Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten

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1 Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Prüfungssekretariat Kaufmännischer Verband Schweiz Ressort höhere Prüfungen Hans-Huber-Str. 4, Postfach Zürich Tel , Fax

2 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 2 Inhaltsverzeichnis l Allgemeines Art. 1 Gesetzliche Grundlagen 3 Art. 2 Zweck der Prüfung 3 Art. 3 Prüfungsverbindungen 4 Seite ll Durchführung und Organe Art. 4 Prüfungsdurchführung 4 Art. 5 Bekanntgabe 4 Art. 6 Prüfungskommission 5 Art. 7 Klausurkommission 5 Art. 8 Fachgruppen für mündliche Prüfungen 5 Art. 9 Prüfungsexperten 6 Art. 10Eingeladene Institutionen 6 Art. 11 Aufsicht des BBT 7 Art. 12 Gebrauch unerlaubter Mittel 7 Art. 13 Rücktritt während der Prüfung 7 Art. 14 Notengebung 7 Art. 15 Prüfungsgebühren 7 Art. 16 Entschädigung an die Experten 8 lll Prüfungsablauf A Anmeldung Art. 17 Anmeldung 8 B Zulassungsbedingungen Art. 18 Allgemeines, Ausbildung 8 Art. 19 Praxis 9 Art. 20Entscheid der Prüfungskommission 9 Art. 21 Rückzug der Anmeldung 9 C Diplom als Treuhandexperte Art. 22 Allgemeines 10 Art. 23 Fallstudie 10 Art. 24 Klausurarbeiten 10 Art. 25 Mündliche Prüfungen 10 D Prüfungsergebnis Art. 26 Bedeutung der Noten 11 Art. 27 Erforderliche Minimalnoten 11 Art. 28 Prüfungsattest 12 Art. 29 Wiederholung der Prüfung 12

3 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 3 E Diplom Art. 30Diplom 12 Art. 31 Titelschutz 12 Art. 32 Entzug des Diploms 13 IV Beschwerden Art. 33 Beschwerden 13 V Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Übergangsbestimmungen 13 Art. 35 Inkraftsetzung 14 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten 1 I Allgemeines Art. 1 Gesetzliche Grundlagen (1) Die Treuhand-Kammer Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten (nachstehend Treuhand-Kammer 2 genannt), der Schweizerische Treuhänder-Verband (STV) und der Kaufmännische Verband Schweiz führen als Trägerschaft und aufgrund der Art des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (nachfolgend BBG bezeichnet) und der Art der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (nachfolgend BBV bezeichnet) unter Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend BBT bezeichnet) die höheren Fachprüfungen für Treuhandexperten für die ganze Schweiz durch. Trägerschaft (2) Die oben erwähnten Organisationen bilden für die Trägerschaft einen Verein, wobei die Vereinsstatuten ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln. Art. 2 Zweck der Prüfung (1) Für die Zulassung zur Prüfung werden eine mehrjährige Berufspraxis und eine qualifizierte Ausbildung verlangt. 1 Alle in diesem Reglement verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten gleichzeitig auch für Absolventinnen 2 bis : Treuhand-Kammer Schweizerische Kammer der Bücher-, Steuer- und Treuhandexperten

4 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 4 Mit ihr soll festgestellt werden, ob der Kandidat die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um einen Betrieb selbständig zu leiten oder in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen. (2) Mit dem gesetzlich geschützten Berufstitel diplomierter Treuhandexperte/diplomierte Treuhandexpertin expert fiduciaire diplômé/experte fiduciaire diplômée esperto fiduciario diplomato/esperta fiduciario diplomata soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl tüchtiger und vertrauenswürdiger Sachverständiger erleichtert werden. Art. 3 Prüfungsverbindungen Einzelne Prüfungsfächer können in Verbindung mit den höheren Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten organisiert und abgenommen werden. II Durchführung und Organe Art. 4 Prüfungsdurchführung (1) Die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten findet in der Regel jährlich statt soweit die Prüfungskommission in Verbindung mit dem BBT nichts anderes bestimmt. (2) Der Kandidat hat darauf Anspruch, in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch oder Italienisch) geprüft zu werden. (3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Präsident der Prüfungskommission kann in Ergänzung der nach Art. 10 eingeladenen Institutionen ausnahmsweise Drittpersonen den Besuch gestatten. Art. 5 Bekanntgabe Die Bekanntgabe der Prüfungen erfolgt mindestens zwei Monate vor dem Anmeldetermin im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den offiziellen Publikationsorganen der Trägerverbände, ausserdem in Zeitschriften oder Tagesblättern, die vom Präsidenten der Prüfungskommission bezeichnet werden. Die Bekanntgabe hat den Anmeldetermin, die Anmeldestelle, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Prüfungen, den Hinweis auf das gültige Prüfungsreglement sowie die Prüfungsgebühren zu enthalten.

5 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 5 Art. 6 Prüfungskommission (1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Prüfungskommission, die jeweils für eine vierjährige Amtsdauer bestellt wird. Sie konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Ihre Einberufung erfolgt durch deren Präsidenten, in Ausnahmefällen durch die Trägerschaft. (2) Die Prüfungskommission umfasst mindestens 7 Mitglieder. (3) Die Trägerschaft wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. (4) Die Prüfungskommission organisiert im Rahmen des vorliegenden Reglements die Prüfungen und erledigt die damit verbundenen Geschäfte selbständig. Sie kann bestimmte Aufgaben besonderen Delegationen bzw. den Trägerorganisationen übertragen. (5) Die Prüfungskommission fällt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident oder sein Vertreter den Stichentscheid. (6) Der Prüfungskommission obliegt die Aufstellung einer Wegleitung zu diesem Reglement, die durch die Trägerschaft zu genehmigen ist. (7) Die Geschäftsführung obliegt der Geschäftsstelle der Kammer nach Weisung des Präsidenten der Prüfungskommission. Die Geschäftsstelle sorgt u. a. auch für die Aufbewahrung der Akten (mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten) während mindestens 10 Jahren. Art. 7 Klausurkommission (1) Die Prüfungskommission bezeichnet die Mitglieder der Klausurkommission und den Präsidenten. (2) Dieser Kommission obliegt die Aufstellung der Klausuraufgaben, die Erstellung der Fallstudie sowie die Begutachtung und Bewertung der Lösungen. (3) Die Klausurkommission kann bestimmte Aufgaben delegieren. Art. 8 Fachgruppen für mündliche Prüfungen (1) Die Prüfungskommission bestimmt für jedes mündliche Prüfungsfach eine Fachgruppe mit einem Obmann. (2) Der Obmann übernimmt folgende Aufgaben: Pflege des Prüfungsfaches; Beobachtung seiner Entwicklung; Koordination unter den Experten und mit den Schulungsinstitutionen im Hinblick auf Stoffgebiet, Schwierigkeitsgrad und Bewertung der Leistungen.

6 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 6 Art. 9 Prüfungsexperten (1) Zu den Prüfungen werden durch die Prüfungskommission weitere Fachleute als Experten beigezogen. In dringenden Fällen kann der Präsident solche Experten in eigener Kompetenz bezeichnen. (2) Wer gegenüber einem Kandidaten befangen ist, insbesondere wegen Verwandtschaft oder wegen eines früheren, gegenwärtigen oder vorgesehenen Arbeitsverhältnisses, hat als Experte in Ausstand zu treten. (3) Den Kandidaten wird mindestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen das Prüfungsprogramm mit dem allgemeinen Prüfungsplan zugestellt. Die Kandidaten haben allfällige Beanstandungen hinsichtlich ihrer Experten dem Präsidenten der Prüfungskommission spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfungen schriftlich und mit Angabe der Gründe zu melden. Dieser trifft die notwendigen Anordnungen. (4) Der Präsident der Prüfungskommission ist befugt, aus wichtigen Gründen notwendig werdende Änderungen im Expertenstab auch noch nach Zustellung des Verzeichnisses der Experten an die Kandidaten von sich aus anzuordnen. Art. 10 Eingeladene Institutionen Folgende schweizerische Institutionen sind berechtigt, sich durch einen Delegierten an den Prüfungen vertreten zu lassen. a) Die schweizerischen Universitäten und Hochschulen. b) Höhere Fachschulen, insbesondere die vom Bund (gemäss BBG Art. 60) anerkannten Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), sowie die Höheren Kaufmännischen Gesamtschulen (HKG). c) Vom Präsidenten bezeichnete Schulungsinstitutionen, welche Kandidaten auf diese Prüfung vorbereiten. d) Behörden und Verbände Eidg. Bankenkommission Schweiz. Gesellschaft für Kaufmännisches Bildungswesen Eidg. Steuerverwaltung Konferenz staatlicher Steuerbeamter Schweiz. Bankiervereinigung Schweiz. Handels- und Industrieverein Kaufmännischer Verband Schweiz Schweiz. Gewerbeverband Vereinigung eidg. dipl. Buchhalter/Controller Verband der Finanzbeamten öffentlicher Verwaltungen und Unternehmungen Zentralverband Schweiz. Arbeitgeber-Organisationen Verband für öffentliches Finanz- und Rechnungswesen

7 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 7 Art. 11 Aufsicht des BBT Die Prüfungsakten (Prüfungsplan, schriftliche Klausuraufgaben, Fallstudie, Verzeichnis der Prüfungsexperten und der Kandidaten) sind dem BBT jeweils mindestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen zuhanden des Vertreters des Bundes zuzustellen. Dieser wird zu den Sitzungen der Prüfungsexperten und der Prüfungskommission, in denen die Prüfungsergebnisse bereinigt werden, eingeladen. Art. 12 Gebrauch unerlaubter Mittel Der Gebrauch unerlaubter Mittel hat den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zur Folge. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, Noten für bereits absolvierte Fächer werden annulliert. Art. 13 Rücktritt während der Prüfung (1) Kann ein Kandidat aus wichtigen Gründen (wie z. B. Krankheit, Unfall, militärische Einberufung) eine begonnene Prüfung nicht abschliessen, so hat er das Recht, diese bei der nächsten Prüfung unter Anrechnung der bereits erzielten Ergebnisse zu beenden. (2) Besteht kein wichtiger Grund für den Abbruch der begonnenen Prüfung, so gilt diese als nicht bestanden. Noten bereits absolvierter Fächer werden annulliert. Art. 14 Notengebung (1) Mindestens zwei Experten bewerten die schriftlichen Arbeiten, nehmen die mündlichen Prüfungen ab und setzen die Noten fest. (2) Die endgültige Festsetzung der Noten jedes Kandidaten erfolgt durch die Prüfungskommission, nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten. Art. 15 Prüfungsgebühren (1) Die Prüfungsgebühren werden durch die Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem BBT festgelegt und sind mit der Publikation der Prüfung bekanntzugeben. Sie sind gleichzeitig mit der Anmeldung zu überweisen. (2) Wer ohne begründete Entschuldigung nicht zur Prüfung erscheint, diese nicht besteht, die Prüfung ohne triftige Gründe vorzeitig abbricht oder von ihr ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Prüfungsgebühren.

8 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 8 (3) Wird die Zulassung von der Prüfungskommission und gegebenenfalls auch von der Beschwerdeinstanz abgelehnt, so hat der Kandidat Anspruch auf Rückerstattung von vier Fünfteln des einbezahlten Betrages. Erfolgt der Rückzug der Anmeldung später als 12 Wochen vor Beginn der ersten Prüfung, so verfällt die Anmeldegebühr. Art. 16 Entschädigungen an die Experten Die Prüfungskommission setzt die Entschädigungen für die Experten fest. III Prüfungsablauf A Anmeldung Art. 17 Anmeldung Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels der besonderen Anmeldeformulare unter Beilage eines Auszugs aus dem Zentralstrafregister, der nicht älter als ein halbes Jahr sein darf der Ausweise über die Ausbildung gemäss Art. 18 der Ausweise und Referenzen über die Praxis gemäss Art. 19 B Zulassungsbedingungen Art. 18 Allgemeines/Ausbildung Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer in vollen bürgerlichen Ehren und Rechten steht und über einen der folgenden Abschlüsse verfügt: a) eidg. Fachausweis für Treuhänder b) eidg. Fachausweis für Buchhalter c) eidg. Fachausweis für Analytiker-Programmierer d) wirtschaftswissenschaftlicher oder juristischer Hochschulabschluss (Lizentiat oder Doktorat) e) Diplom als Steuerexperte f) Diplom als Wirtschaftsprüfer g) Diplom als Buchhalter/Controller h) Diplom als Wirtschaftsinformatiker i) Diplom als Bankfachmann k) Abschluss einer vom Bund (gemäss BBG Art. 60) anerkannten Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder einer Höheren Kaufmännischen Gesamtschule (HKG) l) gleichwertige Ausbildung, gemäss Entscheid der Prüfungskommission im Einzelfall.

9 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 9 Art. 19 Praxis (1) Der Kandidat hat sich über folgende Praxis auszuweisen, die bis zum 30. September des Prüfungsjahres erbracht sein muss: mindestens 4 Jahre kaufmännische Praxis und mindestens 3 Jahre qualifizierte Fachpraxis. Mindestens 2 der 3 verlangten Fachpraxisjahre müssen sich auf Arbeiten in der Schweiz beziehen und unter Anleitung eines diplomierten Treuhandexperten, Steuerexperten, Buchhalters/Controllers, Wirtschaftsprüfers oder eines im Handelsregister eingetragenen besonders befähigten Revisors 3 absolviert werden. (2) Als qualifizierte Fachpraxis gelten folgende kundenbezogene Tätigkeiten im Arbeitsgebiet des Treuhänders: a) Buchführung, Rechnungswesen b) Informatik, Datenverarbeitung, EDV-Beratung c) Beratung in Recht oder Steuern d) Betriebsberatung oder Betriebsorganisation e) Revision f) Vermögensverwaltung (3) Die qualifizierte Fachpraxis muss sich über mindestens drei der sechs vorerwähnten Tätigkeitsbereiche während je mindestens acht Monaten erstrecken. (4) Die qualifizierte Fachpraxis von 3 Jahren ist nach Erfüllen der Zulassungsbedingungen gem. Art. 18 zu erbringen. Für Kandidaten mit Abschlüssen gem. Art. 18 a, e und f gilt der 30. September desjenigen Jahres als Stichtag, in welchem die entsprechende Prüfung abgelegt wurde. Ein abgeschlossenes Studium (Art. 18 d, k) wird anstelle der kaufmännischen Praxis berücksichtigt. Art. 20 Entscheid der Prüfungskommission Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Der Entscheid wird dem Kandidaten innert 12 Wochen nach Ablauf des Anmeldetermins schriftlich mitgeteilt. Art. 21 Rückzug der Anmeldung Ein Rückzug der Anmeldung unter teilweiser Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäss Art. 15 (3) ist möglich bis 12 Wochen vor der ersten Prüfung. 3 (gem. Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992)

10 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 10 C Diplom als Treuhandexperte Art. 22 Allgemeines (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die Bereiche a) Allg. Treuhandpraxis b) Buchführung, Rechnungswesen und Revision c) Steuern, Recht, Sozialversicherungen d) Unternehmungsberatung, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Informatik. (2) Die Wegleitung umschreibt den Prüfungsstoff näher. (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (4) Der schriftliche Teil umfasst eine Fallstudie und Klausurarbeiten. Art. 23 Fallstudie Die Fallstudie umfasst die Bearbeitung eines komplexen Falles mit anspruchsvollen Problemstellungen aus dem ganzen Prüfungsstoff in einer Prüfung von 5 8 Stunden Dauer. Art. 24 Klausurarbeiten (1) Die Klausurarbeiten betragen insgesamt Stunden während 2 3 Tagen. Sie verteilen sich auf folgende Fächer: a) Allg. Treuhandpraxis b) Buchführung, Rechnungswesen und Revision c) Steuern, Recht, Sozialversicherungen d) Unternehmungsberatung, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Informatik (2) Die Prüfungsgebiete dürfen sich überschneiden oder in den einzelnen Aufgaben kombiniert werden. Die Bewertung erfolgt für jedes der 4 Prüfungsfächer getrennt. Art. 25 Mündliche Prüfungen Der mündliche Teil erstreckt sich auf folgende Fächer: a) Allg. Treuhandpraxis und Unternehmungsberatung (ca. 45 Minuten) b) Steuer- und Rechtsberatung (ca. 45 Minuten) c) Ein Kurzreferat (5 10 Minuten) und allfälliger Diskussion über ein Thema aus dem Fachgebiet des Treuhänders. Dem Kandidaten werden zirka 30 Minuten vor Beginn des Referates drei Themen zur Wahl vorgelegt.

11 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 11 D Prüfungsergebnisse Art. 26 Bedeutung der Noten (1) Der Kandidat erhält in jedem Prüfungsfach eine Note. (2) Die Experten haben zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten die folgende Notenskala zur Verfügung: Note Eigenschaften der Leistung 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt (3) Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistung; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. (4) Für die Berechnung der Durchschnittsnote sind die Noten der einzelnen Prüfungsfächer wie folgt zu gewichten: Schriftliche Prüfung - Fallstudie: gesamter Prüfungsstoffdreifach - Klausurarbeit: Allgemeine Treuhandpraxis dreifach - Klausurarbeit: Buchführung, Rechnungswesen, Revision zweifach - Klausurarbeit: Steuern, Recht, Sozialversicherungen zweifach - Klausurarbeit: Unternehmungsberatung, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Informatik zweifach Mündliche Prüfung - Allgemeine Treuhandpraxis, Unternehmungsberatung zweifach - Steuer- und Rechtsberatung zweifach - Kurzreferat einfach Art. 27 Erforderliche Minimalnoten Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet (auf eine Stelle nach dem Komma gerundet) und ausserdem nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt worden sind.

12 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 12 Art. 28 Prüfungsattest Jedem erfolgreichen Kandidaten wird ein Prüfungsattest abgegeben, das von den Präsidenten des Trägerschaftsvorstandes und der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Es hält fest, dass die Prüfung bestanden wurde und enthält die Noten der einzelnen Fächer sowie die Durchschnittsnote. Art. 29 Wiederholung der Prüfung (1) Repetenten werden frühestens nach Ablauf eines Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen. (2) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5 erzielt wurde, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung. E Diplom Art. 30 Diplom (1) Wer die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom als Treuhandexperte und ist berechtigt, den Titel diplomierter Treuhandexperte/diplomierte Treuhandexpertin expert fiduciaire diplômé/experte fiduciaire diplômée esperto fiduciario diplomato/esperta fiduciario diplomata zu führen. (2) Der Direktor des BBT und der Präsident der Prüfungskommission unterzeichnen das Diplom. (3) Die Namen der Diplominhaber werden vom BBT veröffentlicht und in ein Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht (BBG Art. 55). Art. 31 Titelschutz (1) Zur Führung des Titels (gemäss Art. 31) ist berechtigt, a) wer ihn gestützt auf die Bestimmungen des vorliegenden, vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Reglements über die Höhere Fachprüfung für Treuhandexperten erworben hat. b) im Register der Diplominhaber eingetragen ist.

13 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 13 (2) Wer sich den Titel anmasst, ohne im Besitz des gemäss Abs. (1) erworbenen Diploms zu sein, oder wer sich einen Titel beilegt, der den Eindruck erweckt, er habe die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten abgelegt, wird mit Haft oder Busse bestraft (BBG Art. 72). Art. 32 Entzug des Diploms (1) Das BBT kann Diplome, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung entziehen (BBV Art. 50). (2) Der Entzug des Diploms wird durch das BBT veröffentlicht. IV Beschwerden Art. 33 Beschwerden (1) Gegen Entscheide betreffend die Nichtzulassung zur Prüfung oder Nichterteilung des Diploms kann gemäss BBG Art. 68 innert 30 Tagen nach Eröffnung des schriftlichen Entscheides beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. (2) Der Entscheid des BBT kann innert 30 Tagen an die Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weitergezogen werden, das endgültig befindet. V Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 Übergangsbestimmungen (1) Dieses Reglement wird erstmals für die Prüfung 1997 angewendet. Es gilt auch für Bewerber, welche früher abgelegte Prüfungen wiederholen. Repetenten, welche die Praxisvoraussetzungen gemäss Reglement 1993 erfüllen, werden zu den Prüfungen gemäss neuem Reglement zugelassen. (2) Bis zur Prüfung 1999 können auch Kandidaten zur Prüfung zugelassen werden, welche die Voraussetzungen von Art. 20 des Prüfungsreglementes 1993 erfüllen.

14 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 14 Art. 35 Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement ist von der Mitgliederversammlung der Trägerorganisation am 13. September 1995 verabschiedet worden und tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 18. Juni 1996 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 11. Januar Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Der Präsident Prof. Dr. P. Weilenmann Der Sekretär J. Badertscher Der Präsident Prüfungskommission G. Mojon Verfügung Das vorliegende Reglement wird genehmigt. Bern, 18. Juni 1996 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement J.-P. Delamuraz

15 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 15

16 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 16

17 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 17

18 Reglement über die höhere Fachprüfung für Treuhandexperten Ausgabe 1997 Seite 18

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