Amtsblatt für die Gemeinde Schulzendorf

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1 Amtsblatt für die Gemeinde Schulzendorf Schulzendorfer Gemeindekurier 21. Jahrgang * Nr. 1/14 * Schulzendorf, den Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen Beschlüsse der Sitzung der Gemeindevertretung vom Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Schulzendorf - Straßenreinigungssatzung Bodenrichtwerte zum Stichtag Öffentliche Bekanntmachungen Seite 1,2 Seite 2-6 Seite 7-9 Seite 9-15 Nichtamtliche Bekanntmachungen ab Seite 15 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Aus der Sitzung der Gemeindevertretung am Die Gemeindevertretung Schulzendorf hat in ihrer Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss über die Bildung eines Wahlkreises für die Kommunalwahl am Beschluss Nr. GV-36-14/ Die Gemeindevertretung Schulzendorf beschließt, dass zur Kommunalwahl am ein Wahlkreis gebildet wird. Beschluss über die Horterweiterung. Beschluss Nr. GV-38-14/ Die Gemeindevertretung Schulzendorf beschließt die Erweiterung des Hortgebäudes. Beschluss über die Herstellung des Einvernehmens zur Bestellung der Prüferin für das gemeinsame Rechnungsprüfungsamt der Gemeinden Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen und der Stadt Wildau Beschluss Nr. GV-46-14/ Die Gemeindevertretung Schulzendorf beschließt das Einvernehmen zur Bestellung der Prüferin für das gemeinsame Rechnungsprüfungsamt herzustellen. Beschluss über die Dienstaufsichtsbeschwerde Gelbe Säcke. Beschluss Nr. GV-41-14/ Die Gemeindevertretung Schulzendorf beschließt die Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde Gelbe Säcke. Beschluss über die Haushaltssatzung der Gemeinde Schulzendorf für das Haushaltsjahr Beschluss Nr. GV-40-14/ Die Gemeindevertretung Schulzendorf beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Schulzendorf für das Haushaltsjahr 2014 mit ihren Anlagen. Beschluss über die Dienstaufsichtsbeschwerde Bearbeitungszeiten Beschluss Nr. GV-42-14/ Die Gemeindevertretung Schulzendorf beschließt die Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde Bearbeitungszeiten. 1

2 Die vorgenannten Beschlüsse können im vollen Wortlaut im Gemeindeamt Schulzendorf, Richard- Israel-Str. 1 in Schulzendorf, während der Sprechzeiten eingesehen werden Nachfolgend wird die am beschlossene Straßenreinigungssatzung GV-17-13/ bekannt gemacht. Beschluss über die Straßenreinigung der Gemeinde Schulzendorf Straßenreinigungssatzung Beschluss Nr.: GV-17-13/ Die Gemeindevertretung Schulzendorf hat die Straßenreinigungssatzung beschlossen. Sie tritt am in Kraft. Die Satzung wird nachfolgend im vollen Wortlaut bekannt gemacht. Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Schulzendorf - Straßenreinigungssatzung - - Neufassung - Inhaltsübersicht Präambel 1 Allgemeines 2 Übertragung der Reinigungspflicht 3 Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht 4 Art und Umfang der Winterdienstpflicht 5 Ersatzvornahme 6 Benutzungsgebühren 7 Ordnungswidrigkeiten 8 Inkrafttreten Präambel Aufgrund der 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08 (Nr. 19), S. 207) und 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, (Nr. 15), S. 358), geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I/11 (Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf in der Sitzung am folgende Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Schulzendorf - Straßenreinigungssatzung - als Neufassung beschlossen. 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Gehwege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung, soweit sie nicht nach 2 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen ist. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung und die Winterwartung der Gehwege und Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Gemeindebild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Winterwartung der Gemeinde beinhaltet insbesondere das Schneeräumen und Bestreuen der gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Eis- und Schneeglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer ergeben sich aus den 2-4 dieser Satzung. (3) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten: - alle erkennbar abgesetzt und für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile, unabhängig vom Straßenzustand; - gemeinsame Geh- und Radwege nach 41 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Zeichen 240; - Gehbahnen bis zu 1,50 m Breite parallel zur Grundstücksgrenze bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Entwässerungsmulden dürfen nicht als Gehbahn genutzt werden. (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte Straßenfläche, die nicht Gehweg ist, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße, auch die Bankette, Parkbuchten, Parkplätze und Entwässerungsmulden. 2 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2) 2

3 aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem nach 3 und 4 festgelegten Umfang den Eigentümern der durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger) auferlegt. Das Straßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2) ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung, wenn es rechtlich und tatsächlich einen Zugang oder eine Zufahrt zur Straße hat oder ein Zugang oder eine Zufahrt ermöglicht werden kann und dadurch seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglicht wird. Ausschließlich landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke fallen nicht hierunter. Reinigungspflichtig sind Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderliegergrundstück), als auch Grundstückseigentümer der dahinterliegenden Grundstücke, wenn die Grundstücke von der Straße erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke). Vorderliegergrundstück und Hinterliegergrundstück bilden eine Reinigungseinheit. Der räumliche Reinigungsumfang bestimmt sich nach der Frontlänge des Vorderliegergrundstücks. Die Reinigungspflicht wechselt von Monat zu Monat. Sie beginnt mit Inkrafttreten der Satzung beim Eigentümer des Vorderliegergrundstücks und wechselt fortlaufend in der Reihenfolge der Hinterliegergrundstücke. Wird ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf alle Straßenseiten, durch die das Grundstück erschlossen wird. (3) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 3 Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht (1) Fahrbahnen und Gehwege sind nach Bedarf, mindestens einmal im Monat zu reinigen. Die Reinigung einschließlich Winterdienst ist im Straßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2) geregelt. Anlage 1 Die Reinigungspflicht gilt für das gesamte Jahr und geht vom bis zum des Jahres. Die Fahrbahnen werden von der Gemeinde gereinigt und wintergewartet. Die Grundstückseigentümer sind für Reinigung und Winterwartung der Gehwege (vergl. 1 Abs. 3) verantwortlich. Anlage 2 Die Reinigungspflicht gilt für das gesamte Jahr und geht vom bis zum des Jahres. Die Grundstückseigentümer sind für die Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen sowie für die Winterwartung der Gehwege (vergl. 1 Abs. 3) verantwortlich. 3 Abs. 5 und 4 der Straßenreinigungssatzung gelten entsprechend. Zur Reinigung gehört die Beseitigung von Schmutz, Glas, Papier, Abfall, Laub und sonstigen Verunreinigungen (z. B. Tierkot) jeder Art. Auf befestigten Gehwegen zählt hierzu auch das Entfernen von Pflanzenbewuchs. Der Einsatz von Pflanzenvernichtungsmitteln ist dabei nicht gestattet. Die Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschädigungen des Straßenlandes (öffentliche Verkehrsfläche zwischen den gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen) ausgeschlossen sind. Die Entwässerungsmulden sind von Verunreinigungen jeder Art freizuhalten. Grundsätzlich gewartet und gepflegt werden die Entwässerungsmulden als bauliche Anlage durch die Gemeinde (Funktion der baulichen Anlage). Der Verkehrsraum der Gehwege ist freizuhalten. Hecken und Sträucher an der Grundstücksgrenze sind bis zu dieser zurück zu schneiden. (2) Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Verkehrsgefährdung darstellt (Rutschgefahr). (3) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen und sonstiger 3

4 Müll sind nach Beendigung der Reinigung unverzüglich unter Beachtung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist eine Entsorgung in öffentliche Abfallkörbe verboten. (4) Sofern die Reinigungspflicht auf Fahrbahnen den Eigentümern der durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen ist, erstreckt sich diese jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Fahrbahnseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Fahrbahnfläche. 4 Art und Umfang der Winterdienstpflicht (1) Bei Schnee und Eis sind die Fahrbahnen und Gehwege nach Maßgabe der Absätze 2-8 zu beräumen. Der Winterdienst ist in den Anlagen 1 und 2 der Straßenreinigungssatzung geregelt. 3 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Auf Fahrbahnen sind die gefährlichen Stellen bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu behandeln. Regenwassereinläufe, Löschwasserentnahmestellen und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. 3 Abs. 5 gilt entsprechend. Gefährliche Stellen sind Stellen, bei denen wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder wegen bestimmter, nicht ohne weiteres erkennbarer Umstände ein Unfall selbst dann nahe liegt, wenn die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemeine Sorgfalt walten lassen. Dies sind besonders Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern (zum Beispiel scharfe, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, auffallende Einengungen sowie zu Glätte neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen). (3) Fahrbahnen außer Bankette und Entwässerungsmulden sind entsprechend der Anlage 1 (Straßenverzeichnis) von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fahrbahnen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. 3 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Schnee ist am Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgängerverkehr auf den Gehwegen nicht beeinträchtigt wird. (4) Gehwege (vergl. 1 Abs. 3) sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit Streumitteln abzustumpfen. Der Schnee ist außerdem an den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. (5) Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse werden von der Gemeinde geräumt, gestreut und gereinigt. Jedoch müssen an den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Gehwege (vergl. 1 Abs. 3) so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (6) In der Zeit von 7.00 bis Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Nach der Schnee- und Eisschmelze sind die Streumittelrückstände unverzüglich zu entfernen und die Gehwege und Rinnsteine zu reinigen. (7) Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist ausnahmsweise erlaubt: a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen wie z. B. Treppen, Rampen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstücken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 4

5 (8) Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf Gehwegen oder Fahrbahnen sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen abgelagert werden. 5 Ersatzvornahme Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers (Ersatzvornahme) beseitigen lassen. 6 Benutzungsgebühren Die Gemeinde Schulzendorf erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und Winterdienst in den öffentlichen Straßen Gebühren, auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Schulzendorf (Straßenreinigungsgebührensatzung). 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) seiner Reinigungspflicht nach 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt, b) als Reinigungspflichtiger entgegen 3 Abs. 3 dieser Satzung Laub nicht unverzüglich beseitigt, wenn es eine Verkehrsgefährdung darstellt, c) als Reinigungspflichtiger entgegen 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung Schmutz, Glas, Papier, Abfall, Laub und sonstige Verunreinigungen jeder Art nicht beseitigt, d) als Reinigungspflichtiger entgegen 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung auf befestigten Gehwegen Pflanzenbewuchs nicht beseitigt oder hierzu Pflanzenvernichtungsmittel einsetzt, e) als Reinigungspflichtiger entgegen 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 dieser Satzung Verunreinigungen und sonstigen Müll auf öffentlichen Flächen lagert oder zwischenlagert oder in öffentliche Abfallkörbe entsorgt, f) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 2 dieser Satzung bei Eis- und Schneeglätte auf Fahrbahnen, außer den Banketten und Entwässerungsmulden, und gefährlichen Stellen nicht mit abstumpfenden Mitteln behandelt, g) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung Gehwege nicht in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihält und bei Eis- und Schneeglätte mit Streumitteln abstumpft, h) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung Schnee so lagert, dass er Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, i) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung Regenwassereinläufe, Löschwasserentnahmestellen und Hydranten auf Gehwegen von Schnee und Eis nicht freihält, j) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 5 dieser Satzung an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Gehwege nicht so von Schnee freihält und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist, k) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9:00 und 20:00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nicht unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte beseitigt, l) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung nach 20:00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nicht werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages beseitigt, m) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 7 dieser Satzung Salz oder sonstige auftauende Stoffe auf Gehwegen verwendet, wenn dies nicht ausnahmsweise erlaubt ist, n) als Reinigungspflichtiger entgegen 4 Abs. 8 dieser Satzung Schnee und Eis von privaten Grundstücken auf Gehwegen, Fahrbahnen oder sonstige öffentliche Flächen ablagert. 5

6 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. Ordnungswidrigkeiten können gemäß 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom (BGBl. I S. 481) in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 geahndet werden. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Schulzendorf -Straßenreinigungssatzung - vom außer Kraft. Schulzendorf, den Mücke Bürgermeister Anlage 1 Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung Die Reinigungspflicht gilt für das gesamte Jahr und geht vom bis zum des Jahres. Die Fahrbahnen werden von der Gemeinde gereinigt und wintergewartet. Die Grundstückseigentümer sind für Reinigung und Winterwartung der Gehwege (vergl. 1 Abs. 3) verantwortlich. Karl-Marx-Straße (Abschnitt von Ortsgrenze Eichwalde bis Paarmannstraße) Miersdorfer Straße Otto-Krien-Straße (Abschnitt von Miersdorfer Straße bis Herweghstraße) Paarmannstraße (Abschnitt von Ernst-Thälmann-Straße bis Waldstraße) Rosa-Luxemburg-Straße (Abschnitt von Herweghstraße bis Ernst-Thälmann- Straße) Rudolf-Breitscheid-Straße Uhlandring Waldstraße (Abschnitt von Paarmannstraße bis Karl-Liebknecht- Straße) Walther-Rathenau-Straße (Abschnitt von Freiligrathstraße bis Richard-Wagner- Straße) Waltersdorfer Chaussee Wüstemarker Weg Anlage 2 Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung Die Reinigungspflicht gilt für das gesamte Jahr und geht vom bis zum des Jahres. Die Grundstückseigentümer sind für die Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen sowie für die Winterwartung der Gehwege (vergl. 1 Abs. 3) verantwortlich. 3 Abs. 5 und 4 der Straßenreinigungssatzung gelten entsprechend. Straßenbezeichnung August-Bebel-Straße Bergweg (befestigter Teil der Straße) Bremer Straße Brückenstraße Clara-Zetkin-Straße Dahlewitzer Chaussee (Abschnitt von Riesaer Straße bis Ortsgrenze) Dorfstraße (Abschnitt von Ernst-Thälmann-Straße bis Waltersdorfer Chaussee) Ernst-Thälmann-Straße Freiligrathstraße (Abschnitt von Brückenstraße bis Ernst-Thälmann- Straße) Herweghstraße Illgenstraße Karl-Liebknecht-Straße Straßenbezeichnung Ahornstraße Akazienweg Albrecht-Dürer-Straße Am Abhang Am Kirschgarten Am Luch Am Zeuthener Winkel An der Aue An der Koppel Auf der Höhe Bergstraße Birkenweg Brandenburger Straße Braunschweiger Straße Buchenallee Chemnitzer Straße Coburger Straße 6

7 Dohlenstieg Dorfstraße (unbefestigter Teil Richtung Mittenwalder Weg) Dresdener Straße Egelsteg Eichenallee Erfurter Straße Erlenweg Eschenweg Fasanensteg Finkenweg Fließsteig Fontanestraße Forstweg Freiligrathstraße (Abschnitt von Brückenstraße bis Gemarkungsgrenze Zeuthen) Fritz-Reuter-Straße Fürstenberger Straße Gartenstraße Getreidegasse Gerstenweg Goethestraße Grüne Trift Hamburger Straße Hafergasse Hans-Sachs-Straße Hebbelstraße Heinrich-Heine-Straße Heinrich-Zille-Straße Helgolandstraße Hennigsdorfer Straße Hirsesteig Humboldtring Im Gehölz Jahnstraße Käthe-Kollwitz-Straße Kantstraße Karl-Marx-Straße (Abschnitt von Paarmannstraße bis Selchower Flutgraben) Kastanienweg Kiefernweg Kieler Straße Kleiststraße Kornblumenweg Kölner Straße Leipziger Straße Leipziger Platz Lessingstraße Lilienweg Lindenstraße Luisenstraße Max-John-Straße Mohnblumenweg Münchener Straße Otto-Krien-Platz Otto-Krien-Straße (Abschnitt von Herweghstraße bis Gemarkungsgrenze Zeuthen) Paarmannstraße (Abschnitt von Waldstraße bis Gemarkungsgrenze Waltersdorf) Puschkinstraße Richard-Wagner-Straße Riesaer Straße Rosa-Luxemburg-Straße (Stichwege) Salzgitterstraße Schilfweg Schillerstraße Schloßstraße Sophienstraße Spartakusstraße Ulmenweg Waldstraße (Abschnitt von Karl-Liebknecht-Straße bis Gemarkungsgrenze Waltersdorf und Abschnitt von Paarmannstraße bis Karl-Marx-Straße) Walther-Rathenau-Straße (Abschnitt von Freiligrathstraße bis Miersdorfer Straße) Weimarer Straße Weizengasse Wiesenweg Wilhelm-Busch-Straße Wilhelm-Raabe-Straße Zum Mühlenschlag Sonderregelung für die Richard-Wagner-Straße In der Richard-Wagner-Straße ist die Straßenreinigung in den Seitenstreifen durch die Anlieger 5 Meter ab der Grundstücksgrenze in Richtung Fahrbahn auszuführen. Bodenrichtwerte zum Stichtag Auslegung der Bodenrichtwerte für den Bereich der Gemeinde Schulzendorf Am 29. Januar 2014 hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Dahme-Spreewald die Bodenrichtwerte zum Stichtag beschlossen. Gemäß 12 Abs. 2 der Gutachterausschussverordnung des Landes Brandenburg vom 12. Mai 2010 (GVBl.II 21. Jahrgang, Nr. 27), sind die Bodenrichtwerte in den Gemeinden für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 7

8 Die neuen Bodenrichtwerte werden in der Zeit vom während der Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung Schulzendorf, Richard-Israel-Straße 1, Raum 2.08, Schulzendorf öffentlich ausgelegt. Schriftliche oder mündliche Bodenrichtwertauskünfte sind auch außerhalb der Auslegungsfrist in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Dahme-Spreewald, Geschäftsstelle, Reutergasse 12, Lübben (Spreewald)) erhältlich. Gez. Schiefelbein (Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses) 8 Information des Gutachterausschusses im Landkreis Dahme-Spreewald Aktuelle Bodenrichtwerte zum Am 29. Januar 2014 hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Dahme-Spreewald 379 allgemeine und 31 besondere Bodenrichtwerte zum Stichtag beschlossen. Die Bodenrichtwerte werden auf der Basis der abgeschlossenen Grundstückskaufverträge des Vorjahres ermittelt. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein durchschnittliches baureifes Grundstück, d.h. auf ein Grundstück, welches ohne weitere Aufwendungen für Freimachung, Erschließung o. ä. bebaubar ist. Die Unterschiede in der Höhe der Richtwerte sind im Wesentlichen in der Lage begründet. Weitere Einflussgrößen wie z. B. Erschließung und Grundstücksgröße sind ebenfalls von Bedeutung für den Kaufpreis. Kleinere Grundstücke erzielen regelmäßig höhere Preise pro m² als Größere. Für das Gebiet der Gemeinde Schulzendorf wurden zum Stichtag folgende Bodenrichtwerte ermittelt: Zone BRW-Zone Beschluss ( /m²) Merkmale Schulzendorf Nord 60 W 800m² ebf 0267 Schulzendorf Mitte 80 W 800m² ebf 0271 Schulzendorf Süd 65 W 900m² ebf 0363 Schulzendorf Mühlenschlag 85 WA 300m² 3909 Schulzendorfer Dreieck Ortszentrum 100 M 0266 Alt-Schulzendorf 45 MD 1200m² ebf Abkürzungen: Art der baulichen Nutzungen W WA M MD Wohnbaufläche allgemeines Wohngebiet gemischte Baufläche Dorfgebiet Beitrags- und abgabenrechtlicher Zustand keine Angabe: ebf: ebpf: erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfrei erschließungsbeitrags- /kostenerstattungsbetragsfrei und abgabenpflichtig nach Kommunalabgabengesetz erschließungsbeitrags- /kostenerstattungsbetragspflichtig und abgabenpflichtig nach Kommunalabgabengesetz Es wurden 19 Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftliche Flächen für verschiedene Bereiche des Landkreises ermittelt. Die Gemeinde Schulzendorf liegt in dem Bereich Berliner Umland, für den nachfolgende Werte gelten. Art der Nutzung /m² Ackerland, innerhalb Autobahnring Ackerzahl 30 0,90 Grünland, Grünlandzahl 30 0,50 Forsten, mit Aufwuchs 0,40 Der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg hat in Zusammenarbeit mit den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte sein Informationsangebot im brandenburg-viewer ( erweitert. Seit dem 20. September 2010 werden die Bodenrichtwerte in Kombination mit den aktuellen Geobasisdaten zur kostenlosen Ansicht im Internet angeboten. Zu den angebotenen Geobasisdaten gehören Topographische Karten, die Automatisierte Liegenschaftskarte und Luftbilder. Diese können einzeln oder in Kombination mit den Bodenrichtwertinformationen überlagert werden. Der brandenburg-viewer erlaubt damit einen visuellen Einblick in die aktuellen Bodenrichtwerte auf verschiedenen Darstellungsgrundlagen. Ferner steht eine Ortssuche zur Verfügung. Die Ortssuche ermöglicht eine Suche nach beliebigen Gebieten. Hierbei ist es möglich, eine Adresse (Straße, PLZ und Hausnummer) oder einen Ort, einen Gemarkungsnamen oder Flurkennzeichen (Katasterangaben) oder einen Kartenblattnamen (Kartenblätter) einzugeben. Für die

9 Bodenrichtwertdarstellung werden eine Zeichenerklärung und Informationen zu den dargestellten Bodenrichtwerten und deren wertbeeinflussenden Merkmalen in separaten Erläuterungen angeboten. (Quelle: Vermessung Brandenburg, Nr. 2/2010, S. 73) Weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte zum Grundstücksmarkt sind in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses unter der Rufnummer 03546/ , -60, -90 per Anfrage über oder FAX 03546/ (Reutergasse 12, Lübben) erhältlich. Gez. Schiefelbein (Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Speicherung bzw. Verarbeitung von Daten für die Berufung der Wahlvorstände der Kommunal- und Europawahl am Gemäß 92 Abs. 6 Satz 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) und 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (BWG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekanntgemacht: In Vorbereitung der Kommunal- sowie der Europawahl am ist die Wahlbehörde befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale, erhoben und gespeichert bzw. verarbeitet werden: - Name und Vorname, - Wohnort und Anschrift, - Telefonnummern, - Tag der Geburt sowie - bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion (Wahlvorsteher, Stellvertreter des Wahlvorstehers, Schriftführer, Stellvertreter des Schriftführers, Beisitzer). Die wahlberechtigten Personen haben das Recht, der Speicherung bzw. der Verarbeitung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist an die Gemeinde Schulzendorf Wahlbehörde Richard-Israel-Straße Schulzendorf zu richten. Schulzendorf, den Mücke Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung über den Namen des Wahlleiters der Gemeinde Schulzendorf und seines Stellvertreters Gemäß 2 Abs. 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird hiermit Folgendes öffentlich bekanntgemacht: Mit Beschlusses Nr. GV-35-13/ der Gemeindevertretersitzung am wurde für die Kommunalwahl am im Wahlgebiet der Gemeinde Schulzendorf Herr Alexander Reech zum Wahlleiter und Frau Irma Klausch zur Stellvertreterin des Wahlleiters berufen. Die Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Schulzendorf, den Mücke Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister anlässlich der bevorstehenden Kommunal- und Europawahl am Gemäß 33 Abs. 6 Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekanntgemacht: Die Meldebehörde darf Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft zu Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von wahlberechtigten Einwohnern geben ( 33 Abs. 1 BbgMeldeG). 9

10 Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist an unsere Meldebehörde Einwohnermeldeamt Eichwalde Grünauer Straße Eichwalde zu richten. Das entsprechende Formular können Sie auch auf der Internetseite herunterladen (Formularserver Einwohnermeldeamt Antrag Auskunftssperre). Schulzendorf, den Mücke Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf am 25. Mai 2014 Gemäß 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird Folgendes öffentlich bekanntgemacht: I. Wahltermin sowie die Wahlzeit Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2014 vom 4. September 2013 findet die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf am Sonntag, den 25. Mai 2014 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Nachdem der Minister des Innern die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin: A. Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf 1. Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter Es sind insgesamt 18 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen. 2. Wahlkreise Die Gemeindevertretung Schulzendorf hat durch Beschluss vom das Wahlgebiet in einen Wahlkreis (Wahlkreis Schulzendorf) eingeteilt. 3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist 3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus. 3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, bei dem Wahlleiter der Gemeinde Schulzendorf, Richard-Israel-Straße 1, Schulzendorf schriftlich eingereicht werden. 4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter der Gemeinde Schulzendorf durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. 5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehreren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen Da die Gemeindevertretung nur ein Wahlkreis beschlossen hat, ist in jedem Fall ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag für die Wahl zur Vertretung einzureichen. 6. Inhalt der Wahlvorschläge 6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, 10

11 den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge, b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten, d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben, e) den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten. 6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 27 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. 6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein. 6.5 Wichtige Beschränkungen Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt. 7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber 7.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß 11 BbgKWahlG wählbar sein. b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nr. 8). c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist. 11

12 Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. 7.2 Zur Wählbarkeit Wählbarkeit von Deutschen Gemäß 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die - am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern Gemäß 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern), die - am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. 7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. 8. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß 33 BbgKWahlG 8.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden. 8.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für 12

13 mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend. 8.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des 33 BbgKWahlG sinngemäß. 8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. 8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. 8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind. 9. Unterstützungsunterschriften 9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 17. Deutschen Bundestag oder im 5. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Schulzendorf durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Dahme- Spreewald durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Gemeindevertretung Schulzendorf durch mindestens eine Gemeindevertreterin oder durch mindestens einen Gemeindevertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer oder genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 9. September 2013 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald oder in der Gemeindevertretung Schulzendorf vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 9.2 Wichtige Hinweise Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind - im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 10 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum 13

14 Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde der Gemeinde Schulzendorf, Sekretariat (Raum 1.05) Richard-Israel-Straße 1, Schulzendorf zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde der Gemeinde Schulzendorf, Sekretariat (Raum 1.05) Richard-Israel-Straße 1, Schulzendorf spätestens bis zum Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, vorzulegen. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde der Gemeinde Schulzendorf, Sekretariat (Raum 1.05) Richard-Israel-Straße 1, Schulzendorf aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Schulzendorf unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 17. März 2014, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde der Gemeinde Schulzendorf, Sekretariat (Raum 1.05) Richard-Israel-Straße 1, Schulzendorfgestellt werden Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im 14

15 Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind. 10. Mängelbeseitigung Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. März 2014, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden. 11. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt am in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf 37 BbgKWahlG sowie 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen. III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden. Schulzendorf, den Reech Wahlleiter Ende des amtlichen Teils NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Informationen des Bürgermeisters Hort Mit Schreiben vom hat das Landesjugendamt (LJA) die Betriebserlaubnis für den Hort antragsgemäß genehmigt. Danach dürfen in der Sport- und Mehrzweckhalle (MZH) bis zu 70 Kinder, im Schulgebäude bis zu 57 Kinder und im Hortgebäude bis zu 119 Kinder betreut werden. Die Gesamtkapazität beträgt 246 Kinder befristet bis zum Allerdings gilt für die Betriebserlaubnis die Auflage, bis zum die Grundrissplanung der Horterweiterung ab einzureichen. Hausaufgabenbetreuung Mit Schreiben vom hat das LJA der teilweisen veränderten Raumnutzung zugestimmt. Folgende Räumlichkeiten stehen den Kindern derzeit zur Verfügung: Speiseraum, überdachte Terrasse, Raum 204, Bibliothek, Außengelände. Die festgelegte Kapazität von 50 Plätzen bleibt davon unberührt. Frühlingskonzert der Grundschule Die 10 Musikklassen der Grundschule veranstalten am in der Sport- und Mehrzweckhalle ein Frühlingskonzert. Autorenpatenschaften Die Gemeindebibliothek Schulzendorf führt ab Januar 2014 in Kooperation mit dem Friedrich- Bödecker-Kreis Brandenburg e.v. und der Grundschule Schulzendorf das Projekt Autorenpatenschaften durch. Dieses Projekt wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert und steht unter dem Motto Kultur macht stark Bündnisse für Bildung. Durch die Förderung wird z.b. der Autor und Theaterpädagoge Thilo Reffert ein Jahr lang in der Grundschule junge Menschen mit Handicap bzw. leseungewohnte Kinder betreuen, ihnen Bücher nahe bringen und sie im Lesen animieren und bestärken. Er führt sie auch an das Schreiben und Publizieren eigener literarischer Texte heran. Ziel ist am Ende des Projektes, das Präsentieren einer kleinen Publikation. Tiefbau Straßenbau Der letzte Abschnitt aus dem Gesamtprojekt 16 km unbefestigte Straßen wird in diesem Jahr in Angriff genommen. Zu diesem TEG gehören folgende Straßen: An der Aue, Gartenstraße, Kleiststraße in den Abschnitten zwischen Ernst-Thälmann-Straße und Clara-Zetkin-Straße sowie zwischen Walther- Rathenau-Straße und Rosa-Luxemburg-Straße, Richard-Wagner Straße im Abschnitte zwischen Walther-Rathenau-Straße und Rosa-Luxemburg- Straße, Braunschweiger Straße, Lessingstraße im Abschnitt zwischen Coburger Straße und Otto-Krien- Straße, Otto-Krien-Platz, Weimarer Straße, Coburger Straße im Abschnitt zwischen Herweghstraße und Freiligrathstraße, In Vorbereitung der Umsetzung des Projektes erhielten die Anlieger Informationsschreiben. Für die Straßen, in denen die Anlieger noch keine Info- 15

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