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1 Abrechnungsabteilung Kassenärztliche Vereinigung M-V Postfach Schwerin An alle niedergelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, psychologischen Psychotherapeuten sowie Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Ansprechpartner(in): Frau Gläser -- Telefon: Fax: Ihre Zeichen: - Unsere Zeichen / AZ: Gl/Schaa Ihre Nachricht vom: - Datum: R U N D S C H R E I B E N N R. 4 / zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 1. Quartal 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, der Bewertungsausschuss (BA) hat im Dezember 2014 und Januar 2015 weitere Beschlüsse zu Änderungen des EBM gefasst. Sie betreffen Neuregelungen der ambulanten Notfallversorgung in den Krankenhäusern und im ärztlichen Bereitschaftsdienst. Im hausärztlichen Versorgungsbereich wurde das geriatrische Basisassessment angepasst. Darüber hinaus ist zukünftig im Vertretungsfall und auf Überweisung innerhalb derselben Arztgruppe die volle Versichertenpauschale berechnungsfähig. Im fachärztlichen Versorgungsbereich erfolgte eine Änderung der Onkologie-Vereinbarung zur Abrechnung der Palliativversorgung nach durchgeführter Operation sowie eine Modifizierung der OPS-Codes im Anhang 2 des EBM. Diese und weitere Beschlüsse wurden im Februar-Journal 2015 auf den Seiten 6 bis 8 veröffentlicht. Die Neuauflage des EBM ist aufgrund der umfangreichen Änderungen nochmals verschoben worden. Die Auslieferung mit Stand 1. April 2015 erfolgt bis Ende März direkt vom Deutschen Ärzteverlag an alle Ärzte und Psychotherapeuten. Hinweise zur Abrechnung des 1. Quartals 2015 und weitere Festlegungen: Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2012 war es notwendig, die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Notfallversorgung neu zu regeln. Abhängig von der Uhrzeit, dem Wochentag oder dem Feiertag stehen für die erste Inanspruchnahme im ärztlichen Bereitschaftsdienst oder für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser entweder die GOP oder die GOP zur Verfügung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den rückwirkenden Beschluss des BA hinsichtlich der nachträglichen Uhrzeitangabe beanstandet, so dass es hierzu eine Nachbesserung geben wird. Die Umsetzung der Neuregelungen sind in der Anlage 1 zum Rundschreiben zusammengefasst. Notfallpauschalen GOP GOP nach Uhrzeit, Wochentag, Feiertag neu geregelt C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Internet.docx Seite 1 von 7

2 Für die Versorgung der Patienten im Bereitschaftsdienst wurden durch die zuständigen Kreisstellen Notdienstpraxen in Bergen, Ludwigslust, Neubrandenburg, Parchim, Rostock, Schwerin und Wismar und neu ab 1. April 2015 in Greifswald eingerichtet, die neben einem Fahrdienst auch einen Sitzdienst organisieren. Um die behandelten Patienten im Sitzdienst zu erkennen, sind diese Patientenkontakte unter der Scheinuntergruppe 46 zentraler Notfalldienst (SUG 46) gesondert zu erfassen und abzurechnen. Hier ist nun wichtig, die Daten der Patienten, die in der Regel über ein mobiles Lesegerät eingelesen werden, unter der SUG 46 mit dem Behandlungsdatum des Sitzdienstes in der Notdienstpraxis korrekt in das Praxiscomputersystem zu übertragen. Mit der Neuregelung der ambulanten Notfallpauschalen im Abschnitt 1.2 des EBM soll eine Kennzeichnung des Sitzdienstes in den Notdienstpraxen erfolgen, um die Auswirkungen der EBM- Anpassung auf diesen analysieren zu können. Alle übrigen Patientenfälle im ärztlichen Bereitschaftsdienst werden in der Regel verbunden mit Hausbesuchen oder gegebenenfalls in der eigenen Praxis unter der bekannten SUG 41 oder zu genehmigten Zeiten außerhalb der Bereitschaftsdienstordnung unter der SUG 43 abgerechnet. Bei Fragen zur technischen Umsetzung wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Systembetreuer, zur Abrechnung an die Gruppenleiterinnen der Fachgruppenbereiche. Kennzeichnung der Patientenfälle im Sitzdienst der Notdienstpraxis neu in der SUG 46 Die Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ist nach GOP des EBM unter Berücksichtigung der Mutterschaftsrichtlinie je Schwangere einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Aktuell möchten wir Sie über zwei rechtskräftige Bundessozialgerichtsurteile (B 6 KA 15/14 R, B 6 KA 10/14 R) informieren. In diesen Urteilen wird klargestellt, dass nur von einem Vertragsarzt je Quartal und schwangerer Versicherten die GOP abgerechnet werden kann. Eine entsprechende Anmerkung zur GOP ist bereits heute verankert. Das bedeutet, dass im ambulanten Behandlungsfall die GOP innerhalb des Quartals vom behandelnden Gynäkologen bei einem Kassenwechsel derselben Patienten bzw. bei einem Arztwechsel nicht noch einmal ansatzfähig ist. Das Urteil führt aus, dass der Arzt durch Befragung der Patientinnen eindeutig klären muss, ob eine Vorbehandlung im selben Quartal durch einen Fachkollegen stattgefunden hat. Eine Dokumentation in der Patientenakte ist hierbei unerlässlich. In diesem Fall sind neben der Grundpauschale anstelle der GOP die einzelnen Laborleistungen sowie jede Sonographie als Vorsorgeleistung nach GOP 33044V abzurechnen. Bitte berücksichtigen Sie unsere Hinweise. Wir werden die GOP hinsichtlich der Doppelabrechnung sachlich-rechnerisch prüfen und sie bereits mit dem 1. Quartal 2015 richtigstellen. Abrechnung der Mutterschaftsvorsorge nach GOP je Schwangere nur einmal im Quartal C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Internet.docx Seite 2 von 7

3 Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. April 2015 die halben Versichertenpauschalen nach GOP bzw aus dem EBM gestrichen. Damit sind ab diesem Zeitpunkt im Vertretungsfall und bei fachgleicher Überweisung aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich oder aus dem Versorgungsbereich Kinderund Jugendmedizin die vollen Versichertenpauschalen nach GOP / berechnungsfähig. Unter Berücksichtigung der Anmerkungen erfolgt die Abrechnung der Vorhaltepauschalen ohne Abschlag nach GOP / Darüber hinaus können die Chronikerpauschalen nach GOP / bzw. GOP / in Ansatz gebracht werden. Streichung der halben Versichertenpauschalen nach GOP GOP zum Im Ergebnis der Abrechnungsprüfung im 4. Quartal 2014 müssen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Durchführung einer intravitrealen Medikamenteneingabe (IVOM) nach GOP für das rechte Auge und nach GOP für das linke Auge nur mit der zusätzlichen Angabe des OP-Datums der letzten IVOM an dem jeweiligen Auge berechnungsfähig ist. Da sich die Nachsorgebehandlung über mehrere Monate bzw. Quartale erstreckt, ist dieses OP-Datum Abrechnungsvoraussetzung und damit unerlässlich. wichtiger Hinweis: Berücksichtigen Sie darüber hinaus, dass Nachsorgebehandlungen für eine vor dem 1. Oktober 2014 abgeschlossene IVOM nur im Zuge der Kostenerstattung über den Patienten direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Mit Wirkung zum 1. April 2013 wurde die Laborbudgetberechnung im EBM geändert und damit die eigenen Behandlungsfälle mit der Ausschlusskennnummer bis von der Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus ausgeschlossen. Offensichtlich hat diese Regelung dazu geführt, dass deutlich weniger Ärzte seitdem die Ausschlusskennnummern für Patienten mit besonderen Erkrankungen verwenden. Das Ergebnis einer Auswertung hat gezeigt, dass im Vergleich zu 2013 weniger Ärzte einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten. Die Verwendung der Ausschlusskennnummern dient dazu, Patienten mit besonderen Erkrankungen, wie Diabetes mellitus, Rheumatologie oder Fertilitätsstörungen, bei der Berechnung des Laborbudgets zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbonus herauszunehmen. Nur, wenn im gesamten Quartal für diese Patienten im geringen Umfang Laborleistungen veranlasst oder im Eigenlabor erbracht wurden, kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden. Die Laborpraxis ist verpflichtet, Ihnen nach abgeschlossener Untersuchung die GOP und die Höhe der entstandenen Kosten in Euro zu übermitteln. Somit können Sie die Wirtschaftlichkeit der von Ihnen veranlassten Aufträge beurteilen und ggf. bei Überschreitung des Auftrages hinterfragen. Nachsorge IVOM nach GOP GOP nur mit Angabe der letzten Medikamenteneingabe Laborausschlusskennzeichnung bei besonderen Erkrankungen nach GOP C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Internet.docx Seite 3 von 7

4 Zum 1. Januar 2015 hat die Deutsche Post erneut die Portokosten für den einfachen Brief von 0,60 auf 0,62 angehoben. Aktuell hat uns die Kassenärztliche Bundesvereinigung darüber informiert, dass spätestens mit der Aufnahme des elektronischen Arztbriefes (earztbrief) im EBM die Kostenpauschalen weiterentwickelt werden. Mit einer Anpassung ist aufgrund der schwierigen Verhandlungen auf Bundesebene zum earztbrief erst Ende des laufenden Jahres zu rechnen. Bis dahin ist weiterhin die Kostenpauschale nach GOP in Höhe von 0,55 gleichermaßen für den Transport von Briefen und/oder schriftlicher Unterlagen bis 20 g oder auch für die Übermittlung eines Telefaxes berechnungsfähig. Bitte denken Sie daran, dass auch für den Transport mittels eines Kurierdienstes Portokosten je Brief ansetzbar sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf Grundlage der STIKO- Empfehlungen vom August 2014 die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) angepasst. Die Änderungen traten mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 14. Februar 2015 in Kraft. Unter anderem wurde das Alter zur Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) von 12 bis 17 Jahre auf 9 bis 14 Jahre geändert. Nachholimpfungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß 11 Abs. 2 der SI-RL sind trotz der neuen Vorgaben zum Impfalter möglich. Die Durchführung der Impfungen hat unter Berücksichtigung des Alters und Abstand der Impfintervalle in zwei oder drei Impfdosen zu erfolgen. Weitere Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie, z.b. zur Pneumokokken-Impfung, entnehmen Sie bitte dem März-Journal 2015 auf Seite 6. Für Anfragen steht Ihnen die Abteilung Medizinische Beratung unter der Tel.-Nr gern zur Verfügung. Anhebung der Portokosten nach GOP noch nicht erfolgt HPV-Impfung nach aktueller Änderung der SI-RL neu im Alter von 9 bis 14 Jahre GOP 89110A GOP 89110B Wir möchten aktuell darüber informieren, dass die gültige Anlage 2 zum Gesamtvertrag zur Vergütung von zusätzlichen Sachkosten ab 1. Januar 2015 modifiziert und das Unterschriftsverfahren eingeleitet wurde. Die wesentlichen Änderungen sind: 1.) Die Sachkostenpauschale für den Wechsel eines suprapubischen Harnblasenkatheters wird von 19,50 auf 23,00 erhöht und ist im fachärztlichen Versorgungsbereich zusätzlich zur GOP durch den Facharzt mit der GOP 99014U abzurechnen. Die Pauschale umfasst alle Kosten, die mit dem suprapubischen Katheterwechsel anfallen. 2.) Für die Erstanlage eines suprapubischen Harnblasenkatheters bei Erbringung der GOP sind neu die tatsächlich anfallenden Sachkosten nach GOP abzurechnen und mittels Originalrechnung zu belegen. Die Zuordnung wird, wie auch für die übrigen Sachkosten, durch die KVMV vorgenommen. 3.) Sachkosten für Herzschrittmacher, Neurostimulationsgeräte, Nukleoplastie-Sonden und Medizinpumpen, inklusive Anlage 2 des Honorarvertrages ab angepasst GOP bis GOP C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Internet.docx Seite 4 von 7

5 Auffüllsets sowie abrechnungsfähige sonstige Sachkosten mit Einzelkosten von mehr als 500,00 können auch direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. 4.) Vereinbarung einer befristeten Abrechnung von Sachkosten bei arthroskopischen Kniegelenkeingriffen am Hinterhorn und bei Kindern und Jugendlichen im Wachstumsalter. Die Operateure mit Arthroskopie-Genehmigung werden hierzu gesondert informiert. Die Anlage 2 zum Honorarvertrag ist diesem Rundschreiben beigefügt. Wir möchten auf Bitten mehrerer Augenärzte nochmals an dieser Stelle die Hausärzte informieren, für die DMP-Patienten die einmal jährlich durchzuführende augenärztliche Untersuchung im DMP per Überweisung zu veranlassen. Kennzeichnen Sie für die DMP-Diabetiker Typ I oder II den Überweisungsschein für den Augenarzt mit dem Zusatz DMP- Patient, damit eine Abrechnung der Augenarztpauschale nach GOP oder in Höhe von 6,00 erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der in unserem Bundesland aktuell eingeschriebenen Patienten im DMP-Diabetes mellitus sind die Abrechnungszahlen der Augenarztpauschalen im Vergleich zum Vorjahr nochmals von 37 % auf 35 % gesunken. Hier geht der Hinweis klar an die Hausärzte, die notwendige Überweisung für die jährliche Untersuchung mit dem Vermerk DMP-Patient auszustellen. Nur so ermöglichen Sie eine Beteiligung der Augenärzte an den DMP-Verträgen, die extrabudgetär vergütet werden. Überweisung an den Augenarzt mit Zusatz DMP-Patient zur Abrechnung GOP GOP In jährlichen Abständen informieren wir aufgrund erhöhter Nachfragen über das Verfahren bei Vorlage der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC). Hier die Checkliste: 1. EHIC und Pass/Personalausweis zweimal kopieren 2. Muster 81 als Erklärung vom Patienten ausfüllen mit Wahl einer deutschen Krankenkasse und Stempel der Arztpraxis 3. Ausgewählte Krankenkasse erhält sofort die Kopien der Dokumente unter 1. sowie das Original Muster Durchschläge Muster 81 und Kopien der Dokumente sind zwei Jahre in der Arztpraxis aufzubewahren 5. Abrechnung erfolgt im Ersatzverfahren als Sonstiger Kostenträger unter Angabe der Versichertenart 1 und besonderen Personengruppe 7 6. Angaben sind ebenfalls bei Rezepten und anderen Verordnungen sowie Überweisungen zu verwenden Weitere Informationen auch zum Verfahren mit sogenannten Anreinerstaaten der EU sowie die Kontaktadressen der möglichen aushelfenden Krankenkassen auf Landesebene zur sofortigen Übersendung der Unterlagen finden Sie auf der Homepage unter Abrechnung Grundlagen der Abrechnung. Das Muster 81 kann über das KV-SafeNet bezogen werden. Behandlung von Patienten mit EHIC Muster 81 sowie Kontaktadressen Krankenkassen C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Internet.docx Seite 5 von 7

6 Aufgrund von Anfragen möchten wir Sie daran erinnern, dass Überweisungen zur Behandlung von Bundeswehrsoldaten auf Vordruckmuster 6 zur Durchführung von Labor, Zyto und Röntgenleistungen sowie Anästhesien zu ambulanten Operationen ausgestellt und abgerechnet werden dürfen, ohne dass ein originaler Überweisungsschein der Bundeswehr (San/BW/0217) nachträglich angefordert werden muss. Gleiche Regelung gilt für die Behandlung im akuten Notfall oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst. Hier erfolgt die Abrechnung auf dem Mustervordruck 19. Wichtig ist in diesem besonderen Fall neben dem Namen auch das Geburtsdatum, um Verwechselungen auszuschließen. Auf die Personenkennzahl kann verzichtet werden. Hinweis: Alle Überweisungsscheine/Notfallscheine für Bundeswehrsoldaten verbleiben in der Arztpraxis und werden gegebenenfalls durch den zuständigen Kostenträger im Einzelfall direkt angefordert oder hinterfragt. Behandlung eines Bundeswehrsoldaten im akuten Notfall oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst Mit steigenden Zahlen der Asylbewerber steigen auch die Anfragen zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen. Bitte berücksichtigen Sie die eingeschränkte Leistungspflicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die auf dem Krankenbehandlungsschein, ausgestellt durch das zuständige Sozialamt, vermerkt ist. Leistungsberechtigte Asylbewerber haben nach 4 des AsylbLG Anspruch auf Hilfe, soweit diese der Behandlung eines akuten Krankheitszustandes oder eines Schmerzzustandes dient. Die Behandlung bei einem Facharzt aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ist auf Überweisung mittels Vordruckmuster 6 nur gegeben, wenn es nach Art des Leidens erforderlich ist und das zuständige Sozialamt dies mittels Stempel/Unterschrift bestätigt hat. Nicht zustimmungspflichtig sind Überweisungen zu Gynäkologen und Kinderärzten sowie Überweisungen zur Röntgendiagnostik nach EBM-Abschnitt 34.1 bis 34.3 und 34.6, soweit diese im Zusammenhang mit der Primärinanspruchnahme stehen. Von dieser Regelung bleiben Leistungen im akuten Notfall oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst unberührt. Diese Behandlungen werden auf dem Vordruckmuster 19 zu Lasten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe abgerechnet. Für die Durchführung von Schutzimpfungen sind grundsätzlich die Gesundheitsämter in den Landkreisen zuständig. Ausnahmen gibt es nur für Asylbewerberkinder in bestimmten Landkreisen. Wir fügen dem Rundschreiben eine entsprechende Übersicht bei. Weitere Hinweise zur Umsetzung des AsylbLG stehen auf unserer Homepage unter aktuell zur Verfügung. Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Überweisung Muster 6 eingeschränkt C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Internet.docx Seite 6 von 7

7 Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 sind die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (egk) in Kraft getreten. Seitdem hat es sehr viele Nachfragen hinsichtlich der möglichen Ausnahmeregelungen gegeben. Wir haben für den täglichen Umgang mit den Patienten in der Praxis eine Übersicht der gültigen Regelungen erstellt, die im März-Journal 2015 als Einlageblatt veröffentlicht wurde. egk gilt ausschließlich für die GKV ab Mit Rundschreiben Nr. 15/2014 wurde Ihnen der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 mit dem Vorbehalt der Benehmensherstellung mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen zugesandt. Trotz mehrfacher Aufforderung haben sich die Landesverbände nicht klar zum HVM positioniert. Da jedoch keine inhaltlichen Bedenken vorgetragen wurden, sieht die KVMV das Benehmen als hergestellt an. Der Vorbehalt ist damit aufgehoben. Vorbehalt zum HVM ab aufgehoben Abschließend bittet uns der Geschäftsbereich Qualitätssicherung Sie darüber zu informieren, dass als neue Ansprechpartnerin für alle Fragen zum Thema nichtärztliche Praxisassistenten VERAH, NÄPA sowie VERAH care AOK Nordost ab sofort Frau Gillmeier unter der Tel. Nr zur Verfügung steht. Zur Abgabe Ihrer Abrechnungsunterlagen des 1. Quartals 2015 stehen folgende Geschäftszeiten im Hause der KVMV zur Verfügung: 1. und 2. April Uhr Uhr 7. bis 9. April Uhr Uhr 10. April Uhr Uhr Die Online-Abrechnung ist bis zum 10. April 2015 ohne Zeitvorgaben zu übermitteln. Ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest und genießen Sie die ersten milden und sonnigen Tage im Frühling. Gläser Abteilungsleiterin C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Internet.docx Seite 7 von 7

8 Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 4 / 2015 Neuregelung ambulante Notfallversorgung und ärztlicher Bereitschaftsdienst Ab 1. Januar 2015 sind in den Arztpraxen und Notfallambulanzen die neuen Regelungen wie folgt umzusetzen: Abrechnung der Notfallpauschalen GOP / GOP einmal im BHF im ärztlichen Bereitschaftsdienst oder im Notfall für Krankenhäuser, Institute und Nichtvertragsärzte gesetzliche Feiertage Uhrzeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag und Sonnabend Sonntag Uhr Uhr GOP GOP GOP GOP GOP Uhr - GOP GOP GOP GOP GOP GOP GOP Uhr Uhr Uhr GOP GOP GOP GOP GOP Die Angabe der Uhrzeit ist gemäß Abschnitt 1.2 Nr. 4 notwendig. Für die niedergelassenen Ärzte oder ausschließlich am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmende Ärzte ist es ausreichend, die Zeiten am Mittwoch und Freitag sowie ggf. an anderen Wochentagen von der Kreisstelle genehmigte Bereitschaftsdienste vor Uhr unter Abrechnung der GOP oder GOP anzugeben. Die übrigen Zeiten der ärztlichen Bereitschaftsdienstordnung entsprechen der neuen GOP sowie der GOP und 01218, so dass sich die Angabe der Uhrzeit erübrigt. Die Notfallambulanzen geben weiterhin wie gewohnt die Uhrzeiten an. 2. Die Abrechnung der Notfallpauschalen GOP und erfolgt unabhängig von den Zeiten der Bereitschaftsdienstordnung M-V nach dem EBM. Die GOP und der ambulanten Notfallversorgung sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. 3. Die GOP 01214, 01216, für den mittelbaren und/oder weiteren Arzt-Patienten-Kontakt sind zu den bekannten Zeiten im EBM abzurechnen. 4. Der Hausbesuch im ärztlichen Bereitschaftsdienst wird ausschließlich nach GOP abgerechnet, der Mitbesuch weiterhin nach GOP Die Besuchsbereitschaft nach GOP 01211, 01215, und wurde gestrichen. 6. Die Abrechnung weiterer ärztlicher Leistungen oder Pauschalen bleibt von der Neuregelung unberührt. 7. Patientenfälle im Sitzdienst der Notdienstpraxen in Bergen, Ludwigslust, Neubrandenburg, Parchim, Rostock, Schwerin und Wismar sind ab dem 2. Quartal 2015 unter der SUG 46 Zentraler Notfalldienst zu erfassen und abzurechnen. Soweit notwendig übernimmt auch für das 1. Quartal 2015 die KVMV die Umsetzung. Ihre Abrechnungsabteilung C:\Dokumente und Einstellungen\Schrubbe.WINXP-SCHRUBBE.004\Desktop\RS_2015_01_Anlage_EBM_Änd_2014_amb. Notfallbehandlung_AA.docx Seite 1 von 1

9 Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Vertragsabteilung KVMV Anlage 2 4) Zur Vereinbarung über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2015 gemäß 87a SGB V GOP Sachkosten 1) die abgerechnet werden: Bemerkung 99014A 99014B 99014C 99014D Sachkosten MKG-Chirurgie (Dentallabor), ausgenommen Zahnfleischverbänden zur Blutstillung Fadenankersysteme in Zusammenhang mit Schulteroperationen sowie für andere rekonstruktive Operationen, ausgenommen Meniskus OP Portsyteme einschl. Portkatheter Einlumen-und Zweilumenkatheter (Dialyse) bei Abrechnung der Sachkosten: Abzug der Implantatpauschale in Höhe von 25, E 99014F Verschlusssysteme zu Angiographien nach GOP bis siehe Hinweis 2) ) unbesetzt 99014G ECTRA Einmal-Messer (CTS) Sicherstellung des Arztes, dass Sets keine Materialien aus SSB enthält 99014H 99014I 99014J 99014K 99014L 99014M 99014N 99014O Dünndarmsonden - Radiologie Nadeln / Katheter / Thermoläsionskanülen zur Bandscheiben-OP (minimal invasiv) ausgenommen koaxiales Interventionsset unbesetzt Implantate ausgenommen 99014B und 99014T unbesetzt Markierungsdrähte und Clips /Mamma - ausgenommen Vakuumstanzbiopsien unbesetzt Nanoductmeßelektroden (Mukoviszidose), i.v.m. GOP Nr höchstens zweimal im Krankheitsfall eines Versicherten abrechnungsfähig 99014P Nephrostomiekatheter nicht über SSB 99014Q Netze zur Implantation Seite 1 von 2 G:\Daten\VA\Vertrag\2015\GKV\99014\RS_4_2015_Hon_ Anl2_Sachkosten_2015_03_19.doc

10 Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Vertragsabteilung KVMV 99014R Ureter Schienen / Rektalkatheter / Ballonkatheter, Rektalkatheter der Urodynamik, die den intraabdominalen Druck messen 2), s. Hinweis 5) ausgenommen Ballonkatheter für Herzkatheteruntersuchungen über die GOP hinaus und medikamentenbeschichtete für periphere arterielle Verschlusskrankheiten am Unterschenkel 99014S 99014T 99014U unbesetzt Schrauben, Fixationshilfen Sämtliche Sachkosten für den Wechsel eines suprapubischer Katheter sind mit der Pauschale bei Abrechnung der GOP in Höhe von 23,00 3) abgegolten (hierzu zählen u.a. Führungsdrähte, Spalthülsen, Stopfen etc.) Verordnung eines Dauerkatheters auf Namen des Patienten ist zeitgleich ausgeschlossen, transurethrale Katheter sind nicht abrechnungsfähig 99014V 99014W Sachkosten für die Erstanlage eines suprapubischen Katheters bei Erbringung der GOP unbesetzt transurethrale Katheter sind nicht abrechnungsfähig 99014Z Sonstige Sachkosten 1) Hinweise: 1) 2) 3) 4) 5) Die in der Anlage 2 aufgeführten Sachkosten stellen keinen abschließenden sog. Positivkatalog dar. Sets nur, wenn keine Produkte enthalten sind, die über SSB zu beziehen oder in den allgemeinen Praxiskosten enthalten sind. Die Übernahme der Sachkosten der Verschlusssysteme zu Angiographien nach GOP bis wird gegenwärtig bis zu einer entsprechenden Regelung auf Bundesebene von den Krankenkassen kritisch gesehen. Die Einschätzung über die Abrechenbarkeit obliegt deshalb der jeweiligen Krankenkasse, über die im Falle einer Zustimmung auch die Abrechnung erfolgt. Verändern sich die Sachkosten für suprapubische Katheter, wird die Pauschale entsprechend angepasst. Die Abrechnung der in dieser Liste aufgeführten Sachkosten erfolgt über die KVMV. Davon abweichend können Herzschrittmacher, Neurostimulationsgeräte, Nukleoplastie-Sonden und Medikamentenpumpen inklusive Auffüllsets sowie abrechnungsfähige Sachkosten der GOP 99014Z mit Einzelkosten von mehr als 500 Euro auch direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet werden. Zu den zuletzt aufgeführten Sachkosten wird eine vorherige Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse empfohlen. Rektalkatheter der Urodynamik zur Messung des intraabdominalen Drucks sind bis zu einer abschließenden Regelung auf der Bundesebene nach vorheriger Abstimmung der Kostenübernahme mit der jeweiligen Krankenkasse abzurechnen. Diese Anlage tritt mit Wirkung zum in Kraft Seite 2 von 2 G:\Daten\VA\Vertrag\2015\GKV\99014\RS_4_2015_Hon_ Anl2_Sachkosten_2015_03_19.doc

11 Schutzimpfungen für Asylbewerberkinder nach Landkreisen in MV (Stand: Februar 2015) Übersicht der Landkreise zur Sicherstellung der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen für Asylbewerberkinder entsprechend 4 Abs. 3 des AsylbLG durch die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) oder niedergelassene Ärzte Lfd. Nr. Sozialämter der Landkreise Alter Bemerkungen 1. Ludwigslust-Parchim bis zum vollendeten 18. Lebensjahr niedergelassene Ärzte sind zur Durchführung der empfohlenen Schutzimpfungen, vorrangig für Kinder von Asylbewerbern, mit eingebunden Übertragung dieser Regelung auf den gesamten Landkreis 2. Mecklenburgische Seenplatte keine Ausnahmeregelung Asylbewerber, die noch keine Krankenversicherung hatten, werden vom Gesundheitsamt der Stadt Neubrandenburg ohne Altersbeschränkung beraten und geimpft Regionalstandorte Demmin, Waren und Neustrelitz stehen für Impfungen zur Verfügung 3. Nordwestmecklenburg keine Ausnahmeregelung Gesundheitsamt sichert die Impfungen für Asylbewerberkinder ab 4. Rostock keine Ausnahmeregelung Absicherung durch das Gesundheitsamt 5. Landkreis Rostock bis zum vollendeten 18. Lebensjahr niedergelassene Ärzte sind zur Durchführung der empfohlenen Schutzimpfungen, vorrangig für Kinder von Asylbewerbern, mit eingebunden Übertragung dieser Regelung auf den gesamten Landkreis 6. Schwerin bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Impfungen im Rahmen der U-Untersuchungen bei allen Säuglingen und Kleinkindern mit Überweisungsschein 7. Vorpommern-Greifswald keine Ausnahmeregelung Impfung erfolgt durch das Gesundheitsamt an drei Standorten des Landkreises 8. Vorpommern-Rügen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Impfung erfolgt durch Kinder- und Allgemeinärzte, die die Asylbewerberkinder behandeln

12 Schutzimpfungen für Asylbewerberkinder Kartengrundlage: Lutum+Tappert Landkreise, in denen Schutzimpfungen für Asylbewerber durch niedergelassene Ärzte Gesundheitsämter sichergestellt werden. Rostock Ribnitz-Damgarten Bergen Stralsund Landkreis Vorpommern-Rügen Greifswald Rostock Demmin Landkreis Vorpommern-Greifswald Wismar Landkreis Rostock Landkreis Nordwestmecklenburg Güstrow Schwerin Waren Neubrandenburg Pasewalk Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Landkreis Ludwigslust-Parchim Parchim Neustrelitz Ludwigslust Stand: Kassenärztliche Vereinigung MV 2

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A U S Z U G - R U N D S C H R E I B E N N R. 4 / Abrechnungsabteilung Kassenärztliche Vereinigung M-V Postfach 160145 19091 Schwerin An alle niedergelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, psychologischen Psychotherapeuten sowie Einrichtungen

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