Reglement der Darlehenskasse
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- Horst Weiner
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1 Reglement der Darlehenskasse
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3 Der Vorstand genehmigte das vorliegende Reglement am 13. August Es tritt sofort in Kraft und ersetzt sämtliche bisherigen Regelungen. Die Baugenossenschaft Zürichsee wurde am 26. Januar 1926 unter dem Namen <Gemeinnützige Baugenossenschaft Küsnacht GBK> gegründet. Die Namensänderung erfolgte an der Generalversammlung vom 11. Mai 2001 im Zusammenhang mit dem 75-Jahr-Jubiläum Küsnacht, 13. August 2014 Baugenossenschaft Zürichsee Vorstand und Geschäftsführung 1
4 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Berechtigung zur Kontoeröffnung 3 3. Kontoeröffnung/Einzahlungen/ Auszahlungen 3 4. Kurzfristige Darlehen Fristen/Maximalbetrag/ Zinskonditionen Teilauszahlung/Kündigung 4 5. Langfristige Darlehen Fristen/Maximalbetrag/ Zinskonditionen Teilauszahlung/Kündigung 4 6. Zinstermine/Zinsgutschriften/ Kontoauszüge 5 7. Sicherheit 5 8. Weitere Bestimmungen 5/6 Antragsformular Anhang 1 Vollmachtserklärung Anhang 2 Einfachheitshalber wird in diesem Reglement auf die weibliche Form <Arbeitnehmerin, Begünstigte, Kontoinhaberin, Darlehensgeberin> usw. verzichtet und stattdessen <Arbeitnehmer, Begünstigter, Kontoinhaber, Darlehensgeber> usw. als Oberbegriff verwendet. Im nachfolgenden Reglement wird für die Baugenossenschaft Zürichsee das Kürzel BGZ verwendet. 2
5 Reglement der Darlehenskasse 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 eine möglichst hohe Eigenfinanzierung der der BGZ gehörenden Liegenschaften erreicht werden; 1.2 den Mitgliedern und der BGZ nahestehende Personen (vgl. Ziffer 2.1) Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen geboten werden. 2. Berechtigung zur Kontoeröffnung 2.1 Darlehen werden entgegengenommen von: Mitgliedern der BGZ; Arbeitnehmern der BGZ; pensionierten Arbeitnehmern der BGZ; Familienangehörigen von Mitgliedern oder Personen, die mit dem Mitglied im gleichen Haushalt leben; Weiteren natürlichen oder juristischen Personen, die der Genossenschaft nahe stehen. 2.2 Mitglieder der BGZ, welche ein Mietobjekt bewohnen, müssen das für die Mitgliedschaft erforderliche Anteilscheinkapital gem. Art. 15, Abs. 2 der Statuten voll einbezahlt haben. 2.3 Der Vorstand kann die Eröffnung eines Kontos ohne Angabe von Gründen ablehnen. 2.4 Das Konto lautet auf den Namen des Begünstigten. 3. Kontoeröffnung/Einzahlungen/Auszahlungen 3.1 Einer Kontoeröffnung geht zwingend ein entsprechender Antrag voraus. 3.2 Pro Person kann nur ein Konto eröffnet werden. 3.3 Einlagen können durch Einzahlungen auf das Post- oder Bankkonto der BGZ geleistet werden. Es besteht kein Bargeldverkehr. 3.4 Postquittung bzw. Beleg einer in der Schweiz domizilierten Bank werden als rechtsgültig anerkannt. Auf jede Einzahlung folgt eine Einzahlungsbestätigung. 3.5 Allfällige Post- oder Bankgebühren gehen zu Lasten des Kontoinhabers. 3.6 Die BGZ kann die Entgegennahme von Einzahlungen vorübergehend einstellen, einschränken oder eine Höchst-Einlagegrenze festlegen. 3.7 Die Mindesteinlage für Darlehen beträgt CHF oder einen höheren, durch tausend teilbaren Betrag. 3.8 Ein Begehren um Auszahlung ist schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder unter Angabe der genauen Auszahlungsverbindung an die Geschäftsstelle zu richten und erfolgt durch Über - weisung auf das Postkonto oder auf das Konto einer in der Schweiz domizilierten Bank des Darlehensgebers. Es werden keine Auszahlungen an Dritte ausgeführt. 3.9 Das Konto kann nicht überzogen werden. 3
6 4. Kurzfristige Darlehen 4.1 Fristen / Maximalbetrag / Zinskonditionen Das kurzfristige Darlehen wird auf die Dauer von mindestens 1 Jahr fest angelegt Die Maximaleinlage für kurzfristige Darlehen beträgt CHF Das kurzfristige Darlehen wird während der festen Anlagedauer mit dem um 0.75% reduzierten Referenzzinssatz verzinst. 4.2 Teilauszahlung / Kündigung Die BGZ leistet auf Verlangen Auszahlungen wie folgt, wobei in jedem Fall eine minimale Einlagefrist von 1 Jahr beachtet werden muss: bis CHF pro Kalendermonat nach schriftlicher Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten; bis CHF pro Kalendermonat nach schriftlicher Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist von 6 Monaten; über CHF pro Kalendermonat nach schriftlicher Kündigung und Ablauf einer Kündigungsfrist von 12 Monaten. Es können nicht gleichzeitig mehrere Kündigungen erfolgen. Solange eine Kündigung läuft, kann keine neue erfolgen. In schriftlich begründeten Fällen kann die BGZ ein Guthaben vor Ablauf der Kündigungsfrist auszahlen. 5. Langfristige Darlehen 5.1 Fristen / Maximalbetrag / Zinskonditionen Das langfristige Darlehen wird auf die Dauer von mindestens 5 Jahren fest angelegt Der Maximalbetrag kann vom Vorstand begrenzt werden Das langfristige Darlehen wird während der festen Anlagedauer mit dem Referenzzinssatz verzinst. 5.2 Teilauszahlung / Kündigung Bei einem langfristigen Darlehen ist grundsätzlich keine Teilauszahlung möglich Wird das Darlehen nicht mindestens 1 Jahr vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich automatisch um weitere 5 Jahre In schriftlich begründeten Ausnahmefällen kann die BGZ einem Begehren um eine Teilauszahlung oder um eine vorzeitige Auflösung eines langfristigen Darlehens zustimmen, jedoch nicht vor Ablauf der minimalen Einlagefrist von 1 Jahr Im Fall der vorzeitigen Auflösung verrechnet die BGZ dem Darlehensgeber eine Fallpauschale, deren Höhe der Zinsdifferenz zwischen kurz- und langfristigen Darlehen über den Anlagezeitraum entspricht. 4
7 6. Zinstermine/Zinsgutschriften/Kontoauszüge 6.1 Das Guthaben wird vom Tag der Gutschrift auf dem Post- oder Bankkonto der BGZ an verzinst. Die Verzinsung endet mit dem Tag des Rückzuges bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist. 6.2 Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst. Eine Zinsauszahlung wird ausgeschlossen. 6.3 Jeweils im Januar wird jedem Kontoinhaber per Post ein Kontoauszug per 31. Dezember zugestellt. Dieser enthält Angaben über den Eröffnungssaldo, sämtliche Ein- und Auszahlungen, den Bruttozins, eventuell die Eidg. Verrechnungssteuer, den Zinssatz, allfällige Referenzzinssatzänderungen und den Stand des Guthabens per 31. Dezember. Kontoauszüge, welche nicht innert Monatsfrist schriftlich beanstandet werden, gelten als genehmigt. 7. Sicherheit Für die Sicherheit der Darlehenskasse haftet das gesamte Genossenschaftsvermögen. 8. Weitere Bestimmungen 8.1 Sofern in diesem Reglement die Bemessungsgrundlagen der Zinsen oder die Fristen für kurz- oder langfristige Darlehen geändert werden, ist der Kontoinhaber berechtigt, innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung sein Guthaben ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, sofern er von der Änderung betroffen ist. Die Mindesteinlagefrist von 1 Jahr ist einzuhalten. 8.2 Die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gilt automatisch als Kündigung der Gut - haben unter Einhaltung der in Ziffer 4.2 / und genannten Kündigungsfristen. Die BGZ kann die weiteren gemäss Ziffer 2.1 eröffneten Konten unter Einhaltung der Kündigungsfristen ebenfalls auflösen. 8.3 In den Fällen, in denen nach Mietrecht das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen (Art. 257 d Abs. 2, Art. 257 f Abs. 3 OR) oder fristlos (Art. 257 f Abs. 4, Art. 266 h Abs. 2 OR) aufgelöst werden kann, hat die BGZ das Recht, die Guthaben durch eingeschriebenen Brief auf einen Monat zur Rückzahlung zu kündigen. Die BGZ kann diesfalls die weiteren gemäss Ziffer 2.1 eröffneten Konten ebenfalls unter Einhaltung derselben Frist kündigen. 8.4 Bei ausserordentlicher Beanspruchung der Kasse und/oder aussergewöhnlichen Geldmarktverhältnissen kann die BGZ vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern. 8.5 Vom Kontoinhaber erteilte Vollmachten sind bei der BGZ zu hinterlegen. Die BGZ betrachtet eine Vollmacht solange als gültig, bis ihr vom Kontoinhaber, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Rechtsnachfolger schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis gebracht wird. Die Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs des Kontoinhabers. 8.6 Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln entstehenden Schaden trägt der Kontoin - haber, sofern die BGZ kein grobes Verschulden trifft. 5
8 8.7 Schaden, der aus Übermittlungsfehlern entsteht, trägt der Kontoinhaber, sofern die BGZ kein grobes Verschulden trifft. 8.8 Bei Schäden aus mangelhafter Auftragsausführung haftet die BGZ lediglich für den Zinsausfall, und auch dies nur bei grobem Verschulden. 8.9 Die BGZ ist berechtigt, das Darlehensguthaben jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber dem Kontoinhaber oder dessen Rechtsnachfolger zustehen Mitteilungen der BGZ erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der BGZ bekannt gegebene Adresse des Kontoinhabers Die Verwaltung der Darlehenskasse erfolgt durch den Vorstand der BGZ, der sie einem seiner Mitglieder, der Geschäftsstelle oder einem Dritten übertragen kann. Die Rechnungsprüfung sowie die Prüfung der Geschäftsführung erfolgen durch eine durch die Generalversammlung gewählte Revi - sionsstelle. Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt gemäss Statuten Der Vorstand, Revisionsstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung der Darlehenskasse Einblick haben, sind zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur dem Kontoinhaber und allfällig von ihm Bevollmächtigten erteilt werden Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen werden dem Kontoinhaber schriftlich mitgeteilt Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 13. August 2014 genehmigt und tritt sofort in Kraft. Es ersetzt sämtliche bisherigen Regelungen Küsnacht, 13. August 2014 Baugenossenschaft Zürichsee Vorstand und Geschäftsführung 6
9 Antrag Antrag zur Eröffnung eines Darlehenkontos Gewünschte Einlage: Kurzfristiges Darlehen (Anlage mind. 1 Jahr) n CHF bis CHF n CHF bis CHF n CHF bis CHF Langfristiges Darlehen (Anlage mind. 5 Jahre) n CHF bis CHF n CHF bis CHF n oder CHF Personenangaben: Name Vorname Strasse PLZ/Ort Geburtsdatum Telefon Nationalität Mobile Eine Kopie Ihres Ausweispapiers (ID oder Pass) ist diesem Antrag beizulegen. BGZ-Mitglied n ja n nein Zahlungsverbindungen: Auszahlungen sind auf folgendes Konto zu überweisen. Bitte zutreffende Kontoart ankreuzen und mit Ihren Angaben ergänzen. n Postkonto n Bankkonto Kontonummer IBAN-Nummer Konto lautend auf Name der Bank Überweisungen werden nur auf das Postkonto oder auf das Konto einer in der Schweiz domizilierten Bank ausgeführt. Ort/Datum Unterschrift Vollständig ausgefülltes Formular bitte retournieren an: Baugenossenschaft Zürichsee, Gartenstrasse 22, 8700 Küsnacht Anhang 1
10 Baugenossenschaft Zürichsee Gartenstrasse Küsnacht
11 Vollmachtserklärung Vollmachtserklärung für Darlehenskonto Vollmachtgeber Bevollmächtigter Name Vorname Geburtsdatum Heimatort Strasse PLZ/Ort Der Bevollmächtigte ist im Namen des Unterzeichnenden ermächtigt, ihn gegenüber der BGZ in nachbezeichneter Angelegenheit rechtsgültig zu vertreten: Darlehenskonto Nr. Diese Vollmacht umfasst die bezeichneten Konten, die auf den Vollmachtgeber lauten. Die Vollmacht ermächtigt insbesondere dazu, Geldbezüge oder Einlagen vorzunehmen, Konten zu eröffnen oder auf - zulösen. Diese Vollmacht gilt bis zum Widerruf durch den Kontoinhaber, durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch seinen Rechtsnachfolger. Auch mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs des Kontoinhabers erlischt diese Vollmacht nicht. Ort/Datum Unterschrift Sofern die Unterschrift nicht notariell beglaubigt wird, muss dieses Formular bei der BGZ vom Vollmacht - geber unter Vorlage eines amtlichen Ausweises unterzeichnet werden. Von der BGZ-Geschäftsstelle auszufüllen: Ausweis/Nummer Ausweiskopien entgegengenommen: Ort/Datum Unterschrift Anhang 2
12 Baugenossenschaft Zürichsee Gartenstrasse Küsnacht
13 Notizen 11
14 Notizen 12
15
16 2 BGZ Baugenossenschaft Zürichsee Gartenstrasse 22, 8700 Küsnacht Telefon , Impressum/Herausgeber: BGZ Baugenossenschaft Zürichsee, Küsnacht Gestaltung/Druck: ms medium satz+druck gmbh, Küsnacht Bildnachweis: Aus dem Archiv der BGZ Diese Reglement wurden auf FSC-zertifiziertes Papier gedruckt.
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