Schleswig-Holsteinischer Landtag Petitionsausschuss

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1 Schleswig-Holsteinischer Landtag Petitionsausschuss 1. Berichterstattung 1.1 Berichtsgebiete Grundsatzbeschlüsse des Petitionsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages der 18. Wahlperiode vom 19. Juni 2012 Stand: 8. September 2015 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter zu den einzelnen Petitionen werden grundsätzlich nach Berichtsgebieten durch den Vorsitzenden bestellt (örtliche Anknüpfung). Grundlage für die Zuteilung der Berichtsgebiete ist die Wahlkreiskarte für die Wahl zum 18. Schleswig-Holsteinischen Landtag, welche mit der anliegenden Zuteilung Bestandteil dieses Beschlusses ist. Zu einer Petition können in besonderen Fällen mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter bestellt werden. Maßgebend für die Zuordnung einer Petition zu einem Berichtsgebiet ist der Wohnort der Petentin oder des Petenten, der Ort der betroffenen Liegenschaft oder der Sitz der petitionsgegenständlichen Behörde. Liegt der maßgebliche Ort außerhalb Schleswig-Holsteins, übernimmt der Vorsitzende die Berichterstattung. Kann eine Petition nicht zweifelsfrei einem Berichtsgebiet zugeordnet werden, so entscheidet der Vorsitzende gemäß 19 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtages, ob er die Berichterstattung selbst übernimmt oder sie einem anderen Ausschussmitglied zuweist. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedern des Petitionsausschusses einzelne Petitionen abweichend von der örtlichen Anknüpfung zur Berichterstattung zuweisen. 1.2 Übertragung von Befugnissen Der Petitionsausschuss überträgt die ihm gemäß Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung zustehenden Befugnisse für die Bearbeitung der einzelnen Petitionen auf die Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sind damit vom Petitionsausschuss beauftragte Ausschussmitglieder im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung. 2. Sitzungen 2.1 Ordentliche Sitzungen Der Petitionsausschuss tagt grundsätzlich 14tägig und legt jeweils am Ende eines Jahres die Terminplanung für das gesamte kommende Jahr fest. Änderungen der Sitzungsterminplanung erfolgen durch Beschluss des Ausschusses.

2 2.2 Außerordentliche Sitzungen In besonderen Fällen kann der Vorsitzende den Petitionsausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Im Fall von außerordentlichen Sitzungen verzichten die Mitglieder des Petitionsausschusses auf die Einhaltung der Ladungsfrist. 3. Vertraulichkeit 3.1 Grundsatz Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung. Die nicht öffentlichen Beratungen sowie die Sitzungsunterlagen des Petitionsausschusses gelten als vertraulich gemäß 17 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Sitzungsunterlagen in diesem Sinne sind auch die in der Geschäftsstelle des Ausschusses geführten Petitionsakten. Die Einsicht in Sitzungsunterlagen sowie Petitionsakten ist auf die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Petitionsausschusses beschränkt. Der Ausschuss behält sich vor, im Einzelfall aufgrund eines entsprechenden Beschlusses den Petenten die Stellungnahme der Landesregierung zu der jeweiligen Petition zur Kenntnis zu geben. Die Weitergabe der Stellungnahme soll nicht ohne Zustimmung des zuständigen Ressorts erfolgen. Falls es der Ausschuss ausnahmsweise doch für erforderlich hält, die Stellungnahme gegen den Willen des zuständigen Ressorts weiterzuleiten, gibt er diesem zuvor Gelegenheit, seine Ablehnung gesondert zu begründen. Sofern das zuständige Ressort der Weitergabe zugestimmt hat, kann die Stellungnahme auch vorab auf Anordnung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters an die Petenten gegeben werden. Für Öffentliche Petitionen gelten ergänzend die Regelungen der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen. Die Verteilung der Sitzungsniederschriften erfolgt entsprechend dem diesem Beschluss anliegenden Verteiler. 3.2 Herstellung der Öffentlichkeit Der Ausschuss kann gemäß Artikel 25 Absatz 3 Landesverfassung in Verbindung mit 41 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landtages beschließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt. Über die Herstellung der Öffentlichkeit im Einzelfall entscheidet der Petitionsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung. Beschließt der Ausschuss, eine Petition öffentlich zu behandeln, legt er zugleich fest, welche Teile der Behandlung der Petition in öffentlicher Sitzung stattfinden sollen. Er kann die Öffentlichkeit insbesondere auf die Anhörung beschränken. Bei Öffentlichen Petitionen, Sammel- oder Massenpetitionen, die von mindestens Personen unterstützt werden, führt der Petitionsausschuss die Anhörung der Hauptpetentin beziehungsweise des Hauptpetenten in der Regel in öffentlicher Sitzung durch. Die Vertraulichkeit der nicht öffentlichen Beratung und der Sitzungsunterlagen bleibt unberührt.

3 Soweit sich der Petitionsausschuss über die Behandlung von Petitionen hinaus mit Volksinitiativen oder anderen Fragestellungen befasst, gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 Landesverfassung. 4. Entscheidung in Eilfällen 4.1 Verfahren Eilfälle sind Petitionen, deren Beratung und Entscheidung einen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Petitionsausschusses nicht duldet. In diesen Fällen holt die Geschäftsstelle auf Bitte der Berichterstatterin oder des Berichterstatters nach entsprechender Sachstandsinformation die Voten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Sprecherinnen und Sprecher der übrigen im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen ein. Die Einholung der Voten kann gegebenenfalls auch fernmündlich erfolgen. Eine Eilentscheidung kommt zustande, wenn sich Berichterstatterin bzw. Berichterstatter, Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und die Sprecherinnen und Sprecher der übrigen Fraktionen im Petitionsausschuss beziehungsweise ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter auf ein einheitliches Votum einigen. Lässt sich die Einigkeit nicht herstellen oder können nicht alle erforderlichen Mitglieder des Petitionsausschusses erreicht werden, kommt keine Eilentscheidung zustande. Eine Eilentscheidung ist als Entscheidung des Petitionsausschusses vorab der Petentin oder dem Petenten und der Landesregierung bekannt zu geben. Die Eilentscheidung ist dem Petitionsausschuss in der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen. 4.2 Erreichbarkeit in sitzungsfreien Zeiten Im Hinblick auf mögliche Eilfälle und Presseerklärungen des Ausschusses teilen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Sprecherinnen und Sprecher der übrigen Fraktionen im Petitionsausschuss der Geschäftsstelle schriftlich mit, wie sie während der sitzungsfreien Zeiten erreichbar sind. Diese Mitteilung soll sich möglichst auch auf die Erreichbarkeit der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter erstrecken. 5. Entscheidung bei Gegenvorstellungen Gegenvorstellungen sind nichtförmliche Rechtsbehelfe, mit denen sich Petenten über Beschlüsse des Ausschusses beschweren können. Ein Anspruch von Petenten auf erneute Prüfung und Beratung bereits abschließend beratener Petitionsverfahren besteht nur, wenn neue wesentliche Tatsachen vorgetragen werden, die noch nicht Gegenstand der parlamentarischen Prüfung gewesen sind. Soweit in der Gegenvorstellung keine entsprechenden neuen Tatsachen vorgetragen werden, greift der Petitionsausschuss abschließend beratene Einzelfälle nur dann wieder auf, wenn die zuständige Berichterstatterin beziehungsweise der zuständige Berichterstatter oder der Vorsitzende für das Wiederaufgreifen des Verfahrens votieren. Erfolgt ein solches Votum innerhalb von vier Wochen nicht, ist das Verfahren ohne erneute Ausschussbefassung endgültig abgeschlossen. Die jeweiligen Petenten werden darüber unterrichtet, dass sich der Ausschuss nicht erneut mit ihrem Fall befassen wird.

4 6. Ortsbesichtigungen, Anhörungen 6.1 Ortsbesichtigungen durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter Der Petitionsausschuss beauftragt die Berichterstatterinnen und Berichterstatter mit den Ortsbesichtigungen, die diese im Rahmen der Petitionsbearbeitung für erforderlich halten. Die Ergebnisse dieser Ortsbesichtigungen teilen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter in der auf die Besichtigung folgenden ordentlichen Sitzung mit. Der Petitionsausschuss bittet den Landtagspräsidenten in Bezug auf 10 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes, diesen Ortsbesichtigungen für die gesamte Legislaturperiode seine Zustimmung zu erteilen. 6.2 Anhörungen Der Petitionsausschuss beschließt Anhörungen in Petitionsverfahren vor dem Ausschuss nur auf der Grundlage einer schriftlichen Sitzungsvorlage. Anhörungen im Rahmen von Volksinitiativen nach Artikel 48 Absatz 1 Landesverfassung und 10 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. 7. Fachspezifische Grundsatzbeschlüsse 7.1 Gnadensachen An den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages gerichtete Gnadenanträge leitet die Geschäftsstelle des Petitionsausschusses unmittelbar an das zuständige Ministerium der Landesregierung weiter, da das Gnadenrecht nach Artikel 39 Absatz 1 der Landesverfassung der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten beziehungsweise nach Artikel 60 Absatz 2 des Grundgesetzes dem Bundespräsidenten zusteht. Der Petitionsausschuss behält sich vor, ergangene Gnadenentscheidungen aus Schleswig-Holstein im Einzelfall zu prüfen und dazu Empfehlungen auszusprechen. 7.2 Aufgabenwahrnehmung des Petitionsausschusses in Justizvollzugsanstalten Der Ausschuss kann sich auch ohne Vorliegen einer Petition nach Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung im Rahmen seines Selbstbefassungsrechts mit Angelegenheiten des Vollzugs befassen. Den Berichterstatterinnen und Berichterstattern stehen in diesen Angelegenheiten als vom Ausschuss beauftragte Ausschussmitglieder ebenfalls die Rechte aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 Landesverfassung zu, insbesondere das Betretungsrecht. Besuche der Justizvollzugsanstalten durch den Petitionsausschuss erfolgen auf der Grundlage eines Ausschussbeschlusses. 7.3 Zusammenarbeit mit der Bürgerbeauftragten Der Petitionsausschuss ist sich mit der oder dem Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein einig, dass Petitionen zum Beihilferecht, die unmittelbar an die oder den Bürgerbeauftragten herangetragen werden, dort abschließend bearbeitet werden.

5 8. Pressemitteilungen des Petitionsausschusses Pressemitteilungen für den Petitionsausschuss gibt ausschließlich der Vorsitzende unter Wahrung der Geheimhaltungsvorschrift des 13 der Geheimschutzordnung des Landtages heraus. 9. Verfahrensgrundsätze Der Petitionsausschuss stellt für die Bearbeitung von Petitionen und die Behandlung von Öffentlichen Petitionen Verfahrensgrundsätze auf. 9.1 Verfahrensgrundsätze zur Bearbeitung von Petitionen durch den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages und seine Geschäftsstelle 9.2 Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen

6 Verfahrensgrundsätze für die Bearbeitung von Petitionen durch den Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages und seine Geschäftsstelle gemäß Ziff. 9.1 der Grundsatzbeschlüsse 1. An den Landtag gerichtete Petitionen nach Art. 17 des Grundgesetzes und Artikel 25 der Landesverfassung, die die Tätigkeit der Landesregierung beziehungsweise das Handeln der Behörden des Landes und der Träger öffentlicher Verwaltung, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Geschäftsstelle nach Zulässigkeitsprüfung im Auftrag des Landtagspräsidenten gemäß 41 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtages an den Petitionsausschuss Mit den im Online-Verfahren übermittelten Petitionen unter Verwendung des dafür im Internetportal des Landtages vorgesehenen Formulars wird entsprechend verfahren, wenn die Absenderin oder der Absender mit Postanschrift erkennbar ist. Geben der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages oder der eines anderen Landtages eine dort im Online-Verfahren eingereichte Petition zuständigkeitshalber an den Schleswig- Holsteinischen Landtag ab, nimmt der Petitionsausschuss diese zur Bearbeitung entgegen Öffentliche Petitionen sind unter Verwendung des hierfür im Internetportal des Landtages vorgesehenen Formulars übermittelte Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse. Sie werden mit Einverständnis der Petentin oder des Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen über das Internet Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition. Öffentliche Petitionen werden als eine Petition (Sammelpetition) bearbeitet. Das Verfahren richtet sich nach den Verfahrensgrundsätzen über die Behandlung von Öffentlichen Petitionen Leitet der Deutsche Bundestag nach abschließender Beratung eine Petition aufgrund einer Empfehlung seines Petitionsausschusses allen Landesvolksvertretungen zu (Zuleitungen), fragt die Geschäftsstelle bei der Petentin oder dem Petenten, wenn sie oder er nicht in Schleswig-Holstein wohnt, schriftlich nach, ob sie oder er in der Angelegenheit auch beim Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages ein Petitionsverfahren betreiben möchte. Sollte dies nicht der Fall sein, übersendet die Geschäftsstelle die Petitionsunterlagen an das sachlich zuständige Ressort zur Kenntnis und schließt die Angelegenheit ab. Andernfalls wird die Zuleitung wie eine direkt eingegangene Petition behandelt Petitionen in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, übermittelt die Geschäftsstelle im Auftrag des Landtagspräsidenten nach 41 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtages an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten. In diesem Fall bittet die Geschäftsstelle die Petentin oder den Petenten (in der Regel schriftlich) um das Einverständnis zur Übermittlung. Die Geschäftsstelle geht vom Einverständnis der Petentin oder des Petenten aus, wenn diese oder dieser nicht innerhalb von einer Woche der Übermittlung der Petition an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten widerspricht.

7 2. Die Geschäftsstelle des Petitionsausschusses weist entsprechend einem Grundsatzbeschluss des Ausschusses jede Petition im Auftrag des Vorsitzenden einem Ausschussmitglied zur Berichterstattung zu, erledigt Schriftverkehr und führt die Petitionsakten sowie das eingesetzte elektronische Dokumentenmanagementsystem (DMS). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle stehen den Ausschussmitgliedern zur Klärung von Verfahrensfragen sowie zur Vorbereitung der Beratungen in den Ausschusssitzungen zur Verfügung und nehmen an den Sitzungen teil. 3. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter erhält die Petition sowie sämtlichen im Zuge der Bearbeitung der Petition entstehenden Schriftverkehr durch die Geschäftsstelle in Kopie übersandt. Umfangreiche Unterlagen wie Verwaltungsakten werden in der Geschäftsstelle in der Regel zwei Wochen zur Einsichtnahme vorgehalten. 4. Der Ausschuss wird von der Geschäftsstelle gesondert unterrichtet, wenn mindestens 50 Petitionen mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt, eingegangen sind (Massenpetition). Massenpetitionen werden als eine Petition (Leitpetition) geführt, die einzelnen Petitionen gesammelt und zahlenmäßig erfasst. Der Ausschuss kann beschließen, den Gegenstand der Massenpetition im Internetportal des Landtages bekannt zu geben. Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen werden als eine Sammelpetition geführt. 5. Die Geschäftsstelle holt im Auftrag des Ausschussvorsitzenden zur Petition in der Regel eine Stellungnahme der Landesregierung über das zuständige Ministerium ein. Für die Abgabe der Stellungnahme soll eine Frist von vier Wochen gesetzt werden. 6. Hinweise der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zur Behandlung einer Petition oder Vorschläge für die abschließende Beratung nimmt die Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung entgegen. 7. Nach den Vorschlägen der Berichterstatterin oder des Berichterstatters entwirft die Geschäftsstelle eine Sitzungsvorlage für den Petitionsausschuss. Gibt es seitens der Berichterstatterin oder des Berichterstatters keine Hinweise, wird die Sitzungsvorlage nach Auswertung des Inhalts der Petitionsakten gefertigt. 8. Die Sitzungsvorlage enthält eine Darstellung des wesentlichen Inhaltes der Petition sowie des aktuellen Sach- und Verfahrensstandes, wobei zum Verständnis wichtiger Schriftverkehr, insbesondere die jeweilige Stellungnahme der Landesregierung, beigefügt sein soll. Ferner soll die Sitzungsvorlage einen ausformulierten Beschlussvorschlag entweder zum weiteren Verfahren oder zum Abschluss der Beratung enthalten. Die Geschäftsstelle leitet die Sitzungsvorlage der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in Papierform zu und schlägt die Beratung der Petition für die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung vor. Erhält die Geschäftsstelle keine entgegenstehende Mitteilung, nimmt sie die Petition in die Tagesordnung auf und gibt die Sitzungsvorlage mit der Einladung zur Sitzung allen Ausschussmitgliedern zur Kenntnis.

8 9. Zu den Sitzungen des Petitionsausschusses erstellt die Geschäftsstelle eine papiergebundene Einladung in Kurzform. Diese Einladung enthält die Tagesordnung sowie die Liste der zu behandelnden Petitionen. Die vollständige Einladung mit allen Anlagen wird auf einem Web-Server hinterlegt, auf den die Mitglieder des Petitionsausschusses passwortgeschützt zugreifen können. Sie enthält den Sachstandsbericht zu der jeweiligen Petition, den Beschlussvorschlag der Geschäftsstelle, Stellungnahmen der Landesregierung und weitere relevante Unterlagen zu den einzelnen Petitionsverfahren sowie anderweitige Sitzungsvorlagen beziehungsweise Sitzungsunterlagen. 10. Wird in einer Ausschusssitzung eine Petition wegen Abwesenheit der Berichterstatterin o- der des Berichterstatters nicht behandelt, so wird die Petition vorbehaltlich der Zustimmung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters entschieden oder in die Tagesordnung der folgenden Sitzung übernommen. 11. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kann zur Vorbereitung der Ausschussberatung Örtlichkeiten besichtigen und Gespräche mit den Petentinnen und Petenten sowie den beteiligten Verwaltungen führen, soweit dies nach dem Inhalt der Petition und dem jeweiligen Verfahrensstand zweckdienlich erscheint. Sind dazu Reisen erforderlich, gibt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter dies in einer Ausschusssitzung zu Protokoll. 12. Der Ausschuss kann, wenn er dies zur Vorbereitung seiner Entscheidung für erforderlich hält, einen Ortstermin beschließen. An dem Ortstermin nehmen in der Regel mindestens der Ausschussvorsitzende oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende, die Berichterstatterin oder der Berichterstatter sowie die Petentin oder der Petent und Vertretungen der beteiligten Verwaltungen teil. Sollten die genannten Mitglieder des Ausschusses nicht zur Verfügung stehen, soll der Ortstermin vonseiten des Petitionsausschusses von mindestens zwei Mitgliedern unterschiedlicher Fraktionen wahrgenommen werden. Die Geschäftsstelle bereitet den Ortstermin nach Maßgabe des jeweiligen Ausschussbeschlusses und gegebenenfalls. ergänzenden Vorgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters organisatorisch vor. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle nimmt am Ortstermin teil und erstellt ein Protokoll. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter informiert in einer der folgenden Sitzungen den Petitionsausschuss über das Ergebnis des Ortstermins und legt einen Vorschlag für das weitere Verfahren vor. Unter denselben Modalitäten kann der Ausschuss auch die Durchführung von Gesprächsrunden außerhalb der regulären Sitzungen beschließen. 13. Der Ausschuss kann zur mündlichen Erörterung einer Petition Ministerien um die Entsendung einer Vertretung ihres Hauses in eine Ausschusssitzung bitten (Anhörung). Der Ausschuss kann der Petentin oder dem Petenten durch Beschluss Gelegenheit geben, ihr oder sein Anliegen in einer Ausschusssitzung persönlich vorzutragen. Von dieser Möglichkeit macht der Ausschuss regelmäßig nur dann Gebrauch, wenn die daraus zu erwartenden Informationen für die Entscheidungsfindung des Ausschusses wichtig sind und auf andere Weise mit verhältnismäßigem Aufwand nicht erlangt werden können oder er es im Rahmen einer öffentlichen Petition beschließt.

9 Wird eine öffentliche Petition, eine Sammel- oder Massenpetition von mindestens Personen unterstützt, so wird der Hauptpetentin beziehungsweise dem Hauptpetenten Gelegenheit gegeben, das Anliegen in einer Ausschusssitzung persönlich vorzutragen. Der Ausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, dass von ihr abgesehen wird. Wird eine solche Anhörung durchgeführt, erfolgt sie regelmäßig in öffentlicher Sitzung. Das Quorum von Mitzeichnern muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Einreichung der Petition erreicht werden. Bei einer öffentlichen Petition beginnt die Frist mit der Veröffentlichung im Internet. Parallel zu einer öffentlichen Petition eingehende Unterschriftenlisten, die das Anliegen der öffentlichen Petition unterstützen, werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt. 14. Nach 41 Absatz 3 und 4 der Geschäftsordnung des Landtages kann der Ausschuss zu einer Petition die Stellungnahme anderer Ausschüsse des Landtages einholen oder eine Petition in Gesetzgebungsangelegenheiten dem für die Beratung zuständigen Fachausschuss zur Berücksichtigung bei seiner Arbeit zuleiten. 15. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses protokolliert den Ablauf und das Ergebnis der Ausschussberatungen. Die Geschäftsstelle fertigt die Beschlüsse des Ausschusses im Auftrage des Vorsitzenden aus und gibt sie den Petentinnen und Petenten sowie den Ministerien, die eine Stellungnahme zu der Petition abgegeben haben, zur Kenntnis. Bei Massenpetitionen kann der Ausschuss beschließen, den Beschluss im Internetportal des Landtages zu veröffentlichen. Die Einzelbenachrichtigung kann auf Beschluss des Ausschusses durch Bekanntmachung im Internetportal des Landtages ersetzt werden. 16. Nach Ablauf eines Vierteljahres legt die Geschäftsstelle dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses den Entwurf eines Berichts über die in diesem Zeitraum erledigten Petitionen zwecks Bestätigung der Erledigung durch den Landtag vor ( 41 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Landtages) und meldet den Bericht für die Tagesordnung der nächsten Plenartagung an. Nach Bestätigung durch den Landtag wird der Bericht in das Internetportal des Landtages eingestellt.

10 Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen gemäß Ziff 9.2 der Grundsatzbeschlüsse Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot die Möglichkeit, Öffentliche Petitionen einzureichen. Die Öffentliche Petition soll Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, auf Anregungen zur Landesgesetzgebung wie auch Bitten und Beschwerden von allgemeinem Interesse öffentlich aufmerksam zu machen und sich an diesen durch Mitzeichnung zu beteiligen beziehungsweise diese zu unterstützen. Ferner bietet das Angebot der Allgemeinheit sowie den Mitgliedern des Schleswig-Holsteinischen Landtages die Möglichkeit, sich über die vorgetragenen aktuellen Sachverhalte und Themenschwerpunkte zu informieren. Neben dem Instrument der Volksinitiative, das an strenge formale Voraussetzungen geknüpft ist, ist die Öffentliche Petition ein niedrigschwelliges Angebot, Anregungen zur Landesgesetzgebung beziehungsweise andere Gegenstände der politischen Willensbildung öffentlich unter Mitzeichnung zur Beratung in den parlamentarischen Raum einzubringen. Der Ausschuss möchte damit die Bürgerbeteiligung stärken. Öffentliche Petitionen werden ebenso wie nicht öffentliche Petitionen entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen behandelt. Aus einer Ablehnung der Veröffentlichung entstehen den Petentinnen und Petenten im parlamentarischen Prüfverfahren keine Nachteile. 1. Öffentliche Petitionen können von jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars beim Petitionsausschuss eingereicht werden. Öffentliche Petitionen werden mit Einverständnis der Petentin oder des Petenten auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als Öffentliche Petition. Wer sich an einer Öffentlichen Petition beteiligen möchte, muss über eine gültige Adresse verfügen. 2. Voraussetzung für eine Öffentliche Petition ist, dass die Bitte oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat. Das Anliegen muss möglichst knapp und klar dargestellt sein. 3. Der Ausschuss behält sich vor, gleichgerichtete Petitionen zusammenzufassen und den Hauptpetenten zu bestimmen. Die weiteren Petenten werden als Unterstützer behandelt.

11 4. Eine Öffentliche Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zugelassen, wenn sie a) die Anforderungen von Ziffer 2 nicht erfüllt; b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat; c) gegen die Menschenwürde verstößt; d) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält; e) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht; f) sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient; g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen; h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen beispielsweise durch Namensnennung eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält; i) Links auf andere Web-Seiten enthält; j) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist. 5. Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden. Dies gilt insbesondere wenn a) der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden; b) sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet; c) die Petition geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten; d) der Petent bereits mit Öffentlichen Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses präsent ist; e) die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind. 6. Vor Annahme einer Petition als Öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet prüft die Geschäftsstelle, ob die Voraussetzungen für eine Öffentliche Petition erfüllt sind. Über die Veröffentlichung werden die Sprecherinnen und Sprecher der im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen unterrichtet. 7. Wird die Veröffentlichung abgelehnt, erfolgt die weitere Behandlung entsprechend dem allgemeinen Verfahren für die Bearbeitung von Petitionen. Die Petenten werden entsprechend unterrichtet.

12 8. Die Initiatoren Öffentlicher Petitionen sind die Hauptpetenten. Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz erfolgt ausschließlich mit der Hauptpetentin oder dem Hauptpetenten. Der Vor- und Nachname sowie der Wohnort werden zusammen mit der Petition veröffentlicht. 9. Mitzeichnerinnen und Mitzeichner einer Öffentlichen Petition geben ihren Namen, ihre Anschrift und -Adresse an. Veröffentlicht werden der Vor- und Nachname sowie der Wohnort, in dem diese Person wohnt. Von einer Veröffentlichung kann Abstand genommen werden, wenn der Name oder der Wohnort offensichtlich unrichtig sind. 10. Die Mitzeichnungsfrist, in der Personen die Öffentliche Petition unterstützen können, beträgt sechs Wochen. 11. Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die Öffentliche Petition für weitere Mitzeichnungen geschlossen. Danach erfolgt die Behandlung entsprechend dem allgemeinen Verfahren zur Bearbeitung von Petitionen. 12. Im Laufe des parlamentarischen Prüfverfahrens entscheidet der Ausschuss, ob eine Anhörung von Petenten durchgeführt werden soll. 13. Die Öffentlichkeit wird im Internetportal des Landtages über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet.

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