologie beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zweck der Masterprüfung 3 Akademischer Grad 4 Regelstudienzeit 5 Umfang und Art der Masterprüfung 6 Masterarbeit 7 Inkrafttreten Anlage: Modulliste 1 Geltungsbereich (1) Diese sordnung gilt Verbdung mit der Studienordnung des Masterstudienganges Lebensmitteltechnologie und der Ordnung zur Regelung des allgemeen sverfahrens Bachelor- und Masterstudiengängen (AllgPO) der jeweils geltenden Fassung für die im Masterstudiengang Lebensmitteltechnologie immatrikulierten Studierenden. (2) Der sanspruch bleibt für een Zeitraum von sechs Semestern nach der Exmatrikulation bestehen, sofern die für das jeweilige Modul erforderlichen svoraussetzungen vor der Exmatrikulation erbracht wurden. 2 Zweck der Masterprüfung Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Zusammenhänge ihres Studienfaches überblicken, die Fähigkeiten besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, so dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischem Denken und zu gesellschaftlich verantwortlichem Handeln befähigt sd. Der Masterabschluss ermöglicht ee Dissertation. 3 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Technische Universität Berl durch die Fakultät III Prozesswissenschaften den akademischen Grad Master of Science (M.Sc.). 4 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt eschließlich der Anfertigung der Masterarbeit vier Semester. Urlaubssemester werden gemäß der Ordnung der Technischen Universität über Rechte und Pflichten der Studentnen und Studenten (OTU) nicht angerechnet. (2) Die Studienordnung gibt Empfehlungen über den Zeitpunkt und die Reihenfolge der ezelnen Module. 5 Umfang und Art der Masterprüfung - 1 -

2 (1) Die Masterprüfung besteht aus der Masterarbeit, dem Interdisziplären Fachpraktikum und den tabellarisch der Anlage aufgeführten Modulprüfungen. (2) Die Anmeldung zu eer Modulprüfung kann erfolgen, wenn die für die betreffenden Module erforderlichen Nachweise über (vgl. 12 der Studienordnung) egereicht wurden. Die Anforderungen für die jeweils zu erbrgenden Leistungsnachweise legen die Modulverantwortlichen den Modulbeschreibungen fest. Module, die bereits eem vorangegangenen Hochschulstudium die Gesamtnote egeflossen sd, dürfen nicht mehr Bestandteil der Masterprüfung se. (3) sd nach 12 der Studienordnung vom Modulverantwortlichen bekannt zu geben. (4) Mit der Anmeldung zur eem Wahlmodul wird dieses Bestandteil der Masterprüfung. (5) Im Rahmen der Masterprüfung ist ee Masterarbeit im Umfang von 30 LP anzufertigen. (6) Im Rahmen der Masterprüfung ist e Interdiszipläres Fachpraktikum im Umfang von 10 LP abzuleisten. (7) Ee Übersicht über das Masterstudium geben die Anlagen I und II der Studienordnung. 6 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist ee sarbeit und zugleich Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. In ihr soll die Kandidat oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er der Lage ist, nerhalb eer vorgegebenen Frist e Problem aus dem Studiengang Lebensmitteltechnologie mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. (2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der erfolgreiche Abschluss von Modulen im Umfang von mdestens 60 LP. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des sausschusses Lebensmitteltechnologie. (3) Die Kandidat oder der Kandidat hat das Recht, Themengebiet der Aufgabe und Aufgabensteller oder Aufgabensteller vorzuschlagen, wobei e Bezug zu den fachspezifischen Modulen der Lebensmitteltechnologie erkennbar se muss. (4) Die Aufgabensteller oder der Aufgabensteller muss ee Professor oder e Professor der Technischen Universität Berl, des Instituts für Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelchemie se. Dies gilt auch für Masterarbeiten, die an eer anderen Fakultät oder eer Erichtung außerhalb der Technischen Universität Berl durchgeführt werden. (5) Die Kandidat oder der Kandidat richtet den Antrag auf Masterarbeit mit dem Vorschlag eer Aufgabensteller oder ees Aufgabenstellers und gegebenenfalls ees Themas an die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung, die diesen nach Überprüfung der Voraussetzungen über den sausschuss der vorgeschlagenen Aufgabensteller oder dem vorgeschlagenen Aufgabensteller zuleitet. Das Thema der Masterarbeit wird von der Aufgabensteller oder dem Aufgabensteller der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung zugeleitet und nach Festlegung der Terme für Begn und Abgabe der Arbeit der Kandidat oder dem Kandidaten ausgehändigt. Das Thema der Masterarbeit kann emal zurückgegeben werden, jedoch nur nerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit. Bei eer Wiederholung der Masterarbeit kann das Thema nur dann zurückgegeben werden, wenn bei der Anfertigung der Masterarbeit im ersten sversuch von diesem Recht ke Gebrauch gemacht wurde. (6) Die Aufgabenstellung der Masterarbeit wird nach Art und Umfang der erwünschten Arbeitsergebnisse untergliedert. Die Aufgabensteller oder der Aufgabensteller achtet bei der Vergabe der Masterarbeit auf die Gleichwertigkeit der Themen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Masterarbeit nerhalb der Bearbeitungsfrist gemäß Abs. 7 von der Kandidat oder dem Kandidaten unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden selbstständig abschließend bearbeitet werden kann. Die Aufgabensteller oder der Aufgabensteller wird regelmäßig durch Rücksprachen und gegebenenfalls schriftliche Zwischenberichte der Kandidat oder des - 2 -

3 Kandidaten über den Fortgang der Arbeit unterrichtet. Das jeweilige Fachgebiet kann die Durchführung von und Teilnahme an Vorträgen im Rahmen und vor Abgabe der Masterarbeit festlegen. (7) Der Bearbeitungsaufwand der Masterarbeit entspricht 30. Die Abgabe der Masterarbeit hat spätestens sechs Monate nach Ausgabe des Themas zu erfolgen. Der sausschuss kann auf begründeten Antrag und nach Anhörung der Aufgabensteller oder des Aufgabenstellers und der Kandidat oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um een Monat verlängern. In besonderen Härtefällen ist ee darüber hausgehende angemessene Verlängerung zu gewähren. (8) Macht ee Kandidat oder e Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder Krankheit, körperlicher Behderung oder Beeträchtigung nicht der Lage ist, die Masterarbeit ihrer vorgesehenen Bearbeitungsfrist anzufertigen, so kann der sausschuss die Bearbeitungsfrist emalig um zwei Monate verlängern. (9) Die Masterarbeit ist mit eer Erklärung der Kandidat oder des Kandidaten darüber zu versehen, dass sie oder er die Masterarbeit eigenhändig angefertigt hat. Zugleich ist anzugeben, welche Quellen benutzt wurden. Entlehnungen aus anderen Arbeiten sd kenntlich zu machen. (10) Die Masterarbeit ist als schriftlicher Bericht deutscher Sprache mit englischer Zusammenfassung oder mit Zustimmung der Aufgabensteller oder des Aufgabenstellers eer anderen Sprache zu verfassen. Sie muss jedoch ee kurze Zusammenfassung deutscher Sprache enthalten, wenn sie eer anderen Sprache verfasst ist. (11) Nach ihrer Fertigstellung ist die Masterarbeit zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung ezureichen, die den Abgabezeitpunkt aktenkundig macht und sie zur Begutachtung und Bewertung weiterleitet. Nicht fristgemäß egereichte Masterarbeiten werden mit der Note 5,0 sowie mit dem Urteil nicht ausreichend bewertet. (12) Gelgt die rechtzeitige Abgabe der Masterarbeit ohne Verschulden seitens der oder des Studierenden nicht, da sich die gestellte Aufgabe als zu umfangreich erweist, hat die oder der Studierende das Recht, den sausschuss anzurufen. Der sausschuss hat die Angemessenheit des Umfangs der Masterarbeit (s. Abs. 6) zu überprüfen und bei Feststellung eer zu umfangreichen Aufgabe die Aufgabensteller oder den Aufgabensteller zu eer Eschränkung der Aufgabe zu ermahnen. Bei Verweigerung der Eschränkung kann der Aufgabensteller oder dem Aufgabensteller die Beurteilung der Masterarbeit entzogen werden. Die Beurteilung obliegt solchen Fällen dem sausschuss. (13) Die Masterarbeit ist von der Aufgabensteller oder dem Aufgabensteller sowie eer weiteren prüfungsberechtigten Gutachter oder eem weiteren prüfungsberechtigten Gutachter zu bewerten. Nach Abgabe der Masterarbeit ist ee Note sowie e Urteil gemäß AllgPO 11 Abs. 1 mitzuteilen. Fällt die Bewertung der Gutachternen oder Gutachter unterschiedlich aus, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bewertet ee der Gutachternen oder eer der Gutachter die Arbeit mit dem Urteil nicht ausreichend gilt sie als nicht bestanden. In diesem Fall muss der sausschuss auf Antrag der Kandidat oder des Kandidaten ee dritte Gutachter oder een dritten Gutachter bestellen. Bewertet diese oder dieser die Arbeit ebenfalls mit dem Urteil nicht ausreichend gilt sie als nicht bestanden. Im anderen Fall wird das arithmetische Mittel der beiden als bestanden bewerteten Urteile gebildet. Die Bekanntgabe der Note erfolgt unverzüglich, möglichst nerhalb von drei Wochen nach Abgabe der Masterarbeit. (14) Die Masterarbeit kann bei nicht ausreichenden Leistungen emal wiederholt werden. 7 Inkrafttreten Diese sordnung tritt zum Wtersemester 2012/2013, spätestens jedoch am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berl Kraft

4 Anlage Pflichtmodule s Wahlpflichtmodule (30 LP) Instrumentelle 1 Lebensmittelphysik Produktspezifische 2 Herstellungsprozesse Innovative Technologien der 3 Lebensmittelprozessierung Angewandte Lebensmittelmaterialwissenschaften 4 Spezielle Aspekte der 5 Lebensmittelverfahrenstechnik 6 Lebensmittelbiotechnologie 7 Informationsmanagement 8 Masterarbeit 30 ja s Wahlpflicht Lebensmitteltechnologie (mdestens 12 LP) Sensorische Bewertung von 9 Lebensmitteln Verkapselungstechniken für 10 funktionelle Lebensmittelhaltsstoffe Produktentwicklung von 11 Lebensmitteln Spezielle 12 Lebensmittelbiotechnologie Extrudertechnik zur 13 Herstellung von Lebensmitteln 14 Stärketechnologie 4 x ja 15 Technologie und Anwendung der Fette und Öle 16 Farm to Factory Qualitätsmanagement und Lebensmittelrecht Versuchsplanung und auswertung der Lebensmitteltechnologie 19 Getränketechnologie 20 Projektmanagement 21 Planung und Bau von Lebensmittelfabriken - 4 -

5 22 Spezielle Aspekte thermischer und nicht-thermischer Verfahren 23 Emergg technologies food processg Fachübergreifende Wahlpflicht (bis zu 18 LP) Eführung die Informationstechnik für Ingenieure Process Analytical Technologies: Sensoren, Monitorg, Prozesskontrolle Industrielle anaerobe Bioprozesse - Bioenergie, Biogas, Biosolvent s 27 Biorafferie 28 Membranverfahren 29 Eführung die Anlagen- und Prozesstechnik 30 Prozess- und Anlagendynamik 31 Verfahrenstechnische Apparate Thermische Grundoperationen TGO Nachhaltigkeitsmanagement Methoden und Tools 34 Umweltmanagement 35 Ökobilanzen 36 Energiewirtschaft 37 Wasserwirtschaft Aus der jeweiligen Modulliste müssen Module angegebenem Umfang (siehe 13(4) Studienordnung) gewählt werden. Die Lehrveranstaltungen hängen von den gewählten Modulen ab (VL, IV, UE, PR, SE etc.). Es dürfen nur Module belegt werden, die nicht bereits vorher im Studium gewählt und angerechnet wurden. Freie Wahl s 38 Freie Wahl 9 Entsprechend der Vorgaben der / des Modulverantwortlichen - 5 -

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