Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden
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- Kora Boer
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1 Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden Kindleber Straße 188, Gotha Postanschrift: Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden Kindleber Straße Gotha Telefon: Telefax: Gebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung Anhörung und Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche gemäß 13 a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgemeinden Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, der Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden hat die Gebührenerhebung zum im Bereich der Abwasserbeseitigung auf ein verursachergerechtes und ökologisch nachhaltiges System umgestellt und erhebt für die Schmutzwasserentsorgung als auch für die Niederschlagswasserentsorgung jeweils eine Einleitungsgebühr. Der Aufwand für die Aufnahme, Ableitung und Behandlung des Abwassers wird konkret den Positionen Schmutzwasser und Niederschlagswasser zugeordnet und auf die Mengen des eingeleiteten Schmutzwassers und die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen versiegelten Flächen als Bezugsgröße für das Niederschlagswasser umgelegt. Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist die Größe der versiegelten Flächen auf Ihrem Grundstück relevant, von denen das Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation eingeleitet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassermengen proportional zur Größe der versiegelten Fläche eines angeschlossenen Grundstücks steigen. Der Zweckverband hat sich bei der von ihm ermittelten versiegelten Grundstücksfläche an der zulässigen bebaubaren Grundstücksfläche entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) orientiert. In 17 BauNVO hat der Gesetzgeber normiert, welcher Anteil des Grundstücks in bestimmten Baugebieten (Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet u.a.) mit baulichen Anlagen überbaut werden kann (Grundflächenzahl). Ist die maximale Grundflächenzahl für ein Grundstück im Allgemeinen Wohngebiet beispielsweise mit dem Faktor 0,4 angegeben, dürfen 40% der Grundstücksfläche überbaut werden. Aus diesem Grund erhalten Sie beiliegend eine Mitteilung über die versiegelte Fläche zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr, aus welcher die Größe Ihres Grundstücks, die Art der baulichen Nutzung sowie die daraus resultierende Grundflächenzahl ersichtlich ist. Die versiegelte Fläche berechnet sich durch die Multiplikation der Grundstücksgröße mit der Grundflächenzahl.
2 - 2 - Des Weiteren erhalten Sie ein mit Anhörung und Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche überschriebenes Formular sowie eine Erläuterung zu diesem Antrag. Soweit die tatsächliche Versiegelung des Grundstücks geringer als die in der BauNVO pauschal angenommene überbaute Grundstücksfläche ist, wird auf Antrag die nachgewiesen geringere versiegelte Fläche der Gebührenbemessung zugrunde gelegt. Sollte das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser durch Speicher bzw. Versickerungsanlagen nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, wird dies über einen Flächenabzug gebührenmindernd berücksichtigt. Des Weiteren wird die Art der versiegelten Flächen mit unterschiedlichen Abflusswerten berücksichtigt. Ist im Einzelfall die tatsächliche Versiegelung eines Grundstücks höher als dies durch die BauNVO pauschal angenommen wird, werden der Gebührenerhebung ebenso die tatsächlich versiegelten Flächen zugrunde gelegt. Für die Mitteilung einer geringeren bzw. höheren versiegelten Grundstücksfläche bitten wir Sie, dass beiliegende Formular "Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche" zu nutzen und dem Zweckverband unterschrieben zurückzusenden. Für eine Rückmeldung durch Sie haben wir uns den vorgemerkt. Künftige Änderungen in Bezug auf die Größe der an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen versiegelten Flächen sind dem Zweckverband schriftlich mitzuteilen. Für Rückfragen und für die Beantwortung von Fragen zur Flächenermittlung stehen wir Ihnen unter der o.g. Rufnummer gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden Brand Verbandsvorsitzender Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist nicht unterschrieben. Anlagen Mitteilung über die vom Zweckverband ermittelten versiegelten Flächen Anhörung / Antragsformular Erläuterungsblatt
3 Mitteilung über die versiegelte Fläche zur Berechnung der Gebühr für die Niederschlagswasserentsorgung 1. Angaben zum Grundstückseigentümer und zum Grundstück Kundennummer: Name: Anschrift: Gemarkung, Flur, Flurstück: Lagebezeichnung: 2. Pauschalermittlung der versiegelten Grundstücksfläche gemäß Gebietsabflussbeiwert
4 Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden Kindleber Straße Gotha Anhörung und Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche gemäß 13 a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgemeinden 1. Angaben zum Grundstückseigentümer und zum Grundstück Kundennummer: Name: Grundstücks-Anschrift: Telefon: Fax: Gemarkung, Flur, Flurstück: Ansprechpartner (falls nicht Eigentümer/Verwalter): Telefon: Fax: 2. Angaben zur Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung 2.1. Anschluss des Grundstücks/Entwässerungssituation Das auf den versiegelten Flächen des Grundstücks anfallende Regenwasser wird: nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Wohin wird es eingeleitet? Wenn das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, benötigen wir keine weiteren Auskünfte von Ihnen. Sie können das Ausfüllen des Fragebogens hier beenden und diesen an den Verband zurücksenden. Bitte vergessen Sie nicht, diese Anhörung, die gleichzeitig als Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Flächen gilt, auf der letzten Seite zu unterschreiben. Vielen Dank! **
5 - 2 - Sofern das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, benötigen wir weiteren Auskünfte von Ihnen und bitten Sie, die weiteren Fragen zu beantworten. Das auf den versiegelten Flächen des Grundstücks anfallende Regenwasser wird: vollständig in einen Kanal abgeleitet oder teilweise in einen Kanal abgeleitet oder aufgefangen / genutzt oder teilweise aufgefangen / genutzt oder das Grundstück ist vollständig unversiegelt (bitte unten die Nutzung angeben) Erläuterung zum Verbleib des Regenwassers,das nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage abgeleitet wird bzw. die Nutzung versiegelter Grundstücke: 2.2. Zusätzliche Angaben zur Einleitung von Regenwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund (nur für gewerblich genutzte Grundstücke) Wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt? ja nein Wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt? ja nein Wenn ja, fügen Sie bitte eine Kopie derselben bei. 3. Angaben zur versiegelten Grundstücksfläche / Ermittlung der versiegelten Fläche Wird nachweislich in zulässiger Weise von der der Entgelterhebung zugrunde liegenden Fläche nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist die abrechnungsrelevante versiegelte Grundstücksfläche zu reduzieren. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. Versiegelungsart insgesamt versiegelte Fläche davon mit Anschluss an das Entwässerungssystem / den öffentlichen Kanal *) a) Dachflächen ohne Regenspeichereffekt m² m² b) Dachflächen mit Regenspeichereffekt, z.b. begrünte Dachflächen, Kiesflächen m² m²
6 - 3 - c) Beton/Asphalt/Schwarzdecken mit Fugenverguss (vollverfugte Flächen) d) Plattenbelag/Verbundpflaster, Betonsteine/Großpflaster oder Kleinpflaster in Splitt oder Sand verlegt (unverfugte Flächen) e) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Schlacke, "Öko-Pflaster" m² m² m² m² m² m² *) Anschluss an das öffentliche Entwässerungssystem: entweder besteht ein direkter Anschluss über Rohrleitungen an die Kanalisation oder auch bei oberflächlicher Ableitung des Regenwassers durch Ausnutzung des vorhandenen Gefälles. Die hier angegebenen Flächen werden je nach Versiegelungsart zu 100 % (a, c), zu 50 % (b, d) und zu 10 % (e) berücksichtigt. Die diesbezügliche Berechnung erfolgt durch den Zweckverband. 4. Regenwassernutzung Erfolgt auf dem Grundstück der Betrieb einer Regenwasserspeicheranlage? z.b. Zisterne *) ja nein oder einer *) Nicht zur Regenwasserspeicheranlage gehören ortsveränderliche Behälter (z.b. Regentonnen) Regenwasserversickerungsanlage? ja nein z.b. Schachtversickerung, Rigolenversickerung o.ä. Wenn Sie mindestens eine Frage mit "ja" beantwortet haben, geben Sie bitte folgende Werte an: an die Anlage angeschlossene Fläche:... m² Speichervolumen des Speichers/ der Versickerungsanlage:... m³ Hat die Anlage einen Überlauf in das öffentliche Entwässerungssystem? ja nein a) Wird von bebauten oder befestigten Flächen Niederschlagswasser in Zisternen eingeleitet, welche nicht über einen Überlauf an die Abwasserleitung verfügen, wird auf Antrag die bebaute oder befestigte Fläche, die in die Zisterne entwässert, von der abflussrelevanten Fläche abgezogen. Vom Grundstückseigentümer ist darzulegen, dass das Niederschlagswasser in ausreichend groß dimensionierte Zisternen eingeleitet und einer Nutzung zugeführt bzw. versickert wird. b) Wird von bebauten oder befestigten Flächen Niederschlagswasser in Zisternen eingeleitet, welche mit einem Überlauf an die Abwasserleitung angeschlossen sind, wird auf Antrag von der abflussrelevanten Fläche, soweit sie tatsächlich an die Zisterne angeschlossen ist, eine Fläche von 10 m² ab einem Behältervolumen von je 0,5 m³ abgezogen. c) Im Einzelfall erfolgt eine abweichende Berücksichtigung auf Antrag des Kunden nach billigem Ermessen.
7 - 4 - Nutzen Sie Regenwasser aus diesem Speicher ganzjährig als Brauchwasser im Haushalt, z.b. zur Toilettenspülung und/oder zu Waschzwecken? ja nein Wenn Sie die vorherige Frage mit "ja" beantwortet haben, tragen Sie bitte die Zählernummer der Eigenversorgungsanlage ein: Ich/Wir bestätige(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass die vorstehenden Angaben durch den Wasser- und Abwasserzweckverband geprüft werden können Ort, Datum Unterschrift Grundstückseigentümer/Verwalter Bemerkungen:
8 Erläuterung zum Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche Dieser Brief enthält folgende Unterlagen: - Anschreiben des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgemeinden - Mitteilung über die vom Zweckverband ermittelten versiegelten Flächen - Anhörung und Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche - Erläuterungsblatt zum Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche Die Anhörung, welche gleichzeitig einen Antrag zur individuellen Ermittlung der versiegelten Fläche darstellt, ist in erster Linie dann auszufüllen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässernden Flächen von den pauschal ermittelten versiegelten Flächen abweichen, insbesondere dann, wenn von Ihrem Grundstück keine Niederschlagswassermengen in die öffentliche Kanalisation ableiten oder abfließen. 1. Angaben zum Grundstückseigentümer und zum Grundstück (Eigentumsverhältnisse, Lage) Die dem Zweckverband über Ihr Grundstück vorliegenden Daten waren bislang Grundlage der Gebührenabrechnung. Sollten Sie nicht der Eigentümer des Grundstücks sein, für dass Sie bereits Abwassergebühren entrichten, bitten wir Sie, dies entsprechend zu vermerken. Ebenso bitten wir Sie, die vorliegenden Angaben zu überprüfen und ggf. zu korrigieren bzw. zu vervollständigen. Die Angabe weiterer Verbindungsdaten (Telefon-, Faxnummer) erleichtert die Bearbeitung bei evtl. Rückfragen. Für Flurstücke, zu denen wir keine gesonderten Angaben erhalten, werden die ermittelten Angaben zugrunde gelegt. 2. Angaben zur Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung Unter Punkt 2.1. bitten wir Sie anzugeben, ob das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser überhaupt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wenn ja, ob dies vollständig oder teilweise erfolgt. Wenn kein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besteht und etwa in Bäche oder Gräben in unmittelbarer Nähe des Grundstücks eingeleitet wird, bitten wir Sie für gewerblich genutzte Grundstücke mitzuteilen, ob hierzu eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis einer Wasserbehörde beantragt wurde bzw. vorliegt (Punkt 2.2.), 37 Thüringer Wassergesetz (ThürWG). Für nicht gewerblich genutzte Grundstücke ist für das Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in der Regel keine Erlaubnis erforderlich. 3. Angaben zur versiegelten Grundstücksfläche/Ermittlung der versiegelten Fläche Gebührenpflichtig sind alle Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden kann. Die Bemessungsfläche ist dabei die versiegelte und an die öffentliche Abwasseranlage (Mischwasser- oder Regenwasserkanal, Teilortskanalisation o.ä.) angeschlossene Grundstücksfläche. Unter Punkt 3.) sind daher alle Flächen bzw. Teilflächen anzugeben, von denen Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird bzw. abfließt. Hierzu zählen Flächen, die über einen Hausanschluss, eine Entwässerungsleitung oder eine sonstige "Leitung" direkt an die Kanalisation angeschlossen sind, aber auch die Flächen, von denen Niederschlagswasser durch ein natürliches Gefälle, z.b. über einen Bürgersteig in den Rinnstein bzw. auf die Straße abfließt und von dort in die öffentliche Kanalisation gelangt. Die öffentliche Kanalisation sind sämtliche Abwasserableitungen, die sich nicht im Eigentum und der Unterhaltungspflicht des Grundstückseigentümers befinden, auch wenn diese nicht an eine Kläranlage angeschlossen sind (sog. Teilortskanalisation). In der Tabelle sind die nach der Versiegelungsart unterteilten Flächen anzugeben, welche für die Berechnung mit einem Abflussfaktor in Ansatz gebracht werden. Die verwendeten Begrifflichkeiten werden wie folgt erläutert: Unter Punkt 3.a) (Dächer ohne Regenspeichereffekt, Abflussfaktor 1,0) sind alle Dächer (geneigte und Flachdächer) mit normaler Dacheindeckung zu berücksichtigen. Anzugeben ist die sich aus den Außenmaßen ergebende Fläche, d.h. die Hausfläche einschließlich entsprechender Dachüberstände. Dies entspricht der Grundfläche unter dem Dach. Unter Punkt 3.b) (Dächer mit Regenspeichereffekt, Abflussfaktor 0,5) sind begrünte Dachflächen und Flachdächer mit Kiesschüttungen einzutragen. Dazu zählen z.b. ein begrüntes Hausdach, aber auch eine Tiefgarage unter dem Rasen oder Kiesdächer auf modernen Flachbauten.
9 Unter Punkt 3.c) bis 3.e) sind befestigte Flächen anzugeben, die sich hinsichtlich des Versiegelungsgrades in stark, mittelstark und schwach versiegelte Flächen unterteilen lassen. Dabei betrifft die Angabe unter Punkt 3.c) Flächen, die nahezu wasserundurchlässig sind. Dazu gehören u.a. asphaltierte oder betonierte Zufahrten, Wege, Außentreppen, vollverfugte Pflaster und Platten (Abflussfaktor 1,0). Unter Punkt 3.d) sind Flächen anzugeben, von denen ein Teil der Niederschläge abfließt und im Untergrund versickern kann. Dazu gehören Betonverbundsteine und unverfugtes Pflaster in der Garageneinfahrt, auf Stellplätzen usw. (Abflussfaktor 0,5). Unter Punkt 3.e) sind schwach versiegelte Flächen einzutragen, von denen nur eine relativ geringe Niederschlagswassermenge abfließt und der größte Teil auf dem Grundstück versickert (Abflussfaktor 0,1). Bitte geben Sie alle Flächengrößen in vollen Quadratmetern ohne Kommastelle an. Die benötigten Flächenangaben können Sie aus Ihren Bauakten entnehmen oder durch eigene Messung ermitteln. 4. Regenwassernutzung Die unter Punkt 4.) erbetenen Angaben zur Regenwasserbenutzung sind nur relevant, wenn die angegebenen Sachverhalte auf Ihr Grundstück zutreffen. Eine Regenwasserspeicheranlage ist eine Anlage, mit der von bebauten und/oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser in einem Auffangbehälter gesammelt, zwischengespeichert und genutzt werden kann. Hierzu gehören in erster Linie Zisternen. Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch eingebaut werden kann. Ein Gartenteich wird nicht als Regenspeicheranlage anerkannt. Dies liegt daran, dass ein Teich in der Regel gefüllt ist und daher bei starkem Regen keine Aufnahmekapazität hat. Niederschlag würde überlaufen. Demgegenüber gilt eine Versickerungsmulde dann als funktionsfähig, wenn das Wasser nach spätestens 48 Stunden versickert ist und das volle Auffangvolumen wieder zur Verfügung steht. Ebenfalls gelten Regentonnen als ortsveränderliche und nicht eingebaute Behälter nicht als Regenwasserspeicheranlagen in o.g. Sinn. Bitte geben Sie das Speichervolumen (=Fassungsvermögen) des Auffangbehälters in Kubikmetern (m³) an (1.000 Liter = 1 m³). Hat die Zisterne oder sonstige Regenwasserspeicher- oder -versickerungsanlage keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn ein Überlauf zur Kanalisation besteht, hängt deren Berücksichtigung vom Verhältnis des Volumens der Zisterne zur Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen und von der Nutzung des aufgefangenen Niederschlagswasser ab. Für Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 0,5 m³ werden je 0,5 m³ Speichervolumen 10 m² der gebührenrelevanten Fläche abgezogen. Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen. Bei der dezentralen Regenwasserversickerung wird nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen unmittelbar auf dem Grundstück versickert. Grundlage hierfür bietet das Arbeitsblatt DWA A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung e.v. Sie befasst sich mit dem Bau und der Bemessung von Anlagen zur dezentralen Regenwasserversickerung. Unter Rigolen versteht man einen unterirdischen Graben, um eingeleitetes Regenwasser aufzunehmen und zu versickern. Sofern Sie in Ihrem Wohn- oder Gewerbegebäude eine Brauchwassernutzungsanlage installiert haben, erbitten wir eine Angabe, für welche Zwecke dieses Wasser eingesetzt wird. Hier ist zu unterscheiden zwischen Nutzungen, bei denen dieses Wasser wieder vollständig auf Ihrem Grundstück versickert (Gartenbewässerung usw.) und Nutzungen, bei denen Schmutzwasser entsteht (Toilettenspülung, Waschmaschine usw.). Diese Angabe ergänzen Sie bitte durch die Zählernummer der Eigenversorgungsanlage. Der Wasser- und Abwasserzweckverband behält sich vor, nach Vorankündigung Kontrollen vor Ort durchzuführen, sofern die angegebenen Daten oder Umstände nicht plausibel sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
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