Gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten. Weimarer Baurechtstage /
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- Mona Kranz
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1 Gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten Weimarer Baurechtstage / Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße München 1
2 1. Überblick Grundlagen Voraussetzungen der Gesamtschuld Rechtsfolgen der Gesamtschuld Gesamtschuldverhältnisse im Baurecht Ausgleichsanspruch nach 426 Abs. 1 BGB Ausgleichsanspruch nach 426 Abs. 2 BGB Umfang des Ausgleichsanspruchs Störungen des Haftungsausgleichs 2
3 2. Grundlagen bei Baumängeln häufig konkurrierende Verpflichtung mehrerer Schuldner: ausgeprägte arbeitsteilige Erstellung: Bauvorhaben wird im Zusammenwirken vieler Baubeteiligter mit dem gemeinsamen Ziel, das Bauwerk vertragsgerecht und funktionstauglich zu erstellen, ausgeführt haftungsrechtliches Prinzip der Äquivalenz aller haftungsbegründenden Umstände 3
4 2. Grundlagen spezifische werkvertragliche Regelungen der Mängelhaftung: verschuldensunabhängige Erfolgshaftung Verpflichtung zu funktionstauglicher Leistung Bedenken- und Hinweispflicht 4
5 3. Voraussetzungen der Gesamtschuld Jeder der Schuldner ist zur ganzen Leistung verpflichtet, der Gläubiger kann sie aber nur einmal fordern Anspruch richtet sich gegen mehrere Schuldner eine Leistung: Gläubiger darf Leistung nur einmal fordern Identität des Leistungsinteresses: ausreichend, wenn Schuld demselben Zweck dient, Zusammenwirken der Baubeteiligten als Zweckgemeinschaft Gleichartigkeit der Verpflichtung nicht erforderlich: z.b. Nacherfüllung oder Schadensersatz gleichstufige (gleichrangige) Verpflichtung 5
6 3. Voraussetzungen der Gesamtschuld BGH, Beschl. v GSZ 1/64, NJW 1965, 1175 Der Architekt schuldet hiernach, solange nicht Leistungsstörungen den Inhalt der Verpflichtungen verändern, im Sinne des 421 BGB etwas anderes als der Unternehmer. Dadurch, dass der eine - Architekt oder Bauunternehmer - die von ihm geschuldete Leistung bewirkt, erfüllt er nicht die Verbindlichkeiten des anderen. Architekt und Bauunternehmer sind deshalb, soweit es sich um die Errichtung des Bauwerkes handelt, keine Gesamtschuldner. 6
7 3. Voraussetzungen der Gesamtschuld BGH, Beschl. v GSZ 1/64, NJW 1965, 1175 Architekt und Bauunternehmer sind dagegen Gesamtschuldner, wenn sie beide wegen eines Mangels am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld wegen Nichterfüllung nach 635 BGB haften. Wie dem auch sei, so ist doch hier das, was Architekt und Bauunternehmer schulden, auch dann nicht etwas gänzlich Verschiedenes, wenn der Architekt Geldersatz zu leisten und der Bauunternehmer nachzubessern hat. 7
8 3. Voraussetzungen der Gesamtschuld BGH, Urteil vom VII ZR 23/66, NJW 1969, 653: Bei dieser Rechtslage sind die Klägerin und der Beklagte als ausgleichspflichtige Gesamtschuldner anzusehen. Sie schuldeten nicht etwas gänzlich Verschiedenes, wenn der Bauherr den Beklagten nach 635 BGB auf Schadensersatz belangen konnte und zugleich gegen die Klägerin Ansprüche aus 4 Nr. 7 VOB/B hatte, die ebenfalls auf Schadensersatz gehen konnten. Beide Ansprüche liegen hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit. 8
9 3. Voraussetzungen der Gesamtschuld BGH, Urteil vom VII ZR 23/66, NJW 1969, 653: Die Ausgleichspflicht im Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer kann nicht davon abhängig sein, welche Rechte aus den BGB oder den entsprechenden Bestimmungen der VOB der Bauherr gegen den Bauunternehmer geltend gemacht hat. Wenn also beide wegen eines Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn haften und die Leistung des einen dem anderen wenigstens teilweise zugute kommen kann, dann sind sie insoweit Gesamtschuldner. 9
10 3. Voraussetzungen der Gesamtschuld BGH, Urteil vom VII ZR 23/66, NJW 1969, 653: In Bezug auf die Erfüllung dieser Verbindlichkeit besteht zwischen ihnen eine rechtliche Zweckgemeinschaft. Der Zweck dieser Gemeinschaft ist, dass Architekt und Bauunternehmer jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Mangels einzustehen haben, den der Bauherr dadurch erlitten hat, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. 10
11 4. Rechtfolgen der Gesamtschuld 421 BGB: der Gläubiger kann sich nach seinem Belieben an den einen oder den anderen GS halten Verlagerung des Prozess- und Insolvenzrisikos auf die Schuldner er kann aber die Leistung nur einmal fordern jeder GS haftet auf die gesamte Leistung Leistung des einen befreit auch den anderen ( 422 Abs. 1 BGB) - Ausgleichsanspruch gem. 426 I und II BGB 11
12 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht Bauplanender Architekt und AN Haftung beider wegen desselben Mangels Architekt ist Erfüllungsgehilfe des AG Haftungsanteil des AN ist von vornherein im Verhältnis zum AG gekürzt Gesamtschuld besteht nur im Umfang der gemeinsamen Quote Haftungsreduzierung bestimmt auch Innenverhältnis der GS Insolvenzrisiko des Erfüllungsgehilfen bleibt beim Gläubiger 12
13 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht Bauplanender Architekt und AN Inanspruchnahme des AN auf Nacherfüllung: AN hat ggü. AG Anspruch auf Kostenzuschuss in Höhe des Mitverursachungsanteils des AG bzw. seines Erfüllungsgehilfen (BGH, BauR 1984, 395; 1984, 401) außerprozessual: AN hat Anspruch auf Absicherung des Kostenzuschusses durch Sicherheitsleistung Klage auf Nacherfüllung: Anspruch auf Zuschusszahlung zur Nacherfüllung 13
14 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht Bauüberwachender Architekt und AN gesamtschuldnerische Haftung (BGH, IBR 2007, 571) AG trifft gegenüber AN weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit, AN zu überwachen AG setzt bauüberwachenden Architekt im eigenen Interesse (Qualitätskontrolle) ein, daher ist bauüberwachender Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des AG Pflichtverletzungen des bauüberwachenden Architekten im Verhältnis zum AG mindern daher die Haftung des AN nicht 14
15 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht Bauplanender und bauüberwachender Architekt bauplanender und bauüberwachender Architekt sind GS bauplanender Architekt ist im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten Erfüllungsgehilfe des AG, daher Zurechnung des Mitverschuldens des bauplanenden Architekten (BGH, IBR 2009, 92) bauüberwachender Architekt ist im Verhältnis des AG zum bauplanenden Architekten nicht Erfüllungsgehilfe des AG (BGH v VII ZR 182/87, ibr-online) 15
16 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht Architekt und Sonderfachmann Architekt haftet neben dem Sonderfachmann für Mängel, wenn er Fehler des Sonderfachmanns übersieht, die er aufgrund seines allgemeinen Fachwissens hätte bemerken müssen der Architekt muss sich, soweit sein Fachwissen reicht, vergewissern, dass der Sonderfachmann von zutreffenden Vorgaben ausgegangen ist 16
17 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht Sonderfachmann und Sonderfachmann Sonderfachmann und Sonderfachmann sind GS, soweit sich die Vertragspflichten und deren Schutzzwecke decken übernimmt Statiker die vom Bodengutachter vorgeschlagene falsche Gründung und führt dies zu Schäden am Nachbargebäude, überschneiden sich die Pflichten, eine einwandfreie Gründung zu ermitteln 17
18 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht AN und AN AN schulden jeweils unterschiedliche Erfolge, deren Zweck auf die Erfüllung selbständiger Interessen des AG gerichtet sind, weshalb eine gesamtschuldnerische Haftung für die Erfüllungsansprüche ausgeschlossen ist kein Gesamtschuldverhältnis, wenn sich die Leistungen und auch die Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden (BGH, BauR 1975, 130, 131) 18
19 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht AN und AN können die Mängel beider Werke isoliert, d.h. ohne den Mangel des jeweils anderen Werks zu beheben, beseitigt werden, fehlt es an einer Grundvoraussetzung der Gesamtschuld BGH, IBR 2008, 79: AG muss dem AN Nacherfüllung durch Änderung der mangelhaften Vorleistung ermöglichen 19
20 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht AN und AN BGH, BauR 2003, 1379: gleichstufige Verbundenheit der beiden AN im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht, gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt; in diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet (Rohbauer und Putzer: Risse im Putz, Auftragen eines zusätzlichen Putzes als einzige Sanierungsmöglichkeit) Untrennbarkeit der Beseitigung der Mängel von Vor- und Nacharbeiten: eine Leistung 20
21 5. Gesamtschuldnerverhältnisse im Baurecht AN und AN BGH, BauR 2003, 1379: bei inhaltlich sich überlagernder Gewährleistungspflicht kann der zunächst in Anspruch genommene AN nicht die Kosten der Sanierung tragen, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein; Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach 426 Abs. 1 BGB 254 BGB anzuwenden und damit dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden 21
22 6. Ausgleichsanspruchs nach 426 Abs. 1 und 2 BGB 426 Abs. 1 BGB Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 426 Abs. 2 BGB Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. 22
23 6. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB 426 I BGB: jeder GS kann von dem anderen Ausgleich in Höhe des Anteils seiner Mitverantwortung verlangen Anspruch ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit ggü. dem Gläubiger in Höhe des Anteils gerichtet, den der Ausgleichsverpflichtete ggü. dem Ausgleichsberechtigten zu tragen hat nach Befriedigung des Gläubigers wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch 23
24 6. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB dies unabhängig davon, ob die Erfüllung durch eine Geldzahlung oder eine andere Leistung (z.b. Nacherfüllung) bewirkt wurde einheitlicher Anspruch: maßgeblich für Verjährungsbeginn Verjährung gem. 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis 24
25 6. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB Beginn der Verjährung (BGH, IBR 2009, 590): für Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs ist dessen Entstehung in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem anderen GS und nicht erst die Zahlung des einen GS an den Gläubiger maßgeblich der Ausgleichsanspruch nach 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld 25
26 6. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB Beginn der Verjährung (BGH, IBR 2009, 590): auch soweit der Ausgleichsanspruch auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld isd 199 BGB entstanden Anspruch ist isd 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit; die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage 26
27 6. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB Beginn der Verjährung (BGH, IBR 2009, 590): für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht Horsch begründen Oberhauser 27
28 6. Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten GS wird grdsl. nicht von Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den anderen GS berührt (BGH, IBR 2009, 592) Anspruch ist unabhängig von Einwendungen /Einreden des ausgleichspflichtigen GS gg. den Gläubiger 28
29 7. Ausgleichsanspruch nach 426 II BGB Selbständigkeit der Ausgleichsansprüche gem. 426 I und II BGB Erfüllung durch einen Gesamtschuldner bewirkt gesetzlichen Forderungsübergang zum Zweck des Rückgriffs (Verjährung nach diesem Recht) Forderungsübergang entsteht erst mit Befriedigung des Gläubigers er ist gem. 412, 404 ff. BGB allen Einwendungen/ Einreden, die der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner ggü. dem Gläubiger erheben konnte, ausgesetzt 29
30 8. Umfang des Ausgleichsanspruchs Umfang des Ausgleichsanspruchs: Anteil, den der andere GS im Innenverhältnis zu tragen hat nach 426 I BGB sind GS im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist Mangelfälle: Quote richtet sich nach dem Maß der Verursachung durch die GS nach 254 BGB ist vorwiegende Verursachung des Mangels und evtl. Schadens durch den einen oder anderen GS zu berücksichtigen 30
31 8. Umfang des Ausgleichsanspruchs geringere Haftung desjenigen, der wegen Verletzung der Bedenken- und Hinweispflicht in der Mängelhaftung ist ggü. demjenigen, der die Erstursache für den Mangel gesetzt hat? aber Bedenken- und Hinweispflicht ist wesentliches Element, um mangelfreie Herstellung zu gewährleisten, daher setzt auch AN wesentliche Ursache für den Mangel, wenn er mit der gebotenen Prüfung den Mangel hätte verhindern können (BGH, IBR 2009, 93) 31
32 8. Umfang des Ausgleichsanspruchs OLG Hamm, Urt. v U 107/11, IBR 2013, 681 Planungsmangel, Ausführungsfehler und unzureichende Bedenken: 50% (Mit-)Haftung! 1. Planungsfehler reduzieren den Haftungsanteil des ausführenden Unternehmens, da das Mitverschulden des Architekten dem Auftraggeber zuzurechnen ist. 2. Ein Planungsverschulden des Architekten geht nicht vollständig zu Lasten des Auftraggebers, wenn es an einem wirksamen Bedenkenhinweis fehlt. Insoweit kann ein Planungsfehler mit zwei Dritteln und der fehlende Bedenkenhinweis mit einem Drittel bewertet werden. C: Horsch Oberhauser RAe 32
33 8. Umfang des Ausgleichsanspruchs Verletzung der Aufsichtspflicht: geringere Haftung ggü. demjenigen, der an der Erstellung beteiligt war? Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten darf nicht vernachlässigt, sondern muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden (BGH, IBR 2009, 93) Grad des Verschuldens 33
34 9. Störungen des Haftungsausgleichs ein GS ist im Verhältnis zum Gläubiger privilegiert, kann also vom Gläubiger nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden Lösungsmöglichkeiten: keine Wirkung der Haftungsfreistellung im Innenverhältnis: Haftungsfreistellung wirkt nur im Außenverhältnis (Lösung zu Lasten des privilegierten GS) 34
35 9. Störungen des Haftungsausgleichs Lösungsmöglichkeiten: Kürzung des Anspruchs des Gläubigers: Ersatzanspruch gg. den nicht privilegierten GS wird um den Haftungsanteil des privilegierten GS gekürzt (Lösung zu Lasten des Gläubigers) Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des nicht privilegierten GS; er muss den Gläubiger voll befriedigen, ohne vom privilegierten GS Ausgleich verlangen zu können (Lösung zu Lasten des nicht privilegierten GS) 35
36 9. Störungen des Haftungsausgleichs Rechtsprechung: Privilegierung beschränkt grdsl. nicht den Ausgleichsanspruch des nicht privilegierten GS (BGH, IBR 2009, 592) 36
37 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch kurze Verjährung (BGH, IBR 2009, 592) kürzere Verjährungsfrist des Gläubigers gg. einen GS geht nicht zu Lasten des ausgleichsberechtigten GS Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem GS ganz oder teilweise verlangen; macht er von seinem Recht Gebrauch, nur gegen einen von mehreren GS vorzugehen und verjährt infolgedessen die Forderung ggü. dem anderen GS, kann ihm dies grdsl. nicht zum Nachteil gereichen 37
38 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch kurze Verjährung (BGH, IBR 2009, 592) anderer GS kann Ausgleich nach den für den Ausgleichsanspruch geltenden Verjährungsvorschriften nehmen kurze Verjährung wird durch Innenausgleich überspielt privilegierter GS genießt keinen Schutz Lösung zu Lasten des privilegierten GS 38
39 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis Überspielen der Nacherfüllungsbefugnis Inanspruchnahme eines GS kann sich als rechtsmissbräuchlich darstellen (BGH, IBR 2007, 571) Gläubiger darf bei seinem Entschluss, gegen welchen GS er vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme auf den anderen vermissen lassen; er hat vielmehr seine Rechte nach Treu und Glauben auszuüben 39
40 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis BGH, Urt. v VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 Gläubiger muss nicht gem. 242, 254 BGB zunächst einen bestimmten GS in Anspruch nehmen. Dem Gläubiger steht es frei, welchen GS er in Anspruch nimmt. Ihm kann deshalb grundsätzlich nicht als Verschulden bei der Obliegenheit zur Schadensminderung angelastet werden, den Schuldner seiner Wahl in Anspruch genommen zu haben. Allerdings darf der Gläubiger bei seiner Entscheidung, gegen welchen Schuldner er vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme vermissen lassen. 40
41 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis BGH, Urt. v VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 Er hat vielmehr seine Rechte nach Treu und Glauben auszuüben. So kann der AG ausnahmsweise gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise von dem Unternehmer die Beseitigung des Mangels verlangen kann (BGH, NJW 1963, 1401). 41
42 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis BGH, Urt. v VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger sich nur deswegen an einen von mehreren Gesamtschuldnern halten und ihm das Regressrisiko aufbürden würde, weil er aus missbilligenswerten Motiven die Absicht hat, gerade diesen Schuldner zu belasten (BGH, NJW-RR 2008, 176). 42
43 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis daher ist AG nur ausnahmsweise gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise von dem AN die Beseitigung des Mangels verlangen kann geht es allein um den finanziellen Ausgleich des Schadens, ist einem GS idr jedoch der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen GS befriedigen können und müssen (ggf. Schädigungsabsicht) 43
44 9. Störungen des Haftungsausgleichs Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis Nur in Ausnahmefällen muss sich der Bauherr zunächst an den Unternehmer halten. In keinem Falle ist es aber dem Besteller zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer auszusetzen, um den ebenfalls haftenden Architekten zu schonen. (BGH, NJW 1963, 1401) 44
45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 45
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