Betriebskostenabrechnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebskostenabrechnung"

Transkript

1 Betriebskostenabrechnung Referent: Rechtsanwalt Sebastian Wörner Clayallee Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 /

2 A. Allgemeines Voraussetzung für eine Verpflichtung/Berechtigung des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, ist, dass zwischen Mieter und Vermieter eine Vorauszahlung für die Betriebskosten vereinbart wurde. Es ist demnach zunächst zu überprüfen, ob mietvertraglich entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden. Stellt sich hierbei heraus, dass einer Bruttomiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde, erübrigt sich eine Abrechnung. I. Betriebskosten Bis zum 31. Dezember 2003 waren die Betriebskosten, welche durch Mietvertrag auf den Wohnungsmieter abgewälzt werden konnten, abschließend in Anlage 3 zu 27 der II. Berechnungsverordnung enthalten. Seit dem 1. Januar 2004 ist der Katalog dieser Betriebskosten in 2 Betriebskostenverordnung enthalten. Gemeinsam ist allen Betriebskosten, dass sie relativ regelmäßig anfallen müssen. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Betriebskosten jährlich entstehen. Es genügt auch ein mehrjähriger Turnus, wie z.b. bei den Kosten aus der Überprüfung eines Aufzugs durch den TÜV oder durch die Eichung von Verbrauchszählern. 1) Betriebskostenkatalog der Anlage III zu 27 II. Berechnungsverordnung Wie nachfolgend noch darzustellen sein wird, bleibt der Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu 27 II. Berechnungsverordnung für viele Mietverhältnisse anwendbar, weshalb dieser zunächst dargestellt wird. Im übrigen unterscheidet sich der Katalog des 2 Betriebskostenverordnung nur unwesentlich von dem des 27 II. Berechnungsverordnung. Dieser enthält folgende Betriebskosten: a) Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks Hierunter sie ist insbesondere die Grundsteuer zu verstehen. Maßgeblich ist, dass es sich um öffentliche Lasten handelt, die auf dem Grundstück selbst ruhen und die als Bewirtschaftungskosten einzustufen sind. Dementsprechend sind Gewerbesteuern auch dann nicht umlegbar, wenn das Grundstück zum Gewerbebetrieb des Vermieters gehört. b) Kosten der Wasserversorgung Nach der Legaldefinition sind unter diesem Kostenpunkt die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Zählerkosten und die Abrechnungskosten zu verstehen. Betreibt der Vermieter eine eigene Wasseraufbereitungsanlage, sind auch die Kosten deren Betriebes umlagefähig.

3 Exkurs: Sprunghaft steigender Wasserverbrauch Rechnet der Wasserversorger gegenüber dem Vermieter auffällig höhere, im Vergleich zu den Vorjahren nicht nachvollziehbare Wasserkosten ab, ist der Vermieter verpflichtet, die Ursachen hierfür zu erforschen. Hierzu hat der Vermieter auch Auskunft bei den Mietern einzuholen. Unterlässt er diese Maßnahmen, macht er sich gegenüber seinen Mietern dahingehend schadensersatzpflichtig, diese von den Kosten, welche das übliche übersteigen, freizuhalten. Führen die Recherchen des Vermieters zu keinem Ergebnis, muss er vor dem Ausgleich der Rechnung jedenfalls gegenüber dem Wasserlieferanten auf nochmalige Überprüfung der Rechnung dringen. Ziel hierbei muss es sein, die Kosten zu reduzieren. c) Kosten der Entwässerung Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Vermieter die Kosten der Entwässerung über eine öffentliche Entwässerungseinrichtung ebenso auf die Mieter umlegen, wie die Kosten einer selbst betriebenen Abwasseranlage. d) Aufzugskosten Nach Anlage 3 zu 27 II. Berechnungsverordnung kann der Vermieter die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, der Bedienung, der Überwachung und Pflege, der regelmäßigen Prüfung und Wartung sowie der Reinigung eines Aufzuges auf die Mieter umlegen. Zu den Kosten der Aufzugsreinigung gehören nur die Kosten der Reinigung von Teilen und Flächen außerhalb des Fahrkorbes, also dessen Außenflächen und des Fahrstuhlsschachts etc.. Die Kosten für die Reinigung des Inneren des Aufzugskorbs gehören zu den Kosten der Hausreinigung. Im Rahmen der Wartungskosten ist streng darauf zu achten, dass seitens der beauftragten Wartungsfirma eventuell durchgeführte Reparaturen separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt werden. Im Wartungsvertrag sollte dies ausdrücklich vereinbart werden. Andernfalls droht, dass der Anteil der Reparaturen (zu hoch) von der Rechtsprechung geschätzt wird. e) Straßenreinigung und Müllabfuhr Die Regelung findet sich in Anlage 3 Ziffer 8 zu 27 II. Berechnungsverordnung. Hiernach können die Kosten für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr auf die Mieter umgelegt werden. Die Straßenreinigung schließt den Winterdienst mit ein. f) Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den

4 Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile. Umlagefähig sind neben den Personalkosten auch die Kosten für die Reinigungsmittel. Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten für die Beseitigung von Graffiti etc., da diese Maßnahme in den Bereich der Instandsetzung fällt. Die Kosten für die Reinigung von Außenanlagen (Höfe, Zuwege) gehören zu den Kosten der Gartenpflege. g) Kosten der Gartenpflege Hierunter sind die gesamten Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen auf dem vermieteten Grundstück einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, zu verstehen. Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten für die gärtnerische Erstausstattung, also die Anlage und die Bepflanzung, welche unter den Begriff der Baukosten fallen. Ebenso sind die Kosten für eine Grundüberholung des Gartens, welche wegen jahrelanger Vernachlässigung erforderlich wird, nicht umlagefähig. Hierbei handelt es sich um Instandsetzungskosten. Unter die umlagefähigen Betriebskosten fallen die für die Gartenpflege erforderlichen Materialien sowie Betriebs- Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte, sofern durch diese höhere Personalkosten eingespart werden. Die Kosten für die erste Anschaffung bzw. Ersatzanschaffung dieser Geräte sind dagegen nicht umlagefähig. Die Kosten für die Pflege einer Fläche, welche dem alleinigen Zugriff eines Mieters unterliegt, können nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden. h) Kosten der Beleuchtung Umlagefähig sind alleine die Kosten für den Strom für die Außenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtung der Hausnummer, des Klingeltableaus sowie der Gemeinschaftsflächen. i) Kosten der Schornsteinreinigung Der Vermieter kann weiter die Kehrgebühren nach den Maßgaben der Gebührenordnungen umlegen, sofern diese Kosten nicht für den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage anfallen. In diesem Falle sind die Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Nach Nummer 12 der Anlage 3 zu Berechnungsverordnung sind demnach nur die Kosten für die Schornsteinreinigung anzusetzen, welche bei dem Betrieb von Einzelfeuerstätten entstehen.

5 j) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Umlagefähig sind die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen - Feuer - Sturm - Wasser Daneben sind die Kosten einer Glasversicherung, einer Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug umlagefähig. Hierbei handelt es sich um ausdrücklich durch den Gesetzgeber benannte Versicherungen. Weitere Sach- und Haftpflichtversicherungen können ebenfalls umgelegt werden, sofern der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Es dürfen demnach nur solche Versicherungen umgelegt werden, welche erforderlich sind. Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten für einer Reparaturversicherung. Hintergrund ist, dass diese Kosten dem Bereich Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten zuzurechnen sind. k) Hauswartkosten Hinsichtlich des Hauswartes sind die Kosten der Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Vermieter dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft, umlagefähig. Soweit der Hauswart Arbeiten ausführt, dürfen nur Kosten für den Hauswart umgelegt werden. Eine Umlage unter anderen Betriebskostenpositionen scheidet aus. Die Aufgabe des Hauswartes ist es, für die Sicherheit und auch eine gewisse Ordnung im Mietobjekt zu sorgen. Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Hauswart Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Abzugrenzen hiervon sind Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Sofern der Hauswart zur Entlastung der Verwaltung tätig wird, sind die hierdurch entstehenden Kosten gesondert abzurechnen. Hierunter fällt etwa die Zustellung von Schreiben an die Mieter, das Einkassieren von Mieten, die Übergabe/Rücknahme von Wohnungen, die Annahme und Weiterleitung von Schadensmeldungen, Terminsabsprachen mit Handwerkern etc.. Sofern der Hauswart auch solche Tätigkeiten durchführt, empfiehlt es sich, den erforderlichen Zeitaufwand abzuschätzen und eine gesonderte Vergütung im Arbeitsvertrag auszuweisen. l) Kosten der Gemeinschaftsantennenanlage Der Vermieter kann weiter die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage auf die Mieter umlegen.

6 m) Kabelgebühren Der Vermieter kann weiter die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse auf die Mieter umlegen. n) Kosten des Betriebs einer maschinellen Wascheinrichtung Umlagefähig sind die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung soweit sie nicht bereits im Rahmen der Bewässerungskosten angesetzt werden. Voraussetzung einer Umlage dieser Kosten ist, dass der Vermieter eine maschinelle Wascheinrichtung zur Verfügung stellt. Hierunter fällt nach der Rechtsprechung nicht nur eine Waschmaschine, sondern auch Wäscheschleudern, Trockengeräte und Bügelmaschinen. o) sonstige Betriebskosten Der Vermieter darf ferner sonstige Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen auf die Mieter umlegen. Voraussetzung für eine solche Umlage als sonstige Betriebskosten ist jedoch, dass die Umlage mietvertraglich mit dem Mieter vereinbart ist. Weiter darf über die sonstigen Betriebskosten nicht erreicht werden, dass Instandsetzungskosten, Instandhaltungskosten oder Baukosten umgelegt werden. Entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen wären unwirksam. Als sonstige Betriebskosten können beispielsweise umgelegt werden: - Doorman-Kosten (unter bestimmten Voraussetzungen) - Kosten einer Blitzschutzanlage - Kosten einer Brandmeldeanlage - Kosten der Dachrinnenreinigung 2) Betriebskostenkatalog des 2 Betriebskostenverordnung a) Laufende öffentliche Lasten Zu den laufenden öffentlichen Lasten gehört nunmehr nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr die Hypothekengewinnabgabe. Hintergrund ist, dass diese nicht mehr erhoben wird. b) Wasserversorgung Zu den Kosten der Wasserversorgung zählen nunmehr auch die aufgrund der Eichung entstehenden Kosten für die Kalt- und Warmwasserzähler. Hierzu sollen nach der Gesetzesbegründung auch die Kosten für den Austausch der Wasseruhren gegen neue beziehungsweise generalüberholte Messgeräte gehören. Hierdurch ist jedoch eine rechtliche Änderung nicht herbeigeführt worden. Die Rechtsprechung hat

7 auch nach dem Katalog der Anlage 3 zu 27 II. BV die Umlage dieser Kosten bereits zugelassen. c) Heizkosten Die Vorschriften über die Umlage der Heizkosten wurden dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch die Kosten für die Reinigung und Wartung von "Gaseinzelfeuerstätten" umgelegt werden können. Hierunter sind insbesondere Außenwandheizungen zu verstehen. Hierdurch wird ein Streit in der Rechtsprechung beendet. Einige Gerichte haben diese Kosten auch bisher für umlagefähig gehalten, während andere Gerichte eine Umlage als Betriebskosten ablehnten. d) Aufzugskosten Eine sprachliche Änderung wurde hinsichtlich der Kosten für Personen- und Lastenaufzüge vorgenommen. Es wurde das Adjektiv der "maschinellen" Aufzüge aufgegeben, da dies für überflüssig gehalten wurde. In der amtlichen Begründung zur Betriebskostenverordnung wird ausgeführt, dass zu den Kosten der Beaufsichtigung und Überwachung der Aufzugsanlage auch die Kosten der Fernüberwachungs- und Notrufsysteme gehören sollen. Auch diese Kosten hielt die Rechtsprechung überwiegend bereits unter dem Regime der II. BV für umlagefähig. e) Straßenreinigung/Müllbeseitigung Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung sind nach wie vor umlegbar. Zu den entsprechenden Kosten gehören nunmehr auch die Kosten für den Betrieb von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen, welche bis jetzt unter den sonstigen Betriebskosten im Sinne der Ziffer 17 zusammengefasst wurden. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Müllmengenerfassungsanlagen die entsprechenden Eichkosten in der Verordnung keine Erwähnung finden und daher voraussichtlich nicht umlagefähig sein werden. f) Gebäudereinigung In der Betriebskostenverordnung wird zwar der Begriff der Hausreinigung durch den Begriff der Gebäudereinigung ersetzt. Hierdurch soll jedoch nach der Begründung des Gesetzgebers eine materielle Änderung nicht verbunden sein. Fassadenreinigungsarbeiten unterfallen daher nach wie vor den nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten. g) Versicherung Zu den umlagefähigen Sach- und Haftpflichtversicherungen gehört nunmehr auch die so genannte Elementarschadensversicherung. Beim Abschluss solcher Versicherungen muss jedoch in besonderem Maße das Wirtschaftlichkeitsgebot des 556 BGB beachtet werden. Eine Erdbebenversicherung wird in Berlin ebenso wenig umlegbar sein, wie eine Hochwasserversicherung.

8 h) Rundfunk Im Rahmen der Kosten für die Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel können nunmehr auch die Kosten, die durch Gebühren nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweiterleitung entstehen, umgelegt werden. Es handelt sich hierbei um die Gebühren, die nach 20 b Urheberrechtsgesetz für Kabelweiterleitungsvorgänge erhoben werden. Dies betrifft die Weiterleitung von Programmen in vermietereigenen Kabelnetzen. i) Wäschepflege In der Betriebskostenverordnung wurde der bisherige Begriff der maschinellen Wascheinrichtungen durch den Begriff der Einrichtung für die Wäschepflege ersetzt. Inhaltlich ist damit keine Veränderung beabsichtigt. Tatsächlich werden jedoch zukünftig wohl auch die Kosten für die Wäschetrockengeräte oder Bügelmaschinen umlegbar sein. j) Sonstige Betriebskosten Der Auffangtatbestand der "sonstigen Betriebskosten" ist in der Betriebskostenverordnung klarer formuliert. Aus der amtlichen Begründung ergibt sich, dass hierunter Betriebskosten fallen, die aufgrund neuartiger technischer Entwicklungen zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses noch nicht absehbar sind und erst in Zukunft entstehen. 3) Anwendbarkeit der einzelnen Betriebskostenkataloge Die Betriebskostenverordnung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Regelungen der Betriebskostenverordnung auch auf Mietverträge Anwendung finden, die bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden, oder ob hier weiter der Katalog der Anlage 3 zu 27 II. Berechnungsverordnung Anwendung findet. Zu unterscheiden sind hierbei folgende Fälle: a) "Statische Bezugnahme" auf Anlage 3 zu 27 II. Berechnungsverordnung Sofern in einem vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Mietvertrag lediglich eine "statische Verweisung" auf die Anlage 3 zu 27 II. Berechnungsverordnung aufgenommen wurde, werden voraussichtlich die Betriebskosten auch in Zukunft nach den Regelungen dieser Vorschrift umzulegen sein. Hintergrund ist, dass es sich bei der statischen Vereinbarung im Mietvertrag um eine abschließende Aufzählung der umlegbaren Betriebskosten handelt. Durch die Veränderung der II. Berechnungsverordnung ergibt sich in diesem Fall keine Veränderung der mietvertraglichen Vereinbarungen. Es bleibt vielmehr bei den abschließend vereinbarten umlegbaren Betriebskosten. b) "Dynamische Bezugnahme" auf Anlage 3 zu 27 II. Berechnungsverordnung Unter einer "dynamischen Bezugnahme" ist zu verstehen, dass die Mietvertragsparteien vereinbart haben, die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu 27 II. Berechnungs-

9 verordnung auf den Mieter umzulegen. Weiter muss sich der Vermieter in dem Mietvertrag das Recht ausbedungen haben, im Falle der Aufnahme weiterer Betriebskosten in die gesetzlichen Vorschriften auch diese auf den Mieter umzulegen. Hinsichtlich der Formulierung einer solchen "dynamischen Umlagevereinbarung" verweise ich auf die unten stehende Musterformulierung. Ist eine solche dynamische Bezugnahme in den Mietvertrag aufgenommen, wird der Mieter der Umlage der in der Betriebskostenverordnung neu aufgenommenen Betriebskostenpositionen zustimmen müssen. c) Bezugnahme auf 27 II. Berechnungsverordnung Durch die "Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen" wurde auch 27 Absatz 1 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung geändert. Statt der Bezugnahme auf Anlage 3 zu dieser Vorschrift wird nunmehr eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 in die Vorschrift aufgenommen. Damit dürfte in bestehende Umlagevereinbarungen, welche sich lediglich auf 27 II. Berechnungsverordnung beziehen, eingegriffen werden. Sieht nämlich ein vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossener Mietvertrag vor, dass "die Betriebskosten gemäß 27 II. Berechnungsverordnung" neben der Miete umgelegt werden können, wird durch diese Bezugnahme zumindest formal der inhaltlich erweiterte Betriebskostenbegriff des 2 Betriebskostenverordnung einbezogen. Praxistipp: Will der Vermieter in einem bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Mietverhältnis neue Betriebskostenpositionen, welche die Betriebskostenverordnung zwar enthält, die aber in der II. Berechnungsverordnung nicht aufgeführt waren, auf den Mieter umlegen, so sollte er in der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Kostenpositionen deutlich voneinander getrennt darstellen und nicht versuchen, die neuen Betriebskostenpositionen unter Sammelpunkten zu "verstecken". Sofern die Rechtsprechung nämlich davon ausgeht, dass die neu aufgenommenen Betriebskostenpositionen in dem alten Mietvertrag nicht umgelegt werden können, hätte das "Verstecken" der neuen Betriebskostenpositionen unter Sammelpunkten die Folge, dass die Abrechnung als nicht nachvollziehbar angesehen wird. Dies hätte nach 556 Absatz 3 BGB zur Folge, dass der Vermieter die aus der in Streit stehenden Abrechnungsposition resultierende Nachzahlung nicht mehr verlangen kann, wenn er dem Mieter erst mehr als 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres erläutert, welche einzelnen Betriebskostenpositionen in den streitigen Punkten zusammengefasst waren. Bei der Position "Müllbeseitigung" wäre beispielsweise die Unterposition "Müllmengenerfassungsanlagen" aufzunehmen. Bei der Position "Wäschepflege" wäre entsprechend die Unterposition "Wäschetrockner" und/oder "Bügelmaschinen" aufzunehmen. In der juristischen Literatur besteht Streit darüber, ob eine wirksame Umlagevereinbarung getroffen werden kann durch Verweis auf 19 WoFG in Verbindung mit 2 Betriebskostenverordnung.

10 Nach der herrschenden Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage genügte eine mietvertragliche Klausel zur Vereinbarung einer wirksamen Betriebskostenumlage, welche auf Anlage 3 zu 27 II. Berechnungsverordnung verwies. Nunmehr wird in der Literatur vertreten, dass ein Verweis auf 19 WoFG in Verbindung mit 2 Betriebskostenverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Begründet wird diese Ansicht mit der Behauptung, diese Vorschriften seien dem gewöhnlichen Mieter unbekannt, so dass eine entsprechende Vertragsklausel für den Mieter unklar sei. Dem muss entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung eine Klausel, welche auf die zweite Berechnungsverordnung verwies für wirksam hielt. Die zweite Berechnungsverordnung dürfte für den durchschnittlichen Mieter nicht bekannter gewesen sein, als die Betriebskostenverordnung. Auf diese wird immerhin in 556 Absatz 1 BGB verwiesen. Sicherheitshalber sollte jedoch eine dynamische Verweisung auf die vorstehenden Vorschriften erfolgen. Nachstehender Formulierungshinweis kann hierzu herangezogen werden. Formulierungshinweis: In neu abzuschließenden Mietverträgen sollte hinsichtlich der Betriebskosten folgende Regelung aufgenommen werden: "Zusätzlich zu der in... vereinbarten Miete (Nettomiete) trägt der Mieter sämtliche Betriebskosten im Sinne des 19 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Aufgrund der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 handelt es sich dabei um folgende Betriebskosten: 1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks; 2. die Kosten der Wasserversorgung; 3. die Kosten der Entwässerung; 4. die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage oder des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen einer zentralen Heizungsanlage oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaszentral- oder Einzelfeuerstellen; 5. die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen; 7. die Kosten des Betriebs des Personen- und Lastenaufzuges; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung; 10. die Kosten der Gartenpflege; 11. die Kosten der Beleuchtung; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung; 14. die Kosten für den Hauswart; 15. die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabel verbundenen privaten Verteileranlage; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege; 17. sonstige Betriebskosten. Sollte der Gesetz- oder Verordnungsgeber weitere Betriebskosten zulassen oder sollten aus einem anderen Grund derartige entstehen, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Zustimmung zu verlangen, diese zusammen mit den schon jetzt vereinbarten Betriebskosten als Umlage geltend zu machen.

11 4) Betriebskosten im Gewerbemietrecht Im Unterschied zum Wohnraummietrecht ist der Vermieter im Gewerbemietrecht nicht an die gesetzlichen Betriebskostenkataloge gebunden. Dies bedeutet, dass er neben den dort aufgeführten Betriebskosten auch weitere Betriebskostenpositionen - wie beispielsweise Verwaltungskosten - auf den Mieter abwälzen kann. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist jedoch, dass die Betriebskostenpositionen, welche der Mieter tragen soll, im Mietvertrag eindeutig bezeichnet werden. Hier gilt, dass im Zweifel eine Betriebskostenposition lieber in zwei Betriebskostenpositionen aufgeteilt werden sollte, statt mehrere Betriebskostenpositionen in eine Betriebskostenposition zusammenzuführen. II. Abrechnung Sind Vorauszahlungen über die Betriebskosten vereinbart, hat der Vermieter über diese Vorauszahlungen jährlich abzurechnen, 556 Absatz 3 BGB. Über den Inhalt der Abrechnung im einzelnen schweigt sich indessen das Gesetz aus. Hierzu gibt es jedoch Rechtsprechung: 1) Inhalt der Abrechnung Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH hat eine Betriebskostenabrechnung folgende Mindestangaben zu erfüllen: - Zusammenstellung der Gesamtkosten - Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel - Berechnung des Mieteranteils - Abzug der Vorauszahlungen Eine Betriebskostenabrechnung, welche diese Mindestangaben nicht enthält, ist nicht dazu geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters fällig zu stellen. Darüber hinaus muss nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte und des BGH die Abrechnung gemäß 259 BGB nachvollziehbar, das heißt schnell und sicher überprüfbar sein. Kostenpositionen, die ohne eine Erläuterung unverständlich bleiben, müssen durch den Vermieter gegebenenfalls in einer Anlage erläutert werden. Voraussetzung für eine Prüfbarkeit ist eine Übersichtlichkeit der Abrechnung. Dies bedeutet, dass die Abrechnung eine einsichtige, folgerichtige Gliederung enthalten muss. Es ist zwar nicht notwendig, jedoch zweckmäßig, diese Gliederung durch Überschriften und Gliederungsabschnitte auch optisch hervorzuheben. Es hat sich hier eingebürgert, den gesetzlichen Betriebskostenkatalogen zu folgen.

12 2) Aufstellung der Gesamtkosten Der Vermieter hat grundsätzlich - auch wenn es während des Abrechnungszeitraumes einen Mieterwechsel gab - in der Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten anzugeben, welche im Abrechnungszeitraum anfielen. Diese Gesamtkosten sind nach den einzelnen Betriebskostenpositionen aufgeschlüsselt anzugeben. 3) Umlageschlüssel Nach 556 a BGB hat der Vermieter, sofern im Mietvertrag kein anderer Abrechnungsschlüssel vereinbart wurde, die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Diese Vorschrift wird von dem BGH dahingehend verstanden, dass im Falle einer mietvertraglichen Regelung, diese in jedem Falle vorgeht. So hat der BGH einem Vermieter einer vermieteten Eigentumswohnung den auf die Grundsteuer entfallenden Betrag verwehrt, weil nach dem Mietvertrag diese Betriebskostenposition - wie alle übrigen Betriebskostenpositionen - nach der Wohnfläche umzulegen war. Der Vermieter hatte jedoch - da das Finanzamt ihm für seine Eigentumswohnung einen gesonderten Grundsteuerbescheid erteilte - diesen der Umlage zugrunde gelegt. Dementsprechend hat der Vermieter stets genau zu überprüfen, ob mietvertraglich eine Vereinbarung zum Verteilungsschlüssel getroffen wurde. In diesem Falle ist dieser stets vorrangig zu beachten. Fehlt im Mietvertrag die Bestimmung eines Verteilerschlüssels, ist grundsätzlich die Wohnfläche zugrunde zu legen, sofern nicht die Verursachung einer Betriebskostenposition durch Verbrauch oder sonstige Umstände dem Mieter alleine zugeordnet werden kann. B. Spezielles I. Neueinführung von Betriebskosten Entstehen nach Abschluss des Mietvertrages neue Betriebskostenpositionen, so können diese grundsätzlich nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn im Vertrag ein entsprechender Vorbehalt formuliert ist. Insoweit wird auf die Musterklausel weiter oben im Skript verwiesen. Sieht der Mietvertrag keine Möglichkeit der Weitergabe neu eingeführter Betriebskosten vor, so kann sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Umlage der neuen Positionen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben: wurden durch den Vermieter bauliche Veränderungen bzw. Modernisierungen durchgeführt, die zu Betriebskosten führen, die sich erst im Zusammenhang mit der Neuerung ergeben, zum Beispiel bei Einbau einer Zentralheizung die gesamten Heizkosten, kann der Vermieter solche Kosten auch dann auf den Mieter umlegen, wenn ein vertraglicher Vorbehalt fehlt. Die Duldungspflicht des Mieters zur Modernisierung umfasst auch die Pflicht zur Vereinbarung der Abrechnung der neu entstehenden Betriebskosten.

13 II. Anpassung der Vorauszahlungen Soweit die bisherigen Vorauszahlungen nicht ausgereicht haben bzw. wenn Verbrauchssteigerungen oder Preissteigerungen voraussehbar sind, wird der Vermieter ein Interesse daran haben, die Vorauszahlungen der Mieter zu erhöhen. Nach 560 Absatz 4 BGB haben sowohl Vermieter als auch Mieter die Befugnis, nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vorzunehmen. Aus der gerade erstellten Abrechnung sind damit die voraussichtlichen monatlichen künftigen Kosten zu ermitteln, welche wegen der regelmäßig steigenden Kosten um bis zu 10% erhöht werden können, um den künftigen angemessenen Abschlagsbetrag zu ermitteln. III. Vorwegabzug Nach 556 a Absatz 1 BGB sind die Betriebskosten bei der Vermietung von Wohnraum nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Auf die Wohnfläche dürfen indessen nur Kosten verteilt werden, die ihren Grund in der Wohnnutzung haben. Dies bedeutet, dass alle Kosten, die zum Beispiel auf gewerbliche Nutzflächen entfallen, vorweg abzuziehen sind. Dieser Grundsatz gilt immer, wenn einiger Anschein dafür spricht, dass durch den Umfang oder die Art der gewerblichen Nutzung höhere Kosten anfallen als bei der Wohnnutzung. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist daher der so genannte Vorwegabzug bei der Grundsteuer dann nicht vorzunehmen, wenn ein einheitlicher Grundsteuerbescheid für das gesamte Objekt erlassen wird. Ebenso ist bei den übrigen Betriebskostenpositionen nach bisheriger Rechtsprechung nur dann ein Vorwegabzug vorzunehmen, wenn durch die gewerbliche Nutzung die jeweilige Betriebskostenposition im Vergleich zur Wohnraumnutzung erhöht wird. IV. Ausschlussfrist Grundsätzlich sieht 556 Absatz 3 vor, dass der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen ist, welche aus Betriebskostenabrechnungen resultieren, die mehr als 12 Monate nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes dem Mieter zugestellt werden. Von diesem Grundsatz lässt eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Berlin jedoch eine Ausnahme zu: Dann, wenn die Nachzahlung nur aus dem Umstand resultiert, dass der Mieter während der vorangegangenen Abrechnungsperiode seinen Zahlungspflichten nicht vertragsgemäß nachkam, kann der Vermieter eine Nachzahlung auch dann verlangen, wenn die Abrechnungsfrist des 556 Absatz 3 überschritten wird.

14 Allerdings ist in diesem Falle die Nachforderung auf den Betrag begrenzt, welchen der Mieter während der Abrechnungsperiode auf die Betriebskosten zu wenig geleistet hat.

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; Gesetzestext Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) Anlage 3 Anlage 3 zu 27 II. BV Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück

Mehr

RATGEBER. Betriebskostenverordnung BetrKV. Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV)

RATGEBER. Betriebskostenverordnung BetrKV. Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV) verordnung BetrKV (verordnung BetrKV) gültig seit dem 01. 01. 2004 S E I T E 0 1 verordnung BetrKV (verordnung BetrKV) 1 BetrKV (1) sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das

Mehr

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des

Mehr

Formularbeschreibung

Formularbeschreibung Formularbeschreibung Ihre Daten 1. Vorname des Eigentümers 2. Nachname des Eigentümers 3. Straße / Hausnummer des Eigentümers 4. Postleitzahl / Wohnort des Eigentümers 5. Telefonnummer des Eigentümers

Mehr

Neuer Betriebskostenspiegel für Bayern 2013

Neuer Betriebskostenspiegel für Bayern 2013 Neuer Betriebskostenspiegel für Bayern 2013 2,19 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt Mieter zahlen in Bayern durchschnittlich 2,19 pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten - wie sich aus

Mehr

Betriebskosteneinzelabrechnung 1.1.-31.12.2002 Objekt: Schöne Straße 3, 12345 Große Stadt

Betriebskosteneinzelabrechnung 1.1.-31.12.2002 Objekt: Schöne Straße 3, 12345 Große Stadt Objekt: Schöne Straße 3, 12345 Große Stadt 1.1.-31.12.2002 Firma Erfolgreich Abrechnungzeitraum für Ihre Mieteinheit Schöne Straße 3 WE-Nummer: 01-01 12345 Große Stadt Berlin, den 15.09.03 Gemäß gültigem

Mehr

Ratgeber Mietrecht. Nebenkostenabrechnung des Vermieters: Was ist zu beachten? Autorin: Rechtsanwältin Simone Scholz, Stuttgart

Ratgeber Mietrecht. Nebenkostenabrechnung des Vermieters: Was ist zu beachten? Autorin: Rechtsanwältin Simone Scholz, Stuttgart Ratgeber Mietrecht Nebenkostenabrechnung des Vermieters: Was ist zu beachten? Autorin: Rechtsanwältin Simone Scholz, Stuttgart Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzung einer Nebenkostenabrechnung 2. Form einer

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs

Mehr

Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Freitag, den 27. Januar 2012 um 12:53 Uhr - Aktualisiert Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 14:05 Uhr

Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Freitag, den 27. Januar 2012 um 12:53 Uhr - Aktualisiert Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 14:05 Uhr Im Rahmen der Vermietung von Eigentumswohnungen gibt es einige Besonderheiten bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu beachten. Es dürfen nicht alle Kosten, die vom Hausverwalter in der Hausgeldabrechnung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Checkliste Betriebskostenabrechnung Seite 1/8

Checkliste Betriebskostenabrechnung Seite 1/8 Checkliste Betriebskostenabrechnung Seite 1/8 A. Vorab 1. Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart? 2. Wurden Betriebskostenvorauszahlungen in der Vergangenheit abgerechnet? Erstvermietung

Mehr

Inhalt Was sind Mietnebenkosten? Was gilt bei einer Warmmiete? Wenn über Nebenkosten abgerechnet wird

Inhalt Was sind Mietnebenkosten? Was gilt bei einer Warmmiete? Wenn über Nebenkosten abgerechnet wird 2 Inhalt Was sind Mietnebenkosten? 5 Zusatzkosten, die es in sich haben 6 Welche Nebenkosten dürfen auf Sie umgelegt werden? 8 Was darf nicht auf Sie umgelegt werden? 9 Was gilt bei einer Warmmiete? 13

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Rundschreiben 09/2012. Thema: Umlagefähigkeit der Wartungs- und Überprüfungskosten / Mietrecht

Rundschreiben 09/2012. Thema: Umlagefähigkeit der Wartungs- und Überprüfungskosten / Mietrecht Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:

Mehr

der infoservice für kunden des Jobcenters dortmund ihre BetrieBskostenaBreChnung

der infoservice für kunden des Jobcenters dortmund ihre BetrieBskostenaBreChnung argumente der infoservice für kunden des Jobcenters dortmund ihre BetrieBskostenaBreChnung Was gehört zu den Betriebskosten? 1x im Jahr ist es soweit. Ihr Vermieter erstellt eine Jahresabrechnung für die

Mehr

M I E T S P I E G E L

M I E T S P I E G E L M I E T S P I E G E L für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt Oer-Erkenschwick Stand: 01. Januar 2015 Erstellt durch die Stadt Oer-Erkenschwick - Produktbereich 23 - unter Beteiligung des Haus-

Mehr

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in

Mehr

Hierzu gehören die Grundsteuer, in seltenen Fällen auch die Deichabgabe, nicht aber Straßenausbaubeiträge.

Hierzu gehören die Grundsteuer, in seltenen Fällen auch die Deichabgabe, nicht aber Straßenausbaubeiträge. Betriebskosten Möchte der Vermieter die Nebenkosten (Betriebskosten) auf den Mieter umlegen bzw. monatliche Vorauszahlungen haben, muss er das mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart haben, 556 Bürgerliches

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

SO RECHNEN SIE NEBENKOSTEN RECHTSSICHER AB

SO RECHNEN SIE NEBENKOSTEN RECHTSSICHER AB SO RECHNEN SIE NEBENKOSTEN RECHTSSICHER AB WAS SIND NEBENKOSTEN? Grundsätzliches Abweichungen Die jährliche Erstellung der Nebenkostenabrechnung gehört mit zu den Verpflichtungen des Vermieters, sofern

Mehr

Neuer Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg

Neuer Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg Neuer Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg 2,09 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt Mieter zahlen in Baden-Württemberg im Durchschnitt 2,09 Euro pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG: KEINE HÖHERE MATHMATHIK!

BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG: KEINE HÖHERE MATHMATHIK! BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG: KEINE HÖHERE MATHMATHIK! Das Wichtigste in Kürze WAS SIND EIGENDLICH BETRIEBSKOSTEN? WELCHE POSITIONEN GEHÖREN ZU DIE BETRIEBSKOSTEN UND WIE WERDEN SIE AUFGETEILT? Sehr geehrte

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Mietrechttipp 81. Mietnebenkosten. Welche Abrechnungsfristen gelten? Die häufigsten Fehler bei der Abrechnung

Mietrechttipp 81. Mietnebenkosten. Welche Abrechnungsfristen gelten? Die häufigsten Fehler bei der Abrechnung Mietrechttipp 81 Mietnebenkosten Die häufigsten Fehler bei der Abrechnung Von Thomas J. Kramer WISO [Stand: 05/2009] Gerade erst sind die Kosten für Heizöl und Gas etwas gesunken, allerdings erreichten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Einnahmen und Ausgaben buchen und auswerten

Einnahmen und Ausgaben buchen und auswerten Einnahmen und Ausgaben buchen und auswerten Wo und wie buche ich Rechnungen, Mieten und Hausgelder? Kann ich diese auswerten lassen? Sie können alle Formen von Einnahmen und Ausgaben buchen. Wichtig für

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt

HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen WEG Musterstraße 24 98765 Musterstadt - nachfolgend Wohneigentümer - und DOMICILIA Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaft mbh Kaiserstraße 140 76133 Karlsruhe IVD - nachfolgend

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

leicht verständlich www.gww-wiesbaden.de

leicht verständlich www.gww-wiesbaden.de Nebenkosten leicht verständlich www.gww-wiesbaden.de Anlage 1 Nebenkostenabrechnung Abrechnungszeitraum: Ihr anteiliger Zeitraum: Mieteinheit: Mieter: 01.01.2013 31.12.2013 (365 Tage) 01.01.2013 31.12.2013

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014

SGB II 022.04 Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten - 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014 SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014 Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Bedarfe - 1. Rechtliche Grundlage 20 Absatz

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Mietvertrag für Wohnraum

Mietvertrag für Wohnraum Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt

Mehr

Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege hiermit Widerspruch gegen die oben genannte Betriebskostenabrechnung ein.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege hiermit Widerspruch gegen die oben genannte Betriebskostenabrechnung ein. Herr M. Mustermann Musterstraße 10 58726 Musterhausen Hausverwaltung XYZ Musterlandstr. 20 58726 Musterhausen Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung vom Jahr 2013 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB 19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom bne-vorschlag zur Ausgestaltung einer Anlage Einspeisung im Rahmen der BNetzA- Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom Berlin, 15. August

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Wer veranlaßt eine Zwischenablesung, wer trägt die Kosten für deren Durchführung und was ist zu beachten?

Wer veranlaßt eine Zwischenablesung, wer trägt die Kosten für deren Durchführung und was ist zu beachten? Wer veranlaßt eine Zwischenablesung, wer trägt die Kosten für deren Durchführung und was ist zu beachten? Dieses Thema ist zwischen vielen Parteien ein Streitpunkt und wir bekommen oft Fragen hierzu. Daher

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft

1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer. Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.

Mehr

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle.

Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle. Erläuterung Rechnung und Gebührenbescheid Kundennummer: Unsere Kunden sind für uns zwar keine Nummern, aus verwaltungstechnischen Gründen ist eine solche namentliche Zuordnung allerdings notwendig. Bitte

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr