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1 NEWSLETTER März 2011 International Executive Services IES Newsletter Durchsetzung von Tax Compliance ausländische Finanzverwaltungen als Vorreiter Ziel der Finanzbehörden weltweit ist die Sicherung des Steueraufkommens. Dieses Ziel kann nur durch die exakte Befolgung der steuerlichen Vorschriften durch die Steuerzahler erreicht werden. Aufgrund der zunehmenden Zahl der Steuerpflichtigen und eingeschränkter Kapazitäten wenden Länder, wie zum Beispiel USA, Australien, Großbritannien und China, ähnliche Methoden an. Man könnte von Tax Compliance - Systemen sprechen. Sowohl die OECD als auch die Intra- European Organisation of Tax Administrations (IOTA) befassen sich intensiv mit den Wirkungsweisen solcher Systeme. Ziel ist es, systematisch Anreize für den Steuerpflichtigen zu schaffen, sich an die Rechtsvorschriften des Staates zu halten. Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen erfolgt auf freiwilliger Basis. Ein Steuerpflichtiger zeichne sich dann durch steuerliches Wohlverhalten aus tax compliant ist wenn er sich in den folgenden vier Bereichen an die Rechtsnormen hält: Die steuerliche Registrierung Die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung Die Abgabe einer inhaltlich richtigen Steuererklärung Die vollständige und rechtzeitige Zahlung der Steuern Um das System der Tax Compliance umzusetzen, bedienen sich die Länder unterschiedlicher Mittel. Die Finanzverwaltungen setzen zum einen zunehmend Wege der modernen Kommunikation ein. In diesem Zusammenhang spielt zum Beispiel auch der systematische Datenaustausch eine Rolle. So verpflichtet zum Beispiel die USA ausländische Kreditinstitute zum Datenaustausch mit dem Internal Revenue Service (IRS). Zum anderen erfolgt eine unterschiedliche Behandlung von kooperativen und unkooperativen Steuerpflichtigen. Mitwirkende Steuerpflichtige werden mit Vorteilen, wie zum Beispiel kürzeren Bearbeitungszeiten in besonderen Auskunftstellen durch die Finanzverwaltung, belohnt. Je nach Grad der Mitwirkung gibt es unterschiedliche Inhalt // Durchsetzung von Tax Compliance ausländische Finanzverwaltungen als Vorreiter // Weiße Einkünfte trotz Doppelbesteuerungsabkommen mit Rückfallklausel? // DBA Großbritannien Anwendung der Remittance-Base-Clause auf Abfindungen // Ausweis ausländischer Sozialversicherungsbeiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung // Achtung Lohnsteuerbescheinigungen 2010 möglicherweise fehlerhaft // Besteuerung von Aktienoptionen im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit in China; Anwendung des 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) // Abgabefrist für US-Steuererklärungen: Vermeiden Sie Zinsen und Strafzuschläge // Der internationale Mitarbeitereinsatz in Krisenregionen // Veranstaltungen IES Newsletter / Tax / März 2011

2 Reaktionen bis hin zu deutlichen Nachteilen in Form von Kontrollen und Sanktionen für unwillige Steuerpflichtige. Dies ist auf der Website der australischen Steuerverwaltung offen dargestellt. Als Sanktionen werden unter anderem kurze Fälligkeiten von Vorauszahlungen oder die Veröffentlichung von schwarzen Listen säumiger Steuerzahler eingesetzt. Die Steuerpflichtigen sind in einem solchen System selbst für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen verantwortlich. Nur in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger sich nicht tax compliant verhält, erfolgt eine intensive Prüfung und Kontrolle durch die Finanzverwaltung. In vielen Ländern wird das System der Tax Compliance bereits gelebt. Um Kontrollen und Sanktionen für international entsandte Mitarbeiter zu vermeiden, sollten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitarbeiter über ihre Verpflichtungen im Ausland aufgeklärt sind. Wir empfehlen Ihnen bereits vor dem Auslandseinsatz eines Mitarbeiters alle Informationen über das jeweilige Land einzuholen. Bereits in der Planungsphase erkennen Sie so die Voraussetzungen zur Sicherung der Tax Compliance für Ihr Unternehmen und Ihren Mitarbeiter. Wir unterstützen Sie gerne dabei. Weiße Einkünfte trotz Doppelbesteuerungsabkommen mit Rückfallklausel? Im Zeitalter der Globalisierung wird Jobmobilität zu einem Wettbewerbsfaktor bei Arbeitnehmern. Diese verursacht immer häufiger einen Auseinanderfall von Wohnsitz und Arbeitsort. Die zutreffende Besteuerung wird dadurch nicht einfacher. Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese sollen eine wirtschaftlich unerwünschte Doppelbesteuerung vermeiden. Einige Literaturmeinungen sehen auch die Vermeidung der Nichtbesteuerung als Ziel von DBA. Ein DBA ist eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Staaten auf dem Gebiet des Steuerrechts. Es regelt zwischen den Ländern zum Beispiel welchem Land das Besteuerungsrecht für welchen Gehaltsanteil zusteht. Durch länderspezifische Besonderheiten in dem Land, dem das Besteuerungsrecht zugesprochen wird, kann es jedoch zur Generierung von sogenannten weißen Einkünften kommen. Das bedeutet, dass Einkünfte in keinem der beiden Vertragsstaaten einer Besteuerung unterliegen. Dies kann beispielsweise durch eine Steuerfreiheit oder den Verzicht auf die Besteuerung von Einkünften erfolgen. In diesen Fällen sehen einige Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass das Besteuerungsrecht zurückfällt. Ein Beispiel dafür ist die Vorschrift für leitende Angestellte im DBA Schweiz. Hierbei gelten jedoch besondere gesetzliche Voraussetzungen. In Deutschland greift diese Rückfallklausel nämlich nicht, wenn nachgewiesen wird, dass das andere Land auf sein Besteuerungsrecht ausdrücklich verzichtet hat. Dies wurde aktuell durch das Finanzgericht München bestätigt. Beispiel Der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer wird als leitender Angestellter einer Schweizer Gesellschaft tätig. Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem schweizerischen Arbeitgeber und dem Staat Schweiz verzichtet die Schweiz auf eine Gehaltsbesteuerung. Das Besteuerungsrecht fällt nicht an Deutschland zurück. Begründung Der Tätigkeitsstaat (hier die Schweiz) besteuert nach seiner Gesetzgebung die Einkünfte. Er verzichtet aber in Kenntnis der Steuerpflicht und der konkreten Einkünfte auf eine Besteuerung. Das Besteuerungsrecht fällt nicht an den anderen Vertragsstaat zurück. Der Einsatzstaat übt mit der Steuerbefreiung aus wirtschafts- und rechtspolitischen Erwägungen sein Besteuerungsrecht aus. Er verfügt im Rahmen seiner Steuerhoheit über sein ihm nach dem DBA und seinem nationalen Steuerrecht zustehendes Besteuerungsrecht. Die Rückfallklausel greift nicht. Im Ergebnis unterliegen diese Einkünfte keiner Besteuerung. DBA Großbritannien Anwendung der Remittance-Base-Clause auf Abfindungen Die Besteuerung von Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer ist im internationalen Kontext immer wieder ein Thema. Oftmals geben Mitarbeiter vor der Auszahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ihren deutschen Wohnsitz auf. Wird nun der Mitarbeiter im Ausland steuerpflichtig und hat Deutschland mit diesem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, so gilt bei Ansässigkeit im anderen Staat grundsätzlich Folgendes: Die Abfindung stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein gesondertes Entgelt für die frühere Tätigkeit in Deutschland dar. Sie wird nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt. Deshalb werden Abfindungen im DBA Kontext grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ansässig ist. Man sollte davon ausgehen, dass dies für Steuerpflichtige, die eine Abfindung aus Deutschland erhalten und im Zeitpunkt der Auszahlung in Großbritannien ansässig sind, ebenso gilt. Derzeit nehmen die deutschen Finanzämter bei Abfindungen an einen Arbeitnehmer, der in Großbritannien ansässig ist, jedoch ein deutsches Besteuerungsrecht an, wenn Großbritannien die Abfindungen nicht besteuert. Und zwar immer dann, wenn der Nachweis, dass die Abfindung nach Großbritannien überwiesen wurde, nicht erbracht werden kann. Grundlage dafür soll die sogenannte Remittance-Base-Clause sein. Die deutsche Finanzverwaltung begründet ihre Ansicht damit, dass sich der Anwendungsbereich der Remittance-Base- Clause im alten DBA Großbritannien auf alle Verteilungsnormen erstrecke. Somit würden auch Abfindungen von dieser Regelung erfasst. Diese Auffassung wird von der herrschenden Literaturmeinung jedoch abgelehnt. Der klare Wortlaut der Regelung beziehe die Remittance-Base-Clause nur auf einige Verteilungsnormen. Eine Anwendung der Klausel auf Abfindungen sei abkommens- IES Newsletter / Tax / März

3 widrig. Darüber hinaus müsse beachtet werden, dass Großbritannien die in Rede stehenden Abfindungen nicht wegen der fehlenden Überweisung (Remittance) steuerfrei belasse, sondern aus anderen Gründen des britischen Einkommensteuerrechts. Das neue DBA Großbritannien wurde am 30. März 2010 unterzeichnet. Es trat am 30. Dezember 2010 in Kraft. Im neuen DBA wurde die Remittance-Base-Clause neu gefasst. Die Neuformulierung erstreckt sich nun tatsächlich auf alle Verteilungsnormen. Der geänderte Wortlaut der Remittance Base-Clause im neuen DBA spricht ebenfalls für die Auslegung im Sinne der herrschenden Literaturmeinung. Die Erstreckung auf alle Verteilungsnormen bedeutet aber nicht, dass Deutschland zukünftig immer dann Einkünfte besteuern darf, wenn und soweit entsprechende Beträge nicht nach Großbritannien überwiesen werden. Im Falle einer Nichtbesteuerung aus anderen Gründen als der Remittance-Base- Clause kann diese Regel nämlich nicht angewendet werden. Dies wird sicher Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten und man darf auf das Urteil der Finanzgerichte gespannt sein. Fazit Nach dem alten DBA Großbritannien dürfen Abfindungen einer deutschen Gesellschaft an eine in Großbritannien ansässige Person in Deutschland nicht besteuert werden. Im Falle von Abfindungen unter Geltung des neuen DBA Großbritannien kann ein deutsches Besteuerungsrecht für Abfindungen, die nicht nach Großbritannien überwiesen und dort nicht besteuert wurden, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Arbeitgebern ist dringend die Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft anzuraten. Ausweis ausländischer Sozialversicherungsbeiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wurde ab dem 01. Januar 2010 der Abzug von Vorsorgeaufwendungen wesentlich geändert. Vorsorgeaufwendungen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt worden sind, müssen auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Was geschieht nun bei einer Entsendung nach Deutschland, wenn der Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes verblieben ist? Auch ausländische Sozialversicherungsbeiträge können im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Ansatz ausländischer Sozialversicherungsbeiträge ist dabei, dass es sich um Pflichtbeiträge handelt. Sofern die Beitragszahlung in das ausländische Sozialversicherungssystem auf der Grundlage einer A1-Bescheinigung oder einer Ausnahmegenehmigung erfolgt, liegen für lohnsteuerliche Zwecke in der Regel Pflichtbeiträge vor. Ob diese nach deutschen Vorschriften auch abzugsfähig sind, ist damit jedoch noch nicht gesagt. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vergleichbarkeit von Beitragszahlungen in ein ausländisches Sozialversicherungssystem mit solchen im Inland gegeben ist. Im Zweifel sollte eine Lohnsteueranrufung initiiert werden. Fazit Ausländische Sozialversicherungsbeiträge sind berücksichtigungsfähig, sofern sie aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung geleistet werden. Ferner müssen die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge mit solchen im Inland vergleichbar sein. Es ist empfehlenswert, diesen Sachverhalt bereits im Verfahren des Steuerabzugs vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber zu klären. Der Nachweis und die Glaubhaftmachung obliegen dem Arbeitnehmer. Im deutschen Steuerrecht unerfahrene ausländische Arbeitnehmer sollten unterstützt werden. Achtung Lohnsteuerbescheinigungen 2010 möglicherweise fehlerhaft Ab 2010 sind in den Nummern 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigungen die Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung einzutragen. Aufgrund ungenauer Angaben seitens des Bundesfinanzministeriums haben viele Lohnprogramme dies nicht umgesetzt. Sie weisen nur den Arbeitnehmeranteil in der Lohnsteuerbescheinigung für 2010 aus. Aus diesem Grunde sind Anfang 2011 massenhaft fehlerhafte Bescheinigungen ausgestellt worden. Sofern der Arbeitgeber fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen ausgestellt haben sollte, braucht er jedoch keine neuen Bescheinigungen für 2010 auszustellen. Laut Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 23. Februar 2011 werden die fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen maschinell von den Finanzämtern erkannt. Die Finanzämter werden daher auch bei fehlerhaften Bescheinigungen in zutreffender Höhe die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen. Als Arbeitgeber sollten Sie prüfen, ob Sie in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 die genannten Beträge unzutreffend ausgewiesen haben. Im Falle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen sollten die betroffenen Arbeitnehmer informiert werden. Diese wahren so die Chance, die korrekte Berücksichtigung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen überprüfen zu können. Besteuerung von Aktienoptionen im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit in China; Anwendung des 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) Mit Verfügung vom 29. April 2010 hat das Bayerische Landesamt für Steuern zur Ausübung von Aktienoptionen im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit in China Stellung genommen. Für die Besteuerung von natürlichen Personen gelten nach nationalen chinesischen Vorschriften folgende Regelungen: Hat eine natürliche Person keinen Wohnsitz in China, aber einen gewöhnlichen Aufenthalt (Anwesenheit in China weniger als ein Jahr, aber mehr als 90 Tage im Kalender- IES Newsletter / Tax / März

4 jahr), besteht Steuerpflicht in China. Die Steuerpflicht erstreckt sich in diesem Fall auf Einkünfte aus chinesischen Quellen. Für die Besteuerung von Aktienoptionen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gelten folgende Grundsätze: Die Ausübung von Aktienoptionsrechten gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen grundsätzlich dem Steuereinbehalt durch den Arbeitgeber. Der Steuereinbehalt hat abgeltende Wirkung. Behält der Arbeitgeber hingegen keine Steuer ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine monatliche Steuererklärung in China abzugeben und die fälligen Steuern zu zahlen. Erzielen steuerpflichtige Personen in China steuerpflichtige Einkünfte außerhalb Chinas, sind sie verpflichtet nach Ablauf des Kalenderjahres in China eine Steuererklärung abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung gilt auch für Einkünfte aus Aktienoptionsrechten, die in Zusammenhang mit einer in China ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung beträgt 30 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres. Die lokale chinesische Steuerbehörde kann das Einkommen, das außerhalb Chinas ausgezahlt wird, aber in Verbindung mit der Tätigkeit in China steht, in eigener Zuständigkeit von der Besteuerung freistellen. Gemäß der Verfügung vom Bayerischen Landesamt für Steuern vom 29. April 2010 verzichtet China nicht grundsätzlich auf das Besteuerungsrecht, wenn das Einkommen außerhalb Chinas ausgezahlt wird und in Verbindung mit einer in China ausgeübten Tätigkeit steht. Der Verzicht auf das Besteuerungsrecht kann deshalb nicht damit begründet werden, dass China grundsätzlich von der Besteuerung absieht, wenn ein nicht-chinesisches Unternehmen an einen nicht-chinesischen Arbeitnehmer nach dessen Ausreise aus China Vergütungen zahlt. Somit sind für jeden Einzelfall Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Verzicht ergibt. Hintergrund der Verfügung ist, dass für die Steuerfreistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA in Deutschland ein Nachweis der Versteuerung im anderen Staat zu erbringen ist. Sofern der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, ist dieser Verzicht nachzuweisen. Dies folgt aus 50d Abs. 8 EStG. Die beschriebenen Einkünfte fallen häufig erst lange Zeit nach der Einräumung an. Gleichwohl kann Steuerpflicht im (ehemaligen) Einsatzland bestehen. Hier drohen Verstöße gegen die lokalen Vorschriften. Des Weiteren schützt eine Besteuerung im Heimatland nicht vor den unangenehmen Folgen einer Entdeckung der Nichtbesteuerung im Einsatzland. Lassen Sie sich beraten! Abgabefrist für US- Steuererklärungen: Vermeiden Sie Zinsen und Strafzuschläge Für das Jahr 2010 müssen US-Einkommensteuererklärungen bis zum 18. April 2011 beim Internal Revenue Service (IRS) eingereicht werden. Ist es nicht möglich, diese Frist einzuhalten, kann eine Fristverlängerung bis zum 17. Oktober 2011 beantragt werden. Dazu muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden (Form 4868). Geht dieser Antrag bis zum 18. April 2011 bei der Steuerbehörde ein, werden Strafzuschläge für die verspätete Abgabe vermieden. Die Fristverlängerung gilt allerdings nur für die Abgabe der Erklärung, nicht aber für die Zahlung der US-Bundessteuer. Nachzahlungsbeträge werden ab dem 19. April 2011 automatisch verzinst. Ist die Nachzahlung höher als 10 Prozent der erhobenen Einkommensteuer, wird zusätzlich ein Säumniszuschlag in Höhe von 0,5 Prozent der Nachzahlung erhoben. Für bestimmte Steuerpflichtige, die sich zum 18. April 2011 nicht in den USA aufhalten, werden die Säumniszuschläge erst ab dem 15. Juni 2011 erhoben. Ebenfalls wichtig ist die Beachtung der Vorschriften der einzelnen US-Bundesstaaten für die Bundesstaatensteuer (State Taxes). Für eine Vielzahl von Bundesstaaten gelten ähnliche Regeln, wie die oben beschriebenen. Zinsen und Säumniszuschläge auf Steuernachzahlungsbeträge können vermieden werden, indem fällige US-Bundes- und Bundesstaatensteuern schon jetzt möglichst genau geschätzt werden. Die geschätzten Beträge können mit einem auf eine US- Bank gezogenen Scheck gezahlt werden. Der Scheck sollte zusammen mit dem Antragsformular für die Fristverlängerung bis zum 18. April 2011 an die zuständige Behörde geschickt werden. Der internationale Mitarbeitereinsatz in Krisenregionen Immer mehr Mitarbeiter sind heute in Ländern tätig, die als Krisengebiete eingestuft werden. Ihr Einsatz dort ist mit unterschiedlichen Risiken verbunden: politische Unruhen, Kriminalität, Entführungen und kriegerische Auseinandersetzungen können sie jederzeit betreffen. Auch plötzlich auftretende Naturkatastrophen können die Mitarbeiter im Ausland überraschen und eine schnelle Reaktion des Unternehmens erforderlich machen. Wie können Sie als Unternehmen Ihre Mitarbeiter am besten auf ihren Einsatz in diesen Ländern vorbereiten und auch während ihres Auslandseinsatzes schnell und effektiv unterstützen? Es empfiehlt sich, ein Konzept für Ihr Unternehmen zu entwickeln, mit dem Sie diese Risiken effektiv managen können. Folgende Fragen sollten Sie dabei beachten: Wissen Sie jederzeit zuverlässig, wo Ihre Mitarbeiter (auch kurzfristig) eingesetzt sind? Können Sie Ihre Mitarbeiter während einer Dienstreise oder einer Entsendung jederzeit kurzfristig lokalisieren und mit ihnen Kontakt aufnehmen? Haben Sie einen guten und aktuellen Überblick über die Risiken und Gefahren der Länder und Regionen, in denen Sie Ihre Mitarbeiter einsetzen? Wie bereiten Sie Ihre Mitarbeiter auf ihren Einsatz in diesen Gebieten vor? Haben Sie einen 24-Stunden Notrufdienst, an den sich Ihre Mitarbeiter im Notfall wenden können? Haben Sie einen Krisenmanagementplan für akute gefährliche Situationen? IES Newsletter / Tax / März

5 Diese und weitere Fragen sollten überdacht und formuliert werden. Ihr Konzept zum Krisenmanagement baut darauf auf und gibt die erforderlichen Antworten. Die Umsetzung Ihres Sicherheitskonzeptes sollte regelmäßigen Tests unterworfen werden. Welche Maßnahmen im Unternehmen getroffen werden und inwieweit externe (Sicherheits-) Berater und Dienstleister hinzugezogen werden sollen, ist eine unternehmensspezifische Entscheidung. Bei der Vorbereitung Ihrer Mitarbeiter auf den Auslandseinsatz ist zudem folgendes zu beachten: Ihre Mitarbeiter sollten nicht nur Informationen über Risiken und Verhaltensregeln für das jeweilige Einsatzland und -gebiet erhalten. Es sollten ihnen auch alle Maßnahmen zur Umsetzung Ihres Sicherheitskonzeptes bekannt gemacht werden. Beispielsweise sollten Meldepflichten klar vereinbart werden, um die Erreichbarkeit im Krisenfall sicherzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der private Versicherungsschutz bei Einsätzen in Krisengebieten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versicherer oft ausgeschlossen ist. Auch der Krankenversicherungsschutz Ihrer Mitarbeiter sollte bei Einsätzen in Krisenregionen garantiert sein. Diese Lücken sind aufzuspüren und zu bewerten. Mit entsprechenden Regelungen und Vorkehrungen können Sie hier Ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und Haftungsrisiken vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung eines Konzeptes für ein effektives Krisenmanagement und entsprechender Richtlinien zu deren Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Bitte wenden Sie sich an unser Global Mobility Advisory Team in Frankfurt. Veranstaltungen Gerne möchten wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hinweisen, teils mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: html 2011 Global Mobility Forum , Prag DGFP-Seminar: Grundlagen des Internationalen Personalmanagements Referent: Monika Kumetat, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES März 2011, Frankfurt/Main (hier speziell: Internationale Vergütung, am nachmittags) Congress Global Mobility Expat- Safe Referent: Monika Kumetat, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES Mai 2011, Düsseldorf DGFP-Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung April 2011, München Mai 2011, Düsseldorf 27. Juni 1. Juli 2011, Hamburg September 2011, Stuttgart Oktober 2011, Leipzig November 2011, Frankfurt/Main DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten Mai 2011, Frankfurt/Main August 2011, Stuttgart November 2011, Hamburg Haufe-Akademie: Auslandsentsendung von Mitarbeitern März 2011, München- Unterhaching Mai 2011, Hamburg Juli 2011, Stuttgart September 2011, Düsseldorf Expat Consult GmbH: Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland Steuern, Sozialversicherung, Vergütung und Verträge in der Praxis Mai 2011, Hamburg IES Workshop: Montageeinsätze im Ausland 01. März 2011, Hamburg 03. März 2011, Berlin 16. März 2010, Mannheim 23. März 2011, Stuttgart IES Workshop: Auslandseinsätze und betriebliche Altersversorgung 04. März 2011, Frankfurt/Main 10. März 2011, Düsseldorf 30. März 2011, Hamburg 01. April 2011, München Lohnsteuerhaftung bei Dienstreisen von Mitarbeitern ausländischer Betriebsstätten 11. April 2011, Frankfurt/Main 12. April 2011, Köln 12. April 2011, München Weitere Informationen erhalten Sie unter: IES Newsletter / Tax / März

6 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuern Frank Seidel T fseidel@kpmg.com Berlin Mathias Schubert T mschubert@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T cbaumgart@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Dagmar Gessner-Gaspar T dgessner-gaspar@kpmg.com Frankfurt am Main Hauke Poethkow T hpoethkow@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T froehrs@kpmg.com Köln/Düsseldorf Ute Otto T uteotto@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T mkumetat@kpmg.com München Uwe Nowotnick T unowotnick@kpmg.com Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T unowotnick@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. 2011, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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