Zusammenschluss Six Austria Holding GmbH / PayLife Bank GmbH 29 Kt 48, 49/13 BWB/Z-1993

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1 Zusammenschluss Six Austria Holding GmbH / PayLife Bank GmbH 29 Kt 48, 49/13 BWB/Z-1993 Wien, am Auflagen gem. Beschluss des Kartellgerichtes zu 29 Kt 48, 49/13 vom Dieser Text enthält die wesentlichen Passagen des Beschlusses des Kartellgerichtes vom bzw. Teile des Protokolles der Tagsatzung vom , an deren Ende der Beschluss des Kartellgerichtes mündlich verkündet wurde. Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht den Text, weil er für die Marktteilnehmer sowie letztlich die Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist. Nur die Marktteilnehmer, die vom Vorhaben unmittelbar betroffen sind, können die Einhaltung der Auflagen überprüfen bzw. haben an der Einhaltung ein großes wirtschaftliches Interesse. Nicht zuletzt sie sorgen für einen funktionierenden Wettbewerb auf einem bisher durch zahlreiche Unzulänglichkeiten geprägten Markt. [Auszug aus dem Tagsatzungsprotokoll, in dem die Auflagenvorschläge des Gerichtsgutachtens zitiert werden:] Die Sachverständige erklärt, dass der Zusammenschluss unter folgenden Auflagen freigegeben werden kann: I. ELV 1. Die [ ] 1 erklärt, dass alle von der [ ] ausgegebenen Maestro- /Bankomatkarten, die bis zum ausgegeben werden, auf der Spur 3 des Magnetstreifens Kontonummer und Bankleitzahlt ("PAN alt") enthalten werden. 1 Fast alle (97% bis 99%) österreichische kartenausgebende Banken (Issuer), namentlich (s. unten): Banken BAWAG PSK, Erste Bank, Oberbank AG, Österreichische Volksbanken AG, Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und UniCredit Bank Austria AG. Anm: neben der Anmelderin des Zusammenschlusses (Six Austria Holding GmbH) waren auch 16 führende Banken und Sparkassen (als Verkäuferinnen der PayLife Bank GmbH) an dem Verfahren als Parteien beteiligt. 1

2 2. Diese Zusage steht unter der Maßgabe, dass mit der Zusage keine Einschränkung der Maestro-/Bankomatkartenlizenz verbunden ist oder künftig ausgelöst wird, keine anwendbaren Gesetze, Verordnungen oder sonstigen öffentlichen Rechtsakte verletzt werden und weder OeNB noch FMA in einer Stellungnahme zur Abwendung eines Großschadens die Entfernung des Magnetstreifens begründet für erforderlich erachten. 3. Sollten illegale Attacken gegen das System, die ohne die PAN alt auf Magnetstreifen nicht möglich gewesen wären, zu einem von den Kartenausgebern zu tragenden kumulierten Schaden, der nicht auf Dritte übergewälzt wurde, von mehr als EUR 5 Mio anwachsen, so behält sich die [ ] vor, die PAN alt auf Spur 3 des Magnetstreifens im erforderlichen Maß zu verändern oder zu entfernen. Eintritt und Höhe des Schadens sind vor jeder Veränderung oder Entfernung dem Kartellgericht nachzuweisen. 4. Die [ ] oder ihre Vertreter werden auf Wunsch der Amtsparteien 2 an Arbeitsgruppen teilnehmen, die den Umstieg der ELV-Anbieter auf zukunftsorientierte hochsichere Autorisierungsverfahren für den Zeitraum nach dem zum Gegenstand haben. II. ShortCut (inklusive "Nichtgarantiertes Verfahren" - NGV) Alle neuen ShortCut-Teilnehmer werden diskriminierungsfrei behandelt. Das bedeutet im Einzelnen: 1. Das ShortCut Modell richtet sich an alle neuen ShortCut Teilnehmer. 2. Das ShortCut Modell basiert auf einer Mindest-Transaktionszahl von 2 Mio Transaktionen pro neuem ShortCut Teilnehmer pro Jahr. 3. PSA 3 setzt den ShortCut ab schriftlicher Vereinbarung mit zumindest zwei neuen ShortCut Teilnehmern um. Jeder neue Acquirer muss sich zu einer Teilnahme am System von zumindest fünf Jahren verpflichten. 4. Der neu zu errichtende ShortCut basiert auf der von SIX zur Verfügung gestellten DeDis Spezifikationen und den von PSA definierten Settlement- Prozessen, die technisch an "Maestro" angelehnt sind. Change Requests werden nach Kosten verrechnet. Dieser ShortCut beinhaltet auch das nicht garantierte Verfahren ("NGV"), wodurch auch eine Transaktion ausgelöst wird. 2 Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt. 3 Payment Services Austria GmbH, Wien. 2

3 Ein allfälliger Transaktionspreis ist bilateral zwischen den jeweiligen Acquirern und den Issuern (Banken) zu vereinbaren. 5. Es gibt für die neuen ShortCut Teilnehmer Fixkosten der Teilnahme. Jeder Acquirer muss ein Jahresentgelt von EUR ,-- für die laufende Nutzung des Systems zahlen. Dieses Jahresentgelt ist jedem neuen Acquirer gleichermaßen vorzuschreiben. Darüber hinaus zahlt jeder neue Acquirer für eine Übergangsfrist EUR 0,002 pro Transaktion (ShortCut oder NGV). Die Übergangsfrist endet, wenn die Errichtungskosten der PSA von maximal EUR 1,2 Mio abgegolten sind. Am Ende eines jeden Jahres, erstmals mit , ist ein Abschöpfungsbericht an das Kartellgericht zu übermitteln. 6. Bei künftigen Change Requests wird PSA allen teilnehmenden Acquirern ein Angebot unterbreiten, wobei die Kosten dividiert durch die Anzahl sämtlicher Acquirer von den einzelnen teilnehmenden Acquirern anteilsmäßig zu tragen sind. Die PSA wird gemeinsam mit den Angeboten die zugrundeliegende Berechnungsgrundlage übermitteln, die den Acquirern ermöglicht, die Kosten nachzuvollziehen. Der Zweitantragsgegnervertreter 4 erklärt, dass sich die kartenausgebenden Banken BAWAG PSK, Erste Bank, Oberbank AG, Österreichische Volksbanken AG, Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und UniCredit Bank Austria AG zur Erfüllung der Auflage I. verpflichten. Das sind rund 97 % bis 99 % der kartenausgebenden Bank. Die Raiffeisen Zentralbank wird eine Verwendungszusage dafür abgeben, dass die Auflage innerhalb der mit ihr verbundenen Unternehmen eingehalten wird. Die Erste Bank gibt eine Verpflichtungszusage für sich sowie eine Verwendungszusage für die verbundenen Unternehmen ab. Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen werden dem Kartellgericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls der heutigen Verhandlung an den Zweitantragsgegnervertreter übermittelt werden. 4 Zweitantragsgegnerinnen waren die oben genannten 16 österreichischen Banken und Sparkassen. 3

4 Zur Erfüllung der Auflage II. verpflichten sich die Zweitantragsgegnerinnen, eine entsprechende Zusage der PSA binnen 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls an den Zweitantragsgegnervertreter beizubringen. [ ] Beschluss: Der zu BWB/Z-1993 (SIX Austria Holding GmbH; PayLife Bank GmbH) angemeldete Zusammenschluss wird unter folgenden Auflagen nicht untersagt: A) Die Antragsgegnerinnen 2. I. bis XVI. verpflichten sich 1. In Bezug auf die Auflage I (ELV) binnen 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom Erklärungen entsprechend der Auflage I laut Protokoll der Verhandlung vom von folgenden Kreditinstituten an das Kartellgericht zu übermitteln: - Antragsgegnerin 2. I. (BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG) - Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG - Antragsgegnerin 2. XI. (Oberbank AG) - Antragsgegnerin 2. XIV. (Österreichische Volksbanken AG) - Raiffeisen Zentralbank Österreich AG - Antragsgegnerin 2. VI. (UniCredit Bank Austria AG); 2. In Bezug auf die Auflage II (ShortCut inklusive Nichtgarantiertes Verfahren - NGV) binnen 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom eine Erklärung der PSA Payment Services Austria GmbH dem Kartellgericht vorzulegen, wonach die PSA Payment Services Austria GmbH den ShortCut neuen Teilnehmern entsprechend der Auflage II laut Protokoll der Verhandlung vom diskriminierungsfrei anbietet. B) Die Sachverständige ao.univ.prof.dr. Eva Pichler wird beauftragt, an das Kartellgericht und die Amtsparteien, sowie mit Kopie an die Vertreter der Antragsgegnerinnen spätestens bis einen Bericht über die Um- 4

5 setzung der Auflage II (ShortCut inklusive NGV) zu erstatten, wobei der Bericht auf folgende Punkte zu beschränken ist: a) Feststellung, ob den am neuen ShortCut und NGV interessierten Acquirern ein Angebot entsprechend der Auflage II unterbreitet wurde. b.a.) Für den Fall der Annahme des Angebots durch zumindest zwei Acquirer: Feststellung, ob mit der Errichtung des ShortCut bzw NGV gemäß Auflage II begonnen wurde bzw Dokumentation des Fortschritts der Errichtung des ShortCut inklusive NGV; b.b.) Für den Fall der Nichtannahme des Angebots durch zumindest zwei Acquirern: wettbewerbsökonomische Analyse der Gründe für das Nichtzustandekommen des ShortCut inklusive NGV gemäß Auflage II [ ] [ ] Die Amtsparteien und die Antragsgegnerinnen verzichten auf Rechtsmittel [ ] 5

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