Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände"

Transkript

1 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz Berlin Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Frau MinR Anette van Dillen Robert-Schuman-Platz Bonn per WAII3@bmub.bund.de Bearbeitet von Dr. Bleicher/DLT Otto Huter/DST Sarah Richter/DStGB Telefon: 0 30/ Telefax: 0 30/ Ralf.Bleicher@Landkreistag.de Aktenzeichen III Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) vom Sehr geehrte Frau van Dillen, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bedankt sich für die Möglichkeit, bereits zu dem noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, und auch für das von uns trotz aller Meinungsverschiedenheiten als konstruktiv empfundene Gespräch mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände am in Ihrem Hause. Im Abschnitt A stellen wir einige allgemeine Bemerkungen voran, im Abschnitt B nehmen wir zu den Vorschriften im Einzelnen Stellung. Da sich unsere Beschlussgremien noch nicht mit dem Entwurf befassen konnten, geben wir die Stellungnahme unter Gremienvorbehalt ab und behalten uns Ergänzungen und Änderungen vor. A Allgemeine Bemerkungen I. Systematik des Gesetzentwurfs Wir regen an zu überdenken, ob die Systematik des Gesetzentwurfs für den Gesetzesanwender einfacher gestaltet werden kann. Der Gesetzesanwender stößt beispielsweise in 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1-3 auf Regelungen zu Gerätekategorien und Bereitstellungsmodalitäten und erfährt erst in den 47 ff., dass in den ersten Jahren der Geltung des Gesetzes gänzlich andere Regelungen gelten. Wir schlagen vor, die Übergangsvorschriften soweit wie möglich in den Gesetzestext zu integrieren. Den genannten Vorschriften wäre dann die jeweilige (bisherige) Übergangsvorschrift voranzustellen und die bisherige Vorschrift wäre einzuleiten mit dem Zusatz ab dem 15. August Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, Berlin; Telefon (0 30) ; Telefax (0 30) post@kommunale-spitzenverbaende.de;

2 II. Gesetzeszweck Unter B. Lösung (S. 1, letzter Satz) und in der Begründung (S. 81, vorletzter und letzter Satz) werden die Gründe erläutert, die außer der gebotenen Umsetzung der novellierten WEEE-Richtlinie weitere Änderungen des ElektroG erforderlich machen sollen. Mit den neuen Regelungen zur Eigenvermarktung durch die Kommunen (Ziff. 3 der Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Entwurfs) zur Ausweitung des Optierungszeitraumes auf drei Jahre, die Bindung des Optierungszeitraumes an den Beginn eines Kalenderjahres, die Verlängerung der erforderlichen Anzeigefrist vor Aufnahme der Optierung auf sechs Monate, die Einführung einer Meldepflicht für jeden vollen Container auch bei der Eigenvermarktung und die Schaffung der Grundlagen für eine mögliche Gebührenerhebung im Rahmen der Optierung, ergänzt durch umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten der optierenden Kommunen und das Verbot der Kooperation mit herstellereigenen Rücknahmesystemen auf kommunalen Sammelstellen, hat sich in vielen Zuschriften, die uns erreicht haben, und auch bei uns der Eindruck durchgesetzt, dass mit dem Gesetzentwurf bei Gelegenheit der Umsetzung der novellierten WEEE-Richtlinie zugleich ein Beitrag zur Stabilisierung der Gebühreneinnahmen der Stiftung EAR geleistet werden soll. Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände kann es nicht angehen, dass Gebührenausfälle bei der Stiftung EAR als Folge der zunehmenden Zahl von Optierungen dadurch kompensiert werden, dass Optierungen deutlich erschwert oder den Kommunen verleidet werden oder aber die Kommunen zur Mitfinanzierung einer Stiftung der Hersteller, die mit hoheitlichen Aufgaben beliehen wurde, herangezogen werden. Nicht nur unter dem Gesichtspunkt des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen halten wir die geplante Schaffung eines Gebührentatbestands für eine Leistung (Entgegennahme der Vollmeldung eines optierten Containers) durch eine Verordnung, die das Bundesumweltministerium ohne Mitwirkung des Bundesrates erlässt, für rechtlich außerordentlich bedenklich. III. Dual-Use-Problematik Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h) WEEE-Richtlinie enthält als neuen Satz 2 folgende Regelung: Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privater Haushalte genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten;. Dieser Satz soll durch 3 Nr. 5, 2. Halbsatz, inhalts- und fast wortgleich in nationales Recht umgesetzt werden. Die kommunalen Spitzenverbände haben die Sorge, dass bei einer nicht an der Gesetzessystematik orientierten Auslegung über diese Regelung weitaus mehr Altgeräte dem Herkunftsbereich der privaten Haushalte zugeschlagen werden könnten, als dies nach der Gesetzessystematik vorgesehen ist. Die novellierte WEEE-Richtlinie bleibt in Art. 12 einerseits und in Art. 13 andererseits hinsichtlich der Finanzierungssystematik bei dem bisherigen Regime, nach dem für die Finanzierung von Altgeräten aus privaten Haushalten einerseits und Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte andererseits ein unterschiedliches Finanzierungsregime gilt. Wir halten eine Auslegung für verfehlt, in den Fällen, in denen der Herkunftsbereich von Altgeräten eindeutig ist, auf die Fiktionsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h) Satz 2 zurückzugreifen und sämtliche Altgeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privater Haushalte genutzt werden können, in allen Fällen dem Herkunftsbereich der privaten Haushalte zuzuweisen. Wäre die genannte Vorschrift anders zu verstehen, müssten beispielsweise Photovoltaik-Anlagen eines gewerblichen Solarparks fiktiv als Altgeräte aus privaten Haushalten behandelt werden, nur weil Photovoltaik- Module auch auf privaten Hausdächern eingesetzt werden können. Diese Bedeutung kann der genannten Vorschrift jedenfalls nicht beigemessen werden, wenn der Herkunftsbereich von Altgeräten eindeutig ist. Seite 2/10

3 IV. Nachtspeicheröfen Zur Sammlung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizungen, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegen, hatte das BMUB besonderes Interesse an den Einschätzungen der kommunalen Spitzenverbände gezeigt. Die Zuschriften, die die Hauptgeschäftsstellen erreicht haben, sind zu dieser Frage nicht einheitlich. Zunächst ist festzustellen, dass die Nachtspeicherheizungen, die außer Asbest auch sechswertiges Chrom enthalten können, ein Gewicht von mindestens kg und mehr haben. Für derartige Geräte sind an den meisten Annahmestellen keine geeigneten Hebezeuge vorhanden. Das BMUB beabsichtigt, Nachtspeicherheizungen zunächst der Bereitstellungsgruppe 1 (Haushaltsgroßgeräte) und sodann der entsprechenden Gruppe 4 ( 14) zuzuordnen. Teilweise ist vorgeschlagen worden, Nachtspeicherheizungen zunächst der Bereitstellungsgruppe 2 (Kühlgeräte) und nach Ablauf des Übergangszeitraums der Bereitstellungsgruppe 1 (Wärmeüberträger) zuzuordnen; begründet wurde dies mit dem vergleichbaren Gefahrenpotenzial. Im Grunde genommen sind Nachtspeicherheizungen in allen Sammel-/Bereitstellungsgruppen unerwünscht. Nachtspeicherheizungen müssen in reißfester Folie verschweißt und abgeklebt angeliefert werden. Nachtspeicherheizungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, müssen zurückgewiesen werden; dabei werden in die Entscheidung der Annahmestelle über eine Zurückweisung auch Überlegungen einfließen, was im Falle einer Zurückweisung mit diesen Geräten geschehen wird. Auf jeden Fall müssen Gesundheitsgefährdungen des Personals bei der Sammlung sowie Umweltrisiken vermieden werden. Nähert man sich einer Lösung des Problems mit Vernunftsgründen, wäre es am sinnvollsten, wenn eine ausgediente Nachtspeicherheizung nach ihrer Demontage unmittelbar den Weg zu einem lizenzierten Entsorgungsfachbetrieb finden würde, der das Gerät fachgerecht entkontaminieren könnte. Für den Fall, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (öre) für derartige Geräte den beschriebenen Entsorgungsweg im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit aufzeigen könnten, müssten Überlegungen über eine angemessene Verteilung der Finanzierung der Entsorgung folgen. In jedem Fall hätte der Letztbesitzer des Altgerätes den Transport unter Beachtung der geltenden Transportvorschriften bis zur kommunalen Sammelstelle zu finanzieren. Der öre und damit der Gebührenzahler müsste die Kosten für das Handling des Altgerätes auf der Annahme-/Übergabestelle bis zum Einstellen in einen Container tragen. Alle anschließenden Entsorgungsschritte wären von der Herstellerseite zu bezahlen. Die Kosten für die Entsorgung eines Nachtspeichergerätes ab der Bürgersteigkante des Letztbesitzers werden von der Entsorgungswirtschaft mit je Gerät angegeben. Den fiktiven Transportanteil bis zur Sammelstelle des öre müsste der Letztbesitzer der Nachtspeicherheizung zahlen. Die ersparten Handlingskosten an der Annahmestelle müsste der öre, der zur unentgeltlichen Annahme der Nachtspeicherheizung an sich verpflichtet wäre, tragen. Die (fiktiven) Mehrkosten für den Transport zum Entsorgungsfachbetrieb und die weiteren Kosten der Entsorgung müssten von der Herstellerseite getragen werden. Mit einem solchen Kostenaufteilungsmodell könnten alle Fragen der Entsorgung dieses problematischen Stoffstroms zufriedenstellend gelöst werden. Müssten die Nachtspeicherheizungen den Umweg über einen Container irgendeiner Sammelgruppe nehmen, wird hingewiesen auf das Risiko, dass die Folie, in die das Gerät eingeschweißt ist, beim Kontakt mit anderen Geräten reißt, dass das enorme Gewicht der Geräte eine vernünftige Beladung von Containern jeder Bereitstellungsgruppe erschwert und dass Geräte infolge des großen Gewichts der Nachtspeicherheizungen beim Transport beschädigt werden könnten. Die Schaffung einer eigenen Sammel-/Bereitstellungsgruppe für Nachtspeicherheizungen, Seite 3/10

4 die von einigen unserer Mitglieder ebenfalls vorgeschlagen worden ist, würde nach unserer Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sich die Hersteller wegen der exorbitanten zu erwartenden Garantieleistungen aus dem deutschen Markt zurückziehen würden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die oben (A. III.) beschriebene Dual-Use- Problematik. Im Wetteraukreis mit Einwohnern gibt es derzeit nach Auskunft des regionalen Energieversorgers noch Nachtspeicherheizungen, von denen 95 % in Bauten der gewerblichen Wohnungswirtschaft eingebaut sind. Würden nach einer aus unserer Sicht verfehlten Auslegung der Dual-Use-Regelung der Richtlinie und des künftigen ElektroG alle Nachtspeicherheizungen fiktiv den privaten Haushalten zugeordnet, erhielte das Problem eine ganz andere Dimension. B Zu den Vorschriften im Einzelnen Der in 2 beschriebene Anwendungsbereich des Gesetzes ändert sich. Zu beachten ist, dass für die Zeit bis zum Ablauf des die in 47 geregelte Übergangsvorschrift zu 2 Abs. 1 gilt (zur Gesetzessystematik s. oben A. I.). In dieser Übergangszeit sind die bisherigen Kategorien unter Nr. 4 um Photovoltaik-Module ergänzt worden. Gem. 2 Abs. 2 Nr. 7 gilt das ElektroG auch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift setzt die novellierte WEEE-Richtlinie 1:1 um. Wir regen an zu prüfen, ob eine ausdrückliche Zuordnung dieser Fahrzeuge zu Kategorien und/oder Sammelgruppen in den entsprechenden Vorschriften und/oder Anhängen sinnvoll ist. Die Begriffsbestimmungen in 3 sind sehr umfangreich und zahlreich ausgefallen. Bei der Begriffsbestimmung in Ziff. 5 Altgeräte aus privaten Haushalten wird im Referentenentwurf nur auf die gleiche Beschaffenheit der anfallenden Altgeräte abgestellt, während in der alten Regelung (in 3 Abs. 4) die vergleichbare Beschaffenheit und Menge vorgesehen ist. Die Begründung zur neuen Begriffsbestimmung verweist ebenso auf die gleiche Beschaffenheit und Menge. In Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h) WEEE-Richtlinie lautet die Formulierung... Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Der Referentenentwurf ist insoweit nicht EU-rechtskonform, sodass die Worte und Menge in den Entwurf einzufügen sind, wenngleich in der Besprechung am deutlich geworden ist, dass diese Worte absichtlich gestrichen worden sind. Die Definition der Photovoltaik-Module enthält 3 Nr. 13. In der Begründung (S. 90 f.) wird nicht deutlich genug, was mit dem Satz Alle Systembestandteile sind im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes gesondert zu betrachten. gemeint ist. Es sollte klarer herausgestellt werden, dass mit Ausnahme der meist rechteckigen Paneele alle anderen zu einer Photovoltaik-Anlage gehörenden Geräte, z. B. der Wechselrichter, als Kleingeräte zu entsorgen sind. Die Definitionen von Lampen ( 3 Nr. 14) und Leuchten (Nr. 15) sind sperrig und kaum verständlich. In 4 Abs. 1 sollte geregelt werden, dass Elektroaltgeräte so gestaltet werden müssen, dass Batterien vom Endnutzer entnommen werden können. Das Wort möglichst müsste gestrichen werden. Außerdem sollte in 4 die geplante Obsoleszenz verboten werden, um dem Vermeidungsziel in 1 Satz 2 Rechnung zu tragen. 8 regelt erstmals die Verpflichtung eines Herstellers, der im Geltungsbereich des ElektroG keine Niederlassung hat, zur Bestellung eines Bevollmächtigten. Auch dies entspricht einer Vorgabe der novellierten WEEE-Richtlinie. Seite 4/10

5 10 Abs. 3 trifft eine zeitlich gestufte Neuregelung zu den Mindestsammelquoten. Da die Sammelquote in Deutschland bereits jetzt deutlich über den in Satz 1 genannten 4 kg liegt, ist die bis zum maßgebliche Mindestsammelquote der Durchschnitt der in den drei Vorjahren gesammelten Mengen. Ab 2016 soll eine Mindestsammelquote von 45 %, gemessen an dem Gesamtgewicht der gesammelten Altgeräte (offenbar auch von Altgeräten aus dem gewerblichen Bereich) im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren (in Deutschland) in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden, ab 2019 soll die Mindestsammelquote 65 % betragen. In Stellungnahmen, die uns erreicht haben, wird die Auffassung vertreten, dass große Mengen von Elektroaltgeräten durch illegale Sammler erfasst werden. Diese Mengen werden der Stiftung EAR nicht gemeldet und können auch nicht festgestellt werden. Die kommunalen Spitzenverbände halten das Verschwinden zurückgenommener Elektroaltgeräte, die in keiner Statistik auftauchen, für eines der Kernprobleme bei der Erreichung der künftigen Sammel- und Verwertungsquoten. Es ist in seiner Relevanz sicherlich höher, als das Anliegen, die Finanzierungsgrundlagen der Stiftung EAR (s. oben A. II.) durch die Inanspruchnahme der Gebührenzahler zu stabilisieren. 12 enthält entsprechend 9 Abs. 9 des bisherigen ElektroG einen Ausschluss gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Elektroaltgeräten. In 14 Abs. 1 werden die Sammelgruppen neu geordnet und eine sechste Gruppe für Photovoltaik-Module vorgesehen. Bis zum gilt allerdings die Übergangsvorschrift des 48 (s. hierzu A. I.). Danach wird eine neue Gruppe 3 (Bildschirmgeräte) gebildet, die Nicht- Bildschirmgeräte der bisherigen Gruppe 3 werden der bisherigen Gruppe 5 zugeschlagen. Für Photovoltaik-Module wird eine neue Gruppe 6 vorgesehen. Wir bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Zuordnung von Leuchten in die Gruppe 5 und von Gasentladungslampen in die Gruppe 4 und sprechen uns dafür aus, alle Lampen und Leuchten in einer Sammelgruppe zusammenzufassen. Wegen der vielfach unmöglichen Unterscheidung der verschiedenen Beleuchtungskörper erscheint es sinnvoll, alle Lampen in einer (Bereitstellungs-)gruppe zusammenzufassen. Klargestellt werden soll in 14 Abs. 2, dass Behältnisse nicht von oben befüllt werden dürfen und eine mechanische Verdichtung der Altgeräte in den Behältnissen verboten ist. Die vorgesehene Befüllungsregelung ist nicht umsetzbar. Großcontainer müssen ab einer gewissen Füllhöhe von oben befüllt werden, nachdem die hintere oder seitliche Öffnung, um weiter befüllen zu können, geschlossen werden muss. Elektrokleingeräte werden vielerorts mittels Depotcontainer erfasst. Diese werden häufig mit einem Kran in einen Großcontainer entleert. Dies würde mit dieser Regelung unmöglich. Die Behälter für Lampen und Photovoltaik-Module müssen ohnehin von oben befüllt werden. Außerdem macht es keinen Sinn, die genaue Art der Befüllung vorzuschreiben, das derzeit praktizierte Auskippen bei den Behandlungsanlagen aber weiterhin zuzulassen. Entsprechende Vorgaben auch für die Hersteller und Vertreiber fehlen. Lediglich die Kommunen werden hier, wie auch an anderen Stellen, mit entsprechenden Pflichten belastet. 14 Abs. 3 Satz 2 trifft eine Regelung zu asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten. Wenn sich solche Geräte unter den abzuholenden Altgeräten befinden, ist dies der Gemeinsamen Stelle mitzuteilen; das gilt gem. 48 letzter Satz auch in der Übergangszeit bis zum Eine solche Meldepflicht löst die im Zusammenhang mit der Entsorgung von Nachtspeicherheizgeräten bestehenden Probleme nicht (s. oben A. IV.). Gem. 14 Abs. 4 sind zur Abholung bereitgestellte Behältnisse durch den öre durch technische Maßnahmen so zu verschließen, dass eine Veränderung ihres Inhalts bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage nicht möglich ist. In der langjährigen Diskussion über das LAGA-Merkblatt M 31 haben die kommunalen Spitzenverbände eine solche Pflicht abgelehnt. Diese Regelung ist unpraktikabel und bringt keine Verbesserung der Situation. Viele Seite 5/10

6 derzeit im Einsatz befindlichen Container sind nicht verschließbar. Dies gilt insbesondere für Behälter, die Gasentladungslampen und Photovoltaik-Module enthalten. Zu bedenken ist auch, dass die Kommunen ohnehin ein erhebliches Eigeninteresse haben, dass die Ladung eines optierten Containers vollständig bei der Erstbehandlungsanlage ankommt. Gem. 14 Abs. 5 kann der öre nur für jeweils mindestens drei Kalenderjahre optieren. An anderer Stelle wird die Frist für die Ankündigung einer Optierung auf sechs Monate ausgedehnt ( 25 Abs. 1 Satz 3). Neu und aus kommunaler Sicht höchst ärgerlich ist die in 14 Abs. 5 Satz 3 vorgesehene Verpflichtung des optierenden öre, der zuständigen Behörde (EAR) jedes einzelne an die Erstbehandlungsanlage abgegebene Behältnis unverzüglich (s. Satz 4) zu melden. Allenfalls kann akzeptiert werden, dass die Frist für die Ankündigung einer Optierung auf sechs Monate ausgedehnt wird. Die Festlegung des Optierungszeitraums auf Kalenderjahre wird ausschreibungstechnisch zu Problemen führen, wenn im gesamten Bundesgebiet die Verwertung der Elektroaltgeräte zeitgleich ausgeschrieben werden müsste. Die Länge des Optierungszeitraums von drei Jahren wird von der Mehrheit der uns zugegangenen Stellungnahmen abgelehnt. Es steht zu erwarten, dass bei der Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen das Risiko eines Rückgangs der Materialerlöse von den Bietern berücksichtigt wird und andere Angebote unterbreitet werden als bei einer Beibehaltung des einjährigen Optierungszeitraums. Die Wiederverwendung von Elektroaltgeräten, die bei den Sammelstellen der öre angeliefert werden, ist nur in seltenen Fällen möglich. Entweder sind es sehr alte Geräte, dann macht eine Wiederverwendung aus energietechnischen Gründen keinen Sinn, oder es handelt sich um defekte Geräte, die fast nie repariert werden können. Funktionsfähige Geräte werden in aller Regel über Internetplattformen oder den Altgerätehandel an neue Nutzer weitergegeben. Finden sich für bestimmte Angebote keine Interessenten, zeigt dies zweifelsfrei, dass für das entsprechende Gerät keine Nachfrage besteht. Außerdem ist es aus Gründen der Produkthaftung schwierig, solche Geräte wieder auf den Markt zu bringen. Die in der Vorschrift vorgesehene Meldepflicht für jeden einzelnen vollen optierten Container verursacht einen enormen Mehraufwand für die öre und die zuständige Behörde, zumal auch die Meldepflichten an die Gemeinsame Stelle ( 26) ebenfalls deutlich ausgeweitet werden sollen. Dies wird bei der Darstellung der Mehraufwendungen durch das Gesetz zu berücksichtigen sein. Eine Meldepflicht für optierte Container lehnen die kommunalen Spitzenverbände ab. Dies gilt erst Recht für die Einführung eines geplanten Gebührentatbestandes (s. oben A. II.). Im Falle der Optierung werden Großgeräte derzeit aus logistischen Gründen häufig mit Schrott zusammen erfasst. Erst der Schrotthändler, der in der Regel auch Erstbehandler ist, sortiert die Geräte aus. Um die vorgesehenen Meldepflichten erfüllen zu können, müsste die Anzahl der Übergabestellen deutlich erhöht oder die Sammelstellen deutlich reduziert werden, was entweder den logistischen Aufwand vervielfacht oder den Service für die Haushalte gewaltig einschränken würde. Generell entstehen Probleme, wenn in der Sammlung im Falle der Optierung nicht nach den verschiedenen Gerätegruppen vorgegangen wird und erst später eine Aufteilung erfolgt. Dies trifft offenbar in vielen Fällen zu. Im Übrigen verweisen wir auf das unter A. II. Ausgeführte. Zur Aufstellung der Behältnisse sind die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte gem. 15 Abs. 1 verpflichtet. Ihnen obliegt es damit auch, geeignete Behältnisse zur Verfügung zu stellen. 15 enthält jedoch keine konkreten Vorgaben zur Beschaffenheit. Der Gesetzgeber sollte die Anforderungen je nach Sammelgruppe konkreter festlegen. Zudem sollte er klarstellen, dass die Verantwortlichkeit des öre mit dem Abtransport von der Sammelstelle endet. Auf dem Transportweg zur Erstbehandlungsanlage ist der durch den Hersteller beauftragte Transporteur verantwortlich. Seite 6/10

7 15 Abs. 4 klärt, dass die Nutzung der Behältnisse durch andere Hersteller zu dulden ist, soweit diese durch die Nutzung Pflichten des ElektroG erfüllen. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Nutzung der Sammelbehälter durch verschiedene Hersteller funktionieren kann. Wer kümmert sich um Reparaturen, Sicherheitsprüfungen und wer trägt diese Kosten? 16 Abs. 5 Satz 3 trifft eine Regelung dahin gehend, dass Rücknahmestellen von herstellereigenen Rücknahmesystemen (z. B. Lightcycle) an Sammel- oder Übergabestellen der öre nicht eingerichtet und betrieben werden dürfen. Diese Regelung ist unzweckmäßig, auch mit Blick auf die Entsorgung von Photovoltaik-Modulen. Einige öre (z. B. Stadt Freiburg und Rems-Murr-Kreis) haben sich bereits als Rücknahmestellen für Photovoltaik-Module über ein herstellereigenes Rücknahmesystem (PV-Cycle) registrieren lassen.die vorgesehene Regelung widerspricht Erwägungsgrund 23, letzter Satz WEEE-Richtlinie, der Folgendes besagt: Im Fall von Produkten mit einem langen Lebenszyklus, die nunmehr unter diese Richtlinie fallen, wie beispielsweise Photovoltaik-Module, sollten bestehende Strukturen für Sammlung und Verwertung möglichst gut genutzt werden, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Kooperationen zwischen Herstellern und öre oder Vertreibern und öre gibt es bereits. Sie fördern die Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten und reduzieren die Kosten sowie den logistischen Aufwand, somit auch die Umweltbelastung. Ein Verbot dieser Kooperationen ist unverständlich und kontraproduktiv. Kooperationen zwischen öre und Vertreiber bzw. öre und Hersteller sollten nicht nur zulässig sein, sondern im Einklang mit Erwägungsgrund 23 WEEE-Richtlinie explizit empfohlen werden. 17 Abs. 1 regelt die sogen. 1:1-Rücknahmepflicht der Vertreiber. 17 Abs. 2 setzt die novellierte WEEE-Richtlinie in der Weise um, dass eine obligate Rücknahmeverpflichtung für großflächige Betriebe des Elektrohandels für Kleinstgeräte eingeführt wird. Überraschend, aber nachvollziehbar ist, dass der Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik in Satz 3 einbezogen wird. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Vorschrift praktikabel ist und die Voraussetzungen überhaupt und ggf. durch wen kontrollierbar sind. Die kommunalen Spitzenverbände hatten ein Positionspapier und eine Rahmenvereinbarung mit den Baumärkten vorgelegt. Beide Dokumente sind dem BMUB bekannt. Die Verbände hatten daran die Erwartung geknüpft, dass auf die Statuierung einer obligaten Rücknahmeverpflichtung des großflächigen Elektrohandels verzichtet werden könnte, weil bereits in der Bundesrepublik Deutschland ein effizientes Rücknahmesystem für Kleingeräte besteht, das kontinuierlich ausgebaut wird. Beispielhaft zu nennen ist ein Pilotprojekt im Kreis Soest (Nordrhein-Westfalen). Mitte 2012 wurden flächendeckend an 50 Standorten im Kreisgebiet, speziell gesicherte Depotcontainer aufgestellt, die Geräte bis zu einer Größe von ca. 25 x 50 x 50 cm aufnehmen können (also nahezu Geräte der heutigen Sammelgruppen 3 und 5, außer Bildröhrengeräte). Während der großflächige Elektroeinzelhandel (Verkaufsfläche > 400m 2 ) nur an den größten Zentralorten vertreten ist, decken die Containerstandorte alle Siedlungsschwerpunkte im Kreisgebiet ab. Die bisherige Bilanz belegt eine nachhaltig sehr gute Sammelqualität und eine Erhöhung der Sammelquote um ca. 1 kg/e*a. Die Sammelmengen werden beraubungssicher und weitgehend zerstörungsfrei direkt in der Erstbehandlungsanlage angeliefert. Jedenfalls in Entsorgungsgebieten, in denen vergleichbare Systeme eingerichtet sind, sollte auf die Einführung einer obligaten Rücknahmepflicht des großflächigen Einzelhandels für Kleinstgeräte verzichtet werden. Zumindest aber müssen Kooperationen zwischen den Vertreibern und den öre gefördert und nicht verhindert werden. Aus diesem Grund lehnen wir auch die in 17 Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Regelung, dass die Rücknahme durch Vertreiber weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öre erfolgen darf, ab. Seite 7/10

8 Entsprechend der Begründung (S. 102) regelt 17 Abs. 3 über Abs. 1 und 2 hinausgehend, dass auch alle übrigen Vertreiber Elektroaltgeräte freiwillig zurücknehmen können. Hier wäre z. B. denkbar, dass Vertreiber mit einer Verkaufsfläche < 400 m 2 für Elektro- und Elektronikgeräte auch ohne Kauf eines Neugerätes oder die Verpflichteten nach Abs. 2 auch Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge > 25 cm zurücknehmen. Insgesamt wird aus dem Mitgliedsbereich vermehrt die Befürchtung geäußert, dass die vorgesehene Ausgestaltung des 17 Qualitätsverluste bei der Sammlung von EAG (etwa hinsichtlich der Qualifikation des Personals, geeigneter Lagerbedingungen) zur Folge haben könnte. Die in 18 Abs. 1 geregelten Informationspflichten der öre halten wir gemessen an den Vorgaben von Art. 14 Abs. 2 der WEEE-Richtlinie für überdimensioniert. Dies gilt vor allem für die Nrn. 4, 5 und 6. Damit die öre ihren Informationspflichten nachkommen können, müssen die Grundlagen dafür kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere müssen die öre über die weiteren Sammelstellen des Handels oder der Hersteller in ihren Gebieten informiert werden. Nicht nachvollziehbar ist, warum im Gesetzentwurf nicht stärker von der Möglichkeit des Art. 14 Abs. 5 WEEE-Richtlinie Gebrauch gemacht worden ist. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten verlangen, dass einige oder alle Informationen von den Herstellern und/oder Vertreibern z. B. in der Gebrauchsanweisung, am Verkaufsort und im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen, gegeben werden. 20 Abs. 1 enthält wie bisher 11 Abs. 1 ElektroG die Verpflichtung, vor der Behandlung zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Über den bisherigen 11 Abs. 1 hinaus, stellt 20 Abs. 1 Satz 3 (und nicht Satz 2, vgl. S. 103 der Begründung) klar, dass alle Elektroaltgeräte einer (zertifizierten) Erstbehandlungsanlage zuzuführen sind, bevor weitere Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen ergriffen werden. 22 Abs. 3 erweitert die Aufzeichnungspflichten des Betreibers einer Erstbehandlungsanlage deutlich, ist allerdings der 1:1-Umsetzung von Art. 11 der WEEE-Richtlinie geschuldet. 23 enthält in Umsetzung des Art. 23 Abs. 1 bis 3 der WEEE-Richtlinie erstmals Regelungen, um illegale Verbringungen von Elektroaltgeräten besser bekämpfen zu können. Gem. Abs. 1 dürfen gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen es sich vermutlich um Altgeräte handelt, nur nach Maßgabe der umfangreichen und kostenintensiven Anlage 7 exportiert werden. Einen ordnungsgemäßen Vollzug dieser Vorschriften unterstellt, dürfte der Export gebrauchter Elektroaltgeräte, die noch funktionsfähig sind, zum Erliegen kommen, zumal der Veranlasser des Exports gem. 23 Abs. 3 die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen, einschließlich der Lagerungskosten, zu tragen hat. Auch die Sammel- und Übergabestellen sowie sämtliche Änderungen sind dem Umweltbundesamt (UBA) nach 25 Abs. 1 Satz 1, im Falle von Änderungen sogar unverzüglich, mitzuteilen. Auch dies erzeugt einen riesigen zusätzlichen bürokratischen Aufwand, der nicht nachvollziehbar ist und keinen ersichtlichen Nutzen bringt. Außerdem gibt es auch Übergabestellen von öre, die außerhalb seines Gebietes liegen. Zumindest sollte der Melderhythmus überdacht werden. Eine jährliche oder quartalsweise Meldung von Änderungen dürfte ausreichend sein. 25 Abs. 1 Satz 3 regelt nunmehr, dass der öre der zuständigen Behörde also dem UBA eine Optierung sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzuzeigen hat. Zu der 6-Monatsfrist hatten wir bereits in anderem Zusammenhang Stellung genommen. In 26 werden die Mitteilungspflichten der öre im Falle der Optierung deutlich ausgeweitet. Darüber hinaus kann die Gemeinsame Stelle verlangen, dass die Angaben durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Seite 8/10

9 Es ist der Eindruck entstanden, dass die Optierung der öre durch diese Fülle der Mitteilungspflichten möglichst unattraktiv gemacht werden soll. Der völlig unnötige zusätzliche bürokratische Aufwand führt zu enormen Mehrkosten für alle Beteiligten, ohne dass dabei ein positiver Effekt zu erkennen ist. Bei einem differenziert ausgestalteten Sammelsystem führen die vorgesehenen Meldepflichten im Falle der Optierung dazu, dass Meldungen für mindestens 16 unterschiedliche Gruppen abgegeben werden müssen, etwa dann, wenn nach dem Sammelkonzept die Übernahme von Elektrogeräten bei privaten Annahmestellen (Elektrofachhandel), eine Abgabe beim Entsorger als beauftragtem Dritten sowie einer Abgabe an den Wertstoffhöfen des öre vorgesehen ist. Abs. 1 Nr. 1 würde etwa bei Holsystemen, die die gesammelten Geräte direkt bei der Erstbehandlungsanlage abliefern, wörtlich genommen eine mindestens tägliche Pflicht zur Mengenmeldung bedeuten. Nach den vorgesehenen Regelungen könnte die EAR voraussetzungslos einen Sachverständigen beauftragen. EAR kann den Prüfungsumfang beliebig festsetzen, die Kosten des Sachverständigen sollen wohl die öre zu tragen haben. Die EAR würde somit Verträge zulasten Dritter schließen dürfen. Dies ist nicht akzeptabel. Bereits vor Jahren haben wir vorgeschlagen, dass in die Software der EAR für die Verwaltung der Übergabestellen auch die Daten der Erstbehandlungsanlage integriert werden (z. B. Anlagen-Nr., Gewicht des Behälters, Wiegedatum, Wiegeschein-Nr.), sodass auch ein öre, der nicht optiert, die genauen Daten für die Erstellung der Abfallbilanz zur Verfügung hat. Dies würde auch einen Vergleich des bei der Erstbehandlungsanlage ermittelten Gewichtes mit dem eventuell selbst ermittelten Gewicht bei Abgabe an den Transporteur ermöglichen, sofern die Übergabestelle mit einer entsprechenden Waage ausgestattet ist. Hat der öre bislang nicht optiert, erhielt er keine Informationen über den Entsorgungsweg und das Gewicht der einzelnen Behälter, da der Hersteller die Entsorgung veranlasst. In 26 Abs. 2 Satz 3 reicht noch eine fundierte Schätzung aus. Optiert eine Kommune, soll sie demnächst jedes Gerät zählen müssen. Die Registrierung jedes einzelnen Gerätes ist jedoch nicht realisierbar. 34 regelt erstmals einen Erstattungsanspruch des öre gegenüber der Gemeinsamen Stelle für den Fall, dass der letzte registrierte Hersteller einer bestimmten Geräteart seine Registrierung verliert oder insolvent wird. Sofern die Regelung dahin gehend zu verstehen ist, dass die Entsorgungspflichten für Geräte einzelner Hersteller ab einem bestimmten Herstellungsdatum bei Aufhebung der Registrierung oder Insolvenz auf die öre übergehen, ist dies selbst bei Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten nicht akzeptabel, da eine praktische Umsetzung dieses Anspruchs ohne enorme infrastrukturelle und personelle Aufstockung seitens der öre nicht gewährleistet werden kann. In der Begründung (S. 117, letzter Absatz) wird das gewählte Verfahren mit Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung begründet, die allerdings darin besteht, dass der Aufwand der Landesbehörden auf die Kommunen verlagert wird. Auch 34 Abs. 3 ist ersichtlich darauf angelegt, die Belastungen der Gemeinsamen Stelle (EAR) zu begrenzen. Dies gilt auch für die neue Vorschrift des 39 Abs. 1 Satz 2, nach der (u. a.) die öre die Kosten für Mitteilungen der zuständigen Behörde zu erstatten haben, die diese den öre zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe erteilt. Insoweit beschreibt die Begründung (S. 122) das Problem nicht richtig. Durch Art. 4 Abs. 3 des Gesetzentwurfs wird die Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz geändert. Ein Gebührentatbestand für die Vollmeldung eines jeden an eine Erstbehandlungsanlage abgegebenen vom öre optierten Behälters ist noch nicht vorgesehen. Allerdings wird in der Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Entwurfs unter Nr. 3, 5. Spiegelstrich erwähnt, dass mit der Neuregelung Grundlagen für eine mögliche Gebührenerhebung (bei den öre) im Rahmen der Optierung geschaffen werden sollen (s. hierzu oben A. II.). Seite 9/10

10 Gem. Art. 5 soll das neue Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Trotz einiger Übergangsregelungen (s. hierzu A. I.) halten wir es für prüfenswert, ob nicht für einige der neuen Regelungen der Inkrafttretenszeitpunkt herausgeschoben werden muss, um den Beteiligten die notwendige Zeit für eine Umsetzung der neuen Verpflichtungen zu geben. Würde beispielsweise das Gesetz am verkündet, könnte ein öre, sofern die neuen Vorschriften zur Optierung unverändert bleiben würden, erst bis zum für die Kalenderjahre optieren. Sollte es bei der obligaten Rücknahmeverpflichtung des großflächigen Elektroeinzelhandels für Kleinstgeräte bleiben, ist es nicht vollstellbar, dass sich diese Unternehmen innerhalb eines Tages auf die neuen Verpflichtungen einstellen können. Für Erläuterungen und Nachfragen zu dieser Stellungnahme stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Detlef Raphael Beigeordneter des Deutschen Städtetages Dr. Ralf Bleicher Beigeordneter des Deutschen Landkreistages Norbert Portz Beigeordneter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Seite 10/10

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für

Rechtliche Rahmenbedingungen für Rechtliche Rahmenbedingungen für die Rücknahme und Verwertung von Elektroaltgeräten Dr. Petra Meyer-Ziegenfuß Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bundeskongress des BWK 21.September 2012 Rechtsvorschriften

Mehr

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Postfach

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

EAR-Funktion: Mengenerfassung

EAR-Funktion: Mengenerfassung EAR 04-001 Stand: April 2007 EAR-Funktion: Mengenerfassung Regel: In Verkehr gebrachte Mengen (Input) Produktbereich: übergreifend Begriffsbestimmungen Erklärungsbedürftige Begriffe sind bei ihrem ersten

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin. Stellungnahme zum

Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin. Stellungnahme zum Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Daten und Fakten zum ElektoG

Daten und Fakten zum ElektoG Daten und Fakten zum ElektoG 1. Was ändert sich konkret für Verbraucher? 2. Mengenangaben von elektrischen/elektronischen Altgeräten 3. Elektro-Altgeräte-Entsorgung und Deutschland 4. Qualitätsstandards

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

R E C H T S G U T A C H T E N

R E C H T S G U T A C H T E N R E C H T S G U T A C H T E N Zur Frage der rechtlichen Einordnung von Gasentladungslampen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme des Händlerbundes e.v. und des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. zum

Gemeinsame Stellungnahme des Händlerbundes e.v. und des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. zum Berlin, den 30.03.2015 Gemeinsame Stellungnahme des Händlerbundes e.v. und des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen,

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung.

Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung. Sie und GRS Batterien: Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung. Mehr Sicherheit. Weniger Aufwand. Wir sind GRS Batterien. GRS Batterien, das Gemeinsame Rücknahmesystem für Batterien, wurde

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106

1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 1. Stellungnahme des Elternbeirates der Kinderkrippe Adalbertstr. 106 Nach Durchsicht der im Schreiben vom 23.09.2003 vorgeschlagenen Änderungen Neufassung der Kinderkrippengebührenfassung hat der Elternbeirat

Mehr

Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf.

Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf. Neuregelungen des geplanten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ElektroG (Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

II. Zum Jugendbegleiter-Programm

II. Zum Jugendbegleiter-Programm II. Zum Jugendbegleiter-Programm A. Zu den Jugendbegleiter/inne/n 1. Einsatz von Jugendbegleiter/inne/n Seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 setzen die 501 Modellschulen 7.068 Jugendbegleiter/innen ein.

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg?

Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg? Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg? Dieter Bootz Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg GmbH (ASF) Juni 2015 Entsorgung von Batterien Bis Mitte der 80 er Jahre

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien?

Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien? FRAGEN UND ANTWORTEN FÜR DEN HANDEL Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien? Nein. Jedes Handelsunternehmen, das ständig oder zeitweise Batterien oder batteriebetriebene Geräte im Sortiment

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Energetische Klassen von Gebäuden

Energetische Klassen von Gebäuden Energetische Klassen von Gebäuden Grundsätzlich gibt es Neubauten und Bestandsgebäude. Diese Definition ist immer aktuell. Aber auch ein heutiger Neubau ist in drei (oder vielleicht erst zehn?) Jahren

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr

Inhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Vom 28. November 2002, in der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 7.2

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen

Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von

Mehr

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

White Paper Button-Lösung

White Paper Button-Lösung White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundesrat Drucksache 330/10 28.05.10 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Die Änderungsverordnung dient dazu, die

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn

Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Merkblatt Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn Es gibt Leistungen, bei denen es nicht unüblich ist, dass sie zeitlich und räumlich

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

NKR in Schleswig-Holstein Was hat sich geändert und was kommt noch?

NKR in Schleswig-Holstein Was hat sich geändert und was kommt noch? Beitrag: Stand der Doppik in Schleswig-Holstein Referent: Jan-Christian-Erps, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages Veranstaltung am 25.09.2013 an der FHVD Altenholz

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Leitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE)

Leitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE) Leitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE) INHALT: 1 Zusammenstellung der benötigten Unterlagen... 2 1.1 Unterlagen zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung bei einer Beteiligung von

Mehr