Zur Frage, ob fachgerechte Nachlackierung einen Mangel darstellt OLG Hamm, Beschluss vom , AZ: I-2 U 97/14
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2015 / KW 24 Zur Frage, ob fachgerechte Nachlackierung einen Mangel darstellt OLG Hamm, Beschluss vom , AZ: I-2 U 97/14 Im vor dem OLG Hamm angestrebten Berufungsverfahren begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Er behauptete, die Verkäuferin (Beklagte) habe ihm einen reparierten Vorschaden arglistig verschwiegen. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nachlackiert worden. (weiter auf Seite 2) Zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom , AZ: 10 C 118/14 Der Kläger macht gegen den Beklagten seinen Anspruch auf Zahlung weiterer fiktiver Reparaturkosten geltend. Die Reparaturkosten wurden von der Beklagten gekürzt und der Kläger auf einen konkret benannten Referenzbetrieb verwiesen, bei dem es sich um einen gleichwertigen und kostengünstigeren Fachbetrieb handelt. (weiter auf Seite 4) Berechnungsmethoden zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung AG Pfaffenhofen, Urteil vom , AZ: 1 C 430/13 Die Parteien streiten um die Höhe der merkantilen Wertminderung bei der Unfallschadenabwicklung eines Pkw, der einen erheblichen Streifschaden im Bereich der linken Fahrzeugseite erlitten hatte. Dabei waren beide linke Türen einschließlich diverser Anbauteile zu erneuern und das linke Kniestück instand zu setzen und einschließlich der linken Seitenwand zu lackieren. Der Kläger machte eine merkantile Wertminderung nach der Berechnungsmethode Halbgewachs in Höhe von 2.600,00 geltend, die beklagte Versicherung lehnte die merkantile Wertminderung insgesamt ab. (weiter auf Seite 5) Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Zweitgutachtens AG Strausberg, Urteil vom , AZ: 10 C 256/14 Nachdem das unfallbeschädigte klägerische Fahrzeug bereits durch einen von der beklagten Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen der DEKRA besichtigt wurde, beauftragte der Kläger seinerseits einen weiteren Sachverständigen mit der Schadenfeststellung. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von ca ,00 und liquidierte 667,28 netto. Die Beklagte regulierte lediglich Reparaturkosten von ca ,00. (weiter auf Seite 6) 1 / 6
2 Zur Frage, ob fachgerechte Nachlackierung ein Mangel darstellt OLG Hamm, Beschluss vom , AZ: I-2 U 97/14 Im vor dem OLG Hamm angestrebten Berufungsverfahren begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Er behauptete, die Verkäuferin (Beklagte) habe ihm einen reparierten Vorschaden arglistig verschwiegen. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nachlackiert worden. Da die Beklagte davon gewusst habe, hätte sich daraus die Verpflichtung ergeben, zum einen nachzuprüfen, um was für einen Schaden es sich gehandelt habe. Zum anderen hätte die Beklagte den Kläger über den sich aus der Nachlackierung ergebenden Verdacht eines Unfallschadens hinweisen müssen. Weil dies nicht geschah, habe die Beklagte arglistig gehandelt. Das OLG Hamm wies den Kläger darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel liege nicht vor. Eine Nachlackierung, soweit sie fachgerecht durchgeführt worden ist, stelle keinen Mangel, im Sinne des 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Das OLG führt hierzu aus: a. Eine Nachlackierung bedeutet, soweit sie fachgerecht durchgeführt worden ist, keinen Mangel im Sinne des 434 I 2 Nr. 2 BGB, BGH VIII ZR 191/07. Für die Frage, ob eine Nachlackierung an sich einen Mangel bedeutet, macht es, anders als die Berufung möglicherweise meint, keinen Unterschied, ob dem Verkäufer die Nachlackierung bekannt war oder nicht. Dafür, dass die Nachlackierung nicht fachgerecht durchgeführt worden wäre, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. b. Der Wagen ist auch kein Unfallwagen. Vielmehr ist es-anderes ist jedenfalls nicht feststellbar- zu einer Beschädigung durch einen Transport gekommen. Ob eine derartige- reparierte - Beschädigung ebenso, wie Unfallwageneigenschaft zur Annahme eines Mangels führt, mag dahin stehen. Ein Mangel ist- wie bei der Frage der Unfallwageneigenschaft, Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Auflage, Rz. 3097, jedenfalls nur dann gegeben, wenn die- reparierte- Beschädigung als erheblich anzusehen ist. Davon kann bei den von der Zeugin -geschilderten, minimalen Dellen nicht die Rede sein. c. Ein bloßer Mangelverdacht, der sich nach dem Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen relevanten Vorschaden aus der Nachlackierung ergeben soll, bedeutet im Grundsatz keinen Mangel, Reinking/Eggert, a.a.o. Rz Ein Mangelverdacht vermag nur in besonderen Fällen einen Mangel begründen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Mangelverdacht nicht ausgeräumt werden kann. So liegt die Sache hier nicht. Der Verdacht eines relevanten Vorschadens war durch Untersuchung der Nachlackierungsbereiche auszuräumen. Entsprechend hat der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren-auch nichts gefunden, was auf einen relevanten Vorschaden hindeutet. Vielmehr hat er in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom im Beweissicherungsverfahren ausgeführt: Ersatz von Anbauteilen sei nicht erfolgt, Richtarbeiten seien nicht vorgenommen worden; Anhaltspunkte für den vorgetragenen Unfallschaden im Dachbereich seien den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht zu entnehmen; festzustellen sei lediglich, dass das Fahrzeug nachlackiert gewesen sei. 2 / 6
3 Das OLG Hamm stellt in seinem Hinweisbeschluss deutlich klar, dass die fachgerechte Nachlackierung von Kratzern, Parkdellen oder Steinschlagschäden keinen generellen Mangel im Sinne des 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Aber: Wenn mit der Lackierung ein Unfallschaden oder die Durchrostung des Fahrzeuges verdeckt werden soll, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom , AZ: 3 U 86/00). Die Lackierung von Kratzern, Parkdellen oder Steinschlagschäden zur Verbesserung der Optik des Fahrzeuges muss vom Verkäufer nicht mitgeteilt werden. Ein Käufer kann nicht damit rechnen, dass sich ein Gebrauchtwagen im Originalzustand befindet. 3 / 6
4 Zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom , AZ: 10 C 118/14 Der Kläger macht gegen den Beklagten seinen Anspruch auf Zahlung weiterer fiktiver Reparaturkosten geltend. Die Reparaturkosten wurden von der Beklagten gekürzt und der Kläger auf einen konkret benannten Referenzbetrieb verwiesen, bei dem es sich um einen gleichwertigen und kostengünstigeren Fachbetrieb handelt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das AG Duisburg-Ruhrort entschied, dass sich der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten auf den von der Beklagten benannten Referenzbetrieb verweisen lassen muss. Der Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in der bekannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstat entspricht. Diese günstige Reparaturmöglichkeit ist auch für den Kläger mühelos und ohne Weiteres zugänglich. Der Beklagte verweist auf einen Kfz-Meisterbetrieb, der Original-Ersatzteile verwendet und eine Drei-Jahres-Garantie auf alle ausgeführten Arbeiten gewährt. Die Reparaturen werden nach den Richtlinien des Fahrzeugherstellers durchgeführt und es besteht Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen. Der Betrieb ist IDENTICA- und Motorcare-zertifiziert. Bei der Werkstatt fallen keine Aufschläge für das Invorrathalten von Ersatzteilen und auch keine Verbringungskosten an. Die Lackierarbeiten werden vor Ort durchgeführt. Kosten für eine Endreinigung berechnet die Werkstatt nicht. Die Reparatur erfolge daher 487,73 günstiger als im Sachverständigengutachten des Klägers angegeben. Daher war es auch Sicht des Gerichts unerheblich, ob UPE-Aufschläge bzw. weitere von der Beklagten gekürzte Positionen regional üblich sind. Entscheidend sei allein, dass diese im benannten Referenzbetrieb nicht anfallen. Das Gericht war der Überzeugung, dass es dem Kläger aufgrund dieser Angaben ohne erheblichen Aufwand möglich war, sich über die angegebenen Zertifizierungen und Qualitätsstandards zu informieren. Die Vorlage eines konkreten, verbindlichen, quasi annahmefähigen Reparaturangebots hielt das Gericht für nicht erforderlich. Der Kläger konnte auch keine konkreten Nachteile oder Risiken aufzeigen, welche ihm eine Reparatur in dem Referenzbetrieb unzumutbar machen. Schließlich sah das Gericht auch keine Erforderlichkeit, die Verweisungsmöglichkeit des Schädigers zeitlich zu beschränken. Die fiktive Abrechnung erfolge gerade nicht auf Grundlage tatsächlich getätigter Dispositionen des Geschädigten, sodass eine zeitliche Einschränkung nicht geboten ist. Das AG Duisburg-Ruhrort bestätigte die Zulässigkeit der vorliegenden Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in Anlehnung an die bekannten, vom BGH aufgestellten Grundsätze. 4 / 6
5 Berechnungsmethoden zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung AG Pfaffenhofen, Urteil vom , AZ: 1 C 430/13 Die Parteien streiten um die Höhe der merkantilen Wertminderung bei der Unfallschadenabwicklung eines Pkw, der einen erheblichen Streifschaden im Bereich der linken Fahrzeugseite erlitten hatte. Dabei waren beide linke Türen einschließlich diverser Anbauteile zu erneuern und das linke Kniestück instand zu setzen und einschließlich der linken Seitenwand zu lackieren. Der Kläger machte eine merkantile Wertminderung nach der Berechnungsmethode Halbgewachs in Höhe von 2.600,00 geltend, die beklagte Versicherung lehnte die merkantile Wertminderung insgesamt ab. Das AG Pfaffenhofen macht sich vollumfänglich die Bewertung des Sachverständigen zu Eigen und kommt zu dem Ergebnis einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 1.100,00 : Richtig ist, dass nach der genannten Methode Ruhkopf/Sahm (genau wie nach der Methode Halbgewachs ) keine merkantile Wertminderung ergibt, wenn die Reparaturkosten bei weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Diese Regelung mag vor dreißig Jahren sinnvoll gewesen sein, angesichts der heutigen Wiederbeschaffungswerte hochwertiger Fahrzeuge - wie auch im gegenständlichen Fall - ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Letztendlich würde dies ja bedeuten, dass beispielsweise ein fast neuer Dacia mit einem Schaden in Höhe von 1.000,00 eine Wertminderung erleiden würde, während ein Maserati nach einem Schaden in Höhe von ,00 gegenüber einem gleichen Fahrzeug ohne Vorschaden zum gleichen Preis zu veräußern wäre. Somit können aus sachverständiger Sicht weder die Methode Ruhkopf/Sahm noch die Methode Halbgewachs im gegenständlichen Fall Anwendung finden, zumal sie auch für die Bemessung der merkantilen Wertminderung an Fahrzeugen die lediglich Schäden an untergeordneten Bauteilen (geschraubten, nicht tragenden Elementen der Fahrzeuge) auch nicht konzipiert wurden. Grundsätzlich wurden die Berechnungsmethoden in den letzten Jahren immer wieder verfeinert. Moderne (respektive modernisierte) Berechnungsmethoden berücksichtigen neben Fahrzeugalter, Wiederbeschaffungswert und Höhe der Reparaturkosten auch die Marktgängigkeit und den Schadensumfang. Hier sind insbesondere die Methoden BVSK, MFM und Heintges zu nennen, die im Folgenden zur Bemessung der merkantilen Wertminderung herangezogen werden. Entsprechend der vom BGH im Urteil vom , Az. VI ZR 16/79 vertretenen Ansicht, lässt sich der merkantile Minderwert nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen berechnen. Dementsprechend war entgegen dem Vortrag der Klägerin und der Beklagten die Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch den gerichtlichen Sachverständigen in Höhe von 1.100,00 zu schätzen. Dabei hatte der gerichtliche Sachverständige nicht nur auf eine Berechnungsmethode, sondern auf mehrere Berechnungsmethoden zurückgegriffen und sodann den Wert nach seiner sachverständigen Einschätzung überprüft. Insoweit kam der gerichtliche Sachverständige zu einem durchschnittlichen merkantilen Minderwert im streitgegenständlichen Fall von 1.100,00, dem sich das Gericht vollumfänglich anschließt. In dieser Entscheidung wird deutlich, dass die unterschiedlichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung je nach Schadenfall Vor- und Nachteile haben. Insbesondere muss auch jeweils betrachtet werden, welche Einflussfaktoren der Berechnungsmethoden aufgrund des sich ändernden Marktverhaltens noch zeitgemäß sind. Neben den rein rechnerischen Methoden ist daher auch nach Auffassung des AG Pfaffenhofen eine sachverständige Beurteilung der Bewertung sachgerecht. 5 / 6
6 Zur Erstattungsfähigkeit eines durch den Geschädigten beauftragten Zweitgutachtens AG Strausberg, Urteil vom , AZ: 10 C 256/14 Nachdem das unfallbeschädigte klägerische Fahrzeug bereits durch einen von der beklagten Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen der DEKRA besichtigt wurde, beauftragte der Kläger seinerseits einen weiteren Sachverständigen mit der Schadenfeststellung. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von ca ,00 und liquidierte 667,28 netto. Die Beklagte regulierte lediglich Reparaturkosten von ca ,00. Die Regulierung der Sachverständigengebühren lehnt sie mit der Begründung ab, die Beauftragung des DEKRA-Sachverständigen sei in Absprache und im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht hielt die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen in vollem Umfang für erstattungsfähig. Der Kläger hätte nur dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sich die Parteien wie von der Beklagten behauptet auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt hätten. Die Beklagte konnte die Behauptung, dass die Beauftragung des DEKRA-Sachverständigen im Einverständnis mit dem Kläger erfolgte, jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger einen Grund hatte, an dem Inhalt des DEKRA-Gutachtens zu zweifeln. Allein der Umstand, dass der Kläger die Besichtigung seines Fahrzeugs geduldet hat, lässt nicht auf sein Einverständnis mit der Gutachtenerstattung im Auftrag der Beklagten oder etwa eine gemeinsame Begutachtung erkennen. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass es dem Geschädigten obliegt, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Auch der Höhe nach war die vorlegte Honorarrechnung nicht zu beanstanden, da sich die Rechnungspositionen im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen. Das AG Strausberg schließt sich mit guten Gründen der bestehenden Rechtsprechung an, dass der Geschädigte auch dann einen eigenen Gutachter beauftragen darf, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat (vgl. auch AG Köln, Urteil vom , AZ: 265 C 200/12; AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 30 C 843/12 (32)). Der Geschädigte darf sich nur nicht mit dem Schädiger auf einen gemeinsamen Gutachter im Vorfeld geeinigt haben. 6 / 6
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