Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS

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1 Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS Bielefeld, 26. August

2 Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS I. Gesetzliche Forderung von EnMS 1. Fördertatbestände (Bes. AR EEG 2014, Steuerspitzenausgleich) 2. Effizienzvorgaben (EDL-G) II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO

3 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Hintergrund: Energie- und klimapolitische Ziele der EU sowie ihrer Mitgliedsstaaten - CO 2 Reduktion - Ausbau Erneuerbarer Energien - Erhöhung der Energieeffizienz - Maßnahmen: Ordnungspolitische Vorgaben, Förderprogramme und Anreizsysteme, Forderung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen 3

4 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Ziele von Energiemanagementsystemen (EnMS): - Organisationen sollen in die Lage zu versetzt werden, Systeme und Prozesse aufzubauen, welche zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung, einschließlich Energieeffizienz, Energieeinsatz und Energieverbrauch erforderlich sind. - Ein systematisches Energiemanagement soll schließlich zu einer Reduzierung von Treibhausgasemissionen und anderer Umweltauswirkungen sowie von Energiekosten führen. 4

5 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Ziele des Unternehmens Energieeffizienz Image Energiepreise Bestandsaufnahme des Energieverbrauchs und von Effizienzpotenzialen Verbesserung der Nachhaltigkeit und Nutzung Imageeffekt Sensibilisierung für energiepreisrelevante Themen, Ermittlung energiewirtschaftlicher und energierechtlicher Einsparpotenziale zur Kostensenkung 5

6 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Legislativer Rahmen in Deutschland: - EnMS als Voraussetzung zur Inanspruchnahme des Strom- bzw. Energiesteuer-Spitzenausgleichs für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gemäß StromStG und EnergieStG - Zusätzlich muss das prod. Gewerbe insgesamt ab dem Verbrauchsjahr 2015 Energieeinsparungen nachweisen (sog. Glockenlösung). - EnMS als Voraussatzung zur Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung EEG seit dem Antragsjahr Ausblick: Zukünftig allgemein verbindliche Vorgabe zur Vorhaltung von EnMS in Unternehmen gemäß EDL-G 6

7 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Steuer-Spitzenausgleich, 10 Abs. 3 StromStG bzw. 55 Abs. 4 EnergieStG: 1. Eine Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt, wenn das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, a) dass es ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder b) dass es eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ist, und 2. die Bundesregierung festgestellt hat, dass mindestens der nach Anlage 10/ 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieeffizienz erreicht wurde; Merke: Antragsjahr ist das Jahr, für das die Entlastung beantragt wird Verbrauchsjahr! 7

8 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Die Antragsvoraussetzungen zerfallen in unternehmensspezifische nach Nr. 1 gruppenspezifische (UdPG insgesamt) nach Nr. 2 Was? - Jedes Unternehmen des PG muss ISO oder EMAS- Registrierung implementieren (Ausnahme KMU, s.u.)! - Das PG insgesamt muss ab Verbrauchsjahr 2015 Energieeinsparungen nachweisen (sog. Glockenlösung) 8

9 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Wer? Alle UdPG, die Antrag auf Steuer-Spitzenausgleich stellen wollen. Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Effizienzsystem nach DIN , Ausgabe 9/2012 bzw. alternatives System gem. Anlage 2 SpaEfV zulässig, wenn - weniger als 250 Mitarbeiter und - Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder - Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro Achtung: Beteiligungen an und von anderen Unternehmen sind zu berücksichtigen! 9

10 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Bis wann? Erstmals für Verbrauchsjahr 2013 Übergangsregelungen für Verbrauchsjahre 2013 und 2014: Unternehmen muss begonnen haben, das System einzuführen näheres in der SpaEfV Übergangsregelung für Verbrauchsjahr 2015: Unternehmen muss die Einführung des Systems abgeschlossen haben bis Ab 2015 Nachweisführung im Regelverfahren! 10

11 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern SpaEfV (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordung) Nachweis über den Beginn der Einführung durch 1. Testat über den Betrieb eines der genannten Effizienzsysteme, sofern sich das Testat für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25% und für das Antragsjahr 2014 auf mindestens 60% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht oder 2. a) Schriftliche Erklärung der Geschäftsführung mit Selbstverpflichtung zur Einführung und zum Betrieb eines der genannten Effizienzsysteme b) Bestimmung und Ermächtigung Energiebeauftragter c) Mindestanforderungen abhängig von Effizienzsystem 11

12 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Gruppenspezifisch Energieeinsparungen UdPG ab 2015: Vereinbarung der Bundesrepublik mit der Deutschen Wirtschaft (UdPG) als Anlage zu 10/55 - Referenzwert aus dem Durchschnitt der Jahre Verbrauchsjahr Bezugsjahr Zielwert 1,3%, ,6%, ,9%, ,25% ,65 % Achtung Sanktionen: Kürzung auf 80% bei 96% Erfüllung, Kürzung auf 60% bei 92% Erfüllung oder Wegfall bei unter 92% Erfüllung!!! Keine Evaluierung in 2017 für Effizienzwerte dank VEA + RGC! 12

13 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Besondere Ausgleichsregelung EEG 2014: 64 EEG Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. 13

14 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Neuerungen durch EEG-Novelle 2014: - EnMS nach DIN EN ISO oder EMAS-Registrierung bei Stromverbrauch des Unternehmens (nicht Abnahmstelle) von mindestens 5 GWh/Jahr (bisher: ab 10 GWh) - Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 Nr. 1 und 2 SpaEfV für Unternehmen mit Stromverbrauch unter 5 GWh/Jahr (bisher: kein Nachweis erforderlich) 14

15 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Übergangsregelung für Unternehmen unter 10 GWh in 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 im Antragsjahr 2014: - Ausnahme von 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Unternehmen innerhalb der Antragsfrist bis zum nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung zu erlangen. - Nachweis-Formular in Anhang 4 des BAFA-Merkblatts für stromkostenintensive Unternehmen (S. 65), auszustellen durch den beauftragten Zertifizierer. 15

16 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Achtung: - Die Zertifizierungsnachweise sind zwingend innerhalb der Ausschlussfrist bis zum vorzulegen (materielle Ausschlussfrist!). - Die Vorgaben des neuen BAFA-Merkblattes sind unbedingt einzuhalten. - Faustregel: Zumindest eines der Nachweisdokumente (Zertifikat, Überprüfungsauditbescheinigung etc.) darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. 16

17 I. Gesetzliche Forderung von EnMS E-EDL-G Entwurf EDL-G vom 31. Juli 2014 (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen): - Ziel: Umsetzung Art. 8 Abs. 4 7 der RL 2012/27/EU (Effizienz-Richtlinie): Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt und überwacht wird. 17

18 I. Gesetzliche Forderung von EnMS E-EDL-G 8 E-EDL-G Verpflichtende Durchführung von Energieaudits: - Anforderungen: Energieaudit, das den Anforderungen der DIN EN , Ausgabe Oktober 2012, entspricht u.a. mit - eingehender Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschl. Beförderung, nach Möglichkeit Lebenszyklus-Kostenanalyse etc. - Ernennung Energiebeauftragter des Unternehmens (intern oder extern) - Nachweispflichten in 8b E-EDL-G - Freistellung von Unternehmen, die über EnMS nach DIN EN oder EMAS-Registrierung verfügen 18

19 Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS I. Gesetzliche Forderung von EnMS 1. Fördertatbestände (Bes. AR EEG 2014, Steuerspitzenausgleich) 2. Effizienzvorgaben (EDL-G) II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO

20 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Rechtsregister (Compliance) - Jedes gute Management eines Führungssystems (Qualitätsmanagement, Umweltmanagement, Energiemanagement etc.) erfordert eine Sicherstellung der so genannten Compliance. - Es muss gewährleistet werden, dass Gesetze, Richtlinien, aber auch Selbstverpflichtungen, die die Organisation eingegangen ist, eingehalten werden. - Der Abgleich der für das jeweilige Gebiet geltenden Gesetze und Selbstverpflichtungen mit der aktuellen Praxis der Organisation ist eine wesentliche Aufgabe bei der Erhebung der Grundlagendaten für das EnMS. 20

21 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Vorgaben der Norm DIN EN ISO 50001: Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen Die Organisation muss geltende rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation bezüglich ihres Energieeinsatzes verpflichtet hat, ermitteln, umsetzen und Zugang zu diesen haben. Die Organisation muss bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihren Energieeinsatz, ihren Energieverbrauch und ihre Energieeffizienz anzuwenden sind, und muss sicherstellen, dass diese rechtlichen Vorschriften und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, bei Einführung, Verwirklichung und Aufrechterhaltung des EnMS berücksichtigt werden. Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen sind in festgelegten Zeitabständen zu überprüfen. 21

22 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Vorgaben der Norm DIN EN ISO 50001: Bewertung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer Anforderungen Die Organisation muss die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer eingegangener Verpflichtungen bezüglich ihres Energieeinsatzes und ihres Energieverbrauchs in geplanten Zeitabständen bewerten. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Bewertung der Einhaltung von Vorschriften sind vorzuhalten. 22

23 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Implementierung eines Rechtsregisters 1. Sicherstellung eines Zugangs zu energierelevanten Vorschriften (energierechtliche Datenbank, z.b Unternehmensbezogene Individualisierung (Auswahl, welche Normen für Ihr Unternehmen/die einzelnen Prozesse relevant sind) 3. Verteilung von Zuständigkeiten im EnM-Team (wer ist für welche Vorschrift zuständig) 4. Konformitätsbewertung 5. Vorgabe von Kontrollzyklen, Dokumentation der Kontrolle und ggf. Umsetzungsvorgaben 23

24 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Auswahl der (unternehmens-)relevanten Normen 1. Auswahl, welche Normen räumlich zur Anwendung gelangen: z.b.: Landesvorschriften nur im jeweiligen Bundesland anwendbar 2. Auswahl nach Sachgebieten: Beispiel Emissionen: Emissionshandel relevant für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 TEHG genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten (idr Anlagen mit mind. 20 MW Feuerungsleistung); aber Immissionsschutzvorschriften auch bei kleineren Anlagen anwendbar 24

25 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Auswahl nach Sachgebieten: Beispiel Energieerzeugung: grds. + wegen EEG-Umlage; Sondervorschriften ggf. nur bei Eigenerzeugung Beispiel Vergaberecht: idr nur für öffentliche Auftraggeber 3. Detailauswahl, welche Vorschriften für welchen Prozess im Einzelfall relevant sind: z.b.: bei Eigenerzeugung unter Nutzung Windenergie ggf. MaPrV etc.; AVBWärmeV nur, wenn Wärmeversorgung erfolgt; BAFA- Merkblätter zur Besonderen Ausgleichsregelung nur, wenn Besondere Ausgleichsregelung relevant etc. 25

26 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Vergabe von Zuständigkeiten zur Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften 1. Bestimmung, welche Abteilungen/Personen in die Anwendung des Registers einbezogen werden 2. Vergabe der Zuständigkeit nach Tätigkeitsbereich 3. Vornahme Konformitätsprüfung und ggf. Ermittlung Umsetzungsbedarf 4. Vorgabe von Kontrollzyklen und Dokumentation der Kontrolle sowie ggf. Umsetzungsvorgaben 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 27 Fon Fax

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