Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
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- Lorenz Schenck
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1 Hessisches Ministerium der Justiz Hessisches Ministerium der Justiz Durchbruch für die digitale Justiz: Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Ministerialdirigent Dr. jur. Ralf Köbler Symposium Fit für E-Justice DAI-Ausbildungszentrum Heusenstamm, 9. Juli 2014
2 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, verkündet am 16. Oktober 2013 BGBl. 2013, S
3 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in Deutschland Rechtssichere elektronische Kommunikation (und elektronische Aktenführung): normativ eigentlich möglich seit dem JustizKommG realisiert mit EGVP und qualifizierten elektronischen Signaturen Kein Gesetz zur Förderung, sondern zur Einführung der Nutzungsverpflichtung Gesetzlicher Einführungszeitplan von Mitte 2014 bis Anfang 2022 Zur Historie: Ursprung Entwurf einer Länder-Arbeitsgruppe - Gesetz als Kompromiss zwischen BMJ, Anwaltschaft und Ländern: breiter Konsens 3
4 Grund für normative Aktivitäten: Unzufriedenheit mit dem Nutzungsgrad des elektronischen Rechtsverkehrs Hessen seit 2007 erstes Bundesland mit flächendeckendem elrv kein wesentlicher Durchbruch Andere Länder: Furcht, zur Druckstraße der Anwaltschaft zu verkommen Junktim: kein elrv ohne eakte Henne-/Ei-Problem: keine eakte ohne massenhafte elektronische Posteingänge Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs weitgehend nur in den Pflichtgebieten Handelsregister und Mahnverfahren erfolgreich QES als Schriftformersatz: Hemmschuh? Ziel: rechtliche Voraussetzungen für verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr schaffen 4
5 Hauptziel des Gesetzes: Obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr für Rechtsanwälte bundeseinheitlich für alle Gerichtsbarkeiten ohne Staatsanwaltschaften und Strafgerichte - dazu gesonderter BMJ- Diskussionsentwurf bundesweit flächendeckende Einführung bis : spätestens ab dann Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ( 130d ZPO n.f.) Empfangsbereitschaft der Gerichte bis (sp ) herzustellen in überschaubarer Zeit und ab 2018 länder- oder gerichtsbarkeitsweise (Reduzierung des Länder-Flickenteppichs ) bundeseinheitliche Bestimmung der Übermittlungswege 5
6 Das besondere Anwaltspostfach (1) Idee: vereinfachter elektronischer Rechtsverkehr ohne QES mit bestimmten besonderen Postfächern Postfachverzeichnis in Verantwortung der Bundesrechtsanwaltskammer (Erweiterung des elektronischen Anwaltsverzeichnisses) Identifizierungsverfahren bei Postfacheröffnung - durch VO zu regeln Vertrauensschutz für Post aus diesem Postfach = BRAK- Postfächer sind eine trusted domain nach dem S.A.F.E.-Konzept 6
7 Das besondere Anwaltspostfach (2) Keine qualifizierte elektronische Signatur für Nachrichten aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis erforderlich: revolutionäre Vereinfachung des elrv Gesetzliche Fiktion der Schriftformerfüllung im Verfahrensrecht Konsens mit der Anwaltschaft = die größte Veränderung des Geschäftsbetriebs in Justiz und Kanzleien seit Einführung der mechanischen Schreibmaschine steht bevor! 7
8 Das besondere Behördenpostfach als Chance Nutzungspflicht des elrv auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ab spätestens ( 130d ZPO n.f.) Möglichkeit zur Schaffung einer Vertrauensdomäne für diese anderen professionelle Einreicher : Schaffung eines sicheren Übermittlungsweges nach 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO durch VO möglich, aber nicht zwingend erforderlich = weitreichende Digitalisierung der Kommunikation mit der Justiz 8
9 Und die anderen professionellen Einreicher? Gesetz erfasst nicht alle professionellen Einreicher bei der Möglichkeit, Vertrauensdomänen einzurichten Aber: 174 Abs. 3 ZPO verpflichtet alle EB-Berechtigten, einen sicheren Übertragungsweg im Sinne des 130a ZPO zu eröffnen: Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, sonstige Zuverlässige = weitreichende Verpflichtung der Rechtsprofis auf elektronischen Rechtsverkehr 9
10 EGVP Der bisherige Standard bleibt rechtlich zulässig 130a Abs. 3 ZPO: Einreichung mit QES auf zugelassenem Übertragungsweg bleibt möglich Bundeseinheitlicher Justizstandard zur digitalen Übertragung von anwaltlichen Schriftsätzen und anderer elektronischer Dokumente Sichere und zuverlässige Übertragung durch Nutzung des OSCI- Standards (Online Services Computer Interface) Punkt-zu-Punkt-Verbindung, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung keine Übersendung von Abschriften erforderlich Sofortige Eingangsbestätigung der Empfangseinrichtung: Einschreiben mit Rückschein 10
11 Neu: Die absenderbestätigte D und sonstige Übertragungswege Konstruktion absenderbestätigter D rechtswirksamer Nachrichtenversand nur mit sicherer Anmeldung, die vom Provider durch maschinelle QES bestätigt wird Einführung der absenderbestätigten D im Gesetzestext = neuer gesetzlich normierter Übertragungsweg, der normativ als sicher gilt Weitere Möglichkeit: Zulassung sonstiger bundeseinheitlicher Übertragungswege, die Authentizität und Integrität der Daten und Barrierefreiheit gewährleisten (durch VO des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates) = Zukunfts- und Technikoffenheit der Regelung, relativ einfache Ergänzung der Wege EGVP + D möglich 11
12 Keine elektronische Zugangsbestätigung: Elektronisches Empfangsbekenntnis Wunsch der Länder: automatische Erstellung der Zugangsbestätigung und automatische Rückmeldung als Ersatz für Empfangsbekenntnis Diskussion um die Zustellfiktion (und das voluntative Element): Länderentwurf: sofort mit Eingang der Empfangsbestätigung BMJ: 3 Tage nach Eingang der Empfangsbestätigung Anwaltschaft: keine Zustellfiktion, willentlicher Rücksendeakt erforderlich Regelung (wie zu erwarten): elektronisches EB-Formular mit verarbeitbarem Datensatz, das aber willentlich zurückgesandt werden muss 12
13 Regelungen zur elektronischen Aktenführung Regelung der Übertragung papierner Dokumente in elektronische Form (Scanning-Regelungen) Vernichtung des Papiers 6 Monate nach Eingang mit Rügeausschluss =keine dauerhafte Notwendigkeit zur Führung von Hybridakten ( Stapelaufbewahrung ) - nur OWiG ausgelassen 13
14 Erleichterte Übermittlungsmöglichkeiten für elektronische Dokumente Länderwunsch war Organisationssignatur, aber EU-VO steht bevor Gesetz geworden: Verzicht auf Beglaubigungserfordernis für zuzustellende Abschriften ( 169 Abs. 3 ZPO), nur Dienstsiegelaufdruck erforderlich Ohne es im Gesetz auszuführen: das ermöglicht auch die Aktenübersendung per E-Duplo zur Akteneinsicht Zustellungsmöglichkeit in beglaubigter elektronischer Abschrift mit QES Ausfertigungen nur in Papierform = ein Großteil der gerichtlichen Postausgänge können künftig elektronisch und ohne QES versandt oder über Druckstraßen verarbeitet werden (hohes Rationalisierungspotenzial in Kraft ab ) 14
15 Beweisregeln zu D und für das ersetzende Scannen Gesetzlicher Anscheinsbeweis für die Echtheit einer absenderbestätigten D -Nachricht (mit QES des Providers) Voller Urkundsbeweis für gescannte öffentliche Urkunden (analog dem Beweisrecht für Papierurkunden) 15
16 Elektronische Formulare Möglichkeit der Einführung elektronischer Formulare durch BundesVO mit Zustimmung des Bundesrates dabei kann bestimmt werden, dass die Daten in strukturierter Form mitübermittelt werden Formulare müssen im Internet bereitgestellt werden Möglichkeit, zur Identifikation des Formularübermittlers den neuen elektronischen Identitätsnachweis (npa oder el. Aufenthaltstitel) zuzulassen 16
17 Zentrales Schutzschriftenregister Erstmalige normative Definition der Schutzschrift: vorbeugender Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zentral / länderübergreifend =bundeseinheitlich gemeinsame Empfangseinrichtung Nutzungspflicht für Rechtsanwälte Zugangsfiktion: Einstellung in Register =Einreichung bei allen ordentlichen Gerichten der Länder Pflicht zur Registerabfrage durch Gericht =Beachtungspflicht 17
18 Der Zeitplan Schaffung des Anwaltspostfachverzeichnisses zum Empfangsbereitschaft aller Gerichte für fakultativen elektronischen Rechtsverkehr bis Entweder opt in: Nutzungsverpflichtung durch LänderVO ab möglich Oder opt-out: Nutzungsverpflichtung des elektronischen Rechtsverkehrs ab
19 Gesamtbewertung Schaffung des besonderen Anwaltspostfachs mit Vertrauensschutz = Durchbruch Verpflichtung der Länder zur Schaffung der Infrastruktur und Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs = Durchbruch Verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr für fast alle professionellen Einreicher = konsequenter Weg Ziel: durchgängig elektronische Geschäftsprozesse bei Anwälten und auf Justizseite: E-Akten überall 19
20 Was ist für die Länder zu tun? Das Sinnvolle: Durchgängig elektronische Geschäftsprozesse Gesetz als Initialzündung für elektronische Aktenhaltung in der Justiz und im Anwaltsbüro 20
21 Was ist für die Länder zu tun? Konzeption: IT-Architektur für die Schaffung durchgehend elektronischer Geschäftsprozesse Analyse: welche Bausteine und Anwendungen können weiter eingesetzt werden? Programmierung: Aufrüstung von Fachanwendungen, neue Bausteine, E-Akte und E-Aktenviewer Netze: Erhöhung der Bandbreiten? Prüfung der aktiven Komponenten etc. Kostenschätzung: im Auftrage aller Länder gerade vorgelegt Haushaltsverhandlungen führen Projekt konstituieren 21
22 Wo stehen wir in Hessen? Anbindung der Fachanwendungen an elrv und E-Akte: Fachgerichtsbarkeiten mit EU-Fach: Pilotierung mit echter E-Akte steht kurz bevor EUREKA-/NeFa-Ankopplung an e2a: erfolgreicher proof of concept - Anbindung an E-Akten-Speicher über Standardschnittstelle steht noch aus Mittelfristig im Länderverbund: Neu zu schaffende Fachanwendung und NeFa als Texterzeugung EGB und Handelsregister: in Arbeit - Referenz für Standard-IT- Architektur im Umfeld elrv/e-akten (Ende 2014 zu erwarten) Insolvenz: voraussichtlich eigenständiger Weg Strafbereich: MESTA wird demnächst Aufträge vergeben 22
23 Wo stehen wir in Hessen? Organisation des Scan- und Verteilprozesses als Grundelemente des durchgängig elektronischen Geschäftsablaufs AG-Bericht Scanning Ende 2014 erwartet Landesweites zentrales Scanning oder Vergabe an Dienstleister? Behörden- bzw. behördenzentrumsweises Zentralscanning teilweise schon möglich, Scan an MFDs oder großen Arbeitsplatzdruckern der SEs als Zusatzszenario Kein reines Arbeitsplatzscanning Einbeziehung der Scanstellen, wo vorhanden Nach Scannen: Meta-Datenerkennung (in den Anfängen dzt.) und automatisierte Dokumentenverteilung 23
24 Wo stehen wir in Hessen? Bewältigung der Aufwände Gemeinsamer Auftrag der Länder zur Grobkalkulation der Sachaufwände für Netzinfrastruktur, Hardware und Anpassung der Fachanwendungen: Gutachten Mitte März 2014 vorgelegt - aktuell von der JuMiKo als Kalkulations- und Verhandlungsgrundlage empfohlen Personelle und fachliche Verstärkung der IT-Stelle und des Orga- Bereichs des OLG unausweichlich Professionelle Projektunterstützung durch Externen zu Projektstruktur und inhalten/-ablauf: Planung des Multiprojekts HH-Anmeldung und Verhandlungen über Mittel-/Personalverstärkung ab 2015 in Vorbereitung 24
25 Wo stehen wir in Hessen? Anforderungen an die Projektorganisation 3 inhaltliche Bereiche: Fachlichkeit/Organisation/Technik Einbeziehung aller Geschäftsbereiche (außer StAen und Vollzug) Einbeziehung aller Sachgebiete Einbeziehung der Bezirksrichterräte, des HPR und der Schwerbehindertenvertreter sowie der Frauenbeauftragten Externe Unterstützung bei Projektorganisation und technische Beratung Umsetzungsprojekt mit Akzeptanzmanagement Technik: IT-Stelle, HZD, im Einzelfall Auftragnehmer und Länderverbünde Es gibt viel zu tun! 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26
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