Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS
|
|
- Annegret Oswalda Holzmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS Bielefeld, 26. August
2 Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS I. Gesetzliche Forderung von EnMS 1. Fördertatbestände (Bes. AR EEG 2014, Steuerspitzenausgleich) 2. Effizienzvorgaben (EDL-G) II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO
3 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Hintergrund: Energie- und klimapolitische Ziele der EU sowie ihrer Mitgliedsstaaten - CO 2 Reduktion - Ausbau Erneuerbarer Energien - Erhöhung der Energieeffizienz - Maßnahmen: Ordnungspolitische Vorgaben, Förderprogramme und Anreizsysteme, Forderung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen 3
4 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Ziele von Energiemanagementsystemen (EnMS): - Organisationen sollen in die Lage zu versetzt werden, Systeme und Prozesse aufzubauen, welche zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung, einschließlich Energieeffizienz, Energieeinsatz und Energieverbrauch erforderlich sind. - Ein systematisches Energiemanagement soll schließlich zu einer Reduzierung von Treibhausgasemissionen und anderer Umweltauswirkungen sowie von Energiekosten führen. 4
5 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Ziele des Unternehmens Energieeffizienz Image Energiepreise Bestandsaufnahme des Energieverbrauchs und von Effizienzpotenzialen Verbesserung der Nachhaltigkeit und Nutzung Imageeffekt Sensibilisierung für energiepreisrelevante Themen, Ermittlung energiewirtschaftlicher und energierechtlicher Einsparpotenziale zur Kostensenkung 5
6 I. Gesetzliche Forderung von EnMS Legislativer Rahmen in Deutschland: - EnMS als Voraussetzung zur Inanspruchnahme des Strom- bzw. Energiesteuer-Spitzenausgleichs für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gemäß StromStG und EnergieStG - Zusätzlich muss das prod. Gewerbe insgesamt ab dem Verbrauchsjahr 2015 Energieeinsparungen nachweisen (sog. Glockenlösung). - EnMS als Voraussatzung zur Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung EEG seit dem Antragsjahr Ausblick: Zukünftig allgemein verbindliche Vorgabe zur Vorhaltung von EnMS in Unternehmen gemäß EDL-G 6
7 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Steuer-Spitzenausgleich, 10 Abs. 3 StromStG bzw. 55 Abs. 4 EnergieStG: 1. Eine Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt, wenn das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, a) dass es ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder b) dass es eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung ist, und 2. die Bundesregierung festgestellt hat, dass mindestens der nach Anlage 10/ 55 für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieeffizienz erreicht wurde; Merke: Antragsjahr ist das Jahr, für das die Entlastung beantragt wird Verbrauchsjahr! 7
8 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Die Antragsvoraussetzungen zerfallen in unternehmensspezifische nach Nr. 1 gruppenspezifische (UdPG insgesamt) nach Nr. 2 Was? - Jedes Unternehmen des PG muss ISO oder EMAS- Registrierung implementieren (Ausnahme KMU, s.u.)! - Das PG insgesamt muss ab Verbrauchsjahr 2015 Energieeinsparungen nachweisen (sog. Glockenlösung) 8
9 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Wer? Alle UdPG, die Antrag auf Steuer-Spitzenausgleich stellen wollen. Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Effizienzsystem nach DIN , Ausgabe 9/2012 bzw. alternatives System gem. Anlage 2 SpaEfV zulässig, wenn - weniger als 250 Mitarbeiter und - Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder - Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro Achtung: Beteiligungen an und von anderen Unternehmen sind zu berücksichtigen! 9
10 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Bis wann? Erstmals für Verbrauchsjahr 2013 Übergangsregelungen für Verbrauchsjahre 2013 und 2014: Unternehmen muss begonnen haben, das System einzuführen näheres in der SpaEfV Übergangsregelung für Verbrauchsjahr 2015: Unternehmen muss die Einführung des Systems abgeschlossen haben bis Ab 2015 Nachweisführung im Regelverfahren! 10
11 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern SpaEfV (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordung) Nachweis über den Beginn der Einführung durch 1. Testat über den Betrieb eines der genannten Effizienzsysteme, sofern sich das Testat für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25% und für das Antragsjahr 2014 auf mindestens 60% des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht oder 2. a) Schriftliche Erklärung der Geschäftsführung mit Selbstverpflichtung zur Einführung und zum Betrieb eines der genannten Effizienzsysteme b) Bestimmung und Ermächtigung Energiebeauftragter c) Mindestanforderungen abhängig von Effizienzsystem 11
12 I. Gesetzliche Forderung von EnMS - Steuern Gruppenspezifisch Energieeinsparungen UdPG ab 2015: Vereinbarung der Bundesrepublik mit der Deutschen Wirtschaft (UdPG) als Anlage zu 10/55 - Referenzwert aus dem Durchschnitt der Jahre Verbrauchsjahr Bezugsjahr Zielwert 1,3%, ,6%, ,9%, ,25% ,65 % Achtung Sanktionen: Kürzung auf 80% bei 96% Erfüllung, Kürzung auf 60% bei 92% Erfüllung oder Wegfall bei unter 92% Erfüllung!!! Keine Evaluierung in 2017 für Effizienzwerte dank VEA + RGC! 12
13 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Besondere Ausgleichsregelung EEG 2014: 64 EEG Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. 13
14 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Neuerungen durch EEG-Novelle 2014: - EnMS nach DIN EN ISO oder EMAS-Registrierung bei Stromverbrauch des Unternehmens (nicht Abnahmstelle) von mindestens 5 GWh/Jahr (bisher: ab 10 GWh) - Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 Nr. 1 und 2 SpaEfV für Unternehmen mit Stromverbrauch unter 5 GWh/Jahr (bisher: kein Nachweis erforderlich) 14
15 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Übergangsregelung für Unternehmen unter 10 GWh in 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 im Antragsjahr 2014: - Ausnahme von 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Unternehmen innerhalb der Antragsfrist bis zum nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung zu erlangen. - Nachweis-Formular in Anhang 4 des BAFA-Merkblatts für stromkostenintensive Unternehmen (S. 65), auszustellen durch den beauftragten Zertifizierer. 15
16 I. Gesetzliche Forderung von EnMS EEG 2014 Achtung: - Die Zertifizierungsnachweise sind zwingend innerhalb der Ausschlussfrist bis zum vorzulegen (materielle Ausschlussfrist!). - Die Vorgaben des neuen BAFA-Merkblattes sind unbedingt einzuhalten. - Faustregel: Zumindest eines der Nachweisdokumente (Zertifikat, Überprüfungsauditbescheinigung etc.) darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. 16
17 I. Gesetzliche Forderung von EnMS E-EDL-G Entwurf EDL-G vom 31. Juli 2014 (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen): - Ziel: Umsetzung Art. 8 Abs. 4 7 der RL 2012/27/EU (Effizienz-Richtlinie): Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt und überwacht wird. 17
18 I. Gesetzliche Forderung von EnMS E-EDL-G 8 E-EDL-G Verpflichtende Durchführung von Energieaudits: - Anforderungen: Energieaudit, das den Anforderungen der DIN EN , Ausgabe Oktober 2012, entspricht u.a. mit - eingehender Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschl. Beförderung, nach Möglichkeit Lebenszyklus-Kostenanalyse etc. - Ernennung Energiebeauftragter des Unternehmens (intern oder extern) - Nachweispflichten in 8b E-EDL-G - Freistellung von Unternehmen, die über EnMS nach DIN EN oder EMAS-Registrierung verfügen 18
19 Rechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit EnMS I. Gesetzliche Forderung von EnMS 1. Fördertatbestände (Bes. AR EEG 2014, Steuerspitzenausgleich) 2. Effizienzvorgaben (EDL-G) II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO
20 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Rechtsregister (Compliance) - Jedes gute Management eines Führungssystems (Qualitätsmanagement, Umweltmanagement, Energiemanagement etc.) erfordert eine Sicherstellung der so genannten Compliance. - Es muss gewährleistet werden, dass Gesetze, Richtlinien, aber auch Selbstverpflichtungen, die die Organisation eingegangen ist, eingehalten werden. - Der Abgleich der für das jeweilige Gebiet geltenden Gesetze und Selbstverpflichtungen mit der aktuellen Praxis der Organisation ist eine wesentliche Aufgabe bei der Erhebung der Grundlagendaten für das EnMS. 20
21 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Vorgaben der Norm DIN EN ISO 50001: Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen Die Organisation muss geltende rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation bezüglich ihres Energieeinsatzes verpflichtet hat, ermitteln, umsetzen und Zugang zu diesen haben. Die Organisation muss bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihren Energieeinsatz, ihren Energieverbrauch und ihre Energieeffizienz anzuwenden sind, und muss sicherstellen, dass diese rechtlichen Vorschriften und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, bei Einführung, Verwirklichung und Aufrechterhaltung des EnMS berücksichtigt werden. Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen sind in festgelegten Zeitabständen zu überprüfen. 21
22 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Vorgaben der Norm DIN EN ISO 50001: Bewertung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer Anforderungen Die Organisation muss die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer eingegangener Verpflichtungen bezüglich ihres Energieeinsatzes und ihres Energieverbrauchs in geplanten Zeitabständen bewerten. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Bewertung der Einhaltung von Vorschriften sind vorzuhalten. 22
23 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Implementierung eines Rechtsregisters 1. Sicherstellung eines Zugangs zu energierelevanten Vorschriften (energierechtliche Datenbank, z.b Unternehmensbezogene Individualisierung (Auswahl, welche Normen für Ihr Unternehmen/die einzelnen Prozesse relevant sind) 3. Verteilung von Zuständigkeiten im EnM-Team (wer ist für welche Vorschrift zuständig) 4. Konformitätsbewertung 5. Vorgabe von Kontrollzyklen, Dokumentation der Kontrolle und ggf. Umsetzungsvorgaben 23
24 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Auswahl der (unternehmens-)relevanten Normen 1. Auswahl, welche Normen räumlich zur Anwendung gelangen: z.b.: Landesvorschriften nur im jeweiligen Bundesland anwendbar 2. Auswahl nach Sachgebieten: Beispiel Emissionen: Emissionshandel relevant für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 TEHG genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten (idr Anlagen mit mind. 20 MW Feuerungsleistung); aber Immissionsschutzvorschriften auch bei kleineren Anlagen anwendbar 24
25 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Auswahl nach Sachgebieten: Beispiel Energieerzeugung: grds. + wegen EEG-Umlage; Sondervorschriften ggf. nur bei Eigenerzeugung Beispiel Vergaberecht: idr nur für öffentliche Auftraggeber 3. Detailauswahl, welche Vorschriften für welchen Prozess im Einzelfall relevant sind: z.b.: bei Eigenerzeugung unter Nutzung Windenergie ggf. MaPrV etc.; AVBWärmeV nur, wenn Wärmeversorgung erfolgt; BAFA- Merkblätter zur Besonderen Ausgleichsregelung nur, wenn Besondere Ausgleichsregelung relevant etc. 25
26 II. Rechtsregister ird EnMS nach ISO Vergabe von Zuständigkeiten zur Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften 1. Bestimmung, welche Abteilungen/Personen in die Anwendung des Registers einbezogen werden 2. Vergabe der Zuständigkeit nach Tätigkeitsbereich 3. Vornahme Konformitätsprüfung und ggf. Ermittlung Umsetzungsbedarf 4. Vorgabe von Kontrollzyklen und Dokumentation der Kontrolle sowie ggf. Umsetzungsvorgaben 26
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 27 Fon Fax
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung- SpaEfV
Ausblick für 2014/2015 und mögliche Handlungsalternativen für Unternehmen Kiwa International Cert GmbH Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung- SpaEfV 1. Was regelt die SpaEfV? 2. Ausblick für 2014/2015
MehrEnergieaudit. Energieaudit.
Energieaudit Energieaudit. Wir begleiten Sie ganzheitlich. Von der Prüfung, ob ein Energieaudit für Sie verpflichtend wird, bis zur erfolgreichen Realisierung. Neue gesetzliche Vorgaben ab 2015 Klimaaktiv!
MehrEDL-G der Weg zur Gesetzeskonformität. Katrin Gerdes, Marketing Executive
EDL-G der Weg zur Gesetzeskonformität Katrin Gerdes, Marketing Executive Agenda 1 Rechtlicher Hintergrund und Anforderungen des EDL-G 2 Energieaudit vs ISO 50001 3 Fazit & Empfehlungen esight Energy 15
MehrSpitzenausgleich & Energiemanagement
04.09.2013 Aschersleben Spitzenausgleich & Energiemanagement Anforderungen an Unternehmen bzgl. Strom- und EnergieStG; SpaEfV Diana Neumann B. Eng. e.scan SYSTEME Energiemanagement Inhalt (1) Spitzensteuerausgleich
MehrMerkblatt Spitzenausgleich. Nachweisführung ab 2013
Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen in 2013 mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beginnen, um weiterhin vom so genannten Spitzenausgleich nach 10 StromStG und 55 EnergieStG zu
MehrEnergieeffizienz in Unternehmen und Wettbewerbsvorteil nutzen mit Energiemanagement nach ISO 50001
Energieeffizienz in Unternehmen und Wettbewerbsvorteil nutzen mit Energiemanagement nach ISO 50001 Vorstellung der Energiedienstleistung der Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH im Rahmen der Jenaer Energiegespräche
MehrSpitzenausgleich SpaEfV
Spitzenausgleich SpaEfV Jetzt Energie- und Stromsteuerrückerstattung sichern! Energiekosten dauerhaft senken, Energieeffizienz kontinuierlich steigern und dabei noch Steuern sparen der Spitzenausgleich
MehrPflicht zum Energieaudit Stichtag: 05. Dezember 2015
Pflicht zum Energieaudit Stichtag: 05. Dezember 2015 Birgit Batsch Projektmanagerin ZAB-Energie Hintergrund Regelungen im Artikel 8 Abs. 4-7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU: Alle Mitgliedstaaten
MehrHERAUSFORDERUNGEN DURCH NEUE ENERGIEEFFIZIENZDIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND VERSORGER
KAPITELÜBERSCHRIFT HERAUSFORDERUNGEN DURCH NEUE ENERGIEEFFIZIENZDIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND VERSORGER Hannover Messe 2015 16.04.2015 Hannover Referent: Daniel Drott, TENAG GmbH AGENDA Ausgangslage
MehrEEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung
EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung Am 27. Juni 2014 hat der Bundestag die EEG-Novelle verabschiedet. Wesentliches Ziel der Novellierung war zum einen, den Kostenanstieg bei der Förderung erneuerbaren
MehrNachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit
N.E.U. Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit Die Effizienzpropfis eg Ambitionierte Konzepte für optimierten Ressourceneinsatz
MehrMerkblatt Spitzensteuerausgleich. Nachweisführung ab 2013
Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen in 2013 mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beginnen, um weiterhin vom so genannten Spitzensteuerausgleich nach 10 StromStG und 55 EnergieStG
MehrEnergieaudits für den Spitzenausgleich eine Anleitung
Energieaudits für den Spitzenausgleich eine Kolloquium Energieeffizienz im Maschinenbau am 7.11.2013 in Bautzen Marc Postpieszala Dipl.-Ing. Energie- und Verfahrenstechnik Kurzportrait SAENA Gesellschaftsanteile:
MehrZertifizierung von Energiemanagementsystemen als Grundlage für Steuerentlastungen 2014
Zertifizierung von Energiemanagementsystemen als Grundlage für Steuerentlastungen 2014 TÜV Thüringen e.v. - Zertifizierungsstelle für System- und Personalzertifizierung Dr. Daniel Buchenhorst; Fachbereichsleiter
MehrEnergiemanagement, Energieaudit und. Optimierung des Ressourceneinsatzes und Zugang zu staatlichen Entlastungsleistungen
Energiemanagement, Energieaudit und Alternatives System Optimierung des Ressourceneinsatzes und Zugang zu staatlichen Entlastungsleistungen Abk.-Verzeichnis: Alt. System Alternatives System i.s.v. 55 IV
MehrUmsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz
Umsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz Referent: Veranstaltung: Datum: Jennifer Kratz Energieberatertag Saar 2015 23.09.2015 Agenda Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie
MehrEnergiemanagement und Energiemanagementsysteme
Energiemanagement und Energiemanagementsysteme Energiekosten senken - Unternehmenserfolg nachhaltig steigern Energiemanagement und Energiemanagementsysteme Durch die kontinuierliche Verbesserung und die
MehrEnergieaudit oder Energiemanagementsystem? Eine Entscheidungshilfe
Energieaudit oder Energiemanagementsystem? Eine Entscheidungshilfe Juni Die Bewertung hängt von der unternehmensspezifischen Energiesituation des Unternehmens und seiner Ziele ab. Bewertung der Alternativen
MehrEnergieaudits Vor- und Nachteile durch verschiedene Normen. von Frank J. Rispoli und David Kreth, zugel. Umweltgutachter und Energieauditoren
Energieaudits Vor- und Nachteile durch verschiedene Normen von Frank J. Rispoli und David Kreth, zugel. Umweltgutachter und Energieauditoren Wer sind wir o ManSysCon und ManSysCert besteht seit 1996 o
MehrEnergieauditpflicht. B.A.U.M. Consult. 24. September 2015 Handelskammer Hamburg. Cord Röpken
Energieauditpflicht nach EDL G 24. September 2015 Handelskammer Hamburg B.A.U.M. Consult Cord Röpken 30 Jahre B.A.U.M. Bundesdeutsche Arbeitskreis für Umweltbewusstes Management e.v. Seit 1984 verbindet
MehrVerpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU
Verpflichtende Energieaudits für Nicht-KMU Felix Geyer eza!-energiemanagement Quelle: Autor: eza! EDL-G: Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen Umsetzung Europäische Energieeffizienzrichtlinie
MehrMehr Effizienz für das produzierende Gewerbe
Energiemanagement Mehr Effizienz für das produzierende Gewerbe } Energiekosten nachhaltig senken und Steuervorteile sichern! } Voraussetzungen für Zertifizierung erfüllen (DIN EN ISO 50001 und DIN EN 16247-1)
MehrDAkkS Anwendungshinweise DIN EN ISO 50001 Erfassung wesentlicher Energieverbräuche und Überwachung. Stand 05/2014
DAkkS Anwendungshinweise DIN EN ISO 50001 Erfassung wesentlicher Energieverbräuche und Überwachung Stand 05/2014 Inhalt 1 Vorwort... 3 2 Wesentlichkeitskriterium DIN EN ISO 50001 Kap. 4.4.3 b... 4 2.1
MehrGuten Tag. Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für alle Nicht KMU * bis 12/2015
Guten Tag Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für alle Nicht KMU * bis 12/2015 * KMU = kleine und mittelständische Unternehmen Gesetzliche Grundlagen? Die europäische Energieeffizienzrichtlinie
MehrNewsletter für Geschäftskunden
Newsletter für Geschäftskunden Ausgabe April 2015 Ausgabe April 2015 Wenn Sie Fragen zum Thema Energie und mehr haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne ausführlich. Leiter Vertrieb Geschäftskunden
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrGesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Energieaudits für Kommunale Unternehmen
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Energieaudits für Kommunale Unternehmen Die EU-Energieeffizienzrichtlinie Hintergrund: die EU-Energieeffizienzrichtlinie
MehrEnergieabgaben für energieintensive Unternehmen optimieren Belohnungen für Energieeffizienz nutzen
Energieabgaben für energieintensive Unternehmen optimieren Belohnungen für Energieeffizienz nutzen DENEFF-Veranstaltung Hannover Messe 2015 16. April 2015, Hannover www.mpw-net.de Kathrin Neumeyer, MPW
MehrEnergiemanagementsysteme aus der Sicht eines Zertifizierers
Energiemanagementsysteme aus der Sicht eines Zertifizierers Martin Oerter Forschungsinstitut der Zementindustrie GmbH Fachtagung Energiemanagement in Gießereien - Aktuelle Informationen und betriebliche
MehrRED KILOWATT Energiemanagement GmbH. Gesetzliche Regelungen zu ENERGIEAUDITS ab 2015 in Deutschland
1 RED KILOWATT Energiemanagement GmbH Gesetzliche Regelungen zu ENERGIEAUDITS ab 2015 in Deutschland 2 RED KILOWATT RED KILOWATT Energiemanagement GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen aus dem Oldenburger
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrEnergiemanagement nach ISO 50001:2011 richtig gestalten, verankern und zertifizieren
Energiemanagement nach ISO 50001:2011 richtig gestalten, verankern und zertifizieren Verschwendung von Ressourcen vermeiden und einen messbaren Mehrwert in Bezug auf die Geschäftsergebnisse des Unternehmens
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrEnergieaudit, Energieberatung und Energiemanagement wirtschaftliche Energieeffizienzpotentiale in Unternehmen erkennen und erschließen
Energieaudit, Energieberatung und Energiemanagement wirtschaftliche Energieeffizienzpotentiale in Unternehmen erkennen und erschließen Berlin, Rechtliche Relevanz der gesetzlichen Anforderungen des Spitzenausgleichs
MehrBesondere Ausgleichsregelung
Besondere Ausgleichsregelung Gliederung 1. Ausgangslage 2. Kabinettsentwurf a. Antragsberechtigt b. Be- bzw. Entlastung c. Übergangsregelung d. Härtefallregelung e. Schienenbahnen 3. Berechnungsgrundlage
MehrPRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag
1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten
MehrFörderung von Energiemanagementsystemen
Förderung von Energiemanagementsystemen Energiemanagementsysteme helfen Ihrem Unternehmen dabei, Energiekosten zu senken. Das Ziel eines Energiemanagementsystems ist es, die Energiesituation innerhalb
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrKriterien zur Energieauditpflicht für Nicht-KMU. Matthias Wohlfahrt, 21.04.2015 Energiefrühstück Landeshauptstadt Hannover
Kriterien zur Energieauditpflicht für Nicht-KMU Matthias Wohlfahrt, 21.04.2015 Energiefrühstück Landeshauptstadt Hannover Was wird Pflicht? NICHT-KMU werden alle 4 Jahre zu Energieaudits verpflichtet:
MehrEnergiemanagement und Energieaudit nach ISO 50001 200 Fragen und Antworten zum Selbststudium
QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Energiemanagement und Energieaudit nach ISO 5000 200 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Zweck der Internationalen
MehrAnforderungen an Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Anfrderungen an Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Klimaschutzknferenz MV 2015 - Themenblck II Energieaudit Mehr Energieeffizienz durch Energieaudits? Jan Benduhn Referat 426 Energieberatung
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrEnergie aktuell Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Michael Behr, VEA Rhein-Ruhr
Energie aktuell Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Michael Behr, VEA Rhein-Ruhr VEA - BUNDESVERBAND DER ENERGIE-ABNEHMER E.V. GESCHÄFTSSTELLEN IM ÜBERBLICK HAUPTGESCHÄFTSSTELLE 30519 Hannover Zeißstraße
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrVon der Energieeffizienzrichtlinie zum neuen EDL-G. Christian Otto VEA Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v.
Von der Energieeffizienzrichtlinie zum neuen EDL-G Christian Otto VEA Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v. Energieauditpflicht und Energiemanagementsysteme Kamp-Lintfort, 29.09.2015 AGENDA I. VEA II.
MehrDipl.-Ing. Frank Seifert Geschäftsführer AVI GmbH Das Thema
Energiedatenmanagement als Grundvoraussetzung für die DIN EN ISO 50001 Dipl.-Ing. Frank Seifert Geschäftsführer AVI GmbH Das Thema Die AVI - Gesellschaft für Automatisierung in Verwaltung und Industrie
MehrEnergieaudit und Energiemanagement für Nicht-KMU
Energieaudit und Energiemanagement für Energieaudit nach DIN EN 16247 Energieaudit bedeutet eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und verbrauchs einer Anlage/ eines Gebäudes/ Systems
MehrManagementsysteme und Arbeitssicherheit
Managementsysteme und Arbeitssicherheit 1. Managementsysteme: Welche gibt es? 2. Managementsysteme aus Sicht des Mitarbeiters 3. Schlussfolgerungen für integrierte Managementsysteme 4. 3 Arbeitsschutzgesetz
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrVergaberecht und Nachhaltigkeit
Vergaberecht und Nachhaltigkeit Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in das öffentliche Beschaffungswesen Iris Kneißl, FH Schmalkalden & Tina Heinemann, WUQM Consulting 23.06.2014 Vergaberecht und Nachhaltigkeit
MehrÄnderungen bei der Windenergie
Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen
MehrProduktinformation zum Thema EN 16001:2009
Produktinformation zum Thema EN 16001:2009 Die EN 16001:2009 beschreibt die Anforderungen an ein Energiemanagementsystem (EnMS), das für eine stetige und systematische Verbesserung der energetischen Leistung
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 28 ("EEG") über Angaben nach 49 EEG der [Elektrizitätsversorgungsunternehmen]
MehrINFOLETTER Energiesteuern, Energierecht & Energiemanagementsysteme
Liebe Leserinnen und Leser, mit dieser Sonderausgabe zum Thema Energiemanagementsysteme informieren wir Sie über die Voraussetzungen für die Beantragung des Spitzenausgleichs 2014. Für die Beantragung
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrWas ist bei der Einführung eines Energiemanagmentsystem gemäß DIN EN ISO 50001 zu beachten?
Was ist bei der Einführung eines Energiemanagmentsystem gemäß DIN EN ISO 50001 zu beachten? TÜV NORD Energiemanagement Tag, 13. September 2012, Museum für Energiegeschichte, Hannover Oliver Fink Produktmanager
MehrEnergie- und Stromsteuergesetz Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung SpaEfV
Energie- und Stromsteuergesetz Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung SpaEfV Hier: Anwendung von Verfahrensvereinfachungen gemäß 5 Abs. 1 letzter Satz bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach
MehrEEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung
EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrEnergieeffizienz Bundes- und Landesgesetze. Klaus Dorninger MBA
Energieeffizienz Bundes- und Landesgesetze Klaus Dorninger MBA Fernwärmetage Wels März 2012 Energieeffizienz-Richtlinie 2006 EU-Endenergieeffizienzrichtlinie (2006/32/EG), Endenergieeinsparung 9% Freiwillige
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrVorstellung Jürgen B. Schmidt. J. Schmidt Unternehmerfrühstück 04.06.2013
Vorstellung Jürgen B. Schmidt Zur Person Jürgen B. Schmidt Dipl.-Ingenieur Dipl.-Wirtschaftsingenieur Geb. 29.05.1967 Verheiratet Zwillinge, 9 Jahre Beruflicher Werdegang Stadtwerke Rheine GmbH, 09/1984
MehrEnergiemanagementsysteme
Verpflichtung zu Energieeffizienzsystemen nach EED bzw. EDL-G Welche Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach EDL-G betroffen? Maßgebend sind folgende Vorschriften:
MehrÄnderung im Strom- und Energiesteuergesetz Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz
Änderung im Strom- und Energiesteuergesetz Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz Gesetz zur Änderung Energie- und Stromsteuergesetz (EnergieStG und StromStG) im Hinblick auf den
MehrEnergiemanagement, ein Überblick
Energiemanagement, ein Überblick 4.11.2013 Volker J. Wetzel Energiekosten sparen, Gewinne steigern! symbiotherm Energieberatung Metzgerallmend 13 76646 Bruchsal Telefon: 07257 / 64 789 64 Volker-J-Wetzel@symbiotherm.de
MehrRichtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrEnergieeffizienz steigern, Energiekosten senken und Steuervorteile nutzen mit einem Energiemanagementsystem
Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 für Wasserversorger Energieeffizienz steigern, Energiekosten senken und Steuervorteile nutzen mit einem Energiemanagementsystem 1.Thüringer Trinkwassertagung am
MehrRegulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten
Regulatorische Anforderungen an die Entwicklung von Medizinprodukten Alexander Fink, Metecon GmbH Institut für Medizintechnik Reutlingen University Alteburgstraße 150 D-72762 Reutlingen Reutlingen, 04.03.2015
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrJahresrechnung zum 31. Dezember 2014
PRÜFUNGSBERICHT Jahresrechnung zum 31. Dezember 2014 Bolivianisches Kinderhilfswerk e. V. Stuttgart KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft An den Bolivianische Kinderhilfswerk e.v., Stuttgart 1 Prüfungsauftrag
MehrEnergiemanagement im Unternehmen Energieaudit nach DIN 16247-1
Energiemanagement im Unternehmen Energieaudit nach DIN 16247-1 Janine Zak Projektmanagerin ZAB-Energie Was ist ein Energieaudit die systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrAnlage 1 B zur Spezifikation Anbieterwechsel Teil 1, Abläufe bei der Vorabstimmung
Anlage 1 B zur Spezifikation Anbieterwechsel Teil 1, Abläufe bei der Vorabstimmung Version: 1.0.0 Status: abgestimmt Editoren: Jürgen Dohle, Telekom Deutschland Tel: +49 228 181-45638 E-Mail: juergen.dohle@telekom.de
MehrEnergiemanagement und Energiemonitoring
Energiemanagement und Energiemonitoring Impulsvortrag 2. MDNK Riesa, 21.03.2013 Dr. oec. habil. Marina Domschke www.eca-software.de ECA-Software GmbH ECA-Software GmbH Geschäftsfeld: Lösungen zur automatisierten
MehrMerkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7
Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
MehrZertifizierung von Betrieben
Zertifizierung von Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 2
MehrBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.
7523-W Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien
MehrEnergieeffizienzgesetz 2014
Energieeffizienzgesetz 2014 Was steht drinnen? Was bedeutet das? Mag. Manfred Bürstmayr, MSc. Grundlage EU-Richtlinie über über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, 2006 (Einsparung 9% bis
MehrWarum Energiemanagement. Dipl.-Ing. Peer Schuback. 2015 by Envidatec
Warum Energiemanagement Dipl.-Ing. Peer Schuback 1 / 23 Agenda Vorstellung Envidatec gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Vorteile für Freiwilligkeit Fazit 2 / 23 Unternehmensentwicklung Gründung
MehrMit weniger Energie weiter kommen. Dank modularem Energiemanagement.
INDUSTRIE SERVICE Modulares Mit weniger Energie weiter kommen. Dank modularem. Unser Dienstleistungsangebot für einen wirtschaftlicheren Energieeinsatz. www.tuv.com schont Ressourcen. Und sichert die zukünftige
MehrEnergiemanagement Was steckt dahinter? Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld 11.01.2012
Energiemanagement Was steckt dahinter? Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld 11.01.2012 Ihr Referent Dr. Ulrich Ellinghaus Leiter Certification Deutschland Germanischer Lloyd SE GL Systems
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrAustrian Energy Agency
Austrian Energy Agency Geschichte der NORM EN 16001 und weitere Entwicklungen Petra Lackner Austrian Energy Agency 13. Oktober 2010 Seite 1 Was ist Energiemanagement? Strukturelle Beschäftigung mit dem
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrUnternehmertag Rhein Main
Unternehmertag Rhein Main 13. Oktober 2015 THE SQUAIRE Andreas Ritter Produktmanager DQS GmbH Auditor Qualität, Umwelt, Arbeitsschutz und Energiemanagement DQS. The Audit Company. TheAudit Company. Drei
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrDurchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Durchsetzung von Sekundärzielen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge IHK Düsseldorf, 20.04.2012 Rechtsanwalt Dr. Hendrik Röwekamp Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf Kapellmann und Partner
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrEnergiemanagement für KMU ISO 50001
Energiemanagement für KMU ISO 50001 Energiedialog Januar 2013 Lokale Agenda 21 Dresden e.v. Referent: Norbert Kuch Was ist ein Energiemanagement?... die vorausschauende, organisierte und systematische
MehrMaschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium
QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist
MehrTÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal
TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal Informationen zur Zertifizierung von QM-Fachpersonal Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525
MehrNachweis beim BAFA und Registrierung der Energieauditoren. Jochen Ohligs, Referent für Energieeffizienz, IHK Mittlerer Niederrhein, Neuss
Nachweis beim BAFA und Registrierung der Energieauditoren Jochen Ohligs, Referent für Energieeffizienz, IHK Mittlerer Niederrhein, Neuss Folie 1 Donnerstag 16.04.2015 Jochen Ohligs, IHK Mittlerer Niederrhein
Mehr