TE-1021Berechnung von KindesunterhaltBirnstengel

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1 TE-1021Berechnung von KindesunterhaltBirnstengel Petra Birnstengel Stand: 08/2014 1Welche Funktion hat die Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen? Der Kindesunterhalt wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den 1601 ff BGB geregelt. Zur konkreten Berechnung der Höhe des Unterhalts gibt der Gesetzestext durch Verwendung von weitgefassten Begriffen großen Spielraum und lässt in der Praxis viele Fragen offen. Um die Gesetzesanwendung etwas zu vereinheitlichen und für Bürger/innen transparenter und berechenbarer zu machen, wurden die Düsseldorfer Tabelle sowie die sog. Leitlinien der Oberlandesgerichte (s. Frage 2) geschaffen, die konkrete Zahlen und Berechnungsvorgaben beinhalten. Die Düsseldorfer Tabelle (auf der Seite des Vereins Deutscher Familiengerichtstag ev abrufbar unter wird seit dem vom OLG Düsseldorf herausgegeben und besteht aus der eigentlichen Tabelle, aus der die Höhe des Unterhalts nach Gehaltsgruppen und Altersstufen abzulesen ist, sowie aus Anmerkungen und Anhängen zur Berechnungsweise. Das Zahlenwerk hat in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allgemeine Anerkennung gefunden. Die weiteren Ausführungen zu Rechenregeln und Rechtsauffassungen werden jedoch nicht einheitlich gehandhabt (hierzu Frage 2). Die aktuelle Tabelle nebst Anmerkungen hat den Stand und beruht auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages ev. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern gibt als Richtlinie Empfehlungen zur Unterhaltsberechnung mit dem Ziel der Gleichbehandlung auftretender Sachverhalte. Ihre Geltungskraft folgt aus der tatsächlichen Beachtung im Regelfall durch die Familiengerichte und die übergeordneten Instanzen (OLG Hamm WF 241/03, FamRZ 2004, 1051). 2 Welche Funktion haben die Leitlinien der Oberlandesgerichte für die Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen? Die Leitlinien der Oberlandesgerichte, die von den Richtern/innen der Familiensenate erarbeitet wurden und aktualisiert werden, stellen Empfehlungen und Grundsätze für eine Unterhaltsberechnung dar, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Sie enthalten bspw sehr detaillierte Ausführungen zur Berechnung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens. Die Leitlinien werden im jeweiligen Bezirk von den dortigen Familiengerichten im Allgemeinen beachtet. Die meisten Leitlinien betonen in einem Vorspann, dass sie zwar das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet haben, dass an die Stelle der Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle jedoch die Empfehlungen der Leitlinien treten. Weichen Leitlinien von Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle ab, so werden folglich vorrangig die Leitlinien einer Berechnung zu Grunde gelegt. Da die Oberlandesgerichte sich darauf geeinigt haben, die Leitlinien nach dem gleichen Schema aufzubauen, lassen sich diese sehr gut bundesweit vergleichen. Auf der Seite des Vereins Deutscher Familiengerichtstag ev können die Leitlinien sämtlicher Oberlandesgerichte abgerufen werden ( Einer Unterhaltsberechnung werden folglich das Zahlenwerk der Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts zu Grunde gelegt. Das gewonnene Ergebnis ist nicht als starr feststehend zu bezeichnen, sondern abschließend auf Angemessenheit zu überprüfen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind im Rahmen einer angemessenen Lösung zu berücksichtigen. Bei der Kindesunterhaltsberechnung sind grundsätzlich die Leitlinien desjenigen OLG einschlägig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 3 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Kind einen Unterhaltsanspruch hat? Vier Voraussetzungen müssen zur Bejahung eines Unterhaltsanspruchs gegeben sein.

2 Unterhaltsrechtliches Grundverhältnis Beim Kindesunterhalt ( 1601 ff BGB) muss ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie feststehen (Abstammungsverhältnis). Als Unterhaltsschuldner kommen die Eltern und nachrangig die Großeltern in Betracht (hierzu Themengutachten Ersatzhaftung der Großeltern für den Kindesunterhalt, TG-1002). Auch volljährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten (näher s. Frage 6). 3.2 Bedarf Ein Anspruch auf Kindesunterhalt setzt zudem einen Bedarf des Kindes voraus. Das Gesetz umschreibt in 1610 BGB den Bedarf als das Maß des zu gewährenden Unterhalts, welches den gesamten Lebensbedarf umfasst, einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der angemessene Unterhalt eines Kindes nach seiner Lebensstellung. Ob der Betrag auch vom Barunterhaltspflichtigen gezahlt werden muss und ob er es kann, wird erst in den nächsten beiden Schritten geprüft. Aber auch bereits bei der Überlegung, wie hoch der Bedarf des Kindes ist, wird auf die wirtschaftliche Situation des Barunterhaltspflichtigen abgestellt, da das Kind noch keine eigene Lebensstellung hat, sondern eine von den Eltern abgeleitete Lebensstellung. Daher sind das Einkommen und die Vermögenslage des Barunterhaltspflichtigen für die Bestimmung der Höhe des Bedarfs entscheidend (Wendl/Dose/Klinkhammer 2011, 2 Rn 200). Oftmals streitbehaftet ist, wie das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen zu berechnen ist. Klare Vorgaben geben hierzu die Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien der Oberlandesgerichte. Berechnungsgrundlage für das durchschnittliche monatliche Einkommen ist, je nachdem ob der Unterhaltsverpflichtete in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig ist, das letzte Kalenderjahr (oder auch die letzten zwölf Monate) oder ein zeitnaher Dreijahreszeitraum. Als zusätzliche Einkommensquellen kommen ua Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Eigenaufwendungen ersparende Sachbezüge, Abfindungen, Mieteinnahmen, Trinkgelder und Steuererstattungen in Betracht. Ein Wohnvorteil durch das Wohnen in der eigenen Immobilie kommt einkommenserhöhend hinzu. Unterlässt der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, so kann ihm fiktiv ein erzielbarer Betrag als Einkommen zugerechnet. Von dem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen sind berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Berufsbedingte Aufwendungen sind gem. Anm. 3 der Düsseldorfer Tabelle dann abzuziehen, wenn sie sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen. Unter Ziff der Leitlinien der Oberlandesgerichte sind detaillierte Angaben zur Berechnung berufsbedingter Aufwendungen zu finden. In vielen Leitlinien wird bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens angesetzt. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind diese insgesamt nachzuweisen. In einigen OLG-Bezirken werden Pauschalen abgelehnt und nur konkrete Aufwendungen berücksichtigt. Zusätzlich können, unter der Voraussetzung das der Mindestunterhalt gewährleitet ist, weitere Beträge einkommensmindernd geltend gemacht werden, so bspw berücksichtigungswürdige Schuldendienste und zusätzliche Altersvorsorgebeträge. Steht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen schließlich fest, ist der Bedarf des Kindes anhand des Zahlenwerks der Düsseldorfer Tabelle mit Hilfe der entsprechenden Einkommensgruppe zu ermitteln. Die erste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle stellt den Mindestunterhalt dar, der sich gem. 1612a Abs. 1 BGB nach dem im Einkommensteuergesetz geregelten sächlichen Existenzminimum richtet. Das Kind ist für die Höhe des Bedarfs grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig, es sei denn, es wird nur der Mindestunterhalt verlangt, denn insoweit regelt das Gesetz, dass das Kind von der Darlegung und dem Beweis befreit sein soll (Niepmann/Schwamb 2013, Rn 176; BGH XII ZR 20/00, JAmt 2002, 141; OLG Stuttgart WF 220/02, FamRZ 2003, 1684). Über den Mindestunterhalt hinausgehender Kindesunterhalt ist nicht im Gesetz geregelt, sondern den höheren Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die Stufen beruhen auf Erfahrungswerten, die den

3 - 3 - Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und am Kindesalter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH XII ZR 16/98, DAVorm 2000, 149; Wendl/Dose/Klinkhammer 2011, 2 Rn 317). Liegt das Einkommen oberhalb EUR so richtet sich der Bedarf nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle decken nur die allgemeinen und üblichen Lebenshaltungskosten des Kindes ab, in Anlehnung an die Bedarfspositionen, die auch vom sächlichen Existenzminimum umfasst werden (OLG Schleswig UF 220/10, FamRZ 2012, 990), also Kosten für Essen, Kleidung, Körperpflege, Wohn- und Heizkosten, maßvolle Freizeitkosten Schulaufwendungen. Sofern Aufwendungen/Bedürfnisse für ein Kind nicht vom Tabellenbetrag umfasst sind, können diese ggf als Mehrbedarf (zb Kindergartenkosten) oder Sonderbedarf (zb Kosten für Zahnspange) zusätzlich geltend gemacht werden. Die Düsseldorfer Tabelle geht von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei Über- oder Unterschreitung der Anzahl ist ein Herauf- oder Herabzustufen möglich. Jedes mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle gewonnene Ergebnis ist jedoch im Einzelfall auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. Damit ist gemeint, dass eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und den unterhaltsberechtigten Kindern erreicht werden soll und nicht rein schematisch die Höherstufung zu erfolgen hat. Hat bspw der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Einkommen von EUR und ist dieser nur für ein Kind unterhaltspflichtig, so erfordert eine Aufstufung in die zweite Gruppe eine besondere Prüfung (so bspw Ziff 11.2 der Leitlinie des OLG Frankfurt am). 3.3 Bedürftigkeit Ein Kind hat nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn es bedürftig ist, dh, außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ( 1602 BGB). Zur Ermittlung der Bedürftigkeit sind auf den Unterhaltsbedarf des Kindes Einkünfte des Kindes anzurechnen. Einkünfte des Kindes sind bspw das Kindergeld (Frage 4), BAföG-Gelder, Ausbildungsbeihilfen und Zinseinkünfte. Volljährige Kinder und minderjährige verheiratete Kinder müssen zur eigenen Bedarfsdeckung ihren Vermögensstamm angreifen (vgl 1602 Abs. 2 BGB). 3.4 Leistungsfähigkeit Leistungsfähig ist der Verpflichtete, wenn er über die zur Unterhaltszahlung nötigen Mittel tatsächlich verfügt oder sie unter Berücksichtigung von Vorbildung, Fähigkeiten, Arbeitsmarktlage und ggf Vermögenseinsatz bei gutem Willen in zumutbarer Weise beschaffen könnte (Niepmann/Schwamb 2013, Rn 669; BGH XII ZR 83/00, JAmt 2003, 554). Mit den Worten des Gesetzes gesagt, ist nach 1603 Abs. 1 BGB der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu erbringen. Auch die Leistungsfähigkeit ist entsprechend der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte zu ermitteln. Für eingeschränkte Leistungsfähigkeit gem Abs. 1 BGB ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Das bedeutet, dass ein Kind grundsätzlich ohne konkreten Sachvortrag hinsichtlich seines Bedarfs den Mindestunterhalt gerichtlich geltend machen kann. Ob dieser dem Kind dann auch tatsächlich gerichtlich zugesprochen wird, hängt davon ab, ob der Unterhaltspflichtige seine Leistungsunfähigkeit nachweisen kann. Eine tatsächlich bestehende Leistungsunfähigkeit ist grundsätzlich zu beachten. Nur besondere Gründe sind geeignet, ihm nach Treu und Glauben eine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit zu verwehren und zwar dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige verantwortungslos oder zumindest leichtfertig verhalten hat, was voraussetzt, dass ihm nach seinen Erkenntnismöglichkeiten die Verantwortungslosigkeit seines Verhaltens ersichtlich war (Wendl/Dose/Dose 2011, 1 Rn 746). Als Folge wird der Unterhaltsschuldner als leistungsfähig ih eines fiktiven Einkommens behandelt. An die Berechnung fiktiven Einkommens werden von den Gerichten hohe Anforderungen gestellt (BVerfG BvR 2867/11, JAmt 2012, 417).

4 - 4 - Hat ein barunterhaltspflichtiges Elternteil selbst nicht ein für den Mindestunterhalt des Kindes auskömmliches Einkommen und ist dieses Elternteil verheiratet (nicht mit dem anderen Elternteil), so kann über einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Taschengeld gegen den Ehepartner eine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt begründet werden. 4 Wirkt sich das Kindergeld auf die Höhe des Kindesunterhalts aus? Kindergeld wurde ursprünglich als Ausgleich für die Belastung der Familie durch die Kindererziehung gezahlt. Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz mit Wirkung ab dem hat das Kindergeld einen unterhaltsrechtlichen Charakter erhalten (Niepmann/Schwamb 2013, Rn 892). Nach 1612b BGB dient das Kindergeld nun der Deckung des Bedarfs des Kindes und ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der Barunterhalt ist folglich nicht ih des Tabellenbetrags der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, sondern reduziert um das hälftige Kindergeld. Dieser Betrag heißt Zahlbetrag und ist der Tabelle am Ende der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Da das Kindergeld in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird (Obhutsprinzip), wird so jedes Elternteil ih des hälftigen Kindergelds bei seiner Unterhaltsgewährung entlastet (zur Anrechnung des Kindergelds bei Volljährigkeit des Kindes s. Frage 7). Ist das Kindergeld wegen eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es gem. 1612b Abs. 2 BGB im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Aktuell beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und ab dem vierten Kind 215 EUR. Erhält die betreuende Mutter bspw für ihr drittes Kind, welches das erste Kind des barunterhaltspflichtigen Vaters ist, Kindergeld für dieses Kind ihv 190 EUR, so wird von dem Tabellenbetrag lediglich die Hälfte des Kindergeld für ein erstes Kind, also ein Betrag ihv 92 EUR abgezogen (sog. Zählkindvorteil). 5Was ist mit Mangelfall und Selbstbehalt gemeint? Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht alle Unterhaltsansprüche ohne Unterschreitung seines Selbstbehalts erfüllen kann. Es gibt unterschiedliche Selbstbehalte, die in der Düsseldorfer Tabelle definiert sind. Beim notwendigen Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltsschuldner im Mangelfall für den eigenen Lebensbedarf einschließlich Wohnkosten verbleiben muss. Als Maßstab hierfür gelten die durch SGB II und SGB XII festgelegten Leistungen zum Lebensunterhalt. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern (das sind unverheiratete Kinder, die noch bei einem Elternteil leben, sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) beträgt der notwendige Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners aktuell EUR, ist er nicht erwerbstätig 800 EUR. Bei Teilerwerbstätigkeit ist der Selbstbehalt anteilig dazwischen anzusetzen (OLG Nürnberg UF 159/12, FamRZ 2012, 1650; BGH XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594, 597 = NJW 2008, 1373). Gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt der Selbstbehalt EUR (= angemessener Selbstbehalt). Hier wird im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit nicht differenziert. Der notwendige Selbstbehalt kann reduziert werden, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem leistungsfähigen Partner zusammenlebt. Dies wird mit finanziellen Synergieeffekten begründet, die durch das Zusammenleben auftreten und mit pauschalen Reduzierungen bspw ihv 10 bis 12,5% oder auch ihv 100 EUR berücksichtigt. In den Leitlinien sind ggf unter Ziff unterschiedliche Ansätze zu finden. Der notwendige Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige unvermeidbare hohe Wohnkosten hat (hierzu Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle) oder andere unterhaltsrechtlich bedeutsame zusätzliche Kosten hat (siehe bspw Ziff der Leitlinien OLG Frankfurt am). Im Mangelfall sind entsprechend der Rangfolge des 1609 BGB zuerst die vorrangigen und dann die nachrangigen Unterhaltsberechtigten zu befriedigen BGB enthält sieben Rangstufen. In der ersten Rangstufe befinden sich minderjährige unverheiratete Kinder und privilegiert volljährige Kinder. Kinder, die nicht hierunter fal-

5 - 5 - len, also verheiratete minderjährige und nicht privilegierte Volljährige, gehören in die Rangstufe 4. In den Rangstufen 2 und 3 gehören kinderbetreuende Elternteile und Ehegatten. In den Rangstufen fünf bis sieben sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, Eltern und weitere Verwandte der aufsteigenden Linie zu finden. Reicht das Einkommen nicht zur Befriedigung aller Unterhaltsberechtigten einer Rangstufe aus, sind diese anteilig zu befriedigen (Mangelfall). Nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ist das verbleibende Einkommen auf die Unterhaltsberechtigten einer Rangstufe im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltsverpflichteten. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibenden Restbedarf. Ein konkretes Berechnungsbeispiel ist unter Anm. C der Düsseldorfer Tabelle zu finden. 6Was ist unter Betreuungs-, Bar- und Naturalunterhalt zu verstehen? Der Begriff Betreuungsunterhalt wird im Unterhaltsrecht zweifach verwendet. Zum einen spricht man von Betreuungsunterhalt, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes von dem getrennt lebenden anderen Elternteil Unterhalt für sich selbst erhält. Beim Kindesunterhalt wird mit Betreuungsunterhalt die Art und Weise der Unterhaltserbringung des Elternteils gegenüber dem bei sich lebendem Kind bezeichnet. Nach 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich durch Betreuungsleistung, womit Pflege und Erziehung gemeint sind. Der nicht das Kind betreuende Elternteil muss hingegen grundsätzlich Barunterhalt zahlen und zwar gem Abs. 3 BGB monatlich im Voraus. Der betreuende Elternteil kann dann frei entscheiden, wie er das Geld für das Kind verwenden möchte. Unter besonderen Voraussetzungen kann Naturalunterhalt an Stelle des Barunterhalts gewährt werden. An Stelle der unmittelbaren Geldleistung an den betreuenden Elternteil erbringt der barunterhaltspflichtige Elternteil andere Leistungen zugunsten des Kindes, bspw Einzahlungen auf eine Ausbildungsversicherung, Bezahlung von Beiträgen für Sportvereine oder Musikunterricht des Kindes, Anschaffungen für das Kind. Nur wenn der Betreuende damit einverstanden ist, kann schuldbefreiend in anderer Form als die Direktzahlung an den Betreuenden geleistet werden. Der Barunterhaltspflichtige ist grundsätzlich auch nicht berechtigt den Barunterhalt im Hinblick auf während der Umgangszeiten mit dem Kind für das Kind geleisteten Naturalunterhalt zu kürzen. Grundsätzlich werden Bar- und Betreuungsunterhalt als gleichwertig angesehen. Allein durch die Pflege- und Erziehungsleistung erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht und soll keinen einzigen Euro aus eigener Tasche für das Kind aufwenden müssen. Dieser Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils (BGH XII ZR 70/09, JAmt 2011, 339; XII ZB 297/12, JAmt 2014, 54). Kann der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden, so muss sich der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht auf den notwendigen Selbstbehalt beschränken, sondern ihm verbleibt dann der angemessene Selbstbehalt, wenn ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde. Ist das unterhaltsrechtliche Nettoeinkommen etwa dreifach so hoch wie dasjenige des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, kann es der Billigkeit entsprechen, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt in voller Höhe aufbringen zu lassen. Für ein volljähriges Kind kann Unterhalt nur noch in Form von Barunterhalt oder Naturalunterhalt geleistet werden (s. Frage 7). 7Was ändert sich, wenn das Kind volljährig wird? Ein volljähriges Kind kann seine Eltern gem Abs. 1 BGB grundsätzlich auf Unterhalt in Anspruch nehmen, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ein Volljähriger, der sich nicht in einer Berufsausbildung befindet, ist jedoch zunächst ausschließlich für sich selbst verantwortlich.

6 - 6 - Für die Obliegenheit des volljährigen Kindes zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnlich strenge Maßstäbe wie für den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis zu dem minderjährigen Kind gem Abs. 2 BGB (BGH IVb ZR 53/83, DAVorm 1985, 307 = NJW 1985, 806). Befindet sich das Kind in einer Ausbildung so besteht seitens des Kindes die Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH XII ZR 173/96, DAVorm 1998, 515 = NJW 1998, 1555). Für ein volljähriges Kind kann Unterhalt nicht mehr in Form von Betreuung erbracht werden (vgl 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), da die Eltern aufgrund der Volljährigkeit ihre Vertretungs- und Erziehungsbefugnisse verlieren. Die Eltern sind nicht mehr zur Betreuung und Erziehung des Kindes berechtigt oder verpflichtet (Wendl/Dose/Klinkhammer 2011, 2 Rn 472). Beide Elternteile sind nun grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils, ergibt sich der Bedarf aus der Altersgruppe vier der Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen beider Elternteile ist für die Einstufung zusammenzurechnen. Eine Höhergruppierung findet nicht statt. Die Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen gem Abs. 3 S. 1 BGB. Der Haftungsanteil ist nie größer als unter Zugrundelegung nur des eigenen Einkommens. Wenn der den Haushalt führende Elternteil das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin beherbergt und verköstigt, kommt dieses Elternteil seiner Unterhaltspflicht (zumindest teilweise) durch Naturalunterhaltsleistung nach. Werden sich der Elternteil und das bei ihm wohnende volljährige Kind im Zuge der Anrechnung auf den Barunterhalt nicht einig über den Wert der Naturalleistung, so kann als Anhaltspunkt zur Berechnung des Wertes der monatlichen Verpflegung die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV) herangezogen werden. Lebt das Kind außerhalb des Elternhauses, so wird der Bedarf grundsätzlich unabhängig von der Einkommenssituation mit aktuell 670 EUR veranschlagt (Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle). Bei wirtschaftlich guten Verhältnissen der Eltern ist jedoch auf die bisherige Lebensstellung abzustellen (Niepmann/Schwamb 2013, Rn 196), was zu einem über die 670 EUR hinausgehenden Bedarf führen kann. Auf den Bedarf des volljährigen Kindes ist Kindergeld gem. 1612b Abs.1 Nr. 2 BGB in voller Höhe anzurechnen. Beim Volljährigenunterhalt gelten besondere Maßstäbe für ein sog. privilegiert volljähriges Kind. Ein solches wird den anderen volljährigen Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich besser gestellt. Nach 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist ein volljähriges Kind privilegiert, wenn es noch im Haushalt eines Elternteils lebt, sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Privilegiert volljährige Kinder werden in vielen Bereichen des Unterhaltsrechts den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt, so hinsichtlich des Rangverhältnisses und der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern. Literaturverzeichnis: Niepmann, B./Schwamb, W. (2013). Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., C. H. Beck, München Wendl, P./Dose, H.-J. (Hrsg) (2011). Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis. Handbuch, 8. Aufl., C. H. Beck, München (zit. Wendl/Dose/Bearbeiter)

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