BGB IV Dienstvertrag, 611BGB

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1 BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

2 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein Erfolg, nicht nur die Tätigkeit Indizien: Erfolgseintritt hängt nicht nur vom Schuldner ab (Arzt, Rechtsanwalt) 2. Arbeitsvertrag (= Sonderform des Dienstvertrages) = geschuldet ist weisungsgebundene Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit Indizien: keine freie Gestaltung der Tätigkeit, keine freie Zeiteinteilung, vgl. 84 I Satz 2 HGB Prof. Dr. Monika Schlachter 2

3 Pflichten aus dem Dienstvertrag (1) I. Pflichten des Dienstverpflichteten, 611 BGB 1. Leistung der versprochenen Dienste - Inhalt: nach vertraglicher Vereinbarung - PersönlicheVerpflichtung, 613 Satz 1 BGB; schließt den Einsatz von Gehilfen nicht aus 2. Nebenpflichten, 241 II BGB - Rücksichtnahme und Interessenförderung, besonders: Aufklärungs- und Verschwiegenheitspflichten, Konkurrenzverbote Prof. Dr. Monika Schlachter 3

4 Pflichten aus dem Dienstvertrag (2) II. Haftung des Dienstverpflichteten Keine speziellen Gewährleistungsbestimmungen, d.h. Haftung nach 280 ff. BGB 1. Unmöglichkeit ( 280, 283 BGB) und Leistungsverzögerung ( 280, 281 BGB) - Nachholbarkeit der Leistung/absolute Fixschuld - bei Nachholbarkeit: Haftung für Verzugsschaden, 280, 286 BGB - Schadensersatz statt der Leistung nur nach Fristsetzung 2. Schlechtleistung, insbes. Schutzpflichtverletzungen: Schadensersatz aus 280 I BGB - keine Minderung der Gegenleistung, da kein Erfolg geschuldet ist Prof. Dr. Monika Schlachter 4

5 Pflichten aus dem Dienstvertrag (3) III. Pflichten des Dienstberechtigten, 611 BGB 1. Zahlung der vereinbarten Vergütung - bei fehlender Vereinbarung: Fiktion einer stillschweigenden Vereinbarung, wenn die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten war, 612 I BGB 2. Nebenpflichten, 241 II BGB - besondere Sicherungspflichten gem. 618 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter 5

6 Vergütungsanspruch bei Leistungshindernissen Anspruch bleibt bestehen, wenn der Dienstberechtigte die Nichtleistung zu vertreten hat, 326 II Satz 1 1. Alt. BGB Anspruch bleibt bestehen, wenn unverschuldete Unmöglichkeit im Annahmeverzug des Dienstberechtigten eintritt, 326 II Satz 1 2. Alt. BGB Spezialregelung des 615 Satz 1 BGB: Vereinbarte Vergütung ist im Annahmeverzug zu gewähren, auch ohne Pflicht zur Nachleistung, d.h. auch auf an sich nachholbare Dienste anwendbar, nicht nur bei Unmöglichkeit Bsp: vereinbarter, aber nicht genutzter Arzttermin Persönliche Verhinderung, 616 BGB nicht erhebliche Dauer Grund aus der persönlichen Sphäre unverschuldet (= grober Verstoß) Prof. Dr. Monika Schlachter 6

7 Beendigung des Dienstvertrages (1) 1. Tod des Dienstverpflichteten, 611 BGB - wegen persönlicher Leistungspflicht gem. 613 Satz 1 BGB 2. Zeitablauf, 620 I BGB - bei Fortsetzung über das vereinbarte Ende hinaus = Verlängerung auf unbestimmte Zeit, 625 BGB 3. Aufhebungsvertrag - Rechte aus 629, 630 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter 7

8 Beendigung des Dienstvertrages (2) 4. Kündigung a) Ordentliche Kündigung: - nicht an Gründe gebunden, - keine Formpflicht, - beiderseits möglich mit Fristen des 621 BGB b) Außerordentliche Kündigung - aus wichtigem Grund, 626 BGB» Typischerweise Abmahnung erforderlich» Kündigungserklärungsfrist des 626 II BGB Prof. Dr. Monika Schlachter 8

9 Beendigung des Dienstvertrages (3) 4. Kündigung b) Außerordentliche Kündigung - bei Diensten höherer Art, 627 BGB» kein wichtiger Grund erforderlich» Aber: Rücksichtnahmepflichten der Dienstverpflichteten, 627 II BGB - Ersatzanspruch bei veranlasster Eigenkündigung, 628 II BGB Prof. Dr. Monika Schlachter 9

10 Für Fragen: Prof. Dr. Monika Schlachter Juristische Fakultät Universität Regensburg Regensburg Tel.: Fax: Prof. Dr. Monika Schlachter 10

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