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1 Klienten-Info Jänner 2007 INHALTSVERZEICHNIS 1 WAS ÄNDERT SICH AB ? DIE NEUEN AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN BEI BAREINGÄNGEN UND BARAUSGÄNGEN AB (BARBEWEGUNGS-VO) UMSATZSTEUER: KLEINUNTERNEHMER AUFGEPASST! WERKVERTRAGSPROBLEMATIK DIE NEUE SCHWERARBEITERPENSION DAS UNTERNEHMENSGESETZBUCH ÜBERPRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER UID-NUMMER..7 8 UMSATZSTEUER GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE VORABMELDUNG DER DIENSTNEHMER BEI DER GEBIETSKRANKENKASSE MITVERSICHERUNG VON LEBENSGEFÄHRTEN HONORARSÄTZE 8 1 Was ändert sich ab ? 1.1 Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Als Ausgleich für den Ausschluss von der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne können Einnahmen-Ausgaben-Rechner ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal pa, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investieren (so genannter Freibetrag für investierte Gewinne - FBiG ). Als begünstigte Investitionen gelten: Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.b. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc, nicht hingegen aber Gebäude, Pkws, Kombis oder gebrauchte Anlagen). Österreichische Wertpapiere (Anleihen und Anleihenfonds) Scheiden die begünstigt angeschafften Wirtschaftsgüter innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Freibetrag nachzuversteuern (Ausnahme: höhere Gewalt und behördlicher Eingriff). Die vierjährige Behaltefrist wird von Tag zu Tag gerechnet. Beim vorzeitigen Ausscheiden von Wertpapieren kann die Nachversteuerung allerdings dadurch vermieden werden, dass rechtzeitig im Jahr des Ausscheidens entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (insbesondere auch in begünstigte Wertpapiere) vorgenommen werden. Der Freibetrag muss in der Steuererklärung 1/9

2 beantragt und die begünstigten Investitionen in einer Beilage zur Steuererklärung ausgewiesen werden. Selbständige, die keinen Betrieb haben, wie z.b. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus (sonstiger) selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände oder Ärzte mit Sonderklassegebühren, sind nach Ansicht des BMF von der Begünstigung ausgeschlossen. Handelsvertreter und Künstler können hingegen die Begünstigung auch dann geltend machen, wenn sie von der Handelsvertreter- bzw. Künstler-Pauschalierung Gebrauch machen. Bei allen anderen Pauschalierungen soll die Begünstigung nach Ansicht des BMF nicht zustehen. Besonders attraktiv ist, dass der neue FBiG auch durch die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds) in Anspruch genommen werden kann. Die Begünstigung kann daher am Einfachsten dadurch lukriert werden, dass kurz vor Ende des Jahres in Höhe von bis zu 10 % des voraussichtlichen Gewinnes entsprechende Wertpapiere erworben werden. Die Wertpapierzinsen sind mit dem 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug auch im Betriebsvermögen einkommensteuerlich endbesteuert. Nachteil: Die Endbesteuerung im Betriebsvermögen gilt nicht für die Erbschaftssteuer! Die Wertpapiere können daher, wenn sie sich im Betriebsvermögen befinden, nicht erbschaftsteuerfrei vererbt werden, und sollten daher wenn möglich nach Ablauf der vierjährigen Behaltefrist in das Privatvermögen entnommen werden. Außerdem sind Kursgewinne von Wertpapieren im Betriebsvermögen auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. 1.2 Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Bisher konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner lediglich Verluste, die in den ersten drei Jahren ab Betriebseröffnung entstanden sind, als so genannte Anlaufverluste vortragen (und zwar zeitlich unbegrenzt). Ab dem Jahr 2007 können Einnahmen-Ausgaben-Rechner bei der Einkommensteuerveranlagung sämtliche Verluste, die in den drei vorangegangenen Jahren entstanden sind, vortragen und unter Beachtung der 75 %-Grenze mit Gewinnen verrechnen. Fraglich ist derzeit allerdings, ob die nach bisheriger Rechtslage vortragsfähigen Anlaufverluste zeitlich unbeschränkt vortragsfähig bleiben. Wie man aus dem BMF hört, soll dies sobald es eine neue Bundesregierung gibt durch eine Gesetzesänderung klargestellt werden. 1.3 Neue Bewertungsvorschriften ab Bewertung von Einlagen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Wirtschaftsgüter, die aus dem privaten (außerbetrieblichen) Bereich in einen Betrieb eingelegt werden (z.b. eine bisher im Privatvermögen befindliche Immobilie, die betrieblich genutzt werden soll), sind ab 2007 generell unabhängig von der bisherigen Besitzdauer mit dem aktuellen Verkehrswert (Teilwert) zu bewerten. Nach bisheriger Rechtslage mussten bei der Einlage die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der noch laufenden Spekulationsfrist (bei Gebäuden 10 Jahre) in das Betriebsvermögen eingelegt wurde. Nachteil der bisherigen Regelung: Durch die Einlage innerhalb der Spekulationsfrist wurden auch die im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven voll steuerpflichtig. Von praktischer Bedeutung ist die Änderung der Einlagenbewertung vor allem für die bereits erwähnten Immobilien. Wird die nach der neuen Rechtslage mit dem aktuellen Verkehrswert (Teilwert) ins Betriebsvermögen eingelegte Immobilie noch innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, werden die im Privatbereich angesammelten stillen Reserven gesondert als Spekulationsgewinn besteuert. Vorteil der neuen Rechtslage: Wird die nunmehr betriebliche Immobilie nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft, sind jedenfalls nur mehr die im Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven steuerpflichtig Neue Abschreibungsgrundlagen bei erstmaliger Vermietung privater Liegenschaften Wird eine bereits früher angeschaffte oder hergestellte Liegenschaft samt Gebäude ab 2007 erstmalig vermietet, können als Basis für die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung immer die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung angesetzt werden. Nach bisheriger Rechtslage mussten bei erstmaliger Vermietung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ebenfalls die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. 2/9

3 2 Die neuen Aufzeichnungspflichten bei Bareingängen und Barausgängen ab (Barbewegungs-VO) Aufgrund einer Änderung der Bundesabgabenordnung sind alle Unternehmer ab grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich und einzeln aufzuzeichnen. Diese neue Verpflichtung ist hinsichtlich der Aufzeichnung der Barausgänge in der Regel unproblematisch, da bar bezahlte Betriebsausgaben üblicherweise einzeln durch Belege dokumentiert sind. Bareingänge werden hingegen in der Praxis insbesondere bei Fehlen von Registrierkassen sehr oft durch vereinfachte Losungsermittlung (wie z.b. Kassasturz, Strichlisten, Stock- oder Standverrechnung) ermittelt. Da die neue Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung in vielen Fällen auf praktische Probleme stößt bzw. unzumutbar ist, hat das BMF in einer jüngst kundgemachten Verordnung Ausnahmen vorgesehen. Laut Verordnung kann die vereinfachte Losungsermittlung dann unverändert beibehalten werden, wenn die Umsätze eines Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschritten haben (die Umsätze eines Rumpfwirtschaftsjahres sind dabei auf ein volles Wirtschaftsjahr taggenau hochzurechnen). Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist unschädlich. Voraussetzung ist natürlich, dass tatsächlich keine Einzelaufzeichnungen geführt werden. Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder im Freien (an öffentlichen Orten) getätigt werden, kann unabhängig von der vorgenannten Umsatzgrenze immer die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden (z.b. mobiler Eisverkäufer, Maronistand). Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten (z.b. Umsätze im Gastgarten eines Restaurants) sind von dieser Regelung aber nicht erfasst. Ebenso umfasst diese Sonderregelung nicht die Umsätze in Taxis, Schiffen und Flugzeugen. Dort wäre eine vereinfachte Losungsermittlung nur dann zulässig, wenn die oben angeführte Umsatzgrenze im jeweiligen Betrieb nicht überschritten wird. Achtung Übergangsregelung: In jenen Bereichen eines Unternehmens, in denen bisher (somit bis Ende 2006) keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt, sondern die Tageslosungen vereinfacht ermittelt werden, tritt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung jedes Bareingangs auch dann erst ab 2008 in Kraft, wenn in den Jahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von überschritten wurde. Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt heraus, dass die Bücher und Aufzeichnungen eines Betriebes nicht den Vorschriften der Bundesabgabenordnung entsprechen, kann das Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren dem Betrieb unabhängig von der Umsatzhöhe die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung entziehen. Besteht ab die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung, kann die Tageslosung (weiterhin) durch Kassasturz ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung muss aber nachvollziehbar sein. Dies bedeutet, dass sowohl End- und Anfangsbestand der Kassa als auch alle Bareingänge, die keine Umsatzerlöse sind (wie z.b. Privateinlagen, Bankabhebungen), und alle Barausgänge (wie z.b. Privatentnahmen, Bankeinzahlungen, Betriebsausgaben, sonstige Ausgaben) täglich einzeln zu erfassen und aufzuzeichnen sind. Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag zu erfolgen. Außerdem ist die vereinfachte Losungsermittlung für jede Kassa gesondert vorzunehmen. Eine Verletzung der genannten Vorschriften führt dazu, dass die geführten Bücher und Aufzeichnungen an Beweisqualität verlieren (keine Vermutung der Richtigkeit) und die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen daher schätzen kann. 3 Umsatzsteuer: Kleinunternehmer aufgepasst! Anlässlich der Anhebung der Kleinunternehmergrenze ab wachsen einige Steuerpflichtige in die unechte Umsatzsteuerbefreiung hinein. In diesem Fall empfiehlt es sich durchaus, einige Überlegungen zur steuerlich optimalen Vorgangsweise anzustellen, wobei die anteilige Kürzung der Vorsteuern beim Wechsel zu beachten ist. Grundsätzlich gelten Unternehmer, deren Jahresumsatz ab (bis 2006: ) nicht übersteigt, umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Bei den angeführten Umsätzen handelt es sich um Netto-Umsätze. Die Kleinunternehmergrenze wird daher erst dann überschritten, wenn ab dem Jahr 2007 bei 20%igen Umsätzen mehr als an Einnahmen erzielt werden (bzw. bei 10%igen Umsätzen mehr als ). Nicht in diese Grenze einbezogen werden Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.b. Verkauf von Anlagegütern) und aus der Geschäftsveräußerung. Ein einmaliges Ü- berschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 15% ist unschädlich. 3/9

4 Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit, du sie brauchen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und haben dafür auch keinen Vorsteuerabzug. Mangels Umsatzsteuerpflicht dürfen sie auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Wer als Kleinunternehmer dennoch in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen will, kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dieser Antrag kann spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen auf die Dauer von 5 Jahren. Der Widerruf des Verzichtes auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung muss bis zum jenes Jahres, ab welchem der Widerruf gelten soll, beim Finanzamt eingebracht werden. Kleinunternehmer müssen auf ihren Rechnungen keine UID-Nr anführen. Es sollte jedoch ein Hinweis auf die Steuerfreiheit gegeben werden (z.b. Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß 6 Abs 1 Z 27 UStG ). Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen ausfüllen bzw. abgeben. Zur Abgabe einer Jahreserklärung sind sie nur verpflichtet, wenn ihr Jahresumsatz (exkl Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen) den Betrag von übersteigt. Obwohl die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 ab von auf angehoben wurde, wurde die Grenze für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) nicht geändert. Demnach sind Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin dann monatlich abzugeben, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von überstiegen haben. 4 Werkvertragsproblematik Im Zuge einer Flut von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstgeberbeitrags- und Dienstgeberzuschlagsproblematik bei Geschäftsführern wurde wiederum auf die Werkvertragsproblematik eingegangen. In einem Erkenntnis war ein Werkvertragnehmer für die Entleerung von einer bestimmten Anzahl von Telefonzellen zuständig. Er hatte als Werkvertragnehmer lediglich einen Auftraggeber. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang den Werkvertrag verneint, da kein Unternehmerrisiko vorliegt. Es wurde damit begründet, dass ein Unternehmer typischerweise daran interessiert ist möglichst viel Umsatz und Gewinn zu erwirtschaften. Die Beschränkung auf einen Auftraggeber und die Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Objekten ist somit schädlich für einen Werkvertrag. Weiters sollte der Werkvertragnehmer selbständig am Markt auftreten um Kunden zu gewinnen. Es ist hier der Fremdvergleich heranzuziehen gegenüber Subunternehmern. Eine Einbindung in die Organisation des Betriebes des Werkbestellers sprich Auftraggeber sollte auf jeden Fall vermieden werden. In seinem neuesten Erkenntnis betreffend Aerobictrainer, die auf Werkvertragbasis tätig waren, hat der VwGH folgende Punkte wieder ausdrücklich für eine Sozialversicherungspflicht (GSVG) als neuer Selbständiger verlangt. eine Arbeit im eigenen Betrieb mit eigenen Betriebsmitteln uneingeschränkte Vertretungsbefugnis eine Vielzahl an Auftraggebern, eine Unterstützung durch Mitarbeiter sowie das Tragen des Unternehmerrisikos Eine Beschäftigung von Sporttrainern mit Werkvertrag wird nicht anerkannt, wenn diese periodisch wiederkehrend (wöchentlich, monatlich) für einen Auftraggeber tätig sind. Dies gilt auch für Selbständige mit Gewerbeschein, sofern keine unternehmerische Struktur vorliegt. Weiters ist es unerlässlich, dass der Gewerbeschein für die konkrete und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausgestellt wird. Ein Gewerbeschein für Handel mit Waren aller Art ist nicht ausreichend um beispielsweise als selbständiger Fahrer unter das GSVG zu fallen. Der Gewerbeschein ist für die Versicherungspflicht dann nicht maßgeblich Konsequenzen: Dies kann zu einem Dienstverhältnis bzw. atypischen Beschäftigungsverhältnis führen und zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für fünf Jahre führen. 4/9

5 Der Arbeitgeber muss sowohl die Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile leisten, ohne dass er die Arbeitnehmeranteile vom Dienstnehmer bzw. Werkvertragsnehmer zurückerhält. Damit kann sich im schlimmsten Fall eine finanzielle Belastung des Unternehmers in Höhe von 50% der ausbezahlten Honorare ergeben. Weiters können Beitragszuschläge im Ausmaß von (weiteren) 40% vorgeschrieben werden. Sollte der bisherige Werkvertrag in ein echtes Dienstverhältnis umgedeutet werden, muss der Unternehmer mit einer Nachforderung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen wie 13./14. Gehalt, Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung im Krankenstand und sogar Abfertigung bei einem entsprechend alten Werkvertrag für die letzte 3 Jahre, die der Verjährung entsprechen, rechnen. Es wäre sicherlich ein Indiz, wenn die Werkunternehmer (Auftragnehmer) Inserate schalten. Weiters sollten Urkunden darüber, dass sich Werkunternehmer durch andere Werkunternehmer vertreten lassen, im Akt dokumentiert werden. Diese Nachweise sind im Zuge einer GPLA-Prüfung (GKK und Finanzverwaltung) von Bedeutung um den Werkvertrag plausibel und glaubhaft zu machen. Die einzig sichere Lösung wäre eine Anmeldung sämtlicher Werkunternehmer bei der Gebietskrankenkasse, da ansonsten bei mangelnder Dokumentation oder anderer Handhabung in der Praxis eine Rückverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen im oben dargestellten Ausmaß droht. 5 Schwerarbeitspension Mit In-Kraft Treten des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) wurde eine neue Pensionsart mit Wirkung ab geschaffen. Ab sind Personen, die 45 Versicherungsjahre erworben und in den letzten 20 Jahren mindestens 10 Jahre Schwerarbeit verrichtet haben, berechtigt, eine Schwerarbeitspension in Anspruch zu nehmen. Begriff Schwerarbeit nach dem Schwerarbeits-VO: Schwerarbeit durch Schicht- oder Wechseldienst An mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat muss 6 Stunden Arbeitszeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen. Arbeit unter den Organismus besonders belastender Hitze Arbeit bei 30 Grad Celsius, +50% relativer Luftfeuchtigkeit, + Luftgeschwindigkeit von 0,1m pro Sekunde oder unter einer gleichwertigen Belastung. Tätigkeiten unter besonderer Kälte Bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als - 21 Grad Celsius ist oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert. Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen Wenn gesundheitsgefährdende Erschütterungen auf den Körper einwirken, wenn regelmäßig während mindestens 4 Stunden ein Atemschutzgerät oder mindestens 2 Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen und bei ständiger gesundheitsgefährdende Einwirkung von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit führen können. Diese Tätigkeiten gelten nur dann als Schwerarbeit, wenn dadurch schon eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde. Schwere körperliche Arbeit Schwere körperliche Arbeit setzt eine über das normale Kräftepotenzial hinausgehende Verausgabung der Arbeitskraft voraus z.b. bei energetischer Belastung (wenn bei einer 8- stündigen Arbeitszeit Männer Kilokalorien und Frauen Kilokalorien verbraucht werden), Herz- und Kreislaufbelastung oder Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates. Berufsbedingte Pflege Pflegepersonal, die schwer erkrankte oder behinderte Personen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf betreuen. Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 5/9

6 Bei Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % sofern nach dem ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 bestanden hat. Tätigkeiten für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde. Für Zeiträume ab dem hat der Dienstgeber die Schwerarbeitszeiten ihrer Dienstnehmer einmal im Kalenderjahr bis jeweils Ende Februar für das vorangegangene Kalenderjahr an die Gebietskrankenkasse zu melden. Meldepflicht besteht für - Frauen die das 35 Lebensjahr - und Männer die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Meldungsinhalt: - alle Tätigkeiten, die auf Schwerarbeit schließen lassen; - Name und Versicherungsnummer jener Person; - Dauer dieser Tätigkeit Der Dienstgeber haftet bei fehlerhafter bzw. fahrlässiger Meldung. Bei Fragen bitten wir Sie, sich an Ihre Kammer zu wenden. 6 UGB - Unternehmergesetzbuch Durch die Einführung des Unternehmergesetzbuchs (UBG) mit ergeben sich wichtige Neuerungen bei Personengesellschaften. Die bisherige OHG Offene Handelsgesellschaft wird zur Offenen Gesellschaft (OG). Bestehende OHGs können jedoch ihren Firmennamen weiterhin führen Die Kommanditgesellschaft (KG) bleibt unverändert. Wichtige Änderungen ergeben sich für OEG (Offene Erwerbsgesellschaft) und KEG (Kommanditgesellschaft): Diese Rechtsformen laufen aus. Der Rechtsformzusatz muss bis in OG bzw. KG geändert werden und ist gebührenfrei, sonst droht eine Firmenbuchsperre. Neuerungen durch das UGB: Einzelunternehmer können sich jederzeit freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Eine Eintragungspflicht besteht bei Überschreiten der Umsatzgrenze von derzeit Bei Personengesellschaften (OG, KG) besteht immer Eintragungspflicht. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) und stille Gesellschaft dürfen nicht eingetragen werden. Firmenwortlaut: Einzelunternehmer, die eingetragen sind können die Bezeichnung eingetragener Unternehmer bzw. e.u. führen. Bei Personengesellschaften ist die Bezeichnung OG (offene Gesellschaft) bzw. Kommanditgesellschaft (KG) zu führen. Freie Berufe dürfen den Zusatz Partnerschaft führen. Änderungen sind bis gebührenfrei möglich. Angaben auf Geschäftspapieren (Rechnungen, Bestellscheinen, Webseiten etc) gemäß 14 UGB: Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Name des unbeschränkt haftenden Gesellschafters. GmbH und GmbH & Co KG haben das Stammkapital sowie die ausstehenden Einlagen anzugeben. Kapitalgesellschaften haben ab die Geschäftspapiere anzupassen. Andere Unternehmen haben bis Zeit. Achtung es drohen Zwangsstrafen!! Wer ist zu einer doppelten Buchführung verpflichtet? 6/9

7 Kapitalgesellschaften & Co (GmbH & Co KEG). GmbH & Co KEGs werden erst ab 2008 rechnungslegungspflichtig (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich, stille Reserven im Grund und Boden sind steuerhängig). Einzelunternehmer, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mehr als Umsatz haben. Es gibt dann aber noch ein Toleranzjahr/Pufferjahr für die Umstellung. Einzelunternehmer, die Einnahmen- Ausgabenrechner können frühestens 2010 rechnungslegungspflichtig werden (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich, stille Reserven im Grund und Boden sind steuerhängig). Jahresabschlüsse können seit beim Firmenbuch elektronisch abgegeben werden. Die elektronische Einreichung bedeutet eine Gebührenersparnis von 48. Ab 2008 wird die elektronische Einreichung verpflichtend und es drohen bei Verstoß Zwangsstrafen bis Soweit die e- lektronische Einreichung von uns durchgeführt wird, müssen auch wir die Gebühr entrichten und verrechnen diese dann an sie weiter 7 Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer Um innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen ohne Umsatzsteuer ausführen zu können, müssen Sie die UID-Nummer Ihres Kunden auf ihre Gültigkeit überprüfen. Die Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer kann unter der Internetadresse erfolgen. Achtung: Auch bei Rechnungen zwischen österreichischen Unternehmen mit einem Betrag von über ,00 sind beide UID-Nummern anzugeben und auch hier ist eine Überprüfung der UID- Nummer Ihres Geschäftspartners nötig. Hier müssen Sie vom Geschäftspartner eine Kopie des UID- Bescheides verlangen, sonst könnte der Vorsteuerabzug versagt werden. 8 Umsatzsteuer Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn 1. mehrere Unternehmer über 2. denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte durch 3. eine einzige Warenbewegung erfüllt werden. Es wird somit der Gegenstand von einem anderen Unternehmer geliefert als von dem Unternehmer bei dem die Bestellung aufgegeben wurde. Steuerlich ist die bewegte und die ruhende Lieferung festzustellen und nur die bewegte Lieferung kann steuerfrei sein. Wir bitten Sie in einem solchen Fall mit uns Kontakt aufzunehmen, da eine falsche Beurteilung zur Versagung eines Vorsteuerabzuges führt. Dies kann zu erheblichen Umsatzsteuernachzahlungen führen. Wichtig: Der Gegenstand darf weder be- oder verarbeitet werden, da sonst eine Lohnveredelung stattfindet. 9 Geringfügig Beschäftigte Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab 1. Jänner 2007 täglich 26,20 bisher 25,59 monatlich 341,16 bisher 333,16 7/9

8 10 Voranmeldung der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse Im Laufe des Jahres 2007 sind voraussichtlich alle Dienstnehmer bereits vor Beschäftigungsaufnahme bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Für die Anmeldung vor Tätigkeitsbeginn reicht eine Avisomeldung per Telefon oder Fax mit den wichtigsten Daten: Dienstgeberkontonummer Vor- und Zuname des Dienstnehmers Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme Die vollständige Anmeldung muss dann innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beschäftigungsbeginn erfolgen. Hinweis: Um eine rechtzeitige Anmeldung unsererseits durchführen zu können sind wir auf Ihre rechtzeitige Bekanntgabe angewiesen. 11 Mitversicherung von Lebensgefährten Seit 1. August 2006 kann eine Mitversicherung für Lebensgefährten unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden: wenn für eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person die seit mindestens zehn Monaten in der Hausgemeinschaft lebt und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt. diese Person sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder unter 18 widmet oder diese Person Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Pflegestufe 4 hat oder diese Person den/die Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 pflegt 12 Honorarsätze Nachdem die Honorarsätze zwei Jahre unverändert sind, ist ab 2007 eine geringe Anhebung nötig. Die Honorarsätze lauten unter Berücksichtigung der Mindesthonorare laut der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wie folgt: 2007 bisher Treuhänderstunde 95,00 90,00 Bilanzbuchhalter 59,00 55,00 Kanzleistunde 30,00 27,00 Buchhalterstunde 35,00 32,00 Buchhaltungs Eingabezeile 1,40 1,30 Überschußrechnungs Eingabezeile 0,95 0,90 Lohnverrechnerstunde 35,00 33,00 8/9

9 Lohnverrechnung je Dn (14x) 18,00 18,00 9/9

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