Einladung. 1. Niederschrift über die 19. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am

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1 Einladung zur 20. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Donnerstag, dem , um Uhr im Foyer des Bürgerhauses. Radevormwald, den gez. Horst Enneper Vorsitzender Tagesordnung (Öffentlicher Teil) 1. Niederschrift über die 19. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Integriertes Handlungskonzept Radevormwald - Innenstadt hier: Bericht über Bearbeitungsstand und Zwischenergebnisse, Abstimmung der weiteren Vorgehensweise 3. Integriertes Stadtentwicklungskonzept Radevormwald hier: Vorstellung der Ergebnisse der Wohnungsmarktanalyse für den Oberbergischen Kreis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Teilraumes Nord und der Stadt Radevormwald 4. Tarifgestaltung des Verkehrsverbundes VRS für Fahrten in das Gebiet des Verkehrsverbundes VRR ab Platanen in der Ritter-von-Halt-Straße hier: Zusammenfassende Bewertung der Lösungsalternativen 6. Satzung über Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald hier: Beschluss der Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern von Radevormwald und Aufhebung der Satzung vom Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Radevormwald Sieplenbusch, Museum für Asiatische Kunst - hier: Auftrag, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen 1

2 Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Radevormwald Erweiterung der gewerblichen Bauflächen nordwestlich Feldmannshaus hier: Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB und Auftrag, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs.1 und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen 9. Mitteilungen über erteilte Baugenehmigungen 10. Mitteilungen und Fragen a) Sachstandsbericht Regionale 2010, Lupenraum Ülfebad b) Sachstandsbericht Parkanlage Wuppertalstraße c) Sachstandsbericht Bebauungsplan Nr. 96, Loh sche Weide d) Sachstandsbericht Lärmaktionsplanung e) sonstiges (Nichtöffentlicher Teil) 11. Niederschrift über die 19. Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung und Verkehr am Mitteilungen und Fragen a) sonstiges 2

3 Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 1 der 19. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Tagesordnungspunkt: Niederschrift über die 19. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussentwurf: keiner Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja nein noch nicht zu übersehen Kosten Produkt Haushaltsjahr Vorgesehen im Ergebnisplan Finanzplan Haushaltsmittel stehen zur Verfügung stehen nicht zur Verfügung Erläuterung: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Niederschrift über den Öffentlichen Teil der 19. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am zur Kenntnis. Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister Dez. III Technische Dienstleistungen Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum

4 Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 2 der 20. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Tagesordnungspunkt: Integriertes Handlungskonzept Radevormwald - Innenstadt hier: Bericht über Bearbeitungsstand und Zwischenergebnisse, Abstimmung der weiteren Vorgehensweise Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussentwurf: siehe Erläuterungen (letzter Absatz) Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja nein noch nicht zu übersehen Kosten Produkt Haushaltsjahr Vorgesehen im Ergebnisplan Finanzplan Haushaltsmittel stehen zur Verfügung stehen nicht zur Verfügung Erläuterung: In der letzten Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr hatte Herr Meyer-Brandis die Vorgehensweise bei der Erarbeitung des Integrierten Handlungskonzeptes Radevormwald-Innenstadt vorgestellt. Aufgrund des großen Handlungsdrucks wird gleichzeitig an drei Bausteinen gearbeitet: Baustein Handel: Die Planungsgruppe MWM und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft haben zahlreiche Gespräche mit Geschäftshauseigentümern und teilweise -pächtern geführt. Erste Ergebnisse dieser Gespräche werden in der Sitzung vorgestellt. Baustein Städtebau: Aus einer Bewertung der Straßenraum- und Fassadenqualitäten werden Fassaden- und Raumsituationen mit Beratungsbedarf abgeleitet. Nachfolgend soll eine konkrete Stadtbildpflege auf Anstoßeffekte ausgeführter Fassadenverbesserungen setzen. Dem Image der dunklen Stadt soll mit einem Lichtkonzept abgeholfen werden. Bereits am findet am Marktplatz eine Probebeleuchtung statt.

5 Zur Frage der künftigen Verkehrsführung und Marktplatzgestaltung wird die Planungsgruppe MWM in der Sitzung des Runden Tisches Innenstadt am sowie der heutigen Sitzung vier Varianten vergleichend gegenüberstellen. Baustein Verkehr: Im August und September 2008 wurden hinsichtlich des Verkehrsgeschehens in der Innenstadt Erhebungen durchgeführt: Zur Analyse des ruhenden Verkehrs wurde stichpunktartige die Belegung erfasst. Die Fahrzeugbewegungen des fließenden Verkehrs wurden mittels automatischer Geräte an sieben Straßenquerschnitten über mehrere Tage erhoben. Die Ergebnisse der Analyse der Verkehrsbeobachtung sind in die Erarbeitung der Verkehrsführungs- und Marktplatzgestaltungsvarianten eingeflossen bzw. dienen der Abschätzung der Auswirkung der Planungsvarianten. Das Büro MWM wird die o.g. Bausteine ausführlich erläutern und, wie auch die Verwaltung, über die Sitzung des Runden Tisches Innenstadt am berichten. Anschließend ist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Teil der Einzelhändler in Radevormwald größten Wert auf eine sofortige Umsetzung von Maßnahmen legt, auch wenn dieses vorerst nur provisorisch möglich ist. Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister Dez. III Technische Dienstleistungen Dez. I Zentrale Dienste/ Finanzen Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum

6 Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 der 20. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Tagesordnungspunkt: Integriertes Stadtentwicklungskonzept Radevormwald hier: Vorstellung der Ergebnisse der Wohnungsmarktanalyse für den Oberbergischen Kreis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Teilraumes Nord und der Stadt Radevormwald Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussentwurf: keiner Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja nein noch nicht zu übersehen Kosten Produkt Haushaltsjahr Vorgesehen im Ergebnisplan Finanzplan Haushaltsmittel stehen zur Verfügung stehen nicht zur Verfügung Erläuterung: Die Wohnungsmarktanalyse für den Oberbergischen Kreis hat empirica, Qualitative Marktforschung, Stadt- und Strukturforschung GmbH im Auftrag der Oberbergischen Sparkassen erarbeitet. Die Ergebnisse dieser Studie wurden bereits im Kreisentwicklungsausschuss vorgestellt: Neben einer detaillierten Umzugsanalyse hat empirica anhand verschiedener Prognoseszenarien die künftige Wohnungsnachfrage abgeschätzt und dem absehbaren Wohnungsangebot gegenübergestellt. Die Bewegungen am Wohnungsmarkt infolge des demographischen Wandels und infolge der Angebotsverschiebungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen werden dabei aufgezeigt. Mit der Studie soll im Rahmen des Demographieforums Oberberg ein Diskussionsprozess über die verschiedenen Instrumente der Wohnungs- und Baulandpolitik im Oberbergischen Kreis eingeleitet werden. In der Sitzung wird Frau Petra Heising, Dipl.-Volkswirtin, als Vertreterin des Büros empirica die Ergebnisse der Studie schwerpunktmäßig unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Teilraumes Nord und der Stadt Radevormwald vorstellen und erste Handlungsempfehlungen ableiten.

7 Im Rahmen eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK S) gilt es, konkretere Handlungsempfehlungen bezüglich des Themenschwerpunktes Wohnen in Radevormwald integriert, d.h. abgestimmt mit den (teilweise auch konträren) Zielvorstellungen anderer Leitthemen wie z.b. der Wirtschafts- oder auch Freiraumentwicklung zu entwickeln. Dabei steckt das ISEK einen Orientierungsrahmen für die Kommune ab, der im Laufe der Zeit durch Projekte aufgefüllt wird. Die Planungsphilosophie ist: querschnittsorientiert, handlungsorientiert, dialogorientiert. - Die Verwaltung hat zwischenzeitlich Gespräche mit insgesamt fünf Planungsbüros aufgenommen, die Vorschläge und Angebote für ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept Radevormwald erarbeiten. Weiteres wird in der Sitzung berichtet. Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister Dez. III Technische Dienstleistungen Dez. I Zentrale Dienste/ Finanzen Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum

8 Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 4 der 20. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Tagesordnungspunkt: Tarifgestaltung des Verkehrsverbundes VRS für Fahrten in das Gebiet des Verkehrsverbundes VRR ab Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussentwurf: keiner Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja nein noch nicht zu übersehen Kosten Produkt Haushaltsjahr Vorgesehen im Ergebnisplan Finanzplan Haushaltsmittel stehen zur Verfügung stehen nicht zur Verfügung Erläuterung: Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister Dez. II Allgemeine Dienstleistungen Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum

9 Tabelle I Preisstufenmatrix Radevormwald ; Ei nzelticket Enrvac hsene vkö.tanf nadh Radevormwald bis max. 5 Haltestellen trber 5 HalteEtellen Htickeswagen Wipperftrrth Wermelskirchen von Radevormwald 1,50 1,90 2,30 2,30 4,10 nach Remscheid Schwelm/EnnepetaU Gevelsberg/Breckerfeld Wuppertal-Ost Wuppertaf-West \rks- arlt von Radevormwald 2,30 2,30 2,30 4,10 vrf(-tarif VRR-Tarif untelgtellt bis 3' ab 01, von Radevormw. von Radevormw. Pst C 9,10 Pst C 9,10 Pst C 9,10 Pst C 9,10 Pst D 10i50 Pst D 10,50 Fst D 10,50 Pst D 10,50 nach Hagen Bochum Essen Dortmund NRW-Tafaf von VKK- arll bis vkk.iafll unteetellt ab Radevormwaldvon Radevormw von Radevormw 5,90 9,10 9,10 10,90 Pst C 9,10 Pst C 9,10 Pst C 9,10 Pst C 9,10 Pst D 10,50 Pst D '10,50 Pst D 10,50 Pst D 10,50 Marienheide 4,10C Solingen 4,10 Pst C 9,10 Pst D 10,50 Lindlar 4,10 Langenfeld 6,30 Pst C 9,10 Pst D 10,50 Gummersbach 6,30 Düsseldorf-Süd 6,30 Pst C 9,10 Pst D 10,50 Engelskirchen 6,30 Dllsseldorf-M iftn 6,30 Pst C 9,10 Pst D 10,50 Wiehl 6,30 Waldbröl 9,30 Preisstand: E IF \F -\ o \ -c \,)* Radevormwald Preisvergleich VRR-Tarif.xls

10 Tabelle 2 Pre isstufe n matrix Radevo rmwal d ; M onatsticket E rwac hseneff ic ket 2000 VRS-Tarif nacn Radevormwald Htlckeswagep Wipperfürth Wermelskirchen Marienheide von Ladevormwald 63,20 72,80e 72,84 111,00 111,00 nach Remscheid Schwelm/EnnepetaU Gevelsberg/Breckerfeld WuppertaFOst Wuppertal-West vrä- ant von Fladevorrnwald 72,80 72,80 72,80 111,00 vkr- anr VRR-Tarif unterstellt bis 3' ab von Radevormw. von Radevormw. Pst C 115,30 Pst C 115,30 PstC 115,30 Pst C 115,30 Pst D 136,65 Pst D 136,65 Pst D 136,65 Pst D 136,65 nacn Hagen Bochum Essen l)orfmtrncl NRW-Tailt von Fladavormwald 123,10 '182,90 176, vkk-lant VRR-Taraf unterstellt bie ab von Radevormw. von Radevormw. Pst C 115,30 Pst C 115,30 Pst C 115,30 Pst C Pst D 136,65 Pst D 136,65 Pst D 136,65 Pst D 136,65 Lindlar 111,00 Solingen 111,00 PstC 115,30 Fst D 136,65 Gummersbach 165,20 Langenfeld 165,20 Pst C 115,30 Pst D 136,65 Engelskirchen 165,20 Dtrsseldor{-Süd 165,20 Pst C 115,30 Pst D 136,65 Wiehl 165,20 Düsseldorf-Mitte 165,20 Pst C Pst D Waldbröl Preisstand: P -\ s \ -c Radevormwald Preisvergleich VRR-Tarif.xls

11 Tabelle 3 Preisstufenmatrix Radevormwald; MonatsTicket Erwachsene im Abofficket 2000 im Abo vrs- anl nach Radevormwald Htickeswagen Wipperfürth Wermel$kirchen Marienheide von Radevormwald 45,80 62,60 62,60 95,50 95,50 nach Remscheid Schwelm/Ennepetal/ Gevelsberg/Breckerfeld Wuppertal-Ost Wuppertal-West vlttt- ant vorl Radevormwald 62,60 62,60 62,60 95,50 VKK.l3flr VRR-Tärif unte]atellt bis ab von Radevormw. von Radevormw Pst C 98,01 Pst C 98,01 Pst C 98,01 Pst C 98,01 Pst D 116,73 Pst D 116,73 Pst D 116,73 PstD 116,73 nach Hagen Bochum Essen Dortmund NRW-Tarif von VRR. Tärif bis vrr-tarl? untenetsllt ab Radevormwaldvon Radevormw. von Radevörmw 100,90 149,80 144, C Pst C 98,01 Pst C 98,01 Pst C 98,01 Pst C Pst D 116,73 Pst D 116,73 Pst D 116,73 Pst D 1'16.73 Lindlar 95,50 Solingen 95,50 Pst C 98,01 Pst D 116,73 Gummersbach 't42joe Langenfeld 142,10 Pst C 98,01 Pst D 116,73 Engelskirchen 142,10 C Dtrsseldorf-Süd 142,10 E Pst C 98,01 Pst D 116,73 Wiehl 142,10 Düsseldorf-Mifte Pst C 98 O'l Pst D Waldbröl 171,90 Preisstand: ('.1, -t o' 's -c Radevormwald Preisverg leich VRR-Tarif.xls

12 Tabelle 4 Preisstufenmatrix Radevormwald; MonatsTicket Ausbildungsverkehr/YoungTicket VRS-Tarif nach Radevormwald Hückeswagen Wipperfürth Wermelskirchen Marienheide von Radevormwald 42,30 64,30 54,30 83,00 83,00 nach Remscheid Schwelm/Ennepetal/ Sevelsbe rg/breckerfe ld A/uppertal-Ost A/uppertal-West VRS-Tarif von VRR-Tarif bis VRR-Tarif unterstellt ab Radevormwaldvon Radevormw. von Radevormw. 54,30 54,30 54,30 83,00 Pst C 81,15 Pst C 81,15 PstC 81,15 Pst C 81,15 Psl D 85,85 Pst D 85,85 Pst D 85,85 Pst D 85,85 nach {agen 3ochum issen )ortmund NRW-Tartf vrt{-iant vt{{- I ant von uhterstellt bis ab 01.08,2008 Radevormwald von Radevormw. von Radevormw. 95,10 143, , PstC 81,15 PstC 81,15 PstC 81,15 PstC Pst D 85,85 Pst D 85,85 Pst D 85,85 Pst D 85,85 Lindlar 83,00 Solingen 83,00 Pst C 81,15 Pst D 85,85 Gummersbach 123,30,angenfeld 123,30 PstC 81,15 Pst D 85,85 Engelskirchen 123,30 )tlsseldorf-süd 123,30 PstC 81,15 Pst D 85,85 Wiehl 123,30 )üsseldorf-mitte 123,30 Pst C Pst D 85,85 Walclhröl ' Preisstand: S a Radevormwald Preisvergleich VRR-Tarif.xls \=' \t \F' d,t I ts I rj -\ o \ -c

13 Tabelle 5 Preisstufenmatrix Radevormwald; MonatsTicket Ausbildungsverkehr im Abo ($tarterticket)/youngtick6tplus VRS.Tafif nadh Radevormwald HückesWagen Wipperfllrth Wermelskirchen Marienheide von Rädevörmwald 37,20 47,50 47,54 72, nacn Remscheid Schwelm/Ennepetal/ Gevelsberg/Breckerfeld Wuppertal-Ost Wuppertal-We5t vrs.tarit von Radevormwald 47,50. 47,50 47,50C 72,30 vt(r- ant YKK-laflr untenstellt bis 3'l ab 01.08,2008 von Radevormw. von Radevormw. Pst C 66,96 Pst C 66,96 Pst C 66,96 Pst C 66,96 Pst D 71,18 PstD 71,18 Pst D 71,18 Pst D 71,18 nacn Hagen Bochum Essen I)ortrrtrrnd NRW-Terat von Radevormwald 78,00 vkk-tant VRR-Tarif unterutellt bi3 31, ab von Radevormw. von Radevormw. 17,1oe Pst C 66,96 112,20 Pst C 66, Pst C 66,96 Pst C 66,96 Pst D 71,18 Pst D 71,18 PstD71,18 Pst D 71,18 Lindlar 7234 Solingen 72,30C Pst C 66,96 Pst D 71,18 Gummersbach 107,40 Langenfeld 107,40 Pst C 66,96 Pst D 71,18 Engelskirchen 107,40 Dusseldorf-Süd 107,40 Pst C 66,96 Pst D 71,18 Wiehl 107,44 Dusseldorf-Mitte 107,40 Pst C Pst D Waldbröl Preisstand: \('r +o \, -$ }{ Radevofmwald Preisverg leich VRR-Tarif,xls

14 Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 der 20. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Tagesordnungspunkt: Platanen in der Ritter-von-Halt-Straße hier: Zusammenfassende Bewertung der Lösungsalternativen Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr beauftragt die Verwaltung, vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln, entsprechend Variante 3 die Platanen zu fällen und durch Feldahornbäume zu ersetzten. Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja nein noch nicht zu übersehen Kosten Produkt Haushaltsjahr Vorgesehen im Ergebnisplan Finanzplan Haushaltsmittel stehen zur Verfügung stehen nicht zur Verfügung Erläuterung: Auf Antrag der CDU Fraktion hatte der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr in seiner 19. Sitzung die Problematik der Platanen in der Ritter-von-Halt-Straße erörtert: Die Bäume sind in den letzten Jahren sehr gewachsen und verdunkeln teilweise Wohnungen der Anwohner. Durch die Wurzeln werden die Gehwegplatten und der Pflasterbelag der Stellplätze angehoben, was einen hohen Instandhaltungsaufwand nach sich zieht. Zudem ist der Arbeitsaufwand für die Entfernung des Laubes für die Anwohner hoch. Andererseits haben die Platanen eine wichtige Bedeutung für die Gestaltung des Wohnumfeldes und das Lokalklima in der Ritter-von-Halt-Str. Die Verwaltung stellt drei mögliche Varianten der Problemlösung einschließlich der finanziellen Auswirkungen für die nächsten 20 Jahre vor, im einzelnen sind dies: Variante 1: Erhalt der Bäume, turnusmäßiger Pflegeschnitt gemäß ZTV-Baumpflege und teilweise seitliche Einkürzung der Kronen, Sanierung des Gehweges und der Stellplätze mit Wurzelbrücken

15 Variante 2: Erhalt der Bäume, Kronenrückschnitt um ca. ein Drittel, Sanierung des Gehweges und der Stellplätze mit Wurzelbrücken Variante 3: Fällung der Bäume, Neupflanzung von Feldahorn-Bäumen einer Art, die das Pflaster nicht anheben, Sanierung des Gehweges und der Stellplätze Den geschätzten finanziellen Aufwand der dargestellten Alternativen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 1, die in der Sitzung ausführlich erläutert wird. Die Verwaltung empfiehlt die Umsetzung der Lösung 3. Bei einem Erhalt der Bäume sind die Kosten für die Sanierung des Gehweges und der Stellplätze durch Wurzelbrücken unwirtschaftlich. Durch eine Fällung der Bäume wird die durch die Baumwurzeln entstehende Problematik am wirtschaftlich günstigsten beseitigt. Die negative Wirkung auf das Wohnumfeld wird durch die Neupflanzung von Feldahorn-Bäumen allerdings erst mittel- bis langfristig kompensiert. Der Gehweg- und die Stellplätze werden im Rahmen der Straßenunterhaltung saniert. Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister Dez. III Technische Dienstleistungen Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum

16 To r t Stadt Radevormwald * Faeibereich Stadtplanung und Umwelt tlr,.l,.qz A Anlage zu TOP 5 Platanenbestand Ritter-von-Halt traße Variante I Einh./Baum Menge EinheitspreisGesamtpreis Kronenpfl ege gemäß ZTV-Baumpfl ege ,00 2.s20,00 Kronenpfl ege gemäß ZTV-Baumpfl ege und seitlicher Kronenrückschnitt zwischen 1,50 m und 2,50 m 2 255,00 510,00 Einbau Wuzelbrticken Gehweo , Einbau Wuzelbrücken Stellplätze , ,00 Entsoryung alte Platten 5,4 m2 17 7,00 642,60 Entsorgung altes Pflaster 7,2m2 17 6,00 734,40 Sanierung Gehweg 4,5 m , ,00 Sanierung Stellpatzflächen 6,5 m , ,00 Wiederholung Kronenpfl ege , ,00 Gesamtkosten bis Variante 2 Einh./Baum Menge EinheitspreisGesamtpreis Kronenrtickschnitt nrn ca. t/ Einbau Wuzelbrücken Gehweg , ,00 Einbau Wuzelbrücken Stellplätze , ,00 Entsorgung alte Platten 5,4 m2 17 7,00 642,60 Entsorgung altes Pflaster 7,2m' 17 6,00 734,40 Sanierung Gehweg 4,5 m , ,00 Sanierung Stellpatzfl ächen 6,5 rn , ,00 Wiederholung Kronenpfl ege , Gesamtkosten bis Variante 3 Einh./Baum Menge Einheitspreis Gesamtpreis Fällung der Platanen , ,00 Wuzelstock ausfräsen 17 90, ,00 Sanierung Gehweg 9,75 rn , ,50 9gdqru ng Stettpatzfl ächen 13 m , ,00 Neupflanzung von Feldanom (tapo St.tf.) , ,00 Kronenpflege 17 84, E,00 Gesamtkosten bis ,50 llg

17 Vorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 6 der 20. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr am zu Tagesordnungspunkt Nr. der 19. Sitzung des Rates am Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Tagesordnungspunkt: Satzung über die Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald hier: Beschluss der Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern von Radevormwald und Aufhebung der Satzung vom Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Verkehr Rat Beschlussentwurf: Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und 86 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) beschließt der Rat der Stadt Radevormwald - den Erlass der Satzung über die Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald sowie zugleich - die Aufhebung der Satzung über die Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald vom Finanzielle Auswirkungen des Beschlusses: ja nein noch nicht zu übersehen Kosten Produkt Haushaltsjahr Vorgesehen im Ergebnisplan Finanzplan Haushaltsmittel stehen zur Verfügung stehen nicht zur Verfügung Erläuterung: Seit dem Ratsbeschluss über die Satzung Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald am sind die Anforderungen an entsprechende Gestaltungssatzungen durch die Verwaltungsgerichte in einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen präzisiert worden. Mit der vorliegenden Beschlussvorlage wird den in diesen Urteilen dargelegten Anforderungen Rechnung getragen.

18 Gleichzeitig werden die Voraussetzungen des Einfügens der Werbeanlagen in das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen sowie in das Straßen- und Platzbild des historischen Stadtkerns der Stadt Radevormwald konkretisiert. Die zulässigen Arten und Maße der Werbeanlagen werden transparent fixiert. Hierdurch wird dem Schutzzweck der Satzung entsprochen und zugleich die Übersichtlichkeit der Regelungen für Werbende und Anwohner gestärkt. Als Anlage 1 wird dieser Vorlage eine Synopse (Gegenüberstellung) der bisherigen Satzung vom zu der neuen Satzung beigefügt, aus der die Änderungen ersichtlich sind. Zudem liegt als Anlage 2 die Neufassung der Satzung über die Anlagen zur Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern Radevormwald bei. Federführendes Dezernat: Beteiligtes Dezernat: Der Bürgermeister Dez. III Technische Dienstleistungen Unterschrift Datum Unterschrift Datum Unterschrift Datum

19 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und 86 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Ziel der Satzung 1 Ziel der Satzung Das Erscheinungsbild des historischen Stadtkerns Radevormwald wird geprägt durch eine Vielzahl an Baudenkmälern und erhaltenswerter Bauten mit Stilmerkmalen der Bergischen Bauweise aus der Zeit bis 1830, der neubergischen Bauweise im Stil des schlichten Traditionalismus aus der Wiederbelebungsphase Bergischer Bauweise kurz vor 1900 sowie durch im Stil des Späthistorismus der Jahrhundertwende errichtete Wohn- Geschäftsbauten und durch eine vom historischen Parzellenmuster her geprägte kleinteilige Maßstäblichkeit der Bebauung. Zum historischen Erscheinungsbild gehört ferner die Orts- und Straßensilhouette mit raumerschließenden Sichtbeziehungen. Ziel dieser Satzung ist es, die historische Eigenart des Orts- und Straßenbildes zu wahren und durch geeignete Maßnahmen eine positive Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten weiterzuentwickeln. Die getroffenen Regelungen sollen dazu beitragen, dass Veränderungen oder Eingriffe vermieden werden, die das charakteristische Orts- und Straßenbild beeinträchtigen würden. Die Stadtverwaltung ist gehalten, das Ziel der Satzung vorrangig durch sachgerechte Beratung und nur äußerstenfalls durch Anwendung der einzelnen Satzungsbestimmungen sicherzustellen. Satzung vom Neufassung Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und 86 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Das Erscheinungsbild des historischen Stadtkerns Radevormwald wird geprägt durch eine Vielzahl an Baudenkmälern und erhaltenswerter Bauten mit Stilmerkmalen der Bergischen Bauweise aus der Zeit bis 1830, der neubergischen Bauweise im Stil des schlichten Traditionalismus aus der Wiederbelebungsphase Bergischer Bauweise kurz vor 1900 sowie durch im Stil des Späthistorismus der Jahrhundertwende errichtete Wohn- Geschäftsbauten und durch eine vom historischen Parzellenmuster her geprägte kleinteilige Maßstäblichkeit der Bebauung. Zum historischen Erscheinungsbild gehört ferner die Orts- und Straßensilhouette mit raumerschließenden Sichtbeziehungen. Ziel dieser Satzung ist es, die historische Eigenart des Orts- und Straßenbildes zu wahren und durch geeignete Maßnahmen eine positive Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten weiterzuentwickeln. Die getroffenen Regelungen sollen dazu beitragen, dass Veränderungen oder Eingriffe vermieden werden, die das charakteristische Orts- und Straßenbild beeinträchtigen würden. Die Stadtverwaltung ist gehalten, das Ziel der Satzung vorrangig durch sachgerechte Beratung und nur äußerstenfalls durch Anwendung der einzelnen Satzungsbestimmungen sicherzustellen. 2 Räumlicher Geltungsbereich 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Bereich der historischen Innenstadt Radevormwald mit den folgenden Straßen: Die Altstadt umgrenzend mit der Hohenfuhrstraße im Norden, den Beginn der Uelfe- und Blumenstraße sowie die Kaiserstraße im Osten, die Grabenstraße im Süden und die Kaiserstraße im Westen. Ferner innerhalb der Altstadt: Blumenstraße von Nr. 2 bis Nr. 9, Burgstraße, Grabenstraße, Hohenfuhrstraße, Kaiserstraße von Nr. 37 bis Nr. 132, Kottenstraße, Markt, Nordstraße, Uelfestraße Nr. 2, Oststraße, Schützenstraße, Südstraße und Weststraße von Nr. 1 bis Nr. 17. Die Abgrenzung der historischen Innenstadt Radevormwald ist dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen, sie entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung. Diese Satzung gilt für den Bereich der historischen Innenstadt Radevormwald mit den folgenden Straßen: Die Altstadt umgrenzend mit der Hohenfuhrstraße im Norden, den Beginn der Uelfe- und Blumenstraße sowie die Kaiserstraße im Osten, die Grabenstraße im Süden und die Kaiserstraße im Westen. Ferner innerhalb der Altstadt: Blumenstraße von Nr. 2 bis Nr. 9, Burgstraße, Grabenstraße, Hohenfuhrstraße, Kaiserstraße von Nr. 37 bis Nr. 132, Kottenstraße, Markt, Nordstraße, Uelfestraße Nr. 2, Oststraße, Schützenstraße, Südstraße und Weststraße von Nr. 1 bis Nr. 17. Die Abgrenzung der historischen Innenstadt Radevormwald ist dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen, sie entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung. 3 Sachlicher Geltungsbereich 3 Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich der Satzung umfasst alle in 4 näher bezeichneten Werbeanlagen sowie Warenautomaten. Die Satzung gilt insoweit für die Änderung Der sachliche Geltungsbereich der Satzung umfasst alle in 4 näher bezeichneten Werbeanlagen sowie Warenautomaten. Die Satzung gilt insoweit für die Änderung 1

20 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung und die Anbringung von Werbeanlagen und Warenautomaten, wenn diese geeignet sind, das schutzwürdige Erscheinungsbild oder den künstlerischen, kulturhistorischen oder besonderen städtebaulichen Aussagewert im näher bezeichneten Bereich und Einzelobjekte sowie die beabsichtigte Gestaltung des historischen Stadtkerns zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die in der Satzung konkretisierten Anforderungen nicht erfüllt sind. Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Satzung vom Neufassung und die Anbringung von Werbeanlagen und Warenautomaten, wenn diese geeignet sind, das schutzwürdige Erscheinungsbild oder den künstlerischen, kulturhistorischen oder besonderen städtebaulichen Aussagewert im näher bezeichneten Bereich und Einzelobjekte sowie die beabsichtigte Gestaltung des historischen Stadtkerns zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die in der Satzung konkretisierten Anforderungen nicht erfüllt sind. Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. 4 Begriff der Werbeanlage 4 Begriff der Werbeanlage Als Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen. Ladeninneneinrichtungen bleiben davon ausgenommen. 5 Werbung an der Stätte der Leistung 5 Anzeigepflicht Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig auf der den Geschäftsstraßen zugewandten Seiten und auf Grundstücksflächen nur, wenn die Stätte der Leistung nicht weiter als 10 m von öffentlichen Verkehrsräumen entfernt ist und zu diesen offenliegt. Ausnahmen können gestattet werden, wenn erhebliche öffentliche Interessen für befristete Veranstaltungen (Schlussverkäufe u. a.) vorliegen und an vorübergehend aufgestellten Bauzäunen. Als Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen. Ladeninneneinrichtungen bleiben davon ausgenommen. Alle Werbeanlagen sind soweit sei nicht nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind anzeigepflichtig. 6 Unzulässige Arten von Werbeanlagen 6 Allgemeine Anforderungen Als Werbeanlagen sind ausgeschlossen: 1) Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht. 2) Ausgeschlossen sind ferner Spannbänder und Werbefahnen, soweit sie nicht für besonders genehmigte Veranstaltungen, Schluss- und Ausverkäufe für den Zeitraum ihrer Veranstaltung (gem. 65 Abs. 1 Nr. 34 BauO NW) genehmigungsfrei sind. 3) Großflächig wirkende Werbeeinrichtungen (Plakattafeln) über 3 m². 4) Zettel- und Bogenanschläge außerhalb der hierfür zugelassenen Werbeträger. Als zugelassener Werbeträger gelten Litfass-Säulen und genehmigte Informationseinrichtungen wie Schaukästen, Säulen (auch beweglich) und Vitrinen. (1) Werbeanlagen und Warenautomaten an und vor Gebäuden sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart einfügen in: das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßen- und Platzbild. Dies gilt auch für bundeseinheitlich verwendete und registrierte Waren und Firmenzeichen sowie für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung. (2) Grundsätzlich dürfen Werbeanlagen nicht die architektonische Gliederung baulicher Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. 2

21 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung Satzung vom Neufassung Die architektonische Gliederung wird durch vertikale und horizontale Elemente (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt werden. Der Abstand zwischen der Werbeanlage und den entsprechenden Gliederungselementen, wie Gesimse, Faschen, Lisenen, muss mindestens 0,10 m betragen. (3) Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen, auch dann nicht, wenn die Erdgeschosse benachbarter Gebäude die gleiche Nutzung enthalten. (4) Für jedes ausgeübte Gewerbe bzw. jeden Dienstleistungsanbieter innerhalb eines Gebäudes sind höchstens zwei Werbeanlagen auf der Fassadenseite (Schaufensterseite) zulässig. (5) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind im Hinblick auf eine harmonische Einfügung in das Fassaden- und Straßenbild in Form, Gestaltung, Material und Beleuchtungsart aufeinander abzustimmen. (6) Schriftzüge dürfen nur waagerecht und einzeilig angebracht werden. (7) Schriftzüge im Bereich der Vordächer werden nur zugelassen, wenn diese in die Vordachblende integriert werden und ein Höhenmaß von 0,40m nicht überschreiten. (8) Hinweisschilder auf Beruf und Wohnung sind an Häusern und Einfriedungen nur bis zu einer Größe von 0,2 qm (entspricht einem Schild in der Größe von 40 x 50 cm), je Einzelschild und 1,0 qm Fläche der Gesamtbeschilderung zulässig. (9) Werbebanner und Werbefahnen sind, soweit sie nicht für besonders genehmigte Veranstaltungen, Schlussverkäufe für den Zeitraum ihrer Veranstaltung (gem. 65 Abs. 1 Nr. 34 BauO NW) genehmigungsfrei sind, ausgeschlossen. (10) Zettel- und Bogenanschläge sind außerhalb der hierfür bestimmten Werbeträger ausgeschlossen. (11) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Werbeanlagen für Sonderverkäufe für die Dauer von höchstens einem Monat a) wegen einer Geschäftseröffnung b) wegen eines Geschäftsjubiläums c) wegen eines Schadensereignisses d) wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes 3

22 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung Satzung vom Neufassung e) wegen Baumaßnahmen, die eine Einrüstung erfordern und die Sichtbarkeit des Geschäftes erheblich beeinträchtigen, für die Dauer der Beeinträchtigung, f) im Übrigen für Sonderaktionen für die Dauer von höchstens einem Monat je Kalenderjahr, 2. je Gaststätte jeweils ein Logo für Brauereiwerbung. Dieses darf einen Durchmesser von 25 cm nicht überschreiten. 3. Werbemaßnahmen an Baugerüsten für den notwendigen Zeitraum einer Sanierung a) als Eigenwerbung bis zu 12 m² für die Vermietung oder den Verkauf eines Gebäudes, b) für die am Bau beteiligten Firmen, in einer maximalen Größe von jeweils 1 m². Die Werbeschilder der einzelnen Firmen sind gebündelt an einer Stelle im Bereich bis zum 1. Obergeschoss unterzubringen oder c) als Fremd- bzw. Sponsorenwerbung für die Dauer der Baumaßnahme, wenn sie folgende Kriterien erfüllt die Fremdwerbung muss sich auf eine textliche Werbung mit einer maximalen Schrifthöhe von 80 cm beschränken, am Gerüstvorhang muss die dahinterliegende Fassade abgebildet werden und es muss ein Gesamtkonzept vorgelegt werden, das sämtliche Werbemaßnahmen am Baugerüst beinhaltet. 7 Unzulässige Standorte von Werbeanlagen 7 Anbringungsorte von Werbeanlagen (1) Unzulässig sind Werbeanlagen: an und auf öffentlichen Grünflächen, an Bäumen und innerhalb von Baumgruppen; an durch Erker, Balkonen, Brüstungen, Loggien, Gesimsen u. a. gegliederten Fassadenflächen; an Türen und Toren sowie an Fensterläden; an Brandwänden und Giebeln; auf, an oder in Dachflächen; an Einfriedungen und in Vorgärten. (2) Schaufenster und sonstige Fenster dürfen weder großflächig zugeklebt, noch zugestrichen oder zugedeckt werden. Eine Großflächigkeit liegt dann vor, wenn mehr als ¼ der Glasfläche verdeckt ist. Das gilt nicht für kurzfristige Sonderveranstaltungen. (1) Werbeanlagen sind grundsätzlich nur an den Gebäudefassaden zulässig, an denen sich Schaufenster befinden. (2) Werbeanlagen dürfen grundsätzlich mit ihrer Oberkante nur bis 0,20 m unter der Unterkante der Fenstereinfassung oder der Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses (Brüstungsoberkante) reichen. Abweichungen davon können an Geschäftshäusern zugelassen werden, wenn eine Errichtung der Werbeanlage für Nutzer der Obergeschosse im Erdgeschossbereich nicht möglich ist und die Fassadengestaltung es zulässt. Die Werbeanlagen müssen dann als unbeleuchtete Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 0,40 m und einer maximalen zusammenhängenden Breite von 3,00 m ausgeführt werden. Eine Belegung von mehr als zwei übereinander liegenden Brüstungsbereichen des Gebäudes ist nicht zulässig. (3) Unzulässig sind Werbeanlagen auf, an oder in: a) Ruhebänken und Papierkörben, Pflanzgefäßen, Pergolen, 4

23 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung Satzung vom Neufassung b) Einfriedungen, Toren und Türen mit Ausnahme von Hinweisschildern (Beschriftungen, Zeichen) auf Beruf und Gewerbe bis zu einer Größe von 0,25 qm, sofern sie nach Umfang und Darstellung nicht verunstaltend wirken, c) Mauern, Außentreppen, Geländern, Masten aller Art d) Vorgärten, öffentlichen und privaten Grünflächen, im Straßenbegleitgrün, e) Bäumen und innerhalb ihrer Kronentraufbereiche, Böschungen, Uferbefestigungen, f) Erkern, Balkonen, Loggien, Fensterläden, Jalousien bzw. Rollläden, Brüstungen sowie vor Gesimsen und an anderen gliedernden Bauteilen, g) Brücken aller Art, h) Flächen von Straßen, Dächern, Türmen, Schornsteinen, i) geschlossenen Wandflächen, wie Brand-/ Giebelwänden, auf unbebauten Flächen von Grundstücken sowie Bauzäunen, mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der Bauausführung Beteiligten 8 Flachwerbeanlagen 8 Werbeanlagen auf Fassadenflächen - Flachwerbeanlagen (1) Flachwerbeanlagen sind ganzflächig parallel zur Fassade anzubringen. Sie dürfen nur unterhalb der Unterkante der Fenster (Brüstungslinie) des 1. Obergeschosses angebracht werden. Ihre Maximalgröße darf an historischen Bauten (erhaltenswerte Bausubstanz) nicht mehr als 1/12 und an sonstigen Bauten nicht mehr als 1/8 der Wandfläche (B:H) des Gebäudes oder eines Fassadenabschnittes (9,0 m Frontbreite) betragen. Die Höhe der Buchstaben/des Schriftzuges/des Trägers darf 0,40 m nicht überschreiten. 8 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) An denkmalgeschützten Bauten dürfen an der Stätte der Leistung Flachwerbungen nur als waagerechte Schriftzüge in Form von einzelnen Buchstaben, Schriftzügen und Firmenemblemen, ohne hinterlegtes Transparent bzw. ohne hinterlegten, durchlaufenden Träger als großflächige Platte, angebracht werden. Die Höhe der Buchstaben/des Schriftzuges darf 0,40 m nicht überschreiten. (1) Flachwerbeanlagen sind ganzflächig parallel zur Fassade anzubringen. Sie dürfen mit ihrer Oberkante nur bis 0,20 m unter der Unterkante der Fenstereinfassung oder der Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses (Brüstungsoberkante) reichen. (2) Ihre Maximalgröße darf an historischen Bauten (erhaltenswerte Bausubstanz) nicht mehr als 1/12 und an sonstigen Bauten nicht mehr als 1/8 der Wandfläche (B:H) des Gebäudes oder eines Fassadenabschnittes (9,0 m Frontbreite) betragen. (3) Flachwerbungen dürfen nur als waagerechte Schriftzüge in Form von einzelnen Buchstaben, Schriftzügen und Firmenemblemen, ohne hinterlegtes Transparent bzw. ohne hinterlegten, durchlaufenden Träger als großflächige Platte, angebracht werden. Die Höhe der Buchstaben/des Schriftzuges darf 0,40 m nicht überschreiten. (3) Flachwerbeanlagen müssen (4) Flachwerbeanlagen müssen a) von den prägenden Vorsprüngen in der Fassade (Erker etc.) einen seitlichen Abstand von mindestens dem 1 ½ fachen Maß der Schrifthöhe wahren; b) von den Gebäudekanten mindestens einen Abstand von 0,20 m einhalten; c) von den Geschossgesimsen und Lisenen einen Abstand von mindestens 0,10 m - jeweils in der Fassade gemessen - einhalten. a) von den prägenden Vorsprüngen in der Fassade (Erker etc.) einen seitlichen Abstand von mindestens dem 1 ½ fachen Maß der Schrifthöhe wahren; b) von den Gebäudekanten mindestens einen Abstand von 0,20 m einhalten; die Werbung darf die Außenkanten der äußeren Fenster jedoch nicht überragen. c) von den Geschossgesimsen und Lisenen einen Abstand von mindestens 0,10 m - jeweils in der Fassade gemessen - einhalten. 5

24 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung Satzung vom Neufassung 9 Auslegerwerbungen 9 Werbeanlagen senkrecht zur Fassade Werbeausleger (1) Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen (Steckschilder, Hänge- und Stecktransparente und dergleichen) dürfen nur bis zur Unterkante der Fenster (Brüstungslinie) des 1. Obergeschosses angebracht werden. (2) Ausleger dürfen bei einem Wandabstand von mindestens 0,10 m nicht mehr als 0,80 m ausladen. Sie müssen mindestens 0,80 m von der Senkrechten der Fahrbahnkante entfernt sein. (3) Die Ansichtsfläche einer winklig angebrachten Werbeanlage darf 1,00 m², ihre Konstruktionsbautiefe darf 0,25 m nicht überschreiten. Auslegerwerbungen in Form von Würfeln, Pyramiden, Prismen oder ähnlichen Körpern sind unzulässig. Eine Auslegerwerbung kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie einheitlich gestaltet ist. (1) Winklig zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen (Steckschilder, Hänge- und Stecktransparente und dergleichen) dürfen mit ihrer Oberkante nur bis 0,20 m unter der Unterkante der Fenstereinfassung oder der Fenstersohlbank des 1. Obergeschosses (Brüstungsoberkante) reichen. (2) Ausleger dürfen bei einem Wandabstand von mindestens 0,10 m nicht mehr als 0,80 m ausladen. Sie müssen mindestens 0,80 m von der Senkrechten der Fahrbahnkante entfernt sein. (3) Die Ansichtsfläche einer winklig angebrachten Werbeanlage darf 1,00 m², ihre Konstruktionsbautiefe darf 0,25 m nicht überschreiten. Auslegerwerbungen in Form von Würfeln, Pyramiden, Prismen oder ähnlichen Körpern sind unzulässig. Eine Auslegerwerbung kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie einheitlich gestaltet ist. 10 Werbung auf Schaufenstern/ Fenstern (1) Dauerhafte Produkt- und Firmenwerbung auf Fensterscheiben darf nur mit zurückhaltender Farbgebung und nur bis 20 % der einzelnen Schaufensterscheibe angebracht werden. Vollflächige Schaufensteraufkleber sind unzulässig. Ein Bekleben aus Anlass einer zeitlich auf 4 Wochen begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Räumungsaktion, Jubiläum o.ä.) ist erlaubt. (2) Das Auf- und Einstellen von Werbeplakaten, Transparenten usw. oberhalb des Erdgeschosses und an den Scheiben der oberen Geschosse ist nicht gestattet. 10 Beleuchtung und Farbe von Werbeanlagen 11 Beleuchtung und Farbe von Werbeanlagen (1) Grelle und fluoreszierende Farben sind nicht gestattet. (2) Blink- und Wechsellichter sind unzulässig. (1) Grelle und fluoreszierende Farben sind nicht gestattet. Zulässige Farben für Werbeanlagen und deren Beschriftungen sind ausschließlich: helle Farben wie RAL 9001 bis RAL 9003, RAL 9010 und RAL 9018, beige wie RAL 1013 bis RAL 1015, dunkle Farben (grau bis anthrazit) wie RAL 7011 bis RAL 7047 und aufgehellte Farben mit einem Helligkeitsbeiwert über 10%. Die Farben aller Werbeanlagen eines Gebäudes müssen farblich aufeinander und auf die Gebäudefarbe selbst abgestimmt sein. (2) Das Anstrahlen von Werbeanlagen mit statischem weißlichem oder gelblichem Licht ist zulässig. Eine blendende Wirkung ist zu vermeiden. (3) Unzulässig sind insbesondere Lauf-, Wechsel-, Blinklichtschaltungen. Hierzu zählen auch Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlage, Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und Lichtintensität 6

25 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung Satzung vom Neufassung wechseln, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht. (4) Das technische Zubehör für Lichtwerbung, wie zum Beispiel die Kabelführung, ist unsichtbar anzubringen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, muss es einen dem Untergrund entsprechenden Farbanstrich erhalten. (5) Flächige Leuchtkästen sind nicht zulässig. 11 Warenautomaten und Schaukästen 12 Warenautomaten und Schaukästen (1) Warenautomaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, dürfen an Gebäuden unter 9,0 m Frontbreite nur einzeln, bei größeren Frontbreiten auch in aufeinander abgestimmten Gruppen an den Wänden und Pfeilern im Erdgeschoss angebracht werden, wenn sie in einer engen räumlichen und sachlichen Beziehung zu einem Verkaufs- und Dienstleistungsbetrieb stehen. (2) Warenautomaten dürfen nur angebracht werden, wenn die statische Funktion von Mauern und Pfeilern auch optisch klar erkennbar bleibt. Außer an schutzwürdigen oder erhaltenswerten Bauten können sie so tief in die Fassade eingelassen werden, dass sie mit der Gebäudefront bündig abschließen. Ist das aus konstruktiven Gründen nicht möglich, dürfen Warenautomaten ausnahmsweise bis 0,25 m ausladen. (3) An Eckgebäuden soll ein Abstand von mindestens 1,00 m von der Ecke freigehalten werden. Für die Anbringungen an Gebäudepfeilern ist beiderseits ein gleichgroßer Streifen von mindestens 1/6 der Pfeilerbreite freizuhalten. Gebäudepfeiler unter 0,50 m Breite sind freizuhalten. (1) Warenautomaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, dürfen an Gebäuden unter 9,0 m Frontbreite nur einzeln, bei größeren Frontbreiten auch in aufeinander abgestimmten Gruppen an den Wänden und Pfeilern im Erdgeschoss angebracht werden, wenn sie in einer engen räumlichen und sachlichen Beziehung zu einem Verkaufs- und Dienstleistungsbetrieb stehen. (2) Warenautomaten dürfen nur angebracht werden, wenn die statische Funktion von Mauern und Pfeilern auch optisch klar erkennbar bleibt. Außer an schutzwürdigen oder erhaltenswerten Bauten können sie so tief in die Fassade eingelassen werden, dass sie mit der Gebäudefront bündig abschließen. Ist das aus konstruktiven Gründen nicht möglich, dürfen Warenautomaten ausnahmsweise bis 0,25 m ausladen. (3) An Eckgebäuden soll ein Abstand von mindestens 1,00 m von der Ecke freigehalten werden. Für die Anbringungen an Gebäudepfeilern ist beiderseits ein gleichgroßer Streifen von mindestens 1/6 der Pfeilerbreite freizuhalten. Gebäudepfeiler unter 0,50 m Breite sind freizuhalten. 12 Bestehende Werbeanlagen 13 Aufgabe der Zweckbestimmung/ Bestehende Werbeanlagen (1) Ungenutzte und verrottete Werbeanlagen sind einschließlich Befestigungsvorrichtungen zu entfernen. Die sie tragenden Wandflächen o. ä. sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (2) Bestehende Werbeanlagen sind bei Besitzer- oder Nutzerwechsel oder bei Fassadensanierungs- oder - modernisierungsmaßnahmen den Anforderungen dieser Satzung anzupassen. (1) Werbeanlagen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich aller Befestigungsvorrichtungen zu entfernen. Baufällige oder durch Witterungseinflüsse unansehnliche Werbeanlagen und Warenautomaten sind entweder Instandzusetzen oder zu entfernen. Bei der Entfernung von Werbeanlagen und Warenautomaten sind die tragenden Gebäudeteile/ Wandflächen o. ä. in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. (2) Bestehende Werbeanlagen sind bei Besitzer- oder Nutzerwechsel oder bei Fassadensanierungs- oder - modernisierungsmaßnahmen den Anforderungen dieser Satzung anzupassen. (3) Arbeiten an Werbeanlagen, die zu einem geänderten Erscheinungsbild der Werbeanlage führen, sind entsprechend 5 anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. 7

26 Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern der Stadt Radevormwald - Synopse Bisherige Fassung - Neufassung Satzung vom Bisherige Fassung 13 Befreiungsmöglichkeiten 14 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung kann im Einzelfall befreit werden, wenn die Anwendung dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung städtebaulich vertretbar und mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar ist. Zu diesem Zweck ist das Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege herzustellen. Vorbild- oder Berufungsfälle dürfen nicht entstehen. Satzung vom Neufassung Von den Vorschriften dieser Satzung kann im Einzelfall eine Abweichung zugelassen werden, wenn die Anwendung dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung städtebaulich vertretbar und mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar ist. Zu diesem Zweck ist das Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege herzustellen. Als Abweichungen, die mit öffentlichen Belangen vereinbar sind, können daher Werbeanlagen mit besonderer künstlerischer Gestaltung und/oder Eigenart zugelassen werden, wenn sie sich harmonisch in das Fassaden- und Straßenbild einfügen. Abweichungen können auch für zeitlich begrenzte Werbungen für politische, kulturelle, kirchliche, sportliche und ähnliche Veranstaltungen zugelassen werden. Die Stadt kann im Einzelfall über die vorgenannten Bestimmungen hinaus die Anbringung und die Nutzung von Werbeanlagen, Warenautomaten und Schaukästen beschränken oder unterbinden, wenn ihre Gestaltung mit den Zielen der Satzung nicht in Einklang zu bringen ist. Vorbild- oder Berufungsfälle dürfen nicht entstehen. 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach 84 Abs. 1 Nr. 21 Landesbauordnung NW, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen der 4 bis 12 dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. 15 Inkrafttreten 16 Inkrafttreten Diese örtliche Bauvorschrift über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der o. g. Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder Ordnungswidrig handelt nach 84 Abs. 1 Nr. 21 Landesbauordnung NW, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt oder durchführen lässt, die nicht den Anforderungen der 4 bis 12 dieser örtlichen Bauvorschrift entspricht. Diese Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern von Radevormwald tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit diesem Tage tritt die Satzung über Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im historischen Stadtkern von Radevormwald vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht 8

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