Die beiden Seiten der Medaille beim -Marketing
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- Matilde Alma Adenauer
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2 IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim -Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M
3 Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was kann man tun, um sein -Postfach wirksam zu schützen? Wie vermeidet man selbst zum Spammer zu werden?
4 Frage 1: Was ist SPAM? SPAM ist juristisch betrachtet schlicht eine ungewollte . Ungewollt heißt für den Juristen: entweder der Empfänger hat dem nicht zugestimmt, oder der Absenderhätte die aus anderen Gründen nicht schicken können. SPAM dient typischerweise Zwecken der Werbung oder der Marktund Meinungsforschung.
5 Frage 2: Was kann man tun, um sein -Postfach wirksam zu schützen? Als Empfänger kann man selbst SPAM-Mails einfach löschen Für ein Unternehmen kann SPAM-Filterung aber ein Problem darstellen: Die Löschung von SPAM- s kann telekommunikations- und strafrechtliche Folgen haben! Voraussetzung für eine rechtskonforme SPAM-Filterung ist, dass die Mitarbeiter entweder hierin eingewilligt haben, oder dass das Unternehmen keine private Nutzung des Internets erlaubt.
6 6 Frage 2: Was kann man tun, um sein -Postfach wirksam zu schützen? (1)Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2)Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
7 7 Frage 2: Was kann man tun, um sein -Postfach wirksam zu schützen? 206 StGB (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig Postoder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt (...) 2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
8 Frage 3: Wie vermeidet man selbst zum Spammer zu werden? Wettbewerbsrechtlich: 7 UWG: (1) Unlauter im Sinne von 3 handelt, wer einen Markteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen, bei einer Werbung unter Verwendung von ( ) elektronischer Post, ohne, dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.
9 Frage 3: Wie vermeidet man selbst zum Spammer zu werden? (3) ist eine unzumutbare Belästigung (durch ) dann nicht anzunehmen, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann,
10 Frage 3: Wie vermeidet man selbst zum Spammer zu werden? Datenschutzrechtlich: ( 4 BDSG) Einwilligung in die Datenverarbeitung freiwillig informiert i.d.r. schriftlich ( 13 TMG) Bei Telemediendiensten auch elektronisch möglich, wenn protokolliert und jederzeit abrufbar.
11 Frage 3: Wie vermeidet man selbst zum Spammer zu werden? ( 28 Abs. 1 BDSG) Ohne Einwilligung ist eine Verwendung der personenbezogenen Daten nur möglich, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis dient, (Nr. 1) oder den berechtigten Interessen der verarbeitenden Stelle dient und kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Rechte der Betroffenen überwiegen, (Nr. 2) oder die Daten allgemein zugänglich sind. (Nr. 3) ( 28 Abs. 3 Nr.3 BDSG) Listenprivileg für Name, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr Wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung hat.
12 Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Haben Sie noch Fragen? Dr. Jyn Schulzte-Melling LL.M Nörr Stiefenhofer Lutz Brienner Straße München Tel.: +49 (89)
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14 14 Nörr Stiefenhofer Lutz Was uns unterscheidet... Full Service Beratung in allen wirtschaftlich relevanten Rechtsfragen Persönliche Betreuung der Mandanten Qualitativ hochwertige Beratung durch Spezialisten pragmatisch und wirtschaftlich umgesetzt Internationale Kompetenz: Sechs eigene Büros in Mittel- und Osteuropa Langjährige Best Friends Beziehungen zu renommierten Kanzleien in Westeuropa und den Vereinigten Staaten Einziges deutsches Mitglied von Lex Mundi Technisches Know-how erleichtert Ihnen die Kommunikation Ihrer Probleme
15 Nörr Stiefenhofer Lutz Unsere Standorte...
Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
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