Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld

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1 Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld An die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Landshut Oberbayern, München Oberfranken u. Mittelfranken, Bayreuth Schwaben, Augsburg Unterfranken, Würzburg Diese Bescheinigung ist, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die komplette Dauer der Reha-Leistung besteht, wenige Tage vor Beginn der Leistung komplett auszufüllen und der zuständigen LVA zu übersenden. A Vom Versicherten auszufüllen 1. Allgemeines Beginn der Reha-Leistung am... Versicherungsnummer Versicherter: Wohnort/Straße: 2. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis Ich bin zu Beginn der Reha-Leistung versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt arbeitsunfähig krank seit... arbeitslos seit... Teil B dieser Bescheinigung wurde vom Arbeitgeber ausgefüllt und Teil C von der Krankenkasse und beziehe Krankengeld aufgrund des vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer oder aufgrund vorausgegangener Arbeitslosigkeit Meine Krankenkasse hat die nachstehende Bescheinigung (Teil C) erstellt. und erhalte Arbeitslosengeld, -hilfe. Den Beginn der Reha-Leistung habe ich der Agentur für Arbeits mitgeteilt. Die daraufhin erstellte Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld Mutter schaftsgeld -Übergangsgeld füge ich bei. teilarbeitslos und erhalte Teilarbeitslosengeld (Nachweis liegt bei). seit... Anschrift des vorherigen Arbeitgebers:... Ich erhalte keine Leistungen von der Agentur für Arbeit (z. B. wegen Sperrzeit). Die Mitteilung über das Ruhen der Leistung füge ich bei. Ich erhalte geminderte Leistungen vom Arbeitsamt auf Grund verspäteter Meldung. Die Mitteilung über die Kürzung der Leistung füge ich bei. selbstständig erwerbstätig, und war vor Beginn der Reha-Leistung Im letzten Kalenderjahr vor Beginn der habe Arbeitseinkommen arbeitsfähig. Reha-Leistung habe ich erzielt arbeitsunfähig Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. seit... keine Beiträge zur Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig (Nachweise bitte beifügen) entrichtet. beschäftigt Nur bei Selbstständigen: Ich bin Mitglied der gesetzlichen privaten Pflegeversicherung nicht beschäftigt Die obenstehenden Fragen treffen für mich nicht zu, denn ich bin seit... Hausfrau nicht erwerbstätiger Rentenempfänger Versicherungspflicht zur Rentenversicherung während des Bezugs von Übergangsgeld Sofern für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld nicht bereits kraft Gesetzes Rentenversicherungspflicht besteht, beantrage ich für diese Zeit die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung. Die Beiträge werden von der LVA getragen Ich wünsche keine Versicherungspflicht ggf. bitte ankreuzen! auf Antrag nach Ziffer 3 GMU 100 (02/2004) Seite 1 von 4

2 4. Haben Sie mindestens ein Kind? Nein Ja Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Verhältnis des Kindes zum Versicherten (z. B. eheliches Kind, Pflegekind, Stiefkind) Lebt das Kind in Ihrem Haushalt? (bei Pflegekindern, Stiefkindern) Bei Kindern über 18 Jahre: Besteht Anspruch auf Kindergeld 32 EStG? ja nein ja nein 5. Pflegebedürftigkeit Leben Sie mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes in häuslicher Gemeinschaft, ist Ihr Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes pflegebedürftig und hat dieser keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung oder sind Sie selbst pflegebedürftig ohne Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ja (vgl. Hinweise zur Höhe) 6. Erklärung Ich versichere, alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet zu haben. Mir ist bekannt, dass wissentlich falsche Angaben strafrechtlich verfolgt werden. Ich verpflichte mich, der Landesversicherungsanstalt jede Änderung der gemachten Angaben - insbesondere zum Kindschaftsverhältnis - ohne Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Soweit Leistungen wegen falscher oder unzutreffender Angaben zu Unrecht bezogen werden, sind sie zurückzuzahlen. Meine Bankverbindung lautet: Bank/Sparkasse/Postbank Kontonummer Bankleitzahl Anschrift der Bank/Sparkasse Kontoinhaber, falls nicht Antragsteller Datum Unterschrift des Versicherten B Vom Arbeitgeber auszufüllen 1 ALLGEMEINES 1.1 Beschäftigt seit: als (z. B. Kfm. Angestellter, Schlosser): 1.2 Letzter Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/ Reha-Leistung = am: 1.3 Während der Reha-Leistung wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt * Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht für weniger als 6 Wochen Nein Ja bis wegen Vorerkrankungen aufgrund derselben Krankheit (lt. Angaben der Krankenkasse) vom bis vom bis wegen folgender sonstiger Gründe: Die Vorerkrankungszeiten sind von der Krankenkasse zu bestä tigen (s. Teil C) 1.4 Wird über den unter 1.3 genannten Tag hinaus teilweise Arbeitsentgelt weitergewährt? laufend bis zum Datum Bruttoentgelt Nettoentgelt monatlich wöchentlich kal.-täglich Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers monatlich wöchentlich kal.-täglich 1.5 Werden über den unter 1.3 genannten Tag hinaus * Sachbezüge gewährt? Nein Ja Art (z. B. Kost und Wohnung, Frühstück): monatlich wöchentlich kal.-täglich 1.6 Winterlohnausgleich wird gezahlt Nein Ja wenn ja für welche Tage? 1.7 Wurde des Arbeitsverhältnis aufgelöst? Nein Ja am zum Grund 1.8 GLEITZONE Findet die Gleitzonenregelung für obengenannten Vers. Anwendung ja nein Wurde auf die Gleitzone verzichtet? ja nein 2 ARBEITSENTGELT 2.1 Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4 Wochen bzw. 1 Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung auch wenn der Zeitraum nicht voll mit Entgelt belegt ist. vom bis 2.2 Höhe des im Zeitraum 2.1 erzielten Entgelts * (einschließlich Sachbezüge, jedoch ohne brutto einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, Kindergeld, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, netto Winterausfallgeld) 2.3 Wird das Arbeitsentgelt als Monatsgehalt/ * fester Monatslohn gezahlt? Nein Ja 3 EINMALZAHLUNGEN 3.1 Letzte abgerechnete 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/der Reha-Leistung vom 3.2 Höhe des im 12-Monats-Zeitraum erzielten beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen in der Rentenversicherung in der Krankenversicherung bis 4 ARBEITSZEIT Bitte nur ausfüllen, wenn das Entgelt nach Stunden bemessen ist oder sich Stunden zuordnen lässt (Ausnahme: s. Erl. zu 7.1) 4.1 Das Bruttoentgelt wurde erzielt in Stunden 4.2 Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung * vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: Stunden (Wenn keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart wurde, bitte unter 4.3 anstelle der Mehrarbeitsstunden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eintragen). GMU 100 (02/2004) Seite 2 von 4

3 4.3 Bezahlte oder geleistete und nicht durch Freizeit ausge- * glichene bzw. noch auszugleichende Mehrarbeitsstunden in den letzten abgerechneten 3 Entgeltabrechnungszeiträumen (3 Monate bzw. 13 Wochen): Monat/Zeitraum bezahlte Mehrarbeitsstunden FEHLZEITEN OHNE ARBEITSENTGELT In den unter 2.1 oder 4.3 angegebenen Zeiträumen sind folgende Fehltage bzw. Stunden angefallen: Zeitraum Tage Stunden 6 RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT Es handelt sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ( 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI): Nein Ja Wenn ja, der Arbeitnehmer hat schriftlich auf die Versicherungsfreiheit verzichtet:: Nein Ja, mit Wirkung ab 7. Sonderfall: Arbeitsausfall durch Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld 7.1 Bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld- Vorausleistung (= Überbrückungsgeld) bzw. Winterausfallgeld ( 169 ff, 209 ff SGB III): Kurzarbeitergeld Überbrückungsgeld Winterausfallgeld 75 % 100 % im letzten Entgeltabrechnungszeitraum bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung letzter abgerechneter EABZR (mind. 4 Wo./1 KMo.) vor Arbeitsausfall 7.2 Während der Leistung zur Rehabilitation bestand Anspruch auf Entgeltfortzahlung * vom bis In diesem Zeitraum ist ein Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit bzw. Schlechtwetter eingetreten. 1. Ganztägiger Arbeitsausfall Keine EFZ am/vom bis EFZ in Höhe d. Winterausfallgeld-Vorausleistung am Nettoentgelt Bruttoentgelt 2. Stundenweiser Arbeitsausfall am (Verringerte) EFZ einschließlich Winterausfallgeld- Vorausleistungen am Nettoentgelt Bruttoentgelt Datum, Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers, Telefon Die Erhebung der Daten beruht auf 98 Sozialgesetzbuch X, danach sind Sie zur Erteilung dieser Auskunft verpflichtet. * Die mit einem Stern gekennzeichneten Positionen sind in den Ausfüllhinweisen erläutert. GMU 100 (02/2004) Seite 3 von 4

4 C Zwingend immer von der Krankenkasse auszufüllen 1. Angaben zur Entgeltfortzahlung Die unter Teil B 1.3 von dem Arbeitgeber gemachten Angaben über Vorerkrankungszeiten im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechen unseren Unterlagen. ja nein Wenn nein, bitte Grund bzw. Vorerkrankungszeiten angeben. Grund: von bis von bis 2. Angaben bei Bezug von Krankengeld Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Beziehern von Leistungen der Arbeitsförderung ( 47 b SGB V) bitte ausfüllen Der Betreute ist zu Beginn der Reha-Leistung arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld Verletztengeld bzw. bezog im letzten Monat vor Beginn der Reha bis Krankengeld Wegfallgründe: Ende der Arbeitsunfähigkeit Leistungsende nach 48 Abs. 1 SGB V Ende der Mitgliedschaft nach 19 Abs. 2 SGB V Entgeltfortzahlungsanspruch besteht/bestand bis... Bemessungszeitraum von... bis... Ungekürztes Regelentgelt/Bemessungsentgelt ohne Anpassung einschl. Hinzurechnungsbetrag (100 %) kalendertäglich... Regelmäßig entgangenes Nettoarbeitsentgelt ohne Anpassung einschl. Hinzurechnungsbetrag (100 %) kalendertäglich... Enthält die Berechnungsgrundlage für das Kranken- bzw. Verletztengeld beitragspflichtige Einmalzahlungen? nein ja Falls ja, bitte ausfüllen: Ist der in der Rentenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen höher als in der Krankenversicherung? nein, die Beträge sind identisch ja Falls ja, bitte ausfüllen: Beitragspflichtige Einmalzahlungen in der Rentenversicherung:... Regelentgelt ohne Hinzurechnungsbetrag:... Nettoentgelt ohne Hinzurechnungsbetrag:... Bei Beziehern von Leistungen der Arbeitsförderung ( 47b SGB V): Dem Krankengeld liegt Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe zugrunde. wöchentl. Bemessungsentgelt..., wöchentl. Zahlbetrag... letzte Anpassung am... wöchentl. Bemessungsentgelt..., wöchentl. Zahlbetrag... Nach 26 Abs. 2 SGB III versicherungspflichtig? nein ja Winterlohnausgleich wurde/wird gezahlt nein ja wenn ja, für welche Tage?... Ruhen der Leistung ( 142 bis 146 SGB III) nein ja, vom... bis... Geminderte Leistung auf Grund Verspäteter Meldung ( 140 SGB III) nein ja Falls ja, bitte ausfüllen: wöchentl. Bemessungsentgelt..., gekürzter wöchentl. Zahlbetrag Datum Stempel der Krankenkasse Unterschrift GMU 100 (02/2004) Seite 4 von 4

5 Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld Wichtige Hinweise für den Versicherten Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr, die Berechnung und Höhe des Übergangsgeldes ist abhängig von den Verhältnissen unmittelbar vor Beginn der Reha -Leistung oder einer Arbeitsunfähigkeit sowie dem bis dahin erzielten Arbeitsentgelt bzw. der im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung entrichteten Beiträge. Wir bitten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, die folgenden Hinweise genau zu beachten und die grüne Verdienstbescheinigung wie erläutert auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen Die Nichtbeachtung führt zur Verzögerung bei der Festsetzung und Auszahlung des Übergangsgeldes. Beginn der Reha-Leistung Wenn Ihnen die Behandlungsstätte den endgültigen Beginn der Reha-Leistung mitteilt, tragen Sie bitte dieses Datum wenige Tage vor Antritt in die beiliegende grüne Verdienstbescheinigung unter Punkt A 1. ein. Des weiteren sind unbedingt Ihr Name und Ihre Versicherungsnummer anzugeben. Das weitere Ausfüllen der grünen Verdienstbescheinigung hängt von folgenden Verhältnissen vor Beginn der Reha-Leistung ab (vgl. Teil A 2.): Sie stehen vor Beginn der Reha-Leistung als Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und erhalten Arbeitsentgelt (auch Entgeltfortzahlung) oder beziehen Mutterschaftsgeld 1. Teil A der Verdienstbescheinigung ist von Ihnen vollständig auszufüllen. 2. Die grüne Verdienstbescheinigung ist mit dem Schreiben der Behandlungsstätte über die Bekanntgabe des Aufnahmetermins wenige Tage vor Antritt der Reha-Leistung Ihrem Arbeitgeber vorzulegen. 3. Die grüne Verdienstbescheinigung ist von Ihrem Arbeitgeber unter B auszufüllen. 4. Die so ausgefüllte Bescheinigung ist anschließend Ihrer Krankenkasse zur Bestätigung bzw. Ergänzung der Vorerkrankungszeiten in Teil C 1. vorzulegen. Diese wird die Unterlagen an die Landesversicherungsanstalt weiterleiten. Sie sind arbeitsunfähig erkrankt, beziehen Krankengeld und standen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis oder bezogen Arbeitslosengeld, -hilfe 1. Kreuzen Sie dies in der grünen Verdienstbescheinigung im Teil A an und ergänzen sie die Angabe um das Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. 2. Die grüne Verdienstbescheinigung ist mit dem Schreiben der Behandlungsstätte über die Bekanntgabe des Aufnahmetermins wenige Tage vor Antritt der Reha-Leistung Ihrer Krankenkasse vorzulegen. Diese erstellt Teil C. 3. Die ausgefüllte grüne Verdienstbescheinigung ist umgehend an uns einzusenden. Sie sind vor Beginn der Reha-Leistung arbeitslos oder teilarbeitslos und beziehen Leistungen von einer Agentur für Arbeit oder beziehen wegen eines Ruhenstatbestandes (z. B. Sperrzeit) derzeit keine Leistungen 1. Kreuzen Sie dies in der grünen Verdienstbescheinigung im Teil A an und ergänzen Sie die Angabe um das Datum des Beginns der Arbeitslosigkeit bzw. Teilarbeitslosigkeit. 2. Bei Leistungsbezug teilen Sie der Agentur für Arbeit den Beginn der Reha-Leistung wenige Tage vor Antritt mit und lassen Sie sich eine Bescheinigung über die gewährte Leistung ausstellen. 3. Geben Sie bei Teilarbeitslosigkeit die Anschrift des Arbeitgebers an, bei dem sie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit beschäftigt waren und lassen sie Teil B vom derzeitigen Arbeitgeber ausfüllen. 4. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Bescheinigung der Agentur für Arbeit für den Bezug von Krankengeld Mutterschaftsgeld Übergangsgeld bzw. mit dem Bescheid über das Ruhen des Leistungsansprüche umgehend an uns einzusenden. Sie haben vor Beginn der Reha-Leistung bzw. einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit als - Selbständiger Arbeitseinkommen erzielt - Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt und im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Reha-Leistung Beiträge entrichtet. 1. Kreuzen sie dies in der grünen Verdienstbescheinigung im Teil A an. 2. Die ausgefüllte grüne Verdienstbescheinigung ist zusammen mit evtl. Nachweisen über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit umgehend an uns einzusenden. Keine der vorstehenden Möglichkeiten trifft zu 1. Kreuzen Sie bitte in der grünen Verdienstbescheinigung im Teil A das Zutreffende an. 2. Die ausgefüllte grüne Verdienstbescheinigung ist an uns einzusenden. GMU 110 (01/2004) Seite 1 von 2

6 Höhe des Übergangsgeldes Angabe zu Kindern Für die Höhe des Übergangsgeldes ist von Bedeutung, ob Sie Kinder haben. Beantworten Sie daher die Fragen bei Teil A Innenseite auf der grünen Verdienstbescheinigung vollständig. Sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, empfehlen wir Ihnen, Teil A vollständig auszufüllen bevor Sie die Verdienstbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen lassen (vgl. Ausführungen zum Beginn der Reha-Leistung). Als Kinder gelten dabei die ehelichen Kinder, die für ehelich erklärten Kinder, die nichtehelichen Kinder, bei Kindern männlicher Versicherter nur, wenn die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist, die an Kindes statt angenommenen Kinder (diese gelten nicht als Kinder der leiblichen Eltern), die in Ihrem Haushalt aufgenommenen Pflegekinder, soweit sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stiefkinder, Enkel und Geschwisterkinder des Versicherten werden, auch wenn sie in dessen Haushalt aufgenommen sind und ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band besteht und vom Versicherten zu wesentlichen Teilen der Unterhalt getragen wird, den in 32 Abs. 1 EStG genannten Kindern nicht gleichgestellt und führen somit nicht zu einem erhöhtem Übergangsgeld. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sind dann berücksichtigungsfähig, wenn sie die Voraussetzungen d. 32 Abs. 4 und 5 EStG erfüllen, d. h. für diese Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sie 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos nach dem SGB III sind, *) 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und *) a) für einen Beruf ausgebildet werden, bzw. sich in Schulausbildung befinden, b) sich in der Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befinden, c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können, d) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten *) In bestimmten Fällen kann das Ende des 21. oder 27. Lebensjahres um die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes/Zivildienstes oder freiwilligen Wehrdienstes von nicht mehr als 3 Jahren oder dementsprechende Zeit als Entwicklungshelfer verlängert werden. Vorliegen von Pflegebedürftigkeit Die Pflegebedürftigkeit ist für die Höhe des Übergangsgeldes von Bedeutung, wenn Sie keine Kinder haben. Pflegebedürftig ist, wer infolge Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens nicht ohne fremde Hilfe auskommen kann. Leben Sie mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes in häuslicher Gemeinschaft, ist Ihr Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes pflegebedürftig und hat dieser keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung oder sind Sie selbst pflegebedürftig, teilen Sie uns dies bitte formlos mit. Gleichzeitig bitten wir Sie dann um Mitteilung, ob Ihr Ehegatte erwerbstätig ist oder eine Erwerbstätigkeit deshalb nicht ausübt, weil er Sie pflegt. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit hat insbesondere zu erfolgen durch Vorlage eines - Ausweises für Schwerbehinderte mit der Zusatzbezeichnung H (hilflos) oder Bl (blind) - Bescheides über die Gewährung von Pflegezulage, Pflegegeld oder Pflegehilfe nach 35 Bundesversorgungsgesetz 36 ff Sozialgesetzbuch IX 44 Sozialgesetzbuch VII 68 Bundessozialhilfegesetz - begründeten ärztlichen Gutachtens. Auszahlung des Übergangsgeldes Damit evtl. zustehendes Übergangsgeld schnell und sicher ausgezahlt werden kann, wickeln wir Zahlungen bargeldlos ab. Wir überweisen die Beträge auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung. Denken Sie bitte daran, dass Sie evtl. einem Familienangehörigen für die Dauer der Reha -Leistung eine Bankvollmacht erteilen. Rentenversicherungspflicht während Übergangsgeldbezug In der Zeit für die Sie Übergangsgeld beziehen, unterliegen Sie der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung, ohne dass es hierzu eines besonderen Antrages bedarf ( 3 Nr. 3 SGB VI). Beiträge sind von Ihnen für diese Zeit nicht zu zahlen; sie gelten als von der LVA entrichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren. Sofern die Versicherungspflicht nicht bereits kraft Gesetzes eintritt, besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag für die Zeit des Übergangsgeldbezuges rentenversicherungspflichtig zu werden ( 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Auch in diesem Fall sind von Ihnen Beiträge zur Rentenversicherung nicht zu zahlen. Für Kalendermonate, in denen Versicherungspflicht besteht, dürfen jedoch keine freiwilligen Beiträge entrichtet werden. Bei Krankengeldbezug im Anschluss an den versicherungspflichtigen Übergangsgeldbezug tritt für die Dauer des Krankengeldbezuges Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein; die Beiträge hierfür sind je zur Hälfte vom Versicherten und der Krankenkasse zu tragen. Wir empfehlen Ihnen, ggf. von der Versicherungspflicht auf Antrag Gebrauch zu machen, um Versicherungslücken zu vermeiden. In der grünen Entgeltbescheinigung ist unter Teil A Ziffer 3 ein Ankreuzen nur erforderlich, wenn Sie ausdrücklich keine Versicherungspflicht auf Antrag wünschen Datenschutz Die vom Arbeitgeber und von Ihnen angeforderten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung des gesetzlichen Datenschutzes erhoben; ihre Kenntnis ist zur Berechnung des Übergangsgeldes nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Ihre Landesversicherungsanstalt GMU 110 (01/2004) Seite 2 von 2

7 Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber Erläuterungen zum Teil B der Verdienstbescheinigung GMU 100 Angaben über das Entgelt können der Entgeltabrechnung entnommen werden, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung abgeschlossen war. Zu 1.3 Zu 1.5 Auskunft über anrechenbare Vorerkrankungen kann nur die Krankenkasse geben; wir bitten Sie, sich ggf. mit dieser in Verbindung zu setzen. Wir bitten Sie, den Wert der Sachbezüge anzugeben, den Sie der Beitragsberechnung zugrunde legen. Sofern dieser nicht bekannt ist, genügt es, die Art der Sachbezüge zu benennen. Zu 1.8 Gleitzone bei Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitsentgelten zwischen 400,01 bis 800,00. Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom wurde im Zusammenhang mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen eine Gleitzonenregelung für den Niedriglohnbereich eingeführt. Danach haben Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 bis 800,00 nur einen reduzierten Betragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die Regelungen zur Gleitzone gelten nicht bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (z. B. Auszubildende, Praktikanten) Personen mit im Rahmen von Altersteilzeit oder flexiblen Arbeitszeiten reduziertem Arbeitsentgelt Personen, die infolge Arbeitsunfähigkeit oder Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats ein geringeres Entgelt erzielen Personen, die auf die Besonderheiten der Gleitzone verzichtet haben. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes werden die für die Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nicht berücksichtigt. Demnach ist das tatsä chliche Nettoarbeitsentgelt zu bescheinigen. Zu 2.1 Bitte geben Sie auch dann den gesamten Abrechnungszeitraum an, wenn darin Zeiten ohne Arbeitsentgelt (z. B. Arbeitsunfähigkeit/Reha- Leistung, Mutterschutzfristen, unbezahlter Urlaub, Beschäftigungsende während eines Monats, Beschäftigungsbeginn während eines Monats, Bezug von Kurzarbeitergeld, Winterausfallsgeld-Vorausleistungen bzw. Winterausfallgeld) enthalten sind. Ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum zwar zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung abgerechnet, aber noch nicht abgelaufen, so ist der vorherige Entgeltabrechnungszeitraum maßgebend. Ist der Arbeitnehmer erst im Laufe dieses Abrechnungszeitraumes eingestellt worden, so bescheinigen Sie bitte die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums. Hat die Beschäftigung erst im Laufe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung abgelaufenen, aber noch nicht abgerechneten Abrechnungszeitraums begonnen, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zur Arbeitseinstellung maßgebend. Zu 2.2 Zum Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gehören alle steuer- und damit beitragspflichtigen Bezüge für Arbeitsleistungen und Entgeltweiterzahlungen in dem unter 2.1 angegebenen Zeitraum. Dazu zählt auch der Lohnausgleich im Baugewerbe. Es spielt keine Rolle, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Bezüge geleistet worden sind. Unbedeutend ist es auch, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wurden. Erfasst werden z. B. auch beitragspflichtige Arbeitgeberaufwendungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vermögenswirksame Leistungen, Mehrarbeitsvergütungen und freiwillige Zahlungen. Zeitversetzt gezahlte variable Bestandteile des Arbeitsentgelts und laufende Provisionen werden insoweit berücksichtigt, als sie zur Berechnung der Beiträge dem maßgebenden Abrechnungszeitraum zugeordnet worden sind. Eine Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Entgelterhöhung wird nur dann berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs (z. B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung liegt. Die Nachzahlung wird in diesem Fall insoweit mitbescheinigt, als sie sich auf den maßgebenden Abrechnungszeitraum (2.1) bezieht. Dies gilt auch dann, wenn die Nachzahlung für die Berechnung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt worden ist. Nicht zum maßgebenden Bruttoarbeitsentgelt gehört einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, d. h. Bezüge, die nicht für die Arbeit in dem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen), sowie steuerund beitragsfreie Zuschläge. Das Bruttoarbeitsentgelt wird nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzt. GMU 120 (06/2003) Seite 1 von 2

8 Nettoarbeitsentgelt ist hier das um die gesetzlichen Abzüge (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) verminderte Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Hat der Arbeitnehmer in dem unter 2.1 bescheinigten Abrechnungszeitraum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten, bitten wir Sie, das Nettoarbeitsentgelt fiktiv zu ermitteln. Dafür gilt folgendes Berechnungsschema: Steuer (A) Sozialversicherungsbeiträge (B) Nettoentgelt (C) Gesamt-Bruttoentgelt - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - Lohnsteuerfreibeträge lt. Lohnsteuerkarte Gesamt-Bruttoentgelt - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt laufendes Bruttoentgelt (2.2) - Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag (A) - Sozialversicherungsbeiträge (B) = fiktives steuerrechtliches Bruttoentgelt davon Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag = laufendes Bruttoentgelt davon Sozialversicherungsbeiträge = Nettoentgelt (2.2) Zu 2.3 Monatsgehalt oder fester Monatslohn sind solche Bezüge, deren Höhe nicht von den im Monat geleisteten Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden oder dem Ergebnis der Arbeit abhängig ist. Daran ändern auch solche Vergütungen nichts, die zusätzlich zum festen Monatslohn oder Monatsgehalt gezahlt werden (z. B. Mehrarbeitsstunden und sonstige Vergütungen). Vergütungen auf Provisionsbasis sowie Akkord- oder Stücklohn sind generell wie Monatslöhner zu behandeln. Es ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des entsprechenden Monats unabhängig von einem evtl. vereinbarten Fixum zu bescheinigen. Zu 4.1 bis 4.3 Zu 4.2 Zu 4.3 Zu 5 Zu 7.1 Anzugeben sind Dezimalstunden (z. B. 1 ½ Stunden sind 1,50 Stunden). Hier interessiert die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden. Im allgemeinen wird diese Stundenzahl mit der tarifvertraglichen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit übereinstimmen. Sofern innerhalb eines Betriebes mehrere unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vereinbart sind, ist die mit dem jeweiligen Arbeitnehmer vereinbarte individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend. Bei Arbeitsausfall wegen Schlechtwetter bzw. Kurzarbeit vgl. Ausführungen zu 7.1. Durch Freizeit ausgeglichene bzw. noch auszugleichende Mehrarbeitsstunden werden nicht berücksichtigt. Schließen die Fehltage (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, unbezahlter Urlaub) arbeitsfreie Tage ein, so sind die arbeitsfreien Tage bzw. Stunden mit anzugeben. Ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nach Stunden bemessen sind das Arbeitsentgelt, die Arbeitsstunden usw. aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Reha-Leistung bzw. der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit anzugeben, ungeachtet dessen, dass in dem betreffenden Monat Arbeitsausfall vorgelegen hat. D. h., Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld-Vorausleistungen (= Überbrückungsgeld), Winterausfallgeld und die wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter angefallenen Ausfallstunden sind nicht einzutragen. Lediglich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist anzugeben aufgrund der Verhältnisse vor Eintritt des Arbeitsausfalls. Ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nach Monaten bemessen (vgl. Ausführungen zu 2.3), ist das Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (EABZR) vor Einsetzen des Arbeitsausfalls anzugeben. D. h. in diesem Zeitraum darf kein Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter eingetreten sein. Bei B 2.1 ist bei Monatslöhnen dennoch der letzte abgerechnete EABZR vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. Beginn der Reha-Leistung einzutragen. Arbeitsentgelt, das infolge flexibler Arbeitszeitregelungen für Zeiten einer Freistellung vor oder nach der Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben) ist nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht unter 3.2 anzugeben. Zu 7.2 Bei Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit oder Schlechtwetter während der Entgeltfortzahlung Wird während des Entgeltfortzahlungsanspruches des Versicherten in Ihrem Betrieb Kurzarbeit geleistet oder Winterausfallgeld gezahlt, ist im Rahmen einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation für diese Tage anstelle von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld Übergangsgeld durch die Landesversicherungsanstalt zu gewähren. Bei stundenweisem Ausfall wird das Nettoentgelt auf das Übergangsgeld angerechnet. Unter das auf das Übergangsgeld anzurechnende Nettoentgelt fallen auch Winterausfallgeld-Vorausleistungen (= Überbrückungsgeld). Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, bitten wir für die Dauer der von uns bewilligten medizinischen Rehabilitationsleistung n u r noch den Nettoverdienst aufgrund des Entgeltfortzahlungsanspruches, nicht aber Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld auszuzahlen. Sofern der Versicherte während der Reha-Leistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat und in dieser Zeit in Ihrem Betrieb Kurzarbeit geleistet oder Winterausfallgeld gewährt wird, bitten wir Sie, die auf der Rückseite gestellten Fragen zu beantworten und uns den Vordruck sofort nach Beendigung der Entgeltfortzahlung zu übersenden. GMU 120 (06/2003) Seite 2 von 2

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