Die neuen Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung im Rahmen von 8a KStG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die neuen Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung im Rahmen von 8a KStG"

Transkript

1 Die neuen Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung im Rahmen von 8a KStG erstellt durch: Manuela Aldenhoff Dipl.-Kffr., Steuerberaterin Arno Prangenberg Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater Korthäuer & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Essen 12. Juli 2004 im Auftrag der Hans Böckler Stiftung

2 Korthäuer & Partner GmbH Inhaltsverzeichnis Seite 1. PROBLEMSTELLUNG Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung gem. 8a KStG im Wandel Historie und Entwicklung des 8a KStG Anlass und Grundlagen der Neuregelung DARSTELLUNG DES GRUNDFALLS DER GESELLSCHAFTER- FREMDFINANZIERUNG Falldarstellung Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen Ergänzende bzw. einschränkende Voraussetzungen Steuerliche Folgen WEITERE AUSWEITUNG DES REGELUNGSBEREICHS DES 8a KStG Erweiterung auf Personengesellschaften, an denen Kapitalgesellschaften beteiligt sind Erweiterung auf innerkonzernliche Beteiligungsübertragungen gegen Darlehen BESONDERE FALLKONSTELLATIONEN Holding Organschaft KONSEQUENZEN DER NEUREGELUNG FÜR DIE UNTERNEHMENSFINANZIERUNG

3 Korthäuer & Partner GmbH Abkürzungsverzeichnis a. F. alte Fassung AO Abgabenordnung AStG Außensteuergesetz BMF Bundesministerium der Finanzen GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. S. d. im Sinne der/s KStG Körperschaftssteuergesetz vga verdeckte Gewinnausschüttung 3

4 Korthäuer & Partner GmbH 1. Problemstellung 1.1. Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung gem. 8a KStG im Wandel Historie und Entwicklung des 8a KStG 8a KStG wurde mit Wirkung zum eingeführt. Zielgruppe waren im Wesentlichen deutsche Kapitalgesellschaften mit ausländischen Anteilseignern. Zu diesem Zeitpunkt wurden ausgeschüttete Gewinne mit 30% Körperschaftsteuer belastet. Diese Ausschüttungsbelastung war grundsätzlich beim Anteilseigner auf die eigene Steuerbelastung anrechenbar, so dass dadurch eine doppelte Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns vermieden wurde (sog. Anrechnungsverfahren). Dies galt aber nicht für die sog. Nichtanrechnungsberechtigten Gesellschafter, wozu insbesondere die ausländischen Anteilseigner zählten. Dies führte im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung. Die ausländischen Anteilseigner hatten die ungünstige Besteuerungssituation für ausgeschüttete Gewinne erkannt und durch geschickte Gestaltung der Kapitalausstattung der Beteiligungsunternehmen, insbesondere durch erhöhte Darlehenshingabe, für sich entschärft. Die Darlehenszinsen stellen bei der darlehensnehmenden inländischen Kapitalgesellschaft grundsätzlich Betriebsausgaben dar und mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Kapitalgesellschaft. Beim Anteilseigner unterliegen die Zinseinnahmen für das Darlehen dagegen der individuellen Besteuerung. Eine solche doppelte Steuerbelastung entfällt somit. Eine weitere Folge ist eine Verlagerung der Besteuerung ins Ausland. Dies wollte der deutsche Gesetzgeber unterbinden und hat daraufhin den 8a KStG eingefügt. Nach 8a KStG a. F. stellten Zinszahlungen an Anteilseigner, bei denen diese Zinszahlungen nicht im Rahmen einer Veranlagung im Inland erfasst wurden, nach Überschreitung einer bestimmten Eigenkapital-Fremdkapital-Relation eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung dar. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Besteuerung wie bei ausgeschütteten Gewinnen auch in Deutschland erfolgt. 4

5 Korthäuer & Partner GmbH Exkurs: Verdeckte Gewinnausschüttung (vga) Die verdeckte Gewinnausschüttung ist ein steuerliches Konstrukt. Sie ist in 8 Abs. 3 S. 2 KStG verankert. Das folgende Beispiel zeigt auf, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und welche Folgen daraus resultieren: Ein Gesellschafter erhält monatlich für die Vermietung einer Halle an eine Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, Mietzahlungen i. H. v Gegenüber einem fremden Dritten würde maximal eine Miete von anfallen. Die Miete wird in voller Höhe bei der Kapitalgesellschaft als gewinnmindernder Aufwand verbucht. Beim Gesellschafter stellen die Mietzahlungen gewinnerhöhende Einnahmen dar. In Höhe von liegt monatlich eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vor, da o die zu hohe Miete (verglichen mit der marktüblichen Miete eines unternehmensfremden Dritten) in Höhe von das Vermögen der Kapitalgesellschaft mindert, o sich auf das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirkt, o durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Miete gegenüber Dritten wäre geringer) und o nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft beruht. Folge: In Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung im Beispiel wird das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht. Die im Beispiel überhöhte Mietzahlung wird somit steuerlich neutralisiert. Der abstrakten Definition der Finanzverwaltung zu Folge, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung immer dann vor, wenn eine Vermögensminderung (z. B. überhöhte Zinszahlung an den Gesellschafter) oder verhinderte Vermögensmehrung (z. B. zinsloses Darlehen vom Gesellschafter) bei der Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (d. h. mit einem fremden Dritten würde das Geschäft zu diesen Konditionen nicht durchgeführt werden), sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirkt (d. h. der steuerliche Gewinn wurde durch die verdeckte Gewinnausschüttung vermindert) und nicht auf einem gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (d. h es liegt kein Gewinnausschüttungsbeschluss der Gesellschaft vor). 5

6 Korthäuer & Partner GmbH 1.2. Anlass und Grundlagen der Neuregelung Aufgrund der ungleichen Behandlung der inländischen und ausländischen Anteilseigner hat der EuGH durch Urteil vom entschieden, dass die Regelung des 8a Abs. 1 KStG a. F. als diskriminierend einzustufen und folglich nicht europarechtskonform sei. Begründet hat der EuGH diese Entscheidung mit dem Vorliegen eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV. Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift des 8a KStG im Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (sog. Korb-II-Gesetz) auf inländische Anteilseigner ausgedehnt und darüber hinaus in vielfacher Hinsicht modifiziert. Das neue Gesetz beinhaltet somit nicht nur die Beseitigung der Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern verschärft die Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung insbesondere noch durch die Ausweitung des 8 a auf Personengesellschaften, an denen Kapitalgesellschaften beteiligt sind, sowie innerkonzernliche Beteiligungsübertragungen gegen Darlehen. Die Neufassung des 8a KStG gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr einer Kapitalgesellschaft, das nach dem beginnt. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang die Vorschrift des 8a KStG a. F. in EU-Fällen für nicht mehr anwendbar erklärt. Am 12. Mai 2004 hat sie zudem einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung veröffentlicht, in dem sie noch einmal deutlich ihre Auslegung des Gesetzes darstellt. 2. Darstellung des Grundfalls der Gesellschafter-Fremdfinan zierung 2.1. Falldarstellung Die folgende Skizze stellt den Grundfall des 8a KStG dar: 1 EuGH Urteil vom (Rs. C-324/00). 6

7 Korthäuer & Partner GmbH Beteiligung (> 25 %) Ggfs. Dividende (Gewinnausschüttung) inländische Kapitalgesellschaft Anteilseigner Fremdkapitalzinsen (X T ) Darlehenshingabe (X T ) 2.2. Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen Damit die Vorschrift des 8a KStG zur Anwendung kommt, muss folgende grundsätzliche Konstruktion vorliegen: 1. Es muss eine Kapitalgesellschaft vorliegen, 2. die von einem wesentlich beteiligten Anteilseigner, 3. nicht nur kurzfristig Fremdkapital überlassen bekommt. Zu 1.:) Nach der Neufassung sind sämtliche Kapitalgesellschaften 2 betroffen. Es ist irrelevant, wer Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist oder wo der Gesellschafter seinen (Wohn )Sitz hat. Im Hinblick auf die Kapitalgesellschaft besteht ebenfalls keine Einschränkung, so dass diese Vorschrift grundsätzlich unabhängig vom Sitz, der Geschäftsleitung und der Steuerpflicht anzuwenden ist. Zu den von 8a KStG erfassten darlehensnehmenden Kapitalgesellschaften gehören somit: 2 gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zählen dazu Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 7

8 Korthäuer & Partner GmbH inländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften 3 ausländische beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit inländischer Betriebsstätte 4 doppelt ansässige Kapitalgesellschaften. Zu 2.:) Der Begriff der wesentlichen Beteiligung ist in 8a Abs. 3 KStG speziell für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift definiert. Demnach liegt eine wesentliche Beteiligung immer dann vor, wenn der Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligt ist. Sobald die Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält, ist bei der Berechnung der Anteilsquote das Grundkapital um die eigenen Anteile zu kürzen. Die wesentliche Beteiligung muss, so die Finanzverwaltung, nicht während des gesamten Wirtschaftsjahres bestanden haben. Es reicht aus, wenn die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr (z. B. zwei Monate, wenige Tage) wesentlich war. In diesem Fall sind bereits alle gezahlten Vergütungen für Fremdkapital in die Überprüfung mit einzubeziehen. Eine wesentliche Beteiligung kann auch vorliegen, wenn der darlehensgebende Anteilseigner unmittelbar zu weniger als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Diese Fälle werden im Folgenden graphisch dargestellt: 1) mittelbare Beteiligung Alpha- GmbH 15% 100% Beta GmbH 20% Tochter-GmbH mittelbare Beteiligung 3 Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht liegt gem. 1 Abs. 1 KStG vor, wenn: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ihren gesamten Einkünften sowohl im Ausland als auch im Inland der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. 4 Die ausländischen beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften sind mit ihren Einkünften aus der inländischen Betriebsstätte im Inland steuerpflichtig. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, z. B. Geschäftsstelle, Zweigniederlassung, Werkstätten, Warenlager oder Ein- oder Verkaufsstellen ( 12 AO). 8

9 Korthäuer & Partner GmbH Die Alpha GmbH ist somit unmittelbar zu 15% und mittelbar über die Tochter GmbH zu (20% * 100% =) 20% beteiligt. Insgesamt ergibt sich somit eine wesentliche Beteiligung von 35%. 2) Zusammenrechnen von Anteilen Ist der darlehensgebende Anteilseigner zu weniger als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt, so gilt er gleichwohl als wesentlich beteiligt, wenn er mit anderen Anteilseignern zu mehr als 25% beteiligt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder zwischen den Anteilseignern eine Personenvereinigung (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Ausübung einheitlicher Stimmrechte) besteht oder dass der Anteilseigner von den übrigen Anteilseignern beherrscht wird, er sie beherrscht oder sie gemeinsam beherrschen. Das bedeutet, bezogen auf das obige Beispiel, dass auch die Tochter GmbH wesentlich an der Beta GmbH beteiligt ist, weil sie von der Alpha GmbH, die zu 15% an der Beta GmbH beteiligt ist, beherrscht wird und beide zusammen somit wesentlich zu 35% an der Beta GmbH beteiligt sind. 3) Beherrschender Einfluss Ein nicht wesentlich beteiligter Anteilseigner wird dem wesentlich beteiligten gleichgestellt, wenn er alleine oder zusammen mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden Einfluss i. S. d. Abschn. 31 Abs. 6 Körperschaftsteuerrichtlinien 5 ausüben kann und dies auch tut. Dies liegt zum Beispiel bei einem Stimmrechtspool vor. Zu 3) Als weitere Voraussetzung darf das Fremdkapital nicht nur kurzfristig überlassen worden sein. Zum Fremdkapital i. S. d. 8a KStG zählen insbesondere: o verzinsliche Darlehen o typisch stille Beteiligungen o Gewinnschuldverschreibungen o nicht beteiligungsähnliches Genussrechtskapital o Eigenkapitalersetzende Darlehen. 5 Ein Gesellschafter beherrscht eine Kapitalgesellschaft, wenn er aufgrund seiner Stimmrechte (i. d. R. Mehrheit der Stimmrechte) die Möglichkeit hat, Rechtsgeschäfte oder Beschlüsse in der Gesellschaft durchzusetzen. 9

10 Korthäuer & Partner GmbH Das Kriterium der Kurzfristigkeit ist neu ins Gesetz aufgenommen worden. Die Finanzverwaltung hat aber bereits schon vorher im Rahmen eines BMF-Schreibens das Merkmal der nicht nur kurzfristigen Überlassung wie folgt ausgelegt: Eine Kapitalüberlassung ist kurzfristig, wenn die Laufzeit maximal sechs Monate beträgt; es sei denn, eine längere Laufzeit ist branchenüblich z. B. bei Großaufträgen. Ferner sind Kontokorrentschulden gegenüber dem Anteilseigner kein kurzfristig überlassenes Kapital. Sie sind somit als Fremdkapital i. S. d. 8a KStG zu behandeln. Die Umqualifizierung der (Darlehens-)Vergütung (Zinsen o. ä.) im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung in eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt auch, wenn das Fremdkapital nicht durch den wesentlich beteiligten Anteilseigner an die Kapitalgesellschaft geleistet wird, sondern entweder a) durch eine ihm nahe stehende Person i. S. d. 1 Abs. 2 AStG b) oder von einem Dritten, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Die beiden oben unter a) und b) beschriebenen Fallkonstellationen werden im folgenden an drei Beispielen verdeutlicht: Beispiele zu a): Anteilseigner 100% Anteilseigner A-GmbH 100% 50% 100% Darlehen A-GmbH Darlehen B-GmbH Nahestehende Person B-GmbH Nahestehende Person Abb. Beispiel 1 zu a) Abb. Beispiel 2 zu a) Im Beispiel 1 zu a) ist die B-GmbH die nahe stehende Person, weil der Anteilseigner eine wesentliche Beteiligung an der B-GmbH hält. Im Beispiel 2 zu a) hält der Anteileigner nur mittelbar über die A-GmbH eine wesentliche Beteiligung an der ihm nahe stehenden Person (B-GmbH). 10

11 Korthäuer & Partner GmbH Beispiel zu b): Anteilseigner 100% Rückgriff A-GmbH Darlehen Bank Dritte(r) In diesem Fall hat die Bank die Möglichkeit, auf den an der Darlehnsnehmerin wesentlich beteiligten Anteilseigner zurückzugreifen. Rückgriffsrechte können sich ergeben aus Garantieerklärungen, Bürgschaften, dinglichen Sicherheiten, harten oder weichen Patronatserklärungen des Anteilseigners. Solche konkreten, rechtlich durchsetzbaren Ansprüche sind allerdings nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, dass der Anteilseigner faktisch für die Erfüllung der Schuld gegenüber dem Dritten einstehen muss Ergänzende bzw. einschränkende Voraussetzungen Ferner müssen noch folgende weitere Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 1. die jährliche Vergütung für die Überlassung des Fremdkapitals muss die Freigrenze von überschreiten, 2. die sog. Safe haven Grenze muss sobald sie anwendbar ist überschritten sein und 3. sie hält keinem Drittvergleich stand. Zu 1.:) Die Fremdkapitalvergütung (z. B. Zinsen für das hingegebene Darlehen) muss p. a. höher als sein, damit es zu einer Umqualifizierung der Darlehenszinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt. Da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, führt jegliche Überschreitung des Grenzbetrages zur Umqualifizierung sämtlicher Vergütungen, wenn zusätzlich die Vorausset- 11

12 Korthäuer & Partner GmbH zung der Safe haven-grenze (siehe zu 2) überschritten ist. Diese Regelung wurde als sog. Mittelstandskomponente in das Gesetz aufgenommen. Exkurs: Vergütung für das Fremdkapital nach 8a KStG Vergütungen sind Gegenleistungen aller Art, die die Kapitalgesellschaft für die Überlassung des Fremdkapitals gewährt. Hierzu gehören insbesondere: o Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz o Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen o Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden. Zu 2.:) Als zusätzliche Voraussetzung neben der Freigrenze von muss auch die Grenze des sog. Safe haven überschritten sein, damit es zu einer Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt. Bei dem Safe haven handelt es sich um eine steuerunschädliche Fremdfinanzierungsquote. Demnach stellen Vergütungen nur dann verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn das zugrunde liegende Fremdkapital das 1,5-fache des anteiligen Eigenkapitals des darlehensgewährenden Anteilseigners übersteigt. Beispiel: 8a Abs. 1 S.1 Nr.2 KStG greift safe haven (1:1,5) ist überschritten Anlagevermögen Bilanz Anteiliges Eigenkapital des Darlehensgebers Übriges Eigenkapital a Abs. 1 S.1 Nr.2 KStG greift nicht Fremdkapitalfinanzierung liegt im Rahmen des safe haven (1:1,5) Bilanz Anteiliges Eigenkapital des Darlehensgebers Anlagevermögen 1:2 Übriges Eigenkapital 1:1,2 Umlaufvermögen Fremdkapital des Darlehensgebers Übriges Fremdkapital Umlaufvermögen Fremdkapital des Darlehensgebers Übriges Fremdkapital

13 Korthäuer & Partner GmbH Diese ergänzende Bedingung gilt allerdings nur, wenn die Vergütung für das Fremdkapital in einem Bruchteil des Kapitals (d. h. Prozentsatz der Darlehenssumme) gemessen ist. Exkurs: Maßgebliches Eigenkapital der Kapitalgesellschaft für die Safe haven Berechnung Maßgeblich ist das Eigenkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschafts jahres laut Handelsbilanz gem. 266 Abs. 3 Abschnitte A HGB, 272 HGB. Bilanz Anlagevermögen Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklagen Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/ -fehlbetrag Eigenkapital der Kapitalgesellschaft incl. 50% des Sopo`s abzügl. eigene Anteile 50% 50% Sonderposten mit Rücklagen- anteil (Sopo) Rückstellungen Berechnung des maßgeblichen Eigenkapitals Eigenkapital der Kapitalgesellschaft incl. 50% des Sopo`s - eigene Anteile Umlaufvermögen Verbindlichkeiten - Buchwert der Beteiligungen an nachgeordneten Kapital gesellschaften² = maßgebliches Eigenkapital * Beteiligungssatz (z. B. 30%) = anteiliges Eigenkapital ² Die Kürzung kann nicht zu einem negativen Eigenkapital führen. Übersteigt der Buchwert der Beteiligung das Eigenkapital, ist es mit Null anzusetzen. Zu 3.:) Als weiterer Rettungsanker um die Anwendbarkeit des 8a KStG zu vermeiden bleibt in dem Fall, dass eine festverzinsliche Vergütung vereinbart ist, noch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Gesellschaft dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem Dritten hätte erhalten können. Die Anforderung, die die Finanzverwaltung an diesen Fremdvergleich stellt, sind allerdings sehr hoch. 6 Wie bereits aus der näheren Darstellung der ergänzenden Voraussetzungen ersichtlich wird, sind diese nicht alle in jedem Fall anwendbar. Bei der Anwendbarkeit wird 6 Näheres siehe BMF-Schreiben vom zu 8a KStG, BStBl. I 1995 Tz. 59 ff sowie BMF-Schreiben vom zu 8a KStG, Tz

14 Korthäuer & Partner GmbH unterschieden zwischen Vergütungen für Fremdkapital, die in einem Bruchteil des Kapitals (d. h. als Prozentsatz der Darlehenssumme) bemessen sind und solchen, 14

15 Korthäuer & Partner GmbH die nicht in einem Bruchteil des Kapitals (d. h. Höhe der Vergütung steht in keinem Zusammenhang mit der Darlehenssumme z. B. gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung) bemessen sind. Die Unterschiede werden in der folgenden Tabelle dargestellt: Art der Vergütung Darlehenszins ist nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessen Darlehenszins ist in einem Bruchteil des Kapitals bemessen Freigrenze ( ) Safe haven (EK : FK) = (1 : 1,5) Drittvergleich möglich? ja nein nein ja ja ja Ja = einschränkende Voraussetzung ist anwendbar Nein = Vorraussetzung greift in diesem Fall nicht 2.3. Steuerliche Folgen Steuerliche Folgen ergeben sich sowohl auf der Ebene des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers. Sie werden anhand des folgenden Beispiels dargestellt. Der Anteilseigner X ist an der Alpha GmbH zu 30% beteiligt. Er hat der Gesellschaft in 2002 ein Darlehen in Höhe von gewährt. Dafür erhält er in 2003 insgesamt Zinsen. Beteiligung (30 % entspricht ) Alpha GmbH Anteilseigner (X) Fremdkapitalzinsen p.a. ( ) 1. Alternative: Darlehenshingabe ( ) Der Zins ist abhängig von der Umsatzentwicklung der Alpha GmbH. 15

16 Korthäuer & Partner GmbH 2. Alternative: Der Zins ist als Bruchteil des Kapitals bemessen. Es handelt sich um ein festverzinsliches Darlehen. Steuerliche Folgen beim Darlehensnehmer 1. Alternative: Die Fremdkapitalzinsen sind in voller Höhe in eine verdeckte Gewinnausschüttung umzuqualifizieren, da sämtliche Voraussetzungen des 8a KStG erfüllt sind. Das hat beim Darlehensnehmer der Alpha GmbH - zur Folge, dass das Einkommen (steuerlicher Gewinn) um die verdeckte Gewinnausschüttung ( ) erhöht wird ( 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Das durch die verdeckte Gewinnausschüttung erhöhte zu versteuernde Einkommen der Alpha GmbH unterliegt bei ihr sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Die Alpha GmbH ist ferner verpflichtet, auf die verdeckte Gewinnausschüttung (hier: ) Kapitalertragsteuer in Höhe von 20% einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ( 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). 2. Alternative: In diesem Fall sind die Voraussetzungen des 8a KStG ebenfalls erfüllt, da neben der Freigrenze auch der Safe haven überschritten ist. Im Unterschied zur ersten Alternative wird aber nur der Teil der Fremdkapitalvergütung in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert, der auf den Teil des anteiligen Fremdkapitals entfällt, der den Safe haven übersteigt. Wenn das Eigenkapital des Anteilseigners beträgt, darf das von ihm gegebene Fremdkapital das 1,5-fache, somit maximal betragen. Der auf den übersteigenden Teil ( ) entfallende Zins ( ) wird als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert und erhöht das Einkommen (den steuerlichen Gewinn) der Alpha GmbH. Eine Umqualifizierung wird allerdings vermieden, wenn die Kapitalgesellschaft nachweist, dass sie das zulässige Fremdkapital übersteigende Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem Dritten erhalten hätte. Dieser Drittvergleich kann nur über die einzelnen das zulässige Fremdkapital übersteigenden Darlehen geführt werden. 16

17 Korthäuer & Partner GmbH Steuerliche Folgen beim Darlehensgeber 1. Alternative Beim Darlehensgeber (Anteilseigner X) werden die bisher in voller Höhe (100%) als Zinserträge ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) versteuerten Einnahmen in Gewinnausschüttungen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) umqualifiziert. Diese Umqualifizierung hat je nach Rechtsform des Anteilseigners sowie dessen Ansässigkeit (im Inland oder Ausland) unterschiedliche steuerliche Folgen. Anteilseigner inländischer Anteilseigner ausländischer Anteilseigner Natürliche Person Kapitalgesellschaft Natürliche Person Kapitalgesellschaft Die verdeckte Gewinnausschüttung stellt Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Sie unterliegt nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zu 50% der Besteuerung ( 3 Nr. 40 EStG) Die verdeckte Gewinnausschüttung stellt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 8 Abs. 2 KStG dar. Sie ist gem. 8b Abs. 1 KStG i. V. m. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbefreit. Die Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen (gem. 49 EStG: beschränkte Steuerpflicht im Inland) unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Eine Anrechnung der bereits auf Ebene der Kapitalgesellschaft angefallenen Körperschaftsteuer ist nicht möglich. Abb. 2: steuerliche Folgen beim Darlehnsgeber (Anteilseigner) 2. Alternative Die steuerlichen Folgen entsprechen denen der ersten Alternative. Allerdings ist die Höhe der umqualifizierten Zinserträge geringer. Strittig ist der Fall, in dem die Beteiligung nicht das ganze Jahr als sog. wesentliche Beteiligung vorlag. Fraglich ist, ob dann sämtliche Zinsen oder nur der Zinsanteil, der auf den Zeitraum entfällt, in dem die Beteiligung wesentlich war, als verdeckte Gewinnausschüttung umzuqualifizieren ist. Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auf- 17

18 Korthäuer & Partner GmbH fassung, dass solange eine Beteiligung besteht sämtliche Zinsen von der Umqualifizierung betroffen sind. 3. Weitere Ausweitung des Regelungsbereichs des 8a KStG 3.1. Erweiterung auf Personengesellschaften, an denen Kapitalgesellschaften beteiligt sind Die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung gelten auch, wenn ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft das Fremdkapital einer Personengesellschaft ü- berlässt, an der die Kapitalgesellschaft allein oder zusammen mit ihr nahe stehenden Personen beteiligt ist. Beispielsweise könnte folgende Beteiligungsstruktur vorliegen: Anteilseigner 50% A-GmbH 40% Darlehen B-OHG In diesem Fall gewährt der Anteilseigner nicht der A-GmbH ein Darlehen, sondern der B-OHG, an der die A-GmbH wesentlich beteiligt ist. Das Darlehen gilt aber als der A-GmbH überlassen. Zur Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (Freigrenze und ggf. Safe haven und Fremdvergleich) sind die Beteiligungsverhältnisse und Darlehensbeziehungen zwischen dem Anteilseigner und der A-GmbH ebenfalls mit einzubeziehen. Wenn sämtliche Voraussetzungen des 8a KStG erfüllt sind (siehe o- ben), kommt es bei der A-GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an ihre Anteilseigner, die dem zu versteuernden Einkommen (dem steuerlichen Gewinn) der A-GmbH hinzuzurechnen ist. 18

19 Korthäuer & Partner GmbH 3.2. Erweiterung auf innerkonzernliche Beteiligungsübertragungen gegen Darlehen Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Änderungen des sog. Korb II Gesetzes eine weitere Verschärfung der körperschaftssteuerlichen Regelungen zur Gesellschafter- Fremdfinanzierung vorgesehen. Diese schränken die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Holding-Konstruktionen weiter ein. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des 8a KStG auf innerkonzernliche Beteiligungsübertragungen gegen Darlehen und die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung des 8a KStG werden am folgenden Beispiel näher erläutert: Anteilseigner 100% 50% Darlehen zum Erwerb der V-GmbH A-GmbH Veräußerung eines Anteils an der V-GmbH B-GmbH V-GmbH V-GmbH Die Darlehensvergütung, die die B-GmbH an den Anteilseigner leistet, ist in eine verdeckte Gewinnausschüttung umzuqualifizieren, wenn 1. eine Kapitalgesellschaft (im Beispiel B-GmbH) zum Zweck des Erwerbs einer Kapitalbeteiligung (im Beispiel Erwerb der Beteiligung an der V-GmbH) Fremdkapital 2. von einem wesentlich beteiligten Anteilseigner (im Beispiel Anteilseigner) bzw. einer nahe stehenden Person aufnimmt und 3. der Veräußerer der Beteiligung (im Beispiel A-GmbH) wesentlich beteiligter Anteilseigner bzw. nahe stehende Person an der erwerbenden Gesellschaft (im Beispiel B-GmbH) ist. 19

20 Korthäuer & Partner GmbH Die B-GmbH erhält von dem wesentlich beteiligtem Anteilseigner (50%) ein Darlehen zum Erwerb eines Anteils an der V-GmbH. Die Höhe der erworbenen Beteiligung ist dabei unwesentlich. Der Veräußerer der Beteiligung an der V-GmbH ist zwar nicht unmittelbar wesentlich an der B-GmbH beteiligt, aber er (A-GmbH) ist eine dem Anteilseigner nahe stehende Person, der wiederum wesentlich an der B-GmbH beteiligt ist. Somit sind die vorab genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Regelungen zur Freigrenze, dem Safe haven sowie dem Fremdvergleich sind in diesem Fall nicht anwendbar. Die an den Anteilseigner gezahlte Fremdkapitalvergütung wird in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Näheres zu den steuerlichen Folgen siehe oben, Abschnitt Besondere Fallkonstellationen 4.1. Holding Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer Holdinggesellschaft sowie einer der Holding nachgeschalteten Kapitalgesellschaft ist gesondert in 8a Abs. 4 KStG geregelt. Holdinggesellschaften sind Kapitalgesellschaften, bei denen eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: Die Haupttätigkeit, d. h. der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, besteht darin, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese zu finanzieren, oder das Vermögen besteht zu mehr als 75% der Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Gem. Entwurf des BMF-Schreibens vom 12. Mai 2004 kann die Holdingeigenschaft nur durch unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vermittelt werden. Als unmittelbar gelten allerdings auch Beteiligungen, die über eine oder mehrere zwischengeschaltete Personengesellschaften gehalten werden. Ferner können Kapitalgesellschaften ohne wesentlich beteiligten Anteilseigner nicht Holdinggesellschaft i. S. d. 8a Abs. 4 KStG sein. 20

21 Korthäuer & Partner GmbH Während der alte 8a KStG Holdingkonstruktionen eindeutig begünstigt hat, ist diese Aussage nach der Neuregelung nicht mehr so eindeutig zu treffen. Die Anwendung des 8a KStG im Zusammenhang mit Holdingkonstruktionen wird am folgenden Beispiel näher dargestellt. Anteilseigner Festverzinsliches Darlehen (Fall 2) 100% Holding-GmbH Festverzinsliches Darlehen (Fall 1) 100% 100% 60% Festverzinsliches Darlehen (Fall 3) A-GmbH B-GmbH C-GmbH Annahme: Finanzierung erfolgt in allen drei Fällen im Rahmen der Safe haven Grenze (EK:FK = 1:1,5). Fall 1: Darlehen vom Anteilseigner an die Holding GmbH Der bisherige erweiterte Safe haven von Eigenkapital zu Fremdkapital (EK : FK) in Höhe von 1 : 3 (sog. Holdingprivileg) wurde aus 8a Abs. 4 KStG in der Fassung des sog. Korb II Gesetzes gestrichen. Es gilt nun einheitlich der normale Safe haven von EK : FK von 1 : 1,5. Als Vorteil wurde den Holdinggesellschaften dagegen eingeräumt, dass das Eigenkapital bei der Ermittlung des für die Berechnung der Safe haven Grenze maßgeblichen Eigenkapitals nicht um den Buchwert der Beteiligungen an nach geordneten Kapitalgesellschaften zu kürzen ist (vgl. hierzu Kapitel 3.2.2). Auf die Gesellschafter-Fremdfinanzierung einer Holding-GmbH finden somit die allgemeinen Regelungen des 8a Abs. 1 KStG (siehe hierzu Grundfall Kapital 2) Anwendung (außer bei der Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals, das nicht um die Buchwerte der Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gekürzt werden muss, siehe oben). Fall 2: Darlehen vom Anteilseigner an die A-GmbH 21

22 Korthäuer & Partner GmbH In diesem Fall gelten die verschärften Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung gem. 8a Abs. 4 S. 2 KStG. Es handelt sich hierbei um Fremdkapital, das ein Anteilseigner einer Holding GmbH einer der Holding GmbH nach gelagerten Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt. Die Fremdkapitalvergütung, die der Anteilseigner von der A GmbH erhält, wird dann in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert, es sei denn, dass die Darlehenshingabe einem Fremdvergleich standhalten würde. Das heißt, dass weder der Safe haven noch die Freigrenze von Anwendung finden. Inwieweit es vom Gesetzgeber gewollt ist, dass die Freigrenze nicht greift, ist auch durch die Finanzverwaltung z. Zt. noch nicht abschließend geklärt. Insgesamt hat diese Neuregelung zur Folge, dass die Möglichkeiten der Fremdfinanzierung bei den nach gelagerten Tochtergesellschaften sehr stark eingeschränkt sind. Bisher war der Verlust des Safe haven für die der Holding nach gelagerten Kapitalgesellschaften nicht so einschneidend, da für die Holdinggesellschaften durch den erweiterten Safe haven ein größeres Finanzierungsvolumen ohne eine Umqualifizierung der Darlehenszinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Verfügung stand und diese Rechtsfolge nach der alten Fassung des 8a Abs. 4 KStG nur eintraf, wenn die Finanzierung durch eine ausländische Holding vorgenommen wurde. Durch die Erweiterung der Regelung auch auf inländische Holding- Kapitalgesellschaften ist der Anwendungsbereich stark erweitert worden. Fall 3: Darlehen von der Holding GmbH an die C GmbH Auf die Gesellschafter-Fremdfinanzierung zwischen der Holding GmbH und der C GmbH findet 8a Abs. 1 KStG Anwendung. Das bedeutet, dass sowohl die Freigrenze als auch der Safe haven überschritten sein müssen, bevor eine Umqualifizierung der Fremdvergütung in eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt Organschaft Durch die Begründung einer Organschaft kann erreicht werden, dass in bestimmten Teilbereichen des Steuerrechts mehrere Unternehmen wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden, obwohl sie zivilrechtlich selbstständige Unternehmen bleiben. 22

23 Korthäuer & Partner GmbH Exkurs: körperschaftsteuerliche Organschaft Die Organschaft ist ein rein steuerliches Konstrukt. Über das körperschaftliche Organschaftsverhältnis verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft oder Tochtergesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihren gesamten Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger oder Muttergesellschaft) abzuführen. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet und unterliegt dort (sofern es sich ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft handelt) der Körperschaftsteuer. Eine Versteuerung auf Ebene der Organgesellschaft findet nicht mehr statt. Durch die Abführung des gesamten Gewinnes erzielt sie einen Jahresüberschuss (= zu versteuernden Gewinn) von 0. Organträger/ Muttergesellschaft 100% Organgesellschaft/ Tochterkapitalgesellschaft Ergebnisabführungsvertrag Eine Organschaft liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Organträger ist ein inländisches gewerbliches Unternehmen, 2. Organgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsführung im Inland, 3. die Organgesellschaft ist finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (d. h. Mehrheitsbeteiligung an Organgesellschaft) und 4. es besteht ein Gewinnabführungsvertrag. In dem Fall, dass es bei einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung zwischen einer Mutter- und Tochtergesellschaft zu einer Umqualifizierung der Fremdkapitalzinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt, hat dies materiell keine Auswirkungen. Dies wird anhand des folgenden Beispiels näher erläutert: Die Mutter-GmbH ist zu 100% an der Tochterkapitalgesellschaft beteiligt. Die Mutter überlässt der Tochter ein Darlehen. Im Gegenzug hat die Tochter Fremdkapitalvergütungen in Höhe von T 300 geleistet. Die Voraussetzungen des 8a KStG sind gegeben. 23

24 Korthäuer & Partner GmbH Ferner besteht zwischen beiden Gesellschaften ein Organschaftsverhältnis. Der Jahresüberschuss (JÜ) der Mutter GmbH beträgt T 350. Der JÜ der Tochterkapitalgesellschaft beläuft sich nach Abzug der Fremdkapitalvergütung auf T 100. vor/ohne Anwendung des 8a KStG nach Anwendung des 8a KStG ohne Organschaft Zinsen T 300 Mutter-GmbH (JÜ: T 350) Steuerlicher Gewinn T % Tochter-GmbH (JÜ: T 100) Darlehen verdeckte Gewinnausschüttung T 300 Mutter-GmbH (JÜ: T 350) steuerlicher Gewinn T 50* 100% Tochter-GmbH (JÜ: T 400) Darlehen *Der zu versteuernde Gewinn beträgt nur T 50, da die Dividendeneinkünfte aus der vga in Höhe von T 300 gem. 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. mit Organschaft (nach Gewinnabführung) Zinsen T 300 Mutter-GmbH JÜ: T 450 =(T 350+T 100) Ergebnisab- 100% führungsvertrag Tochter-GmbH (JÜ: T 0) Darlehen Mutter-GmbH JÜ: T 450 =(T 400+T 50) 100% Ergebnisabführungsvertrag Tochter-GmbH (JÜ: T 0) verdeckte Gewinnausschüttung T 300 Darlehen Da in diesem Beispiel die Voraussetzungen des 8a KStG erfüllt sind, werden die Fremdkapitalzinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert (siehe Abbildung rechts oben). Das Einkommen der Tochtergesellschaft erhöht sich somit um T 300 auf T 400. Der zu versteuernde Gewinn der Mutter GmbH beträgt (vor Gewinnabführung, mit Organschaft) nur T 50, da die Dividendeneinkünfte aus der vga i. H. v. T 300 wiederum gem. 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Im Falle einer Organschaft (siehe Abbildung links unten) wird das gesamte Einkommen (steuerlicher Gewinn) der Tochtergesellschaft dem steuerlichen Gewinn der Muttergesellschaft zugerechnet und unterliegt dort der Besteuerung. Die vorab erfolgte verdeckte Gewinnausschüttung ist bereits im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags als sog. vorweggenommene Ergebnisabführung zu betrachten und hat letztlich keine Auswirkungen auf den Gewinn der Muttergesellschaft, da das gesamte Einkommen der Tochtergesellschaft sowieso der Mutter zugerechnet wird. Im Ergebnis führt die Umqualifizierung somit zu keiner Gewinnerhöhung. Der um die verdeckte Gewinnausschüttung korrigierte Jahresüberschuss der Tochterkapitalgesellschaft in Höhe von 400 ist dem Ergebnis der Muttergesellschaft hinzuzurechnen. Es ergibt sich somit ein Jahresüberschuss von insgesamt T 450 (T T 50). 24

25 Korthäuer & Partner GmbH 5. Konsequenzen der Neuregelung für die Unternehmensfinanzierung Anlass der Neuregelung des 8a KStG war das Urteil des EuGH, in dem dieser die Regelungen des alten 8a KStG aufgrund eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit als nicht europarechtskonform angesehen hat. Begründet wurde es mit der ungleichen Behandlung inländischer und ausländischer Anteilseigner. Inwieweit diese durch die Neuregelung im Rahmen des sog. Korb II Gesetzes vollständig beseitigt wurde, ist fraglich. Der 8a KStG ist jetzt zwar auch auf inländische, fremdkapitalgebende Anteilseigner anwendbar, diese können allerdings durch die im deutschen Steuergesetz verankerten Korrekturmechanismen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Bei inländischen, fremdkapitalgebenden Anteilseignern in Form einer Kapitalgesellschaft ist die verdeckte Gewinnausschüttung steuerfrei gem. 8b Abs. 1 KStG. Für natürliche Personen ist sie zu 50% steuerbefreit. Für ausländische Anteilseigner, die Fremdkapital überlassen, gibt es aber keine derartigen Vorschriften. Durch die Ausweitung des 8a KStG auf fremdkapitalgebende inländische Anteilseigner hat die Gesellschafter-Fremdfinanzierung insgesamt eine Verschärfung erfahren. Diese wurde zwar durch die sog. Mittelstandskomponente Freigrenze von abgemildert. So wird davon ausgegangen, dass die Mehrheit der mittelständischen Kapitalgesellschaften und ihrer Gesellschafter aufgrund dieser Nichtaufgriffsgrenze von der Neuregelung weiterhin unberührt bleiben, da die Fremdkapitalvergütung mittelständischer Unternehmen in den meisten Fällen den Wert von nicht übersteigen wird. Diese Aussage ist grundsätzlich zutreffend. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen mittelständische Kapitalgesellschaften unter den 8a KStG fallen können. Dazu zählt insbesondere der Fall des Beteiligungsverkaufs zwischen Tochtergesellschaften, dessen Finanzierung die Muttergesellschaft im Wege der Darlehensgewährung übernimmt. In diesem Fall gilt die Freigrenze in Höhe von nicht. Die Freigrenze wird ebenfalls nicht gewährt, wenn ein Anteilseigner einer Holdinggesellschaft einer der Holding nachgelagerten Kapitalgesellschaft Fremdkapital gewährt. Auch im Bereich der Holdinggesellschaften besteht jetzt erhöhter Gestaltungsbedarf, da der erweiterte Safe haven weggefallen ist; dafür wird aber zur Ermittlung des maßgeblichen Eigenkapitals zur Berechnung des Safe haven das Eigenkapital nicht 25

26 Korthäuer & Partner GmbH um die Buchwerte der Beteiligungen an nach geordneten Kapitalgesellschaften gekürzt. Somit kann aufgrund des höheren anteiligen Eigenkapitals auch mehr Fremdkapital gewährt werden. Welche Auswirkungen dies auf die Finanzierung in Holdingstrukturen hat, muss für jeden Einzelfall untersucht werden. Ein Ansatz, die Problematik der Gesellschafter-Fremdfinanzierung zwischen einzelnen Konzernunternehmen zu vermeiden, ist die Bildung einer steuerlichen Organschaft. In diesem Fall wird der gesamte steuerliche Gewinn der Tochtergesellschaften dem Gewinn der Muttergesellschaft hinzugerechnet und dort versteuert. Da das steuerliche Konstrukt der Organschaft nur für inländische Unternehmen gilt, ist diese Lösung auf ausländische Anteilseigner allerdings nicht anwendbar. Exkurs: Stellungnahme zu 8a KStG durch BMF Die Neuregelung des 8a KStG führt, sowohl hinsichtlich des zu Grunde liegenden Tatbestandes als auch der Rechtsfolgen, zu neuen Auslegungsproblemen. Die Vorgehensweise des Gesetzgebers, den alten 8a KStG mit möglichst wenig Änderungen so anzupassen, dass er europarechtskonform ist, anstatt die Vorschriften mit vergleichbaren Regelungen der anderen EU-Staaten abzustimmen, führt zu ungeklärten Fragen der Anwendung und Auslegung sowie Unsicherheiten für die von der Regelung betroffenen Kapitalgesellschaften. Das BMF hat daraufhin einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung vom 12. Mai 2004 herausgegeben, in dem es auf die einzelnen Änderungen eingeht und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen darstellt. Für die Praxis bedeutsame Ausführungen finden sich in dem BMF-Schreiben zum Beispiel zu folgenden Themenkomplexen: 1. Anwendung der Freigrenze ( ) bezogen auf die einzelne Gesellschaft oder auf den einzelnen Gesellschafter? 2. Überlassung von Gesellschafter-Fremdkapital an eine Personengesellschaft, an der eine Kapitalgesellschaft (ebenfalls) beteiligt ist 3. Definition des nicht nur kurzfristigen Fremdkapitals i. S. d. 8a Abs. 1 S. 1 KStG 26

27 Korthäuer & Partner GmbH Zu 1.: Im BMF-Schreiben wird die Freigrenze von T gesellschaftsbezogen ausgelegt. Das bedeutet, dass sämtliche Fremdkapitalvergütungen, die die Gesellschaft an diverse Anteilseigner zahlt, in einer Summe berücksichtigt werden. Aus dem Gesetzeswortlaut kann man allerdings eher eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise entnehmen. Hier wird auf Vergütungen für das Fremdkapital abgestellt, das die Kapitalgesellschaft von einem Anteilseigner erhalten hat. Dies spricht eher dafür, dass die Fremdkapitalvergütung pro Anteilseigner T nicht übersteigen darf. Zu 2.: Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des 8a KStG erweitert. Demnach gilt die Gesellschafter-Fremdfinanzierung auch, wenn ein Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft das Fremdkapital einer Personengesellschaft überlässt, an der die Kapitalgesellschaft ebenfalls beteiligt ist. In diesem Fall gilt das Fremdkapital der Kapitalgesellschaft als überlassen. Wenn man dem Gesetzeswortlaut folgt, wird der zivilrechtliche Fremdkapitalempfänger (Personengesellschaft) steuerlich durch die Kapitalgesellschaft ersetzt. Somit würden das Fremdkapital und die Fremdkapitalvergütung nicht mehr im steuerlichen Rechenwerk der Personengesellschaft auftauchen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen sind die Vergütungen für Fremdkapital auf der Ebene der Personengesellschaft zu erfassen. Sie sind im Rahmen der einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft wie Sondervergütungen an die Kapitalgesellschaft zu behandeln. Wie tatsächlich vorzugehen ist, ist somit offen. Zu 3.: Der Gesetzgeber hat zwar ins Gesetz aufgenommen, dass 8a KStG nur zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem Fremdkapital nicht um kurzfristiges Fremdkapital handelt; er hat allerdings auf eine genauere Definition verzichtet. Dies hat die Finanzverwaltung im Entwurf des BMF-Schreibens nachgeholt. Dabei geht sie davon aus, dass auch der einem Kontokorrentkredit zugrunde liegende Kreditrahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten kein kurzfristiges Fremdkapital darstellt und somit unter 8a KStG fällt. In der Praxis führt dies zu einigen Problemen, da dies zum einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordert. Zum anderen könnte es dazu führen, dass je nach Vertragsgestaltung die Finanzierung im Rahmen des sog. Cash Pooling, bei welchem eine Konzerngesellschaft damit beauftragt wird, durch tägliche Glattstellung der Geldkonten den optimalen Einsatz von im Konzern vorhandenen Barmitteln zu gewährleisten, ebenfalls unter 8a KStG fällt. Ob dies vom Gesetzgeber gewollt ist, ist fraglich. 27

28 Korthäuer & Partner GmbH In der Fachwelt werden die im Rahmen des BMF-Schreibens vorgenommenen Klarstellungen zwar gesehen. Allerdings dürfte dadurch keine Rechtssicherheit zu erreichen sein, da der Entwurf des BMF-Schreibens zum Teil Lösungsansätze enthält, die sich aus dem Gesetz nicht ergeben. Rechtssicherheit ist nur durch entsprechende Gesetzesänderung oder -ergänzung möglich, da der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen nur an das Gesetz gebunden ist und nicht an Verwaltungsauffassungen. 28

WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Agenda 1. Einleitung 2. Prüfungsschema 3. Sonderthemen 4. Lösungs- und Gestaltungsansätze 07. Juni 2007 2 Einleitung Was geht nicht mehr? Unschädliche

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2770-18/03 Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Steuersenkungs- (StSenkG)

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

Zum 1. Januar 2008 wird das Unternehmenssteuerreformgesetz

Zum 1. Januar 2008 wird das Unternehmenssteuerreformgesetz Foto: dpa Die Reform der Unternehmenssteuer Auswirkungen auf die Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus GmbH : Dr. M. Kaufmann, Dr. F. Schmitz-Herscheidt Die

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

Entwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben)

Entwurf. Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a Abs. 6 KStG) IV B 7 - S 2742a - 3/05 (bei Antwort bitte angeben) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Entwurf POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder

Mehr

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz 1. Bezeichnung der Vermögensanlage Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die RAD Medical GmbH, Dorfstrasse 30, 14822 Niederwerbig 2.

Mehr

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, 7.11.2014 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 81, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de variables

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland Fall 36 a)/ b)/ c) A-AG a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2013 verkauft die A-AG ihre Beteiligung

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Kurs 00091, KE 3, 4, 5 und 6, SS 2012 1 Kurs 00091: Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Einsendearbeit 2 (SS 2012)

Mehr

Finanzwirtschaft Wertpapiere

Finanzwirtschaft Wertpapiere Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig

Mehr

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus.

Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die Eigenkapitalrendite aus. Anhang Leverage-Effekt Leverage-Effekt Bezeichnungs- Herkunft Das englische Wort Leverage heisst Hebelwirkung oder Hebelkraft. Zweck Der Leverage-Effekt wirkt sich unter verschiedenen Umständen auf die

Mehr

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

Die Bewertung des Unternehmens erfolgt aus Sicht des Eigentümers. Die Renditeforderung vor Steuern beträgt für den gesamten Planungszeitraum

Die Bewertung des Unternehmens erfolgt aus Sicht des Eigentümers. Die Renditeforderung vor Steuern beträgt für den gesamten Planungszeitraum 1 Probeklausuraufgabe (30 Punkte) Berechnen Sie den Unternehmenswert der Hamburger Test-AG nach dem WACC- Verfahren anhand der nachfolgenden Informationen. Gehen Sie von einer Detailplanungsphase von 3

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

Übung IV Innenfinanzierung

Übung IV Innenfinanzierung KfW-Stiftungslehrstuhl für Entrepreneurial Finance Wintersemester 2010/11 Übung Einführung in die BWL aus finanzwirtschaftlicher Sicht Übung IV Innenfinanzierung Wiederholung wesentlicher Punkte aus Übung

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

SteuerNews. Inhalt. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster. 1. Der Urteilsfall

SteuerNews. Inhalt. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster. 1. Der Urteilsfall SteuerNews. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster Die grunderwerbsteuerliche Organschaft gehört zu den problematischen Bereichen des Grunderwerbsteuerrechts. Bei vielen

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen

Übungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen Übungsskript zur Vorlesung Besteuerung von Unternehmen Aufgabe 1: Unternehmensbesteuerung Berechnen Sie zum Beispielfall im Skript, Folie 31, eine weitere Abwandlung. Unterstellen Sie, dass sich U statt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin - Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

1. Einleitung 11. Problemstellung

1. Einleitung 11. Problemstellung 1 1. Einleitung 11. Problemstellung In den letzten Jahren lässt sich eine zunehmende Globalisierung beobachten, die ihren Niederschlag in der Internationalisierung der Wirtschaft sowie einer wachsenden

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008

Unternehmenssteuerreform 2008 Unternehmenssteuerreform 2008 Kosten und Nutzen der Reformvorschläge Wollten Sie das wirklich schon immer wissen?... 4 1 Deutschland: Ein Sanierungsfall?... 17 Teil A : Bestandsaufnahme und Analyse...

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011

Buchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011 Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten. Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die

Mehr

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr