EuGH Urteil vom , C-406/10 SAS Institute

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1 EuGH Urteil vom , C-406/10 SAS Institute Fundstelle: jusit 2012/45, 97 (Staudegger) 1. Die Funktionalität, die Programmiersprache an sich oder das Dateiformat einer Software genießen keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach der Software-RL (RL 91/250/EWG). 2. Die Programmiersprache oder das Dateiformat einer Software können aber nach der InfosSoc-RL (RL 2001/29/EG) urheberrechtlich geschützt sein. 3. Ein Benutzerhandbuch kann als Ganzes oder in seinen Teilen Urheberrechtsschutz genießen, sodass deren Vervielfältigung in einem Computerprogramm oder in einer anderen Benutzerdokumentation idr eine Urheberrechtsverletzung bedeutet. Leitsätze verfasst von Dr. Clemens Thiele, LL.M. In der Rechtssache C-406/10 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 2. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2010, in dem Verfahren SAS Institute Inc. gegen World Programming Ltd erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, G. Arestis (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen, der Richterin M. Berger und des Richters E. Jarasiunas, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2011, unter Berücksichtigung der Erklärungen der SAS Institute Inc., vertreten durch H. J. Carr, QC, sowie M. Hicks und J. Irvine, Barristers, der World Programming Ltd, vertreten durch M. Howe, QC, sowie R. Onslow und I. Jamal, Barristers, im Auftrag von A. Carter-Silk, Solicitor, der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth und C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von S. Malynicz, Barrister, der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2011 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs 2 und Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) sowie von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10). 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SAS Institute Inc. (im Folgenden: SAS Institute) und der World Programming Ltd (im Folgenden: WPL) auf der

2 Grundlage einer Klage von SAS Institute wegen Verletzung des Urheberrechts an den Computerprogrammen und Handbüchern ihres Datenbanksystems. Rechtlicher Rahmen Internationales Recht 3 Art. 2 Abs 1 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) bestimmt: "Die Bezeichnung 'Werke der Literatur und Kunst' umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur... ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks..." 4 Art. 9 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, genehmigt mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde ( ) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), sieht vor: "(1) Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft... und den Anhang dazu... (2) Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche." 5 In Art. 10 Abs 1 des TRIPS-Übereinkommens heißt es: "Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft... geschützt." 6 Art. 2 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde und für die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft trat (ABl. L 32, S. 1) lautet: "Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedanken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche." 7 Art. 4 dieses Vertrags bestimmt: "Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks." Unionsrecht Richtlinie 91/250 8 Die Erwägungsgründe 3, 7, 8, 14, 15, 17, 18, 21 und 23 der Richtlinie 91/250 lauten:

3 "(3) Computerprogramme spielen eine immer bedeutendere Rolle in einer Vielzahl von Industrien. Die Technik der Computerprogramme kann somit als von grundlegender Bedeutung für die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft angesehen werden.... (7) Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff 'Computerprogramm' Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. (8) Qualitative oder ästhetische Vorzüge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium für die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.... (14) Entsprechend [dem Grundsatz, dass der Urheberrechtsschutz nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt,] sind Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt. (15) Nach dem Recht und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und nach den internationalen Urheberrechtskonventionen ist die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen.... (17) Zu dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfältigung seines Werks zu untersagen, sind im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen für die Vervielfältigung vorzusehen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden dürfen. Wenn spezifische vertragliche Vorschriften nicht vereinbart worden sind, und zwar auch im Fall des Verkaufs einer Programmkopie, ist jede andere Handlung eines rechtmäßigen Erwerbers einer Programmkopie zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Kopie notwendig ist. (18) Einer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigten Person sollte nicht untersagt sein, die zum Betrachten, Prüfen oder Testen des Funktionierens des Programms notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern diese Handlungen nicht gegen das Urheberrecht an dem Programm verstoßen.... (21) Folglich ist davon auszugehen, dass nur in diesen begrenzten Fällen eine Vervielfältigung und Übersetzung seitens oder im Namen einer zur Verwendung einer Kopie des Programms berechtigten Person rechtmäßig ist, anständigen Gepflogenheiten entspricht und deshalb nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.

4 ... (23) Von einer solchen Ausnahme vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers darf nicht in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers beeinträchtigt oder die im Widerspruch zur normalen Verwendung des Programms steht." 9 Art. 1 ("Gegenstand des Schutzes") der Richtlinie 91/250 sieht vor: "(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff 'Computerprogramm' auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung. (2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden." 10 Art. 4 Buchst. a und b ("Zustimmungsbedürftige Handlungen") der Richtlinie 91/250 lautet: "Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;" 11 In Art. 5 ("Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen") der Richtlinie 91/250 heißt es: "(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind....

5 (3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist." 12 Art. 6 ("Dekompilierung") der Richtlinie 91/250 sieht vor: "(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b) unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; b) die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die unter Buchstabe a) genannten Personen noch nicht ohne Weiteres zugänglich gemacht; und c) die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; c) für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Zur Wahrung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst können die Bestimmungen dieses Artikels nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dieser Artikel in einer Weise angewendet werden kann, die die rechtmäßigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht." 13 Nach Art. 9 der Richtlinie 91/250 stehen die Bestimmungen dieser Richtlinie sonstigen Rechtsvorschriften, so für Patentrechte, Warenzeichen, unlauteres Wettbewerbsverhalten, Geschäftsgeheimnisse und den Schutz von Halbleiterprodukten, sowie dem Vertragsrecht nicht entgegen. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 6 oder zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs 2 und 3 stehen, sind unwirksam.

6 Richtlinie 2001/29 14 Die Richtlinie 2001/29 beruht nach ihrem 20. Erwägungsgrund auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar u. a. in der Richtlinie 91/250. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. 15 Art. 1 der Richtlinie 2001/29 sieht vor: "(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft. (2) Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise: a) über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen;..." 16 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 lautet: "Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke..." Nationales Recht 17 Die Richtlinien 91/250 und 2001/29 wurden durch den Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente) in der durch die Copyright (Computer Programs) Regulations 1992 (Verordnung von 1992 über das Urheberrecht an Computerprogrammen) und die Copyright and Related Rights Regulations 2003 (Verordnung von 2003 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1988) in innerstaatliches Recht umgesetzt. 18 Section 1(1)(a) des Gesetzes von 1988 sieht vor, dass das Urheberrecht ein Eigentumsrecht ist, das an literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Originalwerken besteht. Nach Section 3(1)(a) bis (d) des Gesetzes bedeutet "literarisches Werk" jedes geschriebene, gesprochene oder gesungene Werk mit Ausnahme dramatischer oder musikalischer Werke und umfasst u. a. Tabellen oder Zusammenstellungen, bei denen es sich nicht um Datenbanken handelt, Computerprogramme, Entwurfsmaterial zur Vorbereitung von Computerprogrammen sowie Datenbanken. 19 Section 16(1)(a) des Gesetzes von 1988 bestimmt, dass der Inhaber eines an einem Werk bestehenden Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werkes hat.

7 20 Nach Section 16(3)(a) und (b) des Gesetzes von 1988 gilt die aufgrund eines Urheberrechts bestehende Zustimmungsbedürftigkeit von Handlungen für das Werk als Ganzes oder einen wesentlichen Teil des Werkes und unabhängig davon, ob die Handlung unmittelbar oder mittelbar erfolgt. 21 Nach Section 17(2) des Gesetzes von 1988 bedeutet die Vervielfältigung eines literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werkes die Vervielfältigung des Werkes in einer beliebigen materiellen Form einschließlich seines Speicherns in einem beliebigen Medium auf elektronischem Weg. 22 Nach Section 50BA(1) des Gesetzes von 1988 liegt keine Verletzung des Urheberrechts vor, wenn eine zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person das Funktionieren des Programms beobachtet, untersucht oder testet, um die einem Programmbestandteil zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, sofern sie dies durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut und dazu berechtigt ist. Nach Section 50BA(2) des Gesetzes ist es, wenn eine Handlung nach Section 50BA(1) gestattet ist, unerheblich, ob in einer Vereinbarung irgendeine Klausel oder Bedingung enthalten ist, die darauf abzielt, die Handlung zu verbieten oder einzuschränken. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 23 SAS Institute ist ein Unternehmen, das analytische Software entwickelt. Über einen Zeitraum von 35 Jahren hat sie einen integrierten Satz von Computerprogrammen entwickelt, der es den Nutzern ermöglicht, vielfältige Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und - analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen (im Folgenden: SAS-System). Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems, die "Base SAS", ermöglicht den Nutzern, eigene Anwendungsprogramme (Skripte) zu schreiben und zu verwenden, um das SAS-System so anzupassen, dass es ihre Daten verarbeitet. Diese Skripte sind in einer dem SAS-System eigenen Sprache geschrieben (im Folgenden: SAS-Sprache). 24 WPL sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das "World Programming System", das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich in dem Sinne nachbilden sollte, dass WPL von ein paar unbedeutenden Ausnahmen abgesehen sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input zu demselben Output führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem "World Programming System" auszuführen. 25 Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, weist darauf hin, dass nicht dargetan worden sei, dass WPL dabei Zugang zum Quellcode der SAS- Komponenten gehabt oder dass sie Teile des Textes oder des Strukturentwurfs dieses Quellcodes vervielfältigt habe. 26 Der High Court weist auch darauf hin, dass zwei Gerichte im Rahmen von anderen Rechtsstreitigkeiten bereits entschieden hätten, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Quellcode eines Computerprogramms darstelle, wenn ein Wettbewerber des Urheberrechtsinhabers untersuche, wie das Programm funktioniere, und sodann sein eigenes Programm schreibe, um diese Funktionalität nachzubilden.

8 27 SAS Institute, das diese Auffassung für falsch hält, erhob beim vorlegenden Gericht Klage. Sie wirft WPL im Wesentlichen vor: - bei der Erstellung des "World Programming System" die von SAS Institute veröffentlichten Benutzerhandbücher für das SAS-System vervielfältigt und dadurch ihr Urheberrecht an diesen Handbüchern verletzt zu haben; - dadurch mittelbar die die SAS-Komponenten enthaltenden Computerprogramme vervielfältigt und so ihr Urheberrecht an den SAS-Komponenten verletzt zu haben; - eine Version des SAS-Systems benutzt zu haben, die als "Learning Edition" bezeichnet werde, und dadurch die Lizenzbedingungen, die Lizenzverträge sowie ihr Urheberrecht an der genannten Version verletzt zu haben und - bei der Ausarbeitung ihres eigenen Benutzerhandbuchs das Urheberrecht an den Handbüchern für das SAS-System verletzt zu haben. 28 Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 im Hinblick auf ein Computerprogramm (im Folgenden: Programm 1), das als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn ein Konkurrent des Rechtsinhabers, der keinen Zugang zu dem Quellcode des Programms 1 hat, entweder direkt oder durch ein Verfahren wie die Dekompilierung des Objektcodes ein anderes Programm (im Folgenden: Programm 2) erstellt, das die Funktionen des Programms 1 vervielfältigt? 2. Spielt einer der folgenden Faktoren für die Beantwortung der ersten Frage eine Rolle: a) die Art und/oder der Umfang der Funktionalität des Programms 1; b) die Art und/oder der Umfang des fachlichen Könnens, des Urteilsvermögens und der Arbeit, die der Urheber des Programms 1 aufgewandt hat, um herauszufinden, wie die Funktionalität des Programms 1 hergestellt werden kann; c) das Maß an Detailtreue, mit der die Funktionalität des Programms 1 im Programm 2 vervielfältigt wurde; d) die Frage, ob der Quellcode des Programms 2 Aspekte des Quellcodes des Programms 1 über das Maß hinaus vervielfältigt, das unbedingt erforderlich war, um dieselbe Funktionalität wie das Programm 1 zu erreichen? 3. Ist Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 Anwendungsprogramme interpretiert und ausführt, die von Benutzern dieses Programms in einer von dem Urheber dieses Programms erdachten Programmsprache geschrieben wurden, die von diesem Urheber erdachte oder ausgewählte Schlüsselwörter und eine von ihm erdachte Syntax enthält, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben wurde, dass es diese

9 Anwendungsprogramme unter Benutzung derselben Schlüsselwörter und derselben Syntax interpretiert und ausführt? 4. Ist Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass das Programm 1 von Datendateien liest und in Datendateien schreibt, deren besonderes Format der Urheber des Programms 1 erdacht hat, dahin auszulegen, dass es keine Verletzung des Urheberrechts an dem Programm 1 darstellt, wenn das Programm 2 so geschrieben ist, dass es von Datendateien in demselben Format liest und in solche Datendateien schreibt? 5. Ändert es etwas an der Antwort auf die erste, die dritte und die vierte Frage, wenn der Urheber des Programms 2 dieses erstellt hat, indem er a) das Funktionieren des Programms 1 beobachtet, untersucht und getestet hat oder b) ein von dem Urheber des Programms 1 erstelltes und herausgegebenes Benutzerhandbuch gelesen hat, in dem die Funktionen des Programms 1 beschrieben werden (im Folgenden: Handbuch), oder c) beides (a und b) getan hat? 6. Ist Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 für den Fall, dass eine Person aufgrund einer Lizenz zur Verwendung einer Kopie des Programms 1 berechtigt ist, dahin auszulegen, dass der Lizenznehmer, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Programm laden, ablaufen lassen und speichern darf, um das Funktionieren des Programms 1 zu beobachten, zu testen oder zu untersuchen und so die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn die Lizenz dem Lizenznehmer gestattet, das Programm 1 zu laden, ablaufen zu lassen und zu speichern, sofern er es für den von der Lizenz gestatteten besonderen Zweck benutzt, die zum Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms 1 vorgenommenen Handlungen jedoch über den von der Lizenz gestatteten Zweck hinausgehen? 7. Ist Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen, dass Handlungen zum Zweck des Beobachtens, Testens oder Untersuchens des Funktionierens des Programms 1 vorgenommen werden, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie vorgenommen werden, um a) die Art und Weise des Funktionierens des Programms 1 und insbesondere die Details zu ermitteln, die nicht im Handbuch beschrieben sind, um das Programm 2 auf die in der ersten Frage dargelegte Art zu schreiben; b) zu ermitteln, wie das Programm 1 Anweisungen interpretiert und ausführt, die in der Programmsprache geschrieben sind, die es interpretiert und ausführt (vgl. die dritte Frage); c) die Formate von Datendateien zu ermitteln, in die das Programm 1 schreibt oder aus denen es liest (vgl. die vierte Frage); d) die Leistung des Programms 2 mit der des Programms 1 zu vergleichen, um herauszufinden, warum die Leistungen unterschiedlich sind, und die Leistung des Programms 2 zu verbessern;

10 e) Paralleltests des Programms 1 und des Programms 2 durchzuführen, um während der Entwicklung des Programms 2 den jeweiligen Output der Programme insbesondere dadurch zu vergleichen, dass im Programm 1 und im Programm 2 dieselben Testskripts benutzt werden; f) den Output der vom Programm 1 erstellten Protokolldatei zu ermitteln, um eine Protokolldatei zu schaffen, die mit dieser identisch ist oder ihr hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds ähnelt; g) das Programm 1 zur Produktion von Daten (nämlich Daten, die den Zipcodes von Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen) zu veranlassen, um zu ermitteln, ob sie mit in offiziellen Datenbanken enthaltenen Daten übereinstimmen, und andernfalls das Programm 2 so zu programmieren, dass es auf den Input derselben Daten ebenso antwortet wie das Programm Ist, wenn das Handbuch als literarisches Werk urheberrechtlich geschützt ist, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 im Programm 2 einen der folgenden im Handbuch beschriebenen Gegenstände insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt: a) die Auswahl der in das Programm 1 eingebauten statistischen Operationen; b) die mathematischen Formeln, die im Handbuch benutzt werden, um diese Operationen zu beschreiben; c) die besonderen Befehle oder Kombinationen von Befehlen, durch die diese Operationen aufgerufen werden können; d) die Optionen, die der Urheber des Programms 1 für die verschiedenen Befehle vorgesehen hat; e) die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt; f) die Voreinstellungen, die der Urheber des Programms 1 für den Fall eingerichtet hat, dass der Benutzer keinen besonderen Befehl oder keine besondere Option angegeben hat; g) die Anzahl der Wiederholungen, die das Programm 1 unter bestimmten Umständen vornehmen wird? 9. Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass es eine Verletzung des Urheberrechts an dem Handbuch darstellt, wenn der Urheber des Programms 2 in einem Handbuch, in dem das Programm 2 beschrieben wird, die Schlüsselwörter und die Syntax, die das Programm 1 erkennt, insgesamt oder im Wesentlichen vervielfältigt? Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 5 29 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Funktionalität eines Computerprogramms sowie die Programmiersprache und das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu

11 nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. 30 Nach Art. 1 Abs 1 der Richtlinie 91/250 werden Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft geschützt. 31 Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 erstreckt diesen Schutz auf alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, stellt jedoch klar, dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt sind. 32 Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 wird insoweit bestätigt, dass entsprechend dem Grundsatz, dass der Urheberrechtsschutz nur für die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt, Ideen und Grundsätze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind. Im 15. Erwägungsgrund heißt es, dass nach dem Recht und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und nach den internationalen Urheberrechtskonventionen die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze urheberrechtlich zu schützen ist. 33 Im internationalen Recht sehen sowohl Art. 2 des Urheberrechtsvertrags der WIPO als auch Art. 9 Abs 2 des TRIPS-Übereinkommens vor, dass sich der urheberrechtliche Schutz auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche erstreckt. 34 Nach Art. 10 Abs 1 des TRIPS-Übereinkommens werden Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Objektcode ausgedrückt sind, als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft geschützt. 35 In einem Urteil, das nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, hat der Gerichtshof Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 dahin ausgelegt, dass sich der durch diese Richtlinie geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode bezieht, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen zu vervielfältigen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpecnostní softwarová asociace, C-393/09, Slg. 2010, I- 0000, Randnr. 35). 36 Nach dem zweiten Satz des siebten Erwägungsgrundes der Richtlinie 91/250 umfasst der Begriff "Computerprogramm" auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. 37 Damit umfasst der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann (Urteil Bezpecnostní softwarová asociace, Randnr. 37). 38 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms dessen Ausdrucksformen sind, die folglich nach Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme verdienen. In Bezug auf die grafische Benutzeroberfläche hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass

12 eine solche es nicht ermöglicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern lediglich ein Element dieses Programms darstellt, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen (Urteil Bezpecnostní softwarová asociace, Randnrn. 34 und 41). 39 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist für die in den Fragen 1 bis 5 angesprochenen Elemente eines Computerprogramms festzustellen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne des Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 sind. 40 Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man nämlich, ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren. 41 In Nr. 3.7 der Begründung zum Vorschlag der Richtlinie 91/250 (KOM [88] 816) wird ferner darauf hingewiesen, dass sich die Hauptvorteile des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auf die Tatsache beziehen, dass sich der Schutz nur auf das individuelle Ausdrucksmittel des Werkes erstreckt und somit genügend Spielraum verbleibt, um anderen Urhebern die Schaffung ähnlicher oder sogar identischer Programme zu ermöglichen, sofern sie die Werke anderer nicht kopieren. 42 Was die Programmiersprache und das Dateiformat anbelangt, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um die von den Nutzern geschriebenen Anwendungsprogramme zu interpretieren und auszuführen bzw. um Daten in einem besonderen Dateiformat zu lesen und zu schreiben, so handelt es sich um Elemente dieses Programms, mittels deren die Nutzer bestimmte Funktionen des Programms nutzen. 43 Würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, könnte es sich bei diesem Verhalten möglicherweise um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250 handeln. 44 Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, hatte WPL keinen Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute, und sie hat den Objektcode dieses Programms nicht dekompiliert. Sie hat das Verhalten des Programms beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage unter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität vervielfältigt. 45 Zudem lässt die Feststellung in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils die Möglichkeit unberührt, dass die SAS-Sprache und das Dateiformat von SAS Institute als Werke gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt (vgl. Urteil Bezpecnostní softwarová asociace, Randnrn. 44 bis 46). 46 Auf die Fragen 1 bis 5 ist somit zu antworten, dass Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms

13 verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. Zu den Fragen 6 und 7 47 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Person, die in Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren des Programms, ohne die Genehmigung des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen zu einem Zweck vornimmt, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht. 48 Für das Ausgangsverfahren ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass WPL rechtmäßig Kopien der Lernausgabe des Programms von SAS Institute erworben hat, die mit einer "Anklick"-Lizenz geliefert wurden, bei der der Erwerber die Lizenzbedingungen annimmt, bevor er Zugang zu der Software erhält. Die Lizenz war nach ihrem Wortlaut auf nichtproduktive Zwecke beschränkt. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hat WPL die verschiedenen Kopien der Lernausgabe des Programms von SAS Institute benutzt, um Handlungen vorzunehmen, die über die zugehörige Lizenz hinausgingen. 49 Das vorlegende Gericht wirft deshalb die Frage auf, ob sich die Zielsetzung der Untersuchung oder Beobachtung des Funktionierens eines Computerprogramms auf die Möglichkeit für den Lizenznehmer auswirkt, sich auf die Ausnahme nach Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 zu berufen. 50 Bei Betrachtung des Wortlauts dieser Bestimmung ist zum einen festzustellen, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. 51 Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 soll insoweit gewährleisten, dass die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze nicht vom Urheberrechtsinhaber mittels eines Lizenzvertrags geschützt werden. 52 Diese Bestimmung entspricht also dem in Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250 aufgestellten Grundprinzip, dass der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen gilt und dass Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt sind. 53 Nach Art. 9 Abs 1 der Richtlinie 91/250 sind zudem vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs 2 und 3 der Richtlinie stehen, unwirksam. 54 Zum anderen kann der Lizenznehmer nach Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermitteln, wenn er dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen er berechtigt ist.

14 55 Im Rahmen der von der Lizenz gestatteten Handlungen ist folglich die Ermittlung dieser Ideen und Grundsätze möglich. 56 Überdies wird im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 erklärt, dass einer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigten Person nicht untersagt sein sollte, die zum Betrachten, Prüfen oder Testen des Funktionierens des Programms notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern diese Handlungen nicht gegen das Urheberrecht an dem Programm verstoßen. 57 Wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht es hierbei um die Handlungen, die von Art. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 erfasst sind, in dem die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers, Handlungen vorzunehmen und zu gestatten, definiert sind, und um die Handlungen nach Art. 5 Abs 1 der Richtlinie, der die Handlungen betrifft, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. 58 Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/250 wird insoweit nämlich klargestellt, dass das Laden und Ablaufen, sofern sie für eine solche Benutzung erforderlich sind, nicht vertraglich untersagt werden dürfen. 59 Demnach kann der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm nicht unter Berufung auf den Lizenzvertrag verhindern, dass die Person, die diese Lizenz erhalten hat, die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze ermittelt, wenn sie die Handlungen vornimmt, die ihr die Lizenz gestattet, sowie die Handlungen zum Laden und Ablaufen, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers an diesem Programm nicht verletzt. 60 Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung stellt Art. 6 Abs 2 Buchst. c der Richtlinie 91/250, der die Dekompilierung betrifft, nämlich klar, dass diese nicht erlaubt, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. 61 Somit kann das Urheberrecht an dem Computerprogramm nicht verletzt werden, wenn wie im vorliegenden Fall der rechtmäßige Erwerber der Lizenz keinen Zugang zum Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hatte, sondern sich darauf beschränkt hat, dieses Programm zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen. 62 Unter diesen Umständen ist auf die Fragen 6 und 7 zu antworten, dass Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen ist, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.

15 Zu den Fragen 8 und 9 63 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch für ein anderes Computerprogramm beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellt. 64 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Benutzerhandbuch für das Computerprogramm von SAS Institute ein im Sinne der Richtlinie 2001/29 geschütztes literarisches Werk ist. 65 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die verschiedenen Teile eines Werkes unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I- 6569, Randnr. 39). 66 Im vorliegenden Fall bestehen die Schlüsselwörter, die Syntax, die Befehle und die Kombinationen von Befehlen, die Optionen, die Voreinstellungen und die Wiederholungen aus Wörtern, Zahlen oder mathematischen Konzepten, die einzeln betrachtet keine geistige Schöpfung des Urhebers des Computerprogramms sind. 67 Erst mit Hilfe der Auswahl, der Anordnung und der Kombination dieser Wörter, Zahlen oder mathematischen Konzepte vermag der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis - dem Benutzerhandbuch für das Computerprogramm - zu gelangen, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, Randnr. 45). 68 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Vervielfältigung dieser Elemente die Vervielfältigung des Ausdrucks der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs für das im Ausgangsverfahren fragliche Computerprogramm darstellt. 69 Dabei muss die Prüfung der Vervielfältigung dieser Elemente des Benutzerhandbuchs für ein Computerprogramm anhand der Richtlinie 2001/29 unabhängig davon, ob es sich um die Erstellung eines zweiten Programms oder die Ausarbeitung des Benutzerhandbuchs für dieses zweite Programm handelt, die Gleiche sein. 70 Folglich ist nach alledem auf die Fragen 8 und 9 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist - diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt. Kosten

16 71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Tenor: Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen. 2. Art. 5 Abs 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt. 3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist - diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt. Anmerkung * I. Das Problem Im Ausgangsfall erwarb ein englisches Softwareunternehmen Kopien der sog. Lernausgabe einer Software, die mit zugehörigen Lizenzen geliefert wurde. Das Softwareunternehmen analysierte die Funktionen dieser Software ohne Nutzung des Quellcodes (sog. simple reverse engineering) und erstellte daraufhin ein alternatives Programm mit weitgehend gleichen Funktionalitäten. Im Urheberverletzungsprozess des proprietären Softwareherstelles legte schließlich der englische High Court of Justice dem EuGH die aus dem Sachverhalt resultierenden wesentlichen Fragen nach dem Schutz von Software gegen Reverse Engineering ebenso vor wie nach dem, Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen und der mitgelieferten Benutzerdokumentation überhaupt zur Vorabentscheidung vor. * RA Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU), Anwalt.Thiele@eurolawyer.at; Näheres unter

17 II. Die Entscheidung des Gerichts Die maßgeblichen Funktionen der ursprünglichen Software wären als Computerprogramm urheberrechtlich ebenso wenig geschützt wie deren Programmiersprache oder Dateiformat. Urheberrechtlichen Schutz genoss nur das individuelle Ausdrucksmittel eines Computerprogramms nach Art 1 Abs 2 Software-RL (RL 91/250/EWG), nicht aber eine Idee. Das Vervielfältigen der reinen Funktionalität eines Computerprogramms war somit nicht geschützt. Anderen Urhebern müsste Spielraum verbleiben, ähnliche oder identische Programme zu schaffen, sofern sie die Werke anderer nicht kopierten. Die Programmiersprache und das Dateiformat waren demgegenüber möglicherweise dann geschützt, wenn sich ein Dritter den maßgeblichen Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffte und damit ähnliche Softwarekomponenten erstellte. Gerade dies hatte im Anlassfall das Softwareunternehmen aber nicht getan. Die Programmiersprache oder das Dateiformat könnten jedoch allgemeinen Urheberrechtsschutz als Werke nach Art 2 lit a InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG) erlangen. Danach könnte auch ein Benutzerhandbuch, in dem das Programm beschrieben sei, als literarisches Werk geschützt sein. Das zuständige nationale Gericht muss demzufolge prüfen, ob gerade diese geistige Schöpfung durch das Computerprogramm vervielfältigt worden sei. Zu beachten war allerdings, dass sich der Softwarehersteller nicht auf eine Verletzung der durch das andere Softwareunternehmen erworbenen Lizenzen berufen könnte. Allfällig überbundene vertragliche Bestimmungen, die das Beobachten, Untersuchen und Testen eines Computerprogramms zur Ermittlung von dessen Ideen und Grundsätze untersagten ( Verbot des Reverse Engineering ), wären aufgrund ErwGr 17 der Software-RL unbeachtlich. III. Kritische Würdigung und Ausblick Das Europäische Höchstgericht unterstreicht einmal mehr, dass reine Ideen und Grundsätze nicht geschützt sind, sondern dass es dafür einer bestimmten Verkörperung bedarf. 1 So schützt bswp die Software-RL nur Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Bereits Ende 2010 hat der EuGH mit ähnlicher Begründung den urheberrechtlichen Schutz für grafische Benutzeroberflächen als Computerprogramme verneint. 2 Damit könne der Nutzer lediglich die Funktionen des Programms nutzen, es handele aber nicht um eine Ausdrucksform, da die Benutzeroberfläche eine Vervielfältigung des Programms nicht ermögliche. Diesen steuerungsbezogenen Aspekt 3 überträgt die Große Kammer nun auch auf Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformat. Damit bleiben nicht nur bloße Ideen und Grundsätze ungeschützt, sondern der Urheberrechtsschutz wird schlechthin verengt auf Quell- und Objektcode. Möglich bleibt jedoch ein (zweigleisiger) Schutz anderer Elemente der Software nach allgemeinem Urheberrecht, das eine persönliche geistige Schöpfung voraussetzt is des 1 Abs 1 UrhG, die verkörpert sein muss. Diesen Schutz bejahen die Höchstrichter jedenfalls für das Benutzerhandbuch einer Software als Sprachwerk (is des 2 Z 1 UrhG). Ausblick: Der EuGH legt eindeutige Maßstäbe für den Urheberrechtsschutz für Computerprogramme fest. Die Entwicklung von Konkurrenzprogrammen im Allgemeinen bleibt ebenso zulässig wie die Technik des Reverse Engineering im Besonderen, solange nicht eine Software unter Rückgriff auf den Quell- oder Objektcode bis in jede Einzelheit kopiert 1 Vgl. EuGH , C-145/10 Painer, RdW 2012/5, 1 = wbl 2012/51, 153; dazu Handig, EuGH zum Werkbegriff und zu den freien Werknutzungen, ecolex 2012, 58 mwn. 2 EuGH , C-393/09 BSA/Kulturministerium, jusit 2011/20, 44 (Staudegger/Thiele) = MR-Int 2011, 22 = MR-Int 2011, 11 (Savelka) = ÖBl-LS 2011/84, 164 (Büchele) = MR 2011, 36 (Marko/Hofmarcher). 3 So treffend Marly, Der Urheberrechtsschutz grafischer Benutzeroberflächen von Computerprogrammen, GRUR 2011, 204, 207.

18 wird. 4 Damit kommt es in der Sachverhaltsebene entscheidend darauf an, abzuklären und festzustellen, welche Programmteile ident bzw. vervielfältigt oder nachprogrammiert worden sind. IV. Zusammenfassung Der EuGH hat die Entwicklung von Alternativsoftware für Computerprogramme erheblich erleichtert. Programmiersprachen und die Funktionalität von Computerprogrammen sind nämlich nicht per se urheberrechtlich geschützt. Dies deshalb, weil ein über den Quellcode hinausgehender Schutz es ermöglichen würde, bloße Ideen zu monopolisieren. Dies wäre zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung. Einfaches Reverse Engineering ist daher zulässig, der Vertrieb der nachgebauten Software mit Teilen aus der glatt übernommenen Benutzerdokumentation hingegen nicht. 4 Zutreffend Staudegger, Entscheidungsanmerkung, jusit 2012, 97, 98 ae.

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